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10 décembre 1990
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Loi sur la protection des eaux. Révision
87.036
Rettung unserer Gewässer. Gewässerschutzgesetz. Revision Sauvegarde de nos eaux. Loi sur la protection des eaux. Révision
Siehe Seite 1668 hiervor - Voir page 1668 ci-devant Beschluss des Ständerates vom 29. November 1990 Décision du Conseil des Etats du 29 novembre 1990
Differenzen - Divergences
Rüttimann, Berichterstatter: Wie Sie bereits auf der Fahne feststellen konnten, sind wir mit dem Gewässerschutzgesetz auf der Zielgeraden angelangt. Ich freue mich, dies zu Beginn unserer heutigen Beratungen sagen zu können.
Eine Vorbemerkung für die deutschsprachigen Ratsmitglie- der: Es wurde letzte Woche eine Fahne mit einem wesentlich falschen Inhalt bei Artikel 75 verteilt. Inzwischen wurde eine neue Fahne ausgeteilt. Ich mache Sie darauf aufmerksam, die Fahne zu benutzen, an deren oberen Rand «ersetzt Fahne Nr. 87.036» steht. Das ist die richtige Fahne, von der wir heute sprechen. Den französischen Text betrifft das nicht.
Nun zur Sache: Der Ständerat hat uns in der Beratung vom 29. November noch zwei Differenzen hinterlassen, Artikel 61 Absatz 1 Litera a und Artikel 75 Ziffer 6, worin das Wasser- rechtsgesetz ergänzt wird.
Sie erinnern sich: In den bisherigen, über rund drei Jahre sich hinziehenden Beratungen waren die Restwasserbestimmun- gen bzw. deren Ausnahmeregelung im Artikel 32 Gegenstand harter Auseinandersetzungen zwischen beiden Räten. Unser Rat hat wiederholt die strenge Ausnahmeregelung, wie sie vom Bundesrat vorgeschlagen wurde, mit starkem Mehr be- schlossen. Der Ständerat hat nun seinerseits unserem Rat zu- gestimmt - zwar schweren Herzens oder dem Frieden zulieb, wie etwa von Befürwortern einer flexibleren Ausnahmerege- lung gesagt wurde.
Der Ständerat erwartet anderseits vom Nationalrat, dass er in der übrigen schwergewichtigen Differenz, eben dem Arti- kel 75, wo es um die Ergänzung des Wasserrechtsgesetzes geht, auch ein Entgegenkommen zeigt.
Unser Rat hat ebenfalls wiederholt der Erhebung eines soge- nannten Landschaftsrappens für die Abgeltung von Einbus- sen der Wasserkraftnutzung, sofern diese der Erhaltung und Unterschutzstellung von schützenswerten Landschaften von nationaler Bedeutung oder der Erhöhung der Restwasser- mengen dienen, zugestimmt.
Der Ständerat wollte zunächst nichts von Ausgleichszahlun gen wissen. Er ist dann später im Grundsatz darauf einge- schwenkt, hat aber das Instrument des Landschaftsrappens immer abgelehnt und die Abgeltung von Verzichten über öf- fentliche Mittel von Fall zu Fall gesehen. Auch stellte er es dem Bund mit einer Kann-Formulierung frei, ob er entschädigen wolle oder nicht.
Am 29. November ist nun der Ständerat nochmals einen be- deutenden Schritt entgegengekommen, indem er zur impera- tiven Formulierung gewechselt hat. Der Bund «richtet den be- troffenen Gemeinwesen Ausgleichsbeiträge .... » aus und nicht «kann», wie das eben falsch auf der ersten Fahne stand. Es gilt also zu beachten, dass in beiden Räten Abgeltungen für Verzichte nunmehr unbestritten sind, jedoch nach Ständerat nur für Fälle der Erhaltung und Unterschutzstellung schüt- zenswerter Landschaften von nationaler Bedeutung. Die Ab- geltung für die Erhöhung der Restwassermengen gemäss Ar- tikel 33 dieses Gesetzes entfällt.
Unsere Kommission, die am gleichen Tag zusammentrat, hat ebenfalls den Willen bekundet, nun endlich einen Konsens zu finden, und beantragt Ihnen - ohne Gegenantrag und somit einstimmig - Zustimmung zum Ständerat bei Artikel 75.
Zum Artikel 61: Hier geht es um die Bundesbeiträge an Kläran- lagen und andere Einrichtungen.
Beim Artikel 10 hat unser Rat seinerzeit insofern eine Erweite- rung zur bundesrätlichen Fassung vorgenommen, als auch für bestehende Gebäudegruppen ausserhalb von Bauzonen die Kantone zu sorgen haben und dass in abgelegenen Ge- bieten oder solchen mit geringer Bevölkerungsdichte eben die Kantone für die Abwasserbeseitigung zu sorgen haben. Gemeint sind nach der bisherigen Praxis mindestens fünf Ge- bäude oder 30 Einwohner. Das verschmutzte Abwasser kann, wenn es die tatsächliche Gefährdung der ober- und unterirdi- schen Gewässer erlaubt, statt durch zentrale Abwasserreini- gungsanlagen durch andere Systeme - gemeint sind damit auch dezentrale Abwasserreinigungsanlagen - beseitigt wer- den. Die Differenzen gingen bei Artikel 61, wo die Subventio- nierung solcher Anlagen und Einrichtungen geregelt ist, darum, ob diese anderen Systeme auch eingeschlossen sind. Die Meinung wird in beiden Räten bejaht. Das muss aber im Gesetz klargestellt werden. Der Ständerat schlägt daher neu vor, sowohl «zentrale» wie auch «dezentrale» fallenzulassen und nur noch «Abwasserreinigungsanlagen» zu schreiben, mit einem Verweis auf Artikel 10 des Gesetzes. Unsere Kom- mission schlägt Ihnen ohne Gegenstimme vor, bei Artikel 61 dem Ständerat zuzustimmen.
