Motion converted into postulate on women’s equality treaty

20020393Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB)04.10.1991Modified

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Brügger’s parliamentary motion concerned Swiss ratification of the Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women. The Federal Council asked that the motion be converted into a postulate, arguing that several equality-related legislative reforms were still pending and that ratification should follow their progress. The National Council accepted this request and transmitted the matter as a postulate.

Omnilex-Regeste

Parliamentary motion; conversion into a postulate where the Government considers the requested measure premature in light of ongoing legislative reforms. The chamber may accept a weaker parliamentary instrument instead of a binding motion when the executive explains that the objective is being pursued stepwise and ratification or implementation depends on pending reforms (cf. the Federal Council’s reasoning).

Gesamter Gesetzestext

Motion Brügger

1962

N

4 octobre 1991

in der Ehe weitgehend gleichstellt, verabschiedet worden war, unterzeichnete der Bundesrat am 23. Januar 1987 das Ueber einkommen, um seinen Willen zur Verwirklichung der Gleich- stellung im schweizerischen Recht zum Ausdruck zu bringen. Den Zeitpunkt der Ratifikation machte er davon abhängig, wie die im Rechtsetzungsprogramm «Gleiche Rechte für Mann und Frau» vorgesehenen Gesetzesrevisionen zur Behebung der Ungleichheiten im eidgenössischen und kantonalen Recht fortschreiten.

Eine provisorische Bilanz über die praktische Umsetzung des Rechtsetzungsprogramms seit 1987 zeigt, dass seither wichti- ge Rechtsbereiche mit Artikel 4 Absatz 2 BV in Uebereinstim- mung gebracht wurden, so vor allem das Stimm- und Wahl- recht, das Bürgerrecht, das Ausländerrecht und das Beamten- recht. Für die nächste Legislaturperiode sind unter anderem der Erlass eines Bundesgesetzes zur Gleichstellung von Frau und Mann im Erwerbsleben, die Revision des Eheschlies- sungs- und Ehescheidungsrechts sowie die Weiterführung der Revisionsarbeiten auf dem Gebiete der Sozialversiche rung, namentlich auch die Einführung einer Mutterschaftsver- sicherung und gleicher Krankenkassenprämien für Frauen und Männer, vorgesehen. Der Bundesrat ist deshalb der An- sicht, dass die aktuelle Situation in der Schweiz, auch wenn sie den Anforderungen des Uebereinkommens noch nicht in al- len Teilen entspricht, mit der programmatischen Idee des Uebereinkommens durchaus vereinbar ist. Er hat deshalb vor, das Uebereinkommen in der kommenden Legislatur zur Ratifi- kation - allenfalls mit Vorbehalten - vorzuschlagen.

Gemäss den Prioritäten der Legislaturplanung 1987-1991 hat der Bundesrat den eidgenössischen Räten am 31. Januar 1991 eine Botschaft betreffend den Beitritt zu den beiden Men- schenrechtspakten, welche grundlegende Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte enthalten, vorgelegt; eine Botschaft zum Beitritt des Rassendiskriminierungsüberein- kommens wird voraussichtlich noch dieses Jahr folgen. Der Bundesrat hat vor, die Botschaften zur Ratifikation des Ueber- einkommens über die Rechte des Kindes sowie des vorliegen- den Uebereinkommens gegen die Diskriminierung der Frau nach Abschluss dieser Arbeiten vorzulegen. Damit wird der Realisierung vorgesehener Gesetzesrevisionen im Bereich der Gleichstellung zwischen Frau und Mann bis zu diesem Zeitpunkt noch Rechnung getragen werden können. Aus diesen Gründen beantragt der Bundesrat, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.

Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln.

Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat

91.3159

Motion Brügger Förderung von Familien mit Kindern Politique d'aide aux familles avec enfants

Wortlaut der Motion vom 6. Juni 1991

In den letzten Jahren hat sich die Lage für viele Familien mit Kindern zusehends verschlechtert, und es entstand eine neue Armut, von der vor allem Frauen betroffen sind (Familienbe- richt «Familienpolitik in der Schweiz» und weitere Publikatio- nen). In diesem Zusammenhang hat sich auch die Einsicht durchgesetzt, dass familienfördernde Massnahmen vor allem Familien mit Kindern zugute kommen und zivilstandsunab- hängig erfolgen müssen, wenn die eingangs erwähnten Pro- bleme wirksam gelöst werden sollen.

