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aus der letzten, sondern aus der vorletzten Legislatur. Warum soll man den Kantonen diese Befugnis nehmen, die diese Bör- sengesetzgebung bisher gemacht haben und nahe am Ge- schehen sind - das Geschehen also sehr genau kennen -, die im übrigen in der Lage sind, ihre Ordnungen aufeinander ab- zustimmen und miteinander in Uebereinstimmung zu bringen, damit der Börsenplatz Schweiz als solcher funktioniert, wenn sie doch willens und in der Lage sind, das modernere Recht zu schaffen?
Ich bitte Sie also, es bei der kantonalen Börsengesetzgebung zu belassen. Wie gesagt, gegen die Uebernahmeregelung auf eidgenössischer Ebene habe ich nichts einzuwenden.
Schmid, Berichterstatter: Ich glaube, es ist in diesem Saal un- bestritten und bekannt, dass ich ein Föderalist bin. Ich ver- stehe die Aussagen von Herrn Kollege Jagmetti. Ich hätte es auch nicht gern, wenn der Bund beginnen würde, mein kanto- nales Alpbüchlein 4,6 zu einem Bundesgesetz zu machen. Nur, dazu hat der Bund keine Veranlassung. Aber ein kantona- les Börsengesetz durch eidgenössisches Recht zu ersetzen, dafür wird in Zukunft alle Veranlassung bestehen. Wir glauben nicht daran, dass sich die Börsen als kantonale Börsen wer- den halten können. Es wird eine «Börse Schweiz» geben. Ob nun in Zürich, in Basel, in Genf die Börsen weiter bestehen bleiben, ob sie technisch zusammengehängt werden, es wird einen «Börsenplatz Schweiz» geben. Für diesen Börsenplatz Schweiz wird es eine einheitliche, eine eidgenössische Rege- lung brauchen.
Es ist undenkbar, dass in einer derart bedeutenden und wichti- gen volkswirtschaftlichen Angelegenheit entscheidende Ele- mente des Funktionierens solcher Instrumente gesamt- schweizerisch, landesübergreifend dem Zufall kantonaler Ko- operation oder eben Nichtkooperation überlassen werden können.
Die «Börsengesetzgebung Schweiz» wird kommen, und sie muss kommen. Das ist der Sinn dieser Motion.
Hunziker: Ich teile die Meinung des Kommissionspräsiden- ten. Was Herr Kollege Jagmetti ausführt, gilt, wenn man einer- seits die Probleme anschaut, die sich innerhalb unseres Lan- des und vielleicht noch zwischen den Börsen innerhalb unse- res Landes ergeben. Aber im Hinblick auf die europäischen Entwicklungen und die schon vorhandenen Börsengesetzge- bungen in den EG- und zum Teil in den Efta-Ländern hätte ich Mühe zu sagen, man brauche kein Börsengesetz. Gerade wenn man Fragen, wie sie heute angeschnitten wurden - Uebernahmekodex usw. - , vergleicht, stellt man fest, dass in anderen Ländern drei legislatorische Bereiche ineinandergrei- fen: das Gesellschaftsrecht (das Aktienrecht, wie wir es heute verabschieden), das Börsenrecht und das Kartellrecht. Ich bin überzeugt, dass wir schon in einer nächsten Revisionsrunde, die in diesem Jahrzehnt unter Dach kommen muss, gezwun- gen sein werden, gewisse Anpassungen an europäisches Recht und europäische Gepflogenheiten vorzunehmen. Unter anderem werden dort typisch börsenrechtliche Fragen zu lö- sen sein. Deshalb hat es mir eingeleuchtet, dass der National- rat diese Motion überweisen will. Ich bin ebenfalls dazu bereit.
Bundesrat Koller: Sie wissen, der Bundesrat ist bereit, die Mo- tion entgegenzunehmen. Auch wir sind überzeugt, dass es heute angesichts der Harmonisierung der Finanzmarktregulie- rungen in ganz Europa und im Rahmen der OECD für föderali- stische Lösungen in unserem kleinen Land keinen Raum mehr gibt.
Bezüglich des Tempos, Herr Ständerat Jagmetti, darf ich Sie beruhigen. Wie ich bereits ausführte, hat die Expertenkommis- sion bereits einen Entwurf verabschiedet. Er wird demnächst vom Bundesrat behandelt werden. Nachher ist es an Ihnen, das Tempo der Beratungen zu bestimmen.
Abstimmung - Vote Für Ueberweisung der Motion Dagegen
24 Stimmen 6 Stimmen
88.500
Motion des Nationalrates (Spoerry) Ungleiche Behandlung der Ehefrauen bei der Bildung der Einzelfirma Motion du Conseil national (Spoerry) Raisons individuelles. Inégalité de traitement de la femme mariée
Wortlaut der Motion vom 7. Oktober 1988
Der Bundesrat wird beauftragt, die ungleiche Behandlung der Ehefrauen zu beseitigen, welche bei der Bildung der Einzel- firma (Handelsname) gemäss Artikel 945 Absatz 2 OR noch immer gilt.
Texte de la motion du 7 octobre 1988
Le Conseil fédéral est chargé de supprimer l'inégalité de traite- ment dont sont encore victimes les femmes mariées qui sou- haitent créer leur propre entreprise en ce qui concerne le choix de la raison de commerce (art. 945, 2ème al. CO).
Antrag der Kommission
Mit der von den Räten beschlossenen Aufhebung des entspre- chenden Absatzes von Artikel 945 ist das Anliegen der Motion erfüllt. Die Kommission beantragt deshalb, die Motion abzu- schreiben.
Proposition de la commission
La décision des Chambres d'abroger l'alinéa y relatif de l'article 945 donne suite à la motion. C'est la raison pour la- quelle la commission propose de classer la motion.
Schmid, Berichterstatter: Wir haben die Motion im Rahmen dieser Revision bereits erfüllt, indem wir Artikel 945 Absatz 2 geändert haben. Die Motion kann zufolge Erfüllung im Proto- koll abgeschrieben werden.
Angenommen - Adopté
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Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetzbuch. Revision Code pénal et Code pénal militaire. Révision
Differenzen - Divergences
Siehe Jahrgang 1987, Seite 386 - Voir année 1987, page 386 Beschluss des Nationalrates vom 12. Dezember 1990 Décision du Conseil national du 12 décembre 1990
B. Schweizerisches Strafgesetzbuch. Militärstrafgesetz (Strafbare Handlungen im Sexualbereich) B. Code pénal suisse. Code pénal militaire (Infractions d'ordre sexuel)
Frau Weber, Berichterstatterin: Wir stehen in der Differenzbe- reinigung zu den Entwürfen B und C des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes.
Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetzbuch. Revision
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Der Ständerat hat dieses Gesetz in erster. Lesung im Jahre 1987 behandelt, d. h. in der letzten Legislaturperiode. Ich möchte darauf hinweisen, dass unterdessen zwanzig oder mehr neue Mitglieder in diesem Rat sind und dass sich in den letzten vier Jahren auch einiges ereignet hat. Wir haben eine Entwicklung durchgemacht, nicht nur hier im Ständerat, son- dern allgemein. Es drängen sich deshalb einige Bemerkun- gen auf.
Ich möchte mit meinen drei Vorbemerkungen eine Brücke bauen zwischen den Entscheidungen, die in diesem Rat 1987 getroffen wurden, und den heutigen Kommissionsvorschlä- gen.
Beim Studium der Protokolle von 1987, Ratsprotokolle und Kommissionsprotokolle, ist mir aufgefallen, wie sehr die Mit- glieder der Kommission, aber auch die Mitglieder des Stände- rats sich damals bemüht haben, den heutigen bzw. modernen Anforderungen eines Strafrechts des 20. Jahrhunderts ge- recht zu werden. Das bedeutet für jeden, auch in der heutigen Diskussion, eine ethische Auseinandersetzung mit sich selbst, einen Entscheid nicht für sich selbst, sondern letztlich für das Allgemeininteresse. Dass das nicht so einfach ist und dass man dabei auch Entwicklungen durchmachen kann, hat Herr Aubert, der damals Präsident der Kommission war, sehr deut- lich gesagt. Er hat damals mehrmals angedeutet, dass er im Grunde genommen froh ist, dass durch unser Zweikammersy- stem die Möglichkeit besteht, Korrekturen anzubringen, wenn eine Bestimmung noch nicht so ist, wie man sich das eigent- lich wünschte. In diesem Sinn und Geist hat damals der Stän- derat als Erstrat gearbeitet. Unterdessen hat der Nationalrat getagt, und Ihre Kommission hat an Ihrer Sitzung im Januar viele Gedanken - das möchte ich betonen - und Anregungen von 1987 wiederaufgenommen und jetzt umgesetzt. Ich möchte Ihnen im übrigen empfehlen, die Ausführungen von Herrn Aubert, der die grundsätzlichen Gedanken in rechtsphi- losophischer Optik angeht, zu lesen. Diese Ausführungen von Herrn Aubert sind von bleibendem Wert.
Die Debatte von 1987 bedeutete bereits eine Entwicklung. Ihr Kommissionspräsident bedauerte damals, dass im Stän- derat nicht mehr Frauen mitreden konnten, da sie letztlich viel- leicht noch andere Gewichtungen brächten. Unterdessen ha- ben sowohl Frauen als auch Männer in vielen Bereichen in den letzten vier Jahren ihre Einstellung, ihre Gedanken, Betrach- tungsweisen und Ansichten ändern müssen. Das findet nun auch seinen Niederschlag in dieser neuen Fassung, heute in der zweiten Lesung oder in der Differenzbereinigung.
Der Nationalrat hat seinerseits Ende Jahr eine Entwicklung eingeläutet, und Ihre Kommission hat mit einer ausgespro- chen offenen und aufgeschlossenen Haltung all die heiklen Fragen in den insgesamt 16 Differenzen diskutiert. Ich möchte meinen Kolleginnen und Kollegen danken, aber auch Herrn Bundesrat Koller, der uns mitteilte, dass der Bundesrat bereit sei, die ideelle Entwicklung mitzumachen. Damit hat er auch entscheidende Konsequenzen gezogen. Ich denke insbeson- dere an die Veränderungen in den Artikeln 189 und 190 des Strafgesetzbuches.
Es kann sein, dass nicht alle diese Minderheitsanträge eine grosse Chance haben, aber es ist doch recht wichtig, dass sie zuhanden der Materialien ausformuliert und verbalisiert wer- den, und zwar deshalb, weil menschliches Leben - und mit der Schattenseite dieses Lebens beschäftigt sich dieses Ge- setz - nie vollkommen ist. Es kann letztlich in seiner Komplexi- tät auch nicht ein für allemal in eine Gesetzesformel gefasst werden.
