Dringliche Interpellation der grünen Fraktion
637
Texte de la motion du 31 janvier 1991
Le Conseil fédéral est chargé d'élaborer une réglementation relative à l'utilisation des analyses de génome. Il délimite en particulier le champ d'application et garantit la protection des données recueillies.
Präsident: Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzu- nehmen.
Ueberwiesen - Transmis
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
89.240
Parlamentarische Initiative (Ulrich) Genomanalysen-Gesetz Initiative parlementaire (Ulrich) Loi sur les analyses de génome
Wortlaut der Initiative vom 27. September 1989
Ein eigentliches Gesetz über Genomanalysen soll die restrik- tive Anwendung der Genomanalysen regeln, die erlaubten An- wendungsbereiche abschliessend aufzählen und den Schutz der erhobenen Daten (sowohl vor dem Zugriff von Aussenste- henden wie auch dem unerwünschten Bekanntwerden an die Betroffenen) gewährleisten.
Texte de l'initiative du 27 septembre 1989
Une loi sur les analyses de génome réglera de manière restric- tive l'application de telles analyses, définira rigoureusement les domaines d'application autorisés, et veillera à mettre à l'abri les données recueillies de tout accès par des tiers ainsi que de toute communication indésirable aux personnes concernées.
Herr Darbellay unterbreitet im Namen der Kommission den folgenden schriftlichen Bericht:
Am 27. September 1989 hat Nationalrätin Ulrich eine parla- mentarische Initiative in Form einer allgemeinen Anregung eingereicht.
Die Kommission hatte am 31. Januar 1991, nachdem sie den Gegenvorschlag zur «Beobachter»-Initiative (89.067) zu Ende beraten hatte, über die parlamentarische Initiative zu entschei- den. Sie hörte vorher die Initiantin an und befragte die anwe- senden Experten.
Die Kommission hat festgestellt, dass ein Handlungsbedarf in bezug auf Genomanalysen besteht. Die Frage stellte sich, wel- ches parlamentarische Mittel in diesem Fall besser geeignet wäre; um rascher voranzukommen. Die Kommission kam zur Auffassung, dass sie nicht in der Lage ist, ein entsprechendes Gesetz selber vorzubereiten. Mit 10 zu 5 Stimmen entschloss sie sich deshalb für die Ueberweisung einer Motion.
Nachdem sich die Kommission auf einen Text geeinigt und diesen einstimmig zur Motion erhoben hat, zog die Initiantin ihre parlamentarische Initiative zurück.
M. Darbellay présente au nom de la commission le rapport écrit suivant:
Mme Ulrich, conseillère nationale, a déposé le 27 septembre 1989 une initiative parlementaire conçue en termes généraux. Le 31 janvier 1991, la commission a traité l'initiative parlemen- taire Ulrich, après avoir délibéré sur le contre-projet de l'initia-
tive du Beobachter (89.067). Elle a entendu l'auteur de l'initia- tive et a interrogé les experts présents.
La commission est convaincue qu'il est nécessaire d'agir dans le domaine des analyses de génome. La question se pose de savoir lequel des instruments dont dispose le Parlement est le plus adéquat pour parvenir rapidement à une solution. La commission a reconnu qu'elle n'était pas en mesure de prépa- rer elle-même un projet de loi et elle a donc décidé par 10 voix contre 5 de transmettre une motion.
Après que la commission a adopté à l'unanimité le texte de la motion, l'auteur a retiré son initiative parlementaire.
Zurückgezogen - Retiré
91.3040
Dringliche Interpellation der grünen Fraktion Erster Freisetzungsversuch gentechnologisch veränderter Kartoffeln Interpellation urgente du groupe écologiste Essai en champ de pommes de terre génétiquement modifiées
Wortlaut der Interpellation vom 4. März 1991
In zahlreichen Verbänden, Institutionen, Gruppierungen und auch in der Bevölkerung herrscht um die beabsichtigte Frei- setzung von gentechnologisch hergestellten, virusresistenten Kartoffeln durch die eidgenössische Forschungsanstalt Chan- gins grosse Ungewissheit und Besorgnis. Angaben zum Pro- jektverlauf, zum Bewilligungsverfahren und zu den Bewilli- gungskriterien sind sehr mangelhaft.
