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Interpellation Bühler
nen legislatorischen Handlungsbedarf nicht aus. Aber wir ha- ben etwas Mühe zu verstehen, dass man jetzt die Möglichkei- ten, die wir mit der Raumplanungsverordnung geschaffen ha- ben - gerade zu diesem Thema, das Sie verschiedentlich an- gesprochen haben: Erhaltung bestehender Bausubstanz -, nicht nutzt und statt dessen, bevor man diese Möglichkeiten nutzt, von uns bereits wieder eine neue Gesetzgebung ver- langt. Das macht uns etwas Mühe.
Wenn die Arbeiten der interdepartementalen Arbeitsgruppe in bezug auf die Frage der bodenabhängigen Produktion einen Handlungsbedarf ergeben, werden wir selbstverständlich handeln. Wir möchten aber die Kantone auffordern, diese Möglichkeiten hier zu nutzen, sonst wird unsere Gesetzge- bung zum Leerlauf.
Soweit ich orientiert bin, werden die neu geschaffenen Mög- lichkeiten in den Kantonen jetzt analysiert. Einen konkreten Vorschlag hat einzig der Kanton Zürich gemacht, und der ist offenbar im Kantonsparlament bereits wieder gestorben. Auch das macht offensichtlich, wie kontrovers dieses Gebiet der Raumplanung ist.
Nur aus letzterem Grunde - weil wir zunächst die bestehenden Möglichkeiten nutzen möchten - empfehlen wir Ihnen das Po- stulat und nicht die Motion, weil wir sonst sofort wieder eine Expertenkommission einsetzen müssten. Wir würden es vor- ziehen, wenn wir zuerst diese Möglichkeiten nutzen und die Abklärungen der Kommission abwarten könnten. Wir könnten dann frei entscheiden, ob eine Gesetzesrevision das wirklich adäquate Mittel ist.
Präsident: Der Motionär hält an seiner Motion fest.
Abstimmung - Vote Für Ueberweisung der Motion Dagegen
26 Stimmen 5 Stimmen
90.904
Interpellation Bühler Herabsetzung des Ausbildungsalters für Zivilschutzpflichtige Abaissement de l'âge de formation à la protection civile
Wortlaut der Interpellation vom 28. November 1990 Der Bundesrat hat entschieden, dass ab 1. Januar 1991 die Mehrheit der Armee im Landsturmalter keinen Militärdienst mehr zu leisten hat. Diese Massnahme ist ein Vorentscheid ei- nes Teilbereiches des neuen Leitbildes «Armee 95». Analoges ist auch im Bereiche des Zivilschutzes notwendig. Weshalb hat der Bundesrat nicht auch beim Zivilschutz einen entsprechenden Entscheid gefällt?
Sollte zwischen Armee- und Zivilschutzreform nicht ein koordi- niertes Vorgehen Platz greifen?
Auf welchen Zeitpunkt und in welchem Rhythmus wird das Ausbildungsalter des Zivildienstpflichtigen herabgesetzt? Ich erwarte vom Bundesrat, um der Unsicherheit in Zivilschutz- kreisen entgegenzuwirken, eine eingehende und vor allem ra- sche Orientierung der Bevölkerung, insbesondere der Zivil- schutzpflichtigen.
Texte de l'interpellation du 28 novembre 1990
Le Conseil fédéral a décidé que la majorité des hommes incor- porés dans la classe d'âge dite de Landsturm ne seraient plus astreints au service militaire à partir du 1er janvier 1991. C'est là une mesure transitoire prise dans un domaine particulier en attendant l'entrée en vigueur du plan directeur «Armée 95». Une telle disposition est également nécessaire pour la protec- tion civile.
Pourquoi le Conseil fédéral n'a-t-il pas pris une décision cor- respondante pour la protection civile?
Ne devrait-il pas y avoir coordination entre les réformes de l'ar- mée et celles de la protection civile?
Quand et à quel rythme l'âge limite de l'astreinte à la formation pour la protection civile sera-t-il abaissé?
J'attends du Conseil fédéral qu'il fasse preuve de diligence et de précision pour informer la population, notamment les ci- toyens astreints à la protection civile, afin de répondre à l'in- quiétude des milieux concernés.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun
Bühler: Auf den 1. Januar 1995 sollen einerseits das neue Leitbild «Armee 95>> wie anderseits das Leitbild «Zivil- schutz 95» in Kraft gesetzt werden. In vielen Bereichen verlan- gen die vorgesehenen einschneidenden Revisionen ein koor- diniertes Vorgehen, so unter anderem bei der Herabsetzung des Dienstpflichtalters und bei dessen Realisierung in Ueber- gangsregelungen.
