Confédération et cantons. Répartition des tâches
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E 4 mars 1991
Literatur, Schauspiel und Musik. In allen diesen Bereichen hat Richard Reich gute Freundschaften gepflegt.
Wir versichern seine Gattin und seine Familie unseres aufrich- tigen Beileids. Wir werden Richard Reich sehr vermissen und ihn im Gedächtnis bewahren als einen Mann, der lange im öf- fentlichen Leben stand, nicht um eitler Publizität willen, son- dern um seinen Ideen bis zum letzten Tage treu zu bleiben. Am 24. Januar dieses Jahres ist Herr alt Nationalratspräsident André Guinand in seinem 90. Altersjahr verstorben.
Herr Guinand leitete als Rechtsanwalt ein angesehenes Advo- katurbüro und war Vorsitzender der Anwaltskammer und Prä- sident des Kassationshofes des Kantons Genf. Er war auch Ehrenpräsident von Radio Genève und Präsident der Schwei- zerischen Radio- und Fernsehgesellschaft. Ausserdem übte er die Funktion des Generalsekretärs der Schweizerischen Motorfahrervereinigung aus, und in der Armee bekleidete er den Rang eines Oberstleutnants.
Das Vertrauen seiner Mitbürger führte ihn in den Grossen Rat, wo er der freisinnigen Fraktion angehörte und den er 1943/44 präsidierte. Er war zudem Mitglied des Stadtrates von Ca- rouge. 1943 wurde Herr Guinand in den Nationalrat gewählt, dem er während fünf Legislaturperioden angehörte. In dieser Zeit war er unter anderem Präsident der Petitionskommission sowie Präsident der Kommission zur Beratung der Statuten der Eidgenössischen Versicherungskasse und des Strassen- verkehrsgesetzes. Seine Voten im Parlament zeugen von ei- nem grossen Interesse für Fragen der sozialen Sicherheit und der Beamtenpflicht.
André Guinand präsidierte den Nationalrat 1962/63. Bei sei- nem Abschied am 4. Oktober 1963 erklärte er: «Das Gleichge- wicht unserer Nation besteht aus der Weisheit ihrer Bürger, aus dem Respekt vor der Meinung des anderen und aus der positiven Zusammenarbeit der Gewalten.» Diese Aussage hat nichts von ihrer Wahrheit verloren.
Der Verstorbene war ein Humanist und hat seiner Stadt, dem Kanton und unserem Land viel gegeben.
Ich versichere seine Ehefrau und seine Familie unseres auf- richtigen Beileids und bitte die Ratsmitglieder und die Besu- cher auf den Tribünen, sich zum Gedenken an die beiden Ver- storbenen von den Sitzen zu erheben.
Der Rat erhebt sich zu Ehren der Verstorbenen von den Sitzen L'assistance se lève pour honorer la mémoire des défunts
88.039
Bund und Kantone. Aufgabenteilung. Zweites Paket Confédération et cantons. Répartition des tâches. Second train de mesures
Differenzen - Divergences
Siehe Jahrgang 1989, Seite 816 - Voir année 1989, page 816 Beschluss des Nationalrates vom 22. Januar 1991 Décision du Conseil national du 22 janvier 1991
Rüesch, Berichterstatter: Wir schreiten heute zu einer wei- teren Runde in der Bearbeitung des zweiten Paketes Aufga- benteilung Bund und Kantone.
Die Aufgabenteilung Bund und Kantone wurde 1972, also vor bald zwanzig Jahren, durch die Motion Binder eingeleitet. Lange sprach man vom grossen Wurf, welcher den Föderalis- mus neu beleben und die Effizienz unseres Staates auf allen Ebenen entscheidend verbessern sollte. Die Aufgabe war so
gross, dass man sie in Pakete gliederte. Bereits beim ersten Paket wurden entscheidende Abstriche gemacht. Das Parla- ment widersetzte sich der Entlastung des Bundes im Bereiche der Wohnbauförderung, und das Volk verwarf die Rekantonali- sierung der Stipendien.
Inzwischen ist die rückwärtsschreitende Erosion weiter voran- geschritten. Beide Kammern unseres Parlamentes beschlos- sen letztes Jahr die Fortsetzung der Subventionierung der Schulen für soziale Arbeit durch den Bund, obwohl sich Bund und Kantone seinerzeit auf die Kantonalisierung geeinigt hat- ten.
In der laufenden Gesetzgebung wird dem Gedanken der Auf- gabenteilung, die eine Daueraufgabe darstellen sollte, zu we- nig Rechnung getragen. Die Kantone müssen immer wieder an das böse Wort vom Bettelföderalismus erinnert werden, und das Parlament akzeptiert zu leicht in den Gesetzesentwür- fen der Verwaltung immer wieder unnötige Uebergriffe in die Hoheit der Kantone. Wir sollten gerade als Ständerat bei allen neuen Vorlagen die klare Aufgabenteilung Bund und Kantone - heute und in Zukunft - im Auge behalten.
Aufgrund der Abstriche, welche im ersten Paket, am grossen Wurf, von Parlament und Volk gemacht wurden, wurde das zweite Paket hier im Rate bereits am Anfang nur noch als Flur- bereinigung bezeichnet. Dieses zweite Paket, bestehend aus acht Erlassen, haben wir in vier verschiedene Teilpakete ge- gliedert. In einem ersten Teilpaket behandelten wir das Bun- desgesetz über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund. Beide Räte stimmten ihm zu. Der Bundesrat hat das Gesetz auf den 1. Februar dieses Jahres in Kraft gesetzt. Da- mit entfällt die Genehmigungspflicht für eine sehr grosse Zahl kantonaler Erlasse.