Der Bundesrat wird deshalb beauftragt, raschmöglichst Mass- nahmen zu ergreifen und ein Bundesgesetz zur Förderung von Familien mit Kindern zu schaffen.

Insbesondere folgende Massnahmen sind vordringlich:

  1. die Ausrichtung von Leistungen an Familien mit Kleinkin- dern, um zu garantieren, dass sich Eltern in ausreichendem Mass um die persönliche Betreuung der Kinder kümmern kön- nen. Diese Leistungen können zeitlich befristet sein und nach dem Prinzip der Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden; 2. eine Familienzulagenregelung, die für jedes Kind eine Zu- lage garantiert, deren Höhe den heutigen Lebenskosten ange- passt ist und die verhindert, dass die Geburt eines oder meh- rerer Kinder eine Familie an die Armutsgrenze drängt;

  2. die Förderung der Wohnungsqualität als entscheidendes und nachhaltiges Mittel zur Förderung von Familien mit Kin- dern. Diese Massnahme soll die verstärkte Förderung des Bauens und des Erwerbs preisgünstiger Wohnungen und für Härtefälle Mietzinszuschüsse beinhalten;

  3. die Entlastung von Familien mit Kindern in der Krankenver- sicherung dadurch, dass Kinder prämienbefreit und die Prä- mien nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abgestuft werden, da im heutigen System einkommensschwächere Fa- milien die Individualprämien kaum mehr aufbringen können; 5. eine Stipendienregelung, die jedem Kind ermöglicht, ent- sprechend seiner Veranlagung die öffentlichen Bildungsstät- ten bis hin zur Hochschule zu besuchen. Dies ist heute nicht mehr gewährleistet, weil die hohen Lebenskosten insbeson- dere ein Studium an unseren Bundeshochschulen in Zürich und Lausanne für viele Kinder aus den Kantonen mit ungenü- genden Stipendienregelungen verunmöglichen.

Texte de la motion du 6 juin 1991

Au cours des dernières années, la situation de nombreuses fa- milles avec enfants s'est nettement détériorée et on voit appa- raître de «nouveaux pauvres», surtout parmi les familles mono- parentales (Rapport «Politique familiale en Suisse» et d'autres publications). A cet égard, on est de plus en plus convaincu que des mesures d'encouragement de la famille doivent sur- tout viser les familles avec enfants et être indépendantes de l'état civil si l'on veut résoudre efficacement les problèmes mentionnés ci-dessus.

C'est pourquoi le Conseil fédéral est chargé de prendre le plus rapidement possible des mesures et d'élaborer un projet de loi fédérale visant à encourager les familles avec enfants. Les mesures suivantes sont particulièrement urgentes:

  1. Le versement de prestations aux familles ayant de jeunes enfants afin de garantir que les parents puissent s'occuper personnellement et dans une mesure suffisante de leurs en- fants. De telles prestations pourraient être allouées pour une durée limitée et versées selon le principe applicable au régime des prestations complémentaires.

  2. Un régime d'allocations familiales qui garantisse pour cha- que enfant des allocations adaptées au coût de la vie et dont le montant empêcherait une famille d'atteindre le seuil de pau- vreté après la naissance d'un ou de plusieurs enfants.

  3. La promotion de la qualité de l'habitat, qui est un moyen dé- cisif et durable de soutenir les familles avec enfants. Cette me- sure doit comprendre un encouragement accru de la cons- truction et de l'acquisition de logements bon marché ainsi que des subsides pour le loyer dans les cas d'une rigueur exces- sive.

  4. L'allégement du coût de l'assurance-maladie pour les famil- les avec enfants, grâce à la suppression des primes pour les enfants et à un échelonnement des primes en fonction de la si- tuation financière des assurés; les primes individuelles selon le régime actuel sont en effet trop élevées pour les familles à revenu modeste.

  5. Un régime des bourses d'études qui permette à tout enfant, s'il en a les aptitudes, de suivre l'enseignement des établisse- ments publics jusqu'aux hautes écoles. Cela n'est plus garanti aujourd'hui, car le coût élevé de la vie ne permet plus à de nombreux jeunes qui viennent de cantons où le régime des bourses est insuffisant de poursuivre des études universitai- res, en particulier à nos Ecoles polytechniques fédérales de Zurich et Lausanne. .

