Militärstrafgesetz und Militärorganisation
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Arbeitslosenversicherungsgesetz. Revision Loi sur l'assurance-chômage. Révision
Siehe Seite 67 hiervor - Voir page 67 ci-devant Beschluss des Nationalrates vom 19. September 1990 Décision du Conseil national du 19 septembre 1990
Differenzen - Divergences Art. 22 Abs. 4 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Art. 22 al. 4 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Hunziker, Berichterstatter: Beim Arbeitslosenversicherungs- gesetz hat es zwei eher geringfügige Differenzen gegeben. Die erste beim Artikel 22 Absatz 4. Es ist einmal zu vermerken, dass der Nationalrat gleich wie unser Rat eine Abschaffung der Degression abgelehnt hat, hingegen ist eine Formulierung · dazugekommen, die Sie auf der Fahne sehen, wonach der Bundesrat für weitere Gruppen von schwervermittelbaren Ar- beitslosen anordnen kann, dass das Taggeld nicht gekürzt wird.
Es gibt bereits jetzt sieben bestehende oder beschlossene Ausnahmen von der Degression. Vor allem sind das ältere und invalide Arbeitslose. Gemäss Angabe der Arbeitsämter könn- ten nun als weitere Ausnahmekategorien folgende in Frage kommen: einmal Kader, deren versicherter Verdienst über dem arbeitsmarktlich noch erzielbaren Verdienst liegt, dann Arbeitslose mit schlechten beruflichen Voraussetzungen, dann Ausländer mit Sprachschwierigkeiten und Arbeitslose, die bisher körperliche Arbeit verrichtet haben, aber dazu ge- sundheitlich nicht mehr in der Lage sind. Die wichtigste Gruppe, bei der der Bundesrat von einer Taggeldkürzung ab- sehen könnte, umfasst alleinerziehende Mütter, Suchtkranke und Strafentlassene. Ich präzisiere: Der Bundesrat hat die Möglichkeit, unter solchen Kategorien weitere Ausnahmen zu schaffen. Wer künftig darunter fällt, steht nicht zur Diskussion. Zuerst muss das Gesetz verabschiedet sein. Das ist lediglich eine Liste, die die Arbeitslosenkassen bzw. die Arbeitsämter erstellt haben.
Unsere Kommission beantragt Ihnen einstimmig, dieser neuen Fassung des Nationalrates zuzustimmen.
Angenommen - Adopté Art. 102 Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Art. 102 al. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Hunziker, Berichterstatter: Bei Artikel 102 Absatz 2 geht es um das Beschwerderecht. Neu hat der Nationalrat auch die Ar- beitslosenkassen zur Beschwerde gegen Entscheide der kan- tonalen Rekursinstanzen legitimiert.
Bei den anderen Sozialversicherungen ist das bereits der Fall. Es gibt zwei Ausnahmen: die Militärversicherung - die befin- det sich ja im Moment in Revision - und dann eben dieses Ge- setz, die Arbeitslosenversicherung.
Es schien unserer Kommission sinnvoll, hier ebenfalls den Kassen die Akitivlegitimation in solchen Streitfällen zu geben. Sie beantragt Ihnen deshalb einstimmig, dem Nationalrat zu folgen.
Angenommen - Adopté
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Militärstrafgesetz (Dienstverweigerer) und Militärorganisation. Aenderung Code pénal militaire (objecteurs de conscience) et organisation militaire. Modification
Botschaft und Gesetzentwürfe vom 27. Mai 1987 (BBI II, 1311) Message et projets de lois du 27 mai 1987 (FF II, 1335) Beschluss des Nationalrates vom 14. Dezember 1989 Décision du Conseil national du 14 décembre 1989
Antrag der Kommission Mehrheit Eintreten Minderheit (Reymond, Béguin) Nichteintreten
Proposition de la commission Majorité Entrer en matière Minorité (Reymond, Béguin) Ne pas entrer en matière
Küchler, Berichterstatter: Die Suche nach einer Lösung des Dienstverweigererproblems ist in unserem Lande zu einem Dauerbrenner geworden. Seit 1917 hat sich vor allem das Par- lament, aber auch der Souverän wiederholt und zeitweise sehr intensiv damit auseinandergesetzt. Zwar konnte das Los der Dienstverweigerer aus Gewissensgründen gemildert werden, indem seit 1950 religiös motivierte und seit 1967 zusätzlich auch ethisch motivierte Dienstverweigerer aus Gewissens- gründen im Strafvollzug privilegiert worden sind. Zudem ist in den Kantonen ab 1986 für Dienstverweigerer aus Gewissens- gründen die sogenannte Halbgefangenschaft anstelle der Haftstrafe eingeführt worden. Ein eigentlicher Zivildienst aber konnte bis heute nicht realisiert werden.
Zweimal haben sich Volk und Stände deutlich gegen die Ein- führung eines Zivildienstes ausgesprochen. Dabei standen zwei völlig unterschiedliche Modelle zur Diskussion, wie Sie bestimmt noch wissen, nämlich 1977 das sogenannte Mün- chensteiner Modell und 1984 das sogenannte Tatbeweis- Modell.
