Motion on stricter punishment for drunk driving rejected

20020929Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB)29.01.1992Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

On 29 January 1992, the Council of States considered Bernhard Seiler’s motion demanding harsher criminal penalties and a mandatory licence withdrawal for drunk driving causing death or serious injury. The Federal Council asked that the proposal be rejected as a motion, stating it should at most be taken up as a postulate and that the problem lay primarily in judicial practice. After debate, the chamber first rejected transmission as a postulate (16 to 18) and then rejected the motion itself (11 to 16).

Omnilex-Regeste

Parliamentary motion; transmission refused where the chamber considers that the concern relates not to the statutory sentencing framework but to the application of existing law by the courts. A proposed shift toward mandatory minimum punishment is viewed as a move away from fault-based criminal law and, for licence withdrawal, as incompatible with the established separation between criminal sentencing and administrative measures. The chamber may therefore decline both motion and postulate transmission (cf. debate and vote in the Council of States).

Gesamter Gesetzestext

  1. Januar 1992 S

41

Motion Seiler Bernhard

den Datenschutz auch in diesem Bereich ernst; das Fernmel- degesetz wird auf den 1. Mai dieses Jahres in Kraft treten, und das Datenschutzgesetz steht bekanntlich unmittelbar vor dem Abschluss der parlamentarischen Beratung. Demnach braucht es sicher keinen neuen Antrag an das Parlament. Die Prüfung von Datenschutzanliegen ist dagegen im Rahmen je- der neuen Technologie ständig neu zu prüfen und in diesem Sinne eine Daueraufgabe. Die künftigen Anpassungen an diese technischen Entwicklungen sind aber richtigerweise auf Verordnungs- und Reglementsstufe vorzunehmen.

Das sind die wesentlichen Gründe, weshalb wir Ihnen Abwei- sung der Motion beantragen, aber zu einer Entgegennahme als Postulat bereit sind.

Abstimmung - Vote Für Ueberweisung des Postulates Dagegen

16 Stimmen 18 Stimmen

91.3289

Motion Seiler Bernhard Verschärftes Strafmass für Fahren in angetrunkenem Zustand Conduite en état d'ébriété. Sanction aggravée

Wortlaut der Motion vom 17. September 1991

Die sich in jüngster Zeit häufenden milden Urteile gegen Auto- fahrer, die in angetrunkenem Zustand schwere Unfälle mit To- desfolge (viele Kinder sind darunter) verursachen, geben zu höchster Besorgnis Anlass. Obwohl schärfere Strafmasse an- gewendet werden könnten, wird Fahren in angetrunkenem Zustand offenbar immer noch als Kavaliersdelikt geahndet. Den Betroffenen wird es je nach kantonalem Prozessrecht nicht einmal ermöglicht, die skandalösen Urteile weiterzuzie- hen, wenn der Staatsanwalt darauf verzichtet. Dies kann nicht länger geduldet werden.

Wer in angetrunkenem Zustand Auto fährt, gefährdet das Le- ben anderer; dies ist als Tatsache unbestritten. Wer sich den- noch ans Steuer setzt, nimmt diese Gefährdung bewusst in Kauf und ist entsprechend zu bestrafen.

Ich fordere den Bundesrat auf, dem Parlament umgehend eine Revision der Artikel 91 bzw. 16 des Strassenverkehrsge- setzes in folgendem Sinne vorzulegen:

· Artikel 91 Absatz 3 (neu)

Wer dabei einen Unfall mit Todesfolge oder schwerer Verlet- zung verursacht, wird mit Gefängnis von mindestens 1 Jahr bestraft.

Artikel 91 Absatz 3 (bisherige Fassung) wird neu Artikel 91 Ab- satz 4.

Artikel 16 Absatz 3

b. in angetrunkenem Zustand gefahren ist; in diesem Fall ist der Führer- oder Lernfahrausweis mindestens für die Dauer der ausgesprochenen Gefängnisstrafe zu entziehen.

