Bäuerliches Bodenrecht
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Vierte Sitzung - Quatrième séance
Mittwoch, 23. Januar 1991, Vormittag Mercredi 23 janvier 1991, matin
08.00 h
Vorsitz - Présidence: Herr Bremi
88.066
Bäuerliches Bodenrecht Droit foncier rural
Fortsetzung - Suite
Siehe Seite 86 hiervor - Voir page 86 ci-devant
Hess Otto: Boden, Arbeit und Kapital sind die drei wichtigsten Produktionsfaktoren in der Landwirtschaft. Mit dem bäuerli- chen Bodenrecht regeln wir den einen - und einen recht schwierigen - dieser Produktionsfaktoren. Es ist nicht einfach, die divergierenden Meinungen in dieser Frage auf einen ge- meinsamen Nenner zu bringen. Die SVP ist für Eintreten. Sie stimmt der Vorlage in der grossen Linie zu. Sie ist aber über- zeugt, dass bei einzelnen Artikeln die Minderheitsanträge zur Bewältigung der Zukunftsprobleme im Landwirtschaftsbe- reich die besseren Lösungen anbieten, vor allem der Struktur- probleme. Dass die einschlägigen Bestimmungen zum Bo- denrecht, die bisher in fünf verschiedenen Gesetzen unterge- bracht waren, künftig in einem einzigen Gesetz vereint sind, ist sicher eine willkommene Begleiterscheinung, aber noch lange kein Grund zur Gesetzesrevision.
Zentrale Bedeutung kommt der Privilegierung des Selbstbe- wirtschafters zu. Wir meinen, dass diese Bevorzugung einen eigentlichen Schwerpunkt in dieser Vorlage bildet und zwei wichtige Ziele verfolgt:
Das Eigentum an landwirtschaftlichem Boden wird geför- dert, was angesichts der stark verbreiteten Pachtverhältnisse ein wichtiges Anliegen dieses Gesetzes sein muss. Der grosse Anteil an zugepachtetem Land ist zwar eine willkommene Möglichkeit zur Aufstockung der Betriebe. Er ist aber auch ein grosser Unsicherheitsfaktor, wenn der Betrieb vor bedeuten- den Investitionen steht, weil dem Bauern das Land, trotz neuem Pachtrecht, nie mit Sicherheit genügend lange zur Ver- fügung steht.
Die Bevorzugung des Selbstbewirtschafters durch Aus- schluss jener Käuferschaft, die den Boden nicht selber bewirt- schaften will, hat zur Folge, dass sich der Bodenpreis, der heute für die bäuerlichen Betriebe stark übersetzt ist, sicher normalisieren wird. Es ist ein erklärtes Ziel dieses Boden- rechts, auch auf die übersetzten Preise einzuwirken.
Wenn man sich zudem für die Festsetzung eines zulässigen Preises entscheiden will, so ist die vorgeschlagene Lösung der Mehrheit mit Bestimmtheit die beste aller vorgeschlage- nen Regelungen. Es sollte auch in diesem Gesetz nicht verbo- ten sein, neue Begriffe heranzuziehen wie beispielsweise Er- trag anstelle von Ertragswert. Schliesslich machen wir ein Ge- setz für die Zukunft.
In der Frage des Höchstpreises sind die Meinungen der SVP nicht einheitlich. Die Problematik der Festsetzung von Höchst- preisen ist uns bestens bekannt. Wir glauben aber, dass vor al- lem unter sozialen Gesichtspunkten solche unumgänglich sind, damit auch finanziell schwächere Bauern überhaupt die Möglichkeit haben, Land zu erwerben, um die Produktions- grundlage ihres Betriebes verbessern zu können. Die bishe-
rige bewährte Philosophie, die auch diesem Gesetz zugrunde liegt, nämlich dass der Nachkomme den Betrieb zu einem tragbaren Preis übernehmen können soll, wenn er bereit ist, ihn selber zu bewirtschaften, wird nicht angetastet. Auch mit dieser neuen Vorlage kann der Sohn oder die Tochter den el- terlichen Betrieb als Selbstbewirtschafter zu einem privilegier- ten Preis weiterführen, was ja den Hauptanteil der Handände- rungen ausmacht.
Aber überall dort, wo kein Nachfolger bereit ist, den Betrieb weiterzuführen, soll der Staat nicht Barrieren errichten, um ei- nen vernünftigen Strukturwandel, eine Strukturverbesserung zu ermöglichen. Die SVP ist nicht für grenzenlosen Güterauf- kauf und Bodenkonzentration, aber sie setzt sich für die Mög- lichkeit ein, Strukturen zu schaffen, die einem bäuerlichen Fa- milienbetrieb eine Grundlage bieten, sich so zu entwickeln, dass er die Herausforderungen, die europa- und weltweit auf ihn zukommen, besser zu meistern vermag.
Eine zentrale Frage in diesem Vorschlag der nationalrätlichen Kommission bilden die Nebenerwerbsbetriebe. Die vorge- schlagene Definition, ohne Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenerwerbsbetrieb, scheint mir persönlich richtig. Die Meinung in der Fraktion in dieser Frage ist allerdings geteilt. Selbst wenn der Nebenerwerbsbetrieb im Gesetz nicht aus- drücklich erwähnt wird, so kann diese Kategorie von Betrieben ohne weiteres weiterbestehen; denn es wird niemandem ver- boten, auch dem Kleinen nicht, den Betrieb zu übernehmen und weiterzuführen, wenn er ihn selber bewirtschaften will. Ueberdies haben die Kantone die Möglichkeit, kleinere Be- triebe den Bestimmungen des landwirtschaftlichen Gewerbes zu unterstellen. Diese Möglichkeit kommt vor allem den gros- sen Bergregionen und Gebieten mit einer kleinstrukturierten Landwirtschaft entgegen. Zudem hat diese vorliegende Um- schreibung des landwirtschaftlichen Gewerbes die Wirkung, dass kleinere Betriebe eher frühzeitig, also noch zu Lebzeiten des Betriebsinhabers, übergeben werden, was sicher im allge- meinen Interesse und im besonderen Interesse des Nach- kommen liegt.
Die Grenze für den Begriff des «landwirtschaftlichen Gewer- bes» ist vernünftig angesetzt. Mit der Umschreibung des land- wirtschaftlichen Gewerbes, das der Beanspruchung der hal- ben Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie entspricht, ist die Grenze bei einer Betriebsgrösse festgesetzt, wo selbst die Bauern dieser Betriebe einem zusätzlichen Erwerb nachge- hen; denn sie sind ja nicht voll ausgelastet. Die halbe Arbeits- kraft einer bäuerlichen Familie entspricht drei Vierteln der Ar- beitskraft einer Person.
Wir von der SVP meinen, dass diese Vorlage, mit einigen Modi- fikationen, die Voraussetzung schafft, um das Bodenrecht in eine Form zu bringen, die den Anliegen der schweizerischen Landwirtschaft entspricht.
Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten.
Vollmer: Die Vorlage zum bäuerlichen Bodenrecht ist auch für die SP-Fraktion dringlich. Unsere Landwirtschaft steht ja zur- zeit nicht nur vor grundlegenden Herausforderungen weltwirt- schaftlicher und europaintegrationistischer Art. Allein das Bo- denproblem, die Spekulation, entzieht einem gesunden Bau- ernstand mehr und mehr die Existenzgrundlage.
Unsere Landwirtschaft ist bereits heute die höchstverschul- dete der Welt. Es werden heute im Durchschnitt - wohlverstan- den für Landwirtschaftsland - Bodenpreise bezahlt, die im Ver- gleich zu unseren Nachbarländern dreizehn- bis vierzehnmal höher sind. Es braucht keine grossen Rechenkünste, um zu merken, dass sich die Oeffnung der Schere zwischen dem ef- fektiven Ertrag des Bodens und den bezahlten Preisen gerade in einem europäisch und weltweit zusammenwachsenden Wirtschaftsraum unheilvoll auswirken wird. Oder wollen wir uns einfach auf Bauern abstützen, welche - wie das kürzlich ein Beispiel in der Region Bern gezeigt hat - für den Verkauf von gegen drei Hektaren Ackerland als Bauland satte 23 Mil- lionen Franken gelöst haben? Klar, dass man dann ohne wei- teres ein bisschen teureres Landwirtschaftsland zukaufen kann. Doch die Mehrheit unserer Bauern muss wohl oder übel die Amortisation der Schulden und die Zinsen durch die oft harte Arbeit und durch die Produktionserlöse erwirtschaften.
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Was das nicht zuletzt für den Steuerzahler und Konsumenten bedeutet, wenn sich diese Schere zwischen Ertragswert und Bodenpreisen weiter öffnet, ist leicht abzuschätzen.
Eine kürzlich publizierte Nationalfonds-Studie hat in diesem Zusammenhang einige Fakten glasklar an den Tag gebracht. Ich zitiere einen Satz aus dieser Studie: «Die heute geltenden Durchschnittspreise für Landwirtschaftsboden entsprechen dem 26fachen Ertragswert und dürften bei gleichbleibendem Trend im Jahre 2000 etwa den 44fachen Ertragswert errei- chen; ohne Höchstpreisvorschriften wird das für die schweize- rische Landwirtschaft überaus wichtige Ertragswertprinzip im- mer mehr durchlöchert und damit zu einer enormen Erhöhung der Produktionskosten führen.» Kurz, für die SP ist daher ein griffiges bäuerliches Bodenrecht, das u. a. übersetzte Preise für Landwirtschaftsland unterbindet, ein wesentlicher Pfeiler für die Erhaltung der Landwirtschaft, welcher gerade in unse- rem Land eine grosse ökologische, wirtschaftliche, soziale, aber auch kulturelle Bedeutung zukommt. Die SP steht darum für die Erhaltung der Familienbetriebe ein. Wir können einer Konzeption nie zustimmen, welche mit einer Gesetzesvorlage auf eine fragwürdige Art und teilweise versteckt sogenannte Strukturbereinigungen vornehmen will.
Wir können andererseits aber auch keine Politik unterstützen, welche mit der Orientierung an Familienbetrieben eine famili- enpolitische Privilegierung ableiten will, die dem Selbstbewirt- schafterprinzip übergeordnet ist. Wir wollen mit diesem Ge- setz diejenigen Familien schützen und privilegieren, welche einen Hof effektiv bewirtschaften, nicht ererbten Familienbe- sitz von Nichtlandwirten. Damit ist auch gleich eine unserer wichtigsten Grundpositionen ausgemacht: Wir treten mit aller Entschiedenheit dagegen ein, dass man mit der Ausklamme- rung der sogenannten Nebenerwerbsbetriebe - ob man diese als solche benennt oder nicht - von den privatrechtlichen Schutzbestimmungen für landwirtschaftliche Gewerbe indi- rekt ein Todesurteil über praktisch die Hälfte unserer Bauern- betriebe zu fällen bereit ist. Wir halten den vorliegenden Geset- zesentwurf für durchaus tauglich, über weite Strecken sogar für bestechend gut.
Es ist für uns Sozialdemokraten Balsam, festzustellen, dass die durch alle politischen Lager unbestrittene Grundkonzep- tion in diesem landwirtschaftlichen Bodenrecht davon aus- geht, dass man den sogenannt freien Markt in bezug auf Kauf- rechte, Zerstückelung, Preisgestaltung usw. einfach nicht spielen lassen kann. Das Resultat wäre sonst eindeutig und unbestritten eine völlige Zerstörung unserer bäuerlichen Fa- · milienbetriebe und überhaupt all der grossen Leistungen, wel- che die Landwirtschaft auch ausserhalb der blossen Versor- gung mit Agrargütern in vielerlei Hinsicht übernimmt. Denn der Boden ist nicht einfach vermehrbar, die Bodennutzung be- stimmt in vielerlei Hinsicht auch die anderen Lebens- und Pro- duktionsfaktoren. Wir wollen dieses Gut einfach nicht den Spekulanten überlassen, welche den Menschen einen be- trächtlichen Teil ihres ehrlich verdienten Einkommens entzie- hen. Gut, dass man im bäuerlichen Bodenrecht eindeutige Konsequenzen daraus zieht.
Man kann nicht deutlich genug feststellen: Der Boden ist kein Gut wie jedes andere. Wenn da nur etwas von diesem politi- schen Willen bei der Ausgestaltung auf das nichtbäuerliche Bodenrecht abfärben würde! Das hier spürbare Bekenntnis zum Selbstbewirtschafterprinzip erinnert wohltuend an das Selbstbewohnerprinzip, wie es vor noch nicht langer Zeit mit der Stadt-Land-Initiative zur Diskussion stand. Wir sind nicht so keck, die heutige Vorlage an der damals abgelehnten Initia- tive zu messen, doch eines können Sie uns nicht verwehren: Wir messen das Gesetz an den Versprechen, welche Bundes- rat und Parlament zusammen mit dem Ablehnungsantrag auch den Initianten der Kleinbauern-Initiative abgegeben ha- ben. Die Konzeption eines gestärkten Selbstbewirtschafter- prinzips zeigt auch, in welche Richtung wir unsere Vorkehren treffen müssen, damit wir bei einem allenfalls europäisch er- zwungenen Wegfall der Lex Friedrich nicht tatsächlich vor ei- nem Ausverkauf unseres Bodens stehen - vor allem auch im nichtbäuerlichen Bereich.
Wir unterstützen das Eintreten, meinen aber, dass der Rat, wenn er tatsächlich seine bisherigen Aussagen und Verspre-
chen einhalten will, am Gesetz noch ein paar Korrekturen an- bringen muss. Die Frage der Nebenerwerbsbetriebe habe ich bereits angesprochen. Wir könnten keinem Gesetz zustim- men, das hinterrücks eine fragwürdige Strukturpolitik betreibt und letztlich so angelegt ist, dass wir praktisch die Hälfte der Betriebe zum Abschuss freigeben. Der Kommissionsentwurf macht die Sache nicht besser, wenn er zwar entgegen der bundesrätlichen Vorgabe die Unterscheidung von Haupt- und Nebenerwerbsbetrieben fallenlässt - die Nebenerwerbsbe- triebe also rein formell nicht mehr vom Schutz als Gewerbe ausnimmt -, doch faktisch die Umschreibung des schützens- werten Gewerbes so vornimmt, dass exakt wieder alle Neben- erwerbsbetriebe ausgeschlossen sind, wie das in der bundes- rätlichen Botschaft vorgesehen war. Das halten wir nicht für ehrlich. Eine Korrektur im Rat ist hier fällig.
Bei dem vom Ständerat sinnvollerweise eingefügten Bewilli- gungsverfahren, beim Selbstbewirtschafterprinzip, beim Pächterschutz und auch bezüglich der Einbeziehung der klei- neren Flächen könnten wir keine Abstriche, wie sie aus der Kommission kommen, hinnehmen. Auch die Frage der Preis- begrenzungen ist letztlich eine Nagelprobe für den Willen, für den Erhalt der Familienbetriebe und des Selbstbewirtschafter- prinzips. Was nützen Privilegierungen für den Pächter, wenn die durch Baulandverkäufe millionenschwer gewordenen Konkurrenten ungehindert mitbieten können? Wir können nur hoffen, der Rat erteile in Uebereinstimmung mit der Kommis- sion all jenen Anträgen eine Abfuhr, welche jetzt auch noch den Bauernboden vermehrt zum Spielball der Spekulation und zum Objekt reiner Kapitalanlage machen wollen. Die Vor- lage hätte dann spätestens beim Volk keine Chance mehr.
Die SP-Fraktion unterstützt deshalb Eintreten auf diese Vor- lage.
M. Gros: C'est non sans quelque hésitation que le groupe li- béral vous propose d'entrer en matière sur le projet de droit foncier rural qui nous est soumis. Il veut ainsi garder l'espoir qu'au cours de la discussion de détail une certaine raison, voire une certaine sagesse, s'emparera de ce Parlement pour revenir à une vision plus sereine et plus dynamique du monde rural suisse, sortant de la conception étriquée et vieillotte dont les travaux du Conseil des Etats et de la commission du Conseil national ont imprégné cette loi.
Mais revenons pour l'instant quelques années en arrière, au moment où l'on recevait en procedure de consultation l'avant-projet qui a servi de base à la loi dont nous discutons aujourd'hui. Celui-ci avait de quoi susciter les pires inquiétu- des. Il fixait en effet arbitrairement le prix des terres, il remettait en cause fondamentalement le droit de propriété et la trans- mission des patrimoines familiaux, il soumettait à autorisation toute vente de terres agricoles, et surtout il donnait l'exclusivité absolue aux exploitants à titre personnel pour l'acquisition des terres agricoles. Le slogan qui semblait avoir inspiré les au- teurs de l'avant-projet était «La terre aux paysans», slogan que l'on aurait plus volontiers attribué à un quelconque gouverne- ment révolutionnaire du tiers monde qu'à nos prudents légis- lateurs helvétiques. Cette formule à l'emporte-pièce paraissait somme toute assez mal cadrer avec nos traditions. Enfin, nous étions en plein débat au sujet de l'initiative populaire «Ville- campagne», et la crainte étant souvent conseillère, et même mauvaise conseillère, la commission d'experts crut sans doute qu'une telle audace dans le futur droit foncier suffirait à convaincre une partie de l'électorat de rejeter l'initiative.
Puis, après avoir analysé les résultats de la consultation, le Conseil fédéral, en publiant son message au mois d'octobre 1988, revenait à un projet plus modéré et à des conceptions plus saines du marché foncier agricole. Ce projet a tout d'abord le mérite de regrouper plusieurs législations dispara- tes et d'apporter ainsi plus de clarté, plus de simplicité et plus de cohérence à ce qu'on pourrait appeler un code rural. Jusqu'à maintenant, le droit foncier rural en vigueur est une sorte de jungle où il est difficile de se retrouver. On pouvait alors espérer que le Conseil des Etats, connu pour sa sa- gesse, apporterait encore quelques améliorations, quelques assouplissements au projet du Conseil fédéral. Il y est certes
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parvenu dans un premier temps, mais lors de la reprise de ses travaux, en septembre dernier, la Chambre des cantons a dû compter avec la persévérance et le talent du président de la commission d'experts qui, à force de persuasion, a ramené nos sénateurs à des conceptions beaucoup plus contraignan- tes et dirigistes, reprenant un certain nombre de mesures pro- posées dans l'avant-projet. On peut à ce propos se demander s'il est opportun que des membres d'une commission d'ex- perts siègent ensuite dans la commission parlementaire char- gée de traiter du même sujet.
C'est ainsi que l'on vit réapparaître la notion de «la terre à celui qui l'exploite» et de l'autorisation devant être requise pour toute vente ou acquisition de terres agricoles. C'est ainsi que toute une série d'obstacles ont été placés sur la route des re- structurations nécessaires d'entreprises agricoles. Seule la fixation dans la loi du prix de vente des terres à un multiple de la valeur de rendement a été évitée. Nous verrons plus tard dans le débat que la commission du Conseil national n'a fait aucun geste en faveur d'un assouplissement. Bien au con- traire, elle a le plus souvent fermé les dernières portes que le Conseil des Etats avait laissées entrouvertes.
Pusillanime et conservateur, tels sont les qualificatifs qui s'ap- pliquent à ce projet de droit foncier rural! Comment donc le Conseil fédéral a-t-il pu s'engager dans cette voie, suivi, voire· même dépassé, par le Conseil des Etats? C'est bien volontiers que nous reconnaissons au Conseil fédéral quelques circons- tances atténuantes. Le message est paru en octobre 1988, il y a plus de deux ans, à une époque où les négociations du GATT n'avaient pas pris le tour d'urgence qu'elles ont actuelle- ment et où des négociations pour la création d'un Espace éco- nomique européen n'étaient même pas envisagées.
Mais aujourd'hui, et nous en avions connaissance lors de nos débats en commission, la situation a changé. L'Europe, le monde est à notre porte. Notre politique agricole est de plus en plus fréquemment mise en cause. Alors le choix est là. Vou- lons-nous une agriculture qui soit un jour capable, grâce à l'ef- ficacité économique de ses exploitations, d'être sinon compé- titive, du moins compatible avec celle des pays qui nous en- tourent, ou voulons-nous une agriculture suisse totalement coupée des réalités internationales, repliée sur elle-même et dont l'avenir aurait la forme d'un musée du type de celui de Ballenberg? Voulons-nous donner à notre agriculture les ar- mes pour se battre ou voulons-nous simplement la laisser vi- voter pour enrichir notre mémoire collective?
Car la question est bien là. Le droit foncier rural va bien au-delà de pures questions techniques et souvent rébarbatives réglant par exemple le droit successoral paysan. Il est l'un des princi- paux éléments pour fixer à notre agriculture les conditions- cadres nécessaires pour affronter sereinement l'avenir. Pour cela, il est deux nécessités fondamentales: la première est de dire la vérité, de dire que l'agriculture telle qu'elle est conçue aujourd'hui en Suisse aura les plus grandes difficultés pour surmonter l'inévitable et toute prochaine mise en confronta- tion avec les réalités internationales.
L'autre nécessité consiste à apporter des assouplissements à notre législation pour permettre à notre agriculture de se re- structurer. Favoriser ou au minimum ne pas empêcher les re- structurations d'entreprises, c'est un devoir absolu que nous avons vis-à-vis de nos agriculteurs, et surtout des plus dynami- ques d'entre eux. Il s'agit de renoncer aussi à une limitation trop stricte de l'endettement, là où des investissements sont nécessaires pour rendre les exploitations techniquement plus compétitives.
Vous l'aurez deviné, le groupe libéral n'est pas très enthou- siaste, et c'est un euphémisme, à propos de ce nouveau droit foncier rural. Il nous semble qu'il continue de puiser son inspi- ration, à l'instar de toute notre politique agricole, dans des sources qui ont plus de rapport avec l'inconscient collectif qu'avec la réalité économique des entreprises. C'est ainsi que l'on sacralise le petit paysan, en le parant de toutes les vertus. On pratiquera au besoin l'acharnement thérapeutique pour l'empêcher de disparaître. Le paysan dynamique, qui a de bons moyens d'existence, sera qualifié dans cette loi d'acca- pareur, s'il a le malheur d'émettre le désir d'acheter une terre supplémentaire. Les achats ou les ventes de terrain, s'ils déga-
gent un bénéfice, seront contrôlés très sévèrement, tant les mythes dans lesquels nous baignons nous font penser que réaliser un profit avec la terre nourricière est purement obs- cène.
Si les pays qui sont nos partenaires économiques tradition- nels avaient la même vision de leur agriculture, nous pourrions continuer ainsi sans dommages. Mais ce n'est évidemment pas le cas. Le nouveau droit foncier rural ne s'inquiète guère de ce qui se passe chez nos voisins. Sur 200 pages que compte le message, seule une demie est consacrée au rap- port avec le droit européen pour nous dire que le projet ne contrevient à aucune norme juridique européenne ni aux ac- cords du GATT. Mais la question fondamentale est ailleurs. Les dispositions que nous nous apprêtons à voter vont-elles placer notre agriculture dans une position meilleure ou moins bonne par rapport à ce qu'il faudra bien appeler un jour ses concurrents? La réponse tombe sous le sens et a de quoi sus- citer des craintes sérieuses.
En voulant absolument, par cette loi, maintenir des structures agricoles désuètes, en empêchant surtout les plus entrepre- nants d'entre les agriculteurs d'adapter la taille de leur do- maine aux investissements consentis, on s'achemine irrémé- diablement vers une marginalisation du secteur primaire suisse.
Pour conclure, seule la perspective de regrouper plusieurs lois en une seule incite le groupe libéral à vous proposer d'entrer en matière. Il soutiendra un certain nombre de propo- sitions de minorité qui visent à assouplir ce projet. Si toutefois le projet émanant de la majorité de la commission devait se concrétiser à l'issue de nos débats, le groupe libéral ne pour- rait l'accepter au vote sur l'ensemble tant il nous paraîtrait ca- tastrophique pour notre agriculture.
Je le répète, le droit foncier rural constitue un maillon essentiel de notre politique agricole. La complexité de notre système veut pourtant que le Département de justice et police soit res- ponsable de ce dossier. Que cela ne nous empêche pas de nous convaincre que l'Europe se construira selon des princi- pes d'économie libérale, et que conduire tout un secteur éco- nomique telle l'agriculture dans un autre sens ne peut que lui être néfaste.
C'est hélas ce que tend à faire la majorité de la commission. Dans ses travaux, elle n'a pas voulu tenir compte des événe- ments importants qui se sont produits depuis la parution du message: GATT, EEE. Au moment où les pays de l'Est se libè- rent, tentent un retour au libéralisme et à l'économie de mar- ché, notre commission a exécuté la démarche inverse. Elle n'a pas voulu imaginer qu'une révision de loi pouvait être l'occa- sion d'une libéralisation en abrogeant, par exemple, des tex- tes qui lui sont contraires. La commission a préféré le contrôle, l'étatisme et la centralisation. Si compromis il y a eu à l'intérieur de la commission, c'est entre les défenseurs des micro-pay- sans et les partisans des petits paysans.
Nous voulions favoriser l'exploitant à titre personnel, nous lui avons donné l'exclusivité en matière d'acquisition de terres.
Nous voulions corriger des abus, nous avons instauré un quasi contrôle des prix; nous voulions mener une politique dy- namique des structures, nous avons bloqué toute évolution; nous voulions une loi-cadre, nous avons élaboré une sorte d'ordonnance réglant tous les détails. En résumé, la majorité de la commission est pratiquement revenue à l'avant-projet Zimmerli, cette sorte de réforme agraire si négativement reçue lors de la procédure de consultation. Toutes les conditions sont ainsi réunies pour créer une agriculture toujours plus iso- lée, toujours plus coupée des réalités du marché et des contin- gences internationales, toujours plus «sonderfall». Il n'y aura en définitive qu'une victime, le paysan qui avait conservé jusqu'à maintenant, malgré les obstacles mis sur sa route, le dynamisme et le goût d'entreprendre.
Pour toutes ces raisons, le groupe libéral vous demande ins- tamment d'assouplir cette loi au cours de nos débats.
Frau Diener: Unsere Gesellschaft ist gekennzeichnet durch gegensätzliche Tendenzen, die sehr oft nur schwer in Ein- klang zu bringen sind. Da sind einerseits der Unternehmer-
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geist und die Forderung nach Rentabilität in einer Welt des un- erbittlichen wirtschaftlichen Konkurrenzkampfes. Auf der an- deren Seite ertönt immer lauter der Ruf nach mehr sozialer Ge- rechtigkeit, nach umfassendem Schutz unserer Lebensgrund- lagen, nach Erhaltung unserer kulturellen Vielfalt. Unser Ver- hältnis zu Zeit, Raum, Natur und eben auch Landwirtschaft wird von diesen zwei Tendenzen stark geprägt. Es ist naiv zu glauben, dass eine Bodenpolitik - hier die Politik im bäuerli- chen Bodenrecht - unabhängig von der Gesamtheit des ge- sellschaftlichen und politischen Verhaltens und Handelns rea- lisiert werden kann. Es ist zum Beispiel sinnlos, Landwirt- schaftszonen auszugrenzen und dem Selbstbewirtschafter zu überlassen, wenn wir nicht gleichzeitig die notwendigen Fruchtfolgeflächen erhalten und die Lebensgrundlagen si- chern. Es gilt miteinzuschliessen, dass der Umgang mit dem landwirtschaftlichen Boden nicht nur wirtschaftlicher oder juri- stischer Natur ist, sondern sich, gerade angesichts der heuti- gen Umweltkrise, auch an ethischen Wertvorstellungen zu ori- entieren hat.