Schliesslich zu Artikel 29 Absatz 2: Hier geht es um einen Rückkommensbeschluss der beiden Kommissionen, wie er nach Artikel 16 Absatz 3 des Geschäftsverkehrsgesetzes möglich ist, nämlich für Geschäfte, die nicht im Differenzberei- nigungsverfahren gestancen haben. Absatz 2 des Artikels 29 war in den Vorberatungen des Gesetzes immer unangefoch- ten. Das Rückkommen der beiden Kommissionen wurde durch ein Postulat Jagmetti, das im Ständerat letzte Woche überwiesen wurde, initiiert. Wie Sie auf der Fahne sehen, be- handelt der Artikel 29 die Bewilligungspflicht für Wasserent- nahmen, also die Konzessionen.
Absatz 2 macht eine Einschränkung für die Bewilligungs- pflicht gemäss Gewässerschutzgesetz für Wasserentnahmen, die dem Wasserrechtsgesetz von 1916 zugewiesen sind. Die- ser Absatz 2 würde die bisherige, bewährte Praxis des Rechts- mittelweges im Gewässerschutzgesetz ändern. Der Ständerat und auch der Bundesrat sind zur Auffassung gekommen, dass dies nicht opportun ist und dass das Rechtsmittelverfah- ren für die verschiedenen einschlägigen Gesetze wie Gewäs- serschutzgesetz, Fischereigesetz, Wasserrechtsgesetz, Na- tur- und Heimatschutzgesetz, Raumplanungsgesetz und - so- weit möglich - das Waldgesetz und das Enteignungsgesetz zu vereinheitlichen ist. Der Absatz 2, wie er dasteht, hätte nämlich zur Folge, dass ein polizeirechtlicher Bewilligungsentscheid über die Einhaltung gesetzlicher Normen bei den verschiede- nen Gesetzen nicht mehr wie bei den anderen genannten Ge- setzen an das Bundesgericht weitergezogen werden könnte, sondern beim Bundesrat enden würde wie ein Konzessions- entscheid, der politischen Charakter hat. Dies wäre system- widrig, denn alle polizeirechtlichen Bewilligungen sollen beim Bundesgericht anfechtbar sein.
Unsere Kommission hat den Rückkommensbeschluss ge- mäss Artikel 16 Absatz 3 Geschäftsverkehrsgesetz mit 8 zu 6 Stimmen gefällt und sich materiell für die Streichung des Ab- satzes 2 (mit 8 zu 5 Stimmen bei einer Enthaltung) entschie- den. Die ständerätliche Kommission hat inzwischen einstim- mig Rückkommen beschlossen und beantragt dem Rat eben- falls einstimmig die Streichung des Absatzes 2 von Artikel 29. Das Plenum des Ständerates würde im Falle unseres heutigen Streichungsbeschlusses die Differenz diese Woche noch be- handeln, womit das Gewässerschutzgesetz für die Schlussab- stimmung bereitstünde.
Eine letzte Bemerkung zur Schlussabstimmung: Aus redaktio- nellen Gründen ist diese für den kommenden Freitag nicht möglich. Es ist aber vorgesehen, die Schlussabstimmung ·- immer unter der Voraussetzung, dass wir Einigkeit erzielen - in der Sondersession im Januar vorzunehmen. Damit wäre un- ser Leidensweg beendet. Ich persönlich bin erleichtert und gebe meiner Freude darüber Ausdruck, dass wir nun doch ei- nen Konsens gefunden haben.
Ich beantrage Ihnen, allen drei Anträgen zuzustimmen.
Gewässerschutzgesetz. Revision
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M. Rebeaud, rapporteur: Les bougies de l'Avent ont été propi- ces aux réflexions de nos collègues du Conseil des Etats, puisqu'ils ont cédé à notre conviction et à notre version, ainsi qu'à celle du Conseil fédéral en ce qui concerne la réglemen- tation des débits minimums (art. 30 à 36 de la nouvelle loi) qui constituait le coeur des innovations apportées à cette loi.
Quelques divergences avec le Conseil des Etats subsistent. La commission, à l'unanimité et avec soulagement, vous pro- pose de les accepter, non pas par lassitude et pour terminer cette loi dont les délibérations durent depuis trop longtemps, mais parce qu'elles représentent des concessions justifiées, notamment par le gros effort consenti par le Conseil des Etats pour se rapprocher le plus possible de la version relativement dure que nous lui proposions.
L'essentiel est dans la réglementation des débits minimums, articles 30 à 36. Sur ce point, le Conseil des Etats a renoncé à toute extension de la liste des exceptions, et c'est tout ce que nous demandions.
Nous évitons un débat article par article, puisque la commis- sion vous propose de reprendre telle quelle la version du Con- seil des Etats. Je fais quelques brefs commentaires sur les di- vergences qui subsistent et que nous vous proposons d'ac- cepter.