  6. Oktober 1991 N

1963

Motion Weder-Basel

Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Ammann, Béguelin, Bodenmann, Bundi, Carobbio, Danuser, Eggenberger Geor- ges, Fankhauser, Haering Binder, Hafner Ursula, Haller, Jean- prêtre, Lanz, Leemann, Leuenberger Moritz, Longet, Mauch Ursula, Meizoz, Meyer Theo, Neukomm, Pitteloud, Rechstei- ner, Reimann Fritz, Ruffy, Uchtenhagen, Ulrich, Vollmer, Zbin- den Hans, Ziegler, Züger (31)

Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 28. August 1991 Rapport écrit du Conseil fédéral du 28 août 1991

Die Schaffung eines Bundesgesetzes zur Förderung von Fa- milien mit Kindern, welches die angesprochenen und heute in verschiedenen Erlassen des Bundes und der Kantone gere- gelten Bereiche umfassen würde, ist nicht notwendig.

  1. Leistungen an wirtschaftlich benachteiligte Familien mit Kleinkindern gehören zum Bereich der kantonalrechtlich gere- gelten Sozialhilfe. So richten die Kantone SH, SG, ZG, LU, ZH, GL, FR, VD und GR bereits heute Bedarfsleistungen bei Mut- terschaft aus oder haben entsprechende Gesetze angenom- men, wobei Einkommensgrenzen gelten. Je nach Kanton wird während 6 bis 24 Monaten der Differenzbetrag vom Einkom- men zur Einkommensgrenze ausgerichtet. Diese Bedarfslei- stungen lehnen sich an das System der Ergänzungsleistun- gen (EL) an. Weitere Kantone sind daran, solche Leistungen einzuführen. Für die Legislaturplanung 1991-1995 ist vorge- sehen, eine Botschaft mit Gesetzesentwurf für eine Mutter- schaftsversicherung vorzulegen.

  2. Letztmals wurde 1986 von den eidgenössischen Räten die Einführung einer bundesrechtlichen Regelung von Familien- zulagen abgelehnt. Im übrigen verweisen wir auf unsere Ant- wort auf die Motion (Hänggi-)Nussbaumer vom 14. Dezember . 1989.

  3. Um die Versorgungsmängel im Wohnungswesen zu behe- ben, wurden verschiedene Massnahmen eingeleitet. So hat der Bundesrat auf den 1. Dezember 1990 durch eine Aende- rung der WEG-Verordnung den Kreis der beitragsberechtigten Haushalte erweitert und die A-fonds-perdu-Hilfen verstärkt. Ferner steht eine Erhöhung der Rahmenkredite für die Wohn- bau- und Eigentumsförderung in der parlamentarischen Be- handlung. Damit sollte das jährliche Förderungsvolumen für Neubauten und Erneuerungen gemäss bundesrätlichem An- trag von derzeit 3500 auf 5500 Wohnungen erhöht werden. Ferner könnten dadurch aus dem erhöhten Fonds-de-roule- ment-Darlehen weitere 2000 Wohnungen indirekt via zusätzli- che Unterstützung gemeinnütziger Bauträger gefördert wer- den, wovon gerade Familien profitieren dürften. Schliesslich erging an die Eidgenössische Wohnbaukommission der Auf- trag, die Wohnungspolitik gesamthaft zu überprüfen und Vor- schläge für Massnahmen zur Verringerung der Bedarfslücken zu unterbreiten. Gleichzeitig wurde eine Expertenkommission eingesetzt, die den Komplex des Hypothekarmarktes analy- sieren und Massnahmen für die Sicherung der langfristigen Wohnbaufinanzierung vorschlagen soll. Beide Kommissionen haben ihre Berichte Ende Juli dieses Jahres abgeliefert. Von beiden Gremien wird der Bundesrat eingeladen, der Frage er- gänzender Mietzinszuschüsse nachzugehen und dabei der Kostenfrage besondere Beachtung zu schenken. Wie die Ver- nehmlassung zur ständerätlichen Initiative in gleicher Angele- genheit jedoch gezeigt hat, sind individuelle Mietzinszu- schüsse auf Bundesebene stark umstritten.