Ich weiss, dass jetzt viele sagen werden, das bäuerliche Bo- denrecht sei ein Rechtsverkehrsgesetz und es habe nichts mit Ethik zu tun, der quantitative Schutz des landwirtschaftlichen Bodens werde durch das Raumplanungsgesetz und der quali- tative Schutz durch das Umweltschutzgesetz gewährleistet. Dem kann ich nur sehr bedingt zustimmen. Die Frage, wer landwirtschaftlichen Boden kaufen kann und wie, wer diesen landwirtschaftlichen Boden bewirtschaften kann und wie, hat sehr wohl etwas mit Ethik und Wertvorstellungen zu tun. Die grüne Fraktion will sich diese Wertvorstellungen auch nicht nur von den Gatt-Verhandlungen und den EWR-Verträgen vor- schreiben lassen.
Sehr oft wird heute unser begrenzter Boden, insbesondere un- ser Landwirtschaftsboden, nur noch als Produktionsfaktor be- trachtet. Seine Funktion als Lebenselement, als Land- schaftspracht, als Naturschönheit, als Ernährungsgrundlage ist zugunsten von Anlagewert und Spekulationsmöglichkeit in den Hintergrund getreten. Diese Missstände haben nun aber Bewegung in die Behandlung des bäuerlichen Bodenrechtes gebracht. Wichtige Teile wurden neu geordnet, Schutzmecha- nismen eingebaut, um preistreibende Elemente auszumer- zen. Eine grundsätzliche Neuorientierung der schweizeri- schen Bodenpolitik wurde jedoch ausgeklammert. Die tiefe Auseinandersetzung über Sinn und Richtigkeit des Handelns mit einem unvermehrbaren Gut wie dem Boden fand nicht statt. Viel lieber wurde krampfhaft nach einigermassen prakti- kablen Wegen durch den «Anspruchsdschungel» gesucht. Ob diese Wege letztlich zum gewünschten Ziel führen oder als Sackgassen in die Fallgrube der rasanten Strukturbereini- gung münden, wird sich weisen.
Klar wurde in der Kommissionsarbeit, dass sich das bäuerli- che Bodenrecht am Freiheitsrecht über ererbtes oder erwor- benes Eigentum stösst. Zum Beispiel in der Frage, wem der Schutz in erster Linie gelten soll, dem Selbstbewirtschafter oder dem Familienerben. Für die grüne Fraktion ist die konse- quente Bevorzugung des Selbstbewirtschafters ein wichtiger Grundpfeiler im bäuerlichen Bodenrecht. Heute werden nur zwei Drittel des landwirtschaftlichen Landes vom Bauern zur Selbstbewirtschaftung gekauft. Ein grosser Teil geht in die Hände von Architekten, Immobilienfirmen, Bauhandwerkern usw., welche das Land später als Realersatz für Bauernland in der Bauzone anbieten. Es liegt auf der Hand, dass diese Käu- fer ein Mehrfaches des Ertragswertes bezahlen können und somit preistreibend wirken.
Durch die konsequente Bevorzugung des Selbstbewirtschaf- ters wird die notwendige Preisberuhigung ermöglicht und eine unerwünschte Konzentration im Grundbesitz verhindert. Auch aus ökologischen Ueberlegungen ist eine Preisberuhi- gung auf dem landwirtschaftlichen Bodenmarkt vordringlich, erzwingen doch die Mechanismen des Grundstückmarktes jene Form der Bodennutzung, die finanziell am meisten Ge- winn bringt und somit oft im Widerspruch zu den ökologischen Notwendigkeiten steht.
Damit komme ich zu einem weiteren Punkt, einem zentralen Punkt des bäuerlichen Bodenrechtes: Das Selbstbewirtschaf- terprinzip alleine sichert noch keine ökologische, auf den bäu-
erlichen Familienbetrieb ausgerichtete Landwirtschaft. Dies ist ja eine Forderung der grünen Fraktion. Wenn wir den Neben- erwerbsbetrieben den Schutz vor Realteilung gänzlich entzie- hen, wie es in Artikel 61 vorgesehen ist, bedeutet dies einen klaren Rückschritt in unserer Landwirtschaftspolitik, denn par- allel mit einer Intensivierung der Strukturbereinigung verlieren wir einen wichtigen Teil unserer ländlichen Kultur. Wir verlieren eine regionale Vielfalt, angefangen von den Häusern über die Bewirtschaftungsart und das Landschaftsbild bis zur Besied- lungsstruktur. Wir verlieren aber auch sinnvolle Arbeitsplätze, Familienstrukturen, die unersetzbar sind. Viele Menschen wer- den ihre Wurzeln, ihre Tradition verlieren. Ich weiss, das sind keine monetären Werte, es sind aber eben trotzdem lebens- notwendige Elemente.
Der bäuerliche Familienbetrieb im Haupt- und Nebenerwerb ist mehr als nur eine sogenannte Wirtschaftseinheit. Die Frage der Strukturerhaltung respektive der Strukturbereinigung darf sich darum nicht nur nach der Gatt-Konformität oder nach der EG-Kompatibilität richten. Aus diesen Ueberlegungen wehrt sich die grüne Fraktion gegen alle Anträge, die den Nebener- werbsbetrieben den rechtlichen Schutz entziehen wollen.
Noch einige Sätze zur Systematik dieses Gesetzes. Eigentlich müsste das bäuerliche Bodenrecht in der umgekehrten Rei- henfolge behandelt werden: An erster Stelle sollte der öffent- lich-rechtliche Teil behandelt werden, denn dieser Teil ent- scheidet, für welche Betriebe ein Realteilungsverbot gelten soll. Hier ist der Angelpunkt für die gesamte Strukturpolitik.
Wenn wir die Türe öffnen für die Realteilung aller Betriebe, die keine gute landwirtschaftliche Existenz bieten - das ist der Vor- schlag der Kommissionsmehrheit -, und diese Betriebe wer- den in Zukunft zahlreicher werden, dann wird das der zentrale Punkt in der Strukturbereinigung.
Ebenso muss im öffentlich-rechtlichen Teil die Konsequenz, die Bevorzugung des Selbstbewirtschafters, verankert wer- den, wenn wir Ernst machen wollen mit einer zurückhaltenden Strukturpolitik. Das wird sich zeigen in Artikel 64.
Der privatrechtliche Teil, der im Bereiche des bäuerlichen Bo- denrechts hauptsächlich die Familien- und die Erbpolitik der bäuerlichen Familie betrifft, sollte sich nach der Meinung der grünen Fraktion dem öffentlich-rechtlichen Teil unterordnen und entsprechend den Beschlüssen im öffentlich-rechtlichen Teil angewiesen werden.
Nun haben aber der Bundesrat, der Ständerat und jetzt der Nationalrat den umgekehrten Weg gewählt. Dies wurde wäh- rend der Kommissionsarbeit auch deutlich, indem viele Kom- missionsmitglieder keine konsequente Linie durchgezogen haben. Es gelten im Kommissionsvorschlag nicht die gleichen Bemessungskriterien im öffentlich-rechtlichen Teil wie im pri- vatrechtlichen Teil. Ersichtlich wird das in der Diskussion in den Artikeln 7 und 61. Im privatrechtlichen Teil wird der Schutz für den sogenannten Familienbesitz, für die Erbmöglichkeit möglichst hoch angesetzt, während beim öffentlich-rechtli- chen Teil ungeniert Tür und Tor geöffnet werden für eine Real- teilung, den Zentralpfeiler zur Strukturbereinigung. Das mag familienpolitisch verständlich sein, politisch aber inkonse- quent, um nicht zu sagen unehrlich.
Wir dürfen nicht vergessen: Das bäuerliche Bodenrecht betrifft in seiner Konsequenz ungefähr fünf Prozent unserer Bevölke- rung, nämlich die Besitzer und Besitzerinnen von landwirt- schaftlichen Betrieben. Aber die andern 95 Prozent müssen das bäuerliche Bodenrecht mittragen. Das bäuerliche Boden- recht muss also eine Struktur- und Landwirtschaftspolitik er- möglichen, die von einer Mehrheit unserer Bevölkerung getra- gen wird.
Bei der Abstimmung über die Kleinbauern-Initiative kam klar zum Audruck, dass weite Kreise unserer Bevölkerung eine schweizerische Landwirtschaft mit bäuerlichen Familienbe- trieben unterstützen, den Schutz von kleineren Betrieben, nämlich den Nebenerwerbsbetrieben, wünschen und sich ge- gen eine forcierte Strukturbereinigung wehren.
Ich hoffe, dass auch die Vertreter und die Vertreterinnen der bäuerlichen Kreise und auch des Bauernverbandes daran denken - nicht nur dort, wo Eigeninteressen tangiert sind, wie im Artikel 7, sondern eben auch im Artikel 61. Die grüne Fraktion ist für Eintreten.
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Bundesrat Koller: Beim Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht geht es um zentrale Fragen unserer künftigen Ei- gentums- und Landwirtschaftspolitik. Wichtig ist es daher, die grundlegenden Zusammenhänge der heutigen Vorlage wäh- rend der ganzen Beratung nicht aus den Augen zu verlieren. Bevor ich mich damit befasse, erlauben Sie mir eine Vorbe- merkung zum Verhältnis des bäuerlichen Bodenrechts zu der sich abzeichnenden internationalen Rechtsentwicklung. Immer häufiger und drängender ist in den letzten Monaten die Frage gestellt worden, ob es sich denn angesichts von Gatt- und EWR-Verhandlungen überhaupt noch lohne, sich für ein neues bäuerliches Bodenrecht einzusetzen. Ich kann diese Frage aus Ueberzeugung bejahen. Ein neues bäuerliches-Bo- denrecht ist nach wie vor sinnvoll, vielleicht sogar sinnvoller denn je. Denken Sie nur daran, dass eine verstärkte europäi- sche Integration mit grosser Wahrscheinlichkeit dazu führen wird, dass auch Ausländer aus dem EG- und Efta-Raum in der Schweiz landwirtschaftlichen Boden werden kaufen dürfen. In diesem Moment ist es ja gerade ein Glücksfall, wenn wir mit diesem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht be- reits über die nötigen, sinnvollen und nicht diskriminierenden, d. h. für Schweizer und Angehörige von EWR-Staaten gelten- den Erwerbs- und Veräusserungsbeschränkungen verfügen. Die Tatsache, dass es sich beim bäuerlichen Bodenrecht um ein im wahrsten Sinne europafähiges Gesetz handelt, bedeu- tet nicht, dass die bisherige Landwirtschafts- und Bodenpolitik revolutionär verändert würde. Diese orientiert sich vielmehr auch weiterhin am Leitbild des bauerlichen Familienbetriebs. Dass dem so ist, zeigt bereits ein flüchtiger Blick auf die allge- meinen Bestimmungen des Gesetzes. Bei der Definition des landwirtschaftlichen Gewerbes wird auf die Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie Bezug genommen. Dadurch erfahren ar- beitsintensive Gewerbe - sie dürften namentlich im Bergge- biet und bei ökologischer Produktion anzutreffen sein - einen weit besseren Schutz, als wenn einzig auf das erzielbare Ein- kommen abgestellt würde.
Das Leitbild des bäuerlichen Familienbetriebs bedeutet nicht den Verzicht auf einen für nötig und sinnvoll erachteten Struk- turwandel. Das bäuerliche Bodenrecht - hier stimme ich mit Herrn Nationalrat Gros ohne weiteres überein - darf, wenn es Zukunft haben will, den notwendigen Strukturwandel, nament- lich bei Talbetrieben, nicht verhindern.
Ohne diesen Strukturwandel wird die Landwirtschaft nämlich sonst als Ganzes gefährdet, oder das bäuerliche Bodenrecht wird - wie dies beim geltenden Recht heute bereits teilweise der Fall ist - in der Praxis schlicht und einfach nicht mehr be- achtet. Dabei ist nun von grösster Bedeutung - das wird leider immer wieder übersehen -, dass gerade die privatrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes für die Frage des Struktur- wandels von grösster Bedeutung sind. Es handelt sich dabei um die Bestimmungen zum bäuerlichen Erb- und Vorkaufs- recht.
Wie wichtig diese Regeln für die Struktur der künftigen Land- wirtschaft sind, ergibt sich daraus, dass heute rund 80 Prozent der Landwirtschaftsfläche innerhalb der Familie übertragen werden. Betrachtet man nur ganze landwirtschaftliche Ge- werbe, so beträgt dieser Prozentsatz sogar mehr als 90 Pro- zent.
Mit dem bäuerlichen Bodenrecht hat Ihnen der Bundesrat ein Rechtsverkehrsgesetz vorgeschlagen. Das heisst: Das bäuer- liche Bodenrecht regelt, wer landwirtschaftlichen Boden er- werben und veräussern kann. Es regelt hingegen nicht, wel- cher Boden landwirtschaftlich genutzt werden soll. Dafür ist das Raumplanungsrecht da. Das Raumplanungsrecht hat, zu- sammen mit dem Umweltschutzrecht, den für eine landwirt- schaftliche Nutzung benötigten und geeigneten Boden zu si- chern und zu schützen. Das bäuerliche Bodenrecht findet grundsätzlich nur dort Anwendung, wo das Raumplanungs- recht die landwirtschaftliche Nutzung vorsieht, also vor allem in der Landwirtschaftszone.
Man kann diese Zusammenhänge nicht oft genug wiederho- len, denn nur so lässt sich dem verbreiteten Irrtum begegnen, wonach die Landwirtschaft bei einem griffigeren bäuerlichen Bodenrecht über mehr Boden verfügen würde. Die eigentliche Gretchenfrage des bäuerlichen Bodenrechts lautet daher:
Wer kann landwirtschaftlichen Boden erwerben? Soll einzig der Markt über die Zuteilung des Gutes Boden entscheiden, oder soll beim Erwerb beispielsweise jener bevorzugt werden, der den Boden auch selber bearbeitet und ein landwirtschaftli- ches Gewerbe selber leitet?
Sie wissen, dass diese letztlich philosophische Frage ganz un- terschiedlich beantwortet wird, und Sie haben das in der Ein- tretensdebatte auch erneut dargestellt erhalten.
Wir müssen daher zuerst einmal bei der Beantwortung dieser Frage einen tragfähigen Kompromiss finden. Dies ist um so nötiger, als man - wie Sie gehört haben - in der Westschweiz dem sogenannten Selbstbewirtschafterprinzip skeptischer gegenübersteht als in der deutschen Schweiz.
Sie wissen, dass sich der Bundesrat und jetzt expressis verbis noch mehr der Ständerat und der Nationalrat grundsätzlich für das Selbstbewirtschafterprinzip entschieden haben. Wenn man sich unter dem Schlagwort «Selbstbewirtschafterprinzip» aber nicht Illusionen hingeben will, muss man doch genauer nach dem Stellenwert des Selbstbewirtschafterprinzips in die- sem Gesetz fragen. Es sind für die Beantwortung dieser Frage zwei wesentliche Unterscheidungen zu machen: Einmal ist żu unterscheiden, ob ein Familienmitglied den landwirtschaftli- chen Boden erwerben will oder ob der landwirtschaftliche Bo- den auf dem freien Markt gekauft wird. Zum andern muss man unterscheiden zwischen dem Erwerb eines landwirtschaftli- chen Gewerbes und dem Erwerb eines einzelnen landwirt- schaftlichen Grundstücks. Der Begriff des landwirtschaftli- chen Gewerbes ist bekanntlich wirtschaftlicher und nicht rechtlicher Natur. Er umfasst eine Einheit von einem oder meh- reren landwirtschaftlichen Grundstücken, die zusammen mit Oekonomie- und Wohngebäuden eine selbständige Produk- tionseinheit bilden.
Konkret sieht die Lösung, die der Bundesrat in bezug auf die- ses Selbstbewirtschafterprinzip vorschlägt, folgendermassen aus: Im Unterschied zur Stadt-Land-Initiative findet das Selbst- bewirtschafterprinzip keine Anwendung, wenn ein landwirt- schaftliches Gewerbe innerhalb der Familie die Hand wech- selt. Man kann also nicht sagen, dieses Gesetz biete über- haupt nur noch für Selbstbewirtschafter eine Chance. Der Va- ter kann nämlich ein landwirtschaftliches Gewerbe auch sei- ner Frau, seinem Sohn oder seiner Tochter übertragen, ob- wohl sich diese gerade nicht in der Landwirtschaft betätigen wollen. Nur wenn ein zur Selbstbewirtschaftung fähiger und bereiter Erbe oder Nachkomme da ist, kann er dieses Resultat verhindern, indem er einen erbrechtlichen Zuweisungsan- spruch oder - erfolgt die Veräusserung zu Lebzeiten - ein Vor- kaufsrecht geltend macht.
Das Selbstbewirtschafterprinzip soll auch dann innerhalb und ausserhalb der Familie keine Anwendung finden, wenn es ein- zig um den Erwerb einzelner landwirtschaftlicher Grundstücke geht. In diesem Fall erhält jener den Vorzug, der ein bestehen- des landwirtschaftliches Gewerbe arrondieren möchte, sei er nun Selbstbewirtschafter oder eben nicht.
Bis zu diesem Punkt besteht weitestgehend Einigkeit. Die Mei- nungen gehen aber bei der Frage auseinander, ob auch ein Nichtselbstbewirtschafter, der nicht zur Familie gehört, ein ganzes landwirtschaftliches Gewerbe kaufen darf, um dieses dann zu verpachten. Die Detailberatung wird Gelegenheit bie- ten, auf diese für die Zukunft des bäuerlichen Bodenrechts und der schweizerischen Eigentumspolitik wichtige Frage nä- her einzugehen.
In welchem Verfahren soll nun ermittelt werden, ob es sich bei einem Käufer um einen Selbstbewirtschafter handelt und ob die weiteren Voraussetzungen für die Veräusserung bezie- hungsweise den Erwerb erfüllt sind? Diese Frage hat ur- sprünglich bei der Vorbereitung dieses Gesetzes die Gemüter stark erregt. Der Bundesrat hatte bekanntlich gestützt auf das Vernehmlassungsverfahren ein Einspracheverfahren vorge- schlagen. Der Ständerat entschied sich dann im Unterschied zu seiner Kommission für ein Bewilligungsverfahren. Gleicher Meinung ist auch die Kommission Ihres Rates, und der Bun- desrat schliesst sich heute dieser Lösung an. Wir haben immer die Auffassung vertreten - und ich möchte hier daran erinnern -, dass die Verfahrensfrage, also Einsprache- oder Bewilli- gungsverfahren, letztlich zweitrangig ist. Entscheidend sind
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die Bewilligungs- oder Einsprachegründe, die wir im Gesetz aufnehmen werden. Das bäuerliche Bodenrecht erlaubt es ei- nem selbstbewirtschaftenden Erben oder Familienmitglied, ein landwirtschaftliches Gewerbe zum Ertragswert zu über- nehmen. Dies stellt angesichts der heute bestehenden Diffe- renzen zwischen Verkehrs- und Ertragswert ein sehr grosses Privileg dar, das natürlich auf Kosten der Erbgerechtigkeit geht. Dieses Prinzip wird zu Recht von niemandem in Frage gestellt. Es ist agrar- und familienpolitisch gerechtfertigt, dass ein zur Selbstbewirtschaftung bereites und fähiges Familien- mitglied ein landwirtschaftliches Gewerbe zu tragbaren finan- ziellen Bedingungen übernehmen und weiterführen kann.
Umstritten ist dagegen, wie gross ein landwirtschaftliches Ge- werbe sein muss, damit dieses Privileg beansprucht werden kann. Soll dieses Privileg auch gelten, wo es um die Zuwei- sung eines Nebenerwerbsbetriebes geht, oder einzig bei der Zuweisung eines Haupterwerbsbetriebs?
Nach intensiver Diskussion hat sich Ihre Kommission erfreuli- cherweise der Lösung von Ständerat und Bundesrat ange- schlossen. Grundsätzlich sollen nur Gewerbe privilegiert über- nommen werden können, die sich über ein bestimmtes Ar- beitsaufkommen ausweisen. Die Rede ist von der halben Ar- beitskraft einer bäuerlichen Familie. Den Kantonen soll aller- dings die Möglichkeit vorbehalten bleiben, weitere Gewerbe zu schützen. Ich bin überzeugt, dass das eine adäquate, föde- ralistische Lösung ist, weil wir vor allem in einigen wenigen Kantonen ganz besondere Verhältnisse haben, wie etwa im Wallis, im Tessin und zum Teil auch im Kanton Bern.
Eine gewichtige materielle Differenz bleibt aber. Nach Auffas- sung des Bundesrates, der sich der Ständerat angeschlossen hat, muss sich nach objektiven Gesichtspunkten entscheiden, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe Schutz verdient und des- halb nicht Grundstück für Grundstück veräussert werden kann. Demgegenüber hängt dieser Schutz nach Auffassung der Mehrheit Ihrer Kommission im öffentlich-rechtlichen Teil im wesentlichen davon ab, ob ein Familienmitglied das land- wirtschaftliche Gewerbe weiter bewirtschaften will. Ist dies nicht der Fall, so steht einer sogenannten Realteilung nichts im Wege. Einzig landwirtschaftliche Gewerbe, die eine gute Existenz bieten, geniessen dann einen weitergehenden Schutz.
Der Bundesrat kann sich dieser Lösung nicht anschliessen. Durch sie wird unseres Erachtens die Glaubwürdigkeit des bäuerlichen Bodenrechts in Frage gestellt. Bei der von der Kommissionsmehrheit vorgeschlagenen Lösung hängt näm- lich der strukturpolitische Schutz eines landwirtschaftlichen Gewerbes letztlich von Zufälligkeiten ab. Damit kommen wir dem klaren Auftrag von Artikel 31bis Absatz 3 Buchstabe b der Bundesverfassung nicht nach, denn dieser Artikel verlangt die Erhaltung eines gesunden Bauernstandes und einer lei- stungsfähigen Landwirtschaft sowie die Festigung des bäuer- lichen Grundbesitzes. Natürlich ist dieser Verfassungsartikel interpretationsbedürftig. Er enthält aber nicht den geringsten Hinweis darauf, dass die agrarpolitischen Ziele, die im 6. Landwirtschaftsbericht festgehalten sind, nur dort gelten sollen, wo sich innerhalb einer bestimmten Familie jemand fin- det, der bereit und fähig ist, den Landwirtschaftsbetrieb zu übernehmen.
Der Bundesrat ist nach wie vor der festen Ueberzeugung, dass die privilegierte Uebernahme eines landwirtschaftlichen Ge- werbes nur dort gerechtfertigt ist, wo dies auch agrarpolitisch und eigentumspolitisch erwünscht ist. Wir möchten daher un- bedingt am einheitlichen Gewerbebegriff festhalten. Wir schaf- fen uns sonst rechtlich unübersehbare, zusätzliche Probleme. Kommission und Bundesrat sind sich aber darin einig, dass landwirtschaftliche Grundstücke, die nicht zu einem landwirt- schaftlichen Gewerbe gehören, nicht einfach aus dem Gel- tungsbereich des Gesetzes ausscheiden sollen. Für sie gelten jetzt nämlich die Bestimmungen über einzelne landwirtschaft- liche Grundstücke. Ihr Ziel ist es, spekulative Geschäfte auch mit einzelnen landwirtschaftlichen Grundstücken zu vermei- den.
Das bäuerliche Bodenrecht wirft viele weitere Fragen auf. Er- wähnt seien namentlich die Probleme im Zusammenhang mit den vorgeschlagenen Massnahmen gegen missbräuchliche
Preise. Der Gesetzgeber begibt sich hierbei auf eine Gratwan- derung. Die Massnahmen müssen wirksam sein, ohne dass sie kontraproduktiv werden. Letzteres ist aber zu befürchten, wenn sie regelmässig durch Schwarzzahlungen umgangen werden, denn auch der landwirtschaftliche Boden lässt sich nicht vollständig aus unserer Marktwirtschaft entlassen. Zu- dem ist zu beachten, dass wir Lösungen suchen müssen, die auch politisch eine Konsenschance haben. Die Detailbera- tung wird der Ort sein, um auf die Probleme der Preisüberwa- chung oder Preiskontrolle näher einzugehen.
Das bäuerliche Bodenrecht, das wir Ihnen hier vorlegen, stellt in den Augen des Bundesrates eine beachtliche kodifikatori- sche Leistung dar. Bestimmungen aus fünf Gesetzen werden in einem einzigen Gesetz zusammengefasst. Damit leisten wir einen bedeutenden Beitrag zu grösserer Transparenz auf ei- nem nur mehr sehr schwer übersehbaren Rechtsgebiet. Mate- riell bietet sich dabei die Möglichkeit, ein bäuerliches Boden- recht zu schaffen, das nicht nur der Tradition verpflichtet ist, sondern auch der sich abzeichnenden Entwicklung der Land- wirtschafts- und Eigentumspolitik Rechnung trägt. Wir müs- sen dabei beachten, dass das bäuerliche Bodenrecht unmit- telbar nur eine Minderheit der Bevölkerung unseres Landes betrifft, nämlich jenen Teil, der landwirtschaftlichen Boden ver- äussern oder erwerben möchte. Das bäuerliche Bodenrecht muss aber, wenn es Bestand haben soll, auch von der nicht- landwirtschaftlichen Bevölkerungsmehrheit unseres Landes getragen werden. Dabei ist zu beachten, dass diese dem bäu- erlichen Milieu heute nicht mehr so nahesteht wie vor fünfzig oder dreissig Jahren, als wesentliche Teile der fünf Gesetze er- lassen worden sind, die wir heute zusammenfassen.
Distanz bedeutet allerdings nicht Verständnislosigkeit. Ver- ständnis aber kommt nicht von sich allein, dafür braucht es eben mehr Transparenz, braucht es einsehbare und zukunfts- trächtige Lösungen. Wir haben hier die Chance, solche im Ge- setz vorzusehen.
In diesem Sinne möchte ich Sie bitten, auf die Vorlage einzu- treten und die Detailberatung zu führen.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Ordnungsantrag Wanner Ganze Detailberatung in Kategorie I
Ordnungsantrag der Kommission Detailberatung in Kategorie III, ab 3. Titel (Art. 59ff.) in Katego- rie l
Motion d'ordre Wanner Toute la discussion par articles en catégorie I
Motion d'ordre de la commission Discussion par aticles en catégorie Ill, dès le titre troisième (art. 59ss.) en catégorie l
Abstimmung - Vote Für den Ordnungsantrag Wanner 47 Stimmen Für den Ordnungsantrag der Kommission 35 Stimmen
Detailberatung - Discussion par articles
A. Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) A. Loi fédérale sur le droit foncier rural (LDFR)
Titel und Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Titre et préambule Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
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Bäuerliches Bodenrecht
Antrag der Kommission Titel Zweck und Gegenstand
Section 1 Proposition de la commission Titre But et objet
Angenommen - Adopté
Art. 1
Antrag der Kommission Abs. 1
Dieses Gesetz bezweckt:
a. das bäuerliche Grundeigentum zu fördern und namentlich Familienbetriebe als Grundlage eines gesunden Bauernstan- des und einer leistungsfähigen, auf eine nachhaltige Boden- bewirtschaftung ausgerichteten Landwirtschaft zu erhalten und ihre Struktur zu verbessern;
b. die Stellung des Selbstbewirtschafters einschliesslich dieje- nige des Pächters beim Erwerb landwirtschaftlicher Gewerbe und Grundstücke zu stärken;
c. übersetzte Preise für landwirtschaftlichen Boden zu be- kämpfen.
Abs. 2
Das Gesetz enthält Bestimmungen über:
a. den Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und Grund- stücken;
b. die Verpfändung von landwirtschaftlichen Grundstücken; c. die Teilung landwirtschaftlicher Gewerbe und die Zer- stückelung landwirtschaftlicher Grundstücke.
Art. 1
Proposition de la commission
Al. 1
La présente loi a pour but:
a. d'encourager la propriété foncière rurale et en particulier de maintenir des entreprises familiales comme fondement d'une population paysanne forte et d'une agriculture productive, orientée vers une exploitation durable du sol, ainsi que d'amé- liorer les structures;
b. de renforcer la position de l'exploitant à titre personnel, y compris celle du fermier, en cas d'acquisition d'entreprises et d'immeubles agricoles;
c. de lutter contre les prix surfaits des terrains agricoles. Al. 2
La présente loi contient des dispositions sur:
a. l'acquisition des entreprises et des immeubles agricoles;
b. l'engagement des immeubles agricoles;
c. le partage des entreprises agricoles et le morcellement des immeubles agricoles.
