Motion Loeb converted into postulate

20020325Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB)24.09.1991Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The National Council dealt with Motion Loeb concerning the regrouping of federal housing-promotion activities within the federal administration. After the Federal Council proposed conversion, the chamber voted to transmit the initiative as a postulate rather than as a motion. The vote was 79 to 70 in favor of postulate transmission. The president noted that Mr. Meizoz's eventual proposal fell away. The decision thus accepted the initiative in a weakened procedural form.

Omnilex-Regeste

Parliamentary procedure; conversion of a motion into a postulate. Where the chamber accepts the Federal Council's proposal to transmit an intervention as a postulate, the motion is not adopted in its original binding form but only as a request for examination and report. Ancillary eventual proposals lapse once the decisive vote on the main referral has been taken (consid. not indicated).

Gesamter Gesetzestext

N 24 septembre 1991

1634

Motion Loeb

Präsident Bremi stimmt nicht M. Bremi, président, ne vote pas

91.3068

Motion Loeb Zusammenfassung der wohnungswirtschaftlichen Förderungsaktivitäten in der Bundesverwaltung Regroupement des services fédéraux se consacrant à l'aide au logement

Abs. 1 Bst. c -Al. 1 let. c

Abstimmung - Vote Für den Antrag Danuser Dagegen

62 Stimmen 94 Stimmen

Abs. 2 - Al. 2

Präsident: Der Eventualantrag von Herrn Meizoz entfällt.

Angenommen gemäss Antrag der Kommission Adopté selon la proposition de la commission

An den Ständerat - Au Conseil des Etats

Ad 90.085

Motion des Ständerates (Kommission) Wohnungsbau. Bundesbeschluss Motion du Conseil des Etats (commission) Construction de logements. Arrêté fédéral

Wortlaut der Motion vom 13. Juni 1991 Der Bundesrat wird aufgefordert, alle Kreditbegehren, welche den gesetzlichen Bedingungen entsprechen, zu erfüllen. So- bald der Betrag des Rahmenkredites gemäss Artikel 1 er- schöpft ist, unterbreitet der Bundesrat dem Parlament einen Zusatzkredit, um die in der laufenden Periode von 1992 bis Ende 1996 gestellten Begehren zur Finanzierung des Woh- nungsbaus erfüllen zu können.

Texte de la motion du 13 juin 1991 Le Conseil fédéral est invité à satisfaire toutes les demandes de crédits présentées qui répondent aux conditions légales. Lorsque les montants alloués sous l'article 1 ci-dessus seront épuisés, le Conseil fédéral présentera au Parlement un crédit supplémentaire pour faire face durant la période allant de 1992 à fin 1996 aux demandes de financement de la construction de logements.

M. Delamuraz, conseiller fédéral: Le Conseil fédéral vous pro- pose de transformer cette motion en postulat.

Abstimmung - Vote Für Ueberweisung als Postulat Für Ueberweisung als Motion

79 Stimmen 70 Stimmen

Wortlaut der Motion vom 18. März 1991

Der Bundesrat wird im Interesse einer effizienten Aufgabener- füllung und einheitlichen Behandlung der wohnungswirt- schaftlichen Geschäfte ersucht, alle in der Bundesverwaltung mit Wohnungsfragen und Wohnbauförderung befassten Stel- len im Bundesamt für Wohnungswesen zu konzentrieren.

Texte de la motion du 18 mars 1991

Le Conseil fédéral est chargé, afin que les tâches incombant à la Confédération soient accomplies avec efficacité et que les questions d'aide au logement soient traitées de manière uni- forme, de regrouper au sein de l'Office fédéral du logement tous les services de l'Administration fédérale se consacrant à des probèmes de logement et à l'aide à la construction de lo- gements.

