N 14 décembre 1990
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Place financière suisse. Postulats
90.624
Postulat der christlichdemokratischen Fraktion Rahmenbedingungen für den Finanzplatz Schweiz
Postulat du groupe démocrate-chrétien Conditions propices à l'essor de la place financière suisse
Wortlaut des Postulates vom 22. Juni 1990
Der Bundesrat wird eingeladen, entsprechend dem Thesen- papier «Die Zukunft des Finanzplatzes Schweiz» der Arbeits- gruppe Finanzplatz Schweiz der Bundesratsparteien
eine Studie ausarbeiten zu lassen unter Beizug der Schwei- zerischen Nationalbank über die künftige schweizerische Zinsentwicklung;
zu untersuchen, wie eine langfristige Finanzierung und Amortisation der Hypotheken sichergestellt werden kann, bei- spielsweise durch die Schaffung eines Marktes für standardi- sierte Hypothekartitel (Securitization) und durch die vermehrte Verwendung von BVG-Geldern für die langfristige, marktkon- forme Finanzierung des Hypothekargeschäftes;
zu prüfen und Bericht zu erstatten über die bestehenden Möglichkeiten, ein auch international anerkanntes Bewer- tungssystem (Rating) für die in der Schweiz ausgegebenen Wertpapiere zu schaffen;
zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten, inwieweit vom Bund aus die berufliche Aus- und Weiterbildung im Bankfach gefördert werden kann, beispielsweise durch die Schaffung ei- nes vom Biga anerkannten Ausbildungslehrganges für Fi- nanzanalyse sowie durch eine verbesserte internationale Frei- zügigkeit für die in der Weiterbildung stehenden und die spe- zialisierten Arbeitskräfte;
zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten, wie mit einer Fle- xibilisierung des Arbeitsrechtes das internationale Bankge- schäft am Standort Schweiz erleichtert werden kann;
zu prüfen und Bericht zu erstatten über die Möglichkeiten zum Ausbau des bestehenden Netzes von Doppelbesteue- rungsabkommen;
mit dem Fürstentum Liechtenstein Verhandlungen zu füh- ren mit dem Ziel, den Finanzplatz Liechtenstein möglichst um- fassend in die künftigen Regelungen über den Finanzplatz Schweiz miteinzubeziehen.
Texte du postulat du 22 juin 1990
Le Conseil fédéral est invité, conformément au rapport «L'avenir de la place financière suisse» élaboré par le groupe de travail «Place financière suisse des partis représentés au Conseil fédéral»:
à faire entreprendre, par l'intermédiaire de la Banque natio- nale suisse, une étude sur l'évolution des taux d'intérêt;
à examiner comment il est possible de garantir un finance- ment à long terme et un amortissement des hypothèques - on pourrait par exemple créer un marché pour les titres hypothé- caires (titrisation) et utiliser de manière accrue des fonds de la prévoyance professionnelle en vue d'assurer un financement des hypothèques à long terme et conforme au marché;
à produire un rapport dans lequel il examine les possibilités permettant d'élaborer un système d'évaluation (Rating) pour les papiers-valeurs émis en Suisse, système qui serait égale- ment reconnu sur le plan international;
à produire un rapport dans lequel il examine l'ampleur des moyens par lesquels la Confédération pourrait encourager la formation professionnelle et la formation complémentaire des employés de banque - en ce qui concerne la formation profes- sionnelle, on pourrait par exemple mettre sur pied un cours d'analyse financière reconnu par l'OFIAMT et améliorer la libre
circulation, au plan international, de la main-d'oeuvre spéciali- sée et de celle en cours de formation complémentaire;
à produire un rapport dans lequel il examine la façon dont un assouplissement du droit du travail pourrait simplifier les opérations bancaires internationales effectuées sur la place fi- nancière suisse;
à produire un rapport dans lequel il examine les possibilités qui permettraient d'élargir le réseau des conventions de dou- ble imposition;
à engager des négociations avec la Principauté de Liech- tenstein afin d'inclure de manière aussi complète que possible le marché financier du Liechtenstein dans les futurs règle- ments relatifs au marché financier suisse.
Sprecher - Porte-parole: E senring
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Urheber verzichten auf eine Begründung und wünschen eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 12. September 1990 (Zu den Postulaten 90.559 90.623 und 90.624)
Rapport écrit du Conseil fédéral
du 12 septembre 1990
(Concernant les postulats 90.559, 90.623 et 90.624)
Der Bundesrat misst dem Finanzplatz Schweiz hohe Bedeu- tung zu. Zwar ist die Beschäftigung im Finanzsektor mit 5 Pro- zent der rund 3,3 Millionen Erwerbstätigen in der Schweiz nicht besonders gross; immerhin übertrifft die Beschäftigten- zahl des Finanzsektors z. B. jene der Landwirtschaft deutlich. Volkswirtschaftlich schlägt der von diesem Wirtschaftssektor produzierte grosse Mehrwert zu Buch. Vor allem aber steuern die Finanzmärkte die gesa ntwirtschaftliche Allokation von Ka- pital. Ferner werden die Dienstleistungen mit umweltverträgli chen Arbeitsplätzen erzeugt. Der Bundesrat hat deshalb eine Reihe von Vorkehrungen getroffen, um die Konkurrenzfähig- keit des Finanzdienstleistungssektors unserer Volkswirtschaft zu stärken.