Einen zweiten Teil hat der Nationalrat als Zweitrat im Oktober 1990 behandelt. Er umfasst sechs Erlasse. In drei Erlassen folgte er, ohne Aenderungen vorzunehmen, den Beschlüssen des Ständerates. Dazu gehören der Bundesbeschluss betref- fend die Erstellung einer Schulwandkarte, die Aenderung des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr und die Aende- rung des Bundesgesetzes über die Militärorganisation. Der Er- lass betreffend die Schulwandkarte untersteht dem Referen- dum nicht. Nachdem keine Differenzen mehr bestehen, kann ihn der Bundesrat nun in Kraft setzen. Ueber die beiden Geset- zesänderungen - Strassenverkehrsgesetz, Militärorganisa- tion -, bei denen keine Differenzen mehr bestehen, kann also die Schlussabstimmung durchgeführt werden.
Bei der Revision des IV-Gesetzes entstanden im Nationalrat vier Differenzen zum Ständerat. Beim Bundesgesetz über den Wasserbau sechs Differenzen, beim Bundesgesetz über die Fischerei zehn Differenzen. Bei der Behandlung dieser Diffe- renzen in unserer Kommission zeigte es sich, dass gewisse Bestimmungen bei den Bundesgesetzen über Wasserbau und Fischerei nicht mit dem in der Sondersession verabschie- deten Gewässerschutzgesetz übereinstimmen.
Wir sind übereingekommen, dass die Koordination vorge- nommen werden sollte, bevor wir die beiden Vorlagen zur Dif- ferenzenbereinigung in den Rat bringen. Da bei den entspre- chenden Artikeln aber keine Differenzen vorliegen, haben wir uns an die zuständige Kommission des Nationalrates ge- wandt, um deren Zustimmung gemäss Artikel 16 Absatz 3 Ge- schäftsverkehrsgesetz zu erwirken. Wir beantragten, nebst den Artikeln 3, 4, 6, 9 und 10 bis 14 des Wasserbaugesetzes auch auf den Artikel 8 des Fischereigesetzes zurückzukom- men und sie an die entsprechenden Artikel im Gewässer- schutzgesetz anzupassen. Dabei geht es nicht mehr um mate- rielle Aenderungen, sondern um formelle Anpassungen. Ihre Kommission wird diese Bereinigung in der zweiten Woche der laufenden Session vornehmen. Die Differenzenbereinigung bei den Bundesgesetzen über Wasserbau und Fischerei kann also heute noch nicht vorgenommen werden.
In einem dritten Teil des Paketes 2 der Aufgabenteilung hat der Nationalrat das Hochschulförderungsgesetz nicht durch seine Kommission Aufgabenteilung, sondern durch die Kom- mission für Wissenschaft und Forschung vorberaten lassen. In der Sondersession 1991 wurde das Gesetz im Plenum des Na- tionalrates behandelt. Es entstanden 13 Differenzen zum Stän- derat. Wir sind somit heute in der Lage, diese Differenzen bei
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Bund und Kantone. Aufgabenteilung
der Totalrevision des Hochschulförderungsgesetzes und an- schliessend die Differenzen im IV-Gesetz zu behandeln. Ich beantrage Ihnen, jetzt die Differenzen beim Hochschulför- derungsgesetz zu diskutieren.
Art. 1 Abs. 11 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 1 al. 11 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Rüesch, Berichterstatter: Der Nationalrat hat den Zweckartikel ergänzt durch einen Passus, der lautet: « .... , welche auch die internationale Zusammenarbeit berücksichtigt.» Ihrer Kom- mission scheint dies zweckmässig. Sie beantragt Ihnen ein- stimmig, dem Nationalrat zu folgen.
Angenommen - Adopté
Art. 1 Abs. 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Art. 1 al. 3 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Rüesch, Berichterstatter: Hier hat der Nationalrat den Zweck- artikel ergänzt durch die Forderung, die Mobilität der Studie- renden zwischen den Hochschulen zu erleichtern; dies ganz im Sinne auch der Ueberlegungen im Ständerat. Wir beantragen Ihnen auch hier einstimmig, dem Nationalrat zu folgen.
Angenommen - Adopté
Art. 2bis Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Rüesch, Berichterstatter: Der Ständerat hat seinerzeit einen Antrag auf Einbezug der Studentenheime in die Subventionie- rung knapp abgelehnt.
Inzwischen ist der Schlussbericht der Arbeitsgruppe «Wohnen der Studierenden in der Schweiz» von der Schweizerischen Hochschulkonferenz erschienen. Inzwischen hat auch das Eidgenössische Departement des Innern mit einem Bericht vom 15. November 1990 zum Bericht der Hochschulkonferenz Stellung genommen und Vorschläge für das Hochschulförde- rungsgesetz zuhanden der nationalrätlichen Kommission aus- gearbeitet. Diese betreffen die neuen Artikel und Absätze, vor- erst Artikel 2bis, dann auch Artikel 8 Absatz 1bis und Artikel 8 Absatz 3.
Der Nationalrat hat dieser von der Hochschulkonferenz und vom Eidgenössischen Departement des Innern erarbeiteten Lösung ohne Opposition zugestimmt.