Nach dem Scheitern der zweiten Zivildienstvorlage wurde der Bundesrat mit einer Motion beauftragt, echte Militärdienstver- weigerer aus Gewissensgründen in Strafmass und -vollzug nicht mehr Straffälligen gleichzustellen. Durch diese Motion sollte eine Deblockierung der in der Dienstverweigererfrage nach der Volksabstimmung von 1984 festgefahrenen Situation ·erzielt werden.
Heute behandeln wir nun als Zweitrat das entsprechende Re- visionsvorhaben. Formell geht es darum, das Militärstrafge- setzbuch zu revidieren. Gleichzeitig soll der sogenannte waf- fenlose Militärdienst im Bundesgesetz über die Militärorgani- sation verankert werden.
Mit der vorgeschlagenen Entkriminalisierungslösung sollte es möglich sein, Erfahrungen zu sammeln, um zu einem späte- ren Zeitpunkt auch bei uns einen Zivildienst einführen zu kön- nen.
Bereits liegen auf dem politischen Parkett in diese Richtung zielende Vorstösse, nämlich die parlamentarische Initiative Hubacher und die kürzlich von der CVP lancierte Volksinitia- tive in der Form einer allgemeinen Anregung. Beides sind Vor- stösse zur Einführung eines Zivildienstes.
Zu erwähnen gilt es auch den noch nicht definitiv feststehen- den Vorschlag der Gruppe Napf, die voraussichtlich im kom-
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menden Frühling eine Initiative lancieren wird, mit der u. a. auch ein Zivildienst eingeführt werden soll.
Nun kurz zur Arbeit der vorberatenden Kommission: Die vor- beratende Kommission, die am vergangenen 2. Juni tagte, hat mit acht zu zwei Stimmen - bei einer Enthaltung - in allen Punkten der vom Nationalrat verabschiedeten Fassung betref- fend die Entkriminalisierungslösung zugestimmt. Damit äus- serte auch sie sich klar dafür, dass ein Dienstverweigerer, der unter Berufung auf ethische Grundwerte den Militärdienst mit seinem Gewissen nicht vereinbaren kann, zu einer Arbeitslei- stung im öffentlichen Interesse verpflichtet werden soll. Auf eine Strafe in der Form der Halbgefangenschaft wird somit in Zukunft verzichtet werden. Ebenso erfolgt kein Eintrag im Strafregister mehr.
In der Kommissionsberatung kam wiederholt zum Ausdruck, dass es sich hier um einen Zwischenschritt - ich betone: Zwi- schenschritt - in Richtung Zivildienst handeln könnte. Die Kommission war mehrheitlich der Meinung, dass mit diesem Modell Erfahrungen zu sammeln seien, um schliesslich dann in einem zweiten Schritt einen Zivildienst einzuführen.
In unserer Kommission waren vor allem drei Themenbereiche umstritten, nämlich:
die Umschreibung der Privilegierungskriterien;
die Dauer der Arbeitsleistung;
die Schuldigsprechung und Verpflichtung zu einer Arbeits- leistung bzw. zum waffenlosen Militärdienst.
Für eine kleine Minderheit der Kommission sollte die Formulie- rung der Privilegierungskriterien möglichst offen sein. Im Text dürfe nicht zum Ausdruck kommen, man unterteile das Gewis- sen nach Motiven, die akzeptiert werden und solchen, die nicht massgebend sind für die Privilegierung.
Die Mehrheit aber lehnte diesen Vorschlag ab. Sie schloss sich der Meinung des Nationalrates an. Danach sollen in Zu- kunft jene Verweigerer privilegiert werden, die glaubhaft ma- chen können, dass sie aus ethischen Grundwerten den Militär- dienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können.
Durch das ethische Moment wird im Vergleich zur geltenden Regelung, nämlich die Formulierung «aus ethischen oder reli- giösen Gründen», grösserer Spielraum in der Auslegung ge- geben, ohne aber dabei allzu stark von der gefestigten und be- währten Rechtspraxis abzuweichen.
Ferner stimmten die Mehrheit unserer Kommission und der Nationalrat mit dem Vorschlag des Bunderates überein, wo- nach die Arbeitsleistung in der Regel das Anderthalbfache des gesamten verweigerten Militärdienstes, höchstens aber zwei Jahre, betragen solle.
Mit drei Minderheitsanträgen wird dagegen opponiert. Ein Minderheitsantrag optiert für eine Lösung, bei der die Dauer der Arbeitsleistung offengelassen und somit durch den Rich- ter festgelegt werden sollte.
Gemäss den beiden anderen Minderheitsanträgen sollte die Arbeitsleistung gleich lange bzw. 1,2mal so lange dauern, wie das Total der gesamten verweigerten Dienste. Diese Anträge wurden aber deutlich verworfen.
Die dritte umstrittene Frage war das Problem der Schuldig- sprechung des Verweigerers und dessen Verpflichtung zu ei- ner Arbeitsleistung. Auch hier folgte die Mehrheit unserer Kommission wie auch der Nationalrat dem Vorschlag des Bun- desrates, wonach der Täter schuldig zu erklären und zu einer Arbeitsleistung beziehungsweise zum waffenlosen Militär- dienst zu verpflichten ist.
