N 22 mars 1991
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Motion Feigenwinter
90.324 Motion Eisenring Produktionsbeschränkungen im inländischen Getreidebau Céréales indigènes. Limitation de la production
Wortlaut der Motion vom 7. Februar 1990
Der Bundesrat wird beauftragt, der inländischen Produktion von Brot- und Futtergetreide, die sich rasant einer Ueber- schussproduktion nähert, die erforderliche Beachtung zu schenken und rechtzeitig im Hinblick auf die Ernte 1991 Mass- nahmen zu treffen oder vorzuschlagen, um die Produktion auf einem finanzpolitisch und aussenwirtschaftlich tragbaren Ni- veau zu stabilisieren.
Texte de la motion du 7 février 1990
Le Conseil fédéral est chargé d'accorder toute son attention à la production indigène de céréales panifiables et fourragères, qui menace de devenir rapidement excédentaire, et de propo- ser, voire de prendre à temps les mesures qui s'imposent en prévision de la récolte de 1991, afin de stabiliser la production à un niveau acceptable du point de vue de la politique finan- cière et de celui du commerce extérieur.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die inländische Brot- und Futtergetreideproduktion ist in den letzten beiden Jahren zufolge massiver Intensivierung und Flächenausdehnung dramatisch gestiegen. Der Selbstversor- gungsgrad schnellte allein in zwei Jahren von 65 auf über 80 Prozent. Diese Entwicklung geht rasant auf eine Ueberpro- duktion zu, sind doch für 1990 die Anbauflächen für Brot- und Futtergetreide insgesamt erheblich erweitert worden.
Diese Entwicklung widerspricht den Stillhaltevereinbarungen der Schweiz im Gatt und wird deren Verhandlungsposition ernsthaft in Frage stellen und beeinträchtigt schliesslich die In- teressen der Gesamtwirtschaft.
Die aufgezeigte Entwicklung ist auch finanzpolitisch nicht län- ger tragbar. Die volkswirtschaftlichen Kosten des Getreide- baus aus Förderungsmassnahmen, entgangenen Grenzab- gaben usw. dürften schon 1989 die stolze Summe von 750 Mil- lionen Franken erreicht haben.
Die Entwicklung auf eine Ueberproduktion hin ist zudem nicht im Interesse der Landwirtschaft, werden doch damit zahlrei- che Probleme im Zusammenhang mit der Verwertung anderer inländischer Produkte geschaffen.
Eine Stabilisierung des Selbstversorgungsgrades im Getrei- debau drängt sich auf. In der öffentlichen Diskussion wurden bereits Vorschläge gemacht, wie dies realisiert werden könnte, ohne dass unbedingt das landwirtschaftliche Einkom- men tangiert werden müsste (z. B. Grünbrache usw.). Nöti- genfalls sind flächenbezogene Produktionsbeschränkungen einzuführen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 13. Februar 1991 Rapport écrit du Conseil fédéral du 13 février 1991
Die Produktion von Brot- und Futtergetreide ist seit 1987 tat- sächlich stark gestiegen, nachdem sie zwischen 1984 und 1987 abnehmende Tendenz aufwies. Die starke Zunahme ist aber nur zu einem geringen Teil auf die grössere Fläche (plus 11 Prozent) zurückzuführen. Sehr günstige klimatische Bedin- gungen und bessere Anbaumethoden haben zu hohen Hekt- arerträgen geführt.
Der Bundesrat hat mit seinen Preisbeschlüssen für die Ernte 1990 und 1991 unmittelbar reagiert, indem er die Uebernah- megarantie für Brotgetreide zum vollen Preis auf 450 000 Ton- nen beschränkte, während vorher die Preisgarantie für die ge- samten Brotgetreideablieferungen galt. Die Verwertungsko- sten für die die garantierte Menge von 450 000 Tonnen über- schreitenden Ablieferungen müssen infolgedessen durch die Produzenten selbst übernommen werden. Dementsprechend mussten den Produzenten 1990 rund 10 Franken je 100 kg ab- geliefertes Getreide belastet werden. Parallel dazu wurden die Anbauprämien (Grundprämien) für Körnermais um 28 und für das übrige Futtergetreide um 9 Prozent gekürzt.