.
Ihre Kommission ist einstimmig zur Auffassung gekommen, dass damit eine taugliche Lösung gefunden werden könnte. Das Giesskannenprinzip kann vermieden werden, da nach Ar- tikel 2bis Absatz 1 in allen Fällen, von Buchstabe a bis c, ein Kanton mitbeteiligt sein muss. Das Problem des fehlenden Wohnraums für Studenten ist bekannt und sehr akut. Mit die- ser Lösung kann auch eine Petition des Verbandes Schweize- rischer Studentenschaften an die Bundesversammlung teil- weise befriedigt werden, sicher in ihrem Kern.
Ihre Kommission beantragt Ihnen deshalb einstimmig Zustim- mung zu dieser vom Nationalrat getroffenen Lösung in Arti- kel 2bis ..
Angenommen - Adopté
Art. 4 Abs. 5 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates 1
Art. 4 al. 5 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Rüesch, Berichterstatter: Hier geht es um folgendes: Der Na- tionalrat gibt dem Bundesrat mit diesem neuen Absatz die Möglichkeit, die Höchstsumme für die Pauschalierung verän- derten Verhältnissen anzupassen. Ihrer Kommission erschien dies zweckmässig: Es ist nicht sinnvoll, bei gewandelten Geld- verhältnissen das Gesetz nur wegen einer fixen Regelung an- passen zu müssen.
Wir beantragen deshalb auch hier einstimmig Zustimmung zum Nationalrat.
Angenommen - Adopté
Art. 6 Abs. 1, 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 6 al. 1, 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Rüesch, Berichterstatter: Mit ihrem Schreiben vom 28. No- vember 1988 hatte die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte ihre Bedenken zur Subventionierung der Aufwendungen für Hochschulkliniken und Mehrzweckanlagen gegenüber Ih- rer vorberatenden Kommission geäussert. Eine Arbeitsgruppe des Eidgenössischen Departementes des Innern, aller betei- ligten Bundesstellen und der Schweizerischen Hochschul- konferenz hat darauf den ganzen Problemkreis nochmals ein- gehend bearbeitet, insbesondere anhand von Fallstudien vor- gekommener Subventionsfälle in den Universitäten.
Daraus resultiert der neue Vorschlag, nämlich hier Artikel 6 Ab- satz 1 und dann Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d, zu dem ich. auch gleich Stellung nehme:
Der Nationalrat hat die Vorschläge dieser gemischten Arbeits- gruppe übernommen. Eine Diskussion entstand im National- rat lediglich über die Frage, ob der Landerwerb beim Bau von Studentenheimen in die Subventionierung einbezogen wer- den solle. Er wurde aber als systemwidrig - weil er sonst in den Bundessubventionen nirgends vorkommt - abgelehnt.
Ihre Kommission beantragt Ihnen einstimmig, diesem Vor- schlag des Nationalrates zu folgen, sowohl in Artikel 6 Ab- satz 1 wie auch in Absatz 2.
Angenommen - Adopté
Art. 8 Abs. 1bis, 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 8 al. 1bis, 3 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Rüesch, Berichterstatter: Hier verweise ich auf das, was ich zu Artikel 2bis ausgeführt habe, nämlich der Festsetzung der Bei- tragssätze für Studentenheime. Was dort grundsätzlich be- schlossen wurde, wird hier im Detail festgesetzt.
Ihre Kommission hat die entsprechenden Prozentsätze disku- tiert. Sie wurden festgelegt nach einer Bearbeitung durch eine gemeinsame Arbeitsgruppe von Schweizerischer Hochschul- konferenz und Departement des Innern. Sie entsprechen also den Wünschen aller Beteiligten.
Ihre Kommission folgt auch hier dem Nationalrat ohne Opposi- tion und bittet Sie, ebenfalls dem Nationalrat zu folgen.
Angenommen - Adopté
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Confédération et cantons. Répartition des tâches
Art. 9 Abs. 2, 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 9 al. 2, 3 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Rüesch, Berichterstatter: Hier hat der Nationalrat die Kann- Bestimmung durch die zwingende Muss-Bestimmung ersetzt. Wir haben uns überzeugen lassen, dass es in der Praxis auf dasselbe herauskommt, ob Sie die Kann- oder die Muss- Bestimmung in diesen Artikel einfügen. Denn in der Praxis wird das Departement des Innern in allen Fällen von Koordina- tionsfragen die Stellungnahmen einholen, so dass man hier im Sinne eines Abbaus von Differenzen ohne Not dem Natio- nalrat folgen kann, was Ihre Kommission einstimmig emp- fiehlt.
Angenommen - Adopté
Art. 10 Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 10 al. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Rüesch, Berichterstatter: Bei Artikel 10 geht es um dasselbe: Ersatz einer Kann-Bestimmung durch eine Muss-Bestimmung in einem Fall, in dem es überhaupt keine Rolle spielt. Auch hier: Zustimmung zum Nationalrat.
Angenommen - Adopté
Art. 12 Abs. 1 Antrag der Kommission Mehrheit Festhalten Minderheit (Onken, Iten, Jagmetti, Jelmini, Miville, Roth) Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 12 al. 1 Proposition de la commission Majorité Maintenir Minorité (Onken, Iten, Jagmetti, Jelmini, Miville, Roth) Adhérer à la décision du Conseil national
Rüesch, Berichterstatter: Jetzt hört die Einigkeit auf; es gibt Differenzen, die zu diskutieren sind.