  4. Das geltende System der Prämienfestsetzung in der Kran- kenversicherung bedeutet für einkommensschwächere Fami- lien tatsächlich eine immer schwerere Belastung. Der Entwurf der Expertenkommission vom 2. November 1990, welcher auf den Grundsätzen des Bundesrats vom 23. August 1989 be- ruht, sieht verschiedene Massnahmen vor, die sowohl der fa- miliaren als auch der finanziellen Situation der Versicherten Rechnung tragen. Eine vollständige Prämienbefreiung ist zwar nicht vorgesehen - diese können die Krankenkassen

heute ab dem dritten Kind gewähren. Die Kombination der vor- geschlagenen Massnahmen würde es aber ermöglichen, die Prämienlast je nach finanzieller und familiärer Situation abzu- stufen. Der «Entwurf Schoch» ist einem erweiterten Vernehm- lassungsverfahren unterzogen worden. Aufgrund der ausge- werteten Stellungnahmen wird der Bundesrat noch dieses Jahr den Räten eine Botschaft zur Revision der Krankenversi- cherung vorlegen. Es ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat verschiedene Ausführungsbestimmungen zum KUVG geändert hat (Vo V und Vo 5). Diese sehen insbeson- dere eine vorteilhaftere Berechnung der Prämien für Kinder und Jugendliche und eine mögliche Prämienbefreiung ab dem dritten Kind vor.

  1. Die Gewährung von Stipendien fällt in den Zuständigkeits- bereich der Kantone. Der Bund tritt nur in der Rolle des Sub- ventionsgebers auf. Die Subventionen sind an die Erfüllung von Minimalvorschriften gebunden und werden je nach Fi- nanzkraft ausgerichtet. Diese Finanzierung stützt sich auf Arti- kel 27quater der Bundesverfassung und auf ein Bundesge- setz vom 19. März 1965. Dieses Gesetz wird zurzeit revidiert. Die Vorlage trägt der in der Motion ausgedrückten Besorgnis Rechnung und bezweckt eine verstärkte Harmonisierung der kantonalen Leistungen sowie eine Berechnungsart, die die tat- sächlichen Ausbildungskosten besser berücksichtigt. Der Ge- setzesentwurf, der einer Vernehmlassung bei den Kantonen und den interessierten Kreisen unterzogen wird, sieht zu die- sem Zweck finanzielle Anreize vor. So würden die Kantone eine Beitragserhöhung erhalten, wenn sie - in den Gesetzes- texten und in der Praxis - die vom Bund und von den Kantonen gemeinsam festzulegenden Grundsätze einhalten. Diese Grundsätze sollten mindestens die Berechnungsart der Aus- bildungs- und Unterhaltskosten, die finanziellen Möglichkei- ten des Gesuchstellers und/oder seiner Eltern sowie das Mini- malstipendium regeln.

Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln.

Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat

91.3180

Motion Weder-Basel Erhaltung der Artenvielfalt der Tiere und Pflanzen Motion Weder-Bâle Sauvegardons la richesse de notre faune et de notre flore

.Wortlaut der Motion vom 18. Juni 1991

Der Bundesrat wird beauftragt, unverzüglich Massnahmen für die Erhaltung der Artenvielfalt der Tiere und Pflanzen in der Schweiz zu ergreifen. In diesem Zusammenhang sind insbe- sondere vorzuschlagen:

  1. die Schaffung und Förderung vernetzter Lebensräume;

  2. die striktere Beachtung der eidgenössischen Gesetze über Natur- und Heimatschutz sowie Tierschutz;

  3. der bessere Schutz der Moorlandschaften und Auenwälder;

  4. die Förderung der Wissenschaft von der Erhaltung der Tier- und Pflanzenarten.

Texte de la motion du 18 juin 1991

Le Conseil fédéral est chargé de prendre des mesures immé- diates pour sauvegarder la richesse de la faune et de la flore en Suisse. Dans ce contexte, je lui propose:

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Brügger Förderung von Familien mit Kindern Motion Brügger Politique d'aide aux familles avec enfants

In

Dans

In

Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr

1991

Année

Anno

Band

IV

Volume

Volume

Session

Herbstsession

Session

Session d'automne

Sessione

Sessione autunnale

Rat

Nationalrat

Conseil

Conseil national

Consiglio

Consiglio nazionale

Sitzung

16

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 91.3159

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum

04.10.1991 - 08:00

Date

Data

Seite

1962-1963

Page

Pagina

Ref. No

20 020 393

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Schlagwörter

parliamentary motionpostulatewomen's equalityratificationlegislative reform

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the motion should be transformed into a postulate rather than accepted as a binding motion.

Extrahierter Entscheid

The Council accepted the Federal Council’s request and transmitted the motion as a postulate.

Extrahierte Begründung

The Federal Council considered that pending equality-related legislative revisions and other ratification priorities justified postponing a binding instruction; it therefore proposed a weaker parliamentary instrument.

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