Es ist also wichtig, dass wir unsere Gedanken formulieren; das ist letztlich für den Richter von Bedeutung. So sind auch die Minderheitsanträge wichtig, weil damit - auch nicht vollkom- men, aber breiter als nur in der nüchternen Gesetzesnorm - der Vielfalt menschlichen Daseins eher Rechnung getragen werden kann.
Ich komme zum Schluss meiner Vorbemerkungen und möchte Ihnen in Erinnerung rufen, dass zwei wichtige Ueber-
zeugungen dieses Gesetz prägen. Das ist erstens die Men- schenwürde, die wir schützen wollen. Das heisst für dieses Gesetz, dass derjenige bestraft werden soll, der die Würde oder die Entfaltung eines Menschen beeinträchtigt, ob das ein Kind ist, ein Jugendlicher, ein Erwachsener oder ein Mensch eben, der aus Schicksalsgründen in irgendeiner Abhängigkeit steht.
Zweitens wurde in diesem Gesetz festgelegt, dass sämtliche Taten geschlechtsneutral betrachtet werden, mit einer Aus- nahme.
Ich käme damit zur ersten Differenz.
Fünfter Titel: Strafbare Handlungen gegen die sexuelle In- tegrität
Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre cinquième: Infractions contre l'intégrité sexuelle
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Weber, Berichterstatterin: Hier hat der Nationalrat den Ti- tel neu gefasst, weiter gefasst, vor allem einen Titel formuliert, der das geschützte Rechtsgut klarer bezeichnet. Ich bitte Sie, zuzustimmen.
Angenommen - Adopté
Art. 187 Antrag der Kommission Ziff. 1bis
Mehrheit
Die Handlung ist nicht strafbar, wenn alle Beteiligten weniger als 14 Jahre alt sind.
Minderheit
(Bührer, Hänsenberger, Jagmetti, Onken, Schoch, Weber) Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Täter nicht mehr als drei Jahre älter ist als das Kind. Die Handlung ist ebenfalls nicht strafbar, wenn alle Beteiligten weniger als 14 Jahre alt sind.
Ziff. 2
.... zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor oder ... Ziff. 4
Festhalten
Antrag Béguin Ziff. 2
Hat der Täter zur Zeit der Tat das 20. Altersjahr noch nicht zu- rückgelegt und ist das Opfer mehr als 14 Jahre alt, so wird die Tat nur auf Antrag hin verfolgt. Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von sechs Monaten.
Art. 187
Proposition de la commission Ch. 1bis
Majorité
L'acte n'est pas punissable si tous les participants sont âgés de mons de 14 ans.
Minorité
(Bührer, Hänsenberger, Jagmetti, Onken, Schoch, Weber) Si la différence d'âge entre l'auteur et l'enfant est de moins de 3 ans, l'acte n'est pas punissable. L'acte n'est pas non plus punissable si tous les participants sont âgés de moins de 14 ans.
Ch. 2
.... ans et en cas de circonstances particulières ou si la victime a contracté mariage avec l'auteur, l'autorité compétente pourra ....
Ch. 4
Maintenir
4-S
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Proposition Béguin
Ch. 2
Si, au moment de l'acte, l'auteur avait moins de 20 ans et la vic- time plus de 14 ans, la poursuite n'aura lieu que sur plainte. Le droit de porter plainte se prescrit par six mois.
Frau Weber, Berichterstatterin: Hier stellt sich die Frage des Schutzalters. Ich spreche gerade zum gesamten Artikel; wir können nachher Ziffer 1bis und Ziffer 4 bereinigen.
Dieser Artikel bildet einen Schwerpunkt. Wir haben es hier mit zwei Differenzen zu tun. Bei Ziffer 1bis geht es um die Entkrimi- nalisierung der Jugendliebe und die Entkriminalisierung der Kindersexualität; bei Ziffer 4 geht es um die Verjährung.
In Ziffer 1 haben Sie vor vier Jahren beschlossen, das gene- relle Schutzalter auf 16 Jahre festzulegen. Weder der National- rat noch Ihre Kommission haben an diesem Grundsatz gerüt- telt. Dieser Grundsatz wird gemildert durch Ziffer 2, die besagt, dass, wenn der Täter unter 20 Jahren ist, von einer Strafverfol- gung abgesehen werden kann. An dieser Ziffer 2 wird im Prin- zip ebenfalls nicht gerüttelt. Sie gibt im Prinzip dem Richter die Möglichkeit, auf die Umstände des Einzelfalles einzugehen.
In Ziffer 1bis haben wir folgende Sachlage: Der Nationalrat hat beschlossen, dass in einem gewissen Rahmen die Jugend- liebe und die Kindersexualität entkriminalisiert, d. h. straffrei erklärt werden können. Der Pferdefuss im nationalrätlichen Text liegt im ersten Satz, in dem quasi ein zweites Mindestalter fixiert wird - man hat von der «Liebe mit dem Rechenschieber» gesprochen. In der Ständeratskommission war man sich ei- gentlich einig, dass die Bestimmung so nicht akzeptiert wer- den könne.
Ihre Kommission hat es sich nicht leicht gemacht und die ver- schiedenen Alterskonstellationen in Betracht gezogen. Es ging ihr zusammengefasst darum, Kinderspiele, die erste Be- rührungen mit dem «anderen» bedeuten, nicht zu dramatisie- ren und eben als solche zu behandeln. Diesem Gedanken wurde im Mehrheitsantrag Rechnung getragen.
Die Kommission hat aber auch schwer mit sich gerungen; das ersehen Sie aus der Tatsache, dass eine recht grosse Minder- heit das Resultat der Mehrheit noch ergänzen möchte mit dem Gedanken, dass die Liebe oder Sexualität zwischen Jugendli- chen, deren Altersunterschied nicht grösser als drei Jahre ist, als straffrei betrachtet werden soll. Darauf wird dann Frau Büh- rer eingehen.
Die Mehrheit der Kommission hat beschlossen, Ihnen zu emp- fehlen, dass die Kinderliebe, die Kindersexualität straffrei sein sollen und dass für alle weitergehenden Möglichkeiten der Ju- gendliebe Ziffer 2 zur Anwendung kommen soll, dass es also im richterlichen Ermessen liege, ob man aus einer harmlosen Situation einen Fall machen wolle. Um zu zeigen, dass bei ein- fühlbaren, verständlichen Fällen von Jugendliebe keine bela- stenden Situationen geschaffen werden sollten, dass also in einem solchen Fall zum Beispiel bereits der Untersuchungs- richter von einer Strafverfolgung absehen könnte, hat ihre Kommission in Ziffer 2 die Worte eingefügt « .... und liegen be- sondere Umstände vor».
Wir schaffen in Artikel 187 auf jeden Fall eine Differenz, wenn Sie der Mehrheit folgen. Es ist meines Erachtens richtig, dass wir mit der Minderheits- und der Mehrheitskonstellation über diese Frage noch einmal reden.
Im Namen der Mehrheit der Kommission bitte ich Sie um Zu- stimmung.
Frau Bührer, Sprecherin der Minderheit: Der Nationalrat hat mit der Einfüh' ung der Ziffer 1bis den Versuch unternommen, die Jugendliebe, d. h. sexuelle Handlungen unter fast Gleich- altrigen, zu entkriminalisieren. Der Sinn des Schutzalters war und ist, Kinder und Jugendliche vor sexuellen Uebergriffen von Erwachsenen zu schützen. Der Schutzgedanke ist indes ins Absurde verkehrt, wenn Jugendliche kriminalisiert werden, die unter sich in einvernehmlich eingegangenen Beziehungen erste Erfahrungen auf sexuellem Gebiet machen. Es kann nicht Sinn des Schutzalters sein, in solchen Fällen von Tätern und Opfern zu sprechen und die Strafbehörden in Marsch zu setzen.
Nicht die ersten Beziehungen zum anderen Geschlecht schä- digen die Minderjährigen, wohl aber - so ist zu befürchten - die ersten Erfahrungen mit den Strafbehörden. Das ge- schützte Rechtsgut sei - ich zitiere hier den Departementsvor- steher, Bundesrat Koller - «die ungestörte sexuelle Entwick- lung der Jugendlichen». Da haben hochnotpeinliche Verhöre durch Strafverfolgungsbehörden keinen Raum. Es müsste aber zu Untersuchungshandlungen kommen, wenn gemäss Ziffer 2 des Mehrheitsbeschlusses die «besonderen Um- stände» abgeklärt werden müssen. Gegebenenfalls könnte, wenn diese besonderen Umstände zugebilligt werden, auf eine Strafverfolgung verzichtet werden.
Es ist bekannt, dass die Hälfte der Jugendlichen unter 16 Jah- ren bereits sexuelle Erfahrungen haben. Hat es einen Sinn, grundsätzlich die Hälfte der Schweizer Jugend zu kriminalisie- ren? Der Nationalrat hat diese Frage klar mit Nein beantwortet. Leider hat er aber eine unpraktikable Lösung vorgeschlagen. Die Jugendliebe ist gemäss Nationalrat dann von der Strafbar- keit ausgenommen, wenn beide Beteiligten entweder unter 14 Jahren alt sind oder beide Beteiligten über 14 Jahre alt sind. Dazwischen - also wenn ein Teil über 14 und der andere unter 14 Jahren ist - droht die Fuchtel des Gesetzes, selbst wenn der Altersunterschied minim ist.
Die ständerätliche Kommission schlägt nun vor, die noch nicht 14jährigen von der Strafverfolgung auszunehmen. Dagegen ist nichts einzuwenden. Sobald aber ein Beteiligter diese Al- tersschwelle überschritten hat, wird er grundsätzlich zum Tä- ter. Nur durch die Zubilligung von «besonderen Umständen» kann er, sofern er unter 20 Jahren ist, von der Strafverfolgung verschont werden.
Mit dem Vorschlag der Mehrheit wird also weiterhin die Hälfte unserer Jugend kriminalisiert, auch dann, wenn der Altersun- terschied gering ist und die Beziehungen unter den Jugendli- chen einvernehmlich sind und keinerlei Gewalt im Spiele ist. Da in diesem Artikel 187 alle geschlechtlichen Handlungen anvisiert sind, könnte man kurz und bündig und etwas poin- tiert sagen: Zärtlichkeiten unter Jugendlichen sind grundsätz- lich strafbar. Ein solches Gesetz ist lächerlich. Es wird nicht an- gewendet werden, doch das ist ein schwacher Trost. Die Minderheit schlägt Ihnen zweierlei vor:
Erstens bügelt der Antrag der Minderheit die Unebenheit an der Altersschwelle 14 Jahre in der nationalrätlichen Fassung aus, also keine Liebe mit dem Rechenschieber; zweitens ver- ringert der Antrag den Altersunterschied, der Straffreiheit ge- währt, von vier Jahren - wie in der nationalrätlichen Fassung - auf drei Jahre. Damit trägt die Minderheit den Bedenken Rech- nung, dass ein Altersunterschied von vier Jahren bei Jugendli- chen bezüglich Reife und Selbstverantwortlichkeit bereits er- heblich sein kann und ein Opfer-Täter-Verhältnis nicht auszu- schliessen ist.