Texte de la motion du 17 septembre 1991

Le nombre croissant de peines légères récemment pronon- cées à l'encontre des conducteurs qui provoquent, en étant pris de boisson, des accidents mortels (et il y a parmi les victi- mes de nombreux enfants) donne lieu aux plus vives inquiétu- des. Malgé le fait que des sanctions plus sévères pourraient être appliquées, la conduite en état d'ébriété est encore de toute évidence trop légèrement punie. En outre, selon les pro- cédures cantonales, il n'est même pas possible de demander une révision de ces jugements scandaleux si le procureur en décide autrement. Cette situation ne peut être tolérée plus longtemps. Celui qui conduit en état d'ébriété met en danger la vie d'autrui; ce fait est incontestable. Celui qui malgré cela

prend le volant doit être conscient du danger qu'il fait courir aux autres. Il importe donc de le punir en conséquence.

Je charge le Conseil fédéral de soumettre immédiatement au Parlement une révision des articles 91 et 16 de la loi sur la cir- culation routière dont la teneur serait la suivante:

Art. 91 al. 3 (nouveau)

Celui qui aura ainsi provoqué un accident mortel ou occasion- nant de graves bleussures sera puni d'un an d'emprisonne ment au moins.

L'article 91 alinéa 3 (ancienne version) devient l'article 91 alinéa 4. Art. 16 al. 3

b. S'il a circulé en étant pris de boisson; dans ce cas le permis de conduire ou le permis d'élève conducteur sera retiré au moins pour la durée de la peine d'emprisonnement pronon- cée.

Mitunterzeichner - Cosignataires: Bührer Esther, Danioth, Hu- ber, Iten Andreas, Lauber, Rhyner, Rüesch, Schallberger, Schiesser, Schmid Carlo, Simmen, Weber Monika, Ziegler Os- wald, Zimmerli (14)

Seiler Bernhard: Wir alle kennen die einschlägigen Fälle aus der Zeitung: Ein betrunkener Autofahrer verliert die Herrschaft über sein Fahrzeug und verursacht einen Unfall. Die Opfer sind unschuldige Menschen, oft sind es Kinder, und dies wiegt besonders schwer. Auch die milden Gerichtsurteile kennen wir: eine bedingte Gefängnisstrafe dafür, dass in einem kurzen Augenblick das Leben einer ganzen Familie zerstört wird, dass ein junger Mensch sinnlos sterben muss.

Ich muss es hier ganz deutlich sagen: Ich kann Richter, die - mit welcher Begründung auch immer - solche Urteile fällen, nicht verstehen, und ich finde solche Urteile mehr als nur skan- dalös. Für mich gibt es dafür nur eine Erklärung: Fahren in an- getrunkenem Zustand ist für viele Richter immer noch ein Ka- valiersdelikt.

Ich weiss, dass das geltende Recht ein angemessenes Straf- mass durchaus zulässt, und ich weiss auch, dass es verant- wortungsbewusste Richter gibt, die entsprechende Urteile fäl- len. Für mich aber sind die anderen entscheidend. Sie sind zahlreich genug. Es liegt mir fern, als Politiker den Richtern vorzuschreiben, welche Strafen sie anzuwenden haben. Es liegt mir auch fern, den Juristen ins Handwerk zu pfuschen. Ich bin mir sehr wohl bewusst, dass für das Strafmass das tatsäch- liche Verschulden und nicht das Ergebnis einer Tat ausschlag- gebend sein sollte. Ich anerkenne durchaus, dass es juristisch wenig überzeugend wirkt, bei genau gleichen Voraussetzun gen den einen hart zu bestrafen, weil etwas passiert ist, den anderen aber, weil er zufällig Glück gehabt hat, relativ milde davonkommen zu lassen.