Mitunterzeichner - Cosignataires: Bonny, Fischer-Seengen, Giger, Loretan, Mauch Rolf, Müller-Meilen, Scheidegger, We- ber-Schwyz (8)

Schriftliche Begründung - Développement par écrit Obwohl sich die Hauptaufgaben, nämlich die Behandlung und Beurteilung von Förderungsgesuchen, die Kreditver- gabe und technischen Prüfungen über weite Teile gleichen, werden heute innerhalb der Bundesverwaltung unterschiedli- che Stellen und Verfahren benützt, je nachdem, ob es um die generelle Wohnbauförderung, die Zuteilung von Vorsorge- geldern an das Bundespersonal, die Förderung von bundes- eigenen Genossenchaften, von Alters-, Invaliden- oder Stu- dentenheimen geht. Diese Praxis erhöht nicht nur den Perso- nalbedarf. Sie schafft durch ihre Vielfalt auch Unsicherheiten bei Gesuchstellern und Projektierenden und erschwert die Durchsetzung wohnungspolitischer und eigentumspoliti- scher Anliegen im Bundesbereich. Angesprochen sind u. a. namentlich der Liegenschaftsdienst der Eidgenössischen Fi- nanzverwaltung sowie verschiedene Stellen der Bundesäm- ter für Bildung und Wissenschaft, für Bundesbauten oder für Sozialversicherung.

Das Bundesamt für Wohnungswesen verfügt über ein bewähr- tes Instrumentarium (Verfahren mit Grundbuchämtern, Nota- ren, Banken sowie über ein anerkanntes Wohnbewertungssy- stem). Es ist nicht einzusehen, weshalb diese Instrumente in- nerhalb der Bundesverwaltung nicht generell benutzt werden können. Mit einer Zusammenlegung der Funktionen könnten Synergieeffekte erzielt, Personalengpässe gemildert und Strukturen geschaffen werden, die eine umfassende und ein- heitliche Betreuung dieses wichtigen Ressorts ermöglichen. Im weiteren können durch die Zusammenlegung einerseits eine Vereinheitlichung der anzuwendenden Förderungskrite- rien in unserem Lande erzielt und dadurch andererseits beste- hende Ungleichheiten eliminiert werden.

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 11. September 1991 Rapport écrit du Conseil fédéral du 11 septembre 1991 Auf Bundesebene befassen sich neben dem Bundesamt für Wohnungswesen weitere Aemter wie die Eidgenössische Fi- nanzverwaltung, die Oberzolldirektion, das Bundesamt für

Definitiv - Définitivement Für den Eventualantrag der Minderheit II Für den Antrag der Mehrheit

Abs. 1 Bst. b - Al. 1 let. b

92 Stimmen 67 Stimmen

Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit I/Allenspach

78 Stimmen 73 Stimmen

Entwicklungsländer. Zollpräferenzensystem

1635

  1. September 1991 N

Landwirtschaft und das Bundesamt für Sozialversicherung mit der Wohnungspolitik. Sehr oft stellt die Wohnbaupolitik auch einen Nebenaspekt bei der Erfüllung anderer Aufgaben dar. Die Zusammenfassung sämtlicher wohnungspolitischer Massnahmen bei einer Bundesstelle dürfte deshalb zu weit gehen. Die Wohnungsfürsorge für das Bundespersonal etwa will die Attraktivität des Bundesdienstes steigern und gehört damit als personalpolitisches Instrument klar zum Aufgaben- bereich des EFD. Insbesondere im technischen und qualitati- ven Bereich der Wohnbauförderung und der Wohnungsver- sorgung des Bundes bestehen jedoch gewisse Ueberschnei- dungen. Deshalb klärt der Bundesrat im Rahmen der in Gang gesetzten Ueberprüfung der Organisation der Bundesverwal- tung insbesondere auch weitere mögliche Regelungen der Zuständigkeiten für wohnungspolitische Massnahmen näher ab.

Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral

Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- dein.

Loeb: Ich bin mit der Umwandlung in ein Postulat einverstan- den.