A l'article 29, à la suite d'un postulat Jagmetti, le Conseil des Etats a repéré une scorie dans la loi qui avait échappé à l'atten- tion des deux Chambres. Il vous propose de supprimer l'article 2 qui créait une exception au régime des autorisations. Si cet article 2 disparaît, les pêcheurs notamment auront un droit de recours au Tribunal fédéral, alors que dans la version actuelle ils n'auraient eu un droit de recours pour certains pré- lèvements d'eau qu'auprès du Conseil fédéral. Votre commis- sion est d'accord avec cette suppression, ainsi que la majorité de la commission du Conseil des Etats. Le Conseil fédéral, à ma connaissance - mais il vous le confirmera tout à l'heure - n'y voit pas d'opposition.
Pour l'article 61, il s'agit d'une précision apportée par le Con- seil des Etats à la définition des objets qui peuvent être sub- ventionnés en matière d'épuration des eaux. Nous avions voulu éviter que les subventions ne puissent aller qu'aux ins- tallations centralisées, le Conseil des Etats a voulu préciser quelles installations non centralisées pouvaient être subven- tionnées en renvoyant à l'article 10 qui donne ces définitions. Cela correspondait parfaitement à l'intervention de M. Massy que la majorité du Conseil national avait soutenue. Par consé- quent, nous n'avons pas d'objection à accepter cette préci- sion.
Enfin, article 75, le fameux centime-paysage ou fonds de com- pensation est aussi un événement. Le Conseil des Etats, dans sa très forte majorité, s'était accroché à l'idée qu'il était intolé- rable de payer des gens pour ne rien faire. C'était la conviction également d'une forte minorité de notre conseil. Eh bien, dans la période de l'Avent, les esprits ont changé, l'analyse des rap- ports de force politiques a peut-être un peu aidé, et au Conseil des Etats le discours a été non plus de dire «on va payer des gens pour ne rien faire», mais «on va donner de l'argent à des collectivités pour une tâche d'intérêt national», à savoir la tâ- che de protection de la nature et du paysage. Et cela change tout. Le Conseil des Etats ne nous a pas suivis jusqu'au mode de financement que nous proposions, il n'a pas voulu de la taxe de 0,2 centime par kilowatt/heure, il n'a pas voulu du sys- tème proposé par le «Landschaftsrappen», mais il a admis le principe d'une compensation accordée aux collectivités qui ont à souffrir d'un certain manque à gagner du fait de l'applica- tion des restrictions de prise d'eau liées à cette nouvelle loi. C'était l'essentiel. L'argent servant à alimenter le fonds de compensation sera puisé dans la Caisse fédérale. Cela en- nuyait le Conseil fédéral, mais ce dernier ayant admis cette possibilité devant le Conseil des Etats, nous n'avons rien à ré- clamer de plus. Et ici, à l'unanimité aussi, votre commission vous recommande de vous rallier au texte du Conseil des Etats.
Si vous suivez votre commission, il n'y aura plus de diver- gence entre les deux conseils, puisque sur l'article 29, cette session encore, le Conseil des Etats pourra prendre la déci- sion qu'il a déjà préparée. Malheureusement, nous ne pour-
rons pas voter, en vote final vendredi, pour des raisons pure- ment matérielles, le texte définitif de cette loi, mais il pourra être adopté à la fin de la session spéciale de janvier.
Frau Danuser: Namens der SP-Fraktion möchte ich mich noch einmal zu den verbleibenden Differenzen äussern. Dafür werde ich mir einen kleinen Rückblick auf die langen Verhand- lungen erlauben.
Zum Postulat des Ständerates über das Rechtsmittelverfahren beantragen wir Zustimmung. Mittelfristig ist das sicher richtig. Damit auch kurzfristig die Kontinuität gesichert bleibt, unter- stützen wir den Streichungsantrag der nationalrätlichen Kom- mission. Damit bleibt das Bundesgericht und nicht der Bun- desrat letzte Instanz.
Stimmen Sie auch bei Artikel 61 dem Ständerat zu!
Dieses ganze Gewässerschutzgesetz stellt ein Abwägen zwi- schen Nutzen und Schutz der Gewässer dar. Mit ihm wurde versucht, die Gewässer als Lebensgrundlage für alle und alles zu schützen und dabei die Interessen derjenigen, die die Ge- wässer nutzen, ebenfalls mit einzubeziehen. Ich versuche kurz, Gutes und weniger Gutes herauszuschälen, aber dafür muss ich noch einmal einige Tatsachen vorausschicken:
Ohne Wasser ist Leben unmöglich.
Die nachfolgenden Generationen werden unser Tun an der Qualität der entscheidenden Lebensgrundlagen messen. Das sind neben dem Wasser auch die Luft, das Klima, der Boden.
In der Schweiz leben wir im Wasserschloss Europas. Wir ha- ben eine grosse Verantwortung.
Auch in Zukunft werden einige unserer Seen nur durch künstliche Sauerstoffzufuhr vor dem Erstickungstod bewahrt werden können.
Die hängige Gewässerschutz-Initiative bezweckt unmiss- verständlich, dem Schutz vor dem Nutzen Priorität einzuräu- men.
