Müstair funding motion transmitted as postulate

20019328Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB)14.12.1990Partially Granted

Zusammenfassung

Portmann requested a federal special appropriation of CHF 7 million for urgent restoration and protection works at the Müstair monastery, invoking the UNESCO World Heritage Convention. The Federal Council acknowledged the monument’s exceptional significance and the substantial federal support already provided, but argued that an additional, site-specific financing scheme would be constitutionally and politically problematic. It proposed converting the motion into a postulate so that further possibilities under existing legal bases and available funds could be examined. The National Council followed that approach and transmitted the matter as a postulate.

Regest

Art. 4 UNESCO Convention; Art. 24sexies BV; NHG; special federal financing for a World Heritage monument. The inscription of an object on the World Heritage list obliges the contracting state to ensure effective protection and conservation, but it does not create a direct private right to federal funding nor alter the domestic division of competences. In heritage protection, the Confederation remains bound by the constitutional allocation of responsibilities and acts subsidiarily within the existing legal bases. A special, object-specific financing measure would constitute a problematic precedent and must be carefully assessed; where further examination is required, the parliamentary motion may appropriately be converted into a postulate.

Gesamter Gesetzestext

Motion Portmann

2422

N

14 décembre 1990

Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Ammann, Baerlo- cher, Bäumlin Ursula, Béguelin, Bodenmann, Braunschweig, Brügger, Bundi, Carobbio, Danuser, Eggenberg-Thun, Fank- hauser, Haering Binder, Hafner Ursula, Herczog, Ledergerber, Leuenberger Moritz, Mauch Ursula, Neukomm, Ott, Pitteloud, Rechsteiner, Reimann Fritz, Stappung, Vollmer, Zbinden Hans, Züger (28)

Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Ein wichtiges Problem bei der Durchsetzung von Arbeitssi- cherheitsbestimmungen auf der Baustelle liegt bei den organi- satorischen Bedingungen. Gemäss UVG ist jede Unterneh- mung für sich allein dafür zuständig, die entsprechenden Si- cherheitsbestimmungen einzuhalten. Dies führt in der Praxis zu folgenden absurden und gefährlichen Situationen:

Beispiel: Ein Maler streicht mit lösemittelhaltiger Farbe einen Raum, angrenzend ist der Lüftungsmonteur mit der Befesti- gung von Lüftungskanälen beschäftigt. Der Maler schützt sich mit einer Aktivkohle-Maske, der «Lüftiger» fühlt sich immer un- wohler. Weil sie verschiedene Arbeitgeber haben bzw. selb- ständigerwerbend sind, ist keiner verantwortlich, dafür zu sor- gen, dass der zeitliche Ablauf dieser beiden Tätigkeiten die Ansprüche des Gesundheitsschutzes miteinbezieht.

Das internationale Uebereinkommen über den Arbeitsschutz im Bauwesen sieht in Artikel 8 die Koordination der Arbeits- schutzmassnahmen vor, wenn zwei oder mehrere Arbeitgeber gleichzeitig auf einer Baustelle Arbeiten ausführen. Diese Be- stimmung kann nur dann sinnvoll sein, wenn die Selbständig- erwerbenden auch miteinbezogen sind. Artikel 8 Absatz 2 des Uebereinkommens verpflichtet diese deshalb, entsprechend den Vorschriften mit den anderen Selbständigerwerbenden sowie den anderen Arbeitgebern zusammenzuarbeiten. Der ausdrückliche Miteinbezug der Selbständigerwerbenden ist notwendig, weil nur so eine einheitliche und für alle verbindli- che Durchsetzung der Arbeitssicherheitsbestimmungen auf der Baustelle möglich ist.

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 21. November 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral du 21 novembre 1990 Die Motion zielt darauf ab, zur Verbesserung der Koordination der Arbeitsschutzmassnahmen die Selbständigerwerbenden den gleichen Unfallverhütungsvorschriften zu unterstellen wie die Arbeitnehmer. Da die schweizerische Ordnung der Ar- beitssicherheit eng mit der obligatorischen Unfallversicherung nach UVG verbunden ist, wird zur Erreichung des erwähnten Zieles der Einbezug der Selbständigerwerbenden in das Obli- gatorium der Unfallversicherung verlangt.

Bereits heute sind die Arbeitgeber verpflichtet, die Unfallverhü- tungsmassnahmen auf gemeinsamen Arbeitsstellen insofern aufeinander abzustimmen, als sie für die Sicherheit ihrer Ar- beitnehmer verantwortlich sind (Art. 82 Abs. 1 UVG). Zudem verpflichtet Artikel 9 der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) den Arbeitgeber, der Aufträge an einen oder mehrere Dritte er- teilt, deren Erfüllung zeitlich und örtlich zusammenfällt, die Massnahmen der Arbeitssicherheit zu koordinieren.

