N 22 mars 1991
774
Interpellation Rychen
90.594
Interpellation Rychen Verwendung der zusätzlichen Bundesbeiträge an die Krankenkassen Subventionnement des caisses-maladie
Wortlaut der Interpellation vom 20. Juni 1990
Mit dem Bundesbeschluss vom 23. März 1990 ist den Kran- kenkassen eine auf fünf Jahre befristete Erhöhung der Bun- desbeiträge um jährlich 300 Millionen Franken zugesprochen worden. Diese zusätzlichen Mittel sollen der Verstärkung der Solidarität zwischen den Geschlechtern und Generationen dienen. Gleichzeitig sollen die bisherigen Bundesbeiträge für die erwachsenen Versicherten beiderlei Geschlechts nach Al- ter abgestuft werden. Der Bundesrat hat die Ausführungsbe- stimmungen zu erlassen.
Der Bundesrat wird um Auskunft darüber ersucht, ob sicher- gestellt ist, dass
mit diesen zusätzlichen Bundesbeiträgen nicht Personen fi- nanziell begünstigt werden, die erst im mittleren oder gar hö- heren Alter erstmals einer Krankenkasse beigetreten sind;
die Abstufung der Bundesbeiträge nach dem Alter der Versi- cherten die Abwanderung der jungen Versicherten aus Kas- sen mit ungünstiger Altersstruktur eindämmt;
den Krankenkassen die rückwirkend für das Jahr 1990 zu- gesprochenen Bundesbeiträge unverzüglich gewährt wer- den. Es ginge nicht an, den Hauptteil des im Vorjahr entstan- denen Subventionsanspruchs erst in den letzten vier Monaten des darauffolgenden Jahres auszubezahlen. Schon Ende 1989 war absehbar, dass sich der Bundesbeitrag für die Kran- kenkassen um rund 300 Millionen Franken erhöhen würde. Es wäre daher schwer verständlich, wenn es unserem Finanzmi- nister nicht gelänge, den Krankenkassen in der ersten Hälfte des Jahres 1991 mindestens 70 Prozent des Bundesbeitrages für 1990 auszubezahlen. Beim heutigen Zinsniveau ist die Ver- schleppung von Beitragszahlungen in diesem sozialpolitisch hochbrisanten Bereich nicht mehr tolerierbar.
Texte de l'interpellation du 20 juin 1990
L'arrêté fédéral du 23 mars 1990 prévoit d'augmenter les contributions de la Confédération aux caisses-maladie de 300 millions de francs par an, et ce pendant cinq ans. Ces moyens supplémentaires contribueront à renforcer la solidarité entre les sexes et les générations. En même temps, les contribu- tions fédérales versées jusqu'à présent pour les assurés adul- tes des deux sexes seront échelonnées en fonction de l'âge. Le Conseil fédéral est-il certain que:
ces contributions supplémentaires de la Confédération ne favoriseront pas des personnes qui n'ont commencé à cotiser qu'à un âge moyen, voire élevé?
l'échelonnement des contributions selon l'âge des assurés incitera moins les jeunes à quitter des caisses où la structure des âges ne joue pas en leur faveur?
les contributions attribuées rétroactivement pour l'année 1990 seront immédiatement versées aux caisses-maladie? Il ne serait pas souhaitable que les caisses-maladie doivent at- tendre le dernier tiers d'une année pour recevoir la majeure partie des contributions de l'année précédente. Fin 1989, il était déjà prévisible que les contributions de la Confédération aux caisses-maladie augmenteraient d'environ 300 millions de francs. Il serait donc difficilement compréhensible que le ministre des finances ne puisse verser aux caisses-maladie au moins 70 pour cent des contributions fédérales prévues pour 1990, dans les six premiers mois de 1991. Vu le niveau actuel des taux d'intérêt, il n'est plus tolérable que le paiement des contributions traîne en longeur, dans un domaine aussi délicat sur le plan socio-politique.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bühler, Daepp, Fischer- Hägglingen, Früh, Hari, Hess Otto, Luder, Reimann Maximi- lian, Rutishauser, Wyss William, Zölch (11)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 24. Oktober 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral du 24 octobre 1990
Der Bundesbeschluss vom 23. März 1990 ändert die gesetzli- che Regelung über die Festsetzung der Prämien nicht. Nach dieser Regelung erheben die Krankenkassen die Prämien als Kopfbeiträge. Kinder bezahlen in der Regel tiefere Prämien als Erwachsene. Die Prämien dürfen nach Eintrittsalter, Ge- schlecht und örtlich bedingten Kostenunterschieden abge- stuft werden. Das Gesetz äussert sich lediglich zur Abstufung Männer-/Frauenprämien. Die Frauenprämie darf höchstens 10 Prozent über der Männerprämie liegen. Die Abstufung nach Eintrittsalter und örtlichen Kostenunterschieden wird so- mit der Verordnung des Bundesrates beziehungsweise der Genehmigungspraxis des Bundesamtes für Sozialversiche rung überlassen.