Gemäss Vorschlag des Bundesrates und gemäss Beschluss des Ständerates ist die Schweizerische Hochschulkonferenz ein gemeinsames Organ, das aus Vertretern des Bundes, der Hochschulkantone, der Nichthochschulkantone sowie der Hochschulen zusammengesetzt ist. Vertreter weiterer Organe und Institutionen können als Mitglieder aufgenommen werden. Der Nationalrat hat in diesen Artikel nun den Passus einge- setzt: « .... die Hochschulangehörigen sind darin angemessen vertreten.» Das ist die Differenz.
Ihre Kommission hatte bereits bei der Vorberatung dieses Ge- setzes für unseren Rat als Erstrat und dann bei der Diskussion hier im Rat eingehend über die Zusammensetzung der Hoch- schulkonferenz diskutiert. Dabei kamen die Führungsschwie- rigkeiten, die die Schweizerische Hochschulkonferenz seit ih- rer Gründung nach dem alten Hochschulförderungsgesetz hatte, zur Diskussion. Die Organe der Schweizerischen Hoch- schulkonferenz, Ausschuss und Plenum, sind zu gross - ge- mäss altem Gesetz konnte das nicht anders möglich sein - und sind darum zu wenig effizient. .
Mit dem neuen Gesetz drängt sich eine Straffung auf. Nun ist es verständlich, dass möglichst viele Organisationen - insbe- sondere wenn sie bis jetzt schon das Privileg hatten - wün- schen, dass ihre Vertretung möglichst bereits im Gesetze gesi- chert ist. Wenn aber darunter die Effizienz leidet, ist nieman- dem geholfen. Insbesondere aus diesem Grunde ist der Stän- derat dem bundesrätlichen Vorschlag gefolgt und hat auf eine entsprechende Normierung von Ansprüchen verzichtet.
Ein zweiter Grund lag im Wunsch nach einer offenen Gestal- tung der Formulierung: Ein Gesetz wird für Jahrzehnte ge- macht. Der Bundesrat muss die Möglichkeit haben, je nach Entwicklung der Hochschule Schweiz und ihrer internationa- len Verflechtungen, die Zusammensetzung der Schweizeri- schen Hochschulkonferenz auf dem Verordnungswege zu än- dern. Die bundesrätliche Formulierung «sowie der Hochschu- len» lässt übrigens die Einsichtnahme aller Hochschulange- hörigen zu. Die Formulierung schliesst weder Dozenten noch Angehörige des Mittelbaus noch Studenten aus der Hoch- schulkonferenz aus. Sie gibt nur keinen Rechtsanspruch auf eine Vertretung.
Ihre Kommission beschloss mit 6 zu 6 Stimmen - und mit Stichentscheid des Präsidenten -, sehr knapp an der Fassung Bundesrat/Ständerat festzuhalten, weil sie uns in diesem Sinne offener erschien.
Onken, Sprecher der Minderheit: Es gibt eigentlich zwei Argu- mentationsebenen bei diesem Artikel 12: eine formale und eine inhaltliche.
Zur formalen Ebene ist zu sagen:
Die nationalrätliche Kommission war einstimmig in der Auf- nahme dieses Grundsatzes, dass Hochschulangehörige - und damit natürlich namentlich auch die Studierenden - in der Schweizerischen Hochschulkonferenz vertreten sein sollen.
Das Nationalratsplenum hat diesen Grundsatz stillschwei- gend übernommen. Er ist völlig unbestritten geblieben und als eine Selbstverständlichkeit in das Gesetz einbezogen worden. Das heisst also: Es gibt im Nationalrat einen breiten Konsens, einen erklärten politischen Willen, Vertreter der Hochschul- gruppierungen, der Hochschulstände in dieses Gremium auf- zunehmen, in ein Gremium, das ja für sie und für das schwei- zerische Hochschulwesen eminent wichtige und weittragende Entscheide trifft.
Wir stehen hier im Differenzbereinigungsverfahren, und ich meine deshalb, dass dieser Hintergrund uns nicht ganz unbe- eindruckt lassen darf, ja, dass wir ihn beachten sollten. Zu die- ser formalen Ebene gehört auch - wie der Herr Präsident so- eben erläutert hat -, dass unsere Kommission nur hauchdünn, mit seinem Stichentscheid, zu diesem Festhalten gekommen ist.
Die zweite Ebene ist die inhaltliche. Eigentlich möchte ich Sie mit dieser inhaltlichen Ebene überzeugen. Es gibt nämlich gute Gründe, hier ein Einsehen zu haben und dem Nationalrat zu folgen.
Das, was der Nationalrat vorschlägt, ist ja nicht grundsätz- lich neu. Es ist an und für sich sogar bewährte Praxis. Im Arti- kel 19 des geltenden Rechts gibt es bereits eine Bestimmung, wonach zwei Vertreter des Verbandes Schweizerischer Stu- dentenschaften in die Hochschulkonferenz Einsitz nehmen können. Niemand bestreitet - ich habe jedenfalls bisher noch niemanden gehört -, dass diese Mitarbeit nicht wertvoll gewe- sen wäre. Sie war konstruktiv und sollte erhalten bleiben.