Aus der Sicht des Bundesrates trifft es zu, dass insbesondere dann, wenn Betriebe mit Arbeitnehmern und Selbständiger- werbende ohne Arbeitnehmer (Einmannbetriebe) zusammen- arbeiten, zuweilen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Unfallverhütungsmassnahmen entstehen können, weil die Selbständigerwerbenden nicht den Unfallverhütungsvor- schriften unterstehen. Für die Inhaber von Einmannbetrieben mag es unter Umständen auch eine Kostenersparnis und da- mit einen Konkurrenzvorteil bedeuten, wenn hinsichtlich der persönlichen Sicherheitsvorkehren nicht alle Vorschriften be- folgt werden, wie dies für die Arbeitnehmer vom Gesetz vorge- schrieben wird.

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat - im Zusammenhang mit der Prüfung der Voraussetzungen zur Ra- tifikation des Uebereinkommens Nr. 167 der Internationalen Arbeitskonferenz (Arbeitsschutz im Bauwesen) - zur Situation der Selbständigerwerbenden in der Unfallverhütung am

  1. September 1990 der Kommission des Nationalrates für so- ziale Sicherheit einen ausführlichen Bericht erstattet. In die- sem Bericht werden auch verschiedene gesetzgeberische Möglichkeiten zur Unterstellung der Selbständigerwerbenden unter die Bestimmungen über die Unfallverhütung diskutiert. Unter anderem wird dabei auch auf die vom Motionär vorge- schlagene Ausdehnung des Geltungsbereiches des Versiche- rungsobligatoriums und damit zusammenhängend der Unfall- verhütungsvorschriften auf Selbständigerwerbende einge- gangen und dieses Vorgehen als denkbare Lösungsmöglich- keit bezeichnet.

Der Bericht kommt jedoch zum Schluss, dass - obwohl die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten ein wichtiges Anliegen sei - vorerst die im Bereich der Sozialversicherung anstehenden Revisionen der AHV, der Krankenversicherung und der beruflichen Vorsorge voranzutreiben seien. Da über- dies bei den Beratungen des UVG durch das Parlament in den Jahren 1980 und 1981 eir entsprechender Absatz 3 von Arti- kel 1 über die Versicherung der Selbständigerwerbenden be- reits einmal abgelehnt worden sei (Amtl. Bull. NR 1981 S. 18 bis 20), empfiehlt der Bericht, für den Moment auf die weitere Bearbeitung der vorliegenden Problematik zu verzichten.

Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln.

Präsident: Die Motion Leuenberger-Solothurn wird bekämpft von Herrn Allenspach. Die Diskussion wird verschoben.

Verschoben - Renvoyé

90.849

Motion Portmann Sonderfinanzierung für die Sicherung des Weltkulturgutes Müstair Rénovation du Monastère de Müstair. Financement

Wortlaut der Motion vom 5. Oktober 1990

Der Bundesrat wird eingeladen, dem Parlament gestützt auf Artikel 4 des Unesco-Uebereinkommens «zum Schutze des Kultur- und Naturgutes des Welt» eine Botschaft mit dem An- trag zu unterbreiten, der Stiftung für die als Weltkulturgut ein- gestufte, «lebendige» Klosteranlage St. Johann in Müstair eine Sonderfinanzierung von 7 Millionen Franken zu gewäh- ren, damit diese Stiftung die unaufschiebbaren wichtigsten Restaurations-, Erneuerungs- und Schutzarbeiten zeitgerecht beenden kann.

Texte de la motion du 5 octobre 1990

Le Conseil fédéral est chargé de soumettre au Parlement, en vertu de l'article 4 du traité de l'UNESCO concernant la protec- tion du patrimoine mondial, culturel et naturel, une proposition visant à accorder 7 millions de francs à la fondation du Monas- tère de Saint-Jean à Müstair, déclaré bien culturel mondial. Cette somme serait affectée à l'exécution des travaux de réfec- tion, de rénovation et de protection qui ne peuvent plus être différés.