An diesen Tatsachen gemessen, beurteilt die sozialdemokrati- sche Fraktion das vorliegende Gesetz wie folgt: Am meisten verurteilt sie, dass weder das Vorsorge- noch das Verursacher- prinzip ins Gewässerschutzgesetz aufgenommen wurde. Es ist für uns ganz klar, dass man sich damit mehr Ungemach als Vorteile eingehandelt hat. Es wird weiterhin so bleiben, dass nur rund ein Drittel der Kosten für den Gewässerschutz von den Verursachern getragen wird. In einer ersten Phase des Gewässerschutzes war die Subventionspraxis sicher richtig. Durch technische Massnahmen wurden viele Schäden wieder gut gemacht. Aber der in den Reinigungsanlagen anfallende Klärschlamm enthält so viele Schadstoffe, dass er nicht in den Kreislauf zurückgeführt werden kann und als neues Umwelt- problem, als Sondermüll, an anderer Stelle wieder in Erschei- nung tritt. Und die Nitratbelastung des Trinkwassers ist im Zu- nehmen begriffen. Mit dem Vorsorge- und dem Verursacher- prinzip wäre ein moderner Gewässerschutz möglich gewe- sen. Diese Gelegenheit, diese Chance wollte die Mehrheit un- serer Räte leider verpassen.
Zur Haftpflicht: Unseres Erachtens ist nach «Schweizerhalle» eine Abschwächung der Haftpflichtregelung unverantwortbar. Die scharfe Kausalhaftung des geltenden Gesetzes aus dem Jahre 1971 wurde herausgenommen. Jene Fassung gewährte dem Verursacher kein Schlupfloch, um seiner Haftung zu ent- kommen; die blosse Verursachung genügte. Auch dies hat die Mehrheit leider anders gewollt.
Ebensowenig kann uns das Kapitel mit der Restwasserfrage befriedigen. Die Zweistufigkeit des Verfahrens hätte nur zur Durchlässigkeit in einer Richtung führen dürfen. Nach der Ver- fassung obliegt dem Bund die Sicherung angemessener Rest- wassermengen. Es sollte für die Kantone nur möglich sein, sich darüber hinwegzusetzen - womit ich meine, dass sie mehr als angemessene Restwasser beschliessen könnten. Dies ist aber nicht der Fall. Sie können sich nun auch darunter hinwegsetzen; die heftig diskutierten Ausnahmen ermächti- gen sie dazu. Dass der Ständerat mit der noch viel grösseren Kelle in den Bachbetten Unheil anrichten wollte, ist uns ein allzu kleiner Trost. Immerhin muss man einräumen, dass un- sere Räte in dieser Materie noch nie legiferiert haben. Aller An- fang ist schwer. Andere Gesetze sind alt und wurden und wer- den immer wieder revidiert. Das ist ja eine der Aufgaben der
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Legislative. Also müsste auch dieses Gesetz in absehbarer Zeit zur Revision anstehen. In jenem Zeitpunkt kann auf erste Erfahrungen zurückgeblickt werden. Man wird dann auch an der unseligen Basis für die Restwassermengen, dem Q347, ge- hörig rütteln müssen.
Im weiteren stellte der landwirtschaftliche Aspekt (Artikel 14) den Rat auf eine harte Probe. Unsere Fraktion hat letzlich den Kompromiss gutgeheissen, weil sie die sozialen Konsequen- zen zusammen mit den ökologischen in die Beurteilung mit einbezog. Immerhin muss in Zukunft nach diesem Gesetz eine ausgeglichene Düngerbilanz angestrebt werden; dies ist in unseren Augen äusserst wichtig.
Zweifellos stellen die Ausgleichsbeiträge beim Wasserrechts- gesetz einen Lichtblick dar. Wir sind glücklich, dass sich der Ständerat am Ende der ersten Sessionswoche zu einer ver- pflichtenden Fassung für die Ausgleichsbeiträge durchgerun- gen hat. Damit wird die Restwasserfrage in ein etwas besseres Licht gerückt. Dem Druck seitens der Elektrizitätsgesellschaf- ten auf die noch verbleibenden natürlichen Fliessgewässer in unserem Land kann von naturschützerischer Seite etwas ent- gegengestellt werden. Jetzt gibt es eine Alternative zum Aus- verkauf. Es ist damit auch endlich ein dauerhafter Fortschritt für die Greina-Gemeinden erzielt worden; eine ihrer Hauptsor- gen wurde gelindert. Der Landschaftsrappen wäre sicherer gewesen, eleganter. Die SP-Fraktion möchte aber jetzt zum er- reichten Kompromiss gerne Hand bieten. Sie hält aber fest, dass dieser nie zustande gekommen wäre ohne den uner- müdlichen Einsatz und die Hartnäckigkeit vor allem des Ge- schäftsführers der Greina-Stiftung, Herrn Cadonau, sowie aller anderen Befürworterinnen und Befürwortern des Landschafts- rappen-Modells. Wir betrachten denn auch das Problem nicht als gelöst. Der Miteinbezug der externen Kosten wird immer aktueller und ist unerlässlich für die Entschärfung der diversen Zeitbomben, die unsere Wohlstandsgesellschaft angelegt hat.
Präsident: Die SVP- und die LdU/EVP-Fraktion teilen mit, dass sie mit den Anträgen einverstanden sind.
