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ten auf dem Dienstweg über die Kantone ein Informationsbul- letin, das die Uebergangsregelungen sowie den Stand der Ar- beiten am Zivilschutzleitbild 95 beinhaltet. Es ist vorgesehen, entsprechend dem Fortschreiten der Arbeiten in der Zivil- schutzreform 95 regelmässig solche Informationsbulletins zu versenden.
Damit darf ich abschliessend noch auf Ihren Wunsch einge- hen, in Krisenfällen wie im Golfkrieg noch vermehrt zu infor- mieren. Ich glaube, wir haben das vor allem in bezug beispiels- weise auf die Gefahren eines allfälligen B- und C-Einsatzes recht frühzeitig getan. Aber es ist ein Faktum: Wir können jahr- aus und jahrein informieren, und die Aufnahmefähigkeit ist re- lativ klein. Wenn aber einmal eine Krise entsteht, dann möch- ten jede Bürgerin und jeder Bürger optimal informiert sein. Was die Frage betrifft, wie man dieses Problem noch besser lösen kann, bin ich dankbar, wenn auch Ihre Organisation uns Anregungen unterbreitet.
Bühler: Ich bin von der Antwort befriedigt. Dass nicht koordi- niert wurde, war sicher ein Fehler. Ich bezeichne dies als Panne und hoffe, dass aber im Blick auf 1995 die Zusammen- arbeit zwischen Armee und Zivilschutz immer klappen wird.
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Interpellation Danioth Kruzifix-Entscheid des Bundesgerichts Décision du Tribunal fédéral concernant les crucifix en classe
Wortlaut der Interpellation vom 1. Oktober 1990
Das Bundesgericht hat dieser Tage - mit knapper Mehrheit - entschieden, dass in einem Schulzimmer kein Kruzifix aufge- hängt werden dürfe. Dieser angeblich mit dem Verfassungs- grundsatz der konfessionellen Neutralität im Unterricht be- gründete höchstrichterliche Entscheid dürfte unabsehbare Konsequenzen haben. Merkwürdig mutet dabei die Begrün- dung an, «die Glaubensbildung in der Familie könne schwer gestört werden, wenn ein nicht christlich erzogenes Kind den ganzen Schultag lang zu einem Kruzifix aufblicken müsse». Dafür wird allen andern Kindern und deren Familien zugemu- tet, auf das Sinnbild unseres christlichen Landes inskünftig in der Schule verzichten zu müssen.
Ich frage daher den Bundesrat an:
Wie beurteilt der Bundesrat die Konsequenzen des Urteils auf die Wahrung des religiösen Friedens im Lande?
Was gedenkt der Bundesrat zu unternehmen, um der Prä- ambel zur Bundesverfassung weiterhin Respekt zu verschaf- fen und Kantonen wie Gemeinden die Bewahrung christlicher Bräuche und Symbole zu gewährleisten?
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Texte de l'interpellation du 1er octobre 1990
Le Tribunal fédéral a récemment arrêté, à une faible majorité, qu'un crucifix ne peut être placé dans une salle de classe. Cet arrêt, pris par la cour suprême en invoquant le principe consti- tutionnel de la neutralité confessionnelle dans l'enseigne- ment, pourrait avoir des conséquences imprévisibles. Le plus étonnant, dans ce jugement, est la motivation: on a estimé que le développement de la foi, dans la famille, pourrait être grave- ment perturbé si un enfant qui n'est pas élevé dans une confession chrétienne devait contempler un crucifix pendant toute la durée de son séjour à l'école. Dès lors, on oblige tous les autres enfants, et donc leurs familles, à renoncer à la pré- sence à l'école du symbole de l'appartenance de notre pays à la chrétienté.
Je prie donc le Conseil fédéral de répondre aux questions sui- vantes:
Quelles sont selon lui les conséquences de ce jugement sur la sauvegarde de la paix confessionnelle dans notre pays?