Mitunterzeichner - Cosignataires: Aliesch, Bircher Peter, Blat- ter, Bühler, Bundi, Burckhardt, Bürgi, Columberg, David, Diet- rich, Dormann, Ducret, Dünki, Engler, Fischer-Sursee, Frey Walter, Hildbrand, Jung, Keller, Maeder, Müller-Aargau,

  1. Dezember 1990

N

2423

Motion Portmann

Neuenschwander, Nussbaumer, Oehler, Reimann Maximi- lian, Ruckstuhl, Schmidhalter, Schnider, Seiler Rolf, Widmer, Widrig, Wyss William, Zwygart (33)

Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Unser Land hat sich im genannten Unesco-Abkommen ver- pflichtet, Kulturgut von aussergewöhnlichem universellem Wert auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz zu bezeichnen, zu er- schliessen, zu schützen und zu erhalten, damit es an künftige Generationen weitergegeben werden kann. Aufgrund dieses Unesco-Abkommens konnten weltweit 136 Kulturgüter von Weltrang unter Schutz gestellt werden, drei davon in der Schweiz. Die Klosteranlage von St. Johann in Müstair gehört zu diesen drei Kulturgütern unseres Landes. Die Stiftung selbst unternahm und unternimmt seit 1967 ausserordentliche persönliche und finanzielle Anstrengungen, um dieses Welt- kulturgut für künftige Generationen zu erhalten. Die Kosten be- tragen rund 22 Millionen Franken, die in drei Etappen inve- stiert werden müssen.

In der ersten Etappe von 1967 bis 1987 hat die Stiftung die eine Hälfte der Investitionen von 7,21 Millionen Franken zur Siche- rung dieses Kulturgutes selbst aufgebracht; die zweite Hälfte vermochten das Kloster mit 28 Prozent, die Eidgenossen- schaft mit 16 Prozent und der Kanton Graubünden mit 7 Pro- zent zu finanzieren.

In der zweiten Etappe von 1988 bis 1991 sind weitere Siche- rungs-Investitionen von 7,66 Millionen Franken nötig. Nur die eine Hälfte dieser Aufwendungen gelten als ordentlicherweise subventionswürdig. An diese eine Hälfte können Bund und Kanton zusammen nur 60 Prozent leisten, so dass die Stiftung die andere Hälfte und zusätzlich 40 Prozent der ersten Hälfte aufbringen soll.

Für die letzte Etappe von 1992 bis 1999 sind noch einmal 7,13 Millionen Franken nötig. Die Stiftung verfügt lediglich über ein Grundkapital von 20 000 Franken. Sie hat aber sau- ber gewirtschaftet und nicht zugelassen, dass Schulden ent- standen sind. Doch muss sie den vom Bund 1987 als Rota- tionskapital zur Verfügung gestellten Kredit von 800 000 Fran- ken in 20 Jahren mit 900 000 Franken zurückerstatten. Samm- lungen bei der schweizerischen Wirtschaft, die der Stiftung zwischen 1967 und 1987 3,5 Millionen Franken zugehalten ha- ben, lassen sich nicht beliebig und nur noch mit geringerem Erfolg wiederholen. Deshalb hat die Bündner Regierung am 10./12. Juli dieses Jahres der Stiftung einen ausserordentli- chen Beitrag von 800 000 Franken zur Verfügung gestellt, weil die Stiftung in einen finanziellen Engpass geraten sei, der nur noch mit einer Sonderfinanzierung überwunden werden könne. Die Regierung des Kantons Graubünden begründete ihren Beschluss (Protokoll Nr. 1824) damit, dass die grosszü- gige Beteiligung des Kantons mit Sicherheit die Spendenfreu- digkeit anderer Kantone und öffentlicher Institutionen fördern werde und dass in der Septembersession des Nationalrates mit einer Motion eine Sonderfinanzierung des Bundes ausge- löst werden solle.

Nachdem der Bund willens war, der Stiftung Ballenberg für ein Unterfangen, das Kulturgut von nationaler Bedeutung ist, 7 Millionen Franken zur Verfügung zu stellen, möchte er hier ein Einsehen haben und seine Pflicht aus dem eingangs er- wähnten internationalen Abkommen wahrnehmen.

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 3. Dezember 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral du 3 décembre 1990

Die in der Unesco-Liste der Weltkulturgüter figurierende Klo- steranlage St. Johann in Müstair stellt zweifellos ein überra- gendes kulturhistorisches Denkmal dar. Die Anlage steht denn auch seit langem unter dem Schutz des Bundes.