Nussbaumer, Berichterstatter: In Artikel 1 haben die Kommis- sion sowie der Ständerat etwas übersehen, das ich hier ein- fach zu Protokoll geben möchte, damit der Ständerat, wenn Sie hier eine Differenz schaffen, es noch korrigieren kann. Es heisst nämlich in der ständerätlichen Fassung, das Gesetz be- zwecke, das bäuerliche Grundeigentum zu fördern; bei uns steht derselbe Ausdruck. In der Gesetzessprache heisst «för- dern» aber subventionieren. Doch in diesem Gesetz wird nicht subventioniert, und es müsste eher «festigen» heissen. Wir könnten dies hier zuhanden der Differenzenbereinigung dem Ständerat noch anhängig machen. Es heisst dann: «Dieses Gesetz bezweckt: a. das bäuerliche Grundeigentum zu festi- gen und namentlich .... » Das wäre ein Wunsch zuhanden des Ständerates. Die Kommission hat lediglich noch die Struktur- verbesserung eingeschlossen und die Preisbegrenzung ebenfalls im Zweckartikel erwähnt. Im übrigen stimmt sie dem Ständerat zu.
Angenommen gemäss modifiziertem Antrag der Kommission Adopté selon la proposition modifiée de la commission
Art. 2 Antrag der Kommission Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 2
d. Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 3 Streichen
Antrag Couchepin Abs. 3
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 2
Proposition de la commission Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil des Etats Al. 2
d. Adhérer au projet du Conseil fédéral AI. 3
Biffer
Proposition Couchepin AI. 3 Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Abs. 1, 2 - Al. 1, 2 Angenommen - Adopté
Abs. 3 - Al. 3
M. Couchepin: A l'article 2, alinéa 3, j'ai propose de maintenir la version du Conseil des Etats qui est aussi celle du Conseil fédéral. La commission du Conseil national propose de sup- primer l'alinéa 3 et, par-là même, de soumettre tous les ter- rains, quelle que soit leur surface, à la loi sur le droit foncier ru- ral. Cela concernerait donc aussi les parcelles de moins de 1000 m2 pour les vignes et de moins de 2500 m2 pour les ter- rains ordinaires, que le Conseil des Etats et le Conseil fédéral voulaient libérer de toutes formalités et rendre ainsi plus facile- ment accessibles à la vente et à l'achat.
Je voudrais vous rendre attentifs au fait que la structure de la propriété foncière est bien différente d'un canton à l'autre. Dans des cantons comme le Valais où la propriété foncière est extrêmement répandue, est un fait social, accessible à tous les milieux, et plus particulièrement aux ouvriers-paysans, il y a des milliers de travailleurs paysans qui ont des parcelles de moins de 1000 m2 en vigne et de 2500 m2 pour les autres ter- rains. Si l'on adoptait la solution du Conseil national, ce serait un bouleversement social qui n'a pas de proportion avec l'in- térêt que cela pourrait représenter pour les paysans profes- sionnels.
Je vous demande donc, dans ce cas, d'avoir une solution pragmatique et non pas une solution qui serait abstraite et qui tendrait à imposer à l'ensemble de la Suisse quelque chose qui ne correspond pas du tout à la mentalité d'autres régions. En outre, en biffant cet alinéa 3, comme le propose la commis- sion du Conseil national, on crée une divergence avec le Conseil des Etats. Certains diront peut-être que si l'on accepte la proposition du Conseil des Etats, il subsiste de toute façon un problème administratif, puisque l'on devra juger si ces par- celles font partie d'une exploitation agricole ou non. C'est faux parce que la vente d'un terrain agricole doit déjà être soumise à autorisation; en effet, une autorité est saisie qui doit donner l'autorisation de vendre cette parcelle. Il n'y a donc pas de tra- vail administratif supplémentaire important.
Je vous invite à vous rallier à la solution du Conseil des Etats et aussi à celle du Conseil fédéral afin de ne pas créer une diver- gence inutile et qui aurait des conséquences graves sur le plan social, dans certaines régions.
Nussbaumer, Berichterstatter: Herr Couchepin hat einen An- trag gestellt, der nicht verteilt worden ist. Er beantragt bei Arti-
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kel 2 Absatz 3, dem Ständerat zu folgen und diesen Absatz nicht zu streichen.
Welches waren die Beweggründe der Kommission, diesen Absatz zu streichen? Die Kommission kam - gestützt auf die Verhältnisse im parzellierten Bündnerland und in anderen auch stark parzellierten Gebieten - dazu, dass hier keine Schlupflöcher belassen werden dürften, welche dann einen wilden Handel mit Kleinparzellen und damit natürlich auch die Parzellierung oder die Erhaltung der Parzellierung begünsti- gen würden.
Im Bündnerland und im Goms -Herr Couchepin wird mir nicht böse sein, wenn ich auch die Verhältnisse im Goms erwähne - gibt es beispielsweise diese Kleinstparzellen. Im Wallis wur- den sie über Generationen in den Familien vererbt. Aber es gibt dann Leute, die sie nicht mehr selber bewirtschaften und vielleicht nach Genf auswandern. Es hat ja in Genf sehr viele ausgewanderte Walliser. Das hat dann zur Folge, dass ein Ei- gentümer in Genf im Goms vielleicht eine Parzelle von zehn Aren hat. Er lässt sie nicht bewirtschaften; er will sie auch kei- . nem ortsansässigen Bauern verpachten. Ich habe letztes Jahr im Goms selbst gesehen, wie mit grosser Akrobatik um solche Parzellen herumgefahren werden muss, um die anderen zu mähen. Das sind keine Zustände. Die Bauern dort möchten, dass mindestens dieses Land ebenfalls unter das bäuerliche Bodenrecht fällt. Wir begünstigen die Parzellierung, wir bewir- ken das Gegenteil einer Strukturverbesserung, wenn wir das hier offenlassen.
Wollte man dem Antrag Couchepin folgen, dann müsste fol- gendes zu Protokoll gegeben werden: Wenn ein Eigentümer insgesamt mehr als 25 Aren Landwirtschaftsland oder mehr als zehn Aren Rebberg als Eigentum besitzt, so fällt sein Eigen- tum unter dieses Gesetz. Wenn er insgesamt weniger als 25 Aren Landwirtschaftsland besitzt oder weniger als zehn Aren Rebberg, dann würde es nicht darunterfallen.
Wir hatten bei der Auslegung des Pachtrechtes die gleichen Grenzen festgelegt. Aber die Gerichtspraxis folgt nicht der da- maligen Intention der eidgenössischen Räte. Die Gerichtspra- xis verlangt heute: Wenn einer Pachtland besitzt und es in klei- nen Parzellen verpachtet, dann ist es dem Gesetz nicht unter- stellt. Wir meinten damals - ich war auch Präsident der pacht- rechtlichen Kommission -: Wenn ein Verpächter insgesamt mehr als 25 Aren Land verpachtet, ob an drei oder vier Päch- ter, dann fällt sein Grundbesitz unter das Pachtrecht.
Ich muss Sie also hier bitten, den Antrag Couchepin abzuleh- nen und der Kommission zu folgen. Die Kommission hat mit 10 zu 5 Stimmen beschlossen, diese kleinen Schlupflöcher in diesem Gesetz nicht zu dulden und Absatz 3 zu streichen.
M. Perey, rapporteur: La proposition de M. Couchepin qui re- joint la décision du Conseil des Etats a été discutée en com- mission. Elle a été repoussée et nous avons accepté d'inclure les petites parcelles. Là, il y a eu un clivage Suisse romande/ Suisse alémanique.
J'appartenais à la minorité qui estimait qu'édicter une régle- mentation pour des parcelles aussi petites était ridicule. La majorité de la commission en a décidé autrement et vous pro- pose de biffer cet alinéa alors que la minorité vous demande de le maintenir.
Bundesrat Koller: Der Bundesrat hatte Ihnen den Antrag, den jetzt Herr Couchepin aufnimmt, vorgeschlagen - tatsächlich in der Meinung, dass es nicht Aufgabe der Verwaltung sein soll, sich mit solchen Kleinigkeiten zu befassen, also solche klein- ste Grundstücke auch nicht dem Bewilligungsverfahren zu un- terstellen. Meiner Meinung nach hat dieses Prinzip nach wie vor seine Berechtigung, weil es klar eingeschränkt ist. Es gilt nur dann, wenn diese kleinsten landwirtschaftlichen Grund- stücke nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören, wie das ausdrücklich festgehalten ist.
Aus diesem Grunde meine ich: Wenn Sie dem Antrag von Herrn Couchepin zustimmen, schaffen Sie auch keine Diffe- renz zum Ständerat.
Abstimmung - Vote Für den Antrag Couchepin Für den Antrag der Kommission
55 Stimmen 52 Stimmen
Art. 3 Antrag der Kommission Abs. 1-3 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 4 Streichen
Art. 3
Proposition de la commission Al. 1-3 Adhérer à la décision du Conseil des Etats AI. 4 Biffer
Nussbaumer, Berichterstatter: Sie haben dem Antrag Cou- chepin zugestimmt, aber man könnte in Artikel 3 Absatz 4 trotzdem dem Kommissionsantrag folgen. Diese Bestimmung ist nicht nötig. Es geht ohne weiteres auch ohne diesen Ab- satz 4. Die Kommission hat beschlossen, diesen Absatz zu streichen. Ich beantrage Ihnen dasselbe.
Angenommen - Adopté
Präsident: Ich beantrage Ihnen in Uebereinstimmung mit dem Kommissionspräsidenten, die Artikel 4 bis 9 gemeinsam zu diskutieren, alle Anträge gleich am Anfang begründen zu lassen, nachher aber getrennt darüber abzustimmen. Sie sind damit einverstanden.
Art. 4 Antrag der Kommission Abs. 1, 2
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 3
a. .... gemäss Artikel 9 Absatz 1 gehören;
Art. 4 Proposition de la commission Al. 1, 2 Adhérer à la décision du Conseil des Etats AI. 3
...
a. ... agricole selon l'article 9, 1er alinéa;
Art. 5 Antrag der Kommission Die Kantone können: a. landwirtschaftliche Gewerbe, die die Voraussetzungen von Artikel 7 nicht erfüllen, den Bestimmungen über die landwirt-
Antrag Hari
a. Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Eventualantrag Reichling (für den Fall, dass in Artikel 7 der Minderheit I oder Il zuge- stimmt wird)
a. Nebenerwerbsbetriebe vom Zuweisungsanspruch nach Ar- tikel 12, vom Kaufsrecht nach Artikel 26 und vom Vorkaufs- recht nach Artikel 43 Absatz 1 ausschliessen;
Art. 5 Proposition de la commission
a. Soumettre les entreprises agricoles qui ne remplissent pas les conditions de l'article 7 aux dispositions sur les entreprises agricoles;
....
N
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Proposition Hari a. Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition subsidiaire Reichling
(Au cas où l'article 7 serait adopté dans la version de la minorité I ou II) a. exclure les entreprises exploitées à temps partiel du droit à l'attribution selon article 12, du droit d'emption selon article 26 et du droit de préemption selon article 43, premier alinéa;
Art. 6 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Art. 7
Antrag der Kommission Abs. 1 Mehrheit
... und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion und des Gartenbaus dient und die mindestens die halbe Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie beansprucht. Minderheit /
(Diener, Borel, Bundi, Hari, Jeanprêtre, Ulrich, Vollmer, Wan- ner, Wiederkehr)
... und Anlagen, deren Bewirtschaftung mehr als die halbe landwirtschaftliche Arbeitskraft beansprucht. Das gleiche gilt sinngemäss für Betriebe des produzierenden Gartenbaus. Minderheit II
(Vollmer, Borel, Bundi, Daepp, Diener, Hari, Jeanprêtre, UI- rich, Wanner, Wiederkehr)
.... und Anlagen, deren Ertrag namhaft zum Einkommen einer bäuerlichen Familie beiträgt. Das gleiche gilt sinngemäss für Betriebe des produzierenden Gartenbaus.
Abs. 2-4 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag Wyss William Abs. 1
Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, de- ren Ertrag namhaft zum Einkommen einer bäuerlichen Familie beiträgt. Abs. 1bis (neu)
Betriebe des produzierenden Gartenbaus gelten unter den gleichen Voraussetzungen als landwirtschaftliches Gewerbe.
Art. 7
Proposition de la commission Al. 1
Majorité
.... qui sert de base à la production agricole et à l'horticulture et qui exige au moins la moitié des forces de travail d'une fa- mille paysanne.
Minorité /
(Diener, Borel, Bundi, Hari, Jeanprêtre, Ulrich, Vollmer, Wan- ner, Wiederkehr)
et d'installations agricoles dont l'exploitation exige plus de la moitié des forces de travail agricoles. La même définition s'applique par analogie aux entreprises d'horticulture produc- trices.
Minorité II
(Vollmer, Borel, Bundi, Daepp, Diener, Hari, Jeanprêtre, Ulrich, Wanner, Wiederkehr)
Est une entreprise agricole l'unité composée d'immeubles, de bâtiments et d'installations agricoles dont le rendement contri- bue pour une part notable aux revenus d'une famille pay- sanne. Cette définition s'applique par analogie à l'entreprise d'horticulture productrice.
Al. 2-4 Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition Wyss William Al. 1
Est une entreprise agricole l'unité composée d'immeubles, de bâtiments et d'installations agricoles dont le rendement contri- bue pour une part notable aux revenus d'une famille pay- sanne.
(texte français correspondant à la première phrase de la pro- position de la minorité II)
Al. 1bis (nouveau)
Les entreprises d'horticulture productrices sont assimilées, toutes choses égales par ailleurs, aux entreprises agricoles.
Art. 8 Antrag der Kommission Streichen Proposition de la commission Biffer
Art. 9
Antrag der Kommission Mehrheit
Titel Anwendung der Bestimmungen über die Grundstücke auf landwirtschaftliche Gewerbe
Abs. 1
Die Bestimmungen über die einzelnen landwirtschaftlichen Grundstücke finden auf ein landwirtschaftliches Gewerbe An- wendung, wenn das Gewerbe:
...
Abs. 2
Die Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Gewerbe fin- den jedoch Anwendung, wenn ein Gewerbe zwar eine ungün- stige Betriebsstruktur aufweist, aber in der Erbteilung oder bei der Ausübung des Vorkaufs- oder Kaufsrechtes von jeman- dem beansprucht wird, der es selber bewirtschaften will und hierfür als geeignet erscheint.
Minderheit (Bundi, Borel, Diener, Jeanprêtre, Ulrich, Vollmer, Wiederkehr) Streichen
Art. 9 Proposition de la commission Majorité
Titre
Application des dispositions sur les immeubles aux entrepri- ses agricoles Al. 1
Les dispositions sur les immeubles agricoles isolés s'appli- quent à l'entreprise agricole lorsque celle-ci:
... Al. 2
Les dispositions sur les entreprises agricoles sont toutefois applicables lorsqu'une entreprise, tout en présentant une structure d'exploitation défavorable, est réclamée dans le par- tage ou par l'exercice d'un droit de préemption ou d'un droit d'emption par un ayant droit qui entend l'exploiter lui-même et en paraît capable.
Minorité (Bundi, Borel, Diener, Jeanprêtre, Ulrich, Vollmer, Wiederkehr) Biffer
Hari: Das vorliegende Bundesgesetz darf man - und ich hoffe, dass dies auch noch nach den Verhandlungen in diesem Saal der Fall ist - als brauchbar und gut bezeichnen. Unsere Auf- gabe ist es nun; diese Vorlage nicht so weit zu verschlimmbes- sern, dass anschliessend das Referendum ergriffen werden wird.
Der Bundesrat schlägt in Artikel 5 Buchstabe a richtigerweise folgendes vor: Die Kantone können «a. Nebenerwerbsbe- triebe den Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Ge- werbe unterstellen; sie können diese Unterstellung auf Be-
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triebe mit einer bestimmten Mindestgrösse beschränken.» Diese Fassung ist eindeutig und klar und soll den Kantonen im Berg- und voralpinen Hügelgebiet, wo die Grosszahl dieser Nebenerwerbsbetriebe liegen, die Möglichkeit geben, diese dem vorliegenden Gesetz zu unterstellen. Es geht hierbei ins- besondere um den Anspruch auf ungeteilte Zuweisung in der Erbteilung, das Kaufrecht der Geschwister, das Vorkaufsrecht am ganzen Gewerbe und das Realteilungsverbot. Die Aner- kennung der Nebenerwerbsbetriebe bedeutet somit unter an- derem, dass die Uebernahme durch einen Hofnachfolger nicht verunmöglicht wird. Gemäss Statistik bestehen in unse- rem Land über 51 000 Nebenerwerbsbetriebe. Im Berggebiet fallen zwischen 70 und 90 Prozent der Betriebe in diese Kate- gorie. Die Bedeutung der Nebenerwerbsbetriebe ist somit nicht zu unterschätzen.
Diese Klein- und Mittelbetriebe tragen in unseren Bergtälern zur geordneten Besiedelung und zur Lebensfähigkeit des ländlichen Raumes bei. Schwer bewirtschaftbare Flächen in Steillagen werden - und dies liegt im Interesse der ganzen Be- völkerung - in den Tourismusgebieten mit viel Liebe gepflegt, dies vorwiegend von Leuten aus diesen Nebenerwerbsbetrie- ben. Gesellschaftspolitisch sind diese Familien ein wichtiges Bindeglied zwischen der bäuerlichen und der nichtbäuerli- chen Bevölkerung. Für viele Dienstleistungs- und Gewerbebe- triebe bedeuten diese Bauernfamilien - zum Beispiel gerade im Berggebiet - eine recht gute Reserve von Arbeitskräften. Es ist unsere Aufgabe, zur Erhaltung dieser Nebenerwerbsbe- triebe beizutragen und diese in der vom Bundesrat vorgeleg- ten Fassung ausdrücklich zu verankern.
Frau Diener, Sprecherin der Minderheit I: Der Artikel 7 ist ein sehr, sehr wichtiger Artikel. Es wäre übertrieben zu sagen, er sei der eigentliche Schicksalsartikel bezüglich Strukturbereini- gung. Diese Frage wird erst ganz zentral in Artikel 61. Artikel 7 regelt, welche Gewerbe dem vollen Schutz des privatrechtli- chen Teils unterstellt werden sollen. Dieser Teil ist somit haupt- sächlich relevant für das Erb- und Vorkaufsrecht. Dies erklärt wohl auch, warum der Bauernverband und gewisse bäuerli- che Vertreter hier mithelfen, auch kleinere Betriebe unter den erwünschten Schutz zu stellen. Wenn es diesen Leuten aber dann gesamthaft wirklich wichtig ist, einen konsequenten Schutz für den bäuerlichen Familienbetrieb und eben auch für die Nebenerwerbsbetriebe zu erhalten, möchte ich sie bitten, dies auch bei Artikel 61 zu unterstützen.
Die Mehrheit der vorberatenden Kommission will den erst- und vorkaufsrechtlichen Schutz nur für landwirtschaftliche Be- triebe geltend machen, die mindestens die halbe Arbeitskraft einer bauerlichen Familie beanspruchen. Das ist eine sehr hohe Hürde, beinhaltet sie doch mindestens 2100 Arbeitsstun- den und wird von vielen Nebenerwerbsbetrieben heute nicht erreicht. Der Minderheitsantrag will diese Hürde nun tiefer an- setzen. Nicht die halbe Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie soll Bemessungsgrundlage sein, sondern die halbe Arbeits- kraft, was ungefähr 1500 Arbeitsstunden pro Jahr bedeutet. Dies sind somit Betriebe, die einen Teil ihres Einkommens auch noch aus einem Zuerwerb beziehen, eigentliche Neben- erwerbsbetriebe.
Wir zählen heute schon über 50 000 Nebenerwerbsbetriebe. Mit der weltweit angestrebten Liberalisierung des Handels wird diese Anzahl noch weiter anwachsen. Ihnen heute im pri- vatrechtlichen Teil bei der Zuweisung zum Ertragswert und beim Vorkaufsrecht den Schutz zu versagen, ist für die grüne Fraktion nicht akzeptabel.
Was ist dem Mehrheits- und dem Minderheitsantrag I gemein- sam?
Die Hauptaufteilung zwischen Haupt- und Nebenerwerbsbe- trieben wird nicht mehr explizit festgehalten. Bei der Bewer- tung, welche Betriebe dem Schutz zu unterstellen sind, findet ein Systemwechsel statt. Es wird nicht mehr über den Ertrag definiert, sondern über die Arbeitskraft.
Was spricht für einen solchen Systemwechsel von Ertrags- zu Arbeitskraft? Wenn wir vom Ertrag ausgehen, gerät der Bauer rascher unter den Druck, intensiver zu produzieren, denn sein Schutzkriterium hängt ganz direkt mit dem Ertrag der Produk- tion zusammen. Wechseln wir hingegen auf die Bemessungs-
grundlage der Arbeitskraft, kommen wir all den Betrieben ent- gegen, die beispielsweise durch ökologische Produktion ar- beitsintensiver produzieren.
Es ist eine Tatsache, dass biologische oder integrierte Produk- tion einen grösseren Arbeitseinsatz verlangt. Diese Tatsache gilt es zu berücksichtigen. Zudem ist die Arbeitskraft eine klar bemessbare Grösse. Um kleine und mittlere Betriebe aber un- ter den privatrechtlichen Schutz stellen zu können, ist es not- wendig, den Arbeitsaufwand - diese Zeithürde - nicht zu hoch anzusetzen. Der Minderheitsantrag I berücksichtigt dies.
Ich bitte Sie darum, diesen Minderheitsantrag zu unterstützen. Auch der Minderheitsantrag Il von Herrn Vollmer (ich habe ihn ebenfalls unterschrieben) setzt die Schutzhürde klar tiefer an als der Mehrheitsantrag. Im Antrag von Herrn Vollmer haben wir jedoch diesen Systemwechsel nicht. Er bleibt beim Ertrag. Die Mehrheit und die Minderheit haben die Bemessungs- grundlage über die Arbeitszeit, über die Arbeitskraft neu defi- niert. Beide Minderheitsanträge wollen aber die wachsende Zahl von Nebenerwerbsbetrieben dem privatrechtlichen Schutz unterstellen. Schon heute werden bekanntlich zwi- schen 300 000 und 400 000 Hektaren Landwirtschaftsland im Nebenerwerb bewirtschaftet, ganz besonders zahlreich im Berggebiet. Aus ökologischen, raumplanerischen, sozialen und staatspolitischen Gründen brauchen diese Betriebe unse- ren Schutz.
Ich bitte Sie darum, diese Anträge zu unterstützen.
Vollmer, Sprecher der Minderheit Il: Mein Antrag geht in die gleiche Richtung wie der Antrag von Frau Diener. In der Abwä- gung dieser beiden Anträge geht es wahrscheinlich um Nuan- cen, doch gibt es Unterschiede. Die Zielsetzungen dieser An- träge wurden bereits in der Eintretensdebatte klar dargelegt. Es ist ein Kernstück dieser Vorlage, ob wir die Nebenerwerbs- betriebe bei der Uebernahme einem Schutz unterstellen oder nicht. Wenn wir keinem der Minderheitsanträge zustimmen, fällen wir praktisch das Todesurteil über die Hälfte unserer Bauernbetriebe. Es muss allen klar werden, was es bedeutet, wenn diese Betriebe bei der Uebernahme diesem Schutz nicht mehr unterstellt sind. Das Privileg bezüglich der Preisbegren- zung zum Ertragswert gibt es dann nicht mehr. Das würde be- deuten, dass soundsoviele Bauernbetriebe nicht mehr erhal- ten werden können.
Die Kommissionsmehrheit - oder besser gesagt der Bundes- rat - versucht mit dem Ausschluss der Nebenerwerbsbetriebe ganz eindeutig und klar, Strukturpolitik zu betreiben. Es wurde immer wieder argumentiert, mit der Auflösung dieser Neben- erwerbsbetriebe könne man die Haupterwerbsbetriebe ali- mentieren, die grossen Betriebe noch lebensfähiger machen. Unsere Bauern - und vor allem unsere Bauern - sagen danke zu diesem «Geschenk», wenn offenbar sie die Opfer bringen sollen für die EG- und Gatt-Politik. Es hat sich nämlich erwie- sen, dass diese Rechnung - Alimentierung der grossen Be- triebe durch die Aufteilung der kleinen - in keiner Weise auf- geht.
Auch die von mir bereits erwähnte Nationalfonds-Studie weist dies eindeutig nach. Die Nationalfonds-Studie belegt auch, dass gerade vor europapolitischen Herausforderungen Ne- benerwerbsbetriebe unter Umständen eine bessere Ueberle- benschance haben als Haupterwerbsbetriebe, weil sie nicht darauf angewiesen sind, das gesamte bäuerliche Einkommen aus der Landwirtschaft zu erarbeiten. Gerade solche Betriebe könnten im zukünftigen Europa unter Umständen über grös- sere Ueberlebenschancen verfügen als andere.
Die Kommissionsmehrheit hat an ihrer letzten Sitzung in letzter Minute ihr ursprüngliches Konzept umgestossen, welches während der ganzen Kommissionsberatungen davon aus- ging, dass die Nebenerwerbsbetriebe mit eingeschlossen werden. An der letzten Sitzung wurde - mit einem kleinen Trick - die Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenerwerbsbe- trieben aufgegeben, gleichzeitig wurden aber die schützens- werten Gewerbe so definiert, dass die Nebenerwerbsbetriebe in Zukunft diesem Schutz nicht mehr als schützenswerte Ge- werbe unterstellt sind. Damit schaffen wir die genau gleiche Si- tuation wie in der Vorlage des Bundesrates, welche zwischen Haupt- und Nebenerwerbsbetrieben unterscheidet.
Bäuerliches Bodenrecht
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Mein Antrag, im Gegensatz zum Antrag von Frau Diener, bringt ja die Formulierung, dass jene Gewerbe schützenswert sein sollen, bei denen ein namhafter Beitrag zum Einkommen durch die landwirtschaftliche Arbeit geleistet wird.
Sie werden sich jetzt vielleicht fragen, wo hier der Unterschied liege zwischen den «namhaften Einkommen» und - wie es Frau Diener formuliert hat - «der halben Arbeitskraft». Meines Erachtens geht es einmal bei beiden Anträgen ganz eindeutig darum, sich abzugrenzen von den sogenannten Hobby- Betrieben. Hobby-Betriebe wollen wir nicht schützen. Be- triebe, bei denen Leute nicht auf ein Einkommen angewiesen sind, sondern einfach zu ihrem Vergnügen, zu ihrer Beschäfti- gung, zu ihrem Hobby darauf arbeiten, sollen nicht unter die- sen Schutz fallen. Diese Hobby-Betriebe müssen wir aus- schliessen; der «namhafte Beitrag» ist ein eindeutiges Krite- rium für eine Abgrenzung. Auf der andern Seite bringt die For- mulierung des namhaften Beitrages genau den Effekt, dass diese Nebenerwerbsbetriebe, bei denen tatsächlich ein Teil des Einkommens - ein namhafter Teil - aus der landwirtschaft- lichen Arbeit beigesteuert wird, weiterhin dem Schutz dieses Gesetzes unterstellt sind.
In der Kommission haben uns die Experten - ich muss das hier ganz deutlich sagen - eindeutig antworten können, dass die Formulierung mit dem «namhaften Beitrag» einen gesetz- geberisch ganz klaren Willen zum Ausdruck bringen kann so- wohl in der Abgrenzung zu den Hobby-Betrieben als auch in der Miteinbeziehung der Nebenerwerbsbetriebe.
Ich möchte aber doch noch eine Bemerkung machen zum An- trag von Frau Diener, weshalb ich eigentlich meinen Antrag diesem Antrag vorziehe. Frau Diener hat dargelegt, es könnte aus ökologischen Gründen sinnvoller sein, dass man eben auf die Arbeitskraft abstellt und nicht auf den namhaften Beitrag zum Einkommen.