Que pense-t-il entreprendre pour que le préambule de notre constitution fédérale continue à être respecté et pour que les traditions et les symboles chrétiens puissent continuer à être vénérés par les communes et les cantons?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Cavelty, Cottier, Delalay, Dobler, Gadient, Huber, Iten, Jelmini, Küchler, Kündig, Lau- ber, Meier Josi, Piller, Reichmuth, Reymond, Rhyner, Roth, Rüesch, Schallberger, Schmid, Schönenberger, Simmen, Uhlmann, Ziegler, Zimmerli (25)
Danioth: Am 1. Oktober des letzten Jahres habe ich mit 25 Mitunterzeichnern zum bekannten Kruzifix-Entscheid des Bundesgerichts eine Interpellation eingereicht, worin ich dem Bundesrat vor allem zwei Fragen unterbreitet habe:
Wie beurteilt der Bundesrat die Konsequenzen des Urteils auf die Wahrung des religiösen Friedens im Lande?
Was gedenkt der Bundesrat zu unternehmen, um der Prä- ambel zur Bundesverfassung weiterhin Respekt zu verschaf- fen und Kantonen wie Gemeinden die Bewahrung christlicher Bräuche und Symbole zu gewährleisten? - Soweit die Fragen. Das Bundesgericht hat bekanntlich entschieden, es vertrage sich mit der konfessionellen Neutralität des öffentlichen Pri- marschulunterrichtes nicht, wenn in Schulzimmern Kruzifixe angebracht werden. Der Grundsatz der konfessionellen Neu- tralität von Artikel 27 Absatz 3 der Bundesverfassung ver- pflichte die öffentlichen Schulen dazu, Angehörige aller Be- kenntnisse aufzunehmen. Die Zurschaustellung eines religiö- sen Symbols wie des Kreuzes sei dazu angetan, die geistige und seelische Entwicklung von nichtchristlichen bzw. nicht- gläubigen Kindern negativ zu beeinflussen.
Dieser - übrigens nicht einstimmig zustande gekommene - Entscheid unseres obersten Gerichtes richtet sich zwar aus- schliesslich an die betroffene Tessiner Gemeinde Cadro. Es ist aber unbestreitbar, dass dem Entscheid eine gewisse Signal- wirkung für das ganze Land zukommen wird. Nicht verwunder- lich ist daher, dass dieser Urteilsspruch in der Oeffentlichkeit hohe Wellen geworfen hat und auch die Fachleute des Staats- kirchenrechtes beschäftigt.
Der Grund für meine Interpellation liegt indessen bedeutend tiefer. Mein Vorstoss entspringt nicht mangelndem Respekt vor der richterlichen Gewalt, vor unserem obersten Gericht - das möchte ich betonen - und damit der verfassungsmässi- gen Gewaltenteilung. Ich räume auch ein: Dem Parlament würde es kaum gut anstehen, sich selbstgefällig zu geben, hätten wir es doch in der Hand gehabt, als eigentlich zustän- dige Behörde selber zu entscheiden, anstatt diese «heisse Kartoffel» nach Lausanne zu schicken. Das ist heute bei den Fachleuten unbestritten.
Die Interpellation, die von einer respektablen Mehrheit unse- res Rates über Parteien und konfessionelle Bekenntnisse hin- weg getragen ist, will über den konkreten Fall hinaus die öf- fentliche Diskussion anregen und in gewisse geordnete Bah- nen lenken, aber letztlich auch unsere Haltung zur weltan- schaulich-religiösen Frage in unserem staatlichen Gemeinwe- sen klären. Dies ist sicherlich legitim.
Der Entscheid des Bundesgerichtes wurde von verschiede- nen Seiten, auch kirchlichen, hart kritisiert. Man machte gel- tend, er gehe von einem mit der Wirklichkeit nicht übereinstim- menden wertneutralen Staatsverständnis und von einem Ver- hältnis zwischen Staat und Kirche aus, das an den religions- feindlichen Rationalismus früherer Jahrhunderte erinnere. Das Bild eines fundamentalistisch-laizistischen Staates ent- spricht tatsächlich weder dem historischen Werdegang noch dem heutigen Verhältnis zwischen Staat und Kirche in der Schweiz.
Ich erinnere nur an ein Beispiel demokratischer Willensäusse- rung, nämlich daran, dass die Volksinitiative für eine vollstän- dige Trennung von Kirche und Staat am 2. März 1980 mit über 70 Prozent Neinstimmen abgelehnt worden ist. Auch das Bun- desgericht vertritt die Auffassung, die Glaubens- und Gewis- sensfreiheit erfordere nicht die absolute Neutralität des Staa- tes in religiösen Angelegenheiten. Das Gegenteil behaupten
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zu wollen bedeutete, die gegenwärtige Ordnung der Bezie- hungen zwischen Kirche und Staat in den Kantonen in Frage zu stellen. Soweit der Originaltext des Bundesgerichtes.