Nach Meinung einer Kommissionsminderheit sollte der Rich- ter hingegen den Entscheid über Schuld und Strafe ausset- zen, falls der Täter bereit sei, eine Arbeit im öffentlichen Inter- esse oder einen waffenlosen Militärdienst zu leisten. Zu einer formellen Verurteilung sollte es nach Meinung der Minderheit nicht nur dann kommen, wenn der Militärdienstverweigerer der Pflicht zur Leistung des Arbeitsdienstes im Nachhinein nicht nachkommt.
Zu Recht wurde aber meines Erachtens auch dieser Vorschlag abgelehnt. Um eine Schuldigerklärung kommt man nämlich nicht herum. Auch ein anerkannter Verweigerer aus Gewis- sensgründen macht sich grundsätzlich schuldig und muss so- mit aus verfassungsrechtlichen Gründen zu einer Sanktion, welcher Art auch immer, verurteilt werden. Ohne Schuld-
spruch aber hätten wir einen Zivildienst, was eine Verfas- sungsänderung bedingen würde.
Da sich übrigens die Revisionsvorlage in engen verfassungs- mässigen Grenzen bewegen muss, wurden von den beiden Professoren Voyame und Fleiner diesbezügliche Rechtsgut- achten eingeholt. Diese Rechtsgutachten standen der Kom- mission zur Verfügung, und diese gelangte zum Schluss, dass die Vorlage verfassungskonform ist.
Die Verankerung des waffenlosen Militärdienstes im Bundes- gesetz über die Militärorganisation - damit komme ich zum Teil B der Vorlage - gab in unserer Kommission nicht viel zu reden. Es handelt sich um die definitive Verankerung des waf- fenlosen Dienstes im Gesetz, nachdem dieser Dienst bis dahin lediglich in einer zeitlich befristeten Verordnung des Bundes- rates geregelt war.
Die Fassung des Nationalrates wurde mit 9 zu 2 Stimmen an- genommen.
Die Zulassungsbedingungen entsprechen den Privilegie- rungskriterien für Dienstverweigerer aus Gewissensgründen im Strafvollzug. Waffenlose sollen demzufolge auch in Zukunft gleich lange Militärdienste leisten wie alle anderen Dienst- pflichtigen. Soviel zum Teil B.
Nun gestatten Sie mir noch eine Schlussbemerkung:
Jährlich werden in unserem Lande rund 150 Mitbürger be- straft, weil sie, ihrer inneren Stimme gehorchend, den Militär- dienst verweigern, mehrheitlich hingegen bereit sind, einen anderen Dienst zu erbringen. Es ist zweifellos ein Akt der Tole- ranz und der Achtung eines Gewissensentscheides, für diese kleine Gruppe den vorgeschlagenen Arbeitsdienst im öffent- lichen Interesse vorzusehen. Die Zeit ist zweifellos reif, im en- gen Rahmen der geltenden Verfassung eine Lösung zu ver- wirklichen.
Sowohl der Nationalrat als auch unsere Kommission haben dies mehrheitlich erkannt und sind entschlossen, der in ihren Grundzügen dargelegten Lösung zum Durchbruch zu verhel- fen. Dabei sind wir uns wohl bewusst, dass es sich hier um eine Gratwanderung handelt.
Im Namen der vorberatenden Kommission beantrage ich Ih- nen - und zwar trotz des von der GSoA bereits gegründeten Referendumskomitees-, Eintreten auf die Revision des Militär- strafgesetzes und des Bundesgesetzes über die Militärorgani- sation zu beschliessen und gleichzeitig das jahrzehntealte Problem - ohne Schaffung einer Differenz zum Nationalrat . . heute einer Lösung entgegenzuführen.
In diesem Sinne bitte ich Sie um Eintreten.
M. Reymond, porte-parole de la minorité: Si, avec M. Béguin, je ne suis pas favorable à l'entrée en matière, c'est parce que le projet du Conseil fédéral ne me satisfait pas, sur le plan du droit d'abord, ni dans la réalité des faits en matière d'équité en- suite.
Sur le plan du droit, le chapitre du message consacré à la constitutionnalité du projet est extrêmement bref: douze li- gnes seulement. C'est bien peu si l'on songe qu'on nous pro- pose d'introduire un service civil pour les objecteurs de cons- cience. Or, a-t-on le droit d'introduire le service civil sans modi- fier la constitution? J'ai dans mes dossiers un avis de droit du professeur Marcel Bridel, donné au Département militaire fé- déral à l'un des prédécesseurs de M. Villiger, sur le problème de la constitutionnalité d'un service civil pour objecteurs de conscience, soit exactement le problème qui se pose actuelle- ment. La réponse y est claire: «Il faut changer la constitution.» Or, le peuple et les cantons ont, par deux fois, clairement rejeté l'introduction d'un service civil, en 1977 et en 1984. Tous les cantons ont dit non en 1977 et seulement 1,5 canton a dit oui en 1984. Il est donc grave que, quelques années plus tard, et cette fois sans recours au référendum obligatoire, un service civil soit introduit par le biais de la seule législation. D'ailleurs, l'initiative en cours que va lancer le Parti démocrate-chrétien démontre, même si elle va plus loin en instituant le libre choix, qu'il faut passer par un changement constitutionnel pour intro- duire en Suisse un service civil.
