N 11 mars 1991
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Motion Ledergerber
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die Verwilderung des Verhaltens auf der Strasse ist Tatsache. Selbst Bundesrat Koller wurde kürzlich von einem Schnellfah- rer auf der Autobahn rechts überholt. Die Missachter der Stras- senverkehrsregeln gefährden sich und andere. Das Leid der Opfer und ihrer Familien ist gross. Fachleuten gemäss kann die Zahl der Toten (rund 1000 jährlich) und der Verletzten (30 000 pro Jahr) mit geeigneten Massnahmen halbiert wer- den.
Besonders aus Kreisen von Juristen, Aerzten und Pflegeper- sonal, die sich mit dem Unfallgeschehen beruflich zu befassen haben, kommt der Ruf nach besseren Vorbeugemassnahmen und schärferen Sanktionen gegen unbelehrbare Gesetzes- brecher im Strassenverkehr. Der Erhalt des Führerscheins ist kein Menschenrecht.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 27. November 1989 Rapport écrit du Conseil fédéral du 27 novembre 1989
Die vom Postulanten formulierten Aufgaben werden heute schon im gesamtschweizerischen Rahmen von diversen Or- ganisationen wahrgenommen, so u. a. von der Schweizeri- schen Konferenz für Sicherheit im Strassenverkehr (SKS) und der von der Konferenz der Justiz- und Polizeidirektoren einge- setzten Interkantonalen Kommission für den Strassenverkehr (IKSt) sowie von der vom Bundesrat aufgrund von Artikel 106 Absatz 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) bestellten Ständigen Strassenverkehrskommission. Die Einberufung ei- ner zusätzlichen nationalen Konferenz, um die vom Postulan- ten angeregten Massnahmen zu diskutieren, ist daher nicht notwendig.
Die vom Postulanten angestrebten schärferen Massnahmen, die keiner Gesetzes- oder Verordnungsänderung bedürfen, betreffen den Vollzug und die Ueberwachung der geltenden Vorschriften und fallen daher in den Zuständigkeitsbereich der Kantone. Die geltende Regelung bietet den zuständigen kan- tonalen Behörden hierfür genügend Spielraum; insbesondere können sie, da das Strassenverkehrsgesetz nur die Mindest- dauer des Führerausweisentzuges festlegt, eine längere Ent- zugsdauern als heute üblich anordnen.
Die meisten der vom Postulanten vorgesehenen Massnah- men, die eine Gesetzes- oder Verordnungsänderung notwen- dig machen, wurden bereits geprüft oder befinden sich in Prü- fung. Zu den sich daraus ergebenden Verordnungsänderun- gen wird ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt. Selbst- verständlich steht es den interessierten Organisationen frei, sich schon früher mit einer Eingabe an das federführende De- partement (EJPD) zu wenden und darin die von ihnen als not- wendig erachteten Massnahmen unter Anführung der Gründe zu nennen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
Abstimmung - Vote Für Ueberweisung des Postulates Dagegen
19 Stimmen 38 Stimmen
89.724
Motion Ledergerber Führerschein mit Punktesystem Permis de conduire à points
Wortlaut der Motion vom 29. November 1989
Wir laden den Bundesrat ein, dem Parlament eine Vorlage zur Aenderung des Strassenverkehrsgesetzes mit folgendem In- halt vorzulegen:
Einführung des Führerscheins mit Punktesystem. Bei Ver- stössen gegen das Strassenverkehrsgesetz, insbesondere bei Ueberschreiten der Geschwindigkeitslimiten und bei Falschparkieren, werden dem fehlbaren Fahrzeuglenker eine bestimmte Anzahl Punkte abgenommen. Wer bei null Punkten ankommt, muss seinen Führerschein für bestimmte Zeit abge- ben und nachher eine neue Fahrprüfung bestehen.
Einführung einer Kausalhaftung der Fahrzeuglenker in je- nen Fällen zum Tragen kommt, in denen der fehlbare Lenker nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann. Für entwendete Fahrzeuge ist eine Sonderlösung anzubieten.