Ich bitte aber den Bundesrat, wirklich zu schauen, dass in der gesamten Bundesverwaltung die gleichen Instrumentarien angewendet werden - auch im Finanzdepartement, wo es ja vornehmlich darum geht, Wohnbau für die Bundesangestell- ten zu betreiben. Ich glaube, dass wir gesamthaft mit gleichen Ellen messen müssen. Wir können nicht verschiedene Masse haben, je nachdem, ob nun jemand in den Bundesdiensten ist oder nicht. Dass es ein Instrument ist für die Personalförde- rung, ist ganz selbstverständlich, aber wir sollten die gleichen Instrumentarien anwenden. Wir haben ja im Bundesamt für Wohnungswesen die entsprechenden Instrumentarien ge- schaffen. Da ist es einfach nicht einsichtig, dass die verschie- denen Departemente verschiedene Arten von Förderung be- treiben und unterschiedliche Instrumentarien verwenden. Ich bitte also den Bundesrat darum, dass er sich überlegt, ob er eventuell in Form einer Untersuchung, also einer möglichen Prüfung - von aussen oder durch eigene Mittel - der Frage nachgehen sollte, ob da nicht eine Verbesserungsmöglichkeit bestünde.

Ich möchte dem Bundesrat danken, dass er bereit ist, mein Anliegen als Postulat anzunehmen und die nötigen Massnah- men zu ergreifen.

Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat

91.017

Entwicklungsländer. Zollpräferenzensystem Pays en développement. Système de préférences douanières

Botschaft und Beschlussentwurf vom 20. Februar 1991 (BBI | 1410) Message et projet d'arrêté du 20 février 1991 (FF | 1342) Beschluss des Ständerates vom 13. Juni 1991 Décision du Conseil des Etats du 13 juin 1991 Kategorie V, Art. 68 GRN - Catégorie V, art. 68 RCN

Herr Oehler unterbreitet im Namen der Kommission den fol- genden schriftlichen Bericht:

Der letztmals um zehn Jahre verlängerte Zollpräferenzenbe- schluss läuft am 29. Februar 1992 aus. Der Bundesrat bean- tragt eine Verlängerung um fünf Jahre, weil im Lichte der Re- sultate der Uruguay-Runde und eventuell der EWR-Verhand-

lungen der Umfang der schweizerischen Zollpräferenzen ge- prüft werden muss. Die vom Bundesrat während der Geltungs- zeit getroffenen Massnahmen werden wie bisher jeweils in den halbjährlich erscheinenden Berichten über zolltarifarische Massnahmen dem Parlament unterbreitet. Dieses entscheidet dann darüber, ob diese Massnahmen in Kraft bleiben können oder nicht.

Mit der Gewährung von Zollpräferenzen an die Entwicklungs- länder durch die Industrieländer sollen die Importe von verar- beiteten Produkten aus Entwicklungsländern gefördert wer- den, damit sich diese Länder von ihrer Abhängigkeit von den Rohstoffen befreien können. Aufgrund dieser Idee entwickelte die Uno-Konferenz für Handel- und Entwicklung (Unctad) das seit 1972 bestehende allgemeine Präferenzensystem (APS). Dieses System berücksichtigt die unterschiedlichen Inter- essen der Industrieländer und deren Zollschutzsysteme. Das APS besteht somit aus einer Reihe von nationalen Schemen, die auf gemeinsamen Zielen und Prinzipien aufgebaut sind. Diese Schemen sind alle als einseitige und autonome Mass- nahmen konzipiert. Die Eingliederung des APS in das multila- terale Handelssystem erforderte eine Ausnahme von den Gatt-Satzungen im Zusammenhang mit der Meistbegünsti- gungsklausel. Die Industrieländer wurden ermächtigt, die Ent- wicklungsländer bevorzugt zu behandeln, ohne diese Vor- zugsbehandlung auch den anderen Vertragsparteien zuge- stehen zu müssen. Als langfristiges Ziel wird aber die völlige Integrierung der Entwicklungsländer in das internationale Handelssystem angestrebt.

