Interpellation Diener
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90.855
Interpellation Spielmann Haltung der Schweiz an der 83. IPU-Konferenz in Nikosia Position de la Suisse à la 83e Conférence de l'Union interparlementaire
Wortlaut der Interpellation vom 5. Oktober 1990
Vom 2. bis 7. April 1990 hat in Nikosia die 83. Konferenz der In- terparlamentarischen Union stattgefunden. Die Konferenz hat mit 595 gegen 237 Stimmen bei 99 Enthaltungen eine Resolu- tion über die Sicherheit im Mittelmeerraum verabschiedet.
. Diese Resolution stützt sich auf die epochemachenden Ereig- nisse, die zurzeit in Europa stattfinden und im Zeichen der Ent- spannung, der Abrüstung, der Förderung der Menschen- rechte und der demokratischen Grundsätze sowie der ver- stärkten Zusammenarbeit der europäischen Länder auf allen Gebieten stehen.
Gestützt auf die Resolutionen der Uno-Vollversammlung, die Genfer Konvention, die Helsinki-Schlussakte und das Doku- ment der Konferenz von Stockholm hat die Interparlamentari- sche Konferenz alle Staaten aufgerufen, sich für die Festigung des Friedens einzusetzen und sich streng an die Grundsätze der Uno-Charta zu halten. Wenn man den Bericht über diese Konferenz liest, stellt man indessen mit Erstaunen fest, dass die schweizerischen Konferenzteilnehmer gegen diese Reso- lution Stellung bezogen haben.
Ich frage den Bundesrat an:
Teilt er die Haltung der schweizerischen Konferenzteilneh- mer?
Schränken diese Stellungnahmen nicht die Glaubwürdig- keit der Massnahmen ein, die unser Land jüngst ergriffen hat, um sich den Sanktionen anzuschliessen, welche die Uno ge- gen den Irak wegen Missachtung ihrer Beschlüsse ergriffen hat?
Texte de l'interpellation du 5 octobre 1990
La 83ème Conférence de l'Union interparlementaire s'est te- nue à Nicosie du 2 au 7 avril 1990. La conférence a voté par 595 voix contre 237 et 99 abstentions une résolution sur la sé- curité dans la région méditerranéenne.
Cette résolution s'appuie sur les événements historiques en cours en Europe qui vont dans le sens de la détente, du désar- mement, de la promotion des droits de l'homme et des princi- pes démocratiques et du renforcement, dans tous les domai- nes, de la coopération entre les pays européens.
En se référant aux résolutions de l'assemblée générale des Nations Unies, à la convention de Genève, à l'Acte final d'Hel- sinki et au document de la Conférence de Stockholm, la confé- rence interparlementaire a lancé un appel à tous les Etats pour qu'ils s'employent à consolider la paix et à observer scrupu- leusement les principes de la charte des Nations Unies. Dans le compte rendu de cette conférence, on constate avec sur- prise que les représentants suisses à cette conférence ont pris position contre cette résolution.
Je demande au Conseil fédéral
S'il partage les prises de position des représentants suisses à cette conférence?
Si ces prises de position ne portent pas atteinte à la crédibi- lité des démarches actuelles de notre pays visant à s'associer aux sanctions décidées par l'ONU envers l'Irak pour non-res- pect des décisions de l'ONU?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun
Schriftliche Begründung - Développement par écrit L'auteur renonce au développement et demande une réponse écrite.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 7. November 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral du 7 novembre 1990
En vertu de la séparation des pouvoirs, les déclarations et vo- tes des délégués suisses à l'UIP n'engagent pas le Conseil fé- déral.
La délégation suisse présente chaque année un rapport d'ac- tivités qui est discuté dans les deux Chambres du Parlement. L'occasion est ainsi donnée à tous les parlementaires de s'ex- primer sur l'activité de la délégation.
Ce sont les raisons pour lesquelles le Conseil fédéral n'émet aucun avis sur la position des représentants suisses à la Con- férence de l'UIP.
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundesra- tes nicht befriedigt.
90.708
Interpellation Diener Borkenkäfer. Einsatz chemischer Mittel Lutte chimique contre le bostryche
Wortlaut der Interpellation vom 20. September 1990 Wir fragen den Bundesrat an:
wie die Kontrolle bei der Anwendung chemischer Stoffe in der Forstwirtschaft erfolgt;
wie die schädlichen Nebenwirkungen beurteilt und erfasst werden;
ob bei der Ausbildung der Forstorgane auf die fachgerechte Applikation und den Schutz der Ameisen, Insekten und Bie- nen im Walde in genügender Weise hingewiesen wird;
ob die als bienengiftige Mittel taxierten Wirkstoffe auch bei deren Anwendung auf Sägereien und Holzlagerplätzen auf ihre unerwünschten Nebenwirkungen auf die Fauna kontrol- liert werden;
ob stichprobenweise Bodenproben von Holzlagerplätzen erhoben und analysiert werden und welche Massnahmen zur Verhinderung von Missbräuchen ergriffen werden;
mit welchen technischen Mitteln die Langzeitlagerung des Nutzholzes ohne den Einsatz chemischer Mittel gefördert wird.