Ausserdem ist das Staatskirchenrecht traditionell und verfas- sungsmässig ein originärer Hoheitsbereich der Kantone. Viele Kantone bekennen sich - bei aller Respektierung der Glau- bens- und Gewissensfreiheit - in ihrer Verfassung und vor- nehmlich in ihren Schulgesetzen zu christlichen Grundlagen. Auch die Begehung des eidgenössischen Bettages seit der Einführung durch die Tagsatzung am 1. August 1832 in Luzern ist ein Beweis dafür, dass der Staat religiösen Sachverhalten gegenüber nicht indifferent ist.
Zahlreiche feierliche Handlungen, wie die Anrufung von Got- tes Machtschutz oder die Schwurformeln, sind Zeugnis dieser Verbundenheit. Ich brauche nicht zu betonen, dass dies alles Gemeingut aller christlichen Konfessionen darstellt.
Die unterschiedliche Gewichtung des religiösen Einflusses im staatlichen Leben manifestiert sich zweifelsohne sehr deutlich bei der hier zur Diskussion stehenden Frage, ob ein an der Schulzimmerwand aufgehängtes Kruzifix sich mit der staatli- chen Hoheit der Kantone und der Autonomie der Gemeinden vertrage oder ob dieses Symbol gegen die Pflicht zur konfes- sionellen Neutralität im öffentlichen Primarschulunterricht ver- stosse. Das Bundesgericht erklärt kurzerhand, «dass einige Personen sich in ihren religiösen Ueberzeugungen verletzt fühlen, wenn in der Schule dauernd ein Symbol einer Religion gegenwärtig ist, der sie nicht angehören».
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Dabei ist immerhin darauf hinzuweisen, dass zumindest seit dem Weiterzug an die Bundesbehörden keine Eltern von schulpflichtigen Kindern der betreffenden Gemeinde beteiligt waren. An den Staatsrat des Kantons Tessin hatte sich zuerst ein Vater eines evangelisch-reformierten Schülers gewandt, der dann am Verfahren nicht mehr teilgenommen hat. Vor den Bundesinstanzen und insbesondere vor dem Bundesgericht war nur noch der freidenkende Lehrer Partei. Dieser kann sich zweifelsohne nicht auf das gegenüber den minderjährigen Schülern bzw. deren Eltern verbriefte Gebot des Verfassungs- grundsatzes von Artikel 27 Absatz 3 der Bundesverfassung berufen. Aus seinem neuesten Aufenthaltsort in Südamerika lässt er, sofern man einem Zeitungsinterview glauben kann, bezeichnenderweise denn auch verlauten: «Hier in Brasilien hängen überall Kreuze, dadurch fühle ich mich überhaupt nicht gestört.»
Mit dem Tessiner Staatsrat war der Bundesrat der Meinung, das an der Wand angebrachte Kruzifix verpflichte Schüler und Lehrer nicht, eine bestimmte religiöse Auffassung zu teilen und halte sie nicht zur Vornahme besonderer Verehrungs- handlungen an. Tatsächlich trifft auch zu, dass das Kruzifix ein Symbol, eine Bezeugung von Werten ist, auf die sich auch die Bundesverfassung beruft. Das Kruzifix ist nicht als ein Miss- bräuche herausforderndes oder diskriminierendes Zeichen aufzufassen, sondern als Ausdruck und Symbol der Einheit und Gemeinschaft einer Gesellschaft, die auf Grundsätzen be- ruht, die der christlichen Lehre zugehören.
Wie weit nun das verfassungsmässige Recht der Glaubens- und Gewissensfreiheit der erdrückenden Mehrheit der Bewoh- ner und der Eltern schulpflichtiger Kinder, welche sich einem christlichen Bekenntnis zugehörig fühlen, auch Respekt und damit Toleranz verdient, ist leider nirgends erwähnt. Toleranz beruht aber nach meinem Dafürhalten nicht auf Einseitigkeit, sie verlangt Gegenrecht. Der religionsneutrale Schulunterricht wird sonst in einer Weise verabsolutiert, die keine Berücksich- tigung religiöser Anliegen zulässt. Ein solches Verfassungs- verständnis und die konsequente Durchsetzung der vom Bun- desgericht aufgestellten Grundsätze würden im ganzen Land zu einer enormen Belastung der religiösen Toleranz und des Zusammenlebens unter den Konfessionen führen.