J'admets - le président de la commission l'a relevé - que l'interprétation actuelle des juristes de la couronne consiste à dire que, en fait nous n'instaurons pas un service civil pour les
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objecteurs de conscience, mais une astreinte au travail, qui est à la fois une nouvelle forme de sanction pénale et d'exécution de ces sanctions. J'admettrais tout à fait cela si le raisonne- ment était alors cohérent jusqu'au bout, c'est-à-dire si la sanc- tion «travail» plutôt que la sanction «prison» était inscrite dans le casier judiciaire. Nous serions alors dans le respect de l'arti- cle 18 de la constitution. Or, on fait exactement le contraire. A la page 2 du message déjà, dans le condensé, on nous dit: «les mesures d'astreinte au travail ne seront plus inscrites au casier judiciaire, innovation qui répond parfaitement au souci de décriminaliser l'objection de conscience». Vraiment, en toute honnêteté, on peut conclure ceci: ou bien, l'astreinte au travail est une peine qu'on inscrit au casier judiciaire, et on est dans le régime de l'article 18 actuel de la constitution, ou bien l'astreinte au travail n'est pas une peine et n'est donc pas ins- crite au casier judiciaire, et l'on se trouve en présence d'un ser- vice civil offert à quelques-uns mais c'est un régime anticonsti- tutionnel. C'est le cas du projet qui nous est soumis.
Après le droit, venons-en aux faits. Le but du projet que nous examinons vise à décriminaliser, parmi les objecteurs, ceux qui le sont pour des motifs éthiques ou religieux, à l'exclusion des plus nombreux, les réfractaires «purs et durs». Or, que fait-on? On décriminalise les vrais objecteurs de conscience, puisqu'on n'inscrira pas la sanction au casier judiciaire, mais on aggrave de manière très nette leurs obligations envers l'Etat. C'est apparemment le prix à payer pour la décriminalisa- tion. En effet, leur astreinte au travail sera d'une durée bien plus longue que les peines qu'ils subissent actuellement et qui sont de trois à six mois. De plus, pour ces peines-là, les objec- teurs de conscience pour motifs religieux bénéficient, dans la quasi totalité des cas, de la semi-liberté, ce qui leur permet de se consacrer à leur profession ou à leurs études durant la jour- née. Enfin, avec la liberté conditionnelle, leur peine est sou- vent encore réduite; elle est donc très faible.
Avec le nouveau régime proposé, nous risquons d'aller vers une discrimination défavorable aux objecteurs de conscience «purs» par rapport aux réfractaires. C'est pourtant le contraire que chacun souhaite, à moins que les tribunaux en viennent à rendre des sentences plus sévères qu'aujourd'hui pour les ré- fractaires sans motifs religieux.
Quelle que soit la manière d'aborder la question, force nous est de constater que la solution proposée est boiteuse. Elle créera des distorsions considérables qui - je crois - ne résou- dront rien.
En bref et pour terminer, le système actuel est incontestable- ment inéquitable, au détriment des citoyens qui acceptent d'abandonner travail et études pour effectuer leur service mi- liaire, avec les contraintes de dureté, d'inconfort et de restric- tions qui sont le lot de tous les militaires. Pendant ce temps, la grande majorité des condamnés, c'est-à-dire tous les objec- teurs, et la plus grande partie des réfractaires peuvent, en prin- cipe, purger leur peine sous la forme de semi-détention, soit sans quitter leur travail ou leurs études. Dans le régime pro- posé, les réfractaires seront traités comme maintenant, c'est- à-dire pas trop durement, alors que les objecteurs de cons- cience devront exécuter un travail à plein temps d'une durée importante. Si le système actuel est gravement inéquitable au détriment des citoyens qui doivent accepter d'abandonner tra- vail et études pour effectuer leur service, le système proposé le serait au détriment des militaires et des objecteurs de cons- cience, alors que les réfractaires purs et durs en seront les grands bénéficiaires.
Je sais qu'il est difficile, voire impossible de rendre compati- bles l'obligation de servir d'une part et la liberté de conscience d'autre part. En résolvant le problème des objecteurs de cons- cience comme on nous le propose, on ouvre toute grande la voie au service civil généralisé et à la liberté de choix pour tous. En effet, les objecteurs de conscience sont suffisamment mal- traités dans le projet qui nous est soumis par rapport aux ré- fractaires, pour que la situation qu'on leur propose ne soit pas tenable à long terme. D'ailleurs, dimanche dernier, à la télévi- sion romande, lors de l'émission «Table ouverte» les représen- tants des objecteurs de conscience ont clairement fait savoir qu'ils lanceraient un référendum contre le projet que nous ex- aminons.