Auch wer ökologisch produziert und unter Umständen damit intensiver bewirtschaften muss - mehr arbeiten muss, mehr Arbeitskraft für eine bestimmte Produktion aufwenden muss, weil er eben nicht mit Dünger und mit andern Hilfsmitteln ar- beitet -, auch dieser ökologische Betrieb muss ja aus seiner Arbeit ein Einkommen erwirtschaften. Und das Kriterium des namhaften Beitrags zum Einkommen wird damit gleichwertig auch für diesen Betrieb zur Anwendung kommen können.
Ich möchte anderseits sogar die Frage stellen, ob nicht die Formulierung von Frau Diener die Gefahr in sich birgt, dass unter Umständen eben ein Hobby-Betrieb, der nicht auf ein Einkommen angewiesen ist, eine halbe Arbeitskraft in der landwirtschaftlichen Arbeit beschäftigen kann, ohne dass er einen landwirtschaftlichen Ertrag erzielt und in dem Sinne - nicht in unserem Sinne - ein schützenswertes Gewerbe dar- stellt. Somit wird mit dem Antrag Diener die Grenze gegenüber den Hobby-Betrieben unklar verschoben.
Letztlich geht es hier in diesem Rat darum, in einer Grund- satzentscheidung festzustellen, ob wir bereit sind, die Neben- erwerbsbetriebe weiterhin diesem Schutz zu unterstellen oder nicht. Ob wir die Formulierung von Frau Diener oder meine Formulierung wählen, scheint mir von sekundärer Bedeutung zu sein.
Ich bitte Sie, einem Minderheitsantrag zuzustimmen.
Darf ich noch eine Bemerkung machen zum Antrag von Herrn Hari in Artikel 5? Herr Hari möchte an der Formulierung des Ständerates und des Bundesrates festhalten bezüglich der Definition der Haupt- und Nebenerwerbsbetriebe. Herr Hari, Ihr Antrag ist meines Erachtens überflüssig. Wir haben in unse- rem Gesetz versucht, die formelle Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenerwerbsbetrieben aufzugeben. Wir möch- ten nicht dieses Kriterium nehmen; als Kriterium, welche Be- triebe dem Schutz unterstehen, soll eben dieses namhafte Einkommen gelten. Ihre Formulierung bringt materiell über- haupt keine Aenderung. Sie führt missverständlicherweise im Artikel 5 wiederum diese beiden Begriffe ein, obwohl wir im Ar- tikel 7, wo es darum geht, welche Betriebe wir unterstellen, nicht mehr diese Begriffe verwenden. Der Antrag wird also zu Missverständnissen führen und hat materiell keine Bedeu- tung, keine Auswirkung. Ihr Anliegen ist mit dem Anliegen und mit der Formulierung der Kommissionsmehrheit vollumfäng- lich abgedeckt.
Rückkommensantrag - Proposition de revenir
Bundi: Ich stelle einen Rückkommensantrag in bezug auf Arti- kel 2, in bezug auf die Entscheidung des Rates zum Antrag von Herrn Couchepin.
Ich protestiere persönlich dagegen, dass hier ein sehr, sehr wichtiger Entscheid gefällt worden ist, ohne dass ein schriftli- cher Antrag auf dem Tische lag. Persönlich weilte ich jetzt wäh- rend 20 Minuten in einem Nebenzimmer bei einer ausländi- schen Delegation und war der Auffassung, die Sache ginge ohne Zwischenfälle über die Bühne. Und jetzt muss man zur Kenntnis nehmen, dass eine wichtige Bestimmung, über wel- che wir in der Kommission stundenlang gesprochen haben, auf diesem Wege erledigt worden ist.
Ich stelle den Rückkommensantrag und bitte, dass über die- sen Artikel noch eine Diskussion stattfindet und noch einmal abgestimmt wird.
Abstimmung - Vote Für den Rückkommensantrag Bundi Dagegen
43 Stimmen 52 Stimmen
Bundi, Sprecher der Minderheit: Ich stelle den Antrag, den Ar- tikel 9 mit dem ursprünglichen Titel «Nicht erhaltungswürdi- ges Gewerbe» zu streichen. Die Nationalratskommission hat diesen Titel etwas abgeändert. Er trägt jetzt die Ueberschrift «Anwendung der Bestimmungen über die Grundstücke auf landwirtschaftliche Gewerbe». Ich bin nicht der Auffassung, der bundesrätliche Vorschlag sei wesentlich verbessert wor- den. Er ist eher komplizierter geworden und enthält Bestim- mungen, die nicht in jeder Hinsicht ganz klar sind.
Der Begriff der «ungünstigen Betriebsstruktur» figuriert in bei- den Vorschlägen: im Vorschlag des Bundesrates und in dem der Kommissionsmehrheit. Er hat eine bewusste Strukturpoli- tik zur Folge, das heisst, er wird Bauernbetriebe zum Ver- schwinden bringen, als ob die Wegrationalisierung von Bau- ernbetrieben in der Schweizer Landwirtschaft nicht heute schon auf Hochtouren liefe. Wir wissen zur Genüge, wie stark die schweizerische Landwirtschaft dem Druck des Gatt ausge- setzt ist. Wir wissen auch, wie gross der Druck von seiten der EG gegenüber unserer Landwirtschaft ist. Und wir wissen, wie gross der Druck gegenüber den kleinen und mittleren Betrie- ben in unserem Land ist, insbesondere wegen der Einkom- mensunterschiede auch zwischen Flachland- und Bergland- wirtschaft, also des Paritätslohnes, und wegen der ständi- gen Wegnahme von Landwirtschaftsland für Ueber- bauungszwecke.
Im Durchschnitt verschwanden in der Schweiz pro Jahr in den letzten Jahren mehr als 1000 Bauernbetriebe, und das soll mit diesem Gesetz indirekt noch beschleunigt werden. Viele land- wirtschaftliche Betriebe vermögen ihre Existenz nur aufgrund eines hohen Pachtlandanteils zu sichern. Im Durchschnitt be- trägt dieser Anteil heute in der Schweiz 45 Prozent und beein- flusst die Struktur dieser Betriebe in einem entscheidenden Masse. Im Rahmen dieser durchschnittlichen 45 Prozent gibt es solche, die auf bis 80 Prozent oder noch mehr Pachtland angewiesen sind. Es wäre naheliegend, dass man mit dem vorgesehenen Artikel 9 in erster Linie hier den Hebel ansetzen würde.
Geradezu verheerend müsste sich diese strukturpolitische Be- stimmung auf jene Berggebiete auswirken, wo keine Güterzu- sammenlegungen bestehen, in Gegenden, wo die Verpach- tung von kleinen und kleinsten Parzellen die Regel ist. Hier be- steht einfach das Problem der Güterzusammenlegungen, das sich mit diesem von Ihnen nun beschlossenen Passus von Ar- tikel 2 noch verschärft stellt.
Mit dem Antrag der Kommission hätten wir mindestens für die vielen kleinen Grundstücke im Berggebiet, wo eine riesige Parzellierung vorherrscht und die Gütermeliorationen nicht durchgeführt worden sind, diesen Schutz noch gehabt. Aber jetzt haben Sie diesen Beschluss der Kommission rückgängig gemacht. Um so schlimmer wird es sich auswirken, wenn Sie Artikel 9 annehmen.
Droit foncier rural
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N
23 janvier 1991
Natürlich kann man hingehen und sagen, es müssten jetzt die Gütermeliorationen rasch durchgezogen werden. Aber Sie wissen selber, dass ein Teil dieser Meliorationen nicht ge- macht werden konnten, weil das Geld nicht zur Verfügung stand, weil solche Meliorationen nur quotenweise durchge- führt werden konnten. Des weiteren ist es für viele Gemeinden im Bereiche des Tourismus unterdessen sehr schwierig ge- worden, dort, wo die Anzahl der Bauernbetriebe gering ist, heute solche Meliorationen durchzubringen.
Eine teilweise erwünschte Strukturbereinigung ist aufgrund von Artikel 61 möglich. Ich möchte Sie bitten, diesen Artikel 61 bei Ihrer Entscheidung mitzuberücksichtigen. Dort können die Kantone nämlich Ausnahmen vom Realteilungs- und Zer- stückelungsverbot bewilligen. Sie können das im Rahmen des Begriffes der guten landwirtschaftlichen Existenz tun. Soweit sind wir einverstanden. Aber weitergehende Strukturpolitik mit diesem Gesetz ist abzulehnen.
Es ist abzusehen, dass Artikel 9 auch vielen der Nebenbe- triebe an den Kragen gehen würde. Nachdem die Kommission die Nebenbetriebe nicht explizit im Gesetz verankern will, sind sie sowieso schon stark gefährdet. Im Rahmen einer neuen Landwirtschaftspolitik, die ökologiefreundlich, siedlungs- und landschaftserhaltend sein soll, braucht es ein absolutes Mini- mum an Landwirtschaftsbetrieben und auch an in der Land- wirtschaft Arbeitenden.
Insbesondere nachdem Sie in Artikel 2 dem Antrag Couche- pin zugestimmt haben, möchte ich Sie bitten, diesen struktur- politischen Artikel 9 zu streichen.
Wyss William: Wenn ich Ihnen hier einen Antrag gestellt habe, so deshalb, weil ich es als dringend notwendig erachte, dass wir den Begriff des landwirtschaftlichen Gewerbes möglichst gut definieren. Ob unsere Bauernfamilien in unserem vielfälti- gen Land die an sie gestellten agrarpolitischen Aufgaben als Haupterwerbsbetriebe, als Nebenerwerbsbetriebe oder als Zuerwerbsbetriebe erfüllen, ist nicht die entscheidende Frage. Die entscheidende Frage ist: Wen unterstellen wir als landwirt- schaftliches Gewerbe diesem Bodenrecht? Wir müssen also klar definieren, was wir unter diesem Begriff verstehen. Für mich sind alle die Bauernfamilien mit ihren Betrieben unter den Begriff «landwirtschaftliches Gewerbe» zusammenzufas- sen, deren Ertrag namhaft zum Einkommen einer bäuerlichen Familie beiträgt. Darin sind also Haupterwerbs-, Nebener- werbs- und Zuerwerbsbetriebe enthalten, und wir müssen uns nicht mehr streiten, ob jetzt Nebenerwerbsbetriebe den Schutz des Bodenrechtes geniessen oder nicht.
Die entscheidende Frage ist, ob der Betrieb noch einen gewis- sen Ertrag abwirft. Ich empfehle Ihnen also dringend, im Sinne des Antrags Vollmer das Einkommen als Grösse beizuziehen. Warum? Das Einkommen ist eine messbare Grösse. Die Ar- beitszeit oder die Arbeitskraft ist nicht genügend messbar. Die Verhältnisse in bezug auf Arbeitszeit und Arbeitskräfte auf un- seren Bauernbetrieben sind doch sehr unterschiedlich. Wir kennen intensive Gemüsebaubetriebe, da ist bereits auf einer kleinen Fläche der Arbeitskräftebedarf sehr gross, und es müssen auf wenig Hektaren Land viele Stunden geleistet wer- den. Auf einem viehlosen Ackerbaubetrieb muss wenig Ar- beitszeit, müssen wenig Stunden geleistet werden, damit man zu einem namhaften Ertrag kommt. Bei den Schweinezucht- betrieben ist der Arbeitskräftebedarf wieder gross, und wir lei- sten viele Stunden Arbeit. Auf einem Viehzucht- und Milchwirt- schaftsbetrieb ist der Arbeitskräftebedarf ebenfalls gross, und wir leisten dort pro Hektare landwirtschaftliche Nutzfläche viele Stunden. Mutterkuhhaltungs-Betriebe sind wieder exten- sive Betriebe. Ich kann mir nicht vorstellen, wie wir da die Grösse Arbeitszeit oder Arbeitskraft als gerechte Grösse bei- ziehen wollen. Mir scheint dringend, hier im Sinne der Gerech- tigkeit dem Antrag Vollmer zuzustimmen, der auf die Grösse des Ertrages abstellen will. Wenn der Ertrag namhaft zum Ein- kommen beiträgt, sind alle gemeinten Nebenerwerbsbe- triebe, um die wir uns sorgen, darin enthalten. Der Begriff «namhaft» beginnt recht tief, wesentlich weniger als die Hälfte des Einkommens ist bereits ein namhafter Teil des Einkom- mens. Ich möchte mich hier nicht über die prozentualen Zah-
len äussern; die Erträge, die als Bestandteil des Einkommens erwirtschaftet werden müssen, könnten vielleicht zwischen 20 und 30 Prozent liegen.
Die SVP-Fraktion hat sich mit diesem Thema intensiv ausein- andergesetzt und beantragt Ihnen, meinem Antrag zuzustim- men, der als Ergänzung zum Antrag Vollmer zu verstehen ist. Ich bedaure, dass Sie ihn in der neuen Fassung noch nicht er- halten haben. Ich verstehe meinen Antrag aber als Hauptan- trag, nicht als Eventualantrag. Er ergänzt den Antrag Vollmer. Ich beginne den Text wie folgt: «Als landwirtschaftliches Ge- werbe gilt eine Gesamtheit.» Der Antrag Vollmer ergänzt hin- gegen nur den Antrag der Kommission, den Antrag Ständerat und Bundesrat, wo einleitend von einer «Einheit» gesprochen wird. Mich dünkt der Begriff «Einheit» ungenügend; wir müs- sen den Begriff «Gesamtheit» wählen, wir verstehen also eine Gesamtheit von Grundstücken, Bauten und Anlagen als land- wirtschaftliches Gewerbe. Warum? Eine schöne landwirt- schaftliche Siedlung im schönsten Ackerbaugebiet mit Hof, Anlagen und Land bildet eine Einheit. Aber im Berggebiet, bei den Nebenerwerbsbetrieben, bei den Betrieben, die ihre Ar- beit an verschiedenen Orten verrichten - sei es im Tal im Win- ter, sei es auf der Vorsassweide im Vorsommer, sei es auf der Hochalp -, handelt es sich nicht mehr um in sich geschlos- sene Einheiten, sondern alle zerstreuten Parzellen und Ge- bäude bilden eine Gesamtheit. Deshalb müsste hier verankert werden: «Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamt- heit.» Das ist sicher wichtig für kommende juristische Ausein- andersetzungen, damit nicht plötzlich raumplanerische Be- griffe in bezug auf Einheit beigezogen werden, die nicht das beinhalten, was wir hier sagen wollen.
Und noch in einem zweiten Punkt unterscheidet sich mein An- trag von demjenigen von Herrn Vollmer, nämlich beim Begriff des produzierenden Gartenbaus. Ich bin der Auffassung, dass der produzierende Gartenbau Anrecht hat auf einen eigenen Absatz. Ich möchte also den Begriff des produzierenden Gar- tenbaus unter einen separaten Absatz stellen. Ich habe mich mit den Vertretern des Sekretariates unterhalten; sie sind ein- verstanden, dass für die Betriebe des produzierenden Garten- baus die gleichen Voraussetzungen gelten wie für landwirt- schaftliches Gewerbe; dass dieser Teil zu Absatz 1bis wird, und am Rest wird dann nichts mehr geändert.
Ich bitte Sie, meinem Antrag im Sinne einer Ergänzung des Antrags Vollmer zuzustimmen. Ich bin überzeugt, er geht in die richtige Richtung. Wir müssen endlich den Begriff des landwirtschaftlichen Gewerbes definieren und nicht nur immer darüber sprechen, ob es nun Haupt- oder Neben- oder Zuer- werb sei. Das alles ist doch nebensächlich; wichtig ist, dass die Betriebe ihre Aufgabe erfüllen und dass sie einen gewis- sen Ertrag erwirtschaften.
Reichling: Ich spreche als Fraktionssprecher zu den Arti- keln 4 bis 9, und gleichzeitig begründe ich meinen Eventual- antrag zu Artikel 5.
Ich nehme mein Votum zu Artikel 7 voraus, damit Sie nachher auch sehen, weshalb ich zu Artikel 5 noch einen Eventualan- trag eingereicht habe.
In Artikel 7 wird geregelt, ab welcher Grösse ein landwirt- schaftliches Gewerbe einen zusätzlichen privatrechtlichen Schutz erhalten soll. Dieser Schutz besteht schon im heutigen bäuerlichen Bodenrecht. Als minimale Betriebsgrösse gilt heute der Begriff der «ausreichenden Existenz», d. h .: Damit ein Betrieb diesen Schutz erhält, muss er heute so gross sein, dass er einer durchschnittlichen Bauernfamilie eine beschei- dene wirtschaftliche Existenz ermöglicht - das ist die heutige Grenze. Im neuen Gesetz will man diese Grösse nun neu defi- nieren, aber es geht um die gleiche Materie.
Mehrheit und Bundesrat wollen den sogenannten Haupter- werbsbetrieb schützen. Das ist ein Betrieb, welcher mehr als die halbe Arbeitskraft einer durchschnittlichen bäuerlichen Fa- milie beansprucht. Der Bauer muss einem Nebenerwerb nachgehen, um zu einer vollen Existenz zu kommen.
Die Minderheit II - ich werde nachher begründen, weshalb mir der Minderheitsantrag I (Diener) in der vorliegenden Fassung unbrauchbar erscheint - will den sogenannten Nebener-
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Bäuerliches Bodenrecht
werbsbetrieb schützen, d. h. ein Heimwesen, das weniger als die halbe Arbeitskraft der Familie beansprucht; der Eigentü- mer oder seine Frau geht einem nichtlandwirtschaftlichen Hauptberuf nach, und dieses Heimwesen wird vom Bauern in der Freizeit oder von der Ehefrau bewirtschaftet. Im Vorfeld der heutigen Beratung und auch beim Eintreten ist gesagt wor- den, die Mehrheit wolle damit diese kleinen Heimwesen schlichtweg preisgeben, sie jeglichen Schutzes berauben. Diese Aussage stimmt so einfach nicht. Alle landwirtschaftli- chen Heimwesen - unabhängig von ihrer Grösse, vom klein- sten bis zum grössten - wie auch die landwirtschaftlichen Grundstücke geniessen, wenn Sie der Mehrheit zustimmen, einen sehr weitgehenden privatrechtlichen Schutz, indem Handänderungen innerhalb der Familie - d. h. eine Ueber- gabe an die Ehefrau, an die Kinder, Enkel, Geschwister und Geschwisterkinder - der Bewilligungspflicht nicht unterstellt werden, sondern vollständig frei sind, ob es sich beim Ueber- nehmer um einen Selbstbewirtschafter handelt oder nicht. In- nerhalb der Familie kann also jedes landwirtschaftliche Grund- stück oder Heimwesen - gleich welcher Grösse - über Gene- rationen erhalten werden, wenn es der Wille dieser Familie ist. Das entspricht auch der heutigen Regelung. Man soll nicht sa- gen, das bedeute keinen Schutz; das ist der Hauptschutz, der privatrechtlich für den landwirtschaftlichen Boden gewährt ist. Jeder Eigentümer - auch eines Kleinheimwesens oder Grund- stückes - kann dieses zu Lebzeiten auf einen Familienange- hörigen übertragen. Preisvorschriften bestehen im Prinzip keine, wenn sie sich einigen können. Wenn einer die Ueber- gabe zum Ertragswert beansprucht, sind die Voraussetzun gen für Preisvorschriften eventuell gegeben. Aber bei Eini- gung mischt sich der Staat nicht ein. Auch der Uebergang ei- nes landwirtschaftlichen Grundstückes oder Heimwesens von einer Erbengemeinschaft an einen Erben ist jederzeit möglich, ohne dass sich der Staat oder Aussenstehende einmischen können. Das ist der Schutz, den alle Kleinheimwesen genies- sen; also Kleinlandwirte, die diesen Zustand erhalten wollen, können das jederzeit tun.
Die Mehrheit ist der Auffassung, dass dieser Schutz genüge. Sie möchte dann aber im Artikel 5 den Kantonen das Recht einräumen, diese Kleinheimwesen dem gleichen Schutz zu unterstellen wie auf Bundesstufe die Haupterwerbsbetriebe. Das ist der Antrag des Bundesrats zu Artikel 5; es entspricht auch dem Antrag der Kommissionsmehrheit.
Wir glauben also, im Privatrecht müsse die staatliche Rege- lung nur soweit gehen, als staatliche Interessen und solche der Gerechtigkeit innerhalb der Familie eine Rolle spielen, dass es aber im übrigen der Familie überlassen werden kann, in ihrem eigenen Bereich eine Regelung zu suchen, ohne dass sich der Staat einmischen muss.
Die Minderheit will nun die Kleinheimwesen bis zur unteren Grenze des «namhaften» Beitrags zum Einkommen dem bun- desrechtlichen Schutz unterstellen. Das, was die Mehrheit den Kantonen einräumen will, will die Minderheit auf Bundesstufe festlegen. Dieser Schutz kommt in der Praxis nur in zwei Fällen zur Anwendung: -
Wir sind der Auffassung: Wenn ein Kleinheimwesen nicht ein- mal der halben Familie zur Existenz verhilft und sie es preisge- ben will, ist keine rechtliche Notwendigkeit für einen Schutz vorhanden.
Wir müssen sehen, dass der Staat, wenn er bei diesen Klein-
heimwesen eingreift, einen Familienangehörigen gegenüber allen anderen bevorzugt. Der Hauptwert dieser Kleinheimwe- sen ist das Wohnhaus; wenn der Bevorzugte ein Kleinheimwe- sen zum Ertragswert - sagen wir von 120 000 Franken - über- nehmen kann und die Geschwister für ein gleichwertiges Haus eine halbe Million Franken oder mehr bezahlen müssen, dann ist das schlichtweg eine wirtschaftliche Bevorzugung ei- nes einzelnen Nachkommen oder Erben. Deshalb ist die Mehrheit der Auffassung, es sei dies nicht bundesrechtliche Notwendigkeit. Wenn die Kantone im Berggebiet einen Schutz für Kleinheimwesen wollen, wo spezielle Verhältnisse vorlie- gen, hätten sie diese Möglichkeit. Wir sind der Auffassung, dass im schweizerischen Mittelland die Familiengerechtigkeit, die Gleichbehandlung der Nachkommen, bei solchen Klein- heimwesen wichtiger sei als die Bevorzugung eines einzel- nen.
Die SVP-Fraktion ist in dieser Frage geteilt; Sie haben das auch gesehen. Kollega Hari hat hier einen Antrag gestellt. Ich kann also nicht im Namen der Fraktion sagen, Sie sollen der Mehrheit oder der Minderheit zustimmen. Sie müssen selbst entscheiden.
Nur eines möchte ich noch sagen: Wenn gemäss Antrag Hari der Antrag der Minderheit II (Vollmer) durchgeht, dann ist mein Antrag zu Artikel 5 obsolet. Wenn nämlich die Nebener- werbsbetriebe auf Bundesebene geschützt werden, können wir nicht den Kantonen zusätzlich noch ein gleiches Recht ein- räumen. Dann ist aber auch der Mehrheitsantrag obsolet. Das würde dann heissen, dass die Kantone noch Betriebe unter- halb des «namhaften Einkommens», also die eigentlichen Hobbybetriebe, dem bäuerlichen Bodenrecht unterstellen könnten. Das will wahrscheinlich niemand.
Nun komme ich zu meinem Eventualantrag. Wenn der Antrag Vollmer durchgeht, dann sollten Sie meinem Eventualantrag zustimmen und damit den Mittellandkantonen, wo diese klei- nen Nebenerwerbsbetriebe nicht mehr die gleiche Bedeutung haben wie im Berggebiet, die Möglichkeit einräumen, den be- sonderen Schutz auf Haupterwerbsbetriebe zu begrenzen und die Kleinheimwesen von diesem privatrechtlichen Schutz auszuschliessen. Das war ursprünglich die einhellige Mei- nung der Kommission in der ersten Lesung. Mein Text ent- spricht dem Text der Kommission aus der ersten Lesung. Wes- halb er in der zweiten Lesung verschwunden ist, weiss ich nicht, weil ich aus medizinischen Gründen an jener Sitzung nicht teilnehmen konnte, sonst hätte ich mich sicher dort schon für eine Korrektur gewehrt.
Nun zum Antrag der Minderheit I (Diener): Warum halte ich ihn für unbrauchbar? Bundesrat, Mehrheit und Minderheit II (Voll- mer) sprechen von der halben Arbeitskraft beziehungsweise vom Einkommen einer bäuerlichen Familie. Damit werden ob- jektive Durchschnittsverhältnisse zum Mass genommen. Es geht also um einen durchschnittlichen Bauernbetrieb und um eine durchschnittliche Familie. Das ist objektiv bewertbar. Der Antrag Diener spricht von der halben Arbeitskraft, ohne nähe- ren Bezug. Es kann nun die halbe Arbeitskraft bezogen auf den Arbeitsanfall auf diesem speziellen Betrieb gemeint sein. Das würde heissen: Eine halbe Hektare, auf der Gemüse an- gebaut wird, würde diesem Recht unterstellt, weil auf dieser halben Hektare durchaus eine ganze Arbeitskraft beschäftigt werden kann. Auf der anderen Seite kann es auf die vorhan- dene Bauernfamilie Bezug nehmen: die halbe Arbeitskraft der Bauernfamilie. Wenn sie gross ist, ist das mehr, wenn sie klein ist, ist es weniger. Der Begriff ist unklar. Wenn der Antrag Die- ner durchdringen sollte, müsste das Wort «die» durch das Wort «eine» ersetzt werden, also «eine» halbe Arbeitskraft, dann weiss man, es ist die halbe Arbeitskraft eines Mannes, womit das auch wieder bestimmt wäre. Aber in der vorliegen- den Formulierung muss man den Minderheitsantrag Diener ablehnen.
Ich bitte Frau Diener, Ihren Antrag zugunsten des Antrags Voll- mer zurückzuziehen, damit er als Hauptantrag in die Abstim- mung kommt und damit nicht im Abstimmungsverhältnis zwi- schen der Mehrheitsvariante und Ihrer Variante aus formellen Gründen ein völlig falsches Bild entsteht. Der Namensaufruf sollte dort stattfinden, wo es um das Wichtige geht: bei der Ge- genüberstellung von Antrag Mehrheit und Antrag Vollmer.
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23 janvier 1991
Ruckstuhl: Vor bald zwei Jahren reichte ich in diesem Rat eine Motion zur Revision des Landwirtschaftsgesetzes ein. Darin wurde unter anderem gefordert, dass der Bundesrat Bestim- mungen erlassen soll, die geeignet sind, möglichst viele bäu- erliche Betriebe zu erhalten und ihnen eine gute Existenz zu ermöglichen. Mit der Ausarbeitung der Botschaft zum bäuerli- chen Bodenrecht hat der Bundesrat einen Teil dieser Forde- rungen erfüllt. Das Bodenrecht bildet eine wichtige Grundlage für die bäuerlichen Betriebe und ihre Existenz.
Die Kommission hat versucht, diesem Grundsatz gerecht zu werden und den einen oder anderen Punkt sogar zu verbes- sern. Ob ihr das gelungen ist - insbesondere in den Artikeln, die.jetzt zur Diskussion stehen -, ist eine der grossen Fragen, die selbst die Bauernvertretung in diesem Rate spaltet. Die Kommission unterscheidet nicht mehr zwischen Haupt- und Nebenerwerbsbetrieben - das haben Sie bereits gehört -, und zwar, weil wir Gewerbe und Grundstücke unterscheiden wol- len und insbesondere, weil die Fähigkeiten des Betriebsleiters ja sehr stark mitentscheidend sind, ob ein landwirtschaftliches Gut als Vollerwerbsbetrieb gilt oder nur noch als Nebener- werbsbetrieb. In diesem Sinne hat auch der Eigentümer oder Betriebsleiter die Möglichkeit, Einfluss zu nehmen, unter wel- chen Teil des Gesetzes sein Betrieb fällt, wenn man davon aus- geht, ob die Arbeitskraft oder der Ertrag der Liegenschaft zu dieser Abgrenzung herangezogen wird.