Giger: Vom Entscheid des Ständerates beim Gewässer- schutzgesetz hat die freisinnig-demokratische Fraktion mit ei- nem gewissen Erstaunen, aber auch mit Erleichterung Kennt- nis genommen. Erstaunt deshalb, weil der Ständerat nun überraschend auf die Anträge des Nationalrates einge- schwenkt ist. Dabei möchte ich festhalten, dass ein grosser Teil der FDP-Fraktion sich mit dem Entgegenkommen des Ständerates etwas schwertut. Offenbar des langen und zer- mürbenden Hin und Hers zwischen den beiden Kammern müde geworden, konnte sich auch die vorberatende Kommis- sion des Nationalrates in seltener Einmütigkeit hinter die vom Ständerat bereinigte Vorlage stellen. Selbst im stark umstritte- nen Artikel 75 ist die Kommission des Nationalrates dem Stän- derat einstimmig gefolgt. Hier geht es bekanntlich um die Ver- pflichtung des Bundes zu Ausgleichszahlungen an Gemein- den, welche auf eine Wassernutzung verzichten. Damit haben linke und grüne Kreise ebenfalls ein gewisses Entgegenkom- men in dieser umstrittenen Frage signalisiert. Der eigentliche Landschaftsrappen dürfte somit endgültig vom Tische sein. Trotzdem ist in unserer Fraktion auch mit dieser Lösung ein gewisses Bauchgrimmen zurückgeblieben.
Das Rückkommen auf Artikel 29 Absatz 2 ist in der Kommis- sion nur knapp zustande gekommen. Die Drohung mit dem Referendum seitens der interessierten Fischereikreise dürfte als Druckmittel das Ziel nicht verfehlt haben. Auch über die Frage, ob bei Einsprachen der Bundesrat oder das Bundesge- richt abschliessend entscheiden sollen, kann man wirklich ge- teilter Meinung sein.
Zum Schluss halten wir fest, dass die Fraktion der FDP in ihrer Mehrheit dem bereinigten Gesetz zustimmt. Eine gewisse Zu- rückhaltung bei diesen Lösungen ist dabei allerdings nicht zu verkennen. Eine Gesetzesberatung über annähernd vier Jahre hinweg führt zwangsläufig zu Abnützungs- und Ermü- dungserscheinungen.
Sowohl der Landwirtschaft als auch der Elektrizitätswirtschaft sind mit dieser Gesetzesvorlage harte Konzessionen abgerun- gen worden. Beide Wirtschaftszweige sind heute mit grossen
Problemen konfrontiert. Einerseits geht es um eine Verbesse- rung der landwirtschaftlichen Strukturen - also Rationalisie- rung - und andererseits um die Bereitstellung von genügend elektrischer Energie. Beides wird mit diesem Gesetz in Zukunft erschwert. Es bleibt zu hoffen, dass der erwartete Nutzen im Bereich des Umweltschutzes diese Nachteile zu kompensie- ren vermag. Die Zukunft wird es zeigen. Persönlich zweifle ich sehr daran.
Präsident: Die grüne Fraktion unterstützt die Kommission.
Schmidhalter: Ich spreche hier nicht für die CVP-Fraktion. Die CVP-Fraktion hat dieses Problem Artikel 29 nicht debattiert. Es besteht also keine Mehrheit oder Minderheit in dieser Frage. Hier muss ich aber darauf hinweisen, dass wir im Feuerwehr- tempo Gesetze machen, und mir ist es dabei als Nichtjurist überhaupt nicht mehr wohl. Der Bundesrat und seine sicher guten Juristen haben vor gut zwei Jahren einen Vorschlag zur Bewilligung gemacht und haben ganz eindeutig festgehalten, dass die Bewilligungspflicht für Wasserentnahmen, für die Nutzbarmachung der Wasserkräfte nach dem bestehenden Bundesgesetz geregelt wird und dass dieses Gewässer- schutzgesetz als lex specialis nur bezüglich der Restwasser- mengen herangezogen w rd, die unter den Artikeln 30 bis 36 geordnet sind.
Wir wurden in der Kommission total überrumpelt, man kann das gar nicht anders sagen. Der Bundesrat war gar nicht an- wesend. Viele Mitglieder der Kommission fehlten. Wir haben dort ohne Kenntnis der Materie - jedenfalls was mich betrifft - Beschlüsse gefasst. Ich frage mich, was andere Nichtjuristen hier antworten würden, wenn ich ihnen konkrete Fragen stel- len würde.
Aus der Verhandlung dieser Kommissionssitzung ist mir nur geblieben, dass dieser Vorschlag vom Fischereiverband kommt und dass der Fischereiverband eröffnet hat, dass er eventuell einverstanden wäre, die Gewässerschutz-Initiative ... die noch hängig ist - zurückzuziehen, wenn das Parlament bei Artikel 29 entgegenkommt und dieses Alinea 2 streicht.
Das ist keine Gesetzgebung; das ist Politik mit der Angst vor einer Volksabstimmung, und vor dem Volk brauchen wir keine Angst zu haben. Das Volk entscheidet immer richtig. Ich glaube, dass auch bei dieser Gewässerschutz-Initiative das Volk sein letztes Wort sprechen wird. Ich kann Ihnen schon heute prophezeien, dass in den Gebirgskantonen genau gleich argumentiert wird w e bei der Moratoriums-Initiative. Bei der Moratoriums-Initiative wurde erklärt: Die Gebirgskantone haben ein Interesse, dass die Atomproduktion in der Schweiz gestoppt wird, weil damit der Wert der Elektrizität -- und vor al- lem eben der aus Wasser produzierten Elektrizität -· ansteigt und deren Preis in die Höhe geht.