Ich werde also für die juristischen Bedenken von Herrn Bun- desrat Koller durchaus Verständnis haben. Trotzdem halte ich an meiner Motion fest. Ich bin nämlich nicht Jurist; ich bin Poli- tiker. Als Politiker nehme ich mir die Freiheit, etwas zu fordern, was juristischen Erwägungen vielleicht nicht ganz standhält. Es ist mir ein Anliegen, ein deutliches Zeichen zu setzen, weil etwas geschehen muss. In diesem Fall scheint mir der Preis hoch genug, um mit Zwang zu erreichen, was beim heutigen Ermessensspielraum offenbar nicht überall möglich ist: näm- lich ein Vergehen mit Todesfolge entsprechend zu bestrafen. Ueber die abschreckende Wirkung von Strafen wird oft disku- tiert. Auch hier kann man die Frage stellen, wieweit sich ein An- getrunkener in seinem Zustand von einer drohenden harten Strafe abschrecken lässt, sich ans Steuer zu setzen. Für mich steht andererseits ebenso klar fest, dass die zahlreichen mil- den Urteile gewiss gar nichts zur Abschreckung beitragen, im Gegenteil: In einigen Fällen folgte kurze Zeit nach dem Unfall mit Todesfolge bereits das nächste einschlägige Vergehen. Wenn man das namenlose Leid, das über die betroffenen Fa- milien hereinbricht, gewissen Urteilen und den dazugehöri- gen Begründungen gegenüberstellt, muss man die wach- sende Empörung in der Bevölkerung teilen. Man fühlt sich auf- gerufen, etwas zu tun. Den Betroffenen selbst bleibt ja, je nach kantonalem Prozessrecht, nicht einmal die Möglichkeit, das Urteil weiterzuziehen.

6-S

Motion Weber Monika

42

E 29 janvier 1992

Lassen Sie mich zum Schluss aus der Reihe von unakzeptier- baren Urteilen der letzten Zeit das jüngste - es stammt aus die- sem Monat - herausgreifen; es kann in jeder Beziehung für alle anderen stehen: Ein Automobilist, bereits einschlägig vor- bestraft, verursacht in schwerem Rauschzustand - bei 1,86 Promille Alkohol in seinem Blut - einen Unfall mit Todes- folge. Das Gericht verurteilt ihn zu einer Gefängnisstrafe von 18 Monaten bedingt! Begründung des Urteils: Die Justiz dürfe sich nicht willkürlichen Strömungen aussetzen und müsse un- abhängig bleiben. Und weiter: Der Fahrer sei zwar «recht sorg- los und mit lockerer Geschwindigkeit gefahren». Für eine übersetzte Geschwindigkeit fehlten jedoch die Beweise.

Solche Worte gegenüber der Tatsache, dass das Leben eines 26jährigen Mannes völlig sinnlos ausgelöscht wurde! Sie ge- statten, dass mir für derartige juristische Ueberlegungen jedes Verständnis fehlt und mich soviel blanker Zynismus mit echter Wut erfüllt.

Ich fordere Sie deshalb auf: Helfen Sie mit, ein Zeichen zu set- zen! Helfen Sie mit, dass solche Urteile nicht mehr möglich sind! Ich bitte Sie, meine Motion zu unterstützen und sie zu überweisen.

Bundesrat Koller: Ich habe an sich grosses Verständnis für das Anliegen, das Herr Bernhard Seiler mit seiner Motion vor- trägt. Aber wie er in seiner Begründung bereits angedeutet hat, hat er offenbar auch Verständnis dafür, dass ich als Chef des Justiz- und Polizeidepartementes gehalten bin, diesen Vorstoss auch unter juristischen Gesichtspunkten einer kriti- schen Prüfung zu unterziehen.