Mit der Fixierung des Altersunterschieds auf drei Jahre wird diesen Ueberlegungen Rechnung getragen.
Bereits der Präsident der seinerzeitigen ständerätlichen Kom- mission, unser ehemaliger Kollege Jean-François Aubert, skizzierte eine Lösung in dieser Richtung. Interessanterweise schwebte ihm die Fixierung des Altersunterschieds bei vier bis fünf Jahren vor; wir gehen da nicht so weit.
Ich glaube, es ist Zeit, eine praktikable, vernünftige und mass- volle Lösung dieses Problems zu beschliessen. Ich bitte Sie, der Minderheit zu folgen.
Danioth: Die Kommissionspräsidentin hat vorhin sehr zutref- fend darauf hingewiesen, dass die ständerätliche Kommission die seit der letzten Behandlung eingetretene gesellschaftliche Wandlung mitvollzogen und eine deutliche Kehrtwendung in Richtung eines Konsenses mit dem Nationalrat vollzogen hat. Ich trage diese Wendung mit. Ich bin aber überzeugt, dass die Lösung, die die ständerätliche Kommission zur Regelung der Jugendliebe, der erlaubten oder eben der unerlaubten, vor- schlägt, besser, praxisnaher ist und damit auch den Jugendli- chen mehr entspricht. Es trifft nicht zu, wie Frau Bührer sagt, dass man weiterhin mehr als die Hälfte der Jugendlichen kri- minalisiert. Das Gegenteil ist der Fall.
Die Lösung, die die Kommission vorschlägt, muss gesamthaft gesehen werden, wie das Frau Präsidentin Weber erklärt hat,
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nämlich einerseits Ziffer 1bis und andererseits Ziffer 2, weil beide ineinandergreifen. In Ziffer 1bis haben wir jetzt nur - aber immerhin - die absolute Strafbefreiung, wenn alle Betei- ligten weniger als 14 Jahre alt sind. Hier nimmt überhaupt kein irgendwie geartetes Strafverfahren seinen Lauf. Es ist zwar auch darauf hingewiesen worden, dass es durchaus zwischen einem 13jährigen und einem 7jährigen zu einer Täter-Opfer- Beziehung kommen kann, aber hier meint man, dass die El- tern - vor allem nötigenfalls auch die Vormundschaftsbehör- den - zum Rechten sehen sollen. Hier will man einfach den ab- soluten strafrechtlichen Schutz, diese Immunität schaffen und damit in Kauf nehmen, dass vielleicht Verstösse nicht geahn- det werden.
Dazu hat die ständerätliche Kommission in Ziffer 2 vorgeschla- gen, dass man für das Alter 14 bis 20 - wenn wir dem National- rat bei der Altersstufe folgen - die Straffreiheit relativ zubilligen kann, wenn «der Täter zur Zeit der Tat das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt» hat - also auch zwischen 18- und 19jähri- gen - oder «die verletzte Person mit ihm die Ehe geschlossen» hat; und neu kommt nun dazu: wenn «besondere Umstände» vorliegen, vor allem die Frage des Unrechtsgehaltes, des Rei- fegrades und all das.
Was heisst. das? Das heisst, dass in dieser Altersstufe die Be- hörde nach einer ersten kurzen Befragung - es braucht kein hochnotpeinliches Verfahren - die Strafverfolgung überhaupt einstellen kann - das kann der Untersuchungsrichter, der Be- zirksanwalt oder der Jugendanwalt, wer auch immer. Man kann von der Ueberweisung an das Gericht nötigenfalls Um- gang nehmen und, wenn der Richter oder der Jugendrichter das Verfahren schon eingeleitet hat, von der Bestrafung Um- gang nehmen.
Wir haben also hier den verantwortungsbewussten Entscheid in die Kompetenz der Behörde gelegt, die zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens in Kenntnis der Tatsachen die Abwägung vor- nehmen kann, ob es im Interesse der Kinder, der Jugendli- chen, vor allem der Verletzten liegt, dass das Verfahren durch- geführt wird oder dass man sich mit einer Befragung begnügt. Hier möchte ich noch einmal festhalten, dass man immer die «böse» Polizei an die Wand malt, die dann diese Kinder befragt und noch grösseren Schaden anrichtet. Sicher gibt es immer noch Fälle von ungeschicktem Vorgehen; aber aufgrund der eigenen Praxis weiss ich - und diese Kenntnis hat man jetzt in den meisten Kantonen -, dass mit fachlich kompetentem Per- sonal gearbeitet wird. Vor allem sind die Leute, die Kinder be- fragen, vom gleichen Geschlecht; ein Mädchen wird von einer Frau befragt usw. Bei delikaten Fällen greifen ausgebildete Ju- gendpsychologen usw. ein, so dass man also hier nicht mehr Schaden anrichtet.
Persönlich bin ich der Meinung, dass hier - im Gegensatz zur Lösung des Nationalrates - keine Jugendliebe mit dem Re- chenschieber bewilligt wird, dass aber auch - im Gegensatz zur Lösung der Minderheit - die Unebenheiten beseitigt wer- den, dass bis zu einem bestimmten Zeitpunkt Straffreiheit, während eines bestimmten Zeitraums wieder Straffälligkeit und nachher wieder Straffreiheit besteht.
Hier haben wir, also die Mehrheit, die Liberalisierung optimal verwirklicht. Auch aus diesem Grund ist der von der Kommis- sion nach langen Beratungen gefundenen Lösung mit Ziffer 1 bis und Ziffer 2 der Vorzug zu geben.
Bundesrat Koller: Einigkeit besteht in bezug auf das ge- schützte Rechtsgut, die ungestörte sexuelle Entwicklung des Kindes. Einigkeit besteht auch darin, dass diese sexuellen Kin- derspiele unter Kindern unter 14 Jahren straffrei sein sollen. Einigkeit besteht sogar darin, dass die Fälle der sogenannten echten Jugendliebe entkriminalisiert werden sollen. Hier be- steht zwischen der Mehrheit und der Minderheit eigentlich nur ein Unterschied im Vorgehen.
Die Minderheit Ihrer Kommission möchte innerhalb dieses Al- tersunterschieds von drei Jahren eine absolute Straffreiheit, mit dem Argument, es sei besser, gewisse Fälle unechter Ju- gendliebe straffrei zu lassen, als Gefahr zu laufen, dass Fälle echter Jugendliebe durch einen Untersuchungsrichter behan- delt würden; dieser Schaden sei grösser.
Hier kann der Bundesrat Ihrer Minderheit nicht folgen, son-
dern möchte eine fakultative Entkriminalisierung, und zwar schon durch den Untersuchungsrichter. Schon der Untersu- chungsrichter kann von der Strafverfolgung Abstand nehmen, wenn er sieht, dass tatsächlich eine ernsthafte Beziehung, eine echte Romeo-und-Julia-Situation, vorliegt. In allen diesen Fällen soll es nicht zu einer Strafverfolgung kommen.
Warum kann sich der Bundesrat mit der Mehrheit Ihrer Kom- mission nicht zu dieser absoluten Straffreiheit im Rahmen die- ses Altersunterschiedes von drei Jahren bekennen? Zunächst gebe ich der Minderheit gerne zu, dass ihr Vorschlag gegen- über dem Nationalrat ein Fortschritt ist. Einmal deshalb, weil' die nationalrätliche Lösung, durchaus zu Recht, als «Liebe mit dem Rechenschieber» beurteilt worden ist. Danach würde Straffreiheit von zwei noch nicht Vierzehnjährigen von fakultati- ver Bestrafung abgelöst, wenn einer der beiden Beteiligten diese Grenze von vierzehn Jahren überschritten hat. Wären dann beide älter als vierzehn, wäre wiederum Straffreiheit ge- geben. Ich glaube, wir sind uns alle einig, dass dieser Ansatz des Nationalrates nicht befriedigen kann.
Warum kann der Antrag Ihrer Minderheit den Bundesrat noch nicht überzeugen? Es ist der Umstand, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung es eben auch zwischen Vierzehn- und Sieb- zehnjährigen nicht nur echte Jugendliebe, sondern Täter- Opfer-Verhältnisse gibt. Nehmen Sie das Beispiel des unerfah- renen vierzehnjährigen Mädchens, und des siebzehnjährigen Jungen mit bereits grosser sexueller Erfahrung, wobei ich im Zeitalter der Gleichberechtigung gerne zugebe: Man kann das von den Geschlechtern her auch umkehren. Es scheint uns einfach nicht gerechtfertigt zu sein, dass Sie bei einem sol- chen Opfer-Täter-Verhältnis das unerfahrene Kind durch die- sen Vorschlag der absoluten Straffreiheit praktisch ohne jegli- chen staatlichen Schutz belassen.
Der Bundesrat ist der Meinung, dass wir diesbezüglich vom Gesetzgeber her auch ethisch-moralisch ein falsches Signal setzen würden. Wir sind uns wohl bewusst, dass das Straf- recht nur ein ethisches Minimum festlegen kann. Es werden aber nicht in allen Verhältnissen zwischen Siebzehn- und Vier- zehnjährigen blosse Zärtlichkeiten ausgetauscht. Es gibt sol- che Fälle, und in diesen kann nach Meinung des Bundesrates und der Mehrheit Ihrer Kommission Strafbefreiung ausgespro- chen, ja sogar die Strafverfolgung sistiert werden. Aber für jene Fälle, in denen Opfer-Täter-Verhältnisse vorliegen, wäre es un- serer Meinung nach ein falsches Signal, wenn wir eine abso- lute Straffreiheit statuieren würden.
Das sind die Gründe, weshalb ich Ihnen im Namen des Bun- desrates empfehle, der Mehrheit Ihrer Kommission zuzustim- , men.
M. Béguin: La proposition que je fais à l'article 187, chiffre 2 vient en complément du chiffre 1bis de la majorité. C'est la rai- son pour laquelle je souhaite m'exprimer maintenant.