Erinnert sei insbesondere an die Bemühungen zur Effizienz- steigerung der Börsen. Die vom EFD 1988 eingesetzte Studi- engruppe hat in ihrem Bericht vom 21. Dezember 1989 Schwachstellen aufgezeig: und gewisse Empfehlungen erlas- sen. Die meisten richten sich indessen nicht an den Staat, son- dern an die Börsen, die Marktorganisationen, Wertschriften- händler, Banken und Aufsichtsorgane. Der Bund ist der Auffor- derung nachgekommen, ein eidgenössisches Börsengesetz auszuarbeiten. Eine Expertenkommission ist am Werk und wird noch dieses Jahr einen Gesetzesentwurf vorlegen, der dann in die Vernehmlassung geschickt werden kann. Auch die Marktteilnehmer, d. h. die Börsen, die Banken und andere Wertschriftenhändler sowie die Anleger und Emittenten unter- nehmen vermehrt Anstrengungen in Richtung auf institutio- nelle Verbesserungen im schweizerischen Wertpapierhandel. Der schweizerische Wertpapierhandel zeichnet sich durch eine Versplitterung auf 7 Börsen, davon 3 grössere, aus. Die Fragmentierung des Handels beeinträchtigt in erster Linie die Fähigkeit des Marktes, grosse Transaktionen ohne markante Kursreaktion zu absorbieren. Der heute in einen börslichen und einen ausserbörslichen Handel und in verschiedene Lo- kalbörsen aufgeteilte Markt muss mit laufenden Kurs- und Vo- lumeninformationen besser überblickbar gemacht werden, was auch die Preisbildung verbessern würde. Eine Vertiefung des Marktes wäre durch Ausbau des Market making, d. h. das permanente Stellen von Geld- und Briefkursen für ein be- stimmtes Transaktionsvolu men zu erwarten. Dabei sind aber die höheren Kosten nicht zu übersehen. Eine Vorbereitung wäre die Beseitigung des Stempels für Handel mit Eigenbe- ständen der Market Maker. Die ATB bekräftigte kürzlich den Willen, ein gesamtschweizerisches elektronisches Handelssy- stem (EBS) aufzubauen.
Als Hindernis, besonders bei ausländischen institutionellen Anlegern, erweist sich die geringe Markttiefe, die aus der Viel- zahl mittelgrosser Betriebe, der grossen Titelvielfalt und der Vinkulierung resultiert. Die unterschiedlichen Kursreaktionen
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der einzelnen Titelkategorien (Inhaber- und Namenpapiere) haben verschiedentlich Anleger stark verunsichert. Die Han- delbarkeit der kotierten Titel ist zu verbessern. Dabei steht eine Vereinfachung der Eigenkapitalstruktur von Gesellschaften mit kotierten Titeln, der Abbau der Vinkulierung und die Schaf- fung nennwertloser Aktien im Vordergrund. Es wird in näch- ster Zeit klar werden, ob das Parlament entsprechende Be- stimmungen ins Aktienrecht aufnimmt oder ob dies später in einem Börsengesetz geregelt werden muss.
Die Preis- bzw. Kursbildung an den Börsen soll rationeller wer- den. Dazu ist die Verbesserung unternehmerseitiger Informa- tion nötig. Die Publizität der Publikumsgesellschaften ist aus- zubauen. Der Anleger muss das Recht erhalten, vom Unter- nehmen aussagekräftige und umfassende Informationen zu erhalten, und zwar sowohl bei der öffentlichen Begebung wie auch während der Börsenkotierung von Wertpapieren. Grös- sere Transparenz wirkt auch Insidergeschäften entgegen.
Allgemein anerkannt ist, dass die Zulassung von Wertpapie- ren eines Unternehmens zum Börsenhandel nach objektiv feststellbaren und für alle Emittenten gleichen Kriterien zu er- folgen hat. Dies betrifft namentlich auch die Aufhebung diskri- minierender Sondervorschriften für ausländische Emittenten. Auch hier drängt sich vorerst die Aenderung von Vereinbarun- gen, später die gesetzliche Regelung auf.
Ins Kreuzfeuer der Kritik gerieten auch verschiedene soge- nannte unfreundliche Uebernahmen. Einerseits stellen sie ein Mittel - oft das einzige - zur Beseitigung einer wenig effizien- ten Geschäftsleitung dar, sind also vom Aktionär aus gesehen durchaus erwünscht. Anderseits sind sie häufig mit einer un- gleichen Behandlung verschiedener Aktionäre verbunden. Mit der Ausarbeitung eines schweizerischen Uebernahmekodex im Schosse der Vereinigung der Schweizer Börsen ist ver- sucht worden, den Anlegerinteressen bei Uebernahmekämp- fen Rechnung zu tragen. Die privatrechtliche Abmachung trat im September 1989 in Kraft. Es ist noch zu früh, die Wirkung dieser Selbstregulierungsmassnahme abzuschätzen. Als Nachteil dieses Kodex könnte sich das Fehlen von Sanktions- möglichkeiten erweisen; ferner ist der Uebernahmeinteres- sent nicht verpflichtet, ein öffentliches Angebot zu machen. Immer wieder zu Klage Anlass gibt die unkontrollierte Tätigkeit von Anlagevermittlern, die dem Publikum ohne Hinweis auf die vorhandenen Risiken hochspekulative Titel offerieren oder von der Schweiz aus Betrugsgeschäfte mit internationalem Ausmass tätigen. Die Gründung und Niederlassung derartiger Unternehmen wird erschwert, wenn die Effektenhändler staat- lich beaufsichtigt werden. Eine solche Ueberwachung gibt es nur in Zürich und Basel. Sie schliesst zudem die Anlageberater und Vermögensverwalter, die andere Anlagen als Wertschrif- ten vermitteln, nicht ein. Gerade bei der Verfolgung von Markt- manipulationen und Betrügereien von Finanzintermediären sind einheitliche Rechtsnormen nötig.