Texte de la motion du 29 novembre 1989
Le Conseil fédéral est chargé de présenter au Parlement un projet de modification de la loi sur la circulation routière com- portant les points suivants:
toute personne ayant commis une infraction à la législation routière, en particulier si elle ne respecte pas les limitations de vitesse ou se trouve en stationnement interdit, se verra enlever un certain nombre de points. Celui qui aura perdu tous ses points se verra retirer son permis pendant une certaine pé- riode et devra repasser l'examen de conduite.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann, Bäumlin Ursula, Béguelin, Bodenmann, Braunschweig, Brügger, Bundi, Ca- robbio, Danuser, Fankhauser, Hafner Ursula, Hubacher, Jean- prêtre, Lanz, Leuenberger Moritz, Longet, Neukomm, Ott, Rechsteiner, Reimann Fritz, Ulrich, Vollmer, Zbinden Hans, Züger (24)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die kantonalen Polizeiorgane sind heute in einer schwierigen Situation. Diverse Bestimmungen des Strassenverkehrsgeset- zes, insbesondere die Tempolimiten und die Parkierungsvor- schriften, sind heute kaum durchzusetzen. Dies hängt auch damit zusammen, dass das verfügbare Instrumentarium un- genügend ist. Viele Fahrzeuglenker nehmen heute Parkie- rungsbussen einfach in Kauf oder budgetieren sie sogar. Das gleiche gilt für Geschwindigkeitsübertretungen. Es ist zwar un- bestritten, dass in diesen Fällen vermehrte Polizeipräsenz und ein verstärkter Vollzugsaufwand notwendig sind. Mit einem Punktesystem, das z. B. in der BRD seit vielen Jahren prakti- ziert wird, liesse sich den Vorschriften des SVG Nachachtung verschaffen.
Das Instrument ist auch Teil von verschiedenen kantonalen Massnahmenplänen zur Luftreinhaltung, die ihrerseits vom Bund die Einführung dieser wirksamen und nötigen Mass- nahme verlangen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 11. Juni 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral du 11 juin 1990
Die Einführung eines Punktesystems würde voraussetzen, dass das heutige, bewährte System bei Führerausweisentzü- gen grundlegend geändert werden müsste. Ein solcher Sy-
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Motion Ledergerber
stemwechsel aber kommt nur in Betracht, wenn damit wesent- liche Verbesserungen bezüglich Verkehrssicherheit erzielt werden können. Dies lässt sich zwar noch nicht abschliessend beurteilen, ist aber eher zweifelhaft. Ausländische Staaten, die das Punktesystem bereits kennen, haben nämlich minde- stens so viele Probleme mit der Verkehrssicherheit wie die Schweiz.
Der Bundesrat lehnt daher die Entgegennahme als Motion ab. Er ist aber bereit, das Begehren als Prüfungsauftrag entgegen- zunehmen und in die Abklärungen bezüglich Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit einzubeziehen. In diesem Sinn hat er bereits früher ähnliche Begehren (85.543 Motion Graf: Geschwindigkeitsüberschreitungen; Entkrimina- lisierung und 90.321 Postulat Jaeger: Verkehrssicherheit) als Postulat entgegengenommen.
Gemeint ist - entgegen dem Wortlaut - die (strafrechtliche) Kausalhaftung des Fahrzeughalters für Verfehlungen des Fahrzeuglenkers. Eine solche Regelung würde einem grund- legenden rechtsstaatlichen Prinzip, dem Verschuldensgrund- satz, zuwiderlaufen und wäre zudem ein unverhältnismässiger Eingriff des Bundesgesetzgebers in das kantonal-prozessuale Zeugnisverweigerungsrecht. In den Stellungnahmen zum Ver- nehmlassungsschreiben des EJPD vom 16. Juli 1984 zur Teil- revision des SVG haben sich die Kantone und begrüssten Or- ganisationen fast einhellig gegen eine Haftung des Halters für Verkehrsverstösse des nicht eruierbaren Fahrzeugführers ausgesprochen.
Die Situation lässt sich durch prozessual-kantonale Regelun- gen, die den Halter zur Bekanntgabe des Fahrzeugführers bzw. Täters verpflichten, verbessern. Einzelne Kantone (z. B. Zürich und Graubünden) kennen solche Vorschriften, die vom Bundesgericht als mit dem Strassenverkehrsgesetz vereinbar beurteilt wurden.
Die Motion ist daher in diesem Punkt abzulehnen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, Ziffer 1 der Motion in ein Postulat umzuwandeln und Ziffer 2 abzulehnen.
Ledergerber: Ich habe mit meiner Motion versucht, zwei ganz einfache Sachen zu verwirklichen: Einerseits den kantonalen Behörden ein Instrument in die Hand zu geben, mit dem sie mit etwas mehr Nachdruck und Erfolg gegen die Verwilderung der Sitten im Strassenverkehr antreten können, und zweitens dort eine Lösung einzuführen, wo die Identität des Fahrzeug- lenkers nicht festgestellt werden kann und wo bis jetzt eine Reihe von Prozessen geführt wurde und es immer wieder ge- lungen ist, dass diese Fehlbaren der Bestrafung entgehen konnten.
Ich habe zwei Ideen mit der Motion verfolgt:
Die Einführung eines Führerscheins mit einem Punktesy- stem ist ein System, das bei verschiedenen Nachbarländern bereits geübt wird, in Kraft ist, und mit dem recht gute Erfolge erzielt werden. Das System würde so aussehen, dass bei Ver- fehlungen im ruhenden und rollenden Verkehr gewisse Punkte angerechnet werden und nach Erreichen einer gewis- sen Punktzahl der Führerschein auf Zeit entzogen wird.