L'article 187 nouveau puni celui qui commet un acte d'ordre sexuel avec un enfant de moins de seize ans. Cette disposition saisit des situations qui peuvent être extrêmement différentes entre elles. Cela peut s'appliquer aussi bien au père indigne qui abuse de son enfant, au vieillard lubrique qui court après des petits enfants et enfin, ça s'applique aussi au jeune homme et à la jeune fille qui nouent une idylle. La loi actuelle est trop sévère pour ces amours juvéniles - comme cela a été rappelé tout à l'heure - qui punit actuellement de six mois d'emprisonnement minimum le jeune de dix-huit ans par exemple qui a des relations avec une jeune fille qui n'a tout juste pas seize ans. Leur seul tort aux yeux de la loi étant en quelque sorte d'avoir fêté Pâques avant les Rameaux. Cette si- tuation est souvent pénible, elle est intolérable et elle est en parfaite contradiction avec l'évolution des moeurs. Je dois dire que j'ai sur mon bureau um certain nombre de dossiers qui concernent ces amours juvéniles et que j'ai attendu exprès pour les traiter que le Parlement puisse modifier la loi, de ma- nière que la lex mitior puisse s'appliquer. Je crois que tout le monde est d'accord pour dire qu'une certaine dépénalisation des amours juvéniles s'impose.
Les solutions qui nous sont proposées, tant par la majorité que par la minorité, vont dans le bon sens, mais elles sont, à mon avis, insuffisantes. D'abord elles ont un défaut parce qu'avec
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cette double échelle mobile entre l'âge de la victime et de l'au- teur, on entre dans des calculs d'apothicaire, c'est difficile- ment praticable. Et puis surtout, le défaut que je vois dans ces propositions, c'est qu'à l'intérieur du cercle il n'y a pas d'infrac- tion mais dès qu'on en sort, il y a infraction qui se poursuit d'of- fice. Il y a donc un double traitement qui, personnellement, me choque.
La proposition que je fais me semble plus libérale, dans la me- sure où elle supprime la poursuite d'office dans un champ d'application plus large, lorsque la victime a plus de quatorze ans et que l'auteur a moins de vingt ans - ce qui est de loin les cas les plus fréquents. Cette solution redonne à la famille, re- donne au détenteur de la puissance parentale un pouvoir d'appréciation sur la liaison entre son enfant et un autre enfant ou un jeune adulte. Si la liaison est tolérée par la famille de la victime, voire si elle est encouragée, je ne vois pas pourquoi l'Etat devrait intervenir et pénaliser un comportement qui est admis. Si au contraire, la liaison est jugée néfaste pour le déve- loppement de la victime ou pour sa carrière scolaire ou profes- sionnelle, les parents gardent le droit de déposer plainte dans des cas exceptionnels. Il me semble que dans ce domaine, ce sont les parents ou les détenteurs de l'autorité parentale qui sont le mieux à même d'évaluer la maturité de leurs enfants et leur capacité de vivre positivement ou négativement leur sexualité.
Je dois dire qu'en pratique les plaintes sont extrêmement ra- res et les lettres que je reçois sont plutôt des lettres de parents de victimes qui me disent ne pas comprendre pourquoi on poursuit en justice l'ami de leur fille, par exemple, alors qu'ils estiment que c'est grâce à cette liaison que leur fille a pu retrouver un certain équilibre, un certain mieux être. Alors je dis: «laissons aux parents le soin d'apprécier la situation».
Avec la solution que je vous propose, vous avez une protec- tion absolue de l'enfant jusqu'à quatorze ans et une protection relative entre quatorze et seize ans qui est laissée à l'apprécia- tion des familles concernées. Je pense que cela réaliserait un progrès qui aboutirait à une dépénalisation de fait de ces amours juvéniles. Je fais un parallèle avec l'article 196 actuel, la séduction qui ne se poursuit que sur plainte, eh bien, il n'y a pratiquement jamais de plainte pour infraction à l'article 196. Ce serait là le véritable progrès pour séparer des satyres et de ceux qui abusent honteusement de la pudeur des enfants les jeunes gens qui vivent leur sexualité un peu plus tôt que la moyenne.
Cavelty: Meines Erachtens ist der Antrag Béguin weit weniger liberal als die Lösung, die Ihnen die Kommission vorschlägt, und zwar deshalb, weil dieser Antrag lediglich dem Verletzten die Möglichkeit gibt, von einer Strafverfolgung abzusehen, in- dem kein Antrag gestellt wird. Das ist der einzige Umstand, der eine Strafverfolgung oder eine Bestrafung nicht eintreten las- sen kann. Wir aber sehen vor, dass es alle möglichen Um- stände geben kann, persönliche Umstände, die vielleicht vor allem in der Person des Täters, nicht nur in der Person des Ver- letzten, liegen. All diese Umstände würden durch den Antrag Béguin ausgeschlossen. Ich meine, man sollte nicht nur den Verletzten sehen. Das ist die Kehrseite der Medaille, die Herr Béguin haben möchte.
Im übrigen passt die generelle Möglichkeit der Strafbefreiung gemäss Vorlage sehr gut zur Lösung der Mehrheit in Ziffer 1bis. Nur dann kann die von der Kommissionsmehrheit vorge- schlagene Lösung einen liberalen Sinn gemäss den Einfüh- rungsworten der Kommissionspräsidentin haben.
Bundesrat Koller: Zum Antrag von Herrn Ständerat Béguin möchte ich folgendes festhalten: Auf den ersten Blick hat die- ser Antrag etwas durchaus Verfängliches, weil man sagen kann: Die Eltern sind die gesetzlichen Vertreter dieser Kinder zwischen vierzehn und sechzehn Jahren, und sie sollen auf- grund des Strafantrages entscheiden können, ob es zu einer Strafverfolgung kommt oder nicht. Aber beim zweiten Gedan- ken - darauf hat mich auch Herr Ständerat Cavelty hingewie- sen - besteht bei Ihrem Antrag doch eine beträchtliche Ge- fahr; er ist tatsächlich weniger liberal als derjenige der Mehr- heit und des Bundesrates. Beispielsweise könnten Eltern ei-
nen Strafantrag einreichen, nur weil sie mit dieser echten Lie- besbeziehung nicht einverstanden sind. Und echte Liebesbe- ziehungen möchten wir ja entkriminalisieren. Es ist also denk- bar, dass Eltern mit einer gewissen Liebesbeziehung nicht ein- verstanden sind und deshalb Strafantrag einreichen, und es kommt dann zu einer Strafverfolgung, obwohl wir das vom ob- jektiven Tatbestand her eigentlich nicht möchten. Deshalb bitte ich Sie, der Mehrheit zuzustimmen.
Frau Weber, Berichterstatterin: Bevor wir abstimmen, möchte ich kurz noch einmal sagen, worum es geht:
Herrn Béguin postuliert, dass die Jugendliebe zwischen 14- und 20jährigen ein Antragsdelikt ist, das heisst, die Initiative liegt beim Opfer.
Im Mehrheitsantrag sprechen wir nicht mehr vom Opfer. Die Mehrheit möchte - ich fasse zusammen - Schutzalter 16 Jahre. Unter 14 Jahren betrachten wir Begegnungen als Kinderliebe; letztere sind straffrei. Und in Ziffer 2 wird die Mög- lichkeit eingeräumt, dass sämtliche Varianten von Jugend- liebe bis zu 20 Jahren dem richterlichen Ermessen überlassen werden. Aber der Richter kann auch Straffreiheit deklarieren. Das ist die Situation gemäss Mehrheit.
Ziff. 1bis - Ch. 1bis
22 Stimmen Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit 17 Stimmen
Ziff. 2 - Ch. 2
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission 28 Stimmen
Für den Antrag Béguin 12 Stimmen
Ziff. 4 - Ch. 4
Frau Weber, Berichterstatterin: Bei Ziffer 4 geht es um die Ver- jährung. Der Bundesrat ging ursprünglich von einer zweijähri- gen Frist aus. Dann beschloss der Ständerat, die Verjährung auf fünf Jahre festzusetzen. Der Nationalrat erhöhte die Frist auf zehn Jahre.
Ihre Kommission empfiehlt Ihnen Festhalten mit Rücksicht auf Opfer und Täter, die am Anfang ihres Lebens stehen und de- nen man auch eine Chance geben müsste.
Bundesrat Koller: Ich stimme dem Antrag der Kommission zu.
Angenommen - Adopté
Art. 188 Ziff. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 188 ch. 1 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Weber, Berichterstatterin: Hier geht es um die ge- schlechtlichen Handlungen mit Abhängigen. Der Artikel ist ei- gentlich unbestritten, und die Differenz zwischen Ständerat und Nationalrat ist nur die, dass der Nationalrat die General- klausel, die durch die Hauptbeispiele Erziehungs- und Betreu- ungsverhältnis gekennzeichnet war, durch ein weiteres Hauptbeispiel ergänzt, nämlich durch Abhängigkeit durch ein Arbeitsverhältnis. Diese Ergänzung entspricht dem heutigen Denken.
Die Kommission empfiehlt Ihnen Zustimmung.
Angenommen - Adopté
Art. 189 Antrag der Kommission Abs. 1 Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
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Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetzbuch. Revision
Abs. 2 Mehrheit Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Minderheit (Bührer, Onken, Weber) Streichen
Abs. 3 Mehrheit Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Minderheit (Bührer, Onken, Weber) .... unter drei Jahren. (Rest des Absatzes streichen)
Art. 189
Proposition de la commission Al. 1 Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 2 Majorité Adhérer à la décision du Conseil national Minorité (Bührer, Onken, Weber) Biffer
AI. 3 Majorité Adhérer à la décision du Conseil national Minorité (Bührer, Onken, Weber) .... trois ans au moins. (Biffer la dernière phrase)
Art. 190 Antrag der Kommission Abs. 1 Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
.
Abs. 2 Mehrheit Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Minderheit (Bührer, Onken, Weber) Streichen
Abs. 3 Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Minderheit (Bührer, Onken, Weber) ... drei Jahren. (Rest des Absatzes streichen)
Art. 190
Proposition de la commission Al. 1 Adhérer à la décision du Conseil national
AI. 2 Majorité Adhérer à la décision du Conseil national Minorité (Bührer, Onken, Weber) Biffer
Al. 3 Majorité Adhérer à la décision du Conseil national Minorité (Bührer, Onken, Weber) ... . trois ans au moins. (Biffer la dernière phrase)
Frau Weber, Berichterstatterin: Die Artikel 189 und 190 bedeu- ten nun eine starke Veränderung gegenüber dem, was man 1987 beschlossen hat. Ich spreche grundsätzlich zu beiden Artikeln, weil sie sehr eng zusammengehören oder eigentlich
voneinander abhängen. Es sind dies diejenigen Bestimmun- gen, um deren Perfektion man sich auch in der Kommission am meisten Gedanken gemacht hat.