Als im November 1990 bekannt wurde, dass ab 1. Januar 1991 die Mehrheit der Armee im Landsturmalter keinen Militärdienst mehr zu leisten habe, hat man in Zivilschutzkreisen erwartet, dass gleichzeitig eine Uebergangsregelung für den Zivil- schutz getroffen und bekanntgegeben würde. Militär und Zivil- schutz verlangen in diesem Bereich einen Gleichschritt, aber auch die Bedeutung des Zivilschutzes innerhalb der Gesamt- verteidigung ruft nach einer analogen Behandlung.
Der Zivilschutz wird immer wieder als etwas Zweitrangiges hin- tenan gestellt. Der Golfkrieg hat aber mit aller Deutlichkeit be- stätigt, dass auch - oder insbesondere - bei modernster Kriegführung dem Schutz der zivilen Bevölkerung besondere Beachtung geschenkt werden muss. Auf den Schutzraum wie auf die entsprechende Schutzorganisation kann niemals ver- zichtet werden.
Meine Interpellation ist zum Teil heute überholt, weil mit etwel- cher Verspätung am 10. Dezember 1990 der Bundesrat han- delte und entsprechend orientierte. Es bleibt noch die Frage offen, weshalb nicht ein koordiniertes Vorgehen gewählt wurde. Ich hoffe, dass im Hinblick auf die Leitbilder 95 die Zu- sammenarbeit Armee/Zivilschutz besser klappt.
Zum Schluss meiner Ausführungen noch eine Bitte an Sie, Herr Bundesrat: Die Bevölkerung wie auch die Zivilschutz- pflichtigen erwarten vom Bundesrat und/oder vom Departe- ment in angespannten Situationen - wie der Golfkrieg auch für die Schweiz eine war - vermehrte Informationen über Schutz- möglichkeiten, über das Wie, das Wo und das Wann.
Bundesrat Koller: Die Koordination zwischen Armee und Zivil- schutz im Rahmen der Leitbilder «Armee 95» und «Zivil- schutz 95» ist ein permanentes Anliegen; wir haben auch alle institutionellen Vorkehren dafür geschaffen.
Der Entscheid des Verzichts auf die Ausbildung von Schutz- dienstpflichtigen, deren Schutzdienstpflicht 1994 beendigt sein wird, erfolgte sofort nach demjenigen betreffend die Landsturmkurse der Armee, wobei Sie wissen, dass dieser Entscheid etwas unvermittelt gefällt worden ist.
Es liegt diesbezüglich natürlich auch in der Natur der Sache, dass die Zivilschutzdienstpflichtigen, weil sie an die Wehr- schutzpflicht anknüpfen müssen, von den Entscheiden der Ar- mee abhängig sind. Denn es wäre zweifellos verfehlt, wenn zwischen Beendigung der Wehrpflicht und Beginn der Schutz- dienstpflicht einige Jahre liegen würden, während derer je- mand weder wehrpflichtig noch schutzdienstpflichtig ist.
Die Kantone wurden denn auch am 7. Dezember 1990 über die Neuregelung ins Bild gesetzt, wonach die Gemeinden ab 1991 auf die Einberufung der Mannschaftsjahrgänge 1931 bis 1934 zu Ausbildungsdiensten verzichten können. Ab 1992 ist der Verzicht auf die Ausbildung von Mannschaftsjahrgängen gesamtschweizerisch wie folgt angeordnet: 1992 für die Jahr- gänge 1932 bis 1938, 1993 für die Jahrgänge 1933 bis 1942 und 1994 für die Jahrgänge 1934 bis 1943.
Um in dieser Uebergangszeit die Einsatzbereitschaft des Zivil- schutzes sicherzustellen, sind die Kader von dieser Regelung ausgenommen. Die Verantwortlichen der Gemeinden erhiel-
E 12 mars 1991
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Interpellation Danioth
ten auf dem Dienstweg über die Kantone ein Informationsbul- letin, das die Uebergangsregelungen sowie den Stand der Ar- beiten am Zivilschutzleitbild 95 beinhaltet. Es ist vorgesehen, entsprechend dem Fortschreiten der Arbeiten in der Zivil- schutzreform 95 regelmässig solche Informationsbulletins zu versenden.