Warum die Hochschulangehörigen ausschliessen und sie damit doch irgendwie auch brüskieren? Sie sind innerlich be- teiligt, sie sind persönlich betroffen. Die Mitwirkung an diesen Entscheiden ist ihnen ein Anliegen. Die Hochschulkonferenz ist nun einmal das führende, koordinierende Organ. Es trifft die bedeutungsvollen Entscheide für das schweizerische Hoch- schulwesen, und da meine ich, dass die direkt Betroffenen in- tegriert werden und ein Mitwirkungsrecht erhalten sollten.
Auch die Minderheit ist einverstanden, dass die Hochschul- konferenz kein überladenes und kein schwerfälliges Organ werden darf. Die Verordnung des Bundesrates wird dem ganz gewiss Rechnung tragen, und sie wird die Funktionstüchtig- keit der Hochschulkonferenz im Auge behalten. Es ist ja auch von einer «angemessenen Vertretung» die Rede. Aber die
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Bund und Kantone. Aufgabenteilung
wichtigsten Ansprechpartner sollten in diese Entscheidungs- prozesse einbezogen werden, wenn für die Entscheidungen dann auch eine wirklich breite Unterstützung, eine breite Ak- zeptanz geschaffen werden soll.
Wenn es in der Hochschulkonferenz Führungsschwächen ge- geben hat, so lag dies nicht an der Mitwirkung der Studieren- den oder anderer Hochschulangehöriger, sondern dies lag teilweise auch am mangelnden politischen Willen dieses Or- gans; das Problem dieser Führungsschwächen sollte jetzt nicht gelöst werden, indem man just diese Gruppierungen ausgrenzt.
Mit der Formulierung des Nationalrates ist dieses ausdrückli- che Vertretungsrecht des Verbandes Schweizerischer Studen- tenschaften aufgehoben, was dessen Vertreter natürlich schmerzt, was sie aber akzeptieren. Das bedeutet nun zu- gleich, dass eine Oeffnung stattgefunden hat, eine Oeffnung für alle Studentenvereinigungen. So ist es ja auch nicht überra- schend, dass auch der Schweizerische Studentenverein - dem, wenn ich mich nicht täusche, einige von Ihnen angehö- ren - diese neue Bestimmung ausdrücklich begrüsst und mit- unterstützt. Alle Studentenvereinigungen tragen diese Bestim- mung hier jetzt mit.
Ich bitte Sie deshalb sehr eindringlich darum, dass wir nicht bloss dem Nationalrat folgen, um eine Differenz auszuräumen - das wäre zu wenig -, sondern dass wir aus diesen überzeu- genden Gründen, die ich vorgetragen habe, dafür einstehen, dass die Hochschulkonferenz tatsächlich zu einem gut abge- stützten, zu einem integrierenden und die wichtigsten Kräfte sammelnden Organ wird. Dazu müssen wir die Hochschulan- gehörigen als bereitwillig Mitwirkende einbeziehen.
Ich bitte Sie deshalb, dem Minderheitsantrag zu folgen.
Jagmetti: Nach dem Wunsch der Mehrheit würde sich die Hochschulkonferenz aus Vertretern des Bundes, der Kantone und der Hochschulleitungen zusammensetzen. Ich weiss, dass nichts von Hochschulleitungen im Text steht, sondern die Hochschulen erwähnt werden. Aber wir sind uns doch völ- lig klar, dass die Hochschulen mit dieser Aufgabe Leute aus dem Leitungsgremium betrauen werden.
Die Minderheit wünscht, dass auch die Hochschulangehöri- gen dort Einsitz nehmen können.
Für die Mehrheit kann ins Feld geführt werden, dass Bund, Kantone und Hochschulleitungen ja die Verantwortung für die Hochschulen tragen und dass in diesem Sinne die Verantwort- lichen zusammentreten. Aber diese Vertreter vertreten die fi- nanziellen Träger der Hochschulen. Dass eine solche finan- zielle Trägerschaft, und zwar eine sehr grosszügige finanzielle Trägerschaft, da ist, dafür sind alle dankbar. Wir wissen ganz genau, wie wichtig es ist, dass die Hochschulen von Bund und Kantonen getragen werden. Aber ich erlaube mir doch die Frage: Ist denn die wirtschaftliche Trägerschaft die einzige, oder spielt nicht auch die Trägerschaft der an diesen Hoch- schulen Wirkenden entscheidend mit? Ist es nicht letztlich das personelle Substrat von Lehrenden, Forschern und Lernen- den, das den Charakter der Hochschulen ausmacht? Ist es für eine Hochschule nicht entscheidend, was die Personen, die dort tätig sind, tatsächlich leisten? Wenn das so wichtig ist und wenn das entscheidend den Hochschulcharakter ausmacht, dann wäre es doch eine Verkürzung, wenn man in der Hoch- schulkonferenz von diesen Menschen nichts sehen möchte. Man sollte sie doch einbeziehen in die Verantwortung und sie teilhaben lassen an den Koordinationsfunktionen, die von der Hochschulkonferenz wahrgenommen werden.
Ergeben sich daraus Führungsschwierigkeiten, wenn die Ge- führten mitsprechen können? Erlauben Sie mir die revolutio- näre Bemerkung, dass sich die Hochschulangehörigen gar nicht als Geführte verstehen, sondern als Akteure, die mit ihrer Arbeit einen Teil der Verantwortung tragen und mitgestalten, nicht einfach irgendwelche Forderungen zu stellen haben, sondern ihre Tätigkeit hier einbringen möchten.