Der Nationalrat hat hier zwei grundsätzliche Hauptverände- rungen vorgenommen.
Es erfolgte eine systematische Umstellung. Artikel 189 be- handelt die sexuelle Nötigung als Grundtatbestand, der auch geschlechtsneutral behandelt wird, während Artikel 190 von der Vergewaltigung als einem Spezialtatbestand der Nötigung spricht, dessen Opfer eine weibliche Person ist.
Vor vier Jahren hatte der Ständerat die sexuelle Nötigung beziehungsweise die Vergewaltigung in der Ehe als Tatbe- stand von der Strafbarkeit ausgeklammert. Bereits damals hat man aber im Ständerat gewusst, dass dies einfach ein Anfang der Diskussion sein kann. Ihr Präsident verwies schon damals auf den Nationalrat, der als Zweitrat die Sache weiterzubehan- deln hatte. Das hat der Nationalrat unterdessen getan, und er hat sich auf folgende Lösung einigen können:
Artikel 189: Absatz 1 besagt, dass, wer eine Person zur Dul- dung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen ge- schlechtlichen Handlung nötigt (dann wird eine Enumeration gemacht), mit Zuchthaus oder Gefängnis bestraft wird. Die Nötigung ist also grundsätzlich ein Offizialdelikt. Dieser Absatz ist unbestritten, war auch in der Kommission unbestritten.
Nun muss ich zu diesem Absatz folgendes beifügen: Es wurde in der Kommission gewünscht, dass ich eine Anmerkung ma- che betreffend des Begriffes der Nötigung. Unser Kollege, Herr Ständerat Danioth, machte darauf aufmerksam, dass die- ser Begriff im Sprachgebrauch sehr weit gehen könne, dass man z. B. im Kanton Uri jemandem zu einem Kaffee «nöten» könne. So etwas - muss ich Ihnen sagen - gibt es im Kanton Zürich nicht. Aber wir wissen, dass wir in einer vielfältigen Schweiz leben.
Spass beiseite; unter dem Begriff «nötigen» verstehen wir na- türlich etwas mehr als einen sanften Druck, das bringt auch die Enumeration zum Ausdruck. Nötigen bedeutet einen Zwang und soll ein Oberbegriff sein und heisst eigentlich: zur Dul- dung zwingen.
Absatz 2 in der ursprünglichen Fassung wurde gestrichen. Die Kommission zeigte damit, dass sie die betreffenden Straftaten in ihrer ganzen Schwere erfasst haben möchte und aus dieser Sicht der Einführung besonderer Strafmilderungen misstraut. Zum neuen Absatz 2 im Nationalratsfassung und Fassung der Mehrheit ihrer Kommission: Er beinhaltet nun neu den Tatbe- stand der Nötigung durch einen Ehegatten, mit dem man in ei- ner Lebensgemeinschaft lebt. Diese Art Nötigung ist nach Be- schluss des Nationalrates und der Mehrheit Ihrer Kommission ein Antragsdelikt. Das heisst: Der/die Betroffene oder sonst je- mand muss eine Klage erheben.
Wie kommt die Kommissionsmehrheit zu dieser Lösung? Wel- ches waren ihre Erwägungen?
Der Gedanke hat sich unwidersprochen durchgesetzt, dass ein Opfer nicht einfach aus dem Grund, weil es verheiratet ist, keine Rechtsmöglichkeiten haben sollte. Die entwürdigende Situation, die das Opfer einer Nötigung bzw. einer Vergewalti- gung empfindet, besteht für jedermann, egal, ob verheiratet oder nicht verheiratet. Vielmehr kann man sagen, dass ein ver- heiratetes Opfer sich eigentlich noch schlimmer missbraucht vorkommen muss, weil man in einer Ehe doch grundsätzlich von einem Vertrauenszustand ausgeht.
Es stand die Entscheidung offen: Soll die Nötigung oder Vergewaltigung in der Ehe ein Antrags- oder ein Offizialdelikt sein? Die Kommissionsmehrheit entschied sich, die Nötigung oder Vergewaltigung in der Ehe als Antragsdelikt zu betrach- ten und das insbesondere aus Rücksicht auf die Intimsphäre des Opfers, auf die Möglichkeit einer Versöhnung mit dem Ehepartner und auch aus Rücksicht auf die gemeinsamen Kin- der.
Zwar war man sich auch bewusst, dass Ehen, in denen wieder- holt Nötigungen oder Vergewaltigungen vorkommen, eigent- lich bereits menschenunwürdige Lebensräume bedeuten können. Letztere sind um so belastender für die Opfer, wenn die sozialen Verhältnisse und die Betreuung von Kindern es quasi nicht ermöglichen, eine Trennung oder Scheidung ein- zuleiten. Wir Frauen hier im Ständerat kennen wahrscheinlich
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einige solche Fälle. Wir wissen auch, dass es da oft gar keine Lösung mehr gibt und irgendeine Auffangstation der einzige Schutz ist. In solchen Fällen kann man natürlich auch nicht von einem Selbstbestimmungsrecht der Ehefrau und ihrer Möglichkeit, es zu wahren, sprechen.
Das ist die eine Seite.
Die andere Seite der Argumentation ist ebenso legitim. Man kann nämlich auch befürchten, dass die neue Klagemöglich- keit vermehrt zu Missbräuchen führen kann, indem in Zukunft bei jeder Ehescheidung die Andeutung auf eine Nötigung gel- tend gemacht werden kann.
Es ist sehr gut möglich, dass das neue Recht in dieser Art auch als neues Druckmittel verwendet werden kann. Je nach Ge- wichtung ist man eher für ein Offizial- oder ein Antragsdelikt. Letztlich waren die Ansichten in der Kommission gar nicht so weit auseinander. Das möchte ich Ihnen sagen. Ich habe mich in der Sitzung wie folgt ausgedrückt, und ich erlaube mir, das hier zu wiederholen: Wenn wir uns heute für die Version An- tragsdelikt entscheiden, ist das bereits ein grosser Schritt. Es ist ein grosser Schritt auch deshalb, weil wir innerlich trotzdem etwas unsicher sind, ob wir wirklich dem Opfer gerecht wer- den. Diese Unsicherheit ist gesund, und es kann gut sein, dass wir im Laufe der Jahre und Jahrzehnte eines Tages an- ders urteilen werden. Wenn man die Nötigung oder Vergewal- tigung in der Ehe eines Tages als Offizialdelikt sehen kann, ist das vielleicht eine Entwicklung, die wir bereits heute durch un- sere Gedanken und durch unsere Unsicherheit eingeleitet ha- ben. Mir fällt auch auf - das habe ich auch in der Kommission gesagt -, dass unsere männlichen Kollegen diese Fragen um einiges idealistischer angehen. Sie rücken die Ehe und das Idealbild der Ehe eher in den Vordergrund als wir Frauen, die wir eher aus der Sicht der betroffenen Personen urteilen. Wir kennen die Situation aus konkreten Fällen, wir kennen Men- schen, deren Leid ungeheuer ist und die sich nicht wehren können. Ich betone aber, dass die Kommission echt bemüht war, die Probleme zu erkennen und ihnen gerecht zu werden. Deshalb ist es auch wichtig, dass ich diese Gedanken hier im Ständerat nochmals formuliert habe.
Die Kommission empfiehlt Ihnen, die Nötigung in der eheli- chen Gemeinschaft als Antragsdelikt zu formulieren, d. h. dem Nationalrat zu folgen.
Erlauben Sie mir noch eine Bemerkung zum Begriff der Le- bensgemeinschaft. Es ist darauf hinzuweisen: Wenn wir inner- halb der Tatbestände der sexuellen Nötigung und der Verge- waltigung speziell für die Ehegatten gültige Regelungen tref- fen, gelten diese nur für verheiratete Partner, die mit dem Ehe- gatten in einer Lebensgemeinschaft leben, auch wenn sie aus beruflichen Gründen nicht am selben Ort wohnen; sie gelten jedoch nicht, wenn sie faktisch oder richterlich getrennt vom Ehepartner leben. Nur in dieser Situation drängt sich eine Aus- nahmelösung auf. Für alle übrigen Situationen bietet sich das Regelprinzip der Offizialverfolgung an. Dies gilt also nament- lich auch für entsprechende Straftaten an Opfern, die mit dem Täter im Konkubinat leben oder in anderen eheähnlichen Le- bensgemeinschaften. Ob ein Konkubinatsverhältnis eine der Ehe vergleichbare Gemeinschaft bildet, bedarf nach Bundes- gericht, dem sich die Frage im Zusammenhang mit dem Ver- lust einer Scheidungsrente stellte, einer umfassenden Prü- fung.
Im Namen der Kommissionsmehrheit bitte ich Sie, Absatz 2 in der nationalrätlichen Fassung zu akzeptieren. Ich möchte Sie bitten, Herr Vizepräsident, die Absätze 1 und 2 zu bereinigen bzw. der Minderheit das Wort zu geben.
Zu Absatz 3 werde ich nachher noch einmal sprechen.
Frau Bührer, Sprecherin der Minderheit: Ich spreche gleich- zeitig zu Absatz 2 von Artikel 189 und Artikel 190. Ich freue mich ausserordentlich, dass die Kommission gewillt ist, dem Nationalrat zu folgen und damit die grundsätzliche Strafwür- digkeit der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung in der Ehe anerkennt.
Zwischen den Entscheiden in dieser Frage anlässlich der er- sten Behandlung in diesem Rat und heute liegen nicht nur vier Jahre, es liegen Welten dazwischen. Ich weiss das zu schät- zen. Wenn ich Ihnen nun als Sprecherin der Minderheit bean-
trage, die Vergewaltigung in der Ehe als Offizialdelikt auszuge- stalten, so bitte ich Sie einfach, den Weg, den Sie erfreulicher- weise beschritten haben, zu Ende zu gehen. Es gibt keinen vertretbaren Grund, auf halbem Wege stehenzubleiben! Eine grosse Zahl von Frauenorganisationen schliesst sich dieser Meinung an, darunter beispielsweise die Frauenkommission des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes, der Verband Frauenrechte, der Schweizerische Katholische Frauenbund und der Schweizerische Evangelische Frauenbund und viele andere mehr. Sie sehen, wir befinden uns keineswegs in der Gesellschaft von Extremistinnen.