Hier bei der Gewässerschutz-Initiative - die ich persönlich be- kämpfe - wird eine analoge Argumentation kommen, und zwar in folgendem Sinn: Die Wasserherkunftsgebiete haben überhaupt nichts zu verlieren, weil die wohlerworbenen Rechte mit dieser Initiative geschützt werden und mit dieser In- itiative ein Landschaftsrappen eingeführt wird, d. h. es wird dann jede Kilowattstunde mit einem Betrag belastet. Es wird ein Fonds geäufnet, und mit diesem Geld werden dann die wohlerworbenen Rechte entschädigt, d. h. die Wasserher- kunftsgebiete bekommen gleichviel Geld. Sie bekommen we- niger Strom, und er wird dann noch teurer! So wird das gehen. Jetzt versucht man in einem Gesetz, das später Gültigkeit ha- ben wird, ein Alinea einfach so zu streichen. Ich glaube, das dürfen wir in diesem Moment einfach nicht tun, vor allem auch, wenn man weiss, dass das Postulat der Kommission des Stän- derates überwiesen wurde.
Eine letzte Bemerkung: Ich habe mich bei einem namhaften Juristen hier im Saal erkundigt. Er hat auf den Artikel 67 dieses Gesetzes hingewiesen und behauptet, dass Streichen oder Nichtstreichen dieses Alineas auf das gleiche herauskommt. Wem soll man denn da noch glauben? Daher wäre es sicher besser, wenn wir das Gesetz in der Fassung des Bundesrates verabschieden würden. Ich glaube, er und seine Leute haben sich damals etwas überlegt. Ich bin gespannt auf die Antwort des Bundesrates.
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Büttiker: Herr Schmidhalter hat natürlich nicht recht. Es war an der Zeit, dass Kommission und Bundesrat - relativ spät - diesen Artikel 29 Absatz 2 streichen. Bereits bei den Beratun- gen am 27. September 1990 habe ich Sie auf die drohende Gabelung des Beschwerdeweges hingewiesen, die bei einer Annahme von Artikel 29 in der vorliegenden Fassung zu er- warten wäre. Bei Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung würde bei Wasserkraftwerken nur noch die Verwaltungsbeschwerde an den Bundesrat zur Ver- fügung stehen, während bei Wasserentnahmen aus Fliessge- wässern mit nichtständiger Wasserführung weiterhin die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen- stünde. Herr Schmidhalter, wie wollen Sie unseren Bürgern er- klären, sie hätten bei der nichtständigen Wasserführung einen anderen Beschwerdeweg einzuschlagen als bei ständiger Wasserführung? Das ist nicht logisch, das versteht wirklich niemand in unserer Bevölkerung. Ich stelle deshalb mit Befrie- digung fest, dass durch die Streichung von Absatz 2 der Be- schwerdeweg an das Bundesgericht weiter geöffnet würde, was im Lichte der neueren Entwicklung im Bereich der Men- schenrechtskonvention sehr zu begrüssen ist.
Mit der Streichung dieses Absatzes könnte gleichzeitig eine gewichtige Differenz in Artikel 9 Absatz 4 des Fischereigeset- zes, das im Rahmen des zweiten Paketes der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen einer Totalrevision unterzogen wird, bereinigt werden. Und dieses Parlament hat in der Herbstsession eine Differenz geschaffen, mit der genau die- ses Problem aufgegriffen wurde. Wenn wir Absatz 2 in Arti- kel 29 streichen, können wir im Fischereigesetz gemäss Wil- len des Parlamentes eine Differenz auf sehr einfache Weise aus dem Wege schaffen.
Ich empfehle Ihnen deshalb, dem Streichungsantrag der Kommission zu folgen. Wir erleichtern uns damit auch die Ar- beit beim Fischereigesetz.
Rüttimann, Berichterstatter: Nur ganz kurz: Es wurde in der Kommissionssitzung nicht diskutiert, was heute in diesen Fraktionserklärungen bekanntgegeben wurde. Auch persönli- che Erklärungen wurden nicht angezeigt. Ich habe fast den Eindruck, man wolle jetzt noch etwas Salz in die Suppe streuen, obwohl man eigentlich Hunger hat und die Suppe ge- niessen möchte. Das finde ich schade; wir haben echt um ei- nen Kompromiss gekämpft, und alle haben - auf beiden Sei- ten, in beiden Räten - etwas dazu beigetragen.
Wir sollten dieses Gesetz doch nicht einfach verunglimpfen. Ich möchte noch erwähnen, dass wir bei der Landwirtschaft, Artikel 14 und folgende - Frau Danuser hat es erwähnt -, eine Lösung gefunden haben, zu welcher die Landwirtschaft ja sagt. Ich möchte Sie daran erinnern, dass in der Gewässer- schutz-Initiative das Problem Landwirtschaft mit keinem Wort angesprochen wird. Wenn Sie also die Initiative annehmen und dem Gewässerschutzgesetz den Kampf ansagen - das könnte man mit einem Referendum -, dann ist die landwirt- schaftliche Problematik für einige Jahre nicht gelöst. Insbe- sondere beim zentralen Punkt der Gewässerschutz-Initiative, der Restwassermengensicherung, sind wir der Initiative doch sehr, sehr weit entgegengekommen.