Die Frage der Abgrenzung ist die eine grosse Frage, und die andere ist jene der Konsequenzen dieser Abgrenzung. Wenn es um die Abgrenzung geht, meine ich insbesondere die Arti- kel 5, 7 und 9, die wir jetzt diskutieren. Natürlich liegt der Hauptentscheid beim Artikel 7. Die Mehrheit will die halbe Ar- beitskraft einer bäuerlichen Familie heranziehen, das ent- spricht ungefähr drei Viertel Normalarbeitskraft. Die Minder- heit I möchte die halbe Arbeitskraft, im Hinblick auf welche Ein- heit ist nicht beschrieben. Aber ich nehme an, dass mit der hal- ben Arbeitskraft eine halbe männliche Arbeitskraft gemeint ist. Der dritte Weg ist das Einkommen, das herangezogen wird, das einen namhaften Beitrag leisten soll. Im Ziel sind wir uns alle einig: Wir möchten alle möglichst viele bäuerliche Betriebe erhalten und ihnen eine gute Existenz bieten, ob das nun am Arbeitseinsatz oder an der Ertragskraft gemessen wird.
Herr Vollmer, in diesem Punkt sind wir uns einig. Nicht einig sind wir uns darin, dass sich diese Bemessungskriterien nicht derart gravierend unterscheiden, dass - wie Sie das gesagt haben - die Mehrheit das Todesurteil für mehr als die Hälfte oder für fast die Hälfte der bäuerlichen Betriebe aussprechen würde. Die Kommissionsmehrheit und auch die CVP-Fraktion sind der Meinung, dass der Vorschlag der Mehrheit der bes- sere Weg ist, insbesondere deshalb, weil man noch zusätzli- che Bestimmungen hineingenommen hat. Der Ständerat und die Kommissionsmehrheit unterstützen den Absatz, dass auch das zugepachtete Land mitberechnet wird bei der Beur- teilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe als Ganzes eine Existenz bietet oder nicht.
Bei der Frage, ob die Arbeitskraft oder die Ertragskraft mitbe- stimmend sein soll, müssen wir mitberücksichtigen, dass wir unter erschwerten Produktionsbedingungen mehr Betriebe unter den Schutz stellen, wenn wir die Arbeitskraft berücksich- tigen. Weil wir insbesondere im Berggebiet sehr viele oder fast die Ueberzahl an - gemäss dem alten System des Gesetzes - sogenannten Nebenerwerbsbetrieben haben, glaube ich, dass wir gerade dort, wo wir eine dezentrale Besiedelung und die Erhaltung der ländlichen Besiedelung besonders fördern wollen, mit der Lösung der Mehrheit dieses Ziel besser errei- chen können.
Wir dürfen aber diesen Artikel 7 nicht isoliert betrachten. Es ist richtig, dass wir alle drei Artikel gemeinsam diskutieren. Insbe- sondere in Artikel 5 geben wir den Kantonen die Möglichkeit, mit einer Art Notbremse ihren speziellen Gegebenheiten Rechnung zu tragen und noch kleinere Betriebe als ganze zu erhalten. In Artikel 9 Absatz 2 geht es darum, dass das Ge- werbe nicht wie ein Grundstück behandelt und auf diese Weise degradiert wird, auch dann nicht, wenn es eine ungün- stige Betriebsstruktur aufweist, wenn in der Erbteilung ein Selbstbewirtschafter den Betrieb übernehmen will. Man hat auch hier die Möglichkeit geschaffen, einen zur Uebernahme
des Betriebes gewillten Selbstbewirtschafter nicht daran zu hindern.
Das Verbot der Aufteilung von Kleinstbetrieben gegen den Wil- len des Eigentümers bringt enorme Folgekosten im Investi- tionsbereich. Es genügt nicht, wenn wir über ein Gesetz das Ueberleben von Kleinstbetrieben verordnen, die nicht aus ei- gener Kraft lebensfähig sind, wenn wir nicht auch gewillt sind, nachher zu den Folgekosten ja zu sagen. Gerade nach den Budgetdebatten vergangener Jahre zweifle ich an der Konse- quenz dieses Rates.
Ich bitte Sie deshalb im Namen der CVP-Fraktion, die Eigenin- itiative des Bauern zu erhalten und in Artikel 7 der Mehrheit zu- zustimmen.
Scheidegger: Die Kommission hat sich lange und sehr inten- siv mit der Frage von Haupt- und Nebenerwerbsbetrieben be- fasst. Man war sich bewusst, dass von den etwa 110 000 land- wirtschaftlichen Betrieben der Schweiz etwa 50 000 Nebener- werbsbetriebe sind. Gerade mit diesem Wissen kam man zur Lösung, wie sie Ihnen heute von der Mehrheit vorgelegt wird. Man suchte eine kombinierte Lösung für die Fragen Haupt-, Neben- und nichterhaltenswerte Betriebe. Die Lösung wurde mit diesem Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 5 gefunden.
Die Kommission möchte wirklich möglichst viele Bauernbe- triebe erhalten. Es wurde nicht kaltschnäuzig über diese sen- sible Problematik hinweggegangen. Herr Vollmer hat Gatt und EG erwähnt; natürlich, auch diese Fragen wurden vor dem Hintergrund des bäuerlichen Bodenrechtes diskutiert. Aller- dings liegt der Ansatzpunkt zur Lösung dieser Problematik selbstverständlich nicht beim bäuerlichen Bodenrecht, son- dern in der allgemeinen Landwirtschaftspolitik - beispiels- weise bei den Direktzahlungen usw. - , aber nicht bei den Lö- sungen, die wir heute diskutieren.
Eine ganz andere Komponente ist in diesem Zusammenhang sehr, sehr wichtig. Es stimmt, was Herr Hari gesagt hat: Es gibt Gebiete, wo die Nebenerwerbsbetriebe ganz besondere Be- deutung haben. Dem kommt Artikel 5 aber entgegen. Das ist die föderalistische Komponente; ich bitte Sie, diese wirklich ernst zu nehmen - so, wie sie auch vom Gesetzgeber und von der Kommission gedacht wurde. Die Kantone können ja weiter gehen als der Bund. Das ist die grosse Möglichkeit. Es wird kein Kanton daran gehindert, weiter zu gehen. Wo die Neben- betriebe so stark sind - diese Kantone sind bekannt -, kann tatsächlich etwas auf Kantonsebene unternommen werden. Oder ist das Vertrauen in die Kantone schon so klein?
Ich erinnere daran, dass das erste Raumplanungsgesetz ge- rade an der Frage des Föderalismus gescheitert ist. Man hat via Bund für die Kantone dekretieren und befehlen wollen; das fiel dann nicht auf fruchtbaren Boden. Deshalb ist die erste Version des Raumplanungsgesetzes gestorben. Dieses Wis- sen wurde bei der vorliegenden Vorlage antizipiert, indem die Kantone weiter gehen können als die Bundeslösung. Es wurde daran gedacht, dass ein Gesetz deswegen einmal Schiffbruch erlitten hat. Ich bitte Sie, das zu beachten.
Die FDP-Fraktion ist für die Anträge der Mehrheit der Kommis- sion. Im übrigen ist auch der Bundesrat auf diese Mehrheit umgeschwenkt.
Thür: Die Artikel 7 und 9 sind neben Artikel 61 die eigentlichen Strukturbereinigungsartikel. Die grüne Fraktion ist grundsätz- lich der Auffassung, dass bei der Definition des landwirtschaft- lichen Gewerbes darauf zu achten ist, dass nicht eine Struktur- politik in die falsche Richtung zustande kommt. In die falsche Richtung läuft nach unserer Auffassung eine Strukturpolitik, wenn in Zukunft Nebenerwerbsbetriebe in weitem Umfang li- quidiert werden sollen.
Bei der Definition des landwirtschaftlichen Gewerbes geht es um diese strukturpolitische Zielsetzung. Es geht um die Frage, ab welcher Grösse ein landwirtschaftliches Gewerbe als Gan- zes erhalten bleiben soll. Der Vorentwurf hat den Erhaltungs- anspruch auf alle Gewerbe ausgedehnt, deren Ertrag namhaft zum Einkommen des Bewirtschafters und seiner Familie bei- trägt. Nebenerwerbsbetriebe werden also klar erfasst. Der Bundesrat hat demgegenüber nur Haupterwerbsbetriebe schützen wollen, das heisst Betriebe, deren Bewirtschaftung
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mehr als das halbe Arbeitspotential einer bäuerlichen Familie beansprucht und deren Ertrag mehr als die Hälfte ihres Er- werbseinkommens ausmacht. Die Kommissionsmehrheit will nunmehr als Kriterium nur noch die halbe Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie gelten lassen und darauf verzichten, auch noch zu verlangen, dass der Ertrag mehr als die Hälfte des Er- werbseinkommens ausmachen muss. Die grüne Fraktion be- grüsst diesen Systemwechsel grundsätzlich, da wir der Auffas- sung sind, dass die alleinige Definition über die Arbeitskraft grundsätzlich richtig ist. Denn wir hegen die Befürchtung, dass die Definition über den Ertrag arbeitsintensive Bewirt- schaftungsmethoden benachteiligen könnte.
Im Unterschied aber zur Kommissionsmehrheit wollen wir ei- nen weitergehenden Schutz der Nebenerwerbsbetriebe bean- tragen. Herr Reichling hat darauf hingewiesen, dass der Min- derheitsantrag Diener unklar ausgestaltet sei, indem von der «halben landwirtschaftlichen Arbeitskraft» die Rede sei.
Wir sind der Auffassung, dass die Formulierung hier klar und eindeutig ist. In der Mehrheitsfassung ist nämlich die Rede von der halben Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie. Im Unter- schied zu diesem Mehrheitsantrag möchte die Minderheit Die- ner als Grenze eine halbe landwirtschaftliche Arbeitskraft des Mannes oder der Frau dieses Betriebes. Wir sehen nicht ein, weshalb hier Herr Reichling eine Unklarheit erkennen will.
Wir bitten Sie deshalb, in erster Linie den Minderheitsantrag Diener zu unterstützen und selbstverständlich, wenn dieser unterliegen sollte, der Minderheit Vollmer zuzustimmen.
Ich äussere mich noch zu Artikel 9. Wir erachten diesen Artikel als ausserordentlich gefährlich, indem nicht erhaltungswür- dige Betriebe definiert werden sollen. Mit diesem Artikel könn- ten in Zukunft Nebenerwerbsbetriebe weitgehend liquidiert werden, denn was eine günstige Betriebsstruktur ist, wird sich in Zukunft weitgehend an den Bewirtschaftungsmethoden der Haupterwerbsbetriebe orientieren. Einer solchen Strukturbe- reinigung können wir keineswegs zustimmen.
Wir bitten Sie deshalb, in Artikel 9 dem Minderheitsantrag Bundi zuzustimmen.
On. Pini: lo intervengo a sostegno dell'articolo 7, proposta sussidiaria, che è stata sottoscritta anche da alcuni miei colle- ghi che vivono situazioni rurali e agricole similari a quelle del mio Cantone. Mi riferisco in modo particolare alla sottoscri- zione di detta proposta sussidiaria all'articolo 7 da parte del- l'on. Bundi.
Noi abbiamo poco da dire. Chi noi? In particolare penso alla piccola rappresentanza latina in questa Camera. Penso ovvia- mente a quel poco che rimane dell'agricoltura ticinese che rappresenta il 3 percento del prodotto interno brutto del Can- tone; penso alle sue condizioni, alla storia del diritto fondiario del Cantone Ticino che è completamente diversa da quella che praticamente ha impresso e ha definito il corpo della legge. Sono molto perplesso riguardo il seguito di queste discussioni. Questa discussione ha marcato una mia prece- dente preoccupazione che non ho potuto esprimere compiu- tamente, in quanto non abbiamo avuto la possibilità di discu- tere individualmente l'entrata in materia. Mi preoccupa il fatto che questo messaggio e questa legge si referiscano a un'agri- coltura tradizionale, quella centrale della Svizzera - il resto è molto marginale. La legge disciplina in particolare i diritti di prelazione e successori relativi a proprietà che già esistono, mentre il grande problema non è tanto quello per noi - dico per noi per una volta - di risolvere il problema delle prelazioni a livello successorio e familiare quanto quello di aiutare l'ac- cesso alla proprietà agricola, che in modo particolare in Ticino diventa sempre più difficile, se non quasi impossibile. Se noi pensiamo di continuare a definire in diritto la realtà agricola svizzera secondo gli schemi antichi - e qui devo dare ragione all'on. Gros quando parla di «l'esprit veillot>> che ha ispirato questa legge -, noi siamo fuori strada.
L'agricoltura svizzera non ha niente a che fare con la grande agricoltura europea, quella della Francia o dell'Italia, ad esem- pio. Non abbiamo niente a che fare né coll'Uruguay-Round né con il GATT. E' una piccola agricoltura, la nostra, dove dob- biamo effettivamente sostenere le economie agricole familiari
tenendo conto anche delle diversità; ciò che questa legge - per conto mio - non fa sufficientemente.
Noi dobbiamo sostenere questa proposta sussidiaria; essa, in poche parole, dice che non possiamo aritmeticamente defi- nire il lavoro di una famiglia nel quadro dell'attività aziendale agricola nel Ticino, ma dobbiamo considerare che soprattutto nel mio Cantone l'agricoltura è marcatamente complemen- tare. Non c'è praticamente quasi più un'azienda autonoma che possa dire: io autonomamente posso vivere economica- mente con un certo agio. Non esiste più, perché non abbiamo più territorio in piano; abbiamo unicamente territorio agricolo in montagna e nei pascoli alpestri.
Colleghi, tenete conto di queste diversità. Non potete, in forza della vostra sacrosanta maggioranza, fabbricare leggi unica- mente per ciò che esiste da sempre e non tenere in considera- zione quella che è la realtà diversificata e marginale dell'agri- coltura svizzera.
Per questo motivo mi riservo alla fine, secondo l'evoluzione della discussione, di dare si o no la mia approvazione a questo testo di legge.
Engler: Wir machen hier eine Kommissionsberatung, nur glaube ich, dass die Kommission das doch seriöser getan hat, als wir es hier tun. Ich möchte Sie deshalb bitten, die Kirche wieder dorthin zu stellen, wo sie hingehört: nämlich ins Dorf. Herr Vollmer hat gesagt - er hat das mehrfach erwähnt -, dass wir gewisse Gewerbe nicht mehr für schützenswert erachten. Ich stelle Ihnen nun allen die Frage, was bedeutet «nicht schüt- zenswert»? Was ist die Antwort auf diese Frage?
Die Antwort ist, dass die Mehrheit sagt, dass Betriebe, die vom Potential her nicht genügend Arbeit ergeben für dreiviertel Ar- beitskraft, nicht zum Ertragswert integral zugewiesen werden. Was ist die Folge davon?
Erstens haben, wenn ein solches Gewerbe veräussert wird, die Verwandten, die Selbstbewirtschafter sind, wieder ein Vor- kaufsrecht zum Ertragswert. Und zweitens - das scheint mir die wichtigere Folge zu sein für Betriebe, die nicht schützens- wert sind - können nicht lebensfähige Betriebe in Zukunft real geteilt werden, aufgeteilt auf andere Bauern in der Umgebung. Die Frage, die sich somit stellt, ist folgende: Wollen wir, dass kleine Betriebe durch Selbstbewirtschafter übernommen wer- den, die nebenbei einem andern Beruf nachgehen, und zwar - das ist die entscheidende Frage - auf jeden Fall zum Ertrags- wert?
Damit stellt sich einmal die Frage der Struktur- und der Agrar- politik, und zum zweiten stellt sich die Frage der Erbengerech- tigkeit.
Mir ist klar, dass der Lehrer, der in seiner Familie einen Betrieb hat und der sagen kann, er übernehme ihn als Selbstbewirt- schafter, gerne ein kleines Gewerbe am Rande eines Dorfes übernimmt, Schule gibt und Schafe hält. Aber wollen wir denn agrarpolitisch solche Betriebe unterstützen? Wollen wir die Kosten für solche Betriebe politisch auch in der Zukunft tra- gen? Das ist doch eine wichtige Frage.
Mir scheint es wichtiger, dass nicht lebensfähige Betriebe auf- geteilt werden können auf vielleicht andere nicht lebensfähige Betriebe und dass wir so zu Strukturen kommen, die eine ver- nünftige Landwirtschaft ermöglichen.
Ich möchte noch zum Antrag Vollmer eine Bemerkung ma- chen. Hier wird die Definition anhand des «namhaften>> Teils des Einkommens - am Ertrag - bestimmt. Das ist eigentlich ein subjektives Kriterium. Nach meiner Ansicht kann es nicht darauf ankommen, ob die Frau des Bauern Aerztin oder Lehre- rin ist, ob ein Gewerbe geteilt werden kann oder ob es zum Er- tragswert übergeht. Das kann kein Kriterium sein. Wir müssen hier objektive Kriterien annehmen, und das hat die Mehrheit der Kommission getan.
Ich möchte auch vor Hysterie warnen, da Artikel 5 die Möglich- keit gibt, in Kantonen mit besonderen Strukturen auch klei- nere Betriebe zu unterstellen. Das heisst, dass sie ebenfalls in- tegral zugewiesen und dass sie nicht real geteilt werden kön- nen.
Ich bitte Sie deshalb, der Mehrheit zuzustimmen und in der Landwirtschaftspolitik nicht Kosten für die Zukunft einzuge- hen, die wir nicht wollen, und auch die übrigen Erben zu be-
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Droit foncier rural
rücksichtigen, die Anspruch darauf haben, vernünftig entschä- digt zu werden. Es geht nicht nur um Familienpolitik. Die bei- den übrigen Interessen - die Erbengerechtigkeit und die ver- nünftige Agrarpolitik - sind ebenso stark zu gewichten.
Nussbaumer, Berichterstatter: Ich äussere mich zuerst zu Ar- tikel 7 und dessen Konsequenzen.
Welche Konsequenzen ergeben sich für Betriebe, die zu klein sind, um den Anforderungen zu genügen, die die Mehrheit, die Minderheiten I und II sowie Herr Wyss William stellen? Diese Betriebe sind als Gewerbe nicht mehr dem bäuerlichen Zivilrecht und öffentlichen Recht unterstellt. Das heisst, die Fa- milie kann also solche Betriebe - wenn sie will - weiter erhal- ten. Sie kann den Betrieb in der Familie als Ganzes weiterge- ben, oder sie kann ihn in der Familie stückweise an die ver- schiedenen Erben geben, z. B. auch die Gebäude aufteilen. Betreffend den Preis ist sie ebenfalls frei.
Vergleichen wir das mit dem geltenden Recht! Heute gibt es etwa 45 000 Betriebe, die nach geltendem Recht keine ausrei- chende Existenz aufweisen. Deswegen sind sie aber nicht ver- schwunden. Wir müssen den Familien zumuten, dass sie, wenn sie einen Betrieb erhalten wollen, das tun können. Natür- lich kann ein Vater zu Lebzeiten, wenn er sich mit den Kindern überwirft, den Betrieb verkaufen, genau gleich wie ein Gewer- betreibender, der seinen Betrieb an Dritte verkaufen und nicht an die Familie weitergeben will. Aber die Familie ist nicht ge- zwungen, diese Betriebe zu liquidieren. Das zugehörige Land fällt aber trotzdem - wenn es in der Landwirtschaftszone liegt - unter den Begriff der Grundstücke, und dort greift das Boden- recht noch teilweise. Wenn also ein Eigentümer seine Liegen- schaft erhalten will, kann er sie beispielsweise auch in gesam- ter Hand seinen nichtbäuerlichen Nachkommen übergeben. Da wird das heutige Recht praktisch im zukünftigen Recht übernommen.
Zum Antrag der Mehrheit: Es hat bis jetzt niemand erwähnt, dass der Vorschlag der Kommissionsmehrheit absolut iden- tisch ist mit dem Vorschlag des Ständerates. Nur haben wir die Sache anders eingeordnet. Wenn Sie unseren Mehrheitsan- trag zu Artikel 7 Absatz 1 auf der Fahne ansehen, stellen Sie fest, dass der Ständerat - in Artikel 8- genau unsere Formulie- rung übernommen hat. Sie sehen aber auch im Artikel 7 Ab- satz 3, den wir unverändert vom Ständerat übernehmen wol- len, dass der Ständerat mit seiner neuen Formulierung gegen- über dem Bundesrat etwas beibehalten will, was schon im bis- · herigen Recht gilt. Er geht nämlich um die Grundstücke, die schon zugepachtet und weiter als Pachtland erhältlich sind. Das Land soll also schon zugepachtet sein und muss weiter als Pachtland zur Verfügung stehen: In diesem Fall wird der Arbeitsaufwand zur Bewirtschaftung dieses Pachtlandes von der Mehrheit und von der Minderheit Diener mitgerechnet.
Also das ist doch eine wesentliche Verbesserung gegenüber der ursprünglichen Lösung des Bundesrates. Der Bundesrat hat sich hier dem Ständerat angeschlossen. Der Unterschied zwischen Mehrheit und Minderheit in Artikel 7: Die Mehrheit geht von der Normalfamilie aus, das ist die Familie, die 420 Ar- beitstage in der Landwirtschaft arbeitet. 10 Tagesstunden er- geben 4200 Stunden, und die halbe Arbeitskraft einer bäuerli- chen Normalfamilie - das ist ein objektivierter Begriff - macht 2100 Stunden aus.
Der Antrag Diener spricht von einer halben landwirtschaftli- chen Arbeitskraft, wobei der Antrag etwas missverständlich ist, es müsste dort «ein» statt «die» heissen. Das wären, wenn wir annehmen, es sei ein Mann, 1500 Stunden pro Jahr. Die Diffe- renz liegt also in einer Viertelarbeitskraft. Die Kommissions- mehrheit will die halbe Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie, das sind 0,75 Arbeitskräfte, und Frau Diener will 0,5 Arbeits- kräfte.
Zum Antrag Vollmer: Dort heisst es: das namhaft zum Einkom- men beiträgt. Was bedeutet «namhaft»? Es gibt Leute, die wis- sen wollen, dass die Juristen diesem «namhaft» 20 bis 30 Pro- zent zudichten. Ich glaube, bis jetzt wurde nirgends gesagt, was namhaft ist. Ist das ein Viertel oder ein Drittel des Einkom- mens? Je nachdem würden beide Anträge so gut wie iden- tisch. Wenn es ein Drittel wäre, wäre er fast identisch mit dem Minderheitsantrag Diener.
Noch eine allgemeine agrarpolitische und auch volkswirt- schaftliche Ueberlegung zu diesen Begriffen: Der Antrag der Mehrheit - da liegt ein totales Missverständnis vor - ist keine «Schlächterei» von Bauernbetrieben. Das ist eine Lösung, die volkswirtschaftlich sehr gut den objektiven Betrachtungen standhält.
Denken wir an das Verhältnis zwischen Landwirtschaft und Tourismus. Landwirtschaft und Tourismus im Berggebiet stel- len eine Symbiose dar - ich habe das gestern schon gesagt -, die unbedingt erhalten werden muss, sonst müssen unsere Hotellerie und die touristischen Einrichtungen mit Hilfskräften aus dem weiteren Ausland bestückt werden. Es ist doch bes- ser, wenn wir einen Antrag mit vorbeugender Wirkung haben. Diese Existenzen werden durch den Antrag der Mehrheit nicht zerstört. Diese Bergbetriebe erreichen nach wie vor diese Schwelle. Wenn der Bauer am Morgen und am Abend melkt und am Tag am Skilift arbeitet, dann sind vielleicht seine halbe Arbeitskraft und noch die halbe Arbeitskraft seiner Ehefrau in der Landwirtschaft beschäftigt, und dann fällt er unter dieses Recht. Im Talgebiet tragen wir den Gegebenheiten der Agrar- politik etwas besser Rechnung, weil zu kleine Betriebe gar nicht mehr begehrt sind. Wir werden auch in Zukunft die Uebernehmer nicht mehr haben; der bäuerliche Nachwuchs ist sehr schwach.
Ich bitte Sie, bei Artikel 7 der Mehrheit zuzustimmen - die Kommission hat mit 12 zu 9 Stimmen dem Artikel 7 zuge- stimmt - und die Minderheitsanträge abzulehnen.
Artikel 5: Wenn wider Erwarten der Minderheitsantrag Vollmer erfolgreich sein sollte, dann wäre bei Artikel 5 der Antrag der Kommission zu Buchstabe a obsolet; er müsste gestrichen werden, und es käme dann zur Abstimmung zwischen dem Antrag Hari und dem Antrag Reichling.
Ich habe noch vergessen, den Antrag Wyss William zu kom- mentieren. Er bringt überhaupt keine Differenz zum Antrag Vollmer; auch wenn wir von einer «Einheit» des Betriebs spre- chen, sind das Maiensäss und die Alprechte inbegriffen, das braucht keine spezielle Aufzählung. Sie sehen übrigens, dass der französische Text demjenigen auf der Fahne entspricht. Artikel 9: Ich bitte Sie, bei Artikel 9 der Mehrheit zuzustimmen und den Antrag Bundi auf Streichung abzulehnen. Die Kom- mission hat mit 13 zu 6 Stimmen diesen Antrag der Kommissi- onsmehrheit angenommen.
M. Perey, rapporteur: Je reprends rapidement quelques re- marques sur ces articles. L'article 4 n'est pas combattu. A l'article 5, nous avons la proposition de M. Hari qui, comme celle de M. Reichling, devrait être considérée comme subsi- diaire en cas d'acceptation de l'amendement de M. Vollmer. Si ce dernier était rejeté, ces deux suggestions ne se justifie- raient pas et il faudrait maintenir la proposition de la majorité de la commission.
A l'article 7, la suggestion de M. Wyss ne fait qu'appuyer celle de M. Vollmer. Nous avons donc trois propositions. La pre- mière, celle de la majorité, est fondée sur le système de la moi- tié des forces de travail d'une famille paysanne (environ 2100 heures), ce qui semble être une bonne solution. Du reste elle a été reprise par le Conseil des Etats à l'article 8. La deuxième, celle de Mme Diener ramènerait le temps de travail à 1500 heures, ce qui permettrait de prendre en considération les exploitations à temps partiel. La troisième, celle de M. Vollmer va encore plus loin en donnant une autre définition «une part notable du revenu». Cette rédaction est mauvaise, car l'imprécision est totale. L'appréciation peut être différente, ce qui entraîne une inégalité de traitement.
Ces propositions visent surtout à maintenir les exploitations à temps partiel. Plusieurs groupes se sont exprimés dans ce sens lors de l'entrée en matière. J'admets volontiers qu'il faut protéger les exploitations à temps partiel, mais il faut fixer une limite. C'est sympathique de prétendre que, par l'intermé- diaire des exploitations à temps partiel, on maintient la culture paysanne, mais je ne sais pas si c'est véritablement le cas. Ce- lui qui, de temps à autre, cultive un petit bout de jardin ne se sent pas forcément l'âme paysanne. On dit également que l'exploitation à temps partiel est un hobby, un violon d'Ingres'- comme l'a affirmé M. Vollmer - mais je souligne, en qualité de
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paysan, que je n'apprécie pas beaucoup cette remarque. Cela signifie que les exploitants paysans ne sont pour vous qu'une espèce en voie de disparition et qu'ils sont tout heureux d'avoir quelqu'un qui veut bien jouer durant quelques heures au paysan.
Nous, paysans, estimons que nous pratiquons un métier comme vous le vôtre et que nous devons pouvoir en vivre. Nous admettons que d'autres souhaitent consacrer une partie de leur temps à la pratique de ce métier, mais il ne faut pas tomber dans le ridicule en voulant protéger celui qui cultive son petit coin de jardin. Je vous assure que cela est déplaisant pour les paysans d'être traités de cette façon. Je vous suggère de voter à l'article 7 la proposition de la majorité de la commis- sion.