Die EG ist unser wichtigster Handelspartner. Der Austausch von Dienstleistungen ist mindestens so bedeutend wie der Warenverkehr. Wir sind generell an der Freizügigkeit der Fi- nanzdienstleistungen stark interessiert. Die Freizügigkeit im Bereiche des Effektenhandels bedingt indessen die Anglei- chung der Vorschriften über das Wertschriftengeschäft.
Vorläufig fehlen EG-Richtlinien über Börsenhandel und Bör- senorganisation. Hingegen wurden mittels Kotierungsvor- schriften für Wertpapiere Bestimmungen über die gehandel- ten Produkte sowie der emittierenden Gesellschaften erlas- sen. Zweifellos könnte die heutige schweizerische Regelung der Zulassung nicht Bestand haben. Vorläufige Aenderungen sind eingeleitet, im übrigen müsste sich ein zu erlassendes eidgenössisches Börsengesetz an den EG-Richtlinien orien- tieren.
Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass die EG-Kotierungsricht- linie die unbeschränkte Handelbarkeit von kotierten Titeln ver- langt. Ob diese Voraussetzung bei vinkulierten Namenaktien erfüllt wird, ist fraglich.
Die EG-Regeln für Uebernahmen von Gesellschaften sind kaum vergleichbar mit dem vorstehend erwähnten Kodex der Schweizer Banken. Eine gleichwertige Regelung müsste in ei- nem Börsengesetz verankert werden.
Ein weiteres Gebiet mit Harmonisierungsbedarf für die
Schweiz sind die Vorschriften über die Wertschriftenanlage- fonds. Da Schweizer Anlagefonds heute von den Vorteilen des gemeinsamen Binnenmarktes (einheitliche Lizenz für Vertrieb im ganzen EG-Raum) ausgeschlossen sind, verlagern na- mentlich die Grossbanken ihr Fondsgeschäft zusehends nach Luxemburg und lassen die dort gegründeten Fonds an- schliessend in der Schweiz als «ausländische Fonds» regi- strieren. Der zweite Hauptgrund für die Attraktivität von Luxem- burg ist die dortige steuerliche Privilegierung von Anlage- fonds, welche einen entscheidenden Kosten und damit Wett- bewerbsvorteil gegenüber Schweizer Fonds darstellt. Die EG- Anlagevorschriften gestatten eine flexiblere Risikoverteilung. Sie sehen eine klare Trennung zwischen Fondsleitung und Bank vor. Eine Angleichung unserer Gesetzgebung wäre von Vorteil, weil das den Export des Finanzproduktes Anlagefonds fördert, welches für die im Vermögensverwaltungsgeschäft tä- tigen Schweizer Banken eine wichtige Dienstleistung darstellt. Die eingeleitete Revision des Anlagefondsgesetzes wird den EG-Richtlinien Rechnung tragen.
Schliesslich unterstehen in der EG Nicht-Banken, welche mit Wertschriften handeln, gewissen Normen über Niederlas- sungsfreiheit, Anforderungen an die Geschäftsführung und Auskunftspflichten. Eine vergleichbare schweizerische Rege- lung drängt sich auf, damit unser Land nicht Tummelplatz für unseriöse Händler und Produkte würde.
Nur am Rande sei noch auf die Beeinträchtigung des freien Kapitalverkehrs durch die Lex Friedrich/Furgler hingewiesen. Trotz einer Vielzahl von Regulierungen besteht in der Schweiz ein durchaus freier Finanzmarkt, denn die Erlasse haben - mit Ausnahme der Beschränkung ausländischer Anlagen in Im- mobilien und der Begrenzung der Zuwanderung von auslän- dischen Arbeitskräften - keine Lenkungsfunktion. Sie haben vielmehr die Freiheit des Marktes zu sichern, die Gläubiger und Anleger sowie das System zu schützen und Gewähr zu bieten für eine einwandfreie Geschäftsführung aller an den Fi- nanzmärkten Beteiligten.
Die frühzeitigen Deregulierungen im Finanzbereich (Zins, Wechselkurs, Anlagen, Bankengründung und -zulassung) ha- ben das schweizerische Universalbankensystem stark geför- dert, was grosse Synergieeffekte zwischen den verschiede- nen Geschäftssparten zur Folge hatte. Die Universalbank birgt aber die Gefahr von Interessenkonflikten insbesondere im Wertschriftenbereich, wenn die Bank als Kreditgeber einer Un- ternehmung und oft mit Vertretung in deren Verwaltungsrat gleichzeitig Titel dieser Unternehmung am Markt oder bei Kun- den plaziert. Es vesteht sich von selbst, dass klare Insidernor- men, Vorschriften über organisatorische Massnahmen der Banken zur Verhinderung von Interessenkonflikten und Trans- parenz vonnöten sind, um die Investoreninteressen zu schüt- zen.
In letzter Zeit sind einige für das Marktverhalten der Banken wesentliche Bestimmungen revidiert worden. Zum einen er- fuhren die Liquiditätsvorschriften der Bankenverordnungen ab Anfang 1988 eine Aenderung, wonach die vorgeschrie- bene Kassenliquidität im Durchschnitt über eine bestimmte Periode gehalten werden muss, statt nur am Stichtag Ende Monat. Die Anpassung an die neue Ordnung hat eine kleine Revolution am Geldmarkt ausgelöst. Die extrem hohen Zins- sätze über Monats-, Quartals- und Jahres-Ultimo sind wegge- fallen und mit ihnen die Zinsausschläge an den Geldmärkten, während das monatsdurchschnittliche Zinsniveau etwas an- gehoben wurde. Die Revision brachte zudem eine spürbare Verringerung der geforderten Kassaliquidität und der Gesamt- liquidität, was zur Kostensenkung für die Banken beitrug und ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit stärkt.