Die Ausnützungsquote, d. h. der Teil der Importe mit mögli- chen APS-Zollvergünstigungen, für den effektiv Präferenzen verlangt und erteilt wurden, ist bezüglich der Schweiz mit einer seit 1972 unverändert gebliebenen Ausnützungsquote zwi- schen 35 und 40 Prozent die niedrigste aller OECD-Länder. Dies ist einerseits darauf zurückzuführen, dass unser Land be- deutende Importe an Metallen und Edelsteinen tätigt, die wohl von einer präferentiellen Behandlung profitieren könnten, wel- che aber in Anbetracht der unbedeutenden Zollbelastung (we- niger als ein halbes Prozent) nur selten verlangt wird. Schliesst man diese Importe aus, dann bewegt sich die Ausnutzung in der Grössenordnung von 65 Prozent, eine Quote, die durch- aus vergleichbar ist mit jener der Mehrheit der OECD-Länder. Zudem weist die Schweiz für Industrieprodukte von allen OECD-Ländern die handelsanteilmässig gewichtete niedrig- ste durchschnittliche Zollbelastung auf (2,2 Prozent vor der Uruguay-Runde).

Das schweizerische Präferenzensystem wird in erster Linie auf die Industriegüter der Kapitel 25 bis 99 des Gebrauchszollta- rifs angewendet. Ausnahmen bestehen bei jenen Produkten, wo die Entwicklungsländer besonders wettbewerbsfähig sind. Bei diesen Produkten beträgt der präferentielle Zollansatz 50 Prozent des Normaltarifs. Die Schweiz ist das einzige Land, welches in seinem Präferenzensystem keine mengenmässi- gen Beschränkungen oder den Ausschluss von Textilien und Bekleidungen vorsieht.

'Obwohl die Wirkung der Zollpräferenzen begrenzt sind, denkt kein einziges Industrieland daran, die Zollpräferenzen in na- her Zukunft ausser Kraft zu setzen.

Die Gewährung von Zollpräferenzen ist mit Einbussen bei den Zolleinnahmen verbunden. Von 1972 bis 1984 belief sich der kumulierte Einnahmeausfall auf 295,5 Millionen Franken. Die Verlängerung des Präferenzenschemas bewirkt keine zusätzli- che Verminderung der Zolleinnahmen. Die Verlängerung des Präferenzenbeschlusses hat keine Erhöhung des Personalbe- stands zur Folge. Die Ausführung des Präferenzenbeschlus- ses obliegt ausschliesslich dem Bund.

M. Oehler présente au nom de la commission le rapport écrit suivant:

Depuis 1972, la Suisse accorde des préférences tarifaires douanières généralisées aux pays en développement.

L'arrêté sur les préférences douanières, prolongé de dix ans en 1981, arrivera à échéance le 29 février 1992. Le Conseil fé- déral propose une nouvelle prolongation de cinq ans: il sera en effet nécessaire de réexaminer l'étendue des préférences

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Loeb Zusammenfassung der wohnungswirtschaftlichen Förderungsaktivitäten in der Bundesverwaltung Motion Loeb Regroupement des services fédéraux se consacrant à l'aide au logement

In

Dans

Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In

Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr

1991

Année

Anno

Band

IV

Volume

Volume

Session

Herbstsession

Session

Session d'automne

Sessione

Sessione autunnale

Rat

Nationalrat

Conseil

Conseil national

Consiglio

Consiglio nazionale

Sitzung

07

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 91.3068

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 24.09.1991 - 08:00

Date

Data

Seite

1634-1635

Page

Pagina

Ref. No

20 020 325

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Schlagwörter

parliamentary proceduremotionpostulatevotehousing policyfederal administration

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether Motion Loeb should be referred as a motion or only as a postulate

Extrahierter Entscheid

The Council decided to refer it as a postulate rather than as a motion.

Extrahierte Begründung

A majority accepted the Federal Council's proposal to convert the motion into a postulate.

Kernrechtsfrage

Whether the eventual proposal of Mr. Meizoz should be put to the vote

Extrahierter Entscheid

The eventual proposal was not voted on.

Extrahierte Begründung

The president stated that the eventual proposal fell away after the vote on the main proposal.

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