A l'article 9, M. Bundi a présenté une proposition de minorité. Dans cette disposition, il serait sage de reconnaître quand le maintien d'une entreprise ne se justifie pas. C'est la position adoptée par le Conseil fédéral et reprise par la majorité de la commission qui l'a emporté par 13 voix contre 6. En conclu- sion, je vous demande de vous prononcer tant à l'article 7 qu'à l'article 9 en faveur des propositions de la majorité.
Bundesrat Koller: Bei den Artikeln 5 bis 9, über die Sie abstim- men werden, geht es zweifellos um eine sehr zentrale Frage dieses neuen Gesetzes. Es scheint mir daher besonders wich- tig, dass man sich vollständig klar wird, worum es hier eigent- lich geht. Es geht nämlich bei Lichte besehen nur um die Frage, welche landwirtschaftlichen Betriebe vorerst den be- sonderen privatrechtlichen Schutz dieses Gesetzes genies- sen sollen. Dieser besondere - ich betone «besondere» - pri- vatrechtliche Schutz dieses Gesetzes besteht im Anspruch auf integrale Uebernahme solcher Gewerbe zum Ertragswert, wo- bei - daran muss auch erinnert sein - diese integrale Ueber- nahme eines solchen besonders geschützten landwirtschaftli- chen Gewerbes zum Ertragswert natürlich auf Kosten der Mit- erben geht.
Der Bundesrat hat Ihnen vorgeschlagen, diesen besonderen Schutz auf die sogenannten Haupterwerbsbetriebe zu be- schränken. In der Diskussion ist nun der Eindruck erweckt worden, dass die andern, eben die sogenannten Nebener- werbsbetriebe, überhaupt keinem gesetzlichen Schutz mehr unterstünden, sondern quasi von vornherein «zum Abster- ben» verurteilt wären. Von dem kann aber keine Rede sein. Auch die Nebenerwerbsbetriebe geniessen den Schutz die- ses Gesetzes, und zwar etwa in folgender Form: Erstens - Na- tionalrat Reichling hat zu Recht darauf hingewiesen - können auch künftig Nebenerwerbsbetriebe innerhalb der Familie frei als Ganzes auf einen Erben übertragen werden. Also jeder Ei- gentümer eines Nebenerwerbsbetriebes hat auch künftig die Möglichkeit, durch testamentarische Verfügung dafür besorgt zu sein, dass der Betrieb als Ganzes erhalten bleibt, ohne dass sich der Staat in diese Uebergabe innerhalb der Familie ein- mischt. Zweitens hat ein Erbe, der bereits ein landwirtschaftli- ches Gewerbe besitzt, das im ortsüblichen Bewirtschaftungs- bereich liegt, im Rahmen einer Arrondierung einen Anspruch auf Uebernahme dieses Nebenerwerbsbetriebs, nach dem Vorschlag Ihrer Kommission zum Ertragswert, wenn er Selbst- bewirtschafter ist - ich verweise auf Artikel 22 des Gesetzes. Schliesslich greift der öffentlich-rechtliche Schutz dieses Ge- setzes bei den Nebenerwerbsbetrieben ein, indem auch land- wirtschaftliche Grundstücke den Vorschriften gegen miss- bräuchliche Preise unterstellt sind. Es ist also in keiner Weise so, dass Nebenerwerbsbetriebe - wenn Sie der Mehrheit Ihrer Kommission und dem Bundesrat und Ständerat folgen - zu freien Spekulationsobjekten würden. Davon kann wiederum keine Rede sein, weil hier die öffentlich-rechtlichen Vorschrif- ten - ich verweise vor allem auf Artikel 64 - Platz greifen.
Schliesslich haben wir bewusst wegen der unterschiedlichen Struktur in einzelnen Kantonen - ich denke vor allem an die Kantone Tessin und Wallis - in Artikel 5 die Möglichkeit ge- schaffen, dass die Kantone den besonderen privatrechtlichen Schutz, also den Anspruch auf diese integrale Uebernahme zum Ertragswert, auch auf kleine Nebenerwerbsbetriebe aus- dehnen können. Das ist der Sinn von Artikel 5 dieses Geset- zes.
Nun noch ein Wort zu den Zahlen. Man hat den Eindruck er- weckt, dass, wenn man der Kommissionsmehrheit und dem Bundesrat folge, vor allem die Berggebiete schwer betroffen wären. Das ist eine vollständig undifferenzierte Aussage. Wenn Sie die Statistik auf Seite 143 der Botschaft näher an- schauen, sehen Sie, dass etwa in den Kantonen Schwyz über 80 Prozent, Obwalden 74 Prozent, Nidwalden 79 Prozent, Gla- rus 70 Prozent, Appenzell Ausserrhoden 70 Prozent und Ap- penzell Innerrhoden 86 Prozent Haupterwerbsbetriebe sind. Es gibt also auch Berggebiete, die eine ganz überwiegende Zahl von Haupterwerbsbetrieben haben, die nach wie vor die- sem besonderen Schutz des Gesetzes unterstellt sind.
Klare Ausnahmen finden Sie aufgrund dieser Statistik vor al- lem im Kanton Tessin und im Wallis. Für diese speziellen Ver- hältnisse haben wir diesen Artikel 5 vorgesehen, wo die Kan- tone - wenn ihnen das tunlich erscheint - den Schutz noch weiter ausdehnen können.
Im übrigen möchte ich darauf hinweisen, dass der Ständerat bei der Bestimmung über die Haupterwerbsbetriebe gegen- über dem Vorschlag des Bundesrates schon zwei Aenderun- gen vorgenommen hat, denen wir heute zustimmen und die eigentlich in der Richtung Ihrer Minderheitsanträge gehen.
Einmal hat der Ständerat bewusst auf die Streichung des Krite- riums des halben Erwerbseinkommens verzichtet. Der Bun- desrat stimmt dem zu. Es wird künftig bei der Bestimmung des Haupterwerbsbetriebes allein auf die Beanspruchung der hal- ben Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie abgestellt. Damit kommen wir ja gerade jenen vom Einkommen her relativ lei- stungsschwachen Betrieben, wie wir sie im Berggebiet und auch bei Oekokulturen finden, die eben besonders arbeitsin- tensiv sind, entgegen, weil wir sie aufgrund des Verzichts auf die Einkommenskomponente auch noch dem besonderen, dargestellten Schutz des privatrechtlichen Teils dieses Geset- zes unterstellen.
Im übrigen sind wir mit dem Ständerat einverstanden, dass auch stabile Zupachtverhältnisse bei der Bestimmung des landwirtschaftlichen Gewerbes berücksichtigt werden müs- sen.
Damit komme ich zu den Minderheitsanträgen. Frau Diener möchte mit ihrer Minderheit diese Schutzschwelle - ich be- tone noch einmal: für den besonderen Schutz - tiefer anset- zen, indem nicht auf eine halbe Arbeitskraft der bäuerlichen Familie, sondern auf eine Hauptperson, den Bewirtschafter, abgestellt wird. Damit erschweren Sie natürlich die unserer Meinung nach unbedingt notwendigen Strukturanpassungen vor allem im Talgebiet. Ich glaube, ich habe vorhin schon klar dargelegt, dass im Berggebiet - gerade auch in Gegenden, wo ich selber herkomme - nach wie vor Haupterwerbsbe- triebe existieren, wenn man auf den Arbeitsaufwand einer bäu- erlichen Familie abstellt. Aber der Bundesrat ist überzeugt, dass vor allem im Talgebiet eine Strukturanpassung unbe- dingt notwendig ist, wenn wir den künftigen Anforderungen, die vom Gatt und vom EWR her auf uns zukommen werden, genügen wollen.
Deshalb möchte ich Sie bitten, diesbezüglich bei der Mehrheit der Kommission zu bleiben.
Noch weiter möchte Herr Vollmer gehen. Er möchte diesen be- sonderen Schutz schon all jenen landwirtschaftlichen Gewer- ben gewähren, bei denen ein namhafter Beitrag zum Einkom- men geleistet wird. Dieser Antrag hat nach Meinung des Bun- desrates vor allem den schweren Nachteil, dass das Kriterium · des namhaften Einkommens völlig unbestimmt bleibt. Damit wäre es vollständig in das Belieben der Rechtsanwendung ge- stellt, wo hier die Grenze gezogen wird. Das Argument, das ich schon gegenüber dem Antrag von Frau Diener geltend ge- macht habe, kommt hier natürlich noch vermehrt zum Zug. Wir wissen, dass heute etwa 95 Prozent aller landwirtschaftlichen Gewerbe innerhalb der Familie übertragen werden. Wenn Sie aufgrund des Antrages von Herrn Vollmer nun praktisch alle diese heute bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbe - mit Ausnahme der Hobbybetriebe, wie Sie gesagt haben - dem besonderen Schutz unterstellen, dann wird sich natürlich re- gelmässig ein Familienmitglied finden, das diese integrale Uebernahme zum Ertragswert auf Kosten der Miterben bean- sprucht. Mit Ihrem Antrag verhindern Sie praktisch jede Struk-
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turanpassung. Es kämen dann höchstens noch etwa fünf Pro- zent der landwirtschaftlichen Gewerbe überhaupt auf den Markt; das reicht gerade im Talgebiet einfach nicht aus, um den künftigen Anforderungen unserer Landwirtschaftspolitik - seien sie nun durch das Gatt oder den EWR begründet - zu genügen.
Aus diesem Grunde möchte ich Sie bitten, diesen Antrag ab- zulehnen.
Wenn Sie dem Antrag von Herrn Vollmer folgen, werden die Anträge zu Artikel 5 obsolet; denn wenn Sie praktisch jedes bestehende landwirtschaftliche Gewerbe ausser Hobbybetrie- ben schützen, macht es natürlich keinen Sinn mehr, den Kan- tonen noch zusätzlich die Kompetenz zu erteilen, weitere Be- triebe - also sogar Hobbybetriebe - diesem besonderen Schutz zu unterstellen.
Wenn Sie dagegen der Mehrheit der Kommission folgen, Herr Nationalrat Hari, besteht zwischen Ihnen und uns materiell vollständige Einigkeit. Es besteht dann nur noch ein terminolo- gischer Unterschied. Wir sind - davon habe ich mich in der Kommission überzeugen lassen - zum Schluss gekommen, dass der Ausdruck «Haupt- und Nebenerwerbsbetriebe» eher unglücklich ist, weil dieses Begriffspaar emotionell sehr bela- stet ist. Es ist auch sachlich eher irreführend, weil offenbar viele Leute davon ausgehen, dass ein Haupterwerbsbetrieb ein Betrieb sei, der einer bäuerlichen Familie das volle Ein- kommen gewähren muss. Das ist aber nicht die Meinung. Wir verlangen bloss die halbe Arbeitskraft einer bäuerlichen Fami- lie. Deshalb scheint es uns richtig, auf diese unglücklichen Be- griffe «Haupt- und Nebenerwerbsbetriebe» zu verzichten. Ma- teriell besteht aber vollständig Einigkeit zwischen dem Antrag von Herrn Hari und der Mehrheit der Kommission und dem Bundesrat.
Bleibt noch der Antrag zu Artikel 9: Ich bin der Meinung, dass der bundesrätliche Vorschlag die beste Lösung ist. Dort ist ein- zig das Marginale «Nicht erhaltungswürdige Gewerbe» un- glücklich; das könnten wir im Rahmen der Differenzbereini- gung beseitigen.
Herr Bundi, es geht aber nicht an, dass man sagt, der öffent- lich-rechtliche Teil biete noch genügend Gelegenheit für Strukturbereinigungen, wenn man das Realteilungsverbot eben erst bei der guten landwirtschaftlichen Existenz ansetzt. Ich habe Ihnen dargelegt: Wenn Sie dem Antrag Vollmer zu- stimmen, kommen praktisch gar keine landwirtschaftlichen Gewerbe auf den freien Markt, und dann nützt es praktisch auch fast nichts, wenn Sie dort das Realteilungsverbot relativ hoch ansetzen.
Zum Antrag von Herrn Wyss: Materiell stimmt der Antrag Wyss mit dem Antrag Vollmer überein. Ich wiederhole mich daher nicht. Formell möchte er offenbar die Betriebe des produzie- renden Gartenbaus abgesetzt haben. Darüber kann man dis- kutieren. Ich bin mit dem Kommissionspräsidenten einver- standen: «Gesamtheit» oder «Einheit> ist ein Streit um Worte. Das meint inhaltlich das Gleiche.
Der Bundesrat ist zutiefst überzeugt, dass diese privilegierte Integralübernahme von landwirtschaftlichen Gewerben auf solche beschränkt bleiben muss, bei denen dies auch agrar- politisch erwünscht ist. Das sind landwirtschaftliche Gewerbe, die eine halbe Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie bean- spruchen.
Stimmen Sie demgegenüber den Minderheitsanträgen von Frau Diener oder Herrn Vollmer zu, petrifizieren Sie total die heutigen landwirtschaftlichen Strukturen. Damit bewegen wir uns mit privatrechtlichen Bestimmungen in eine landwirt- schaftliche Zukunft, die im Rahmen des Gatt und des EWR keine Chance haben wird.
Aus diesem Grund bitte ich Sie, der Mehrheit der Kommission, dem Ständerat und dem Bundesrat zuzustimmen.
Schwab: Ich aussere mich zu Artikel 7 in der Fassung des Minderheitsantrags I (Diener) aufgrund der Aeusserung des Kommissionspräsidenten und nun auch des Herrn Bundesra- tes. Die Frage ist, nach welchen Kriterien man Haupt- und Ne- benerwerbsbetriebe beurteilen soll. Die Kommissionsmehr- heit redet von einer halben Arbeitskraft einer bäuerlichen Fa- milie. Herr Vollmer und Herr Wyss reden vom Ertrag, der nam-
haft zum Einkommen einer bäuerlichen Familie beiträgt. Nun führte der Kommissionspräsident aus, dass «namhaft» keine Grösse sei, die Bemessung für «namhaft» nirgends existiere und man nicht genau wisse, wovon man da rede. Der Bundes- rat führte nun ebenfalls aus, dass «namhaft» zuwenig definiert sei. Ich möchte ganz klar festhalten: Der Bauernverband kennt und verwendet diese Grösse «namhaft» seit Jahren. Ich halte fest, dass die Kommission Zimmerli im Expertenbericht den Begriff «namhaft» verwendet hat und sich unter diesem Begriff «namhaft» eine bestimmte Grösse vorstellt, die in etwa zwi- schen 20 und 30 Prozent betragen muss.
Ich lege Wert darauf, dass der Rat in Kenntnis dieser Grösse beschliesst, damit wir wissen, wovon wir reden. Namhaft ist also eine Grösse, die wesentlich unter 50 Prozent liegt, eine Grösse, die differenziert angesehen werden muss, weil es - wir horten es aus den Ausführungen von Nationalrat Wyss - Unterschiede gibt zwischen Betrieben mit extensiver Bewirt- schaftung und Betrieben mit intensiver Bewirtschaftung. Uns scheint, dass diese Grösse in der Zukunft weit besser zu ge- brauchen ist - auch im Hinblick auf die Ausgestaltung unserer Anschlussgesetzgebung.
Ich bitte den Rat eindringlich, den Anträgen Vollmer und Wyss zuzustimmen. Dann haben wir eine brauchbare Grösse, die flexibel genug ist, und wir wissen dann, wovon wir reden.
Präsident: Ich beantrage Ihnen in Uebereinstimmung mit dem Kommissionspräsidenten, die Artikel in folgender Rei- henfolge zu entscheiden: Artikel 6, 7, 8, 9, 5, 4. Sie sind damit einverstanden.
Art. 6 Angenommen - Adopté
Art. 7
Präsident: Ich beantrage folgendes Vorgehen: Zuerst in even- tueller Abstimmung den Antrag Vollmer gegen den Antrag Die- ner. Das Resultat wird dem Antrag der Mehrheit gegenüberge- stellt. Diese Abstimmung erfolgt unter Namensaufruf.
Anschliessend entscheiden wir über den Antrag Wyss, der in jeder Fassung eingeführt werden könnte.
Abs. 1, 1bis - Al. 1, 1bis
Abstimmung - Vote
Eventuell - A titre préliminaire Für den Antrag der Minderheit II Für den Antrag der Minderheit I 35 Stimmen
93 Stimmen
Definitiv (namentliche Abstimmung) Définitivement (vote par appel nominal)
Für den Antrag der Mehrheit stimmen die folgenden Ratsmit- glieder:
Votent pour la proposition de la majorité:
Antille, Aubry, Auer, Baggi, Berger, Blatter, Blocher, Bonny, Burckhardt, Bürgi, Büttiker, Caccia, Cavadini, Cincera, Cotti, Couchepin, Coutau, David, Déglise, Dietrich, Dreher, Dubois, Ducret, Eggly, Eisenring, Engler, Eppenberger Susi, Etique, Fäh, Feigenwinter, Fischer-Seengen, Frey Claude, Frey Wal- ter, Friderici, Früh, Giger, Graf, Grassi, Gros, Guinand, Gysin, Hänggi, Hess Otto, Hess Peter, Hildbrand, Houmard, Iten, Jeanneret, Jung, Kohler, Kühne, Loeb, Maitre, Massy, Meier Fritz, Müller-Meilen, Nabholz, Neuenschwander, Nussbau- mer, Paccolat, Perey, Petitpierre, Philipona, Pidoux, Port- mann, Reich, Reichling, Revaclier, Rohrbasser, Ruckstuhl, Rüttimann, Salvioni, Savary-Vaud, Scheidegger, Scherrer, Schmidhalter, Schnider, Schüle, Segmüller, Seiler Rolf, Spälti, Spoerry, Steinegger, Stucky, Theubet, Tschuppert, Weber- Schwyz, Wellauer, Widrig, Wyss Paul, Zbinden Paul, Zwingli
(92)
109
Bäuerliches Bodenrecht
Für den Antrag der Minderheit II stimmen die folgenden Rats- mitglieder:
Votent pour la proposition de la minorité II:
Aguet, Ammann, Bär, Bäumlin, Béguelin, Bezzola, Bircher Pe- ter, Bircher Silvio, Borel, Brügger, Bühler, Bundi, Carobbio, Columberg, Daepp, Danuser, Diener, Dormann, Dünki, Eg- genberg-Thun, Eggenberger Georges, Euler, Fankhauser, Fierz, Fischer-Hägglingen, Gardiol, Grendelmeier, Günter, Haering Binder, Hafner Rudolf, Hafner Ursula, Haller, Hari, Herczog, Hösli, Hubacher, Jaeger, Jeanprêtre, Keller, Kuhn, Lanz, Ledergerber, Leemann, Leuenberger-Solothurn, Leuen- berger Moritz, Leutenegger Oberholzer, Longet, Loretan, Lu- der, Maeder, Matthey, Mauch Rolf, Mauch Ursula, Meier-Glatt- felden, Meier Samuel, Meizoz, Meyer Theo, Müller-Wiliberg, Nebiker, Neukomm, Pini, Pitteloud, Rechsteiner, Reimann Fritz, Reimann Maximilian, Ruf, Ruffy, Rutishauser, Rychen, Sager, Savary-Fribourg, Schmid, Schwab, Seiler Hanspeter, Spielmann, Stamm, Stappung, Steffen, Stocker, Thür, Ulrich, Vollmer, Wanner, Weder-Basel, Widmer, Wiederkehr, Wyss William, Zbinden Hans, Ziegler, Zölch, Züger, Zwygart (92)
Abwesend sind die folgenden Ratsmitglieder - Sont absents: Allenspach, Aregger, Baerlocher, Basler, Biel, Bodenmann, Cevey, Darbellay, Fischer-Sursee, Leuba, Martin, Mühlemann, Oehler, Rebeaud, Uchtenhagen (15)
Mit Stichentscheid des Präsidenten wird der Antrag der Mehrheit angenommen Avec la voix prépondérante du président la proposition de la majorité est adoptée
Abstimmung - Vote Für den Antrag Wyss William Dagegen
97 Stimmen 57 Stimmen
Nussbaumer, Berichterstatter: Ueber die Auslegung des an- genommenen Antrags Wyss William bestehen unterschiedli- che Auffassungen. Nach der Meinung der Kommission be- deutet der Antrag Wyss, dass Absatz 1 der Mehrheitsfassung auseinandergenommen wird und Absatz 1bis zu einem sepa- raten Absatz für den produzierenden Gartenbau gemacht wird.
Im weiteren ist aber dieser Antrag materiell hundertprozentig identisch mit dem abgelehnten Antrag Vollmer. Demzufolge bin ich als Kommissionspräsident zusammen mit dem Spre- cher französischer Sprache und dem Bundesrat der Meinung, dass nur die erwähnte Aufteilung in Absatz 1 und Absatz 1bis eine Bedeutung hat und dass die Minderheitsanträge abge- lehnt sind. Das ist die Auslegung. Das heisst also, bei Absatz 1 bleibt die Mehrheitsfassung. Eine Aenderung erfolgt einzig in Absatz 1bis für die Betriebe des produzierenden Gartenbaus. Absatz 2 entspricht der Fassung des Bundesrates.
M. Perey, rapporteur: Je voudrais très brièvement appuyer ce que vient de dire le président de la commission. Il y a eu un lé- ger flottement avant le vote sur la proposition de M. Wyss, qui était assez claire dans la version que nous avons reçue. En français, en tout cas, il était bien précisé que le premier alinéa correspond à la première phrase de la proposition de la mino- rité Vollmer, ce qui signifie très catégoriquement, pour les membres de la commission comme pour le Conseil fédéral, que ce premier alinéa était compris dans le vote à l'appel nomi- nal qui a eu lieu et que la votation suivante sur la proposition Wyss concernait uniquement la phrase relative aux entrepri- ses d'horticulture productrices ou assimilées, toutes choses égales par ailleurs aux entreprises agricoles. Il faut clarifier la situation, car le second vote serait le contraire du premier!
Wyss William: Ich bin soweit einverstanden, möchte aber am Begriff «Gesamtheit» festhalten. Dann sollte man, wie es vom Kommissionspräsidenten gesagt wurde, den produzierenden Gartenbau mit einem separaten Absatz behandeln. Ich bin also einverstanden mit der Interpretation des Kommis- sionspräsidenten, aber der Begriff «Gesamtheit» scheint mir wichtig zu sein, und diesen möchte ich im Text haben.
Präsident: Der Kommissionspräsident hat eine Interpretation des Antrages Wyss dargelegt. Herr Wyss ist damit einverstan- den.
Abs. 2-4 - Al. 2-4 Angenommen - Adopté
Art. 8
Angenommen - Adopté
Art. 9
Namentliche Abstimmung - Vote par appel nominal
Für den Antrag der Mehrheit stimmen die folgenden Ratsmit- glieder:
Votent pour la proposition de la majorité:
Antille, Aubry, Baggi, Berger, Bezzola, Blatter, Blocher, Bonny, Burckhardt, Bürgi, Büttiker, Caccia, Cavadini, Cevey, Cincera, Columberg, Couchepin, Coutau, Darbellay, David, Déglise, Dietrich, Dormann, Dreher, Dubois, Ducret, Eggly, Eisenring, Engler, Eppenberger Susi, Etique, Fäh, Feigenwinter, Fi- scher-Seengen, Frey Claude, Frey Walter, Friderici, Früh, Gi- ger, Graf, Grassi, Gros, Guinand, Gysin, Hänggi, Hess Otto, Hess Peter, Hildbrand, Houmard, Iten, Jeanneret, Jung, Koh- ler, Kühne, Loeb, Maitre, Martin, Massy, Meier Fritz, Müller- Meilen, Nabholz, Nebiker, Neuenschwander, Nussbaumer, Oehler, Paccolat, Perey, Petitpierre, Philipona, Pidoux, ,Port- mann, Reich, Reichling, Reimann Maximilian, Rohrbasser, Ruckstuhl, Rutishauser, Rüttimann, Sager, Salvioni, Savary- Fribourg, Savary-Vaud, Scheidegger, Scherrer, Schmidhalter, Schnider, Schüle, Segmüller, Seiler Rolf, Spälti, Spoerry, Stamm, Steinegger, Stucky, Theubet, Tschuppert, Weber- Schwyz, Wellauer, Widrig, Wyss Paul, Zbinden Paul, Zwingli (102)
Für den Antrag der Minderheit stimmen die folgenden Ratsmit- glieder:
Votent pour la proposition de la minorité:
Aguet, Ammann, Bär, Bäumlin, Béguelin, Bircher Peter, Bir- cher Silvio, Bodenmann, Borel, Brügger, Bühler, Bundi, Ca- robbio, Danuser, Diener, Dünki, Eggenberg-Thun, Eggenber- ger Georges, Euler, Fankhauser, Fierz, Fischer-Hägglingen, Gardiol, Grendelmeier, Günter, Haering Binder, Hafner Ru- dolf, Hafner Ursula, Haller, Hari, Herczog, Hösli, Jaeger, Jean- prêtre, Keller, Kuhn, Lanz, Ledergerber, Leemann, Leuenber- ger-Solothurn, Leuenberger Moritz, Leutenegger Oberholzer, Longet, Loretan, Luder, Maeder, Matthey, Mauch Rolf, Mauch Ursula, Meier-Glattfelden, Meier Samuel, Meyer Theo, Müller- Wiliberg, Neukomm, Pini, Pitteloud, Rechsteiner, Reimann Fritz, Ruf, Ruffy, Rychen, Schmid, Schwab, Seiler Hanspeter, Spielmann, Stappung, Steffen, Stocker, Thür, Ulrich, Vollmer, Wanner, Weder-Basel, Widmer, Wiederkehr, Wyss William,' Zbinden Hans, Ziegler, Zölch, Züger, Zwygart (81)
. Der Stimme enthält sich - S'abstient: Daepp (1)
Abwesend sind die folgenden Ratsmitglieder - Sont absents: Allenspach, Aregger, Auer, Baerlocher, Basler, Biel, Cotti, Fi- scher-Sursee, Hubacher, Leuba, Meizoz, Mühlemann, Re- beaud, Revaclier, Uchtenhagen (15)
Präsident Bremi stimmt nicht M. Bremi, président, ne vote pas
Art. 5
Ingress, Bst. b, c - Préambule, let. b, c Angenommen - Adopté
Droit foncier rural
110
N 23 janvier 1991
Bst. a - Let. a
Reichling: Wie auch Herr Bundesrat Koller ausgeführt hat, be- steht materiell zwischen Mehrheit und Bundesrat kein Unter- schied. Es ging ja darum, den Begriff «Nebenerwerbsbetrieb» auszuschalten, damit man ihn nicht definieren muss. Wenn Herr Hari diesem Wort referendumspolitisch eine derart grosse Bedeutung zumisst, wenn er möchte, dass die Neben- erwerbsbauern irgendwo noch sehen, dass sie geschützt wer- den können, beantrage ich Ihnen wegen materieller Ueberein- stimmung, dem Antrag Hari zuzustimmen.
Präsident: Herr Reichling hat seinen Eventualantrag zugun- sten des Antrags Hari zurückgezogen.
Abstimmung - Vote Für den Antrag Hari Für den Antrag der Kommission
75 Stimmen 38 Stimmen
Art. 4 Angenommen - Adopté
Art. 10 Antrag der Kommission Mehrheit Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Minderheit (Gros, Perey, Philipona) Abs. 1
Selbstbewirtschafter ist, wer selber das wirtschaftliche Risiko eines landwirtschaftlichen Gewerbes zu tragen vermag.
Abs. 2
... notwendig sind, um selber das wirtschaftliche Risiko eines landwirtschaftlichen Gewerbes tragen zu können.
Art. 10 Proposition de la commission Majorité Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Minorité (Gros, Perey, Philipona) Al. 1 ... quiconque assume lui-même le risque économique d'une entreprise agricole.
Al. 2
.... de notre pays pour assumer lui-même le risque économi- que d'une entreprise agricole.