Auf Anfang 1990 wurden die schweizerischen Eigenmittelvor- schriften durch eine Revision der Bankenverordnung den Empfehlungen des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich und den daraus abgeleiteten EG-Richtlinien angeglichen. Erhöhungen der Eigenmittelanforderungen für Ausserbilanzgeschäfte auf den internationalen Mindeststandard stehen Reduktionen der Unterlegungssätze bei den grenzüberschreitenden bilan- zwirksamen Geschäften gegenüber, so dass für das ganze schweizerische Bankensystem das Eigenmittelerfordernis um
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rund 4 Prozent gesenkt wird. Ueberdurchschnittlich entlastet werden die international tätigen Schweizer Banken, welche bisher durch die strengen schweizerischen Eigenmittelanfor- derungen gegenüber ihren ausländischen Konkurrenten im Wettbewerb benachteiligt waren. Ebenfalls zur Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit unserer Banken trägt die in Anlehnung an die Basler Empfehlungen zugestandene massive Erhöhung der als Eigenmittel anrechenbaren nach- rangigen Darlehen und Obligationenanleihen von 10 Prozent auf 25 Prozent der erforderlichen eigenen Mittel bei, weil sie die Eigenmittelbeschaffung im Vergleich zur herkömmlichen Aktienemission erheblich verbilligt. Insgesamt sind die schweizerischen Eigenmittelvorschriften jedoch weiterhin deutlich strenger als der internationale Mindeststandard. An diesem bewährten Eckpfeiler unserer Bankenaufsicht soll im Interesse des Gläubigerschutzes auch in Zukunft festgehalten werden, zumal eine hohe Eigenmittelausstattung vertrauens- bildend wirkt und damit ebenso einen positiven Wettbewerbs- faktor darstellt. Eine sofortige vollständige Uebernahme der Basler Empfehlungen wäre überdies unzweckmässig gewe- sen, da die schweizerischen Vorschriften neben den klassi- schen Kreditrisiken bereits gewisse Preisrisiken erfassen, wel- che im Basler Ausschuss erst analysiert und allenfalls später in das internationale Harmonisierungsmodell aufgenommen werden sollen.
Eine neue, verschärfte Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB) ist im Herbst 1987 in Kraft getreten. Eine Zusammenfassung der Entscheide, wel- che die Aufsichtskommission VSB seit dem 1. Oktober 1987 gegen fehlbare Banken ausgefällt hat, wird demnächst veröf- fentlicht. Die neue VSB schränkt gegenüber den früheren Standesregeln die durch das sogenannte Formular B ge- schaffenen Ausnahmen von der Pflicht der Banken zur Fest- stellung der von anderen Berufsgruppen vertretenen wirt- schaftlich Berechtigten an den der Bank anvertrauten Vermö- genswerten ein. Die restriktivere Fassung der Formulare B soll verhindern, dass Bankkunden durch die Einschaltung von Rechtsanwälten und Treuhändern anonymisiert werden und dass insbesondere das Anwaltsgeheimnis dazu missbraucht wird, ein Ueberbankgeheimnis zur Verheimlichung deliktisch erlangter Vermögenswerte zu schaffen. Aufgrund einer statisti- schen Erhebung der Bankenkommission musste indessen festgestellt werden, dass das Ziel einer wesentlichen Vermin- derung der durch Formular B anonymisierten wirtschaftlich Berechtigten nicht im erhofften Ausmass erreicht wurde. Die Identifikation der wirtschaftlich Berechtigten hat für die Verbre- chensbekämpfung, namentlich für die Verhinderung und Auf- deckung der Geldwäscherei eine zentrale Bedeutung, was durch den Erlass der neuen Strafnorm über mangelnde Sorg- falt bei Finanzgeschäften (Art. 305ter StGB) unterstrichen wurde. Die noch bestehende Lücke in der sonst auch interna- tional vorbildlichen VSB sollte deshalb durch die Abschaffung der Formulare B geschlossen werden.
Relativ neu ist seit 1988 in unserem Strafrecht (Art. 161 StGB) das Verbot von Insidergeschäften geregelt. Solange bei Wert- schriftengeschäften ein Audit trail - d. h. die vollständige, com- puterisierte Aufzeichnung jedes Geschäftsvorfalles - nicht vor- liegt, ist die Aufdeckung von Straftatbeständen schwierig. Das elektronische Ringinformations- und Abschlusssystem der drei wichtigsten Börsen hat hier Fortschritte gebracht. Im wei- tern sind die Börsenkommissare zu Untersuchungen von Ver- letzungen der Insiderstrafnorm ermächtigt. Dies bezieht sich auch auf ausserbörsliche Geschäfte von berufsmässigen Wertschriftenhändlern.
Das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen ist seit Anfang 1983 in Kraft und findet seine Hauptan- wendung im Finanzbereich. Im Verkehr mit den USA gilt der Staatsvertrag über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (Inkraftsetzung Anfang 1977). Es hat sich gezeigt, dass die Be- handlung der Gesuche ausländischer Staaten um internatio- nale Rechtshilfe sehr langwierig sein kann, wenn alle Rechts- mittel ausgeschöpft werden. Ausgehend von bereits erfolgten Vorabklärungen einer Arbeitsgruppe des Bundesamtes für Polizeiwesen erarbeitet eine Expertenkommission im Auftrag des EJPD eine Gesetzesrevision zur Straffung des Verfahrens.
