Motion Büttiker
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90.905
Motion Nussbaumer (Hänggi) Klassierung der Passwangstrasse Classement de la route du Passwang
Wortlaut der Motion vom 29. November 1990
Der Bundesrat wird aufgefordert, auf der Grundlage von Arti- kel 12 des Treibstoffzollgesetzes vom 22. März 1985 die Passwangstrasse in das schweizerische Hauptstrassennetz aufzunehmen.
Texte de la motion du 29 novmebre 1990
Le Conseil fédéral est chargé, conformément à l'article 12 de la loi fédérale du 22 mars 1985 concernant l'utilisation du pro- duit des droits d'entrée sur les carburants, d'inclure la route du Passwang dans le réseau suisse des routes principales.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Büttiker, Nussbaumer, Scheidegger (3)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Passwangstrasse erfüllt die Voraussetzungen, wie sie im Treibstoffzollgesetz vorgesehen sind. Die Strasse ab Balsthal bis Breitenbach stellt eine wichtige Verbindung zwischen dem Mittelland und der Nordwestschweiz sicher. Sie dient zudem der Erhaltung und Stärkung der wirtschaftlichen Struktur von Randgebieten. Bedingt durch die topographischen und klima- tischen Verhältnisse bedarf diese Passstrasse eines intensi- ven Unterhalts, damit die Sicherheit auf dieser Verbindung ge- währleistet werden kann.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 13. Februar 1991 Rapport écrit du Conseil fédéral du 13 février 1991
Materiell hat sich der Bundesrat durch seine Aussagen im Be- richt «Luftreinhalte-Konzept» vom 10. September 1986 (BBI 1986 III 269ff.) eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, indem die damaligen Aussagen betreffend den Ausbau des National- strassennetzes (S. 308) sinngemäss auch für das Hauptstras- sennetz gelten müssen. Ob sich gewisse Anpassungen trotz- dem rechtfertigen lassen, wie dies die Kantone in einer Um- frage im Jahre 1989 über Aufnahmebegehren ins Hauptstras- sennetz gefordert haben, wird noch zu prüfen sein. Auch die Passwangstrasse wurde damals vom Kanton Solothurn zur Aufnahme in dieses Netz gemeldet.
Die Gesamtüberprüfung des Hauptstrassennetzes wurde ei- ner Arbeitsgruppe übertragen. Deren Schlussbericht liegt nun vor und wird die Grundlage bilden für den Entscheid des Bun- desrates, der gemäss Artikel 12 des Treibstoffzollgesetzes vor seinem Beschluss die Kantone anhören wird.
Der Bundesrat ist bereit, in diesem Verfahren auch die Auf- nahme der Passwangstrasse ins Hauptstrassennetz einge- hend zu prüfen. Eine Aufnahme würde aber gemäss dem Treibstoffzollgesetz nur bedeuten, dass der Bund Beiträge an die Kosten des Ausbaues oder Neubaues gewähren kann, nicht aber an die Kosten des Unterhaltes und des Betriebes. Nach Artikel 12 des Treibstoffzollgesetzes bezeichnet der Bundesrat das Hauptstrassennetz. Die Motion greift mithin in den Bereich der dem Bundesrat übertragenen Regelungszu- ständigkeit hinein, was der Bundesrat seit jeher als rechtlich unzulässig erachtet. Auch aus diesem Grund kann der Vor- stoss nicht als Motion entgegengenommen werden.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
90.924
Motion Buttiker Ergänzung der Eisenbahngesetzgebung für Monorails Législation sur les chemins de fer et monorails
Wortlaut der Motion vom 10. Dezember 1990 Der Bundesrat wird beauftragt, die geltenden Bestimmungen der Eisenbahngesetzgebung und die darauf abgestützten Er- lasse so zu ergänzen, dass sich insbesondere die technischen Bestimmungen auf den Monorail anwenden lassen.
Texte de la motion du 10 décembre 1990
Le Conseil fédéral est chargé de compléter la législation en vi- gueur sur les chemins de fer ainsi que les actes normatifs qui s'y rapportent, de telle manière que les dispositions techni- ques notamment puissent s'appliquer au monorail.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aliesch, Nabholz, Scheideg- ger (3)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Im neuen Kommentar zu Artikel 26 der Bundesverfassung (Ei- senbahnartikel) wird ausdrücklich festgehalten, dass der Mo- norail verfassungsrechtlich als Eisenbahn gilt. Deshalb kann auf den Monorail die Eisenbahngesetzgebung angewendet werden.
Die Formulierung von Artikel 1 Absatz 2 des aus dem Jahre 1957 stammenden Eisenbahngesetzes integriert den Mono- rail in die Eisenbahngesetzgebung. Gemäss Artikel 5 Absatz 1 des Eisenbahngesetzes benötigt der Bau und Betrieb einer Ei- senbahn eine eidgenössische Konzession. Eine solche Kon- zession wird durch die Bundesversammlung erteilt (Art. 5 Abs. 2 Eisenbahngesetz). Hingegen muss davon ausgegan- gen werden, dass sich insbesondere die technischen Vor- schriften der Eisenbahngesetzgebung in der jetzigen Form kaum auf den Monorail anwenden lassen. Eine Anpassung der Eisenbahngesetzgebung auf den Monorail ist deshalb un- umgänglich und notwendig.
Dies besonders im Hinblick darauf, dass es in der Schweiz Verkehrsverhältnisse gibt, die geradezu nach einem Monorail rufen und dass es in der Schweiz Firmen gibt (z. B. Von Roll), die das nötige «Monorail-Know-how» im Ausland (z. B. Bir- mingham) längst mit Erfolg zur Anwendung gebracht haben.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 13. Februar 1991 Rapport écrit du Conseil fédéral du 13 février 1991
Gegenwärtig besteht noch keine Monorailstrecke der SBB oder einer konzessionierten Bahnunternehmung. Auch liegen keine Konzessionsgesuche und Bauprojekte für eine solche Einschienenbahn vor.
Ausdrückliche Bestimmungen über den Monorail sind in der Eisenbahngesetzgebung nicht enthalten. Ueber den Bau und Betrieb einer Monorailbahn dürfte dennoch in Anwendung der geltenden eisenbahnrechtlichen Vorschriften, gegebenenfalls aufgrund eines Konzessionsverfahrens, entschieden werden. Die vorgeschriebenen Plangenehmigungs- und Betriebsbe- willigungsverfahren könnten auch ohne eine vorgängige An- passung der Rechtsgrundlagen durchgeführt werden.
Die Eisenbahngesetzgebung ist offen für jegliche technische Neuentwicklung im öffentlichen Verkehr, soweit diese auch andere öffentliche Interessen, wie namentlich diejenigen be- treffend die Raumplanung, den Umweltschutz, den Natur-und Heimatschutz sowie die Prinzipien der Verhältnismässigkeit und Wirtschaftlichkeit berücksichtigt.
Das bestehende Eisenbahnrecht reicht somit aus, um den
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Nussbaumer (Hänggi) Klassierung der Passwangstrasse Motion Nussbaumer Classement de la route du Passwang
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1991
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 90.905
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
22.03.1991 - 08:00
Date
Data
Seite
761-761
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