Zur langfristigen Stabilisierung der Produktion hat der Bun- desrat am 21. Januar 1991 eine Botschaft über Lenkungs- massnahmen im Pflanzenbau verabschiedet. In dieser Bot- schaft wird vorgeschlagen, das Landwirtschaftsgesetz und das Getreidegesetz zu ändern.
Mit den vorgeschlagenen Aenderungen werden die Rechts- grundlagen zur Ausrichtung von Beiträgen für die Stillegung von Ackerflächen, eine extensive Getreideproduktion und eine extensive Nutzung von landwirtschaftlichen Nutzflächen so- wie die Ausrichtung von betriebs- oder flächengebundenen Ausgleichsbeiträgen an Stelle der poduktbezogenen Beiträge in Gebieten mit erschwerten Produktionsbedingungen ge- schaffen. Dazu kommt nebst der Beteiligung der Produzenten an den Verwertungskosten eine Beschränkung der Preis- und Uebernahmegarantie beim Brotgetreide.
Die Landwirtschaft soll mit diesen Massnahmen veranlasst werden, einen standortgerechteren und weniger intensiven Ackerbau zu betreiben, die Produktionsmenge zu stabiliseren und ganz allgemein umweltschonender zu produzieren. Die Kosten dieser Massnahmen können zum grösseren Teil durch den Wegfall produktbezogener Beiträge kompensiert werden. Der Bundesrat hat somit das Anliegen des Motionärs bereits in konkrete Massnahmen umgesetzt. Die Motion ist damit erfüllt und kann abgeschrieben werden.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion abzuschreiben. 1 Abgeschrieben - Classé
90.513
Motion Feigenwinter EWR und Schweizer Textilindustrie L'industrie suisse des textiles face à l'Espace économique européen
Wortlaut der Motion vom 5. Juni 1990
Die Verhandlungen um den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) tangieren auch die Interessen der schweizerischen Textilindustrie in hohem Masse.
Der Bundesrat wird deshalb eingeladen,
das Problem des passiven Veredlungsverkehrs (PTV) in be- friedigender Weise zu lösen bzw. dafür zu sorgen, dass der Ur- sprungsbegriff auf alle Waren des PTV, welche zwischen der EG und der Efta zirkulieren, ausgedehnt wird;
bei den EWR-Verhandlungen auch für die Textilindustrie mit · Nachdruck auf ein alternatives Wertkriterium für den Ursprung zu insistieren, d. h. auf eine einfache und umfassende Ur- sprungsregel, die für alle industriellen Erzeugnisse Geltung haben könnte;
die Abfertigung an der Schweizer Grenze zu erleichtern mit- tels Ursprungsbestätigung auf den Exportfakturen, Stichpro- benkontrollen und Gebührenfreiheit der Grenzabfertigung.
März 1991
N
759
Motion Feigenwinter
Texte de la motion du 5 juin 1990
Les négociations sur l'Espace économique européen (EEE) touchent aussi considérablement aux intérêts de l'industrie suisse des textiles.