Die Strafnormen gegen die Geldwäscherei und die man- gelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften sind auf den 1. August in Kraft getreten. Die neue Gesetzgebung hat zum Ziel, den Missbrauch des Schweizer Finanzplatzes, namentlich durch das organisierte Verbrechen, zu erschweren. Artikel 305bis StGB stellt die vorsätzliche Geldwäscherei unter Strafe. Der Ar- tikel enthält empfindliche Strafschärfungen bei gewerbsmäs- sigem, bandenmässigem Handeln sowie bei Geldwäscherei als Mitglied einer Verbrechensorganisation. Ergänzend dazu hat Artikel 305ter StGB die etwa in der VSB enthaltene Identifi- kationspflicht auf den gesamten Finanzsektor ausgedehnt und strafrechtlich sanktioniert. Sie trifft nunmehr auch etwa so- genannte Parabanken, wie «money changers», Treuhänder und Geschäftsanwälte. Im übrigen lässt die Vorschrift keinen Zweifel daran, dass neben dem unmittelbaren Kunden auch allfällig vorhandene wirtschaftlich Berechtigte identifiziert wer- den müssen.
Eine interdepartementale Arbeitsgruppe hat die Möglichkei- ten flankierender Massnahmen zur Geldwäscherei-Gesetzge- bung geprüft. In ihre Ueberlegungen sind auch die gleichzei- tig von der durch die G-7-Länder initiierten «Financial Task Force» zur Bekämpfung der Geldwäscherei unter schweizeri- scher Beteiligung ausgearbeiteten Vorschläge eingeflossen. Die Arbeitsgruppe schlägt dem Bundesrat eine Deklarations- pflicht für Bargeldeinfuhrer an der Grenze sowie ein ausdrück- liches Melderecht für Financiers vor, verdächtige Transaktio- nen ihrer Kunden den Behörden anzuzeigen. Im übrigen wur- den durch Massnahmen bei der Visaerteilung sowie die Schaf- fung strengerer Richtlinien für den Notenhandel der Gross- banken durch die Eidgenössische Bankenkommission be- reits wesentliche zusätzliche Schritte im Kampf gegen die Geldwäscherei unternommen.
Durch die Unterstellung von Finanzgesellschaften unter die strengen Bestimmungen c'es Bankengesetzes ist neben dem Gläubigerschutz in erster Linie der Funktionsschutz in Finanz- geschäften verstärkt worden. Die Aenderung der Vorschriften der Bankenverordnung zum Geltungsbereich des Bankenge- setzes sind Anfang 1990 ir Kraft getreten. Neu unterstellt wer- den Finanzgesellschaften, die sich in erheblichem Umfang bei andern Banken refinanzieren, um damit bankmässig Auslei- hungen zu tätigen, sowie Emissionshäuser. Die Behandlung als Banken verlangt höhere Unterlegung mit Eigenmitteln, grössere Liquidität sowie organisatorische Vorkehren, wie in- ternes Inspektorat und Buchprüfung durch Bankenrevisoren. Sofern unsere Banken und Vermögensverwalter weiterhin im europäischen Raum ihre Dienstleistungen erbringen wollen, wird eine Angleichung unseres Banksystems und der Finanz- märkte an den EG-Standard nicht zu umgehen sein, gleichgül- tig ob wir den europäischen Wirtschaftsraum verwirklichen oder nicht. Isolation oder Assoziation erfordern den Nachvoll- zug der EG-Regulierung, sofern wir eine erhebliche Diskrimi- nierung unseres Finanzplatzes vermeiden wollen. Die rasche Entwicklung in der EG lässt uns nur eine geringe Verhand- lungsmarge.
Der Bankensektor gehört zu jenen Bereichen, in denen das Binnenmarktprogramm am weitesten fortgeschritten ist. Die Schweiz erfüllt die Bankenrichtlinien der EG weitgehend. So ist die Bankdefinition fast identisch, gewisse EG-Richtlinien gelten auch für sogenannte Finanzinstitute (Emissionshäuser, Vermögensverwaltung und Anlageberatung, Wertschriften- handel). In den Richtlinien werden Mindestgrundsätze betref- fend Zulassung, eigene Mittel, Rechnungslegung, Klumpenri- siko, Sanierung und Liquidation festgelegt, die mit unseren Vorschriften kompatibel sind.
Bedeutende Unterschiede lassen sich in folgenden Bereichen ausmachen: Die EG hat Publizitätsvorschriften und einheitli- che Bilanzierungsvorschriften erlassen, welche die Transpa- renz als Grundvoraussetzung für den Wettbewerb sichern sol- len. Insbesondere die nicht mehr zeitgemässe Behandlung der stillen Reserven in der Schweiz ist inkompatibel mit dem EG-Recht. Eine Anpassung der schweizerischen Vorschriften ist dringend erforderlich, dürfte indessen kaum unüberwind- bare Probleme aufwerfen, da schon heute alle international tä- tigen Schweizer-Banken bei ihren rund 40 Töchtern in der EG diese Bedingungen erfüllen müssen. Wenig Schwierigkeiten
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dürfte die Anpassung an die Konsolidierungsvorschriften bie- ten. Das Bankengesetz kennt im Gegensatz zur EG keine Re- striktionen für Bankbeteiligungen ausserhalb des Finanzberei- ches.
Die Schweiz hat auch keine obligatorische Einlagenversiche- rung.