Ich bitte Sie, diese Tür zu öffnen, so dass jene, die letztlich die Hochschulen tragen und das Entscheidende - nämlich die personellen Leistungen - erbringen, ihre Vertreter in die Hoch- schulkonferenz abordnen können.
Ich bitte Sie, in diesem Sinne der Minderheit zuzustimmen.
Rüesch, Berichterstatter: Ich möchte einfach noch betonen, und zwar gegenüber dem ehemaligen Studenten Onken und gegenüber dem Hochschulangehörigen Professor Jagmetti, dass dieser Artikel 12 es zulässt, dass der Bundesrat Hoch- schulangehörigen irgendwelchen Hochschulstandes in der Hochschulkonferenz zu Funktionen verhilft. Es ist aber nicht so, dass die knappe Kommissionsmehrheit, oder die Hälfte Ih- rer Kommission, die Studenten ausschliessen möchte. Wir ha- ben eine offene Formulierung gewünscht; das sei auch an die Adresse der Studentenverbände gesagt, die uns diesen Brief geschrieben haben. Bitte entscheiden Sie nun.
M. Cotti, président de la Confédération: Lors du débat précé- dent, j'ai déjà dit que le Conseil fédéral entend continuer la pra- tique actuelle qui a toujours été celle d'inclure des représen- tants des étudiants dans le cadre qui nous intéresse. Mais j'ai précisé qu'il est préférable, dans une loi, de laisser le maxi- mum de liberté possible au Conseil fédéral afin qu'il ne soit pas inutilement lié par des contraintes purement formelles. Donc, Monsieur Onken, il n'y a en soi aucune différence entre la matière que vous entendez soumettre à discussion et l'atti- tude du Conseil fédéral.
Si, en première instance, j'ai précisé ce point en me battant pour la sauvegarde d'une meilleure précision formelle, je ne pense pas qu'il convienne de se battre maintenant encore une fois pour des motifs de forme si les éléments de base sont communs, ainsi que le déclare aussi M. Rüesch. Cela étant, nous nous trouvons tous face à une discussion concernant les divergences et je peux vous certifier que le Conseil fédéral peut tout à fait vivre aussi avec la proposition de la minorité.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Minderheit Für den Antrag der Mehrheit
23 Stimmen 14 Stimmen
Art. 12 Abs. 3 Bst. e Antrag der Kommission Streichen
Art. 12 al. 3 let. e Proposition de la commission Biffer
Rüesch, Berichterstatter: Der Nationalrat hat in diesem Buch- staben e praktisch das wiederholt, was bereits in Absatz 2 steht. Damit wurde eine Wiederholung in das Gesetz aufge- nommen, die unseres Erachtens nicht notwendig ist. Was mehr aussagt, ist der Absatz 2, ist der Inhalt in Artikel 14, der die gesamte Finanzpolitik und die Finanzarbeit enthält. Es ist unserer Ansicht nach auch falsch, wenn man an die Hauptauf- gabe, welche den gesamten Ausgabenkatalog umfasst, nach- her wieder enumeriert, also eine Litera innerhalb der Spezial- aufgaben einführt.
Weil wir die neue Formulierung für überflüssig hielten, be- schlossen wir in der Kommission mit 9 Stimmen gegen 1 Stimme, an der ständerätlichen Fassung festzuhalten.
Angenommen - Adopté
Art. 15 Abs. 2 Antrag der Kommission Streichen
Art. 15 al. 2 Proposition de la commission Biffer
Pétition de l'UNES
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Ruesch, Berichterstatter: Der Nationalrat hat hier eine Fas- sung gewählt, welche vom Bundesrat verlangt, alle vier Jahre einen Bericht über die hochschulpolitische Lage des Landes vorzulegen. Damit soll die Kongruenz zum ETH-Gesetz und zum Forschungsgesetz hergestellt werden, in welchen diese Verpflichtung ebenfalls enthalten ist. Diese Kommission ist der Auffassung, dass es falsch ist, solche neuen Verpflichtungen im Gesetz aufzunehmen. Der Bundesrat berichtet jeweils mit den Botschaften über die Hochschulförderungskredite zu der neuen Beitragsperiode über die Lage der Schweizerischen Hochschulen. Im übrigen steht es der Landesregierung in die- ser Zeit frei, bei Bedarf dem Parlament Berichte zu unterbrei- ten. Sie kann das, wenn sie es für richtig hält, auch in Koordina- tion mit dem ETH-Gesetz und dem Forschungsgesetz tun. Das ist dem Bundesrat keineswegs verboten. Der Bundesrat kann aber auch auf einen separaten Bericht hier verzichten und die Gelegenheit wahrnehmen, mit den ordentlichen Hochschulkrediten die Hochschullage zu erläutern. Vielleicht wird der Bundesrat, ähnlich wie bei den Landwirtschaftsbe- richten oder bei den Berichten über die Sicherheitspolitik, ei- nes Tages dem Parlament einen Bericht unterbreiten, der für einen längeren Zeitraum Gültigkeit hat.
Ihre Kommission ist der Auffassung, es sei falsch, in allen neuen Gesetzen dem Bundesrat immer wieder Auflagen auf- zuoktroyieren, die einen schematischen Geschäftsablauf zur Folge haben. Die Regierung soll auch ihrerseits in der Bericht- erstattung Prioritäten und Schwerpunkte setzen können. Sie soll in einer besonderen Lage rasch handeln, in einer anderen Lage auf einen Routinebericht verzichten können. Wir sind der Auffassung, dass allzu viele Bundesbeamte heute mit Routine- berichten und Routinearbeiten beschäftigt sind und dass man deshalb hier auf eine solche verpflichtende Bestimmung ruhig verzichten kann.