Mit der Aufnahme eines Objekts in die Liste des Weltkulturgu- tes verpflichtet sich der jeweilige Vertragsstaat des «Ueberein- kommens zum Schutze des Natur- und Kulturgutes der Welt» zu einem möglichst wirksamen Schutz und einer optimalen Konservierung des entsprechenden Kulturgutes. Diese Ver- pflichtung schafft aber keinen unmittelbaren Rechtsanspruch Privater gegenüber Bund oder Kantonen. Insbesondere be-

wirkt aber der Abschluss eines internationalen Abkommens keine Verschiebung der innerstaatlichen Kompetenzordnung. Grundsätzlich erhält der Bund aufgrund des Unesco-Ueber- einkommens gegenüber den Kantonen nicht neue Zuständig- keiten im Bereich des Heimatschutzes oder der Denkmal- pflege, als sie ihm schon heute zukommen. Gemäss Arti- kel 24sexies der Bundesverfassung ist Natur- und Heimat- schutz grundsätzlich Sache der Kantone. Nach dem Subsidia- ritätsprinzip unterstützt jedoch der Bund die Kantone finanziell und fachlich bei deren entsprechenden Anstrengungen. Die rechtlichen Grundlagen für die Tätigkeit des Bundes im Be- reich von Heimatschutz und Denkmalpflege bilden das Bun- desgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG, SR 451), der Bundesbeschluss vom 14. März 1958 be- treffend die Förderung der Denkmalpflege (SR 445.1) sowie die entsprechenden Ausführungsbestimmungen.

Angesichts der grossen kunsthistorischen Bedeutung der Klo- steranlage, deren internationale Bedeutung durch die karolin- gische Dreiapsidenkirche und ihre einzigartigen Wandmale- reien bestimmt ist, unterstützt der Bund die seit den siebziger Jahren in mehreren Etappen durchgeführten Restaurierungs- arbeiten in einem ausserordentlichen Masse. Sämtliche Re- staurierungsetappen wurden vom Bund mit dem zulässigen Höchstsatz von gegenwärtig 45 Prozent aus Mitteln der Denk- malpflege unterstützt. Dabei sind bis jetzt insgesamt Bundes- beiträge in der Höhe von 2 436 834 Franken ausbezahlt wor- den. Der Kanton leistete jeweils Beiträge in der Grössenord- nung von 15 bis 20 Prozent.

Die Stiftung Pro Kloster St. Johann in Müstair, die sich um Un- terhalt und Restaurierung der Anlage kümmert, erhielt ausser- dem 1985 aus dem Kredit Heimatschutz ein entgegen der An- gabe des Motionärs nicht rückzahlbares Rotationskapital von 800 000 Franken zur Ueberbrückung der angespannten Fi- nanzlage zur Verfügung gestellt. Die Kosten für die archäologi- schen Untersuchungen werden vom Bund und vom Schwei- zerischen Nationalfonds getragen. Zudem wird das Projekt personell und materiell von der ETHZ im Umfang von rund 280 000 Franken pro Jahr unterstützt. Die Mitglieder und Kon- sulenten der Eidgenössischen Kommission für Denkmal- pflege begleiten die Arbeiten fachlich.

Diese Aufzählung zeigt, dass der Bund die ihm zur Verfügung stehenden ordentlichen Mittel voll ausschöpft und damit die Weltgeltung dieses ausserordentlichen Kulturdenkmales un- terstreicht sowie seine internationalen Verpflichtungen wahr- nimmt. Ob über diese angesichts des Weltrangs von Müstair getroffenen ausserordentlichen Anstrengungen hinaus noch eine Sonderfinanzierung über eine nur auf dieses Objekt zu- geschnittene gesetzliche Grundlage angestrebt werden soll, ist eine grundsätzliche Frage. In Anbetracht der verfassungs- rechtlichen Zuständigkeiten und der im Vordergrund stehen- den Rolle der Kantone wäre eine zusätzliche Intervention des Bundes sachlich, rechtlich und politisch problematisch. Insbe- sondere würde ein schwerwiegendes Präjudiz geschaffen. Dabei kann der vorliegende Fall mit dem Vorgehen beim Frei- lichtmuseum Ballenberg nicht verglichen werden. Dieses Frei- lichtmuseum wurde wegen Bestrebungen des Fremdenver- kehrs unterstützt und daher die Rechtsgrundlagen und Kre- dite der Tourismusförderung angerufen.

In Anbetracht der Bedeutung dieses einzigartigen Kulturdenk- males sowie der Tatsache, dass ein beschleunigtes Voran- schreiten der Renovationsarbeiten sachlich und kostenmäs- sig unbestreitbar Vorteile bringt, ist aber der Bundesrat bereit, Möglichkeiten zusätzlicher Leistungen aufgrund der gegebe- nen Rechtsgrundlagen und der verfügbaren Mittel sorgfältig zu prüfen. Er erachtet daher die Form der Motion für die Ver- wirklichung des angestrebten Ziels als nicht geeignet und be- antragt deshalb, den Vorstoss in Form eines Postulats entge- genzunehmen.

Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln.

Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Portmann Sonderfinanzierung für die Sicherung des Weltkulturgutes Müstair Motion Portmann Rénovation du Monastère de Müstair. Financement

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Seduta

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Datum 14.12.1990 - 08:00

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