Die hohe Strafdrohung, die auf sexuelle Nötigung und Verge- waltigung steht, verlangt konsequenterweise die Ausgestal- tung als Offizialdelikt. Die Schwere des Delikts muss aus- schlaggebend sein und nicht die Art des Opfers. Auch ist die landläufige Meinung nicht akzeptabel, dass die Schwere des Deliktes gemindert wird, wenn sich Opfer und Täter naheste- hen, wie das in einer Ehe der Fall ist. Das Gegenteil ist richtig! Die Handlungen wirken um so verheerender, je näher sich Op- fer und Täter stehen oder einmal gestanden sind. Zur erzwun- genen sexuellen Handlung kommt noch der Vertrauensbruch, die Zerstörung der emotionalen Beziehung dazu.
Immer wieder hört man die Meinung, dass mit der Eheschlies- sung, mit dem Ja-Wort auch zur Geschlechtsgemeinschaft, die Partner ihre Selbstbestimmung in sexuellen Belangen - zumindest teilweise oder tendenziell - verloren hätten. Dem ist nicht so. Zwar ist der Fortbestand einer Ehe bei Unstimmigkei- ten im sexuellen Bereich aufs schwerste gefährdet. Niemals kann aber zur Diskussion stehen, dass sogenannte Ansprü- che gegen den Willen des Partners durchgesetzt werden dürf- ten. Die sexuelle Integrität beider Partner gilt in der Ehe ohne jeden Abstrich.
Als Hauptargument gegen die Ausgestaltung als Offizialdelikt wird die Gefährdung der Ehe ins Feld geführt. Abgesehen da- von, dass eine strikte Unter-Strafe-Stellung der Vergewalti- gung und der sexuellen Nötigung in der Ehe eine präventive und damit eheerhaltende Wirkung entfalten kann, ist es nie- mals der Richter, der eine Ehe zerstören wird. Die Rücksichts- losigkeit des Partners hat dies bereits getan. Sich vorzustellen, dass gegen den Willen des Opfers Verfahren durchgezogen würden, ist absurd. Auch wenn die Vergewaltigung in der Ehe zum Offizialdelikt wird, steht einer Versöhnung, falls sie über- haupt möglich ist, nichts im Wege. Es ist indes so, dass die Ausgestaltung als Antrags- oder Offizialdelikt darüber ent- scheidet, ob es überhaupt - bei voller Zustimmung des Opfers - zu einer Strafverfolgung kommt. Reden Sie mit Betreuerin- nen von Frauenhäusern! Die Realität ist niederschmetternd. Sie werden einige Illusionen verlieren. Die nackte Angst hin- dert eingeschüchterte, wirtschaftlich total abhängige Frauen daran, sich aus unerträglichen, erniedrigenden Situationen zu befreien. Es ist ein entscheidender Unterschied, ob eine Frau als Anklägerin gegen ihren Mann oder als Zeugin auftreten muss, ob sie den ersten Schritt selbst tun muss oder ob ihr An- gehörige zu Hilfe kommen können. Daran entscheidet sich die Frage, ob diese Delikte überhaupt geahndet werden.
Das wichtigste erscheint mir aber folgendes: Von der Ausge- staltung als Offizialdelikt erwarte ich eine Signalwirkung. Man könnte das so ausdrücken: Rücksichtslosigkeit in der Ehe wird nicht mehr risikolos sein. Das Strafrecht könnte zum Schutzschild für diejenigen werden, die sich nicht zu wehren wissen und heute zu bedauernswerten, zugrundegerichteten und verzweifelten Opfern werden. Dieser Schutzschild könnte sehr viel mehr zur Erhaltung von Ehen beitragen als die unlogi- sche, schwächliche Ausgestaltung der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung in der Ehe als Antragsdelikt.
Ich bitte Sie, nicht auf halbem Weg stehenzubleiben und der Minderheit zuzustimmen.
Danioth: Ich trete für die Fassung der Mehrheit ein in der vol- len Ueberzeugung, es sei in der heutigen Gesellschaft weitge- hend anerkannt, dass die Frau ein integrales Selbstbestim- mungsrecht hat, das sie auch mit der Eheschliessung nicht aufgibt. Das frühere sogenannte Verfügungsrecht des Man- nes über die Frau, das Frau Bührer wieder heraufbeschworen
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hat und das sie meiner Meinung nach etwas zu schwarz aus- malt, sollte endgültig der Vergangenheit angehören.
Ich bin froh, wenn der Ständerat bewusst diese Wandlung nachvollzieht, wie er es bereits beim vorher diskutierten Artikel tat. Der Trauschein darf kein Freipass für Gewalt irgendwel- cher Art mehr sein. Gewalt bleibt Gewalt, ob inner- oder aus- serhalb der Ehe. Sie ist zu verurteilen, zu missbilligen, zu be- kämpfen. Nach meiner Meinung können wir auch nicht - wie es in der früheren Fassung des Ständerats gemacht wurde, die nicht mehr aufrechterhalten wird - unterscheiden zwi- schen einem Tatbestand in getrennter und nicht getrennter Ehe, in sogenannter intakter Ehe; ganz abgesehen davon, dass es in einer wirklich intakten Ehe nicht zu derartigen Ver- haltensweisen kommen dürfte.
Für die Rechtfertigung dieses Schrittes wird übrigens im Volk noch einiges an Ueberzeugungs- und Aufklärungsarbeit zu leisten sein. Gerade deshalb kommt dem neu einzuführenden Strafrecht - darin bin ich mit meinen Vorrednerinnen durchaus einverstanden -, das das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Ehefrau postuliert, auch eine präventive, d. h. vorbeu- gende Wirkung zu. Sie soll auch einen Bewusstseinsprozess auslösen und, das möchte ich klar sagen, auch in die Erzie- hung einfliessen. Die Bereitschaft, einer Frau Gewalt anzutun, ist ja nicht etwas von der gesellschaftlichen Entwicklung Los- gelöstes. Diese Bereitschaft entsteht in den Gedanken, in den Köpfen, und hier muss sie zuerst verschwinden. Der im Gesetz festgehaltene vermehrte Respekt vor der Würde der Frau muss einen gesellschaftlichen Prozess auslösen. Hierzu braucht es das klare Bekenntnis des Strafrichters. Das allein genügt aber nicht, darin sind wir uns einig.
Ich setze mich klar für die Strafbarkeit ein, bin aber ebenso klar gegen die Ausgestaltung des Delikts als Offizialdelikt, in der Form, wie es Frau Bührer soeben dargestellt hat. Wie kann man, möchte ich fragen, auf der einen Seite das Selbstbestim- mungsrecht der Frau ernst nehmen - das ja auch der Bera- tung und Unterstützung zugänglich ist - und ihr das Nein dem Mann gegenüber zubilligen, ihr dann aber gleichzeitig dieses Recht, nein zum staatlichen Verfahren, nein zum staatlichen Eingriff zu sagen, wieder wegnehmen? Sie kann so nicht nein sagen zu den Konsequenzen, die das Verfahren für sie, für die Kinder haben wird, und es wird ihr damit auch die Möglichkeit verbaut, dass es zu einer Versöhnung kommen kann und da- mit möglicherweise die Ehe, auch wenn sie schwer angeschla- gen ist, gerettet werden kann.
Mit anderen Worten: Für mich gibt es keinen absoluten Straf- anspruch. Er ist in Relation zu den übrigen Rechtsgütern zu setzen. Aus diesem Grund bin ich der Meinung, wir sollten diese wohlabgewogene Regelung, wie sie die Mehrheit in Zu- stimmung zum Nationalrat vorschlägt, nachvollziehen.
Ich bin durch die Erklärungen der Frau Präsidentin zur Be- griffsumschreibung etwas beruhigt worden, weil ich glaube, dass wir durchaus die früheren Worte hätten gebrauchen kön- nen. Die Worte «Zwang, zwingen» bringen besser zum Aus- druck, dass hier Gewalt angetan wird, während das Wort «nöti- gen» eine sehr abschwächende Bedeutung haben kann, und zwar nicht nur beim vorhin erwähnten Beispiel. Nicht ganz zu- frieden bin ich auch mit dem Einschieben des Wortes «na- mentlich», weil so die Enumerativmethode hier ganz klar her- vorgehoben wird. Einerseits ist nämlich die Aufzählung ab- schliessend, und anderseits wird eine Unsicherheit bei einem Tatbestand geschaffen, der immerhin mit Zuchthaus bestraft wird. Auch hier bin ich um die präzisierenden Erklärungen der Kommissionspräsidentin froh.
Gesamthaft meine ich, wir sollten diesen Schritt des Konsen- ses mit dem Nationalrat bewusst tun und diesen wichtigen. Punkt des Strafrechtes so verabschieden.
Cavelty: Wenn ich Frau Bührer höre, muss ich ihr recht geben. Eine Vergewaltigung in der Ehe, so wie sie sie geschildert hat, in dieser Brutalität und Härte, sollte tatsächlich streng geahn- det werden. Es wäre nicht falsch, diese ex officio zu verfolgen. Aber wir schaffen ein Gesetz, das eigentlich für alle Fälle ange- wendet werden muss, auch für Vergewaltigungen, die nicht
. gerade in dieser Härte und Brutalität stattfinden. So erinnere ich mich an eine Sendung im Fernsehen vor einigen Jahren zu
diesem Thema, wo eine bekannte Fernsehfrau, die heute nicht mehr lebt, sagte, wenn sie es sich richtig überlege, müsste sie nachträglich doch sagen, sie sei in ihrer früheren Ehe auch schon vergewaltigt worden. Damit möchte ich nur andeuten, dass es graduelle Unterschiede in der Vergewaltigung gibt. Es wäre doch allzu hart und allzu wenig flexibel, auch solche Fälle, wo man erst im nachhinein auf den Gedanken kommt, man sei vergewaltigt worden, als Offizialdelikt zu verfolgen. Da wir ein Gesetz schaffen, das für alle Fälle Anwendung finden soll, muss man zum Schluss kommen, dass ein Antragsdelikt genügt.
Im übrigen scheint mir, besteht nur ein ganz kleiner, fast nicht wahrzunehmender Unterschied zwischen Antragsdelikt und Offizialdelikt. Im Grunde genommen geht es bei der Vergewal- tigung nämlich darum, dass eine Frau gegen ihren Willen ge- nötigt wird. Sagen, dass eine geschlechtliche Handlung ge- gen ihren Willen gehe, kann nur die Frau selbst. Die äusseren Merkmale nützen da nur als Indizien.