Dabei bin ich mit einigen besonnenen Kritikern durchaus ei- nig, dass das Anbringen eines Kruzifixes in Grösse, Gestal- tung und Standort nicht zu einem, wie es heisst, «triumphali- stisch-missionarischen Instrument» emporstilisiert werden darf. Es ist daher beruhigend zu wissen, dass der Cadro-Ent- scheid für andere Gemeinden keine unmittelbare Verbindlich- keit bewirkt. 1
Auf alle Fälle muss den lokalen und kantonalen Behörden
auch nach dem Entscheid des Bundesgerichtes die Freiheit gelassen werden, zu beurteilen, ob ein Kruzifix oder ein ande- res christliches Symbol, das mit aller gebotenen Zurückhal- tung einen Schulraum ziert, wirklich für andersgläubige oder für ungläubige Kinder eine unannehmbare und damit verfas- sungswidrige psychische Belastung darstellt.
Selbst nach dem Zürcher Professor Peter Karlen, der den bun- desgerichtlichen Entscheid im übrigen positiv würdigte, ist das blosse diskrete Vorhandensein von Kruzifixen in Schul- zimmern nicht geeignet, eine die religiösen Ueberzeugungen Andersgläubiger verletzende Wirkung zu erzeugen. Eine an- dere Situation läge nur dann vor, so Karlen, wenn das Kreuz eine dominierende Stellung im Klassenzimmer einnähme. Es gilt also weiterhin zu differenzieren.
Schliesslich noch ein Wort zur Tragweite der Präambel unse- rer Bundesverfassung. Unsere Verfassung beginnt nach wie vor mit den Worten: «Im Namen Gottes des Allmächtigen!» Der Symbolgehalt des Kreuzes findet sich auch in unserem Lan- deswappen wieder. Wenn auch der Verfassungsartikel über die Glaubens- und Gewissensfreiheit einer Gedankenströ- mung entsprang, welche der Religion eher kritisch gesinnt war, ist doch festzuhalten, dass die Verfassung mit einer Anru- fung Gottes des Allmächtigen anhebt. Laut dem Rechtsprofes- sor Antoine Favre dient die Präambel der Auslegung der Ver- fassung: «Sie ist eine Anleitung für den Gesetzgeber und für die Behörden, welche die Gesetze anzuwenden haben.»
Hinsichtlich der Beibehaltung der Präambel hat die Experten- kommission für die Vorbereitung einer Totalrevision der Bun- desverfassung im Jahre 1977 erklärt, die Verfassungseinlei- tung dürfe nicht eine Verpflichtung auf eine bestimmte Weltan- schauung mit sich bringen, sondern wolle lediglich eine Grundhaltung ausdrücken, dass sich Mensch und Staat nicht auf sich selbst gründen wollen. Diese Anrufung wolle Wertvor- stellungen ausdrücken, deren Herkunft aus einem christlichen Verständnis von Staat und Gesellschaft erkennbar ist, die heute aber darüber hinaus als Gemeingut säkularisierter Hu- manität gelten können. Ich verweise auf die Seiten 18 und 19 des Berichtes der Expertenkommission.
Wir müssen uns bei dieser Gelegenheit den Symbolgehalt der Einleitungsworte neu vergegenwärtigen. Ich meine, dass un- sere Präambel auch heute noch nicht als eine leere Worthülse oder als eine verstaubte Floskel zu gelten hat. Ihr nachzuleben ist eine vornehme Pflicht aller Behörden und ein berechtigtes Anliegen aller Bürgerinnen und Bürger in diesen Tagen, da wir uns mit den gemeinsamen Grundlagen und Werten unserer Eidgenossenschaft auseinandersetzen wollen.
In diesem Sinne ersuche ich den Bundesrat, die Gelegenheit dieser Interpellation zu benützen, um seinen Beitrag zu dieser Neubesinnung zu leisten.