C'est pourquoi le Conseil fédéral est chargé
de résoudre de manière satisfaisante le problème du trafic de perfectionnement passif (TPP) et de faire en sorte que la notion d'origine soit étendue à toutes les marchandises du TPP circulant entre la CE et l'AELE;
de militer fermement, lors des négociations sur l'EEE, en fa- veur de l'introduction, pour l'industrie des textiles, d'un critère alternatif de valeur en ce qui concerne l'origine, à savoir, d'une règle d'origine simple et pouvant s'appliquer à tous les pro- duits industriels;
de faciliter le dédouanement à la frontière suisse moyen- nant une attestation d'origine sur les factures d'exportation, des contrôles par sondage et l'exemption de taxes de dédoua- nement.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Allenspach, Basler, Blocher, Bonny, David, Dreher, Eisenring, Fischer-Seengen, Hänggi, Hess Peter, Humbel, Iten, Keller, Kühne, Loretan, Oehler, Reichling, Reimann Maximilian, Rüttimann, Schüle, Spälti, Stucky, Weber-Schwyz, Wyss Paul, Zwingli (25)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die Schweiz hat den liberalsten Texilmarkt der Welt bedingt durch das Fehlen von mengenmässigen Beschränkungen bei der Einfuhr und weltweit niedrigste Zölle. Die schweizerische Textilindustrie befürwortet den freien Welthandel, wehrt sich aber dafür, dass nicht nur der Schweizer Markt für Importe of- fen ist, sondern auch die ausländischen Märkte Gegenrecht gewähren.
Die ausländischen Märkte werden aber durch diverse staatli- che Massnahmen wie Einfuhrbeschränkungen, Zollschran- ken sowie nichttarifäre Handelshemmnisse geschützt. Die schweizerische Textilindustrie wird dadurch massiv getroffen, ist sie doch wegen dem relativ kleinen Heimmarkt auf Exporte und damit auf einen freien Zugang zu den ausländischen Märkten angewiesen.
Ueber 69 Prozent der Exporte der schweizerischen Textilindu- strie werden von den Mitgliedstaaten der Europäischen Ge- meinschaft aufgenommen. Damit beeinflusst der freie Zugang zu den EG-Märkten die Position der schweizerischen Textilin- dustrie in massgebender Weise. Ein Bestehen im Wettbewerb ist nur möglich, falls sie sich mit den Anbietern in der EG mes- sen kann.
Die schweizerische Textilindustrie wird aber in drei Aspekten gegenüber Unternehmen der EG stark diskriminiert:
a. Passiver Veredlungsverkehr (PTV)
Hier geht es um Veredlungsarbeiten auf Stufe der nachgela- gerten Konfektion. Diese arbeitsintensiven und damit kost- spieligen Prozesse sind auch in den Mitgliedstaaten der EG, insbesondere für die Bundesrepublik Deutschland, mit einer Einbusse an Konkurrenzfähigkeit gegenüber den Anbietern aus den Billiglohnländern verbunden. Dies bewog die Euro- päische Gemeinschaft, die Durchführung von Veredlungsar- beiten bei Waren mit EG-Ursprung in gewissen Ländern aus- serhalb der EG zu begünstigen. Die Beschränkung auf Waren mit EG-Ursprung sichert dabei eine rentable Produktion inner- halb der EG und trägt, sowohl mengenmässig wie auch zoll- rechtlich begünstigt, zur Erhöhung der Konkurrenzfähigkeit gegenüber Drittländern bei.
Auf Produkte mit Schweizer Ursprung wie auch Produkte mit EG-Ursprung, welche Schweizer Vormaterialien enthalten, ist hingegen ein Differenzzoll zu entrichten, da sie von dieser Re- gelung ausgenommen sind. Dies entspricht einer krassen Ver- letzung des Geistes des Freihandelsvertrages und ist insbe- sondere mit einem künftigen EWR-Vertrag unvereinbar.
Mit einer Ausdehnug des Ursprungsbegriffs auf alle Waren des PTV, also der Gleichstellung schweizerischer Waren mit jenen der EG im PTV und der Aufhebung von Zollbarrieren zwi- schen der EG und der Efta für in diesem Bereich verarbeitete Produkte, liesse sich die Diskriminierung beseitigen.
b. Ursprungsregeln
Mit der Verwirklichung des Binnenmarktprogramms entsteht ein freier Handel in der EG. Die damit verbundene nachteilige Auswirkung bezieht sich auf die EG/Efta-Ursprungsregeln. Bei der Unterzeichnung des Freihandelsvertrages im Jahre 1972 standen sich zwei ungefähr gleich grosse Blöcke gegenüber. Inzwischen hat sich aber das Machtverhältnis zugunsten der EG verschoben. Der Binnenmarkt ist von so grosser Dimen- sion, dass für EG-Unternehmen eine Konzentration der Aktivi- täten auf diesen ausreichen. Dank der Zollunion innerhalb der EG und weil Exporte in die Efta nicht notwendig sind, verliert die Erfüllung der Ursprungsregeln bei der Produktion an Be- deutung. Was einmal in die EG importiert wurde, kann darin frei zirkulieren.