Wenn wir also ein Offizialdelikt schaffen, die Frau aber keine Strafverfolgung will, dann wird sie bei ihrer ersten Befragung die Frage des Untersuchungsrichters, ob sie vergewaltigt wor- den sei, mit «Nein» beantworten, und kein Mensch kann ihr das Gegenteil nachweisen. Damit möchte ich sagen: Machen wir keine grosse Philosophie daraus. Lassen wir es bei der Wendung des Antragsdeliktes. Vielleicht hat Frau Weber recht, vielleicht wandeln sich die Ansichten und auch die Praxis, so dass man in einer späteren Revision dann doch noch zur Form, wie es die Minderheit jetzt schon will, gelangt. Aber vor- läufig ist dieser Schritt noch verfrüht.
Bundesrat Koller: Frau Weber hat bereits erwähnt, dass der Bundesrat in dieser Frage, innert dieser fünf oder sechs Jahre seit der Botschaft, zu einer anderen Beurteilung gelangt ist. Wir sind zur Ueberzeugung gekommen, dass die sexuelle Selbstbestimmung der Ehefrau ein derart überragendes Rechtsgut ist, dass auch Nötigung und Vergewaltigung in der Ehe strafbar sein müssen. Es geht heute glücklicherweise - da bin ich mit Ihnen einverstanden - wirklich nur noch um die Frage Antrags- oder Offizialdelikt.
Wenn man beide Möglichkeiten richtig durchdenkt, muss man nüchtern feststellen, dass im Grunde genommen keine der beiden Möglichkeiten voll befriedigt, weil beide zu gewissen Missbrauchstatbeständen führen können, und zwar vermö- gen sie schon aus der Natur der Sache heraus nicht voll zu be- friedigen, weil sich hier unterschiedliche Rechtsgüter gegen- überstehen. Auf der einen Seite ist es das Rechtsgut der sexu- ellen Selbstbestimmung der Ehefrau, auf der andern Seite sind es aber eben auch Rechtsgüter wie das Interesse am Fortbestand der Ehe, am Fortbestand einer Familie, aber auch das Interesse am Schutz der Intimsphäre. Wegen dem Konflikt zwischen diesen Rechtsgütern ist der Bundesrat mit dem Na- tionalrat der Meinung, dass das Antragsdelikt doch die bes- sere Lösung sei.
Beim Offizialdelikt muss das Strafverfahren auch gegen den Willen der Ehefrau durchgeführt werden. Frau Bührer, hier muss ich Sie korrigieren: Auch bei einer Versöhnung muss das Strafverfahren noch zu Ende geführt werden. Möglich ist einzig, dass man diese Versöhnung allenfalls strafmindernd oder -mildernd berücksichtigt, aber aufgrund der Versöhnung das Strafverfahren abzubrechen, das geht eigentlich nicht an. Nun sagt man, die Frau könne sich ja mit einem Zeugnisver- weigerungsrecht behelfen. Einmal gewähren aber nicht alle Strafprozessordnungen der Ehefrau ein solches Zeugnisver- weigerungsrecht. Und dann ist es natürlich immer auch mög- lich, dass eine Drittperson als Zeuge auftritt. Dann hat es die Frau selbst mit einem Zeugnisverweigerungsrecht nicht in der Hand, ein Strafverfahren tatsächlich zu unterbrechen. Das Offi- zialdelikt ist vor allem problematisch, wenn die Frau aufgrund einer Versöhnung, weil sie ihrem Ehemann eben verziehen hat, beispielsweise zivilrechtlich überhaupt nichts unternimmt, sondern ihre Ehe fortführen, ihre Familie retten möchte; es müsste dann aber trotzdem noch ein Strafverfahren gegen diesen Ehemann und Vater der Kinder durchgeführt werden. Aus all diesen Gründen glaubt der Bundesrat, dass das Offi- zialdelikt übers Ziel hinausschiesst und bei der Abwägung al-
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ler im Spiel stehenden Rechtsgüter das Antragsdelikt doch die beste Lösung ist. Ein Rechtsvergleich zeigt übrigens, dass sich auch international das Antragsdelikt durchsetzt wie bei- spielsweise jüngst in Oesterreich.
Aus all diesen Gründen möchte ich Sie bitten, mit Nationalrat und Mehrheit Ihrer Kommission dem Antragsdelikt zuzustim- . bestand. Tatsächlich gibt es Grenzfälle. Man dachte an sklero- men.
Art. 189 Abs. 1 - Art. 189 al. 1 Angenommen - Adopté
Art. 189 Abs. 2 - Art. 189 al. 2
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
28 Stimmen
5 Stimmen
Art. 189 Abs. 3 - Art. 189 al. 3
Frau Weber, Berichterstatterin: Dem Absatz 3 wurde vom Na- tionalrat neu ein zweiter Satz beigefügt, nämlich dass die Tat von Amtes wegen verfolgt wird. Das bedeutet, dass dieser Tat- bestand ein Offizialdelikt ist, wenn der Täter grausam handelt. Die Kommission empfiehlt Ihnen Zustimmung zum National- rat.
Präsident: Der Antrag der Minderheit ist zurückgezogen.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 190 Abs. 1 - Art. 190 al. 1 Angenommen - Adopté
Art. 190 Abs. 2, 3 - Art. 190 al. 2, 3 Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 191 Antrag der Kommission Abs. 1 Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 2 Mehrheit
Ist der Täter der Ehegatte des Opfers und lebt er mit diesem in einer Lebensgemeinschaft, wird die Tat auf Antrag verfolgt. Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von sechs Monaten. Ar- tikel 28 Absatz 4 ist nicht anwendbar.
Minderheit (Meier Josi, Bührer, Onken, Weber)
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 191 Proposition de la commission Al. 1 Adhérer à la décision du Conseil national
AI. 2 Majorité
L'acte sera poursuivi sur plainte si l'auteur est marié avec la victime et si l'auteur mène une vie commune avec la victime. Le droit de porter plainte se prescrit par six mois. L'article 28, 4e alinéa, n'est pas applicable.
Minorité (Meier Josi, Bührer, Onken, Weber) Adhérer à la décision du Conseil national
Abs. 1 -Al. 1 Angenommen - Adopté Abs. 2 - Al. 2
Frau Weber, Berichterstatterin: Hier geht es um die Schän- dung. Absatz 1 ist unbestritten.
In Absatz 2 schafft die Kommissionsmehrheit eine Differenz zum Nationalrat. Es geht um die Schändung, die als Offizialde- likt verstanden wird.
Die Mehrheit der Kommission unterscheidet auch hier zwi- schen einem ausserehelichen und einem innerehelichen Tat- tische Erscheinungen bei einem Ehegatten, die es absolut rechtfertigen, den Tatbestand in einer Ehe etwas anders zu be- urteilen und damit auf Antrag zu verfolgen.
Die Kommissionsmehrheit empfiehlt Ihnen Zustimmung.
Frau Meier Josi, Sprecherin der Minderheit: Artikel 189 be- droht die Nötigung zu beischlafsähnlichen Handlungen, Arti- kel 190 die Vergewaltigung mit Strafe.
In beiden Fällen wird der Missbrauch der Uebermacht eines Menschen über einen andern unter Strafe gestellt.
Bei ungetrennter Ehe wurde dabei insbesondere die Möglich- keit der Verzeihung und der Schutz der Intimsphäre zum An- lass genommen, nur auf Antrag zu strafen.
In Artikel 191 geht es nicht nur um den Missbrauch eigener Macht. Hier geht es zusätzlich um die Ausnutzung der völligen Ohnmacht des Opfers. In meinen Augen ist das das Schlimm- ste, was im Bereich der Sexualität geschehen kann. Da wer- den Idioten, Bewusstlose, gelähmte Personen, die a priori nicht die geringste Möglichkeit haben, nein zu sagen oder ein Nein nur anzudeuten, missbraucht, und dies definitionsge- mäss im vollen Wissen um den Zustand des Opfers. Die Höchststrafe wurde daher zu Recht auf das gleiche Maximum festgesetzt wie bei Vergewaltigung.
Schändung galt schon immer - der Name sagt es - als beson- ders verwerflich. Für mich ist es vor allem deshalb ein qualifi- zierter, also ein schwerwiegender Tatbestand, weil beim Bei- schlaf die Ausnutzung der Ohnmacht des Opfers auch noch dazu führen kann, dass Kinder gezeugt werden. Wir stehen schon auch vor einem Wertungsproblem. Innerhalb einer Ehe sollten nach meiner Ueberzeugung eigentlich der Respekt und die Sorge um eine Lebensgefährtin und die Sorge um eine verantwortungsbewusste Familienplanung nicht weniger Rücksicht bewirken. Ich hätte daher sogar Verständnis für schärfere Strafandrohungen gehabt. Aber das hat gar nie- mand beantragt. Für milde Behandlung wirklich leichter Tatbe- stände kann der Richter übrigens innerhalb des sehr weiten Strafrahmens ohne weiteres sorgen.
Wenn ich nun aber bei der Schändung der Zurückstufung auf ein blosses Antragsdelikt bei ungetrennter Ehe nicht zustim- men kann, hat dies folgenden speziellen Grund, den wir viel- leicht in der Kommissionsberatung zuwenig bedacht haben: Naturgemäss ist eine urteilsunfähige Person in der Mehrzahl der Fälle gleichzeitig auch handlungsunfähig und damit gar nicht in der Lage, Antrag zu stellen. Nach Artikel 28 Absatz 2 müsste das dann ein Vormund, der eine solche Schändung feststellt, tun: Er müsste den Antrag stellen. Wenn es bös geht, ist der verletzende Partner sogar noch selbst Vormund des Opfers. Wir brauchen uns die Verfahrensprobleme, die daraus entstehen können, nicht auszumalen. Der Widersinn eines An- tragsdelikts bei solchen Fällen liegt eigentlich auf der Hand. Die Ueberlegungen, die Kollege Danioth vorher zum Selbstbe- stimmungsrecht der Frau anstellte, versagen gerade hier, eben beim Stellen eines Strafantrages.
Ich empfehle Ihnen daher, der Minderheit zuzustimmen. Da- mit würden wir übrigens unserer eigenen ursprünglichen Hal- tung treu bleiben. Wir haben nämlich beim ersten Durchgang die Schändung richtigerweise - wie das früher immer der Fall war - als Offizialdelikt eingestuft. Zudem würden wir erst noch eine Differenz aus der Welt schaffen.
Danioth: Nachdem die Kommissionspräsidentin auch zur Minderheit gehört, erlaube ich mir, doch noch ein Wort für den Mehrheitsantrag einzulegen. Frau Meier Josi übersieht offen- bar, dass es sich beim Absatz 2 um die Schändung zwischen Ehegatten handelt, also der Ehemann schändet die Ehefrau. Sie haben nicht den generellen Tatbestand der Schändung, den auch wir nicht privilegieren wollen, der von Amtes wegen verfolgt werden soll.