Den Initianten kann ganz objektiv gesagt werden, wenn sie sich überlegen, ob sie die Initiative zurückziehen wollen oder nicht: Wir haben etwas in den Händen und nicht einfach eine Null-Lösung. Das habe ich ihnen noch sagen wollen.
Zum Rückkommensantrag überlasse ich Herrn Bundesrat Cotti die juristische Würdigung, warum der Bundesrat ur- sprünglich diesen Absatz 2 vorgeschlagen hat und jetzt mit ei- nem Rückzug einverstanden ist. Ich habe aus meinem be- scheidenen juristischen Sachverstand heraus versucht, Ihnen zu sagen, warum: Es geht um die polizeirechtlichen Bewilli- gungen beim Bundesgericht. Das Bundesgericht soll nicht nur bei diesem Gesetz, sondern auch bei den einschlägigen Gesetzen untersuchen, ob die polizeirechtlichen Bewilligun- gen eingehalten werden. Die Konzession wäre nach wie vor beim Bundesrat, wie das bis jetzt der Fall gewesen ist.
Bundesrat Cotti: Wenn nicht alles täuscht, wird das Geschäft Gewässerschutzgesetz in die Geschichte dieser Legislatur als
eines der am heissesten umkämpften Geschäfte eingehen. Wenn ich an die sehr langen Diskussionen zurückdenke, die in diesem Rat zweimal zu später Stunde geführt wurden, so kann ich Ihnen nicht verschweigen, dass ich mir eine Zeitlang wirklich die Frage gestellt habe: Ist es überhaupt noch mög- lich, in diesem Lande zu vernünftigen Lösungen zu kommen, zu welchen man noch stehen kann? Diese Frage war um so berechtigter, als beide Räte aufeinanderprallten, ohne den kleinsten Anschein zu erwecken, einen Durchbruch zu erzie- len.
Dieses Gesetz ist mit einer Zielsetzung vorbereitet worden: Es ging darum, die bisher allzu einseitig gerichteten öffentlichen Interessen in Richtung Wassernutzung zu kompensieren und wieder einen Ausgleich mit dem Gewässerschutz und dem Naturschutz zu finden. Seit zwei Jahren - das werden Sie wohl attestieren - hat der Bundesrat die Kleinigkeiten in Vergessen- heit geraten lassen und sich bei den Räten nur für die wirklich wesentlichen Punkte dieser Reform eingesetzt.
Ich darf den Räten - und insbesondere den Berichterstattern - attestieren, dass heute mit Ihrem Entscheid die wesentlichen Punkte tatsächlich als erreicht gelten können.
Herr Rüttimann, Sie haben diese Punkte erwähnt. Einen ersten haben Sie vor einem Jahr gelöst. Er war hart umstritten, Sie er- innern sich noch. Es ging um Artikel 14, also um die Frage, wie die Landwirtschaft hier einen wichtigen Beitrag im Sinne einer Verbesserung des qualitativen Gewässerschutzes leisten kann. Eine Lösung wurde erzielt. Ich wäre ungerecht, wenn ich auch den landwirtschaftlichen Vertretern in diesem Lande und in diesem Rate nicht attestieren würde, dass hier ganz klar sichtliche Fortschritte erzielt worden sind. Ich möchte beto- nen: Es waren Fortschritte, die auch in der Volksinitiative so weitgehend nicht enthalten sind.
Die zwei weiteren Hauptpunkte sind auch heute noch Gegen- stand von Differenzen. Es ging um die Frage der Restwasser- mengen und der Abgeltung von Verzichten bei der Nichtreali- sierung von Konzessionen, von potentiellen Konzessionen.
Sie haben es sicher gemerkt: Die Restwassermengen lagen dem Bundesrat sehr am Herzen. Nachdem wir festgestellt hat- ten, dass unsere zweistufige Lösung - Mindestrestwasser- mengen, die durch Bundesrecht festgelegt sind, und weiter- gehende Restwassermengen im Kompetenzbereich der Kan- tone - eine ausgewogene Lösung darstellt, konnte man hier keine Abstriche zulassen. Man muss dem Ständerat attestie- ren, dass er - wenn ich so sagen darf - über seinen Schatten gesprungen ist und dass hier eine Lösung gefunden worden ist, die sich unter dem Gesichtspunkt des quantitativen Ge- wässerschutzes sehen lassen kann.
Zur Frage der Entschädigung: Sie wissen, dass der Bundesrat hier nichts gegen den Grundsatz, aber gegen die Ausgestal- tung einiges einzuwenden hatte. Ich stelle mir noch jetzt Fra- gen in bezug auf die tatsächliche Anwendung dieses Grund- satzes; aber wir anerkennen, dass auch hier ein politisches Opfer gebracht werden muss, damit man überhaupt zu einer definitiven und tragfähigen Lösung kommen kann.
Sie werden mir deshalb gestatten, dass ich ein letztes Urteil über diese sehr langen Beratungen wage: Es war der Mühe wert, dass der Bundesrat kämpfte und dass der Nationalrat kämpfte; wenn sie auch etwas lang war, so hat diese Debatte zwischen den Räten doch eindeutig Früchte gebracht.