Wir fragen deshalb den Bundesrat:
Wie ist der zeitliche Ablauf des Bewilligungsverfahrens und des Freisetzungsprojektes angesetzt? Wer ist daran beteiligt? Auf welche Rechtsgrundlage stützt sich dieses Bewilligungs- verfahren? Wer sind die Verantwortungsträger für diese erste absichtliche Freisetzung in der Schweiz?
Welche vorangehende Risikoforschung ist im Rahmen die- ses Projektes abgelaufen? Sind die Fragen, wie sie zum Bei- spiel in den EG-Richtlinien gestellt sind, eingehend geklärt worden:
grundsätzliche Fragen zum Spenderorganismus (13 Fra- gen)
grundsätzliche Fragen zum Empfängerorganismus (13)
grundsätzliche Fragen zum Vektor (4)
grundsätzliche Fragen zum rekombinanten Organismus (18)
grundsätzliche Fragen zum Oekosystem, in welches freige- setzt wird (11)
grundsätzliche Fragen zum Ort der Freisetzung (12)
grundsätzliche Fragen zur Wechselwirkung des rekombi- nierten Organismus mit der Umwelt (19)?
Wo sind die Ergebnisse dieser Abklärungen publiziert?
Wird den Umwelt-, Naturschutz- und andern Verbänden Einsicht in die Anmeldeunterlagen gewährt? Besteht ein Ein- spracherecht bei abweichenden Risikoeinschätzungen? Wird die Oeffentlichkeit, insbesondere die betroffene Gemeinde, vor Versuchsbeginn eingehend informiert?
Sind zu diesem Projekt Gutachten oder Stellungnahmen er- stellt worden oder werden solche noch in Auftrag gegeben? Werden diese Dokumente im Rahmen des Verfahrens öffent- lich gemacht?
Wer haftet bei Schädigung der Umwelt und der Landwirt- schaft, des Oekosystems der Gegend, in die freigesetzt wird?
56-N
Interpellation urgente du groupe écologiste
638
N
20 mars 1991
Texte de l'interpellation du 4 mars 1991
Nombre d'associations et organismes, ainsi que la population en général, sont préoccupés par la dissémination de pommes de terre rendues résistantes aux virus par modification généti- que, qui est projetée par la Station de recherches agronomi- ques de Changins. Les données concernant le déroulement du projet, ainsi que la procédure et les critères d'autorisation, sont très lacunaires.
Nous posons donc au Conseil fédéral les questions suivantes: 1. Quel est le déroulement prévu pour la procédure d'autorisa- tion et le projet de dissémination? Quels sont les intervenants? Sur quelle base légale se fonde la procédure? Qui sont les res- ponsables de ce premier essai de dissémination en Suisse?
les organismes donneurs (13 questions)
les organismes receveurs (13)
les vecteurs (4)
les organismes à génome recombiné (18)
le lieu de dissémination (12)
l'écosystème du lieu de dissémination (11)
les interactions de l'organisme modifié avec le milieu (19)? Le cas échéant, où les résultats de cette étude ont-ils été pu- bliés?
A-t-on fourni aux associations de protection de l'environne- ment et de la nature l'occasion de prendre connaissance des documents annonçant le projet? A-t-on prévu un droit d'oppo- sition en cas de divergences concernant l'évaluation des ris- ques? Le public, et en particulier la commune touchée, ont-ils été avertis de l'essai?
A-t-on requis des avis ou des expertises concernant le pro- jet? Des mandats sont-ils encore octroyés à cet égard? Les ré- sultats sont-ils publiés dans le cadre de la procédure?
Qui sera tenu responsable en cas d'atteinte à l'environne- ment, à l'agriculture et à l'écosystème de la région de dissémi- nation?
Sprecherin - Porte-parole: Frau Stocker
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Es handelt sich um die erste absichtliche Freisetzung gentech- nologisch veränderter Organismen in der Schweiz. Sie soll dieses Frühjahr erfolgen. Die Gefahrenpotentiale sind weitge- hend ungeklärt oder mindestens nicht im Besitz interessierter Umweltschutzkreise. Die Risikoeinschätzung ist in Fachkrei- sen kontrovers. Die Haltung des Bundesrates zu diesem Ver- such ist kurz vor der Realisierung der Oeffentlichkeit nicht be- kannt.