Deshalb beantragt Ihnen die Kommission mit 10 zu 2 Stimmen Festhalten an der ständerätlichen Fassung, das heisst Streichung diese Absatzes 2.
Angenommen - Adopté
Art. 18 Antrag der Kommission Art. 5a Abs. 2 Festhalten
Art. 18 Proposition de la commission Art. 5a al. 2 Maintenir
Ruesch, Berichterstatter: Der Nationalrat hat hier in seiner Fassung die Zahl der Mitglieder des Wissenschaftsrates auf 20 beschränkt. Nach der Meinung der Mehrheit Ihrer Kommis- sion besteht kein Anlass, auch hier wieder die Handlungsfrei- heit des Bundesrates unnötig einzuschränken. Wir dürfen doch dem Bundesrat zumuten, dass er den Schweizerischen Wissenschaftsrat, sein wichtiges Beratungsorgan, nicht ufer- los bis zur Ineffizienz anwachsen lässt und selbst weiss, wann es genug ist und wie gross er diesen Rat gestalten will. Die Grösse des Rates hängt doch von der Anzahl der zur Verfü- gung stehenden Persönlichkeiten ab, und vielleicht könnten es statt 20 auch einmal 21 oder 23 sein, die sich aufdrängen. Aus diesem Grunde beantragt die Kommission mit 9 gegen 3 Stimmen, an der ständerätlichen Fassung festzuhalten.
Angenommen - Adopté
An den Nationalrat - Au Conseil national
91.2001
Petition des VSS Ja zu mehr Wohnraum für Personen in Ausbildung Pétition de l'UNES Oui au logement pour personnes en formation
Herr Rüesch unterbreitet im Namen der Kommission den fol- genden schriftlichen Bericht:
a. die Befriedigung der Wohnbedürfnisse sozial benachteilig- ter Gruppen, indem Subventionen, verbilligte Darlehen und Bereitstellung von Land (Baurechtsverträge) kombiniert wer- den;
b. die Bereitstellung eines Sonderkredites durch das Parla- ment mit dem Ziel, bis 1995/96 gesamtschweizerisch den Bau von 4400 Wohnplätzen für in Ausbildung stehende Personen zu ermöglichen;
c. durch die Aenderung des Hochschulförderungsgesetzes (HFG) sollen Genossenschaften und Stiftungen im Bereich des studentischen Wohnens ein Recht auf Bundessubventio- nen erhalten;
d. Ausbau und Planung der Hochschulen sollen mit der Schaf- fung von studentischem Wohnraum verknüpft werden. Eine Beteiligung auch der Nichthochschulkantone sei erforderlich. 2. Die Kommission für die Vorberatung des zweiten Pakets von Massnahmen zur Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, das auch die Revision des Hochschulförderungs- gesetzes beinhaltet, befasste sich gestützt auf Artikel 37 Ab- satz 1 des Geschäftsreglements des Ständerats mit dieser Pe- tition.
Am 22. Januar 1991 hat der Nationalrat das Hochschulför- derungsgesetz verabschiedet. War die Förderung des studen- tischen Wohnungsbaus im Dezember 1989 vom Ständerat noch ganz knapp abgelehnt worden, sprach sich nun der Na- tionalrat klar für eine entsprechende Erweiterung des Geset- zes in dieser Richtung aus: Beim Bau von Studentenheimen soll der Kreis der Empfänger von Bundesbeiträgen auf Nicht- hochschulkantone, gemeinnützige Institutionen und Privat- personen ausgedehnt werden. Ferner soll der Beitragssatz für Sachinvestitionen auf bis zu 60 Prozent der beitragsberechtig- ten Kosten erhöht werden.
Am 25. Januar hat die ständerätliche Kommission zu den gegenüber den Beschlüssen des Nationalrats entstandenen Differenzen Stellung genommen. Einstimmig beantragt sie dem Plenum, den das studentische Wohnen betreffenden Ent- scheiden der grossen Kammer zu folgen. Dadurch wird ein Teil der Anliegen des VSS erfüllt.
M. Ruesch présente au nom de la commission le rapport écrit suivant:
a. l'on pourvoie de manière effective aux besoins en loge- ments les groupes socialement défavorisés, en combinant subventions, prêts à taux préférentiels et mise à disposition de terrains (droit de superficie);
b. l'on débloque, par décision du Parlement, un crédit spécial fédéral permettant la construction en Suisse de 4400 loge- ments pour personnes en formation d'ici 1995/1996;
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Bund und Kantone. Aufgabenteilung
c. l'on modifie la loi sur l'aide aux universités (LAU) pour que soit garanti un droit aux subventions fédérales pour les coopé- ratives et fondations s'occupant du logement étudiant;
d. tout développement et toute planification des universités comportent un volet prévoyant une part de logements pour étudiants, les cantons non-universitaires se devant de partici- per activement à la solution de ce problème.
.
.