Bundesrat Koller: Ich glaube, wir sind uns alle einig, dass die- ses Bundesgerichtsurteil schon vom Verfahren her unter ei- nem wenig glücklichen Stern stand. Das Bundesgericht war ja hier Richter wider Willen. Der Bundesrat hatte am 29. Juni 1988 die Beschwerde der Gemeinde Cadro in der fraglichen Angelegenheit gegen ein Urteil des Tessiner Verwaltungsge- richts namentlich unter Berufung auf die Gemeindeautonomie gutgeheissen und festgestellt, dass keine Verletzung von Arti- kel 27 Absatz 3 der Bundesverfassung vorliege, wonach die öffentlichen Schulen von den Angehörigen aller Bekenntnisse ohne Beeinträchtigung ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit besucht werden können. Dieser Entscheid wurde dann an die Bundesversammlung weitergezogen, die sich bekanntlich für die Zuständigkeit des Bundesgerichtes entschied.
Das Bundesgericht hat dann befunden, im Kruzifix als Symbol könne ein Hinweis auf eine Unterstellung des Unterrichts unter den Einfluss eines bestimmten Bekenntnisses erblickt wer- den, welche mit Artikel 27 Absatz 3 der Bundesverfassung un- vereinbar sei. Nach dem Entscheid der Bundesversammlung und mit Rücksicht auf den Grundsatz der Gewaltenteilung steht es dem Bundesrat aber nicht zu, das von seinem Ent- scheid abweichende Urteil des Bundesgerichtes irgendwie zu kritisieren.
Für die Erhaltung des religiösen Friedens sind in erster Linie die Kantone zuständig. Es wird Sache des Kantons Tessin und
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der Gemeinde Cadro sein, das Urteil des Bundesgerichts in diesem Sinne anzuwenden. Subsidiär ist der Bund für die Er- haltung des religiösen Friedens im Lande zuständig. Das Ur- teil des Bundesgerichtes dürfte ausserhalb der Klassenzim- mer öffentlicher Schulen aber keineswegs die Verbannung sämtlicher christlicher Symbole aus dem öffentlichen Leben bedeuten.
Es kann nicht die Aufgabe des Bundesrates sein, dieses Urteil des Bundesgerichtes und seine Erwägungen in allen seinen Facetten und konkreten Bedeutungen auszuloten. Das verbie- tet uns schon das Prinzip der Gewaltentrennung. Hingegen soll auch dieses Urteil Gegenstand wissenschaftlicher Diskus- sion sein. Auch Urteilskritik ist in unserem liberalen Staat er- wünscht, und diese wissenschaftliche Diskussion ist bekannt- lich im Gang.
Ich möchte mit einem Wort schliessen, das ich vielen empör- ten Bürgerinnen und Bürgern, die dem Bundesrat geschrie- ben haben, zukommen liess: «Es steht für mich unzweifelhaft fest, dass wir in unserem Staatswesen, das weit über das Reli- giöse hinaus auch kulturell zutiefst im christlichen Gedanken- gut wurzelt, unser Glaubensbekenntnis nicht nur leben sollen, sondern auch sichtbar machen dürfen. Dabei gilt es aber zu bedenken, dass Offenheit und Verständnisbereitschaft auch gegenüber dem andersgläubigen Nächsten und die Achtung von Minderheiten zu den Geboten des Christentums zählen. Solange wir dies bei unserem Tun beherzigen und unseren Glauben tief empfinden, aber auch aktiv leben, scheinen mir weder unser Glaube noch die Religionsfreiheit in unserem Lande wirklich bedroht zu sein.»
Danioth: Ich habe Verständnis für die Zurückhaltung in der Stellungnahme des Bundesrates. Ich danke aber auch für den Appell, der von Herrn Bundesrat Koller ausgesprochen wor- den ist, ein Appell, der sich an uns alle richtet: nämlich Tole- ranz zu üben. Das setzt aber auch voraus, dass die Minderheit - und hier geht es ja darum, welche Rechte der Minderheit zu- stehen - Toleranz übt. Hier hätte ich eigentlich aus der subsi- diären Verantwortung des Bundes bei diesen Aufgaben - die Kantone sind angesprochen, ich bin mit Ihnen gleicher Mei- nung -für die Erhaltung des religiösen Friedens erwartet, dass sie Vorstellungen entwickeln, wie diesen Grundsätzen, die nun diskutiert worden sind, nachgelebt werden kann, damit vor allem keine Verunsicherung in anderen Kantonen entsteht, wie sie aus zahlreichen Leserbriefen und anderen Stimmen aus der Oeffentlichkeit zu vernehmen waren.