Es liegt keine gesetzliche Grundlage zur Freisetzungsproble- matik vor. Die Versuchsbewilligung, und um eine solche wird es sich wohl handeln, steht im rechtsfreien Raum, was uns äusserst bedenklich scheint. Nutzen und Notwendigkeit die- ses Versuches sind für uns undurchsichtig. Es besteht zudem die Gefahr, dass die Risikoabwägung unvollständig vorge- nommen wurde; mindestens hat die interessierte Oeffentlich- keit keine publizierten Unterlagen vor sich. Der Versuch hat Si- gnalcharakter und ist irreversibel, da die Freisetzung und de- ren Konsequenzen im Oekosystem ja nicht einfach «zurückge- rufen» werden können, sollten sie sich als Fehlschlag erwei- sen. Die Bevölkerung der Region - die interessierten Kreise, insbesondere auch die Landwirtschaft - ist weder eingehend informiert worden noch wurden ihr flankierende Sicherheits- massnahmen vorgestellt.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 18. März 1991 Rapport écrit du Conseil fédéral du 18 mars 1991
Der Bundesrat ist sich der Frage betreffend die biologische Si- cherheit infolge von Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen bewusst und hat durch seinen Beschluss vom 20. August 1986 entsprechende Schritte verwaltungsintern
angeordnet, um bei Bedarf vorsorgliche Massnahmen treffen zu können. Dabei werden die Empfehlungen internationaler Organisationen, insbesondere der OECD, befolgt.
Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass in Zukunft Freiset- zungsversuche, die aufgrund einer Beurteilung anhand inter- national anerkannter Normen und Verfahren keine eindeuti- gen biologischen Risiken beinhalten, im Rahmen eines Bewil- ligungsverfahrens und mit entsprechenden Auflagen und ei- ner Beaufsichtigung durch die zuständigen Stellen durchge- führt werden sollen. Dank solcher wissenschaftlich abgesi- cherter und begleiteter Versuche wird es erst möglich sein, be- stehende Fragen über hypothetische Risiken für die Umwelt und die Landwirtschaft zu evaluieren.
Der Versuch an der eidgenössischen Forschungsanstalt Changins entspricht dem wissenschaftlichen Zweck der Züch- tung von krankheitsresistenten Kartoffelsorten, der mit den all- gemeinen Zielsetzungen der Agrar- und Umweltschutzpolitik übereinstimmt. Gleichartige Versuche sind in verschiedenen europäischen Ländern in den letzten Jahren durchgeführt worden, ohne dass jegliche Anzeichen negativer Auswirkun- gen auf die Umwelt festgestellt worden wären.
2.1 Ein gesetzlich abgestütztes Bewilligungsverfahren für Frei- setzungsversuche besteht noch nicht. Da es sich aber beim geplanten Versuch um die Ausführung eines Projektes in ei- nem Forschungsinstitut des Bundes handelt, besteht jederzeit die Möglichkeit, dieses Vorhaben einer besonderen Ueber- prüfung zu unterziehen und den definitiven Entscheid über dessen Ausführung nach Anhören der interessierten Amtsstel- len durch eine übergeordnete Bundesinstanz zu treffen.
Da es sich um das erste Experiment dieser Art in der Schweiz handelt, haben die Verantwortlichen des Forschungsprojek- tes von sich aus beantragt, alle Aspekte der biologischen Si- cherheit einerseits durch die Schweizerische Interdisziplinäre Kommission für Biologische Sicherheit in Forschung und Technik (SKBS), anderseits durch die interdepartementale Ko- ordinationsstelle der Bewilligungsverfahren für die Anwen- dung von R-DNA-Organismen (Kobago) beurteilen zu lassen. In der SKBS sind Wissenschafter aus Forschungsinstituten der Hochschulen und der Industrie sowie aus Bundesstellen vertreten. Die Mitglieder der Kobago sind Vertreter von Bun- desstellen und der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel, die aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Auftrages Emp- fehlungen für den Einsatz von R-DNA-Organismen ausstellen. 2.2 Die Kobago hat die Forschungsgruppe gebeten, den ge- planten Versuch anhand der Richtlinien der EG bzw. der aus- führlichen Weisungen, die in Grossbritannien für die Durchfüh- rung von Freisetzungsversuchen angewandt werden, zu um- schreiben und mittels entsprechender Unterlagen zu doku- mentieren. In diesem Sinne sind unter anderem auch die ein- zelnen in der Interpellation aufgeführten Fragen beantwortet worden. Eine Publikation der Ergebnisse dieser verwaltungs- internen Abklärung wird folgen.