Zentrales Element der EG-Bankenregulierung ist das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung der Lizenzen und der staat- lich sanktionierten Aufsichtsorgane des Heimatlandes. Die Richtlinie stipuliert eine Pflicht zur Zusammenarbeit der Auf- sichtsbehörden der EG-Länder. Eine administrative Zusam- menarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden ist im schweizerischen Recht nicht ausdrücklich geregelt. Zumin- dest soweit keine geschützten Geheimnisse betroffen sind oder die Geheimnisherrn zugestimmt haben, ist eine Zusam- menarbeit aber bereits nach heutigem Recht nicht ausge- schlossen und wird von der Eidgenössischen Bankenkom- mission praktiziert. Im Finanzdienstleistungsbereich wurden jedoch 17 EG-Richtlinien als relevant identifiziert, die einen ob- ligatorischen Informationsaustausch zwischen Ueberwa- chungsbehörden beinhalten. Es muss deshalb eine klare ge- setzliche Grundlage für diese Amtshilfe in den betreffenden schweizerischen Aufsichtsgesetzen (Bankengesetz, Anlage- fondsgesetz, Börsengesetz, Finanzmarktaufsichtsgesetz) ge- schaffen werden. Die Amtshilfe hat sich entsprechend der heu- tigen Praxis auf das aufsichtsrechtlich Notwendige zu be- schränken, die ausgetauschten Informationen dürfen nur zur verwaltungs- und strafrechtlichen Durchsetzung der betreffen- den Aufsichtserlasse verwendet werden (Spezialitätsprinzip), und die sie empfangenden Behörden müssen Gewähr für die Einhaltung des Amtsgeheimnisses bieten.
Das EG-Recht verbietet Kartelle, worunter auch Konventionen der Bankiervereinigung fallen würden. Ferner würde der Wett- bewerb zwischen den Hypothekarinstituten verschärft, wenn Hypothekarkredite gemäss Antrag der EG-Kommission grenz- überschreitend gewährt würden.
Die schweizerische Kartellkommission empfahl dem EVD die Aufhebung der Konventionen der Schweizerischen Bankier- vereinigung über die einheitliche Gebührenverrechnung für offene Depots, der Courtagekonvention, der Konvention im Akkreditivgeschäft sowie des Grossbankensyndikats für öf- fentliche Anleihen ausländischer Schuldner. Der Chef des EVD ist der Empfehlung der Kartellkommission gefolgt. Er hat am 10. September 1990 verfügt, dass die einheitliche Gebüh- renverrechnung für offene Depots und die Courtagekonven- tion bis spätestens am 31. Dezember 1992 und die Konven- tion im Akkreditivgeschäft sowie jene betreffend die Treue- pflicht im Grossbankensyndikat bis zum 31. Dezember 1990 aufzuheben sind. Gegen diese Verfügung können die Betrof- fenen beim Schweizerischen Bundesgericht Verwaltungsge- richtsbeschwerde erheben.
Es ist auch festzustellen, dass das Emissionskartell eng mit der Erhebung des Umsatzstempels von 3 Promille auf auslän- dischen Wertpapieren zusammenhängt. Insgesamt dämpfen am Obligationenmarkt die aus Courtagen, Stempel und kanto- nalen Börsenabgaben zusammengesetzten Transaktionsko- sten das Entstehen eines lebhaften Sekundärmarktes.
Die Revision des Stempelsteuergesetzes liegt vor den eidge- nössischen Räten. Der Ausgang ist ungewiss. Wir erkennen, dass die Stempelsteuer wichtige Märkte ins Ausland abge- drängt hat oder ausserhalb der Schweiz entstehen liess. Pri- mär- und Sekundärmärkte für Anleihen, die auf fremde Wäh- rung lauten, existieren in der Schweiz nicht. Im Frankenbe- reich spielt sich der Markt für Zinssatzswaps ganz, der Obliga- tionenhandel zunehmend im Ausland ab. Der Markt für Schweizerfranken-Emissionen kann nur aufgrund der Kapital- exportbestimmungen der Nationalbank und mit der Koopera- tion ausländischer Notenbanken in der Schweiz gehalten wer- den. Ferner verhindert die Stempelsteuer indirekt das Entste- hen von Zinsoptionen, mit denen sich die Schweizer Wirt- schaft gegen Zinssatzschwankungen besser absichern könnte. Der Bundesrat möchte jedoch zu bedenken geben, dass der Anteil der Stempelabgaben rund 8 Prozent der Bun- deseinnahmen ausmacht. Ein ersatzloser Ausfall von 2,2 Milli- arden Franken wäre nicht zu verkraften. Ein drohender Rück-
fall in Defizite hätte auch negative Rückwirkungen auf die At- traktivität des Finanzzentrums Schweiz. Wie aus der Arthur An- dersen Studie über den Finanzplatz Schweiz hervorgeht, sind stabile politische, wirtschaftliche und soziale Rahmenbedin- gungen der Hauptgrund für die ausländischen Anleger, ihre Vermögenswerte in der Schweiz verwalten zu lassen. Wenn man sich diese fundamentale Abhängigkeit vor Augen hält, dürfte die Kompensation für Einnahmenausfälle aus der Revi- sion des Stempels im eigensten Interesse der Banken und Vertreter des Finanzplatzes liegen. Nicht ein schwächlicher Staat, sondern ein robuster Staat mit gesunden Finanzen kann den Finanzplatz schützen.
