E 30 janvier 1992
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Votations finales
90.057
Bundesgericht. Bauvorhaben Tribunal fédéral. Projet de construction
Botschaft und Beschlussentwurf vom 12. September 1990 (BBI III 685) Message et projet d'arrêté du 12 septembre 1990 (FF III 665) Beschluss des Nationalrates vom 4. Dezember 1990 Décision du Conseil national du 4 décembre 1990
Zusatzbericht des Bundesrates vom 21. Januar 1991 (BBI 1 930) Rapport complémentaire du Conseil fédéral du 21 janvier 1991 (FF 1898)
Uhlmann, Berichterstatter: Mit seiner Botschaft vom 12. Sep- tember 1990 beantragt der Bundesrat einen Verpflichtungs- kredit von 46,7 Millionen Franken für die Erweiterung und den Ausbau des Bundesgerichtsgebäudes in Lausanne. Der Na- tionalrat beschloss als Erstrat am 4. Dezember 1990, auf die Vorlage einzutreten, sie aber an den Bundesrat zurückzuwei- sen mit dem Auftrag, ein Projekt vorzulegen, das nicht in offen- sichtlichem Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesge- richtes betreffend Waldgesetz steht - es geht da um den Park um das Bundesgerichtsgebäude.
Der Bundesrat legte am 21. Januar 1991 einen Ergänzungsbe- richt vor. Die vorberatende Kommission des Nationalrates be- handelte diesen am 30. Januar 1991 und teilte dem Bundesrat folgendes mit: «Die Diskussion hat gezeigt, dass die Kommis- sion grundsätzlich immer noch hinter dem Projekt steht. Sie ist indessen mehrheitlich der Auffassung, die zurzeit verfügbaren Unterlagen genügten nicht, um die Möglichkeit einer nochma- ligen Rückweisung im Nationalrat angesichts der bekannten Projektproblematik entscheidend zu reduzieren. Die Kommis- sion fasste deshalb für das weitere Vorgehen den folgenden Beschluss: In Anbetracht der besonderen Umstände sei - in Abkehr von der bisherigen Praxis, aber ohne Präjudiz - vor der Weiterführung der parlamentarischen Behandlung das Bau- bewilligungsverfahren einzuleiten und durchzuführen. Die Kommission ist der Meinung, dass mit dem Vorliegen eines im Baubewilligungsverfahren genehmigten Projektes die heute noch im Raum stehenden divergierenden Interpretationsmög- lichkeiten weitgehend gegenstandslos werden. Aus diesen Gründen lädt Sie die Kommission ein, die entsprechenden Massnahmen zu treffen.»
Aufgrund von Artikel 12 Absatz 2 des Geschäftsverkehrsge- setzes erhält der andere Rat Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn eine Vorlage an den Bundesrat zurückgewiesen oder deren Behandlung voraussichtlich um mehr als ein Jahr ver- schoben wird; dies ist hier der Fall.
Die Kommission für öffentliche Bauten beantragt Ihnen, die Behandlung des Geschäftes durch den Nationalrat abzuwar- ten und erst dann das Geschäft zu behandeln.
Bundesrat Stich: Ich frage mich, ob der Rückweisungsbe- schluss tatsächlich nötig ist. Der Kommissionspräsident hat dargelegt, wie es abläuft Jetzt werden diese ganzen Unterla- gen in Lausanne bereinigt, und dann wird ja die Frage, wie ge- baut werden kann, entschieden sein. Man hat im Nationalrat seinerzeit wegen 50 Bäumen Opposition gemacht, das war das Vordergründige. Das Hintergründige war vielleicht, dass man dem Bundesgericht sagen wollte, man sei über gewisse von ihm gefällte Entscheide bezüglich des Waldabstands nicht sehr zufrieden. Aber diese Frage soll nun geklärt werden. Wenn wir die Baubewilligung haben, denke ich, dass wir dies nachher wieder ganz normal der Kommission des Nationalra-
tes unterbreiten und das Geschäft dort wieder aufnehmen können. Ich denke nicht, dass es sehr sinnvoll ist, wenn wir dann eine neue Botschaft verfassen.
Ich würde Ihnen empfehlen, einfach von den Ausführungen des Herrn Kommissionspräsidenten sowie den meinen Kennt- nis zu nehmen. Wir werden voraussichtlich Ende dieses Jahres die Diskussion in den Kommissionen weiterführen können.
Uhlmann, Berichterstatter: Das ist richtig. Wir müssen das nur zur Kenntnis nehmen. Unser Rat muss akzeptieren, dass wir die Beratung verschieben, bis der Nationalrat das Geschäft behandelt hat.
Verschoben - Renvoyé
91.040
Hochschulförderungskredite 1992-1995 Aide aux universités. Crédits 1992-1995
Siehe Jahrgang 1991, Seite 1029 - Voir année 1991, page 1029 Beschluss des Nationalrates vom 30. Januar 1992 Décision du Conseil national du 30 janvier 1992
B. Bundesbeschluss über Sondermassnahmen zur Förde- rung des akademischen Nachwuchses in den Jahren 1992-1995
B. Arrêté fédéral instituant des mesures spéciales visant à encourager la relève universitaire durant les années 1992 à 1995
Schlussabstimmung - Vote final Für Annahme des Entwurfes
36 Stimmen (Einstimmigkeit)
E. Bundesbeschluss über die siebte Beitragsperiode nach dem Hochschulförderungsgesetz E. Arrêté fédéral concernant la septième période de sub- ventionnement selon la loi sur l'aide aux universités
Schlussabstimmung - Vote final Für Annahme des Entwurfes
36 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Bundesrat - Au Conseil fédéral
Präsidentin: Bevor ich die Session schliesse, möchte ich Ih- nen von einem Brief Kenntnis geben. Herr Carlo Schmid hat auf Ende dieser Session seinen Rücktritt aus dem Ratsbüro ange- kündigt Er begründet den Rücktritt damit, dass ihm das Amt ei- nes schweizerischen Parteipräsidenten übertragen worden sei und er sich vor jeder Befangenheit bewahren möchte, die aus dem Nebeneinander dieser beiden Aemter entstehen könnte. Wir werden Ihnen auf die nächste Session einen Vorschlag für die Ergänzung des Büros unterbreiten. Wir nehmen mit Bedau- ern von diesem vorzeitigen Weggang von Herrn Schmid Kennt- nis und danken ihm für seine sehr kompetente Mitarbeit im Büro.
Schluss der Sitzung und der Session um 09.40 Uhr Fin de la séance et de la session à 09 h 40
Herausgeber: Dokumentationszentrale der Bundesversammlung Dienst für das Amtliche Bulletin Chefredaktor: Dr. François Comment Druck und Expedition: BUGRA SUISSE Buechler Grafino AG, 3084 Wabern Abonnemente: EDMZ, 3000 Bern
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Bundesgericht. Bauvorhaben Tribunal fédéral. Projet de construction
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1992
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Anno
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I
Volume
Volume
Session
Session
Januarsession Session de janvier
Sessione
Sessione di gennaio
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
03
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 90.057
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Datum
30.01.1992 - 08:00
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