Texte de l'interpellation du 20 septembre 1990 Nous posons au Conseil fédéral les questions suivantes:
Comment contrôle-t-on l'utilisation de produits chimiques en foresterie?
Comment en évalue-t-on les effets secondaires?
Veille-t-on, lors de la formation des experts forestiers, à les rendre attentifs à la nécessité de faire un usage correct des produits chimiques et de veiller à la protection des fourmis, abeilles et autres insectes?
Prend-on garde, lors de l'utilisation de substances toxiques pour les abeilles, notamment dans les scieries et les dépôts de bois à ciel ouvert, à leurs effets secondaires nocifs sur la faune?
A-t-on fait des analyses de sols dans les dépôts de bois et pris des mesures pour éviter les abus?
Quels sont les moyens techniques permettant l'entreposage de longue durée du bois sans utiliser de moyens chimiques?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bär, Fierz, Hafner Rudolf, Meier-Glattfelden, Schmid (5)
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N
14 décembre 1990
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Interpellation Diener
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Zur Bekämpfung der Borkenkäfer werden chemische Mittel im Wald und auf Lagerplätzen eingesetzt. Diese Bekämpfungs- massnahmen sind einerseits notwendig, um den Wald vor wei- teren Folgeschäden zu bewahren, wie dies heuer nach den enormen Sturmschäden Ende Februar aktuell geworden ist; andererseits sind chemische Mittel im Oekosystem Wald nicht unproblematisch. Unsere Sorge richtet sich vor allem auf die Kontrolle bei der Anwendung dieser Bekämpfungsmittel im Wald und auf Holzlagerplätzen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
vom 26. November 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral
du 26 novembre 1990
Die Anwendung chemischer Mittel im Walde wird über die Ver- ordnung vom 9. Juni 1986 über umweltgefährdende Stoffe (Stoffverordnung, StoV, SR 814.013) sowie über die Verord- nung vom 16. Oktober 1956 über den forstlichen Pflanzen- schutz (VfPS, SR 921.541) geregelt. Diese Verordnungen sind Ausführungsbestimmungen des Bundesgesetzes über den Umweltschutz bzw. des Bundesgesetzes über die Oberauf- sicht der Eidgenossenschaft über die Forstpolizei. Im Entwurf zum neuen Waldgesetz wird die Anwendung von chemischen Mitteln im Wald in Artikel 18 geregelt (Verbot mit Ausnahmen gemäss Umweltschutzgesetzgebung).
Die forstlichen Behörden haben drei administrative Verfahren entwickelt, welche die Anwendung von chemischen Mitteln im Walde einschränken und deren umweltgerechte Applikation sicherstellen:
a. Zulassungsbewilligung (Art. 22 StoV)
Ziel dieses Bewilligungsverfahrens ist es, Mittel zuzulassen, deren Wirkungen auf die Umwelt im Rahmen einer Umweltver- träglichkeitsprüfung und einer Prüfung der biologischen Wirk- samkeit untersucht worden sind.
Mittel, welche im Walde zur Anwendung kommen (nach StoV handelt es sich um Pflanzenbehandlungsmittel, PBM), wer- den nach strengen Massstäben überprüft; insbesondere wer- den kombinierte Mittel (z. B. Fungizid und Insektizid) nicht zu- gelassen. Im weiteren wird die Dosierung genau überprüft: Manche Produkte, welche im Gartenbau zur Anwendung kom- men und «waldtauglich» wären, weisen zu hohe Dosierungen auf und könnten zu übermässigen Belastungen im Waldöko- system führen.
b. Fachbewilligung (Art. 45 StoV)
Die Anwendung von PBM im Walde hat unter Anleitung von Fachleuten zu erfolgen, welche im Besitze einer Fachbewilli- gung sind. Diese wird im Rahmen einer Prüfung erworben. Der Kandidat hat dabei Kenntnisse nachzuweisen über: Grundlagen der Oekologie; die Umweltschutz- und Gewäs- serschutzgesetzgebung; die Umweltverträglichkeit, die Wirk- samkeit und die Anwendungsbedingungen der PBM, die er verwendet; Geräte, die er einsetzt; Massnahmen zum Schutze der Umwelt.
Das Prüfungsverfahren wird in einer Verordnung des Eidge- nössischen Departementes des Innern geregelt werden; die Vernehmlassung ist abgeschlossen. Für die Vorbereitung der Prüfung hat die Eidgenössische Forstdirektion (F +D, Buwal) ein Handbuch vorbereitet. Sie bietet ebenfalls eine Instrukto- renausbildung an. Diese Instruktoren werden dann das Forst- personal in den Kantonen auf die zentral stattfindende Prüfung vorbereiten.
c. Anwendungsbewilligung (Art. 4b VfPS)
Jede Verwendung von PBM im Walde bedarf einer Anwen- dungsbewilligung des kantonalen Forstdienstes. Diese wird befristet und auf bestimmte Gebiete beschränkt. Sie wird nur nach Anhören der kantonalen Fachstellen für Umwelt- und Na- turschutz erteilt. Entscheide über Bewilligungsgesuche sind der F + D mitzuteilen.
d. Einschränkungen
StoV und VfPS sehen eine Reihe von Einschränkungen und Verboten bei der Anwendung von PBM vor. Insbesondere ist
die Anwendung in den Grundwasserschutzzonen S1 und S2, in den Naturschutzgebieten, in Riedgebieten und Mooren so- wie in und an Oberflächengewässern verboten. Im weiteren wird die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln nur geduldet, wenn sie für die Erhaltung des Waldes unerlässlich ist und nicht durch Massnahmen ersetzt werden kann, welche die Umwelt weniger belasten.