Le 22 janvier 1991, le Conseil national a adopté la loi sur l'aide aux universités. Alors que le Conseil des Etats avait re- fusé, à une faible majorité, en décembre 1989, d'encourager la construction de logements pour étudiants, le Conseil national s'est clairement prononcé en faveur d'une révision de la loi en ce sens: Au titre de la construction de foyers pour étudiants, les institutions d'utilité publique et les particuliers devront pou- voir bénéficier de subventions fédérales. En outre, le taux de subventionnement pour les investissements matériels devrait être porté à 60 pour cent des frais donnant droit à des subven- tions.
Le 25 janvier, la Commission du Conseil des Etats s'est pro- noncée sur les divergences par rapport aux décisions prises par le Conseil national. Elle recommande à l'unanimité au plé- num d'entériner les décisions du Conseil national concernant les logements pour étudiants. De la sorte, les demandes de l'UNES seront partiellement réalisées.
Antrag der Kommission
Die Kommission beantragt, von der Petition Kenntnis zu neh- men, ihr aber keine Folge zu geben.
Proposition de la commission La commission recommande de prendre acte de la pétition sans lui donner suite.
Rüesch, Berichterstatter: Die Petition des VSS, «Ja zu mehr Wohnraum für Personen in Ausbildung», ist Ihrer Kommission, welche das neue Hochschulförderungsgesetz zu behandeln hatte, zur Vorberatung überwiesen worden. Mit den Aenderun- gen im neuen Hochschulförderungsgesetz, welche wir heute beschlossen haben, sind wir dem Gedanken der Petition ein grosses Stück weit entgegengekommen. Die Möglichkeit, über das Hochschulförderungsgesetz Studentenwohnungen zu subventionieren, und zwar auch solche gemeinnütziger Träger, bedeutet einen Durchbruch in unserer Studentenpoli- tik. Die Berichte der Schweizerischen Hochschulkonferenz über die Notwendigkeit der Förderung des studentischen Wohnens sowie die Berichte des Departements des Innern zeigen, dass der politische Wille, bei Bund und Kantonen hier nun etwas zu tun, auch vorhanden ist.
Ihre Kommission beantragt Ihnen deshalb, von der Petition formell Kenntnis zu nehmen, ihr aber keine weitere Folge zu geben.
Angenommen - Adopté
88.039
Bund und Kantone. Aufgabenteilung. Zweites Paket Confédération et cantons. Répartition des tâches. Second train de mesures
Differenzen - Divergences
Siehe Jahrgang 1989, Seite 280 - Voir année 1989, page 280 Beschluss des Nationalrates vom 4. Oktober 1990 Décision du Conseil national du 4 octobre 1990
Art. 54 Abs. 3 Antrag der Kommission Festhalten
Art. 54 al. 3 Proposition de la commission Maintenir
Rüesch, Berichterstatter: Der Nationalrat ist in seinen Beratun- gen in zwei bedeutenden Diskussionspunkten den Beschlüs- sen des Ständerates gefolgt: Er stimmte der Schaffung kanto- naler IV-Stellen zu und verzichtete mit dem Ständerat auf eine eigene IV-Stelle für das Bundespersonal. Bei den noch beste- henden Differenzen schlägt Ihnen Ihre Kommission vor, in zwei Fällen dem Nationalrat zu folgen und in zwei Fällen an un- seren Beschlüssen festzuhalten.
Artikel 54 Absatz 3 ist die erste Differenz. Hier geht es um die Möglichkeit, dass die Kantone den Leiter der AHV-Stelle und den Leiter der IV-Stelle administrativ in einer Person fixieren können. Es geht nicht um eine Vermischung der beiden Funk- tionen, sondern lediglich um eine Personalunion. Der Natio- nalrat hat diese Möglichkeit bestritten. Gemäss Ansicht der Kommission wäre dieser Absatz, den der Nationalrat gestri- chen hat, eigentlich unnötig gewesen, da diese Kompetenz zur Personalunion in Absatz 2 bereits enthalten ist. Das geht ebenfalls aus der Botschaft hervor. Nachdem der Nationalrat den Absatz aber willentlich in der Meinung gestrichen hat, diese Personalunion sei aus Gründen der Unabhängigkeit der IV-Stelle zu vermeiden, ist eine Art negativer Norm entstanden. Aus diesen Gründen müssen wir, wenn wir diese Personal- union wollen, an diesem Absatz jetzt festhalten.
Ihre Kommission ist der Meinung, dass es vor allem im Inter- esse der kleinen Kantone liegt, die im Ständerat vielleicht mehr Gewicht haben als im Nationalrat, die Möglichkeit zur Perso- nalunion zu schaffen und zu erhalten.
Deshalb beantragt Ihnen die Kommission mit 11 Stimmen ge- gen eine Stimme, an unserer Fassung festzuhalten.
Onken: Die eine Stimme kam von mir. Ich habe zwar keinen Minderheitsantrag gestellt, erlaube mir jedoch, zu diesem Arti- kel einige Bemerkungen zu machen.
Die Kommission hält also daran fest, dass die Kantone die ad- ministrative Führung der IV-Stelle der kantonalen Ausgleichs- kasse übertragen können. Zwei Elemente sind bei dieser stän- derätlichen Fassung zunächst zu betonen:
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Bund und Kantone. Aufgabenteilung. Zweites Paket Confédération et cantons. Répartition des tâches. Second train de mesures
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Dans
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1991
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Anno
Band
II
Volume
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Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
01
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 88.039
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
04.03.1991 - 18:15
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Seite
56-61
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20 019 859
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