In diesem Sinne erkläre ich mich für teilweise befriedigt.
Präsident: Der Interpellant ist teilweise befriedigt. Wird Dis- kussion verlangt?
Cavelty: Ich beantrage Diskussion.
Diskussion - Discussion
Cavelty: Ich möchte Herrn Danioth dafür danken, dass er mit seiner Interpellation ein Thema aufgegriffen hat, das für das friedliche Zusammenleben der verschiedenen Konfessionen unter sich und mit konfessionslosen Mitbürgern von grosser Bedeutung ist. Danken möchte ich Herrn Danioth und dem Bundesrat auch für den sachlichen Ton in der Behandlung dieser heiklen Frage.
Zunächst hier aber eine formelle Frage: Steht es dem Parla- ment im Lichte der Gewaltentrennung überhaupt zu, über ein rechtskräftiges Urteil des Bundesgerichts zu sprechen? Si- cher nicht, wenn es einfach darum ginge, eine Urteilsschelte vorzunehmen. In diesem Sinne stimme ich ganz dem Bundes- rat zu. Der Bundesrat geht aber in seiner schriftlichen Beant- wortung mehrerer Interpellationen im Nationalrat weiter und sagt, er sei gemäss Artikel 102 BV an das Urteil des Bundesge- richtes gebunden. Heute hat Herr Bundesrat Koller diese Fest- stellung etwas abgeschwächt, und ich danke ihm dafür. Denn in dieser absoluten Form könnte ich dem Bundesrat nicht bei- pflichten. Der Bundesrat und die Bundesversammlung sind an das Urteil Cadro nur mit Bezug auf den Vorfall Cadro ge- bunden, nicht aber für künftige Fälle. Desgleichen verpflichtet
dieses Urteil, wie es der Interpellant ausgeführt hat, nur die Gemeinde Cadro und keine andere Gemeinde und keine an- dere Institution.
Warum bildet das Urteil Cadro kein bindendes Präjudiz für die Zukunft? Weil das Bundesgericht nicht aus eigener, direkter Kompetenz entschieden hat, sondern nur anstelle und auf Be- schluss der Bundesversammlung hin. Das Bundesgericht hat den Fall aufgrund von Artikel 27 BV beurteilt und dabei völlig zu Recht festgestellt, dass derartige Beschwerden wegen Ver- letzung von Artikel 27 BV gemäss Artikel 73 Verwaltungsver- fahrensgesetz in die Kompetenz des Bundesrates und im Wei- terzugsfall in die Kompetenz der Bundesversammlung fallen. Ein künftiger Fall wird demnach durch den Bundesrat zu ent- scheiden sein, und zwar frei von bundesgerichtlichen Präjudi- zien aus dem Fall Cadro. Aus diesem Grunde - nämlich mit Blick auf die Zukunft - ist eine materielle Auseinandersetzung mit dem Fall Cadro in der Interpellation, so wie es Herr Danioth getan hat, völlig gerechtfertigt.
Ich teile die vom Interpellanten geäusserte Meinung auch in materieller Hinsicht. Das Kreuz stellt ein Symbol jener Werte dar, auf die sich die Bundesverfassung beruft. Es will Wertvor- stellungen ausdrücken, die auf einem christlichen Verständnis von Staat und Gesellschaft beruhen. Die Glaubens- und Ge- wissensfreiheit will dem christlichen Staat nicht das Recht ab- sprechen, sich auch in der Schule, für die er die Verantwortung hat, als christlicher Staat zu erkennen zu geben. Dadurch wird die Neutralität des Unterrichts im Sinne von Artikel 27 Bundes- verfassung nach meiner Ueberzeugung nicht in Frage gestellt. Auch der Bundesrat hatte dies in seinem - richtigen - Ent- scheid so festgestellt. Neutralität bedeutet gemäss dem zitier- ten Professor Karlen nicht Ausgrenzung alles Religiösen aus der Schule und damit Bevorzugung der Religionslosigkeit. Zu beachten ist, dass das Kreuz keinesfalls nur das Symbol der römisch-katholischen Kirche und des römisch-katholischen Glaubens ist. Es spielt vielmehr auch in der protestantischen Kirche, in der es vielerorts anzutreffen ist, eine sehr bedeu- tende Rolle. Ich erinnere an Karfreitag als höchsten Feiertag der protestantischen Kirche.