Zu den Rahmenbedingungen, welche das Wachstum des Fi- nanzplatzes Schweiz hemmen und die internationale Konkur- renzfähigkeit beeinträchtigen können, gehört auch die Ver- knappung qualifizierter Arbeitskräfte, insbesondere von Fi- nanzspezialisten. Der Beizug ausländischer Finanzspeziali- sten stösst indessen an die Grenze der Ausländergesetzge- bung. Wenn unser Finanzplatz im internationalen Wettbewerb mithalten soll, dürften sich gewisse Anpassungen der Fremd- arbeiterregelung aufdrängen, wobei es sich höchstens um ein zahlenmässig sehr kleines Kontingent für besonders qualifi- zierte Spezialisten handeln könnte.
Der Bund hat ein Paket von Massnahmen zur Weiterbildung von Arbeitnehmern beschlossen. Davon dürften die Banken und die Berufsverbände des Bankpersonals für die Spezial- ausbildung im Finanz- und Börsenbereich wesentlich profitie- ren können.
Auf der Stufe der Ausbildung von Bank- und kaufmännischen Berufen liegt es an den entsprechenden Fachverbänden, Lehrgänge für neue Berufe wie etwa Wertschriftenhändler zu entwickeln, das Lehrpersonal zu suchen und Lehrstoffe zu ver- mitteln. Das Biga würde solche Initiativen durch die Anerken- nung als Lehrberuf honorieren. Es kann aber nicht Sache des Bundes sein, von sich aus Lehrgänge für Finanzanalysen an- zubieten. Die Gefahr wäre allzu gross, an den echten Bedürf- nissen unserer Finanzindustrie vorbei auszubilden.
Schliesslich ist noch auf das Problem der ungleichen Wettbe- werbsbedingungen innerhalb der Schweizerfranken-Wäh- rungszone hinzuweisen. Das Fürstentum Liechtenstein kennt eine wesentlich weniger weit gehende Aufsicht über den Fi- nanzplatz als die Schweiz. Eine von der Bankenkommission im Auftrag des EFD eingesetzte Arbeitsgruppe kam in einem kürzlich veröffentlichten Bericht zum Schluss, dass in ver- schiedenen finanzmarktrelevanten Bereichen (Bankenauf- sicht, Insiderdelikte, Geldwäscherei, Sorgfaltspflichtvereinba- rung, Rechtshilfe) zurzeit ein gewisses Regulierungsgefälle besteht. Es ist indessen anzuerkennen, dass das Fürstentum legislatorische Anstrengungen unternimmt zur Annäherung an internationale Standards. Das gilt insbesondere für die Ab- sicht, eine Insider- und Geldwäschereistrafnorm zu schaffen. Wir sind bestrebt, den Dialog mit der Regierung des Fürsten- tums Liechtenstein weiterzuführen und auf eine äquivalente Regulierung hinzuwirken. Umgekehrt ist allerdings der Ein- druck zu vermeiden, die Schweiz trage die Verantwortung für den Finanzplatz des Fürstentums Liechtenstein, welches ein souveräner Staat ist. Eine Anpassung Liechtensteins an beste- hende und künftige schweizerische Regelungen drängt sich deshalb nur dort auf, wo durch ein Regelungsgefälle oder Voll- zugsprobleme wesentliche schweizerische Interessen tan- giert sind, insbesondere wenn der Finanzplatz Liechtenstein zur Umgehung der schweizerischen Rechtsordnung miss- braucht werden kann und aus der mit der Schweiz bestehen- den Währungs- und Zollunion einseitigen Nutzen ziehen würde. Ueberdies nimmt das Fürstentum Liechtenstein aktiv an den Verhandlungen über einen EWR-Vertrag teil und ist be- reit, gegebenenfalls die EG-Regelungen über das Bankwesen und der andern Finanzmarktbereiche zu übernehmen. Unser hohes Sparaufkommen bleibt eine der wichtigsten Aktiven des Finanzplatzes Schweiz. Die Ersparnisse werden helfen, die Zinsen in absehbarer Zeit zu senken. Das Zinsniveau wird wesentlich bestimmt durch die Inflationserwartungen. Mittelfri- stig wird die Teuerung hauptsächlich durch die Geldmengen- steuerung der Schweizerischen Nationalbank beeinflusst. Sie hat den gesetzlichen Auftrag, eine stabilitätsorientierte Geld-
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Postulat Vollmer
mengenpolitik zu führen. Deshalb ist sie dazu übergegangen, jährliche Geldmengenziele anzustreben und zu veröffentli- chen, die mittelfristig mit dem Stabilitätsziel harmonieren. An- gesichts der komplexen Einflüsse von Kapitalmarktzinsen, Sparneigung, Wechselkurs- und Inflationserwartungen sowie Geldpolitik in einem sich fortwährend ändernden internationa- len Umfeld ist der Zinszusammenhang mit dem Ausland unge- wiss. Die Wissenschaft wird das Phänomen der Zinsinsel Schweiz voraussichtlich aus eigenem Antrieb untersuchen, sobald ein Auslaufen der gegenwärtigen inflationären Turbu- lenzen dies gestattet. Weiter wird das Bundesamt für Konjunk- turfragen in absehbarer Zeit eine Studie zur Zinsentwicklung veröffentlichen.
Der Finanzplatz Schweiz hat uns Verdienst und Staatseinnah- men geliefert; seinen einstigen Vorsprung und die Einmalig- keit seiner Liberalisierung hat er teilweise verloren. Wir werden auch inskünftig auf seinen Beitrag an unsere Volkswirtschaft angewiesen bleiben und müssen daher bestrebt sein, seine internationale Konkurrenzfähigkeit zu erhalten.
