Motion der grünen Fraktion
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90.508
Motion Portmann Verfassungsrechtliche Freiheitsgarantie Norme constitutionnelle sur la liberté
Wortlaut der Motion vom 5. Juni 1990
Der Bundesrat wird eingeladen, eine Verfassungs-Bestim- mung vorzulegen, welche das Freiheitsempfinden von Volk und Ständen durch die Verankerung der Freiheitsgarantie in unserem Grundgesetz festigt.
Diese Garantie soll die Rechtsetzung des Bundes auch ver- pflichten, bestehendes Recht fortlaufend bürgernah zu verein- fachen und - wo immer möglich - aufzuheben, damit ein er- trägliches Gleichgewicht zwischen den rechtsgebundenen und den rechtsfreien Lebensbereichen gesichert wird.
Texte de la motion du 5 juin 1990
Le Conseil fédéral est invité à présenter un projet de norme constitutionnelle qui renforce le principe de liberté cher à notre peuple et à nos cantons par l'insertion, dans la constitution, d'une disposition garantissant la liberté.
Par cette garantie, le législateur fédéral doit également être tenu de simplifier systématiquement la législation pour la ren- dre plus accessible au citoyen, voire, dans la mesure du possi- ble, d'abroger des prescriptions, afin de créer un équilibre ac- ceptable entre la sphère de la vie qui est régie par des actes lé- gislatifs et celle qui ne l'est pas.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Das Freiheitsbewusstsein leidet im Rechtsstaat unter dem ständigen Erlass von Recht.
Wir sperren laufend mehr Lebensbereiche, die in Unordnung geraten sind, in den «Rechtskäfig» ein, ohne dass wir gleich- zeitig versuchen, andere Lebensgebiete, die mit Hilfe des Rechts in Ordnung gebracht werden konnten, wieder aus dem «Gesetzeskäfig» zu entlassen. So beschränkt sich unser Rechtsstaat vorwiegend auf den Erlass von Recht und ver- nachlässigt die ebenso wichtige Sparte der Straffung und - wo möglich - der Aufhebung von Recht.
Dadurch empfinden Volk und Stände, der schweizerische Rechtsstaat ziele aus Eigendynamik oder auf internationalen Anpassungdruck darauf ab, möglichst viele Lebensbereiche zur Regelungsdomäne des Bundes zu erklären und zu ver- rechtlichen. Dem drohenden Verlust des Freiheitsbewusst- seins im Rechtsstaat ist so entgegenzuwirken, dass der Bund in einer Verfassungsnorm verpflichtet wird, mit dem Instru- mentarium des Rechts auch dafür zu sorgen, dass ständig ein erträgliches Gleichgewicht zwischen den rechtsgebundenen und den rechtsfreien Lebensbereichen herrscht.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 24. September 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral du 24 septembre 1990
mehrere differenzierte Freiheitsgarantien enthalten und sich nicht auf eine einzige Garantie sehr genereller Art beschrän- ken.
Die in der Verfassung verankerten Grund- oder Freiheits- rechte sind primär auf die Abwehr übermässiger staatlicher Eingriffe gerichtet. Sie begründen in der Regel keine gericht- lich durchsetzbaren Ansprüche der Bürger auf positive Lei- stungen des Staates, enthalten aber auch einen Auftrag an den Staat, für ihre Verwirklichung in der ganzen Rechtsord- nung zu sorgen. Sollte der Bund verfassungsrechtlich ver- pflichtet werden, das geltende Recht fortlaufend zu vereinfa- chen und wenn möglich aufzuheben, müsste dies nicht in der Form einer Freiheitsgarantie für die Bürger, sondern als Auf- trag an den Gesetzgeber vorgesehen werden. Einen solchen Auftrag erachten wir aber als weder notwendig noch sinnvoll. 3. Ein in der Verfassung verankerter Auftrag ist nicht notwen- dig, weil der Bund dem in der Motion zum Audruck gebrachten Anliegen auch ohne solchen Auftrag volle Beachtung schen- ken kann und dies auch tatsächlich tut. Dem Abbau der Rege- lungsdichte wird nach dem Bericht des Bundesrates über die Richtlinien der Regierungspolitik 1987 bis 1991 in der laufen- den Legislaturperiode hohe Priorität eingeräumt. Daran wird sich auch in der nächsten Legislaturperiode voraussichtlich nichts ändern. Neben den federführenden Aemtern bemühen sich vor allem die Bundeskanzlei und das Bundesamt für Ju- stiz, denen aufgrund der ihnen obliegenden Aufgaben eine besondere Verantwortung für die Qualität der Gesetzgebung zukommt, den Erlass unnötigen Rechts zu vermeiden, für die Aufhebung obsoleter Bestimmungen zu sorgen und die einfa- che und verständliche Gestaltung rechtlicher Vorschriften si- cherzustellen. Es wäre zwar an sich möglich, ihre diesbezügli- chen Aufgaben auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe oder al- lenfalls in verwaltungsinternen Vorschriften zu präzisieren. Wir erachten jedoch eine solche Präzisierung angesichts der ge- genwärtigen Praxis als nicht erforderlich.
Die Annahme der Motion erscheint uns auch nicht sinnvoll, weil diese von einer Antinomie zwischen Recht und Freiheit ausgeht. Rechtsfreiheit bedeutet aber nicht unbedingt Frei- heit, und Rechtsgebundenheit ist nicht unbedingt mit staatli- chem Zwang gleichzusetzen. Gerade die Entwicklung der Grundrechte sowie z. B. die Gesetzgebung im Bereich des Umweltschutzes und der Sozialversicherung machen den Bei- trag des Rechts zur Sicherung der Freiheit, der Gesundheit und der Wohlfahrt der Bürger deutlich.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
Abgelehnt - Rejeté
90.519
Motion der grünen Fraktion Frauenstimmrecht. Aenderung von Artikel 74 Absatz 4 BV Motion du groupe écologiste Suffrage féminin. Révision de l'article 74, 4e alinéa cst.
Wortlaut der Motion vom 5. Juni 1990
Der Bundesrat wird eingeladen, dem Parlament unverzüglich eine Ergänzung von Artikel 74 Absatz 4 BV zu unterbreiten, mit der das Stimm- und Wahlrecht von Frauen und Männern auch in kantonalen Angelegenheiten in gleicher Weise vollumfäng- lich gewährleistet wird. Dabei ist auch vorzusehen, dass wider- sprechendes kantonales Recht sofort nach Annahme der revi- dierten Verfassungsbestimmungen ausser Kraft tritt.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Portmann Verfassungsrechtliche Freiheitsgarantie Motion Portmann Norme constitutionnelle sur la liberté
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Jahr
1990
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Band
V
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Wintersession
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Sessione
Sessione invernale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 90.508
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 14.12.1990 - 08:00
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2425-2425
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