Weil wir dafür grosses Verständnis haben, sind wir bereit, Ihren Vorstoss zur Prüfung entgegenzunehmen. Wir möchten aber den Rat bitten, ihn nicht in der verbindlichen Form der Motion zu überweisen, und zwar aus folgenden Gründen:

Das Problem, das Sie mit Ihrer Motion aufzeigen, ist nämlich nicht ein Problem des gesetzlichen Strafrahmens - wofür wir als Gesetzgeber zuständig sind -, sondern ein Problem der Gerichtspraxis. Dabei liegt es im Prinzip der Gewaltentren- nung, dass wir uns diesbezüglich eine gewisse Zurückhaltung auferlegen müssen. Aber trotz dieser Zurückhaltung glaube ich feststellen zu dürfen, dass es tatsächlich auch uns mit Sorge erfüllt, weshalb gewisse Gerichte diesen ausreichen- den gesetzlichen Strafrahmen nicht entsprechend nutzen. Auch der Bundesrat hat den Eindruck, dass dieser Strafrah- men, der seit dem Jahre 1975 selbst bei fahrlässiger Bege- hung Gefängnisstrafen bis zu drei Jahren ermöglicht, in der Praxis leider immer wieder nicht entsprechend genutzt wird. Andererseits muss ich aber auch festhalten, dass unsere Ueberprüfung der Urteile nicht einen Nachweis einer systema- tischen Schonung alkoholisierter Fahrzeugführer durch die Gerichte ergeben hat. Es ist vielmehr so, dass auf diesem Ge- biet, wie auch auf anderen Gebieten des Strafrechtes, die Ge- richte allzu oft am unteren Rand des gesetzlichen Strafrah- mens bleiben. Das ist vor allem im Vergleich dieser Delikte mit beispielsweise den Delikten gegen Leib und Leben sicher nicht unbedenklich. Der Bundesrat ist aber der Meinung, dass die Korrektur dieses Tatbestandes von den Gerichten selber kommen muss. Ich hoffe, dass die immer intensiver werdende öffentliche Diskussion und auch die entsprechende Urteilskri- tik durch die Fachliteratur zu einer solchen Anpassung der Rechtsprechungspraxis führen werden.

Wenn wir Ihrem Vorschlag, der eine zwingende Mindeststrafe vorsieht, folgen würden, dann würden wir tatsächlich wieder einen gewissen Rückfall ins reine Erfolgsstrafrecht realisieren. Es wäre aus unserer Sicht doch sehr bedauerlich, wenn man nun - nachdem in einer jahrhundertelangen Entwicklung die- ser Schritt vom reinen Erfolgsstrafrecht zum Verschuldens- strafrecht realisiert wurde - wegen einer unbefriedigenden Ge- richtspraxis einen Rückfall ins Erfolgsstrafrecht realisieren würde. Denn das Verschuldensstrafrecht muss eben dem Richter die Möglichkeit belassen, wirklich alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen, gerade auch die Umstände bei- spielsweise, die zum Fahren im angetrunkenen Zustand ge- führt haben.

Ich erinnere mich auch hier an meine eigene bescheidene Ge- richtspraxis, an einen Fall, als jemand spätabends zu Hause

Wein getrunken hatte und dann plötzlich seine eigene Frau notfallmässig ins Spital bringen musste. Nun könnten Sie der- artige spezifische Tatumstände nicht ausreichend berücksich- tigen, wenn auch in solchen Fällen eine Mindeststrafe gelten würde, die unausweichlich zur Anwendung käme.

Problematisch erscheint mir sodann vor allem eine Verwirkli- chung der verlangten Gesetzesänderung betreffend Führer- ausweisentzüge. Nach dem heute bewährten schweizeri- schen System werden bei Strassenverkehrsdelikten die Strafe und der Führerausweisentzug unabhängig voneinander durch verschiedene Behörden und Verfahren - nämlich einer- seits durch den Strafrichter im Strafverfahren und andererseits durch die Strassenverkehrsbehörden im Verwaltungsverfah- ren - festgelegt. Diese Unabhängigkeit würde mit einer Ver- wirklichung des Begehrens verunmöglicht.