Die Bundesbestimmungen wurden 1986 erlassen und stellten ein Novum in der Forstwirtschaft dar. Der Vollzug dieser Be- stimmungen bedarf kantonaler Ausführungserlasse sowie umfangreicher Vorbereitungsarbeiten in Sachen Ausbildung des kantonalen Forstpersonals.
1990 wird einzig der Kanton Bern über eine vollständige aus- führende Gesetzgebung verfügen. Weitere Kantone, zum Bei- spiel Aargau und Graubünden, haben organisatorische Be- stimmungen erlassen. In clen anderen Kantonen ist dagegen ein Vollzugsdefizit festzustellen.
Die kantonalen Forstschutzbeauftragten werden laufend über den Fortschritt des Vollzuges auf Bundesebene und in den einzelnen Kantonen informiert. Dadurch können Synergieef- fekte ausgelöst und kann cer Vollzug vorangetrieben werden.
Kontrolle der Anwendung: Die Kontrolle der Anwendung ist in Ziffer 2 ausführlich dargestellt worden.
Erfassung der schädlichen Nebenwirkungen: Die Erfassung der schädlichen Nebenwirkungen erfolgt prospektiv, bei der Zulassung der PBM. Bei der Erteilung der Anwendungsbewilli- gung wird kontrolliert, ob die Anwendung nicht in einem «Ta- bugebiet>> (Grundwasserschutzzone, Naturschutzgebiet, Oberflächengewässer) stattfinden wird und ob sie für die Er- haltung des Waldes unerlässlich ist.
Ausbildung des Forstpersonals: Dem Schutz der Umwelt, insbesondere der Fauna imn Oekosystem Wald, wird grösste Beachtung geschenkt. Dabei werden Alternativmethoden zur Anwendung von PBM dargestellt und im weiteren alle mögli- chen Auswirkungen der verschiedenen Wirkstoffe aufgezeigt. Mit den Schwergewichter «Oekologie», «Vorbeugung» und «alternative Bekämpfungs massnahmen» wird schon bei der Ausbildung ein Umdenken des Forstpersonals und eine Be- schränkung des Einsatzes von PBM auf das unvermeidliche Minimum angestrebt.
Schutz der Bienen: In der Ausbildung wird empfohlen, bei allfälliger Behandlung von Holz auf Lagerplätzen einen gros- sen Abstand zu Bienenstöcken einzuhalten. Damit wird ein Abdriften von Schutzmitteln verhindert. Im Bestand werden in der Regel bei liegendem Holz keine Behandlungen mit Insekti- ziden vorgenommen. Eine Gefährdung der Fauna wird somit verhindert.
Bodenproben bei Holzlagerplätzen: Die Wirkstoffe der am meisten angewandten Insektizide zur Behandlung von Holz auf Lagerplätzen sind in Wasser gut löslich. Ihr Nachweis wäre in der Folge schwierig. Zudem wird bei der Zulassung der PBM auf Dosierung und die Abbaubarkeit der Wirkstoffe geachtet, so dass eine «Vergiftung» des Bodens weitgehend auszuschliessen ist.
Langzeitlagerung des Hclzes ohne chemische Behandlung: Mit der Absicht, die Langzeitlagerung des Holzes ohne chemi- sche Behandlung zu fördern, wurde der Bundesbeschluss über ausserordentliche Massnahmen zur Walderhaltung er- gänzt. Die Erstellung und die Betriebskosten von Holzlager- plätzen werden neu unterstützt. Mit dieser Massnahme wird die Nasslagerung des Holzes (Berieselung von grossen Holz- poltern) gefördert. Die Qualität des Holzes bleibt dadurch wäh- rend zwei bis drei Jahren erhalten, ohne dass chemische Mit- tel angewendet werden. Parallel dazu wurden dem Forstper- sonal Merkblätter über die Qualitätserhaltung von Rundholz bei längerer Lagerung zugestellt. Diese Merkblätter halten un- missverständlich fest, dass die chemische Behandlung des Holzes eine sehr starke Einschränkung in der Wahl der Lage- rungsarten des Holzes darstelle und deshalb möglichst zu ver- meiden sei.
Präsident: Die Interpellantin ist von der Antwort des Bundes- rates befriedigt.
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Interpellation Diener Borkenkäfer. Einsatz chemischer Mittel Interpellation Diener Lutte chimique contre le bostryche
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1990
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Volume
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Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance Seduta
Geschäftsnummer 90.708
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 14.12.1990 - 08:00
Date
Data
Seite
2451-2452
Page
Pagina
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20 019 369
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