Die Abstufung nach Eintrittsalter ist in einer freiwilligen Versi- cherung durchaus richtig, wenigstens bei Personen, die einer Krankenkasse erst in hohem Alter erstmals beitreten. Diese Regelung gilt aber auch für Personen, die in hohem Alter die Kasse wechseln müssen, beispielsweise weil ihre bisherige Kasse sich aufgelöst und mit einer anderen Kasse fusioniert hat. Für diese, unter Umständen bereits seit jungen Jahren versicherten Personen führt das geltende Recht zu einem stossenden Ergebnis. Der Bundesrat hat deshalb mit seinen Ausführungsbestimmungen zum Bundesbeschluss vom 23. März 1990 neben der Abstufung der Bundesbeiträge nach Alter und Geschlecht auch Aenderungen über die Festset- zung der Prämien beschlossen. Das Bundesamt für Sozialver- sicherung lässt heute zwischen der untersten Eintrittsalters- gruppe (in der Regel bei einem Beitritt vor dem 30. Altersjahr) und der höchsten Eintrittsaltersgruppe (in der Regel bei einem Beitritt nach dem 65. Altersjahr) eine maximale Prämiendiffe- renz im Verhältnis von 1 zu 3 zu. Der Bundesrat hat nun diese Differenz auf ein Verhältnis von 1 zu 2 gesenkt. Dies führt zu Prämiensenkungen für Versicherte in hohen Eintrittsalters- gruppen. Dabei kann allerdings nicht zwischen Personen un- terschieden werden, die in hohem Alter von einer anderen ·Krankenkasse übertreten mussten und Personen, die sich erstmals in hohem Alter bei einer Krankenkasse versichert ha- ben, weil die Krankenkassen diese unterschiedliche Herkunft der Versicherten oft nicht kennen, beziehungsweise nicht er- fassen. Nachdem aber die Versicherungsdichte in der Kran- kenpflegeversicherung seit Jahren sehr hoch ist (1970: 88,9 Prozent; 1980: 96,8 Prozent, 1988: 99,3 Prozent), darf an- genommen werden, dass die Zahl der Versicherten, die erst in hohem Alter einer Kasse beigetreten sind, nicht sehr bedeu- tend ist. Sie dürfte zudem eher abnehmend sein.
Die vom Parlament im Grundsatz beschlossene, durch den Bundesrat zu konkretisierende Verstärkung der Solidarität zwi- schen den Geschlechtern und den Generationen führt somit zu einer stärkeren Unterstützung bestimmter Krankenkassen, nämlich solcher mit überdurchschnittlich vielen Frauen und Betagten. Dabei werden sämtliche Frauen und Betagte be- rücksichtigt, unabhängig vom Zeitpunkt ihres Beitrittes zur
Interpellation Büttiker
775
Kasse, also auch Personen, die erst in einem höheren Alter erstmals einer Krankenkasse beigetreten sind.
Die Abstufung der Bundesbeiträge nach dem Alter der Ver- sicherten ist für Kassen mit einer ungünstigen Altersstruktur vorteilhafter als die bisherige Aufteilung der Bundesbeiträge, die auf die Altersstruktur keine Rücksicht nahm. Die neue Re- gelung wird die Prämienunterschiede zwischen den Kassen etwas verringern, aber nicht völlig aufheben. Dazu wären mehr Mittel oder, wie dies gegenwärtig in der Expertenkommission für die Revision der Krankenversicherung diskutiert wird, eine Art Finanzausgleich (Risikoausgleich) zwischen den Kassen nötig.
Mit der neuen Regelung über die Bundesbeiträge ist der Bundesrat auch vollständig zum System der nachschüssigen Auszahlung übergegangen. Bereits bisher wurden die Bun- desbeiträge zum allergrössten Teil (für das Subventionsjahr 1989 zu 96 Prozent) nachschüssig ausbezahlt. Das vom Volk abgelehnte Bundesgesetz vom 20. März 1987 (Sofortpro- gramm) sah ebenfalls die nachschüssige Auszahlung vor. Wir haben indessen ein gewisses Verständnis dafür, dass die Krankenkassen die nachschüssig ausbezahlten Bundesbei- träge möglichst früh erhalten möchten. Auf der anderen Seite gilt es auch die Bedürfnisse der Tresorerie des Bundes zu be- rücksichtigen. Den Krankenkassen wird demnach im ersten Halbjahr 50 Prozent des Bundesbeitrages ausgerichtet. Diese neue Lösung ist für die Krankenkassen vorteilhafter als die bis- herige Regelung, bei welcher bis zur Jahreshälfte etwa 35 Pro- zent der Bundesbeiträge ausbezahlt wurden. Für den Bund andererseits ist bei den heutigen Zinssätzen dadurch mit einer Mehrbelastung von immerhin rund 11 Millionen Franken pro Jahr zu rechnen.
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundesra- tes teilweise befriedigt.