Die betroffene Gemeindebehörde wurde bereits frühzeitig und eingehend über den geplanten Freisetzungsversuch münd- lich orientiert. Eine schriftliche Mitteilung wird unverzüglich fol- gen.
Da der Bundesrat in dieser Angelegenheit die politische Ver- antwortung trägt, wird er, aufgrund der Empfehlungen der SKBS und der Mitglieder der Kobago, die Bundesinstanz be- zeichnen, die für die Bewilligung der Freisetzungsversuche in Changins zuständig sein wird.
Dringliche Interpellation Baerlocher
639
März 1991 N
Eine besondere Haftpflicht für die Folgen von Freisetzungs- versuchen mit R-DNA-Organismen auf die Umwelt und auf die Landwirtschaft besteht nicht; da der Versuch von einer Bun- desstelle durchgeführt wird, haftet im vorliegenden Fall für all- fällige Schäden der Bund nach den Bestimmungen des Ver- antwortlichkeitsgesetzes (SR 170.329). Wie oben erwähnt, sind keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwar- ten.
91.3045
Dringliche Interpellation Baerlocher Freisetzung von genmanipulierten Kartoffeln in der eidgenössischen Forschungsanstalt Changins
Interpellation urgente Baerlocher Essai en champ de pommes de terre génétiquement modifiées
Wortlaut der Interpellation vom 5. März 1991
An der eidgenössischen Forschungsanstalt in Changins sol- len, wenn alles nach Plan läuft, noch diesen Frühling genmani- pulierte Kartoffeln im Freiland «getestet» werden - die erste ab- sichtliche Freisetzung genmanipulierter Lebewesen in der Schweiz.
Ich frage den Bundesrat an, ob er nicht auch der Meinung ist, dass diesem ersten Freisetzungsversuch in der Schweiz ange- sichts der zahlreichen ungeklärten Fragen in bezug auf die Rechtslage und in bezug auf die potentiellen Risiken die Bewil- ligung zu verweigern ist.
Texte de l'interpellation du 5 mars 1991
Si tout se passe comme prévu, la Station de recherches agro- nomiques de Changins est sur le point de procéder, ce prin- temps, à un essai de dissémination en pleine nature de pom- mes de terre modifiées génétiquement. Ce serait le premier essai en Suisse de dissémination intentionnelle d'organismes vivants à génome recombiné.
Le Conseil fédéral est prié de dire s'il est d'avis que cet essai doit être contremandé, vu les nombreuses questions irréso- lues qui se posent quant à la base légale et aux dangers poten- tiels d'une telle dissémination.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Heute ist jede Freisetzung ein unkalkulierbares Experiment mit der Natur. Auch bei der Freisetzung von virenresistenten Kartoffeln muss mit kleiner Wahrscheinlichkeit mit unbekann- ten Folgen auf das Oekosystem oder die Konsument(inn)en gerechnet werden. Auch reicht der heutige Wissensstand bei weitem nicht aus, um eine hinreichende Sicherheit zu garan- tieren. Dieser ersten Freisetzung kommt aber vor allem als «Winkelried unter den Freisetzungen» eine weitreichende Be- deutung zu. Sobald der erste Freisetzungsversuch bewilligt ist, wird das Eis für weitere Freisetzungsversuche der Privatin- dustrie gebrochen sein. Das Aussetzen von genmanipulierten Mikroben aber wird vollends zu einem irreversiblen Prozess, der nicht mehr korrigiert werden kann, wenn etwas schief läuft. 2. Rechtsfreier Raum
Die absichtliche Freisetzung von gentechnisch veränderten Lebewesen ist zurzeit nicht geregelt. Es gibt keine Vorschriften darüber, wie solche Gesuche für Freilandversuche zu handha- ben sind. Offenbar ist man sich auch innerhalb der Verwaltung über das Verfahren nicht einig, wie der Kompetenzstreit zwi-
schen den Bundesämtern für Landwirtschaft und für Umwelt, Wald und Landschaft zeigen (siehe «BaZ», 27.2.91).
