N
14 décembre 1990
2424
Motion du groupe démocrate-chrétien
90.506
Motion der christlichdemokratischen Fraktion Kantonales Stimm- und Wahlrecht für Mann und Frau
Motion du groupe démocrate-chrétien Egalité des droits civiques cantonaux pour les deux sexes
Wortlaut der Motion vom 5. Juni 1990
Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament Bericht und Antrag zu einer Aenderung von Artikel 74 der Bundesverfas- sung vorzulegen. Die Bundesverfassung ist dabei dahinge- hend abzuändern, dass der kantonale Vorbehalt bezüglich Nichtgewährung des Frauenstimmrechts entfällt (Abs. 4), es den Kantonen ansonsten aber weiterhin möglich sein soll, in kantonalen und kommunalen Abstimmungen und Wahlen ih- ren Bedürfnissen und Wünschen angebrachte Regelungen einzuführen respektive beizubehalten (z. B. Stimmrechtsalter 18, Ausländerstimmrecht usw.).
Texte de la motion du 5 juin 1990
Le Conseil fédéral est chargé de faire un rapport au Parlement et de lui proposer une modification de l'article 74 de la Consti- tution fédérale, modification qui éliminera la réserve permet- tant aux cantons de refuser le droit de vote aux femmes (qua- trième alinéa), mais qui leur assurera, comme par le passé, le droit de conserver des dispositions particulières pour les vota- tions ou les élections cantonales et municipales, voire d'en in- troduire de nouvelles telles que le droit de vote à dix-huit ans ou le droit de vote des étangers.
Sprecher - Porte-parole: David
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Artikel 74 der Bundesverfassung regelt das allgemeine Stimm- und Wahlrecht in der Schweiz. Er wurde das letzte Mal 1971 durch die Einführung des Stimm- und Wahlrechts für die Frauen revidiert. Gemäss Wortlaut (Abs. 1) und allgemeiner Auffassung beschränkt sich der Grundsatz der Gleichberech- tigung jedoch auf die Ausübung politischer Rechte in eidge- nössischen Angelegenheiten und handelt nicht von den kan- tonalen Urnengängen. In seiner Botschaft von 1970 (BBI 1970 I 62) erinnerte der Bundesrat ausdrücklich daran, dass die in zwei Motionen verlangte Einführung des Frauenstimmrechts nur die eidgenössischen Abstimmungen betreffe. Man wollte damals nicht die gesamte Revisionsvorlage durch die mögli- che Verletzung föderalistischer Gefühle gefährden. Durch die Einführung des Absatzes 4 sollte zudem auch der Respekt des Bundes vor der Souveränität der Kantone in ihren Angele- genheiten bekundet werden, welche einer der Grundpfeiler unserer föderalistischen Staatsordnung darstellt.
Spätestens seit der Einführung des Gleichberechtigungsarti- kels 1981 bestand die berechtigte Hoffnung, dass die Kantone diese Freiheit nutzen werden, um selbständig einzuführen, was allgemein bezüglich der politischen Gleichstellung von Mann und Frau als notwendig empfunden wurde. Auch die Annahme der Vorlage für ein neues Eherecht, welche eben- falls dem Gleichberechtigungsgedanken verpflichtet war, be- stätigte diese Entwicklung eindeutig.
In der Zwischenzeit haben denn auch alle Kantone diesen Schritt zur politischen Gleichberechtigung der Frau vollzogen, ausgenommen der Kanton Appenzell Innerrhoden.
Obwohl die CVP volles Verständnis für die Eigenart der politi- schen Willensbildung in den Kantonen hat, ist sie der Auffas- sung, dass die nun eingetretene Pattsituation im Kanton Ap- penzell Innerrhoden als letztem Kanton ohne Frauenstimm-
recht eine Aenderung der bisherigen bundesrechtlichen Grundlagen erforderlich macht.
Die CVP ist überzeugt, dass der jüngste Entscheid der Appen- zeller Landsgemeinde nicht in der Absicht erfolgte, die Frauen in ihrem Kanton zu diskriminieren. Die CVP weiss aber auch, dass viele Mitbürger in- und ausserhalb von Appenzell Inner- rhoden eine Aenderung der Situation wünschen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 1. Oktober 1990 (Zu den Motionen 90.506, 90.519 und 90.544) Rapport écrit du Conseil fédéral du 1er octobre 1990
(Concernant les motions 90.506, 90.519 et 90.544)
Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Anliegen der Motio- näre gerechtfertigt sind. Dieses Anliegen wurde in der Zwi- schenzeit zusätzlich durch eine Petition der Gruppe für Inner- rhoden unterstützt, die arı 20. September 1990 der Bundes- kanzlei 1565 Unterschriften übergeben hat - davon stammt ein Drittel von Innerrhoderinnen.
Bevor der Bundesrat ein sachlich und zeitlich aufwendiges Verfassungsrevisionsverfahren einleitet, möchte er zwei Ent- scheide abwarten. Beim Bundesgericht ist bekanntlich eine staatsrechtliche Beschwerde einer Frau hängig, die gestützt auf geltendes Verfassungsrecht das Stimmrecht im Kanton Appenzell Innerrhoden verlangt. Dieser Bundesgerichtsent- scheid ist im Laufe des nächsten halben Jahres zu erwarten. Sollte das Bundesgericht diese Beschwerde gutheissen, er- übrigen sich vorerst Verfassungsänderungen. Einem positi- ven Entscheid wäre dann anlässlich der Totalrevision Rech- nung zu tragen.
In Anwendung des Subsidiaritätsprinzips und aus Respekt vor der Autonomie der Kantone möchte der Bundesrat vor Einlei- tung einer Revision der Bundesverfassung auch den Ent- scheid der Landsgemeinde des Kantons Appenzell Innerrho- den abwarten, die nächstes Jahr erneut über die Einführung des Frauenstimmrechts abzustimmen haben wird. Auch dann würde sich eine aufwendige Aenderung der Bundesverfas- sung erübrigen.
·Der Bundesrat lässt aber keinen Zweifel offen, dass er die not- wendigen Verfassungsänderungen einleiten wird, falls weder das Bundesgericht noch die Landsgemeinde Entscheide zu- gunsten des Frauenstimmrechts fällen werden. Wir möchten an dieser Stelle jedoch nicht die eine oder die andere Motion bevorzugen. Der Bundesrat würde es vorziehen, eine Bestim- mung in die Verfassung aufzunehmen, die sich zu dieser Frage eindeutig äussert. Die Verfassung muss dabei explizit das kantonale Frauenstimmrecht einführen. Ob dieses in Arti- kel 4 in einem neuen Absatz 3 aufgenommen wird, wie es Frau Nationalrätin Nabholz vorschlägt, oder in Artikel 74 möchten wir zurzeit noch offenlassen. Weiter ist zu bedenken, dass auch die anderen Aspekte des Vorbehalts kantonalen Rechts bei der Ausübung der politischen Rechte geprüft werden soll- ten, so z. B. das Ausländerstimmrecht und das Stimmrechts- alter.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, clie Motion in ein Postulat umzuwan- deln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
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Motion der christlichdemokratischen Fraktion Kantonales Stimm- und Wahlrecht für Mann und Frau
Motion du groupe démocrate-chrétien Egalité des droits civiques cantonaux pour les deux sexes
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Geschäftsnummer 90.506
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Datum 14.12.1990 - 08:00
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