90.607
Interpellation Büttiker Bessere Unterstützung der Doktoranden durch den Nationalfonds Fonds national. Aide accrue aux candidats au doctorat
Wortlaut der Interpellation vom 21. Juni 1990
Der Schweizerische Nationalfonds unterstützt die Forschung unter anderem durch die Besoldung wissenschaftlicher Mitar- beiter in wissenschaftlichen Institutionen. In letzter Zeit wer- den vermehrt Doktoranden unterstützt. Doktoranden haben nur Anspruch auf eine halbe Stelle. Bei den tiefen Ansätzen des Nationalfonds führt dies zu Gehältern, die, in städtischer Umgebung, die Existenzbedürfnisse nicht voll decken. Eine Nebenbeschäftigung ist ausgeschlossen, da in der naturwis- senschaftlichen Forschung die Belastung eines Doktoranden mit etwa 50 bis 60 Wochenstunden zu beziffern ist.
Die schlechte Besoldung ist um so gravierender, da viele Uni- versitäten dazu übergegangen sind, die ehemals ausreichen- den bis guten Assistentensaläre den schlechten Konditionen des Nationalfonds anzugleichen.
Die Politik des Nationalfonds gefährdet auch die Forschung in der Industrie, da es sehr oft die wirtschaftlich interessierten Hochschulabsolventen sind, die wegen der ungenügenden Bezahlung eine Forschungstätigkeit ausschlagen. Da die Dis- sertation für die Forschungstätigkeit de facto den gleichen Stellenwert hat wie das Anwaltspatent für die Tätigkeit des An- walts, gehen diese Personen der Forschung für immer verlo- ren.
Ist der Bundesrat auch der Ansicht, dass diese Zustände den schweizerischen Wissenschaftsbetrieb in hohem Grade gefährden?
Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass das Nationalfonds- budget zu erhöhen ist?
Ist der Bundesrat bereit, für die Besserstellung der Doktoran- den entsprechende Massnahmen vorzusehen?
Texte de l'interpellation du 21 juin 1990
Le Fonds national suisse subventionne la recherche, notam- ment en rémunérant les collaborateurs des instituts scientifi- ques. Depuis quelque temps, il aide financièrement de plus en plus de candidats au doctorat. Ceux-ci n'ont droit qu'à un poste à mi-temps. Or, les salaires, établis selon les barèmes trop bas du Fonds national, ne sont pas suffisants pour couvrir les besoins de la vie citadine. Et les candidats au doctorat ne peuvent envisager l'éventualité d'un second emploi car la re- cherche scientifique exige d'eux 50 à 60 heures de travail par semaine.
Les maigres rémunérations offertes par le Fonds national ont des effets d'autant plus graves que de nombreuses universités ont été amenées à adapter à celles-ci les salaires des assis- tants, qui, autrefois, étaient suffisants ou même avantageux. La politique du Fonds national porte également atteinte à la re- cherche dans le domaine de l'industrie. En effet, ce sont très souvent les diplômés d'université intéressés par l'économie qui renoncent aux activités de recherche à cause des traite- ments insuffisants. La thèse nécessaire pour pouvoir faire de la recherche ayant de facto la même valeur que le brevet né- cessaire à l'exercice de la profession d'avocat, ces diplômés se détournent à jamais de la recherche.
Le Conseil fédéral pense-t-il également que cette situation porte gravement atteinte à la recherche scientifique en Suisse?
Considère-t-il aussi que le budget du Fonds national devrait être augmenté?
Est-il disposé à prévoir les mesures nécessaires à l'améliora- tion des conditions de vie et de travail des candidats au docto- rat?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 5. September 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral du 5 septembre 1990
Im Jahre 1989 richtete der Schweizerische Nationalfonds an 1300 Doktoranden Beiträge von insgesamt 30 Millionen Fran- ken aus. Im selben Zeitraum unterstützte er 323 Stipendiaten mit einem Totalbetrag von 10,3 Millionen Franken.
Die vom Nationalfonds ausgerichtete Doktorandenentschädi- gung ist das Ergbenis intensiver Beratungen zwischen Vertre- tern verschiedener Fachbereiche und entspricht einem schweizerischen Mittelwert. Falls die persönlichen Existenz- bedürfnisse des Doktoranden damit nicht vollständig gedeckt sind, können ihm von der Universität (allenfalls auch aus Dritt- quellen) gegen anteilmässige Entlohnung im Rahmen einer Assistenz gewisse Sonderaufgaben übertragen werden.
Die Doktorandenentschädigungen des Nationalfonds werden aus der Sicht der verschiedenen Industriezweige unterschied- lich beurteilt. Während Vertreter der chemischen Industrie die Ansätze als genügend erachten, tendieren Exponenten der Maschinenindustrie auf eine Anhebung. Im Sinne einer Gleichbehandlung aller Forschungsbereiche verzichtet der Nationalfonds darauf, den Doktoranden je nach Disziplin marktgerechte Entschädigungen zu bezahlen, um sie zur Pro- movierung anzuhalten.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Rychen Verwendung der zusätzlichen Bundesbeiträge an die Krankenkassen Interpellation Rychen Subventionnement des caisses-maladie
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1991
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 90.594
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
22.03.1991 - 08:00
Date
Data
Seite
774-775
Page
Pagina
Ref. No
20 019 782
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.