Der ersten Freisetzung in der Schweiz kommt grosse Bedeu- tung zu. Um so unverantwortbarer ist es, ausgerechnet dieses Bewilligungsverfahren im rechtsfreien Raum durchzuboxen und am Schluss irgendeine zusammengeschusterte «Bewilli- gung» zu präsentieren.
Besonders stossend ist, dass die Oeffentlichkeit weder einge- hend informiert wird noch irgendwelche Einsprache- oder Re- kursmöglichkeiten besitzt. Eine spezielle Orientierung der Oeffentlichkeit ist offensichtlich nicht vorgesehen; die Antrags- unterlagen von Changins sind geheim.
Seit einem Jahr existiert in Deutschland ein Gesetz «zur Rege- lung der Fragen der Gentechnik», das vor allem durch seine large und industriefreundliche Ausgestaltung auffällt. Dort wird auch das Bewilligungsverfahren für Freisetzungen gere- gelt. Danach müssen die Antragsunterlagen einen Monat lang offengelegt werden. Jede Person ist einspracheberechtigt. Vor der Genehmigung wird unter Umständen ein Anhörungs- verfahren durchgeführt. So fand am 6. März 1991 das zweite Anhörungsverfahren zur Freisetzung von genmanipulierten Petunien statt.
Im krassen Unterschied dazu soll in der Schweiz das erste Freisetzungsexperiment offensichtlich möglichst schnell und unter Ausschluss der Oeffentlichkeit verwirklicht werden, um damit vollendete Tatsachen für weitere Freisetzungsexperi- mente zu schaffen und eine demokratische Auseinanderset- zung um diese brisante Frage zu verhindern. Das kann nicht akzeptiert werden.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 18. März 1991 Rapport écrit du Conseil fédéral
du 18 mars 1991
Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass in Zukunft Freiset- zungsversuche, die aufgrund einer Beurteilung anhand inter- national anerkannter Normen und Verfahren keine eindeuti- gen biologischen Risiken beinhalten, im Rahmen eines Bewil- ligungsverfahrens und mit entsprechenden Auflagen und ei- ner Beaufsichtigung durch die zuständigen Stellen durchge- führt werden sollen. Dank solcher wissenschaftlich abgesi- cherter und begleiteter Versuche wird es erst möglich sein, be- stehende Fragen über hypothetische Risiken für die Umwelt und die Landwirtschaft zu evaluieren.
Der Versuch an der eidgenössischen Forschungsanstalt Changins entspricht dem wissenschaftlichen Zweck der Züch- tung von krankheitsresistenten Kartoffelsorten, der mit den all- gemeinen Zielsetzungen der Agrar- und Umweltschutzpolitik übereinstimmt. Gleichartige Versuche sind in verschiedenen europäischen Ländern in den letzten Jahren durchgeführt worden, ohne dass Anzeichen negativer Auswirkungen auf die Umwelt festgestellt worden wären.
Der Versuch in Changins wird in Anlehnung an die Richtlinien der EG beurteilt. Eine solche Beurteilung würde auch bei Vor- liegen eines gesetzlich abgestützten Bewilligungsverfahrens angewendet. Für jeden Versuch soll in Zukunft eine beson- dere Beurteilung, insbesondere der potentiellen biologischen Risiken, durchgeführt werden. Die Durchführung der Versu- che in Changins präjudiziert in keiner Weise eventuelle Ent- scheide betreffend die versuchsweise Freisetzung anderer gentechnisch veränderter Pflanzen oder Mikroorganismen.
Unmittelbare Folgen für die Konsumenten und Konsumentin- nen könnten erst entstehen, wenn die in Changins angebau- ten Kartoffeln zum Konsum angeboten würden. Dies wird si- cher nicht der Fall sein, denn die gewonnenen Knollen dienen weiteren wissenschaftlichen Zwecken. Ein kommerzieller An- bau des gentechnisch veränderten Kartoffelklones ist zurzeit nicht vorgesehen.
Die absichtliche Freisetzung von gentechnisch veränderten Pflanzen ist zurzeit nicht gesetzlich verankert. Aber es beste- hen klare Vorstellungen innerhalb der Verwaltung, wie ent- sprechende Gesuche abgefasst werden sollen und bei wel-
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Dringliche Interpellation der grünen Fraktion Erster Freisetzungsversuch gentechnologisch veränderter Kartoffeln
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Jahr
1991
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Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
14
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 91.3040
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Datum 20.03.1991 - 15:00
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