Convaincu que le projet qui nous est présenté n'est pas très bon, convaincu aussi que la constitution doit être modifiée dans le sens proposé, avant la mise sur pied de la loi deman- dée, je vous recommande de ne pas entrer en matière.
M. Béguin: Il n'est pas dans notre intention de mettre en doute la bonne volonté de ceux qui ont élaboré le projet qui nous est soumis, mais en politique la bonne volonté, hélas, ne suffit pas. L'obligation de servir ancrée dans notre constitution et réaffirmée avec force par le peuple et les cantons en dernier lieu le 26 février 1984 a pour nécessaire corollaire la sanction pénale pour ceux qui refusent de s'y soumettre.
Respectueux de la volonté populaire mais soucieux d'aména- ger pour les objecteurs de conscience un statut qui les diffé- rencie des délinquants de droit commun, le Conseil fédéral a tenté de trouver un compromis. Le compromis est, nous le sa- vons, le fondement de la culture politique suisse. Nous ne sommes point ennemi de cet art qui consiste, au terme de con- cessions réciproques jugées finalement acceptables, à déce- voir modérément des partenaires fatigués. C'est là la définition du bon compromis. Ici, nous sommes en présence d'un mau- vais compromis puisqu'il ne satisfait personne. D'une part, il ir- rite les conservateurs, c'est-à-dire ceux qui s'en tiennent au dernier verdict du peuple et qui ne voient pas pourquoi on bouleverserait l'ordre établi pour une poignée d'idéalistes. D'autre part, et surtout, ce projet est unanimement rejeté par ceux auxquels il s'adresse et qu'il prétend satisfaire. En vérité, ce compromis n'est agréé que par ceux qui désirent se débar- rasser du problème sans chercher à le résoudre.
Le message du Conseil fédéral est révélateur de l'inévitable ambiguïté de ce texte. D'un côté, il nous explique avec raison, en page 7, que la décriminalisation totale de l'objection de conscience est impossible dans le cadre constitutionnel ac- tuel et, de l'autre, il affirme à la même page, vingt-trois lignes plus bas: «Par souci de décriminaliser l'objection de cons- cience, nous avons prévu que la mesure d'astreinte au travail ne sera pas inscrite au casier judiciaire.» En réalité, on ne dé- criminalise rien du tout parce qu'on ne le peut pas. On rem- place simplement une peine ordinaire de privation de liberté par une mesure pénale baptisée «astreinte à un travail d'intérêt général», ce qui en fait ne change d'ailleurs pas grand-chose à la situation actuelle.
La question reste posée et ce projet ne résout rien. Celui qui refuse de servir reste un délinquant, privilégié peut-être mais un délinquant quand même, et c'est toujours un tribunal mili- taire qui devra sonder les coeurs et les reins pour trier le bon grain de l'objecteur de l'ivraie du réfractaire. La question ne sera résolue que par une modification de la constitution. Nous comprenons qu'il n'appartient pas au Conseil fédéral de pro- voquer ce changement, mais le peuple pourrait, sollicité par l'initiative populaire du Parti démocrate-chrétien, se résoudre enfin à donner aux objecteurs de conscience ce statut re- connu partout en Europe. Nous le souhaitons en tant que par- tisan convaincu de l'armée, dont la mission est de défendre non seulement un territoire mais aussi et surtout un ensemble de valeurs et parmi elles, celle de ne pas être d'accord avec le pouvoir, fût-il l'expression d'une majorité démocratiquement désignée.
En conclusion, par respect de la constitution actuelle, par res- pect pour les objecteurs de conscience qui n'en veulent pas, et dans l'attente du prochain verdict populaire, nous disons non à ce projet inutile.
Gadient: Eine Lösung der Dienstverweigerungsfrage im Sinne der Entkriminalisierung scheint mir dringend geboten und sollte nicht weiter auf die lange Bank geschoben werden. Ich bitte Sie deshalb, auf die Vorlage einzutreten, denn die heutige Situation ist alles andere als befriedigend. Es wäre sehr fragwürdig, wenn wir die Vorlage heute zurückweisen würden, um eine neue Lösung auf Verfassungsebene zu su- chen, wie das etwa die von meinem Vorredner soeben er- wähnte CVP-Zivildienstinitiative will.
Ein solches Prozedere würde eine Verzögerung um Jahre be- deuten, und das heisst gleichzeitig, dass ein brennendes und aktuelles Problem weiterhin keiner zeitgerechten Lösung zu-
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geführt werden könnte. Es scheint mir vor allem deshalb zwin- gend, dass wir den heutigen Vorschlag - er mag Schwächen haben - akzeptieren. Die Lösung bleibt verbesserungsfähig, aber es lässt sich nicht verantworten, länger zuzuwarten. Nachdem man nun in unserem Lande seit Jahrzehnten ver- geblich nach einer konsensfähigen Lösung suchte, sollte der vom Nationalrat beschrittene Weg nicht mehr aufs Spiel ge- setzt werden.