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Im weiteren ist zu sagen, dass selbst innerhalb der Ehe die Schändung dann ohne Antrag verfolgt werden kann, wenn sie mit gefährlichen Mitteln und mit Körperverletzung usw. zu- stande kommt, wie wir das im Artikel 190 haben. Also: Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, dann wird die Tat von Amtes wegen verfolgt.
Wir sind aber zur Auffassung gelangt, dass es durchaus Fälle von vorübergehender Urteilsunfähigkeit gibt, aufgrund von Al- koholgenuss oder Medikamenteneinnahme, und dass dann Beziehungen eintreten, die unter Umständen, wenn ein Offi- zialdelikt gegeben ist, zu einem Strafverfahren führen, das an den Realitäten vorbeigeht. Wenn aber der Fall eintritt, dass eine behinderte Frau, die sich nicht einmal wehren kann, eine kranke Frau missbraucht wird und dass eindeutig ein grosser Strafrechtsgehalt vorhanden ist, ist die Meinung der Kommis- sionsmehrheit, dass aufgrund des Antragsrechts ein Strafver- fahren gegen den Ehemann durchgeführt werden soll. Hier braucht es aber den Antrag, und wenn die Ehefrau nicht ur- teilsfähig ist und den Antrag nicht selber stellen kann, ist dieser vom Vormund - nötigenfalls von einem zu ernennenden Vor- mund -- zu stellen, so dass die Strafe durchaus erfolgen kann. Es lassen sich nicht alle Fälle abdecken. Wir sind aber der Mei- nung, dass die Fassung der Mehrheit der Notwendigkeit sehr wahrscheinlich am nächsten kommt.
Bundesrat Koller: Bei Artikel 191 hat Ihnen der Bundesrat be- reits in der Botschaft ein Offizialdelikt empfohlen. Wir sind der Meinung, dass der sexuelle Missbrauch einer urteils- und wi- derstandsunfähigen Person ein derart krasses Delikt ist und in der Ehe derart gegen die Treue- und Beistandspflicht in der ehelichen Gemeinschaft verstösst, dass man es auch in der Ehe als Offizialdelikt ausgestalten sollte. Vor allem für die Fälle der dauernden Urteilsunfähigkeit, wo zudem der Antragsme- chanismus nur sehr schlecht spielt, weil vielfach beispiels- weise sogar der Ehemann der Vormund ist, glauben wir, dass ein Antragsdelikt keine adäquate Lösung ist.
Deshalb bitte ich Sie, mit dem Bundesrat, dem Nationalrat und der Minderheit Ihrer Kommission einer Ausgestaltung als Offi- zialdelikt zuzustimmen.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Minderheit Für den Antrag der Mehrheit
19 Stimmen 12 Stimmen
Art. 193 Abs. 1 Antrag der Kommission Abs. 1 ... ein Arbeitsverhältnis oder eine in ähnlicher Weise begrun- dete Abhängigkeit ausnützt, wird mit Gefängnis bestraft.
Art. 193 al. 1 Proposition de la commission Al. 1
... travail ou d'un lien de dépendance analogue
Frau Weber, Berichterstatterin: Der Nationalrat hat eine ge- genüber dem Bundesrat etwas umformulierte Fassung be- schlossen. Das Adjektiv «schwer» wurde gestrichen und der Tatbestand durch das Arbeits- oder Dienstleistungsverhältnis erweitert. Der Nationalrat ist der Meinung, dass eine Notlage allein schon etwas Schweres ist. Nun hat Ihre Kommission eine weitere Aenderung vorgenommen. Sie spricht von einem Arbeitsverhältnis oder einer in ähnlicher Weise begründeten Abhängigkeit. Die Aenderung ist eigentlich nicht bloss materi- eller Art. Die Kommission bittet Sie um Zustimmung.
Angenommen - Adopté
Art. 195 Abs. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 195 al. 1 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Weber, Berichterstatterin: Es geht um die Streichung des Passus «eines Vermögensvorteils wegen». Hier schliesst sich die Kommission dem Nationalrat an, der einen ähnlichen Schritt macht, wie es der Ständerat 1987 gegenüber dem Bun- desrat machte. Neu bedeutet das: Die Ueberwachung der/des Prostituierten soll nicht bloss strafbar sein, wenn dies eines Vermögensvorteils wegen erfolgt, sondern schlechthin. Es geht also wiederum um die Beeinträchtigung der Handlungs- fähigkeit, die schlechthin nicht erlaubt ist. Das heisst: Der Zu- hälter wird, wenn er diese Beeinträchtigung vornimmt, in Zu- kunft deswegen bestraft, unabhängig davon, ob er kassiert oder nicht.
Angenommen - Adopté
Art. 197 Ziff. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 197 ch. 1 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Weber, Berichterstatterin: Der Nationalrat beschloss Zu- stimmung zum Bundesrat. Der Ständerat hat 1987 den Aus- druck «Radio oder Fernsehen» gestrichen, mit dem Vermerk, dass letztere in den «Ton- oder Bildaufnahmen» enthalten seien. Nun ist es doch wichtig, dass wir diesen Ausdruck wie- der in den Wortlaut hineinnehmen. Zur Präzisierung bitte ich Herrn Bundesrat Koller, vielleicht kurz etwas zu sagen wegen der strafrechtlichen Verantwortung bezüglich der Erstaus- strahler.
Bundesrat Koller: Wir empfehlen Ihnen, die Wendung «oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet» wiederaufzunehmen, und zwar aus zwei Gründen: Sie waren der Meinung, man könne diesen Passus streichen, weil es sich hier sowieso um Ton- oder Bildaufnahmen handle. Das ist aus logischer Sicht richtig, aber im Medienrecht hat der Begriff der Verbreitung eine besondere technische Bedeutung erhalten. Verantwort- lich gemacht werden können nur die Erstverbreiter, nicht aber die Weiterverbreiter, beispielsweise Kabelfernsehen, und des- halb ist es richtig, diese Formulierung hier wiederaufzuneh- men.
Angenommen - Adopté
Art. 198 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Weber, Berichterstatterin: Neu hat der Nationalrat formu- liert «oder in grober Weise durch Worte». Es war dem National- rat sehr wichtig, dass das aufgeführt wird. Es ist zu sagen, dass Injurieren heute schon strafbar ist.
Die Kommission empfiehlt ihnen Zustimmung zum National- rat.
Angenommen - Adopté
Zwölfter Abschnitt: Strafbare Handlungen gegen sexuelle Integrität, Art. 153-155 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Chapitre douzième: Infractions contre l'intégrité sexuelle, art. 153-155 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
5-S
Code pénal et Code pénal militaire. Révision
88
E 5 mars 1991
Frau Weber, Berichterstatterin: Hier kommen nun die Anpas- sungen an die Nötigung und die Vergewaltigung. Ich emp- fehle Ihnen im Namen der Kommission Zustimmung zu den Artikeln 153 bis 155, das sind alles analoge Artikel zu 189 und 190 StGB
Angenommen - Adopté
Art. 155a (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 155a (nouveau)
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Weber, Berichterstatterin: Hier hat der Nationalrat neu et- was bestimmt. Die Vergewaltigung und die Nötigung zwi- schen Ehegatten werden der zivilen Strafbarkeit unterworfen, da das Militärstrafgesetz keine eigentlichen Antragsdelikte kennt, mit Ausnahme der Ehrverletzungsklage. Die Kommission empfiehlt Ihnen Zustimmung.
Angenommen - Adopté
Art. 156 Antrag der Kommission Ziff. 1bis Mehrheit
Die Handlung ist nicht strafbar, wenn alle Beteiligten weniger als 14 Jahre alt sind.
Minderheit
(Bührer, Hänsenberger, Jagmetti, Onken, Schoch, Weber) Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Täter nicht mehr als drei Jahre älter ist als das Kind. Die Handlung ist ebenfalls nicht strafbar, wenn alle Beteiligten weniger als 14 Jahre alt sind.
Ziff. 2
... zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor oder ...
Ziff. 4 Festhalten
Art. 156
Proposition de la commission
Ch. 1bis Majorité
L'acte n'est pas punissable si tous les participants sont âgés de moins de 14 ans.
Minorité
(Bührer, Hänsenberger, Jagmetti, Onken, Schoch, Weber) Si la différence d'âge entre l'auteur et l'enfant est de moins de 3 ans, l'acte n'est pas punissable. L'acte n'est pas non plus punissable si tous les participants sont âgés de moins de 14 ans.
Ch. 2
.... ans et en cas de circonstances particulières ou si la victime a contracté mariage avec l'auteur, l'autorité competente pourra ... Ch. 4 Maintenir
Ziff. 1bis - Ch. 1bis
Bundesrat Koller: Hier liegt ein Irrtum vor. Im Militärstrafrecht bleibt für sexuelle Handlungen unter Leuten, die jünger als 14 Jahre sind, selbstverständlich kein Raum. Ich beantrage Ih- nen, diesen Absatz zu streichen.
Präsident: Sie sind damit einverstanden. Dadurch fallen die Anträge sowohl der Mehrheit als auch der Minderheit dahin.
Angenommen gemäss Antrag des Bundesrates Adopté selon la proposition du Conseil fédéral
Ziff. 2, 4 - Ch. 2, 4 Angenommen - Adopté
Art. 157 Ziff. 1, 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 157 ch. 1, 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Weber, Berichterstatterin: Hier muss ich eine Bemer- kung machen: Es geht um die Ausnutzung einer militärischen Stellung.
Ziffer 1, die Strafbarkeit der gleichgeschlechtlichen Handlun- gen, wird im Militärstrafgesetz gestrichen. Einen solchen An- trag hat Herr Schmid bereits 1984 gestellt, das möchte ich hier betonen. Homosexualität wäre damit nicht mehr strafbar. Zif- fer 2 wird entsprechend angepasst. Die Kommission bittet Sie um Zustimmung.
Angenommen - Adopté
Art. 159a Abs. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 159a al. 1 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Weber, Berichterstatterin: Hier geht es um Exhibitionis- mus. Es erfolgt eine Anpassung an das Strafgesetzbuch. Ich bitte Sie im Namen der Kommission um Zustimmung.
Angenommen - Adopté
Art. 159b Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
An den Nationalrat - Au Conseil national
Schluss der Sitzung um 11.45 Uhr La séance est levée à 11 h 45
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetzbuch. Revision Code pénal et Code pénal militaire. Révision
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1991
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
02
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 85.047
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 05.03.1991 - 08:00
Date
Data
Seite
78-88
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Pagina
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20 019 863
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