Damit darf ich abschliessend noch auf Ihren Wunsch einge- hen, in Krisenfällen wie im Golfkrieg noch vermehrt zu infor- mieren. Ich glaube, wir haben das vor allem in bezug beispiels- weise auf die Gefahren eines allfälligen B- und C-Einsatzes recht frühzeitig getan. Aber es ist ein Faktum: Wir können jahr- aus und jahrein informieren, und die Aufnahmefähigkeit ist re- lativ klein. Wenn aber einmal eine Krise entsteht, dann möch- ten jede Bürgerin und jeder Bürger optimal informiert sein. Was die Frage betrifft, wie man dieses Problem noch besser lösen kann, bin ich dankbar, wenn auch Ihre Organisation uns Anregungen unterbreitet.
Bühler: Ich bin von der Antwort befriedigt. Dass nicht koordi- niert wurde, war sicher ein Fehler. Ich bezeichne dies als Panne und hoffe, dass aber im Blick auf 1995 die Zusammen- arbeit zwischen Armee und Zivilschutz immer klappen wird.
90.757
Interpellation Danioth Kruzifix-Entscheid des Bundesgerichts Décision du Tribunal fédéral concernant les crucifix en classe
Wortlaut der Interpellation vom 1. Oktober 1990
Das Bundesgericht hat dieser Tage - mit knapper Mehrheit - entschieden, dass in einem Schulzimmer kein Kruzifix aufge- hängt werden dürfe. Dieser angeblich mit dem Verfassungs- grundsatz der konfessionellen Neutralität im Unterricht be- gründete höchstrichterliche Entscheid dürfte unabsehbare Konsequenzen haben. Merkwürdig mutet dabei die Begrün- dung an, «die Glaubensbildung in der Familie könne schwer gestört werden, wenn ein nicht christlich erzogenes Kind den ganzen Schultag lang zu einem Kruzifix aufblicken müsse». Dafür wird allen andern Kindern und deren Familien zugemu- tet, auf das Sinnbild unseres christlichen Landes inskünftig in der Schule verzichten zu müssen.
Ich frage daher den Bundesrat an:
Wie beurteilt der Bundesrat die Konsequenzen des Urteils auf die Wahrung des religiösen Friedens im Lande?
Was gedenkt der Bundesrat zu unternehmen, um der Prä- ambel zur Bundesverfassung weiterhin Respekt zu verschaf- fen und Kantonen wie Gemeinden die Bewahrung christlicher Bräuche und Symbole zu gewährleisten?
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Texte de l'interpellation du 1er octobre 1990
Le Tribunal fédéral a récemment arrêté, à une faible majorité, qu'un crucifix ne peut être placé dans une salle de classe. Cet arrêt, pris par la cour suprême en invoquant le principe consti- tutionnel de la neutralité confessionnelle dans l'enseigne- ment, pourrait avoir des conséquences imprévisibles. Le plus étonnant, dans ce jugement, est la motivation: on a estimé que le développement de la foi, dans la famille, pourrait être grave- ment perturbé si un enfant qui n'est pas élevé dans une confession chrétienne devait contempler un crucifix pendant toute la durée de son séjour à l'école. Dès lors, on oblige tous les autres enfants, et donc leurs familles, à renoncer à la pré- sence à l'école du symbole de l'appartenance de notre pays à la chrétienté.
Je prie donc le Conseil fédéral de répondre aux questions sui- vantes:
Quelles sont selon lui les conséquences de ce jugement sur la sauvegarde de la paix confessionnelle dans notre pays?
Que pense-t-il entreprendre pour que le préambule de notre constitution fédérale continue à être respecté et pour que les traditions et les symboles chrétiens puissent continuer à être vénérés par les communes et les cantons?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Cavelty, Cottier, Delalay, Dobler, Gadient, Huber, Iten, Jelmini, Küchler, Kündig, Lau- ber, Meier Josi, Piller, Reichmuth, Reymond, Rhyner, Roth, Rüesch, Schallberger, Schmid, Schönenberger, Simmen, Uhlmann, Ziegler, Zimmerli (25)
Danioth: Am 1. Oktober des letzten Jahres habe ich mit 25 Mitunterzeichnern zum bekannten Kruzifix-Entscheid des Bundesgerichts eine Interpellation eingereicht, worin ich dem Bundesrat vor allem zwei Fragen unterbreitet habe:
Wie beurteilt der Bundesrat die Konsequenzen des Urteils auf die Wahrung des religiösen Friedens im Lande?