Wesentliche Schritte zur Modernisierung unseres Finanzplat- zes hat der Bundesrat schon unternommen. Einige Massnah- men stehen in der parlamentarischen Beratung (Stempel- steuer, Aktienrecht). Vieles wird vom Ausgang der Verhand- lungen EG/Efta über die Schaffung eines Europäischen Wirt- schaftsraumes abhängen. Die eidgenössischen Räte werden darüber zu befinden haben.
Alle Forderungen der Motionen sind - wie vorstehend darge- legt - bereits durchgeführt oder in die Wege geleitet worden. Die eidgenössischen Räte werden über die Resultate nach Durchführung der Vernehmlassungsverfahren in speziellen Botschaften orientiert. Der Bundesrat kann sich heute, so- lange die schwierigen Verhandlungen mit der EG in Gange sind, noch nicht dazu äussern, ob und wie die schweizerische Gesetzgebung dem EG-Standard angeglichen werden kann. Die Verfassung des verlangten Berichtes hätte bis zum Ab- schluss der EWR-Verhandlungen zu warten. Ebensowenig kann er verbindlich darlegen, wie das autonome Fürstentum Liechtenstein die anstehenden Probleme der Aufsicht über den Finanzplatz lösen wird.
Die in den Postulaten aufgeworfenen Probleme werden soweit möglich geprüft. Insbesondere die Hypothekarfinanzierung könnte - durch die Marktpartner, nicht durch den Staat - noch verbessert werden, und das Bewertungssystem für Wertpa- piere (Rating) steht im Zusammenhang mit der Revision der Zulassung von Wertpapieren an den Börsen zur Diskussion. Ueber die Fortschritte bei den Verhandlungen über Doppelbe- steuerungsabkommen werden die eidgenössischen Räte fort- laufend orientiert. Nach Kenntnisnahme des Berichtes der Eid- genössischen Bankenkommission über die Bankenaufsicht Liechtensteins wären wir daran interessiert, Konsultationen aufzunehmen mit dem Ziel, eine Schliessung der festgestell- ten Lücken zu erwirken. Die Flexibilisierung des Arbeitsrechts ist bereits Bestandteil einer Vorlage des Bundesrates an die eidgenössischen Räte. Das Biga wird dem Problem der Aus- bildung von Finanzanalysten zweifellos Rechnung tragen, wenn die Fachverbände solche Lehrgänge vorschlagen. Im Rahmen der vom Parlament beschlossenen Weiterbildungs- offensive des Bundes besteht die Möglichkeit zur Ausbildung von Finanzspezialisten.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates
Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat ist bereit, die gleichlautenden Postulate der frei- sinnig-demokratischen Fraktion, der Fraktion der Schweizeri- schen Volkspartei sowie der christlichdemokratischen Frak- tion entgegenzunehmen.
Ueberwiesen - Transmis
90.694
Postulat Vollmer Studie über Mobilitätsabzüge bei der direkten Bundessteuer Impôt fédéral direct. Déduction des frais de transport
Wortlaut des Postulates von 19. September 1990
Artikel 22bis Absatz 1 Buchstabe a des Bundesratsbeschlus- ses vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt) hält fest, dass die «notwendigen Ko- sten der Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsort» vom rohen Ein- kommen der Unselbständigerwerbenden abzuziehen sind. Aus der Antwort des Bundesrates vom 5. März 1990 auf meine Interpellation vom 14. Dezember 1989 geht hervor, dass keine gesicherten statistischen Grundlagen bestehen, um die Aus- wirkungen von allfälligen Aenderungen bei diesen Abzügen auf die Steuererträge abzu schätzen. Der Bundesrat wird gebe- ten, eine wissenschaftliche Studie ausarbeiten zu lassen, die insbesondere auf folgende Fragen Auskunft gibt:
Auto
öffentliche Verkehrsmittel
Velo
in Abzug bringen?
Benutzung des Autos
Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels?
generell pro Kilometer ein Betrag von zum Beispiel 10, 20, 50 Rappen abgezogen werden könnte, unabhängig davon, ob das öffentliche oder das private Verkehrsmittel benutzt wird,
oder generell nur die Fahrkosten des öffentlichen Verkehrs abgezogen werden können?
Texte du postulat du 19 septembre 1990
Aux termes de l'article 22bis, 1er alinéa, lettre a, de l'arrêté du Conseil fédéral du 9 décembre 1940 sur la perception d'un im- pôt fédéral direct (AIFD), les «frais de déplacement nécessai- res entre le domicile et le lieu de travail» sont déduits du revenu brut des personnes exerçant une activité lucrative dépen- dante.
Il ressort de la réponse donnée par le gouvernement le 5 mars 1990 à mon interpellation du 14 décembre 1989, qu'on ne dis- pose d'aucune donnée statistique sûre pour évaluer les con- séquences qu'auraient des modifications de ces déductions sur les recettes fiscales. Le Conseil fédéral est invité à ordon- ner que l'on procède à une étude scientifique qui renseigne notamment sur les points suivants:
en auto,
avec un moyen de transport en commun,
à bicyclette.
d'une auto,
d'un moyen de transpor: en commun.
possibilité générale de déduire par exemple 10, 20 ou 50 centimes par kilomètre, aussi bien pour l'utilisation de moyens de transport en commun que de moyens de transport privés,
possibilité de déduire uniquement les frais de déplacement par moyens de transport en commun?
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Postulat der christlichdemokratischen Fraktion Rahmenbedingungen für den Finanzplatz Schweiz
Postulat du groupe démocrate-chrétien Conditions propices à l'essor de la place financière suisse
In
Dans
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
In
Jahr
1990
Année
Anno
Band
V
Volume
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Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 90.624
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 14.12.1990 - 08:00
Date
Data
Seite
2440-2444
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Pagina
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20 019 355
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