Dem Schweizer Textilunternehmen bleibt diese Option ver- wehrt. Da er hauptsächlich Kunden aus der EG beliefert, muss bei der Produktion die Ursprungsregelung beachtet werden, um in den Genuss eines zollfreien Zugangs in die EG zu gelan- gen. Das bedeutet, dass der doppelte Tarifsprung nachgewie- sen werden muss bzw. auf Vormaterialien aus Drittländern nicht zurückgegriffen werden kann. Somit müssen beachtli- che Wettbewerbsnachteile in Kauf genommen werden.
Möglichst einfache und klare Ursprungsregeln, zum Beispiel in Form eines alternativen Wertkriteriums, würden dem Pro- blem Abhilfe leisten. Ein 50prozentiges Wertzuwachskriterium würde dabei der durchgeführten Arbeit eher Rechnung tra- gen, wird doch der qualitative Aspekt viel mehr einbezogen und damit auch der Ursprung eines Produktes besser wieder- spiegelt.
c. Grenzformalitäten
Mit der Verwirklichung des Binnenmarktprogrammes fallen auch die innergemeinschaftlichen Grenzen weg. Die Europäi- sche Gemeinschaft wird somit zu einem von Hindernissen be- freiten Markt. Dies erlaubt eine schnellere Abwicklung von Auf- trägen und Transporten sowie eine Senkung des administrati- ven Aufwandes, verbunden mit hohen Kosteneinsparungen. Das Bearbeiten von Absatzmärkten wird nachhaltig erleichtert. Von dieser Aenderung können die schweizerischen Unterneh- men nicht in gleichem Masse profitieren. Mit der schweizeri- schen Grenze besteht vielmehr weiterhin eine Barriere, welche die Flexibilität gegenüber der EG-Konkurrenz einschränkt.
Auch wenn diese generell zu befürworten ist, könnten mit ver- schiedenen Massnahmen die nachteiligen Folgen für die Wirt- schaft gemildert werden. Gerade die schweizerische Textilin- dustrie muss ihren Kunden eine schnelle Abwicklung der Ge- schäfte garantieren können. Mit einer Ursprungsbestätigung auf den Exportfakturen, Stichprobenkontrollen beim Grenz- übergang sowie Gebührenfreiheit könnte dies erreicht wer- den.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 29. August 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral du 29 août 1990
Am 27./28. Juni 1990 sind in Brüssel die Verhandlungen über einen EWR-Vertrag eröffnet worden. Zu den Zielen gehört eine substantielle Verbesserung des Freihandelssystems. Auf Be- treiben der Schweiz hat die Efta für den Handel mit Textilien der EG Vorschläge unterbreitet, die Regelungen für den passi- ven Veredelungsverkehr, den Ursprung und die Grenzkontrol- len im Sinne der Motion zum Inhalt haben.
Der Bundesrat hat die Verhandlungsdelegation angewiesen, diese Vorschläge mit Entschlossenheit zu vertreten, und er wird die Bundesversammlung zu gegebener Zeit über die er- zielten Ergebnisse orientieren.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Feigenwinter EWR und Schweizer Textilindustrie Motion Feigenwinter L'industrie suisse des textiles face à l'Espace économique européen
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1991
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
90.513
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
22.03.1991 - 08:00
Date
Data
Seite
758-759
Page
Pagina
Ref. No
20 019 758
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