Dieser Punkt verlangt eine Regelung, dass überall dort, wo der Lenker eines Fahrzeuges nicht festgestellt werden kann, der Besitzer des Fahrzeuges Punkte «abliefern» muss. Heute wird in einer Reihe von Kantonen dieses Instrument diskutiert, nämlich im Zusammenhang mit den Massnahmenplänen zur Luftreinhaltung. Die Kantone befinden sich in Vollzugsnot- stand, und es fehlen ihnen die notwendigen Instrumente. Sie können selber im Alltag sehen, in welchem Masse heute die Disziplin der Fahrzeuglenker noch besteht, und Sie können sehen, wie die Städte «überlaufen» mit falsch parkierten Fahr- zeugen. Hier muss etwas geschehen. Mit meiner Motion habe ich versucht, etwas in Bewegung zu setzen.
Ich bin bereit, diese beiden Punkte in ein Postulat umzuwan- deln. Ich meine aber, im Gegensatz zum Bundesrat, dass auch der zweite Punkt als Postulat überwiesen werden sollte. Der Bundesrat gibt mir hier zwar eine Antwort, die eigentlich
sehr klug tönt, aber mit dem, was ich erreichen will, sehr wenig zu tun hat.
Ich bitte Sie, diese Motion in Form eines Postulats zu überwei- sen.
Scherrer: Ich bitte Sie wie der Bundesrat, Ziffer 1 der Motion nicht zu überweisen, auch nicht als Postulat, und Ziffer 2 ohne- hin abzulehnen. Das Punktesystem kann funktionieren. Mei- stens funktioniert es jedoch relativ schlecht. Wenn man heute die Strafpraxis im Strassenverkehr verschärfen will, muss man zuerst ein Strassenverkehrsgesetz mit vernünftigen Regelun- gen haben. Die Leute missachten Parkverbote nicht, weil sie das Gesetz missachten wollen, sondern weil laufend Park- plätze abgebaut werden und einfach keine Parkplätze mehr gefunden werden. Die Leute fahren nicht zu schnell, weil sie das Gesetz missachten wollen, sondern weil der Bundesrat wi- der besseres Wissen «wegen der Umwelt» an den zu tiefen Tempolimiten festhält. Das sind die Gründe.
Ich weigere mich einfach, zu akzeptieren, dass vernünftige, unbescholtene Bürger, die nichts weiter tun, als das Recht der Mobilität wahrzunehmen, immer häufiger wie Kriminelle be- handelt werden.
Zu Ziffer 2: Wenn die SP Schweiz zu einer Demonstration auf- ruft, die demokratisch gerechtfertigt ist und auch gebilligt wird, und im Rahmen dieser Demonstration Chaoten auftauchen, Sachbeschädigungen anrichten, ist dann die SP Schweiz be- reit, im Rahmen einer Kausalhaftung für die Randalierer straf- rechtlich und auch zivilrechtlich geradezustehen? So führen wir dann den Rechtsstaat völlig ad absurdum! Wenn irgendei- ner eine Straftat begeht, der nicht eruiert werden kann, muss dann einfach derjenige, der das Fahrzeug besitzt, zur Kasse gebeten werden? So geht es wirklich nicht! Das sind Zu- stände, die sind schlimmer als in Diktaturen.
Ich bitte Sie also, beide Punkte abzulehnen und die Motion nicht zu überweisen.
Bundesrat Koller: Bei Ziffer 1, Einführung dieses Führer- scheins mit Punktesystem, sind wir uns einig: Ueberweisung als Postulat. Bei Ziffer 2 muss ich Sie bitten, die Motion abzu- lehnen, denn eine strafrechtliche Kausalhaftung für einen Fahrzeuglenker wäre ein derartiger Eingriff in unser ganzes Rechtssystem, das auf der Verschuldenshaftung beruht, dass wir mit einem Postulat diesbezüglich wirklich nichts anfangen könnten.
Ziff. 1 - Ch. 1
Abstimmung - Vote Für Ueberweisung des Postulates 44 Stimmen Dagegen 31 Stimmen
Ziff. 2 - Ch. 2
Abstimmung - Vote
Für Ueberweisung des Postulates 23 Stimmen
Dagegen 47 Stimmen
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Ledergerber Führerschein mit Punktesystem Motion Ledergerber Permis de conduire à points
In
Dans
In
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Jahr
1991
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
06
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 89.724
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 11.03.1991 - 14:30
Date
Data
Seite
382-383
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Pagina
Ref. No
20 019 668
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