M. Gros, porte-parole de la minorité: L'article 10 revêt une cer- taine importance puisqu'il définit l'exploitant à titre personnel. Cette définition prend tout son sens dans cette loi dont l'un des buts est justement de favoriser l'exploitant à titre person- nel en lui accordant des priorités, notamment lors de partages ou d'acquisitions. Dans le projet de loi, la définition s'en tient à la jurisprudence du Tribunal fédéral en matière de droit suc- cessoral paysan. Dire que l'exploitant personnel est celui qui travaille lui-même son domaine dans une mesure importante, c'est cependant, pour la minorité de la commission, donner une définition étroite et restrictive qui n'est plus tout à fait de notre temps. Elle s'inspire davantage de l'imagerie populaire que des réalités économiques. Dans la continuité de nos hel- vétismes, il convient qu'un paysan ait bien l'air d'un paysan. Preuve en est la réflexion d'un membre de la commission ar- guant qu'avec la définition de la minorité l'exploitant ferait da- vantage figure de «gentleman farmer» que de véritable agri- culteur. On pourrait rétorquer à ce membre qu'avec la défini- tion proposée par le Conseil fédéral on se demande si le pay- san parlementaire est encore un exploitant à titre personnel. La minorité de la commission souhaite présenter, dans cette nouvelle loi, une image plus moderne de l'agriculture et de l'agriculteur en vous proposant une définition de l'exploitant moins restrictive, comparable à celle que l'on pourrait donner dans d'autres secteurs de notre économie, soit: «est exploitant
à titre personnel celui qui assume lui-même le risque économi- que de l'entreprise». A notre avis, cette définition plus souple présente surtout l'intérêt d'englober davantage de cas limites lorsqu'il s'agira d'attribuer une exploitation agricole. Pensons par exemple au cas d'un paysan handicapé, dont l'accident aurait eu lieu peu de temps après la reprise de l'exploitation. Celui-ci se verrait privé de sa qualité d'exploitant puisqu'à l'évi- dence incapable de l'exploiter lui-même selon la définition proposée par la majorité. La possibilité de continuer d'exploi- ter avec l'aide d'un gérant lui serait sans doute refusée. On peut imaginer d'autres cas limites, tel celui de la veuve qui vou- ' drait poursuivre l'exploitation d'un domaine sans pour cela bé- néficier d'une formation d'agricultrice, telles certaines formes d'associations d'agriculteurs, voire de coopératives. Si l'on suit la définition du projet, l'examen de ces cas nécessitera un contrôle de l'administration et même parfois l'intervention d'un tribunal. Avec le critère du risque économique tel que proposé par la minorité, la décision sera plus simple. Quicon- que accepte de prendre le risque d'assumer les pertes éven- tuelles de l'exploitation est un exploitant à titre personnel.
Mais assumer le risque économique d'une entreprise c'est également manifester la volonté que celle-ci se perpétue, qu'elle soit exploitée correctement et améliorée à l'aide d'in- vestissements intelligents. La définition de la minorité permet donc aussi d'assurer la continuité de l'entreprise, même au sein de la famille.
Nous devons considérer enfin le secteur primaire comme un secteur économique qui a besoin, certes, d'un cadre légal mais pas de ce genre de définition infantilisante, voire vexa- toire. Oseriez-vous dire au secteur secondaire qu'est exploi- tant d'une entreprise horlogère celui qui assemble lui-même les montres ou, au tertiaire, est banquier celui qui compte lui- même les billets?
La minorité vous demande de considérer les exploitants agri- coles comme des chefs d'entreprise, modernes, qui pour beaucoup d'entre eux souhaitent apporter leur contribution à la prospérité de ce pays.
Stucky: Ich glaube, dass die Definition des Bundesrates und der Kommission tatsächlich zu eng ist.
Erstens: Ich nehme nur einmal das Beispiel eines aktiven Bau- ern, der im Nationalrat sitzt. Wie soll es ihm möglich sein, den landwirtschaftlichen Boden selber zu bearbeiten, wenn er hundert Tage in Bern tätig ist? Das ist völlig ausgeschlossen. Denken Sie etwa an die Juni- oder Septembersession. Ausge- rechnet in den arbeitsreichsten Perioden sitzt er hier! Dann fehlt doch die Fähigkeit zur eigenhändigen Bearbeitung offen- sichtlich. Wir wollen doch hier nicht einen Ausschliessungs- grund für Landwirte kreieren.
Zweiter Punkt: In der Botschaft steht ausdrücklich, dass man mit dieser Definition die Hobbybauern nicht ausschliessen will. Wir haben aber immer wieder von landwirtschaftlicher Seite gehört, dass man nicht verstehen würde, wenn die Hob- bybauern weiterhin den Schutz dieses Gesetzes geniessen würden.
Drittens: Ich sehe im Antrag einen Gegensatz zum eben be- schlossenen Artikel 7 und einen Bruch in der Philosophie des Gesetzes. Man will doch den Familienbetrieb schützen. Es ist gleichgültig, welche Arbeitskraft - ob das die Frau oder ein Kind ist - eingesetzt wird. Hier aber, im Artikel 10, binden wir ein Kriterium plötzlich an den Betriebsinhaber, also an eine Einzelperson statt an die Familie. Diese Rechnung kann nicht aufgehen. Darum ist die Definition meines Erachtens nicht richtig, sie ist zu eng.
Deshalb schlage ich Ihnen vor, der Minderheit zuzustimmen ..
Vollmer: Wir sind hier einmal mehr an einer Schlüsselstelle des Gesetzes angelangt. Das ganze Gesetz basiert in seiner Konzeption auf dem Prinzip des Selbstbewirtschafters. Ihn wollen wir stärken, ihn wollen wir privilegieren, ihm wollen wir die Möglichkeit geben, dass er auch ein Gewerbe zu günsti- gen Bedingungen übernehmen kann. Das ganze Gesetz ba- siert auf dem Prinzip: Vor allem wer selber bewirtschaftet, soll den Schutz dieses Gesetzes haben - und nicht irgendwelche anderen, die ein Gewerbe als Kapitalanlage brauchen oder
Bäuerliches Bodenrecht
111
andere Zwecke verfolgen. Deshalb ist es absolut wichtig, dass wir das in dieser Definition festhalten.
Was Herr Gros als Minderheitsantrag vorschlägt, würde be- deuten, dass jemand über verschiedene landwirtschaftliche Güter verfügen könnte. Er setzt einfach einen Verwalter ein und trägt somit das wirtschaftliche Risiko. Wenn er als Eigentü- mer einen Verwalter einsetzt, würde er in der Definition von Herrn Gros als Selbstbewirtschafter gelten. Damit hätten wir die ganze Grundkonzeption dieses Gesetzes kaputtgemacht. Ich bitte Sie eindringlich, den Minderheitsantrag abzulehnen. Wenn Sie ihm zustimmen, können wir die Gesetzesberatun- gen abbrechen. Dann haben wir überhaupt alles aus der Hand gegeben, was wir mit diesem Gesetz letztlich erreichen woll- ten.
Luder: Herr Stucky, ich bin einer der Landwirte, die gleichzei- tig Nationalrat und Bauer sind. Herr Stucky, auch wir bäuerli- chen Nationalräte bearbeiten unseren Boden noch weitge- hend selber. Ich jedenfalls tue das, und das verträgt sich mit diesem Mandat. Wir haben ja einen parlamentarischen Auf- trag, und zwar keinen vollamtlichen, sondern so, dass man da- neben noch etwas anderes tun kann, und das ist manchmal auch gut.
Zum Minderheitsantrag: Wenn wir ihm zustimmen, öffnen wir Tür und Tor, dass jedermann wieder landwirtschaftlichen Bo- den kaufen kann. Dann ist das Selbstbewirtschafterprinzip to- tal durchlöchert.
Ich bitte Sie, auch hier der Mehrheit zuzustimmen.
Präsident: Die CVP-Fraktion stimmt der Mehrheit zu.
Nussbaumer, Berichterstatter: Der Begriff des Selbstbewirt- schafters nimmt in dieser Gesetzesvorlage eine Schlüsselstel- lung ein. Wenn man Selbstbewirtschafter ist, hat man ganz an- dere Rechte, als wenn man Nichtselbstbewirtschafter ist. Die- ser Begriff soll hier nicht anders ausgelegt werden als im land- wirtschaftlichen Pachtrecht. Eine juristische Person beispiels- weise kann nur dann als Selbstbewirtschafter gelten, wenn die Mehrheit der Aktionäre selbst auf dem Hof mitarbeiten. Der Gentleman-Farmer gilt nach der Meinung der Kommission nicht als Selbstbewirtschafter.
Wenn Sie dem Minderheitsantrag zustimmen, sagen Sie ja zum Gentleman-Farmer, der mit Stiefeln, Handschuhen und Peitsche übers Land geht, kontrolliert und das ökonomische Risiko trägt. Das ist gar kein Kriterium. Es genügt dann, auf dem Hof zu wohnen und zu sagen, man trage das ökonomi- sche Risiko. Da könnte sich praktisch jeder als Selbstbewirt- schafter ausgeben. Voraussetzung ist auch eine Berufsausbil- dung. Gemäss Botschaft werden an den Selbstbewirtschafter gewisse minimale Anforderungen gestellt. Es heisst da: «Es ist davon auszugehen, dass die Eignung zur Selbstbewirtschaf- tung eines landwirtschaftlichen Gewerbes in der Regel nur ge- geben ist, wenn die betreffende Person eine landwirtschaftli- che Schule besucht hat.» Aber das allein genügt noch nicht. Auch ein Absolvent einer landwirtschaftlichen Schule könnte zum Gentleman-Farmer werden und andere für sich arbeiten lassen. Es gibt dann auf diesen Betrieben sehr oft pachtähnli- che Verhältnisse, so nach dem Vorbild des «métayer» in Frank- reich, wo dann doch ein anderer einen grossen Teil des wirt- schaftlichen Risikos trägt.
Wir müssen hier aufpassen. Der Minderheitsantrag hat in die- ser Gesetzesvorlage überhaupt keinen Platz. Unsere Kommis- sion hat ihn mit 16 zu 5 Stimmen abgelehnt. Herr Gros hat 5 Stimmen auf seinen Antrag vereinigt, rein aus welscher Soli- darität. Anders ist dies nicht zu erklären. Ich bitte Sie, diesen Antrag abzulehnen.
M. Perey, rapporteur: A l'article 10, vous venez d'entendre que les cinq membres de la commission qui ont voté en faveur de la minorité ont adopté cette position par solidarité. Je ne sais pas sur quoi s'appuie le président pour tenir cette affirma- tion. Ceci dit, je reconnais que le problème est difficile, surtout en indiquant «exploitant à titre personnel». Ces termes sont toujours sujet à interprétation. Je suis à la fois paysan et conseiller national et je ne sais pas si mes fils estiment que je
suis encore exploitant à titre personnel à temps complet. Bien que je le prétende. C'est la raison pour laquelle j'avais accepté la proposition de la minorité afin d'essayer d'être plus précis. Mais, je reconnais qu'elle modifie passablement le système. La décision de la majorité a été prise par 16 voix contre 5. Je vous suggère de la soutenir bien que je ne l'ai pas fait person- nellement.
Bundesrat Koller: Im Zweckartikel haben Sie vorhin beschlos- sen, ein Zweck dieses Gesetzes sei es, die Stellung des Selbstbewirtschafters - einschliesslich derjenigen des Päch- ters - zu stärken. Somit kommt dieser Definition des Selbstbe- wirtschafters zweifellos grosse Bedeutung zu.
Im geltenden Recht hatten wir keine Legaldefinition, aber wir haben mit unserem Vorschlag bewusst an die bundesgericht- liche Rechtsprechung angeknüpft. Diese verlangt eben schon heute, dass der Selbstbewirtschafter das landwirtschaftliche Gewerbe nicht nur leitet, sondern sich auch im wesentlichen Umfang persönlich auf diesem landwirtschaftlichen Gewerbe betätigt.
Wenn Sie also dem Antrag von Herrn Gros zustimmen wür- den, wäre das eine ganz grundlegende Abkehr vom bisheri- gen Recht. Sie würden damit den Selbstbewirtschafter nach unserem Verständnis nicht stärken, sondern schwächen. Die Folge des Antrages von Herrn Gros wäre zweifellos auch, dass es üblich würde, landwirtschaftliche Gewerbe zu kaufen, da- mit das ökonomische Risiko zu übernehmen und dann ein- fach einen Verwalter gegen einen festen Lohn anzustellen. Der betreffende Eigentümer hätte alle gesetzlichen Vorteile des Selbstbewirtschafters. Das ginge eindeutig auf Kosten des Pächters, den Sie im Einleitungsartikel ja auch anrufen. Auch dessen Stellung soll gestärkt werden.
Aus all diesen Gründen muss ich Sie bitten, den Antrag von Herrn Gros abzulehnen.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
90 Stimmen 22 Stimmen
Art. 11 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 11a (neu) Antrag der Kommission Mehrheit Ablehnung des Antrages der Minderheit
Minderheit (Wiederkehr)
Titel
Anlagewert Abs. 1
Der Anlagewert für landwirtschaftliche Gewerbe und Grund- stücke entspricht dem Erwerbspreis zuzüglich der wertver- mehrenden Aufwendungen. Die Gebäude und Anlagen wer- den zum Zeitwert des Wiederbeschaffungswerts angerechnet. Abs. 2
Wurde das Gebäude oder Grundstück unter dem seinerzeiti- gen Ertragswert erworben, so gilt dieser als Erwerbspreis.
Art. 11a (nouveau) Proposition de la commission Majorité Rejeter la proposition de la minorité
Minorité (Wiederkehr) Titre Valeur d'investissement
Droit foncier rural
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N 23 janvier 1991
Al. 1
La valeur d'investissement pour les entreprises et pour les im- meubles agricoles correspond au prix d'acquisition, aug- menté des impenses génératrices de plus-value. Les bâti- ments et les installations sont comptés à la valeur actuelle de remplacement.
Al. 2
Lorsque l'entreprise ou l'immeuble a été acquis en-dessous de la valeur de rendement qu'il avait alors, celle-ci est considé- rée comme prix d'acquisition.
Verschoben (siehe Entscheid bei Art. 65) Renvoyé (voir décision à l'art. 65)
Art. 12 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Nussbaumer, Berichterstatter: Wir haben bei Artikel 12 das Verhältnis zwischen bäuerlichem Erbrecht und ehelichem Gü- terrecht darzustellen. Im ehelichen Güterrecht, das ja Mitte der achtziger Jahre revidiert worden ist, wurden zwei Bestimmun- gen vorausgenommen, die voll und ganz ihre Gültigkeit be- wahren.
Die seinerzeitige Expertenkommission für das neue Boden- recht hat ihre Beratungen damals unterbrochen, um in den Ar- tikeln 212 und 213 des Zivilgesetzbuches eine Lösung zu fin- den zur Regelung der Frage, was mit Landwirtschaftsbetrie- ben im Rahmen einer güterrechtlichen Auseinandersetzung zwischen Ehegatten geschehen soll. Da kann es ja vorkom- men, dass beispielsweise ein Ehegatte im Landwirtschaftsbe- trieb des anderen sehr grosse Investitionen getätigt hat und dann praktisch leer ausgehen müsste. Diese Fragen sind da- mals sehr zufriedenstellend in den Artikeln 212 und 213 gere- gelt worden. Artikel 213 sieht eine ganz ähnliche Lösung vor - wie wir sie auch weiter hinten in diesem Gesetz (in Art. 53) fin- den -: dass der Uebernahmepreis in Spezialfällen erhöht wer- den kann.
Ich möchte hier einfach zuhanden des Protokolls sagen: Die Artikel 212 und 213 des ZGB behalten ihre volle Gültigkeit und sind in diesem Gesetz zu berücksichtigen.
M. Perey, rapporteur: A l'article 12, la correction prévue par le Conseil des Etats est une adaptation des articles 212 et 213 du Code civil suisse qui règle le partage entre conjoints. Ce n'est donc pas une modification.
Angenommen - Adopté
Art. 13 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Nussbaumer, Berichterstatter: Artikel 13 wird nach hinten zu Artikel 20, 21 und 21a verschoben. Das ist nur eine systemati- sche Verschiebung.
Angenommen - Adopté
Art. 14 Antrag der Kommission Abs. 1, 2 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 3 Streichen
Art. 14 Proposition de la commission Al. 1, 2 Adhérer à la décision du Conseil des Etats Al. 3 Biffer
Angenommen - Adopté
Art. 15-17 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 18 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 19 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag Portmann Abs. 1 Das landwirtschaftliche Gewerbe wird dem Erben zum Er- tragswert an seinen Erbteil angerechnet, wenn er es zur Selbstbewirtschaftung übernimmt oder wenn er es dauernd verpachtet.
Antrag Luder Abs. 2 Das landwirtschaftliche Gewerbe wird zum Anlagewert, min- destens aber zum Ertragswert an den Erbteil angerechnet, wenn
Art. 19 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition Portmann Al. 1
L'entreprise agricole est imputée à la valeur de rendement sur la part de l'héritier, lorsque celui-ci la reprend pour l'exploiter lui-même ou qu'il l'afferme durablement.
Proposition Luder Al. 2
L'entreprise est imputée à la valeur d'investissement, mais à tout le moins à la valeur de rendement lorsqu'elle est reprise ...
Portmann: Dieses Gesetz will den Bauern genug Land lassen, auf dem sie wirtschaften können. Das Recht am Boden hat sich in unserer Geschichte so entwickelt, dass zuletzt immer derjenige besser dran war, der den Boden mit seinem Schweiss bearbeitet hat, der Nutzer. Wie das Pachtrecht will auch dieses Gesetz denjenigen stärken, der den Boden bear- beitet, und denjenigen schwächen, der bloss als Eigentümer des Bodens im Grundbuch eingetragen ist.
Wenn uns die Landwirtschaft so viel kostet und so viel wert ist, dann soll sie den Boden auch richtig bearbeiten. Und wenn die Landwirtschaft den Boden weniger ausbeuten soll, dann müssen wir ihr mehr Land sichern. Der Antrag stützt diese Ziel- richtung, er will nur, dass dieser Artikel 19 nicht über sein Ziel hinausschiesst. Wenn z. B. ein weiblicher oder männlicher Nachkomme das landwirtschaftliche Gewerbe der Eltern zu
113
Bäuerliches Bodenrecht
Eigentum übernehmen will, dann soll er es auch dann zum einfachen Ertragswert bekommen, wenn er es nicht selber be- wirtschaftet. Er muss sich dann aber verpflichten, sein land- `wirtschaftliches Gewerbe dauernd zu verpachten. Dass der Pachtpreis angemessen sein soll, muss nicht hier geregelt werden, sondern ist im Pachtrecht geordnet.
Die hier beantragte Regelung gilt dann, wenn das landwirt- schaftliche Gewerbe aus dem Nachlass des toten Elternteils - nach unserem Beispiel - vom Nachkommen übernommen wird. Sie soll aber auch dann gelten, wenn der künftige Erblas- ser zu seinen Lebzeiten ein landwirtschaftliches Gewerbe ei- nem Nachkommen - in Anrechnung auf dessen künftige An- wartschaft - zu Eigentum abtritt. Wir haben als Beispiel den weiblichen oder männlichen Nachkommen genommen, es könnte aber auch der Ehepartner sein, der das landwirtschaft- liche Gewerbe gestützt auf seine Ansprüche aus Ehe- bezie- hungsweise Güterrecht und aus Erbrecht zum ordentlichen Ertragswert für sich reklamiert, auch wenn er es nicht selber bewirtschaften will. Entscheidend ist nur, dass er es dauernd verpachten soll.
Die Miterben werden - wenn Sie meinem Antrag folgen - nicht benachteiligt. Das hehre Postulat «Erbengerechtigkeit» wird dann aktuell, wenn später durch Zonierungsmassnahmen des Gemeinwesens aus Landwirtschaftsboden Bauland entsteht; dort schafft aber der Anspruch auf Gewinnbeteiligung den Ausgleich. Der Uebernahmewert am Anfang ist nicht aus- schlaggebend, gleichgültig ob er auf den Ertrag oder auf die Anlage abstellt. Wir dürfen nicht zwei unterschiedliche Katego- rien von Erben-Petenten schaffen, wenn beide das gleiche be- wirken, nämlich, dass der Boden nach dem Sinn und Geist dieses Gesetzes zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung zur Verfügung steht. Der selbstbewirtschaftende Erbe leistet der Sache, der Zielrichtung dieses Gesetzes, keinen besseren Dienst als der nichtbewirtschaftende Erbe, der sein landwirt- schaftliches Gewerbe dauernd der Pacht zur Verfügung hält. Das Prinzip der Selbstbewirtschaftung steht hierarchisch nicht höher als der Grundsatz des Familienbetriebes.
Der Antrag löst also zwei gesetzgeberische Ziele: Auf der ei- nen Seite bleibt der Boden in der Familie, entsteht Bindung zwischen Boden und Familie, auf der anderen Seite steht der Boden in Selbstbewirtschaftung oder in massvoller, dauern- der Pacht der Landwirtschaft zur Verfügung. Das gilt auch dann, wenn ein landwirtschaftliches Gewerbe veräussert wer- den soll - wir kommen bei den Artikeln 43ff. dazu - oder wenn ein Verwandter oder Ehepartner es zum Selbstbetrieb oder zur dauernden Verpachtung übernehmen will. Bitte unterstützen Sie diesen Antrag.
Luder: In diesem Teil des Gesetzes reden wir von Erbteilung und nicht von einem Verkauf. Artikel 19 Absatz 2 - worauf sich mein Antrag bezieht - regelt den Wert eines landwirtschaftli- chen Gewerbes, wenn es von einem pflichtteilsgeschützten Erben übernommen wird und er es nicht selber bewirtschaften will oder dafür nicht als geeignet erscheint. Pflichtteilsge- schützte Erben nach Zivilgesetzbuch sind die Personen in ei- nem engen Familienkreis. Es sind die Nachkommen, also die Kinder, die Grosskinder, die Urgrosskinder, einfach alle Nach- kommen. Pflichtteilsgeschützt ist der überlebende Ehegatte, sind der Vater und die Mutter; dann ist dieser Kreis geschlos- sen.
Es ist durchaus möglich, dass aufgrund des Alters oder des Ausbildungsstandes eine Selbstbewirtschaftung nicht mög- lich ist. Das Gewerbe soll diesem Uebernehmer zu einem Preis angerechnet werden, der es ihm ermöglicht, dieses zu verpachten und zu unterhalten, ohne wirtschaftliche Einbus- sen zu erleiden.
Vielleicht ein bisschen schweizerdeutsch ausgedrückt: Es soll zu einem solchen Preis übernommen werden können, dass der Uebernehmer nicht Geld drauflegen muss. Folgen von zu teuren Uebernahmen sind z. B. vergandete Gelände. Auf der anderen Seite darf nicht der Fall eintreten, dass ein nicht- selbstbewirtschaftender pflichtteilsgeschützter Erbe gegen- über Miterben bevorzugt wird, sonst könnten Erbengemein- schaften mit immer komplizierteren Besitzverhältnissen auf ewig bestehen bleiben.
Zu einer Bevorzugung kann es vor allem dann kommen, wenn Oekonomiegebäude und Wohngebäude gut unterhalten oder neu sind. Der Ertragswert steigt ja bekanntlich nicht mit den Anlagen.
Darum mein Vorschlag, hier den Anlagewert anzuwenden. Der Anlagewert entspricht dem Erwerbspreis zuzüglich der wert- vermehrenden Aufwendungen (die wertvermehrenden Auf- wendungen zum Zeitwert); mindestens gilt aber der einfache Ertragswert. Der Anlagewert ist im Vergleich zum vorgeschla- genen doppelten Ertragswert erbgerechtigkeitsgerechter, zu- kunftsgerechter und wirklichkeitsgerechter.
Der zweifache Ertragswert ist eine vermutete Grösse; der Anla- gewert ist klar errechnet. Der vom Bundesrat und der Kommis- sion vorgeschlagene zweifache Ertragswert ist vielleicht einfa- cher anzuwenden. Er ist aber zu pauschal: Das eine Mal ist es zuviel, ein anderes Mal ist es zuwenig.
Ich bitte Sie, meinem Antrag zuzustimmen.
Nun noch eine Bemerkung zum Antrag von Herrn Portmann, wenn Sie dies erlauben. Ich glaube, das Anliegen von Herrn Portmann ist nicht belanglos. Aber man kann hier den selbst- bewirtschaftenden Erben und den nichtselbstbewirtschaften- den Erben nicht zusammennehmen. Das wäre eine Durchlö- cherung des Selbstbewirtschafterprinzips. Mein Antrag ist quasi ein Mittelweg zwischen dem Antrag Portmann und dem Antrag der Kommission.
Engler: Der Bundesrat schlägt vor, dass ein Erbe, der ein klei- nes oder grösseres Gewerbe übernimmt, es aber nicht selbst bewirtschaftet, den doppelten Ertragswert zu bezahlen hätte. Der Ständerat möchte, dass ein Erbe, der nicht selbst bewirt- schaftet, den normalen Preis zu bezahlen hätte, der auch beim Verkauf erlöst würde. Damit gelten die Schranken von Arti- kel 65, d. h. der Preis muss vergleichbar sein mit den Preisen der Umgebung und - das scheint mir wichtig - nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Ertragswert stehen.
Herr Luder möchte, dass man den Anlagewert nimmt. Herr Portmann möchte, dass dem Erben das landwirtschaftliche Gewerbe zum Ertragswert überlassen wird, auch wenn er es weiterverpachtet.
Es geht hier um die Frage, ob wir einem Erben, der nicht selber bewirtschaftet, ein wirtschaftliches Privileg geben wollen oder nicht. Mir scheint eine Privilegierung hier weder agrar- noch ei- gentumspolitisch gerechtfertigt. Agrarpolitisch bringt ja derje- nige, der verpachtet, nichts. Eigentumspolitisch sind die Vor- teile des einen Erben gegenüber den übrigen Erben abzuwä- gen.
Der Uebernahmepreis am Anfang ist natürlich für die Erben sehr entscheidend. Wenn ein Erbe zum Ertragswert, z. B. für 100 000 Franken, übernehmen kann, ist das natürlich für die anderen Erben etwas ganz anderes, als wenn er zum norma- len Preis - nach Artikel 65, z. B. für 400 000 Franken - über- nimmt. Dadurch würde die Erbmasse um 300 000 Franken ge- schmälert, und es stellt sich die Frage der Erbengerechtigkeit. Ich weise darauf hin, dass der doppelte Ertragswert und der Anlagewert in sehr vielen Fällen etwa gleich ausfallen werden. Erhebliche Unterschiede ergeben sich dann, wenn man neu investiert hat. Da wird es möglich sein, dass der Anlagewert - wie er von Herrn Luder vorgeschlagen wurde - sogar höher sein könnte, als wenn man die Liegenschaft verkaufen und den Preis nach Artikel 65 bestimmen würde. Das scheint uns für die Familie nicht gerecht zu sein. Der doppelte Ertragswert hat zudem einen Vorteil: Er ist leichter zu bestimmen als der Anlagewert. Beim Anlagewert müssen sämtliche Rechnungen beigebracht und eingegeben werden.
Die Kommissionsmehrheit und der Ständerat schlagen des- halb vor, dass man einen Erben nicht privilegiert, wenn er nicht selbst bewirtschaftet, und dass hier die Erbengerechtigkeit voll und ganz spielt.
Es kommt hinzu, dass der Erbe, der ein landwirtschaftliches Gewerbe übernimmt, selbst auch noch einen Erbanteil hat. Es scheint mir keinen Grund zu geben, um von der gerechten Lö- sung des Ständerates abzuweichen. Es gibt weder agrar- noch eigentumspolitische Gründe, um hier eine Schlechter- stellung der übrigen Erben in Kauf zu nehmen und gegen die Erbengerechtigkeit zu verstossen.