Was gedenkt der Bundesrat zu unternehmen, um der Prä- ambel zur Bundesverfassung weiterhin Respekt zu verschaf- fen und Kantonen wie Gemeinden die Bewahrung christlicher Bräuche und Symbole zu gewährleisten? - Soweit die Fragen. Das Bundesgericht hat bekanntlich entschieden, es vertrage sich mit der konfessionellen Neutralität des öffentlichen Pri- marschulunterrichtes nicht, wenn in Schulzimmern Kruzifixe angebracht werden. Der Grundsatz der konfessionellen Neu- tralität von Artikel 27 Absatz 3 der Bundesverfassung ver- pflichte die öffentlichen Schulen dazu, Angehörige aller Be- kenntnisse aufzunehmen. Die Zurschaustellung eines religiö- sen Symbols wie des Kreuzes sei dazu angetan, die geistige und seelische Entwicklung von nichtchristlichen bzw. nicht- gläubigen Kindern negativ zu beeinflussen.
Dieser - übrigens nicht einstimmig zustande gekommene - Entscheid unseres obersten Gerichtes richtet sich zwar aus- schliesslich an die betroffene Tessiner Gemeinde Cadro. Es ist aber unbestreitbar, dass dem Entscheid eine gewisse Signal- wirkung für das ganze Land zukommen wird. Nicht verwunder- lich ist daher, dass dieser Urteilsspruch in der Oeffentlichkeit hohe Wellen geworfen hat und auch die Fachleute des Staats- kirchenrechtes beschäftigt.
Der Grund für meine Interpellation liegt indessen bedeutend tiefer. Mein Vorstoss entspringt nicht mangelndem Respekt vor der richterlichen Gewalt, vor unserem obersten Gericht - das möchte ich betonen - und damit der verfassungsmässi- gen Gewaltenteilung. Ich räume auch ein: Dem Parlament würde es kaum gut anstehen, sich selbstgefällig zu geben, hätten wir es doch in der Hand gehabt, als eigentlich zustän- dige Behörde selber zu entscheiden, anstatt diese «heisse Kartoffel» nach Lausanne zu schicken. Das ist heute bei den Fachleuten unbestritten.
Die Interpellation, die von einer respektablen Mehrheit unse- res Rates über Parteien und konfessionelle Bekenntnisse hin- weg getragen ist, will über den konkreten Fall hinaus die öf- fentliche Diskussion anregen und in gewisse geordnete Bah- nen lenken, aber letztlich auch unsere Haltung zur weltan- schaulich-religiösen Frage in unserem staatlichen Gemeinwe- sen klären. Dies ist sicherlich legitim.
Der Entscheid des Bundesgerichtes wurde von verschiede- nen Seiten, auch kirchlichen, hart kritisiert. Man machte gel- tend, er gehe von einem mit der Wirklichkeit nicht übereinstim- menden wertneutralen Staatsverständnis und von einem Ver- hältnis zwischen Staat und Kirche aus, das an den religions- feindlichen Rationalismus früherer Jahrhunderte erinnere. Das Bild eines fundamentalistisch-laizistischen Staates ent- spricht tatsächlich weder dem historischen Werdegang noch dem heutigen Verhältnis zwischen Staat und Kirche in der Schweiz.
Ich erinnere nur an ein Beispiel demokratischer Willensäusse- rung, nämlich daran, dass die Volksinitiative für eine vollstän- dige Trennung von Kirche und Staat am 2. März 1980 mit über 70 Prozent Neinstimmen abgelehnt worden ist. Auch das Bun- desgericht vertritt die Auffassung, die Glaubens- und Gewis- sensfreiheit erfordere nicht die absolute Neutralität des Staa- tes in religiösen Angelegenheiten. Das Gegenteil behaupten
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Interpellation Bühler Herabsetzung des Ausbildungsalters für Zivilschutzpflichtige Interpellation Bühler Abaissement de l'âge de formation à la protection civile
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Jahr
1991
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
06
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 90.904
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 12.03.1991 - 08:00
Date
Data
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163-164
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