Ich bin also der Ueberzeugung, dass der Entscheid Cadro nur diese Gemeinde in diesem konkreten Fall verpflichte und dass ein neuer Fall durch Bundesrat und Parlament frei von beste- henden Präjudizien und - nach meiner Ueberzeugung - an- ders zu entscheiden wäre, als es das Bundesgericht in diesem Fall mit Mehrheitsentscheid entschieden hat.
Alles in allem muss hier Toleranz herrschen - der Interpellant hat dies betont -, Toleranz zwischen den einzelnen Konfessio- nen, auch gegenüber den Konfessionslosen, aber auch Tole- ranz der Konfessionslosen gegenüber den konfessionell Be- stimmten.
Rhinow: Ich möchte Herrn Bundesrat Koller für seine klaren und kurzen Ausführungen danken.
Ich bin - gestatten Sie mir diese Aussage - etwas erstaunt über die Interpellation und auch über die Ueberlegungen un- serer Kollegen Danioth und Cavelty. Sie betonen einerseits die Unabhängigkeit der Justiz, gleichzeitig kritisieren sie jedoch direkt oder indirekt die Erwägungen und auch das Ergebnis des Bundesgerichtes in diesem Fall. Das verträgt sich nicht. Ich möchte meinerseits nicht auf den Inhalt des bundesge- richtlichen Entscheides eingehen. Nur in Klammern sei einlei- tend darauf aufmerksam gemacht, dass es sich in diesem Fall um ein Kruzifix handelt und nicht um ein blosses Kreuz und dass Vorsicht geboten ist mit der Aussage, das Kruzifix sei Symbol des Christentums allgemein. In der Schweiz oder zu- mindest für gewisse Teile der Schweiz ist das Kruzifix im Be- wusstsein der Bevölkerung Symbol des Katholizismus und nicht des Christentums allgemein. Das nur als Klammerbe- merkung.
Ich finde es bedenklich - und das ist eigentlich meine Haupt- aussage -, wenn wir hier in diesem Rate nun beginnen oder damit weiterfahren, Urteile des Bundesgerichtes materiell zu diskutieren. Der Grundsatz der Gewaltenteilung und der Grundsatz der Unabhängigkeit der Justiz verbieten uns dies. Es ist das Bundesgericht, das von der Verfassung und der Ge- setzgebung mit der Aufgabe betraut ist, die Verletzung verfas-
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sungsmässiger Rechte zu beurteilen, mit gewissen wenigen Ausnahmen, wo die Verfassung uns dies zuweist. Das gilt vor allem auch für die Glaubens- und Gewissensfreiheit.
Ich finde auch die Tendenz bedenklich, wenn wir durch solche Diskussionen versuchen wollten, auf die heikle Rechtspre- chung des Bundesgerichtes Einfluss zu nehmen, indem wir ihm etwa vorschreiben wollen, was ein Präjudiz sei oder ge- rade nicht oder was es in künftigen Urteilen doch gefälligst besser zu machen habe oder nicht.
Das ist eigentlich meine Warnung: Hütet Euch am Morgarten bei der Unabhängigkeit der Justiz!
Ein letztes Wort: Es ist die Toleranz erwähnt worden. Der Prüf- stein der Toleranz erweist sich in der Haltung der Mehrheit ge- genüber der Minderheit und nicht umgekehrt!
M. Jelmini: La tolérance n'est pas une question à sens uni- que. La minorité sait que la majorité doit aussi être tolérée. Mais je prends la parole pour affirmer que j'apprécie beau- coup l'intervention de M. Danioth et la réponse donnée par le conseiller fédéral. Toutefois, la question adressée à M. Koller n'a pas reçu une réponse complète. Elle était formulée de la manière suivante: «Quelles sont les conséquences du juge- ment sur la sauvegarde de la paix confessionnelle et que pense entreprendre le Conseil fédéral par rapport au préam- bule constitutionnel?». Evidemment, une telle question est large et devrait faire l'objet d'un grand débat. D'ailleurs, la ré- ponse a été partiellement la même au Conseil national qui a débattu de la même question.