Jeder Lösung der Dienstverweigerungsfrage und damit ins- besondere auch der Entkriminalisierung auf Gesetzesstufe - wie wir sie hier anstreben - sind Grenzen gesetzt. Diese Gren- zen sind sichtbar geworden aus den soeben gehörten beiden Voten. Sie sind auch sichtbar und hörbar geworden im Ver- nehmlassungsverfahren, das am 13. Januar 1986 abge- schlossen worden ist. Die vorgeschlagene Revision des Mili- tärstrafgesetzes wurde von der Mehrheit der Kantone, den po- litischen Parteien und den begrüssten Organisationen günstig aufgenommen. Teilweise wurden allerdings Vorbehalte be- züglich zentraler Punkte der Revision angebracht, wie z. B. be- treffend den Begriff des Dienstverweigerers aus Gewissens- gründen, die Arbeitsverpflichtung anstelle einer Strafe. Ein Teil regte an, dass die Arbeitsverpflichtung im Rahmen der Ge- samtverteidigung vollzogen werden müsse. Einige Vernehm- lasser wollten an einer Strafe festhalten, deren Vollzug aber aufschieben, und schliesslich gab es Vorbehalte bezüglich Verzicht auf den Eintrag im Zentralstrafenregister.
Persönlich hätte ich im Bereich der Verweigerungsmotive und bei der Begriffsbestimmung ebenfalls der «schweren Gewis- sensnot» den Vorzug gegeben und die Beibehaltung der Diffe- renzierung nach «ethischen und religiösen Gründen» be- grüsst.
Die vom Nationalrat beschlossene Regelung sieht keine Mil- derung vor. Ihr Ziel ist, den Missbrauch des Gewissensbegriffs auszuschalten. Mit dem verlangten Ersatzdienst enthält die angestrebte Regelung Elemente eines Tatbeweises. Die Be- reitschaft zur Leistung des Ersatzdienstes wird Indiz für den Gewissensentscheid. Die Bedeutung der Gewissensprüfung wird reduziert. Die Ueberprüfung durch den Richter erhält ten- denziell den Charakter einer Missbrauchsprüfung. Der Begriff «ethische Grundwerte» umfasst auch religiöse Gründe.
Aber ich meine, dass man mit der vom Nationalrat gefundenen Lösung in der Tat leben kann, und ich möchte mich nur noch kurz mit der Frage der Verfassungskonformität auseinander- setzen, die soeben in den Raum gestellt worden ist. Artikel 18 der Bundesverfassung bestimmt, dass jeder Schweizer wehr- pflichtig ist. Daraus leitet Professor Fleiner als Gutachter die Verpflichtung des Bundesgesetzgebers ab, die ihm für den Vollzug dieser Massnahmen richtig scheinenden Vollzugs- regeln zu treffen. Dazu gehöre neben dem unmittelbaren Ver- waltungszwang auch das Strafrecht. Sanktionen müssen demzufolge ergriffen werden; nur über deren Ausgestaltung kann diskutiert werden, wenn man das Problem auf einen sehr kurzen Nenner bringen will.
Ein Schuldspruch ist demnach zwingend, und daran halten Bundesrat und Nationalrat fest. Im Gegensatz jedoch zu Profes- sor Fleiner, der dafür hält, dass der Gesetzgeber bei der An- nahme einer Schuld verpflichtet ist, eine Strafe vorzusehen, und der lediglich den Vollzug der Strafe aufschieben und den Täter in diesem Falle zu einer sozialen Arbeitsleistung verpflich- ten wollte -wie das der Herr Kommissionspräsident ausgeführt hatte -, verzichten nun Bundesrat und Nationalrat vorerst auf die Strafe und verpflichten den Schuldiggesprochenen zu einer Arbeitsleistung, die öffentlichen Interessen zu dienen habe. Bestrafung erfolgt erst bei Verweigerung der Arbeitsleistung oder bei schwerer Verletzung der damit verbundenen Pflich- ten. Das ist nun eine Lösung, die verfassungsmässig bereits nicht mehr leicht zu begründen ist. Man muss nämlich die neue Sanktion der Arbeitsleistung als der Strafe adäquate Massnahme einstufen.
Noch weiterzugehen aber, wie das der Minderheitsantrag bei Artikel 81 will, wonach der Entscheid über Schuld und Strafe kurzerhand ausgesetzt wird, ist verfassungsmässig ganz ein- deutig nicht tragbar. Wir sehen demnach, wie eng der Rahmen in dieser Beziehung gesetzt ist und wie dezidiert die Befür- worter des Nichteintretens in diesem Punkt argumentieren.
Im Nationalrat war es keineswegs einfach, eine Lösung zu fin- den. Es begann bereits in der Kommission, welche schliess- lich die Lösung mit einem 9-zu-5-Entscheid bei 7 Enthaltun- gen fällte. Es lohnt sich, das Protokoll der nationalrätlichen Verhandlungen im Detail nachzulesen, dann sieht man, wie sich der Nationalrat schwer tat, zu einem Kompromiss zu ge- langen. Wir sollten demnach heute auch unter diesem Ge- sichtspunkt zum nationalrätlichen Beschluss stehen können und nicht unnötige Differenzen schaffen.