Ich erspare Ihnen einen Quervergleich zwischen den Errun- genschaften dieses Gesetzes und den Zielsetzungen der Volksinitiative. Sollte, Herr Schmidhalter, das Volk letzten En- des das letzte Wort haben, so wird es sich in eigener Kompe- tenz aussprechen. Sie sagen mit Recht - ich bin zumindest in diesem Punkt gleicher Meinung wie Sie -: «Das Volk hat immer recht». Sonst haben wir selten gemeinsame Meinungen ge- habt. Aber mindestens darin stimmen wir überein.
Sie werden mir deshalb auch gestatten - nach den Ausführun- gen auch von Herrn Büttiker und vom Herrn Kommissionsprä- sidenten -, dass ich über die verfahrensmässige Kleinigkeit von Artikel 29 nicht in die Details gehe. Dieses Thema hat übri- gens bei den langen Debatten in den Räten mit Recht immer nur wenige Minuten in Anspruch genommen. Es ist tatsächlich so, dass dieses Thema anscheinend mindestens einem Teil der Initianten sehr am Herzen liegt. Der Bundesrat möchte
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sich bei dieser Frage verfahrensmässiger Natur nicht verstei- fen und teilt durchaus die Meinung des Ständerates und auch der Mehrheit Ihrer Kommission. Damit möchte ich abschliessen. Nicht ohne eine gewisse Ge- nugtuung darf man feststellen, dass auch ein harter Kampf manchmal zu guten Resultaten führen kann.
Schmidhalter: Herr Bundesrat Cotti hat gerade bestätigt, dass es bei diesem Artikel 29 Absatz 2 um eine verfahrens- mässige Kleinigkeit geht.
Ich möchte Ihnen vorschlagen, dass Sie meinen Antrag unter- stützen. Wir begraben dann nämlich alles zusammen hier. Es entsteht keine Differenz zum Ständerat, und das Gesetz ist im Nationalrat und Ständerat überwiesen, wenn wir hier gegen diesen Streichungsantrag votieren.
Art. 29 Abs. 2 Antrag der Kommission Streichen
Antrag Schmidhalter Festhalten
Art. 29 al. 2 Proposition de la commission Biffer
Proposition Schmidhalter Maintenir
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Schmidhalter
79 Stimmen
45 Stimmen
Art. 61 Abs. 1 Bst. a Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 61 al. 1 let. a Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 75 Ziff. 6 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 75 ch. 6 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
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Neue Finanzordnung Nouveau régime financier
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Art. 9 Abs. 2 Bst. a Ziff. 18 (neu) Antrag der Kommission Mehrheit Ablehnung des Antrages der Minderheit Minderheit (Früh, Coutau)
Art. 9 al. 2 let. a ch. 18 (nouveau) Proposition de la commission Majorité Rejeter la proposition de la minorité Minorité (Früh, Coutau)
Früh, Sprecher der Minderheit: Als Präsident Nebiker vergan- genen Mittwoch die Sprache wiedergefunden hatte, beschwor er uns mit beredten Worten, doch endlich die Vorteile dieser Mehrwertsteuer zu akzeptieren. Herr Nebiker, Sie tragen Eu- len nach Athen. Es wird Ihnen nicht gelingen, mich noch über- zeugter zu machen, als ich es schon bin. Die Frage stellt sich nämlich nicht: Mehrwertsteuer oder Warenumsatzsteuer? Die Frage lautet: Wie soll eine Mehrwertsteuer ausgestaltet sein? Soll sie nur einen Satz kennen, zum Beispiel 6,2 Prozent? Oder soll es auch andere Sätze geben, zum Beispiel 1,9 Pro- zent bei Büchern, Lebensmitteln oder Medikamenten oder 4 Prozent bei der Touristikbranche, wie vom Kollegen Blatter gefordert, und auch eine Berücksichtigung des Baugewer- bes?
Herr Stucky hat im Zusammenhang mit der direkten Bundes- steuer von «mit sich markten» gesprochen, und Frau Uchten- hagen hat unmissverständlich erklärt, dass im Bereich direkte Bundessteuer kein Markten mehr möglich sei. Bis hieher und nicht weiter, war der Tenor. Ich möchte aber trotzdem markten und an meine Aussage der vergangenen Woche erinnern: Wir haben nicht nur zu beschliessen, sondern wir müssen marke- tingmässig für eine positive Stimmung sorgen, um dem ge- samten Paket zum Durchbruch zu verhelfen. Es geht bei die- sem Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 18 um ein wettbe- werbspolitisches Problem: um die berühmten gleich langen Spiesse.
Das Baugewerbe steht einem Wechsel von der Warenumsatz- steuer zur Mehrwertsteuer positiv gegenüber. Die Sache hat nur einen Haken: Gemeinden, Regionen und Kantone unter- halten Werkhöfe, die für ihre Gemeinwesen marktfähige bau- gewerbliche Leistungen erringen. Auch von Werkstätten pri- vatwirtschaftlicher Unternehmen werden Leistungen für den
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Rettung unserer Gewässer. Gewässerschutzgesetz. Revision Sauvegarde de nos eaux. Loi sur la protection des eaux. Révision
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Jahr
1990
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Band
V
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Sessione
Sessione invernale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
09
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 87.036
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
10.12.1990 - 14:30
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Data
Seite
2220-2224
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20 019 295
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