La force de la chose jugée conférée à cet arrêt du Tribunal fé- déral est limitée au cas d'espèce et ne devrait revêtir aucun ca- ractère préjudiciable en dehors des écoles publiques. Je me demande ce que signifient les termes «en dehors des écoles publiques». Sont-ce les écoles publiques de Cadro, du canton du Tessin ou de toute la Suisse? Les écoles publiques sont- elles celles de l'Etat ou aussi les écoles privées qui répondent à des demandes sans cesse en augmentation et fournissent des prestations qui sont au moins égales, sinon meilleures que celles des écoles publiques? Voilà des interrogations que le Tribunal fédéral ne s'est probablement pas posées. Le Conseil fédéral a indiqué justement qu'il ne voulait pas criti- quer le Tribunal fédéral, à cause de la séparation des pouvoirs. Mais nous, nous pouvons le faire. Toutefois, avant de critiquer le Tribunal fédéral, nous devrions nous critiquer nous-mêmes. Si cette question est aujourd'hui en discussion dans notre conseil, c'est parce que nous n'avons pas voulu nous en occu- per. Je ne voudrais pas entrer en matière car ce ne serait pas opportun puisque l'Assemblée fédérale a refusé de traiter ce sujet. Au fond, nous avons octroyé au Tribunal fédéral la com- pétence de juger une question pour laquelle il n'était pas com- pétent. Le Tribunal fédéral a remplacé l'Assemblée fédérale à sa demande.
Evidemment, la décision a un caractère politique. En défini- tive, il s'agit d'établir les limites que nous ne devons pas dé- passer si l'on repecte les principes de la liberté de conscience et de croyance à l'école. C'est un principe de neutralité étendu, applicable au secteur de l'école qui n'est même pas défini. D'ailleurs, il est difficile de le définir complètement puisqu'une grande partie de cette compétence appartient aux cantons.
La décision du Tribunal fédéral, prise à la majorité, n'est pas convaincante et a un contenu, comme je l'ai dit précédem- ment, essentiellement politique. Elle ne tient pas compte de la réalité de la commune, du canton ou de la Suisse, de son his- toire, de sa tradition qui est indéniablement chrétienne. S'il y a quelques libres-penseurs en Suisse, il y a aussi des penseurs libres, c'est-à-dire des gens qui estiment précisément que la tradition et la réalité du pays doivent être prises en considéra- tion lorsqu'on touche à des questions aussi délicates que celle de la liberté de croyance et de conscience.
En effet, si l'on pense que pendant plus d'un siècle personne n'a jamais soulevé d'objection en raison de la présence d'un crucifix dans une école, ni au Tessin ni ailleurs, on peut se de- mander sur quelle base le Tribunal fédéral est parvenu à une décision aussi négative. Il ne peut pas apporter de preuve puisque c'est une décision politique. S'il y avait une preuve in-
directe à faire valoir, ce serait la communis opinio, mais elle n'a pas été prise en considération par le Tribunal federal. Il n'est pas question de prouver quelque chose ici, mais seulement d'établir si un principe a été outrepassé ou respecté.
La situation qu'on a créée est donc ambiguë. Je répète qu'elle découle du fait que l'Assemblée fédérale a donné au Tribunal fédéral une tâche qui ne lui revenait pas.
Le Tribunal fédéral a bien souligné qu'il limitait son examen et sa décision au domaine de l'école en précisant qu'il s'agit d'une neutralité élargie, pas même absolue, qui exclut heureu- sement tout le reste de la vie publique. Mais la question reste ouverte. Si une question analogue devait être posée une nou- velle fois à l'Assemblée fédérale et si celle-ci assumait sa res- ponsabilité, il pourrait y avoir une décision contraire à celle prise par le Tribunal fédéral. On se trouverait alors face à une situation difficile à résoudre. Le Tribunal fédéral n'a pas tenu compte de l'aspect important de cette question: la tolérance. Je terminerai comme j'ai commencé en affirmant que la tolé- rance n'est pas un principe à sens unique. Il faut tolérer les mi- norités, mais également l'esprit général de la nation, cette communis opinio, cette tradition et cette réalité propres à notre pays qu'on ne peut pas détruire seulement avec l'appui d'une majorité des Chambres ou du Tribunal federal.
Schluss der Sitzung um 12.10 Uhr La séance est levée à 12 h 10
15-S
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
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Frühjahrssession
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Sessione primaverile
Rat
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Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
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06
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Datum 12.03.1991 - 08:00
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