Das Erfordernis ethischer, mit dem Gewissen nicht zu verein- barender Grundwerte als Berufungsgrund in der nationalrät- lichen Fassung scheint mir - ich habe vorhin das Problem kurz erwähnt - akzeptabel, obgleich auch die Formulierung des Bundesrates, die Sie vorliegen haben und die ich persönlich vorgezogen hätte, sicher durchaus annehmbar scheint.
Ueber die Dauer des Arbeitsdienstes kann man unterschiedli- che Auffassungen vertreten. Aber eines scheint mir zwingend: dass das Tatbeweis-Element erhalten bleiben muss; auch das Prinzip der Wehrgerechtigkeit verlangt, dass die Ersatzlei- stung länger dauern muss als der verweigerte Militärdienst. Neben der Entkriminalisierung des Strafvollzugs sollen künftig die Verpflichtung zur Arbeitsleistung oder die Zuweisung zum waffenlosen Militärdienst sowie Disziplinarstrafen nicht in die Strafregister eingetragen werden - ohne Zweifel ein weiteres wesentliches Element dieser Vorlage, auf die ich unter den ge- gebenen Voraussetzungen einzutreten empfehle.
M. Masoni: La petite réforme du Conseil fédéral, préparée avant le déclin des dictatures communistes, propose d'alléger la position des objecteurs de conscience en passant de la con- damnation pénale avec expiation par un travail d'intérêt public en régime de semi-liberté, à une nouvelle solution par laquelle le juge, dans l'arrêt prononçant la culpabilité de l'auteur mais reconnaissant en même temps son conflit de conscience, l'astreint à un travail d'intérêt général. En cas d'inaccomplisse- ment de ce travail, dans un deuxième arrêt, il prononcera la peine pour le refus de servir. La réforme suscite deux différen- tes oppositions: celle de ceux qui refusent toute concession et celle de ceux qui, en dehors de notre conseil, souhaiteraient une réforme constitutionnelle bien plus ample. A ces derniers, je rappelle que toute grande réforme dans ce domaine tou- chant à la sensibilité du souverain est difficile. Comme le passé nous l'apprend, chaque rejet populaire risque effectivement de restreindre nos possibilités.
Du côté opposé, nous trouvons une proposition de non-entrée en matière de MM. Reymond et Béguin, conseillers aux Etats. Les résultats des consultations du peuple et des cantons ont en effet renforcé la doctrine dominante qui refuse l'interpréta- tion de l'article 18 de la Constitution fédérale, donnée en son temps dans un fameux avis de droit par les professeurs Hans Huber et Richard Bäumlin: ils admettaient dans cet avis de droit la possibilité de créer un service civil dans la loi sur l'orga- nisation militaire. L'interprétation dominante de l'article 18 re- fuse cette possibilité de créer un service civil alternatif au ser- vice militaire laissé au libre choix des recrues. Mais ce que le Conseil fédéral nous propose n'a rien à voir avec un service ci- vil organisé comme libre alternative au service militaire. Il ne viole aucunement l'article 18. Il s'agit d'un petit pas mais, dans cette matière, chaque petit pas est appréciable et j'en remercie le Conseil fédéral. Je soutiens donc l'entrée en matière.
Je suis toutefois convaincu que le déclin des dictatures com- munistes, le regain d'importance et d'influence de l'ONU, l'ex- tension du droit de vote aux femmes, sans une extension ana- logue de l'obligation de servir, la technicité croissante de l'ar- mée, les résultats aussi de la dernière consultation pour la suppression de l'armée, conseillent de profiter de cette occa- sion pour exploiter encore mieux les possibilités offertes par notre constitution.
Le débat d'aujourd'hui nous présente les possibilités d'ouver- ture dans deux secteurs: celui de la durée du travail d'intérêt général et celui de la procédure que l'on veut adopter. En ce qui concerne la durée du travail, j'appartiens à la majorité de la commission qui demande une durée d'une fois et demie celle du service omis. Cela me paraît dicté par le juste effort de con- cilier cette possibilité de travail d'intérêt général avec l'obliga-
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tion générale de servir. La possibilité de recourir au service d'intérêt général doit être appliquée avec retenue pour éviter l'érosion graduelle de l'armée de milice et pour donner à ceux qui font leur service militaire, objectivement et subjectivement plus dur, au moins le sentiment d'équivalence de l'effort de- mandé aux objecteurs. La mesure d'une fois et demie me pa- raît équitable et efficace. Il est important de ne pas descendre en dessous de ce seuil, en considération justement des vota- tions populaires précédentes.
L'autre problème qui mérite d'être esquissé dans ce débat gé- néral est celui de la solution procédurale adoptée. La proposi- tion du Conseil fédéral, qui prévoit dans chaque cas de refus de servir un premier arrêt du juge concernant la culpabilité et ordonnant d'exercer le travail d'intérêt général et, en cas d'inaccomplissement, une deuxième décision relative à la peine, a décidément des avantages sur la solution actuelle mais elle accuse essentiellement trois points faibles: premiè- rement, dans chaque cas de refus de servir, il y aura une déci- sion de culpabilité émanant du tribunal pénal. Cela n'enlève donc pas à ces cas la publicité négative faite à l'armée auprès des jeunes gens. Dans quelques cas, il y aura même deux dé- cisions pénales pour un seul cas, ce qui ne fera qu'augmenter ce battage publicitaire négatif.