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Droit foncier rural
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N
23 janvier 1991
Hess Otto: Mit der Streichung des Absatzes 2 von Artikel 19 durch den Ständerat gefährden wir etwas den Fortbestand der Pacht. Diese Angst ist berechtigt. Wenn ein nicht selbstbewirt- schaftender Erbe, also Verpächter, nicht zu einem Vorzugs- preis übernehmen kann, wird er kaum Interesse haben an der Uebernahme des Betriebes zur Verpachtung. Die Grundlage für die Berechnung des Pachtzinses bildet nach wie vor der Er- tragswert. Der Betrieb geht damit möglicherweise der Familie verloren.
Auf der anderen Seite ist die Erbengerechtigkeit mitzuberück- sichtigen. Für die Miterben ist es unbefriedigend, wenn einer aus der Familie den Betrieb zu einem privilegierten Preis über- nehmen kann, wenn er ihn nicht selber bewirtschaften will. Wir befinden uns in diesem Artikel in einem Interessenkonflikt.
Der Antrag Luder schlägt mit dem Anlagewert einen vernünfti- gen Kompromiss vor. Der Anlagewert ist vor allem dort der ge- rechtere Preis, wo in einem Betrieb bedeutende Investitionen getätigt worden sind, Investitionen, die sich nur unbedeutend auf den Ertragswert auswirken. Mit dem Antrag Luder wird ein vernünftiger Kompromiss angestrebt, mit dem die Miterben nicht ins Abseits gestellt werden, wo aber der Uebernehmer als Verpächter doch noch in der Lage ist, den Betrieb zu ver- pachten, ohne dass die Miterben zu stark benachteiligt wer- den.
Ich bitte Sie, dem Antrag Luder zuzustimmen.
Wenn man in diesem Zusammenhang schon vom Anlagewert spricht, muss man auch den Antrag von Herrn Wiederkehr mit- berücksichtigen. Damit ich nicht zweimal reden muss, bitte ich Sie, diesen Antrag Wiederkehr zu unterstützen. Nach meinem Dafürhalten ist der Anlagewert eine Grösse, die in diesem Ge- setz im Erbrecht und im Vorkaufsrecht den doppelten Ertrags- wert ersetzen soll. Der Anlagewert ist eine gerechtere Grösse, weil er den spezifischen Verhältnissen des Betriebes besser Rechnung trägt. Es kann durchaus Fälle geben, wo der dop- pelte Ertragswert im Bereich des Anlagewertes liegt. Aber überall dort, wo Investitionen getätigt werden müssen, vor al- lem auch im Hinblick auf das Gewässerschutz- und das Tier- schutzgesetz, wird der Anlagewert diesen Investitionen besser gerecht als der Ertragswert oder der doppelte Ertragswert. Viele dieser Investitionen werden von gesetzlichen Bestim- mungen vorgeschrieben und haben in der Regel einen unbe- deutenden Einfluss auf den Ertrag des Gewerbes. Wenn man dem Gedanken der möglichst gerechten, möglichst objekti- ven Bewertung das Wort reden will, muss man sich bei der Be- wertung insbesondere von Gewerben, aber auch bei Grund- stücken, zum Anlagewert bekennen. Bei Anrechnung des An- lagewertes ist auch eher Gewähr geboten, dass die Gebäude besser unterhalten werden, weil im Veräusserungsfall bei der Bewertung die Investitionen besser mitberücksichtigt werden. Guter Gebäudeunterhalt muss ein allgemeines Interesse sein. Niemand hätte Freude an verlotterten Liegenschaften. Ich bitte Sie, dem Antrag Wiederkehr zuzustimmen.
M. Gros: Le groupe libéral soutient la proposition de M. Portmann qui vise à permettre à un héritier réservataire de reprendre l'exploitation familiale non pas à la valeur vénale telle que prévue par la commission, mais à la valeur de rende- ment. Hériter d'un domaine à la valeur vénale ne serait à l'évi- dence pas supportable, puisque l'héritier n'a que la perspec- tive d'affermer l'exploitation à un pourcentage de la valeur de rendement. Cette situation le conduira inéluctablement à de- voir renoncer à la propriété de l'entreprise qui serait alors ven- due par l'hoirie. On imagine déjà la situation difficile dans la- quelle se trouverait l'éventuel fermier qui, sauf s'il exerce son droit de préemption, se verrait privé de son outil de travail. II faut donc maintenir les domaines familiaux qui se transmettent de génération en génération. Ces domaines jouent un rôle fondamental tant dans le lien qu'ils tissent entre citadins et paysans qu'en faveur des fermiers qui peuvent exercer leur ac- tivité dans des conditions favorables.
Un autre cas qu'il faut envisager, c'est lorsque la reprise d'un domaine agricole saute une génération. Il peut arriver et plus fréquemment qu'on ne le pense, qu'un paysan n'ait pas d'hé- ritier susceptible d'exploiter lui-même le domaine. En revan- che, un petit-fils serait tout à fait capable de le reprendre quel-
ques années plus tard. Mais si l'héritier réservataire, en l'oc- currence le fils, doit provisoirement accepter en héritage l'ex- ploitation à la valeur vénale, il y a de fortes chances pour que le domaine, quelle que soit sa taille d'ailleurs, doive être déman- telé, voire vendu. C'est donc bien toute une politique familiale qui est en cause.
Plusieurs voix se sont élevées ici pour défendre le concept d'une agriculture familiale. Eh bien c'est le moment de le prou- ver en votant la proposition de M. Portmann, Elle est meilleure que la proposition de M. Luder qui veut introduire la notion de valeur d'investissement. Si l'on ne veut pas affaiblir la notion de valeur de rendement, et c'est ce qu'a voulu la commission, c'est ce que veulent également tous les organes dirigeants de l'agriculture, il ne faut pas y mêler d'autres valeurs. Je vous propose donc d'en rester à la stricte définition de la valeur de rendement et de vous rallier à la proposition de M. Portmann.
Frau Diener: Ich möchte Sie dringend bitten, beide Vor- schläge abzulehnen.
Zuerst einige Worte zum Antrag von Herrn Portmann. Herr Portmann, Sie nehmen genau das wieder mit hinein, was wir in der Kommission nicht wollten. Wir wollten das Selbstbewirt- schafterprinzip ganz klar durchziehen als einen Pfeiler im bäu- erlichen Bodenrecht. Was Sie mit Ihrem Antrag machen, ist nichts anderes als eine Durchbrechung dieses Prinzips. Mit dem Selbstbewirtschafterprinzip wollen wir versuchen, einer- seits den landwirtschaftlichen Boden breit zu streuen und an- dererseits den Preisdruck zu senken, indem wir eben nur den Selbstbewirtschafter bevorzugen.
Wenn wir Ihrem Antrag folgen, dann werden wir sehr viele Ge- werbe haben, die übernommen und dann weiterverpachtet, also nicht mehr von den eigentlichen Besitzern bewirtschaftet werden. Das ist für uns eine Durchbrechung, die wir nicht ak- zeptieren können. Ich denke, es ist auch nicht Ihr Wunsch, quasi den Pächtern einen Dienst zu tun. Wenn Sie den Päch- tern wirklich einen Dienst tun wollen, können Sie sich einset- zen bei dem Artikel, in dem das Vorkaufsrecht des Pächters festgehalten wird; dann könnten wir dort darüber diskutieren, wieweit wir den Pächtern mit einer entsprechenden Preislimi- tierung ein Vorkaufsrecht einräumen wollen. Wenn es nur um die Interessen des Pächters geht, hätten wir dort die Gelegen- heit. Was Sie hier machen, ist eigentlich Familienpolitik. Es ist der Wunsch, den Besitz in der Familie zu halten, und das ist eine Durchbrechung des Grundprinzips des bäuerlichen Bo- denrechtes.
Ich möchte Sie nochmals daran erinnern: Es sind nur 5 Pro- zent der Schweizer Bevölkerung, die überhaupt Landwirt- schaftsboden besitzen. Aber dieses Gesetz muss allen ge- recht werden, auch den anderen 95 Prozent der Schweizer Bevölkerung, die nicht im Besitz von landwirtschaftlichem Bo- den sind. Und in diesem Sinne ist eine solche Privilegierung im Familienbesitz nicht zu akzeptieren.
Dann zum Antrag von Herrn Luder. Herr Luder, die Mehrheit der Kommission hat diesen Artikel 19 Absatz 2 absichtlich ge- strichen, weil er diese Durchbrechung des Selbstbewirtschaf- terprinzips bringt, indem man ermöglicht zu übernehmen. Wenn Sie jetzt nur eine Modifizierung machen, indem Sie den Anlagewert einsetzen und nicht mehr den doppelten Ertrags- wert, ist das finanziell wohl eine leichte Modifizierung - wobei die Aussagen da widersprüchlich sind. Für die einen ist der ·Anlagewert praktisch dasselbe wie der doppelte Ertragswert. Entscheidend ist, dass wir auch dort wieder eine Durchbre- chung des Grundprinzips haben.
Ich möchte Sie also dringend bitten, beide Anträge, den An- trag von Herrn Luder und auch den Antrag von Herrn Port- mann, abzulehnen.
Nussbaumer, Berichterstatter: Beide Anträge lagen in ähnli- cher oder sogar gleicher Form in der Kommission vor. Wir ha- ben sehr ausgiebig über den Artikel 19 diskutiert und auch ei- nen Lernprozess durchgemacht. Die ganze Vorlage hat ja ei- nen inneren Zusammenhang; es geht nicht an, plötzlich ir- gendwie einen Beschluss zu fassen, der nachher überhaupt nicht ins System passt. Frau Diener hat es richtig gesagt: Wir
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Bäuerliches Bodenrecht
müssen aufpassen. Natürlich müssen wir für den Bauern sor- gen, für den Pächter sorgen, aber wir müssen auch das Prin- zip der Erbengerechtigkeit hochhalten.
Zum Antrag Portmann: Wenn also keine Preisbegrenzung da ist, dann müssen sich diese Erben untereinander einigen oder bleiben in einer Erbengemeinschaft Eigentümer. Frei verkau- fen zu einem höheren als dem zulässigen Preis, der noch in Artikel 65 zu diskutieren sein wird, können sie nicht, weil ja auch - wenn der Betrieb länger als 9 Jahre verpachtet ist - der Pächter schon ein Vorkaufsrecht zu diesem Preis hätte. Wir würden hier die Erben also besser stellen als den Pächter; doch das passt einfach nicht ins System.
Wir müssen auch daran denken, was das heissen würde, was für ein Sanktionenpaket wegen dieser Verpachtung entstehen würde, wenn ein Erbe das Gut zur Selbstbewirtschaftung übernimmt und es dann dauernd verpachten muss. Was heisst das? Er kann das im Moment vielleicht versprechen, er kann vielleicht einen laufenden Pachtvertrag vorlegen, aber was heisst «dauernd verpachtet»? Wenn er also nach Ablauf einer Pachtperiode den Pachtvertrag nicht erneuert und keine Selbstbewirtschaftung stattfindet, dann ist das irgendwie eine reine Privilegierung dieses Erben.
Ich bitte Sie, den Antrag Portmann abzulehnen.
Der Antrag Luder (Anlagewert) lag der Kommission auch vor. Wenn man schon hier einen privilegierten Wert hätte nehmen wollen, hätte man wahrscheinlich der bundesrätlichen Lösung zustimmen müssen. Das Problem liegt dort: Wo Investitionen getätigt worden sind, sieht Artikel 53 dieser Vorlage vor, dass man die Investitionen der letzten Jahre in begründeten Fällen zum Uebernahmepreis schlagen kann.
Der Antrag wurde in der Kommission mit 11 zu 9 Stimmen ver- worfen, und ich bitte Sie, dasselbe zu tun.
M. Perey, rapporteur: Ces deux propositions ont déjà été dis- cutées en commission. Elles avaient été présentées par d'au- tres personnes.
Je prends tout d'abord la proposition présentée par M. Portmann qui, en commission, avait de nombreux adeptes puisque ce n'est que par 11 voix contre 9 que nous avions re- poussé cette idée. La majorité estime en effet qu'il faut rester fi- dèle aux motifs qu'on avait de prendre la terre exploitée à titre personnel et, avec cet article-là, on essaie de corriger un peu ce qui a été décidé tout à l'heure, soit de réserver la terre uni- quement à celui qui l'exploite.
On l'a relevé, il s'agit d'une question d'équité entre les héri- tiers, mais les commissaires qui étaient favorables à cet article voient aussi un peu le système comme l'a exposé M. Gros, c'est-à-dire la possibilité, lorsqu'une famille est propriétaire et qu'un héritier ne peut pas reprendre momentanément à la va- leur de rendement, de maintenir un fermier en attendant peut- être de pouvoir l'assumer par la suite.
Le point faible de cette proposition c'est le mot «durablement». Affermer durablement, c'est de nouveau une notion qui est dif- ficile à chiffrer. Est-ce la valeur d'un bail, neuf ou douze ans, est-ce plus? C'est là que l'on a craint d'avoir des irrégularités et surtout des inégalités entre les membres héritiers, celui qui la prend à la valeur de rendement devrait l'exploiter lui-même. Par contre, la proposition de M. Luder avait, elle, été balayée assez nettement puisque c'est par 19 voix contre zéro que la commission vous engage à la rejeter.
En conclusion, pour la proposition Portmann, je suis un peu partagé, alors que la commission ne l'était pas puisque la ma- jorité vous propose de la repousser; en revanche, pour la pro- position Luder, je crois qu'il faut à tout prix la rejeter.
Luder: Ich danke Frau Diener, dass sie mich darauf aufmerk- sam gemacht hat, dass die Kommission dem Ständerat zuge- stimmt hat; ich habe das übersehen. Aufgrund dieser Tatsa- che ziehe ich meinen Antrag zurück, und zwar deshalb, weil ich das Grundprinzip dieser Vorlage anerkenne: den Selbst- bewirtschafter. Ich ziehe ihn aber nicht zurück in bezug auf den Anlagewert; wir kommen später darauf zurück. Der Anla- gewert bleibt für mich eine sehr brauchbare Grösse, und ich will ihn jetzt mit diesem Artikel nicht gefährden. .
Portmann: Die Kritik zu diesem Antrag ging dahin: Es sei schwierig, die dauernde Verpachtung sicherzustellen, man müsste dafür ein Sanktionenpaket nachliefern. Das ist ein Irr- tum. Bei einer dauernden Verpachtung gibt es eine einfache Anmerkung im Grundbuch, die nicht den jeweiligen Eigentü- mer, sondern das Grundstück selber trifft. Umgehungen sind bei einer Anmerkung nicht möglich und Sanktionen nicht nö- tig. Würde das Grundstück verkauft, wäre derjenige, der es übernimmt, wieder an diese dauernde Verpachtung gebun- den.
Bundesrat Koller: Es geht hier um den Fall, bei dem in einer Erbschaft ein landwirtschaftliches Gewerbe enthalten ist, an- dererseits aber kein Selbstbewirtschafter die integrale Ueber- nahme zum Ertragswert geltend machen kann. Auch in einem solchen Fall garantiert das Gesetz, dass das landwirtschaftli- che Gewerbe in der Familie bleiben kann, weil gemäss Arti- kel 14 alle pflichtteilsgeschützten Erben einen sogenannten erbrechtlichen Zuweisungsanspruch haben, allerdings nicht zum Ertragswert, sondern zum Verkehrswert.
Hier knüpft nun der Antrag von Herrn Portmann an. Er möchte eine solche privilegierte Uebernahme zum Ertragswert auch jenem Erben gewähren, der zwar kein Selbstbewirtschafter ist, der das Grundstück aber dauernd verpachtet. Damit erfolgt aber - ich glaube, Herr Portmann ist sich dessen bewusst - eine Relativierung des grundlegenden Prinzips des Gesetzes, dem bestmöglichen Schutz des Selbstbewirtschafters. Das ist das erste Bedenken, das ich gegenüber diesem Antrag habe. Das zweite Bedenken betrifft aber auch die Erbgerechtigkeit, Herr Portmann. Sie haben gesagt, der Unterschied zwischen Ertrags- und Verkehrswert und die damit verbundene Benach- teiligung jener, die das Gewerbe nicht erhalten, spielen vor al- lem dann eine Rolle, wenn es um Bauland gehe, aber dieser Unterschied spielt auch bei landwirtschaftlichem Boden eine Rolle. Meines Wissens ist die Differenz zwischen dem Ertrags- und dem Verkehrswert auch bei landwirtschaftlichem Boden ohne Umzonung heute sehr gross; ich glaube, der Verkehrs- wert kann bis zu zehnmal höher sein.
Damit beinhaltet Ihr Vorschlag, dass all jene, die nicht zum Er- tragswert erwerben können, gegenüber ihren Miterben wirt- schaftlich recht schwer benachteiligt werden; das scheint uns, der Mehrheit Ihrer Kommission und dem Bundesrat, nur dort gerechtfertigt, wo wirklich das Selbstbewirtschafterprinzip zum Zuge kommt. Es ist der Vorteil der Lösung, die Sie vorhin getroffen haben, dass diese sehr weitgehende finanzielle Privi- legierung eines Uebernehmers auf den Selbstbewirtschafter beschränkt bleibt. Wir sollten an diesem Prinzip unbedingt festhalten.
Herr Luder hat seinen Antrag zurückgezogen; auf jene Punkte, an denen er festhält, werden wir später zurückkommen.
Präsident: Der Antrag Luder zu Absatz 2 ist zurückgezogen worden.
Abs. 1 - Al. 1
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Portmann
93 Stimmen 19 Stimmen
Abs. 2, 3 - Al. 2, 3 Angenommen - Adopté
Art. 20, 21, 21a Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
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23 janvier 1991
Art. 22 Antrag der Kommission
Abs. 1
Befindet sich in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Grund- stück, das nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe ge- hört, so kann ein Erbe dessen Zuweisung zum Ertragswert ver- langen, wenn er es selber bewirtschaften will und dafür als ge- eignet erscheint und wenn er Eigentümer eines landwirtschaft- lichen Gewerbes ist, über ein solches wirtschaftlich verfügt oder auf ein solches ein Zuweisungs- oder Kaufsrecht besitzt und das Grundstück im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich dieses Gewerbes liegt.
Abs. 1bis (neu)
Befindet sich in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Grund- stück, das nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe ge- hört, so kann ein Erbe dessen Zuweisung zum doppelten Er- tragswert verlangen, wenn er Eigentümer eines landwirtschaft- lichen Gewerbes ist, über ein solches wirtschaftlich verfügt oder auf ein solches ein Zuweisungs- oder Kaufsrecht besitzt und das Grundstück im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich dieses Gewerbes liegt.
Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag Luder
Abs. 1bis (neu)
.... , so kann ein Erbe dessen Zuweisung zum Anlagewert, mindestens aber zum Ertragswert verlangen, wenn ....
Art. 22
Proposition de la commission
AI. 1
S'il existe dans une succession un immeuble agricole qui ne fait pas partie d'une entreprise agricole, un héritier peut en de- mander l'attribution à la valeur de rendement, s'il entend l'ex- ploiter lui-même et en paraît capable, s'il est propriétaire d'une entreprise agricole, qu'il dispose économiquement d'une telle entreprise ou qu'il ait un droit à l'attribution ou un droit d'emp- tion sur celle-ci et si l'immeuble est situé dans le rayon d'ex- ploitation de cette entreprise, normal pour la localité.
Al. 1bis (nouveau)
S'il existe dans une succession un immeuble agricole qui ne fait pas partie d'une entreprise agricole, un héritier peut en de- mander l'attribution au double de la valeur de rendement, s'il est propriétaire d'une entreprise agricole, qu'il dispose écono- miquement d'une telle entreprise ou qu'il ait un droit à l'attribu- tion ou un droit d'emption sur celle-ci et si l'immeuble est situé dans le rayon d'exploitation de cette entreprise, normal pour la localité.
Al. 2
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition Luder Al. 1bis (nouveau)
.... , un héritier peut en demander l'attribution à la valeur d'in- vestissement, mais à tout le moins à la valeur de rendement, S'il est ....
Abs. 1, 2 - Al. 1, 2 Angenommen - Adopté
Abs. 1bis - Al. 1bis
Luder: Auch hier geht es um den Kauf durch einen pflichtteils- geschützten Erben aus einer Erbschaft. Kaufgegenstand ist ein landwirtschaftliches Grundstück, das nicht zu einem land- wirtschaftlichen Gewerbe gehört, sich aber in der Erbschaft befindet.
In Absatz 1bis wird der Preis festgelegt für ein Grundstück ei- nes Erben, der dieses Grundstück kaufen, aber nicht selber bewirtschaften will. Der kaufwillige Erbe muss Bedingungen erfüllen, die hier aufgelistet sind: Er muss Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes sein, über ein solches wirt- schaftlich verfügen, oder er muss ein Zuweisungs- oder Kauf- recht auf ein landwirtschaftliches Gewerbe besitzen, und das
Grundstück muss im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich liegen.
Dieser Artikel soll es wahrscheinlich ermöglichen, dass der kaufwillige Erbe Land auf Reserve kaufen kann. Es wird also Pachtland auf Zeit. Später soll dieses Land vielleicht selber be- wirtschaftet werden, und vor allem soll das Land wieder der Einheit eines landwirtschaftlichen Gewerbes zugeführt wer- den. Agrarpolitisch ist dies erwünscht. Aber auch hier muss der Anlagewert angewendet werden, also wieder der Erwerbs- preis plus die getätigten Investitionen zum Zeitwert, minde- stens aber der Ertragswert. Fehlt diese Preisfestsetzung, wer- den sich solche Grundstücke kaum in Richtung eines landwirt- schaftlichen Gewerbes hin bewegen. Dies trifft vor allem dann zu, wenn der Erwerbspreis höher liegt als der zweifache Er- tragswert. Dies kann sehr rasch eintreten, liegt doch der zwei- fache Ertragswert für landwirtschaftliche Grundstücke im Durchschnitt etwa bei 80 Rappen bis Fr. 1.20. Ich kann mir nicht vorstellen, dass eine Erbengemeinschaft gewillt ist, zu diesem Preis einem Nichtselbstbewirtschafter Land zu über- geben. Es trifft auch dann zu, wenn wertvermehrende Investi- tionen getätigt wurden wie Erschliessungen, Meliorationen und Entwässerungen.
Von der Logik des Gesetzes her hätte die Kommission diesen Erwerb eines Nichtselbstbewirtschaftenden streichen sollen. Das könnte man auch tun. Sonst muss hier Erbgerechtigkeit geschaffen werden oder die Möglichkeit dazu.
Ich bitte um Zustimmung zum Anlagewert.
Nussbaumer, Berichterstatter: Im geltenden Recht ist die Frage des Uebernahmepreises für landwirtschaftliches Land in Artikel 617 Absatz 2 ZGB geregelt. Dort heisst es: «Landwirt- schaftliche Grundstücke sind hiebei nach dem Ertragswert, andere Grundstücke nach dem Verkehrswerte zu schätzen.» Der Ertragswert war also formell im Gesetz, allerdings mit der Einschränkung, dass er nur zur Anwendung kam, wenn sich die Erben einstimmig für diesen Ertragswert eingesetzt haben oder wenn der Vater oder der Erblasser dieses Land beispiels- weise testamentarisch zum Ertragswert auch einem nicht- selbstbewirtschaftenden Erben übergeben hat.
Der Antrag Luder möchte anstelle des doppelten Ertragswer- tes den Anlagewert. Bei einem Grundstück ist der Anlagewert in der heutigen Zeit noch viel problematischer. Nehmen wir an, der Vater habe das Grundstück zum Ertragswert übernommen und eine Generation lang bewirtschaftet oder verpachtet, und jetzt fällt es in die Erbschaft; das ist ein Fall. Man könnte sagen, der Anlagewert ist der frühere Uebernahmewert plus allfällige Meliorationsbeiträge, Drainagen usw. Wenn aber der Vater dieses Grundstück für 20 Franken pro Quadratmeter zuge- kauft hat, also zu einem Preis, der sicher über dem zulässigen Preis dieses neuen Gesetzes liegen wird, dann wäre der Anla- gewert für den Vater 20 Franken plus allfällige Meliorationsbei- träge, die er noch geleistet hat.
Mit dem Anlagewert kann man bei Grundstücken schlecht operieren. Da wäre es viel ehrlicher, beim doppelten Ertrags- wert zu bleiben; dieser ist in diesem Fall auch gerechtfertigt, weil nachher ein Selbstbewirtschafter das Grundstück über- nimmt. Der doppelte Ertragswert für reines Land kann land- wirtschaftlich so begründet werden, dass man sagt, der Land- wirt hat die Gebäude schon zur Bewirtschaftung dieses weite- ren Grundstücks. Er braucht keine neuen Gebäude anzu- schaffen. Angenommen, vom Gesamtertragswert eines land- wirtschaftlichen Gewerbes entfallen etwa 50 Prozent auf das Land und etwa 50 Prozent auf die Gebäude, so könnte der Landwirt, wenn er die Gebäude schon hat, als Selbstbewirt- schafter den doppelten Ertragswert bezahlen. Der Anlagewert hat, von mir aus gesehen, hier keinen Platz.
Ich bitte Sie, diesen Antrag abzulehnen. Er lag in der Kommis- sion nicht vor.
M. Perey, rapporteur: Cet article 22 vise simplement à substi- tuer les mots «valeur d'investissement» aux mots «double de la valeur de rendement».
Comme on l'a expliqué, la reprise des immeubles agricoles est plus simple, dans le cas particulier, à la double valeur de rendement qu'à la valeur d'investissement. Citons un exemple
Bäuerliches Bodenrecht
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où la valeur d'investissement est difficile à estimer et surtout pourrait être trop élevée pour l'exploitant qui veut reprendre cet immeuble. En effet, si ce terrain avait été acheté avant que cette loi soit en vigueur à un prix surfait, par exemple deux ou trois fois la valeur, peut-être à 20 ou 25 francs le mètre carré, la valeur d'investissement serait insupportable, serait injuste- ment forcée, lors de la reprise; en revanche, en prenant la va- leur de rendement et en la doublant, on sait que les prix reste- ront abordables ce qui permettra à l'exploitant de reprendre cet immeuble.
C'est pourquoi la commission vous propose d'en rester à ce qui a été préparé et vous engage à repousser l'amendement de M. Luder.
Bundesrat Koller: Ich kann mich kurz fassen. Neben den Ar- gumenten, die Ihnen die Kommissionssprecher dargelegt ha- ben, kommt für den Bundesrat bei dieser Frage auch noch das Moment der Transparenz und der Einfachheit zum Zuge. Wir sind überzeugt, dass wir in dieses Gesetz nicht zu viele Werte aufnehmen dürfen. Deshalb möchten wir uns einerseits auf den Ertragswert beschränken, andererseits auf den doppelten Ertragswert. Allenfalls nehmen wir im Gebiete des öffentlichen Rechts bei der Preisüberwachung noch den Ertrag eines Grundstückes in Kauf. Aber wenn wir immer mehr Werte ein- führen, wird das ganze Gesetz vollständig unübersichtlich und wenig praktikabel. Im übrigen haben wir bei all den Bestim- mungen, wo es besondere Umstände verlangen, tatsächlich eine entsprechende Anpassung des Ertragswertes vorgese- hen. Insofern haben wir im Gesetz selber auch eine gewisse Flexibilität eingebaut.
Neben den vorher genannten Gründen möchte ich Sie auch deswegen bitten, beim Antrag Ihrer Kommission und damit in- direkt des Bundesrates zu bleiben.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Luder
57 Stimmen
34 Stimmen
Hier wird die Beratung dieses Geschäftes unterbrochen Le débat sur cet objet est interrompu
Schluss der Sitzung um 13.00 Uhr La séance est levée à 13 h 00
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Bäuerliches Bodenrecht
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1991
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I
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Volume
Session
Januarsession
Session
Session de janvier
Sessione
Sessione di gennaio
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
04
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 88.066
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 23.01.1991 - 08:00
Date
Data
Seite
91-117
Page
Pagina
Ref. No
20 019 595
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