Konsequenterweise müsste dann nämlich auch die Kompe- tenz zum Entzug des Führerausweises den Strafrichtern über- tragen werden. Ein solcher Systemwechsel, den wir zwar im Rahmen der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetz- buches zurzeit prüfen, ist schon heute bei der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren auf entschiedenen Widerstand gestossen. Diese Direktorenkonferenz hat an ihrer Sitzung vom 12. April 1991 eine entsprechende Aenderung des Strafgesetzbuches einstimmig abgelehnt.

Zusammenfassend darf ich daher festhalten: Der Bundesrat hat durchaus Verständnis für Ihr Anliegen. Wir werden Ihr An- liegen im Rahmen einer Revision des Strassenverkehrsgeset- zes auch prüfen. Der Bundesrat ist nicht überzeugt, dass eine Erhöhung der Mindeststrafen eine adäquate Lösung im Rah- men unseres Schuldstrafrechtes wäre.

Aus diesem Grunde empfehlen wir Ihnen, Ihre Motion als Postulat an uns zu überweisen. Ich kann Ihnen versichern, dass wir dieses Postulat ernst nehmen werden.

Seiler Bernhard: Ich danke Herrn Bundesrat Koller für die Be- antwortung und seine Meinung, die er zu meiner Motion ge- äussert hat. Ich verstehe seine juristischen Bedenken. Ich habe das auch bei der Sammlung der Unterschriften feststel- len können. Ich bin mir bewusst, dass mehr als die Hälfte der Anwesenden in diesem Saal wahrscheinlich Juristen sind.

Trotzdem halte ich an der Motion fest. Ich meine, wir Politiker müssen jetzt einen neuen Massstab setzen, weil das bei den Gerichten sonst nicht möglich ist. Wir haben ja 26 unterschied- liche Gerichte, die verschieden werten. Ich meine, wir müssen als Politiker jetzt entscheiden, was wir zukünftig als Praxis wol- len.

Ich halte an der Motion fest.

Abstimmung - Vote Für Ueberweisung der Motion 11 Stimmen Dagegen 16 Stimmen

91.3325

Motion Weber Monika Alkoholpromille-Grenzwert Taux limite d'alcoolémie

Wortlaut der Motion vom 30. September 1991

Aus der Statistik der Verkehrsunfälle für die Jahre 1989/1990 geht hervor, dass die Zahl der Verkehrsunfälle im letzten Jahr- zehnt stark angestiegen ist, die Zahl der Verkehrstoten aber weiter abgenommen hat. Die durch Alkohol am Steuer beding- ten Todesfälle sind aber in der Vergleichszeit wieder im Stei- gen begriffen. Auch der Anteil der bei alkoholbedingten Unfäl- len Verletzten ist im Vergleichszeitraum wieder angestiegen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Seiler Bernhard Verschärftes Strafmass für Fahren in angetrunkenem Zustand Motion Seiler Conduite en état d'ébriété. Sanction aggravée

In

Dans

In

Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr

Année

1992

Anno

Band

I

Volume

Volume

Session

Session

Januarsession Session de janvier

Sessione

Sessione di gennaio

Rat

Ständerat

Conseil

Conseil des Etats

Consiglio

Consiglio degli Stati

Sitzung

02

Séance Seduta

Geschäftsnummer 91.3289

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum

29.01.1992 - 08:00

Date

Data

Seite

41-42

Page

Pagina

Ref. No

20 020 929

Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

Schlagwörter

drunk drivingminimum sentencelicence withdrawaljudicial practiceseparation of powersfault-based criminal law

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether Bernhard Seiler's motion for stricter penalties for drunk driving should be transmitted to the Federal Council as a motion or only as a postulate.

Extrahierter Entscheid

The chamber refused to transmit the proposal as a motion and also rejected transmission as a postulate.

Extrahierte Begründung

The Federal Council and several speakers considered the issue to concern judicial practice rather than the statutory sentencing range, and warned against undermining fault-based criminal law and the separation between criminal sentencing and administrative licence withdrawal.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.