Deuxième point: les jeunes gens prêtant ce travail d'intérêt gé- néral risqueront de se sentir plutôt condamnés qu'appelés à un service d'utilité publique, ce qui ne les pousse pas à une exécution meilleure de la tâche ou du service sans armes. Le Conseil fédéral n'a donc pas voulu d'une décriminalisation ef- fective pour ceux qui sont appelés à prêter ce travail d'intérêt général.
Troisième point: le juge même risquera d'avoir des difficultés de motivation. Si dans le premier arrêt il doit reconnaître la cul- pabilité mais en même temps la crise de conscience qui per- met d'ordonner le travail d'intérêt général, il sera chaque fois contraint de résoudre la contradiction entre la faute qu'il doit admettre et la crise de conscience qui, normalement, même d'après l'article 26 du Code pénal militaire, affaiblit ou élimine la culpabilité. Cette situation s'alourdit encore lorsque le juge doit émettre le deuxième arrêt, car il ne peut plus modifier la décision sur la culpabilité, définitivement arrêtée d'après le chiffre 2 proposé par le Conseil fédéral. Il se bornera alors à prononcer la peine. La minorité I, composée de façon plutôt inhabituelle ici, essaie de parer à ces inconvénients par la solu- tion suivante, qu'elle propose à l'article 81, alinéa premier, chiffre 2, et au même article, alinéa 2bis, pour le service sans armes, ainsi qu'à l'article 83 concernant la désertion.
Dans la forme, cette proposition souligne mieux l'importance de la crise de conscience en la mettant en évidence. Dans la substance, elle évite les difficultés que nous avons vues en prévoyant l'ajournement de l'arrêt sur la culpabilité et sur la peine. En constatant la situation de nécessité, la crise de cons- cience et l'offre de l'auteur de prêter un travail, le juge suspend la décision sur la culpabilité et sur la peine et établit l'obligation de prêter le travail d'intérêt général. Il ne s'agit donc pas d'un arrêt de culpabilité comme dans la proposition de la majorité mais d'un arrêt sur les preuves, l'auteur ayant rendu vraisem- blable sa crise de conscience et offert de s'astreindre à un tra- vail d'intérêt général. Le juge lui donne la possibilité de dé- montrer par les faits - c'est le «Tatbeweis» de nos collègues suisses allemands - sa volonté de servir autrement et plus longtemps, c'est-à-dire de prouver le sérieux de son problème de conscience. Il lui ordonne d'apporter la preuve du fait que l'auteur a offert. Le jeune homme ne se sentira donc pas astreint au service sans armes comme un coupable et un con- damné car il l'a offert. Le juge lui demande simplement de prouver cette volonté. Il accomplira donc le travail ou le service sans armes dans un esprit tout autre que s'il était reconnu cou- pable ou condamné.
En même temps, pour l'opinion publique et pour les médias, il ne s'agit pas d'un jeune homme condamné ou déjà reconnu coupable mais de quelqu'un à qui on aura donné la chance de prouver sa réelle bonne volonté, une situation donc entière- ment à l'avantage de l'armée, surtout avec la jeunesse. Si le travail ou le service sans armes n'est pas accompli, le juge pourra alors rendre son jugement sur la culpabilité de façon
plus simple et convaincante, car il lui sera aisé de démontrer que la bonne volonté affirmée d'exercer un service pour la col- lectivité n'existait pas. Nous aurons ainsi des arrêts plus con- séquents, plus simples, moins contraints à des artifices et à des acrobaties, plus difficiles à attaquer, moralement plus forts. Tout le monde y gagnerait, nos jeunes concitoyens en crise, mais aussi l'armée, sa crédibilité, son image, surtout au- près des jeunes gens et des médias.
Il y a deux objections à cette solution. La première est d'ordre constitutionnel: l'obligation de service de l'article 18 de la constitution est absolue. Si on ne la respecte pas, la punition est inévitable. Cette objection, la plus forte qu'on nous op- pose, n'apparaît pas fondée. Une norme constitutionnelle qui impose ou qui interdit un acte ou une omission n'est pas une norme pénale. Affirmer que tout manquement à un ordre ou à une interdiction de la constitution doit être suivi d'une peine néglige le principe fondamental nulla poena sine lege. Si on veut punir, une norme de la constitution ne suffit pas, il faut une norme pénale, qui, elle-même, ne doit pas suivre aveuglément la norme constitutionnelle. Cette dernière donne le mandat, la direction politique, que la norme pénale doit essayer de réali- ser au mieux. La vraie question à poser est donc la suivante: laquelle des deux normes pénales proposées est la plus effi- cace pour favoriser l'accomplissement de l'obligation géné- rale de servir? Pour les raisons que je vous ai exposées, la norme proposée par la minorité rendrait à l'obligation de ser- vice et à l'armée un service meilleur que celle proposée par le Conseil fédéral.
La deuxième objection tient à la procédure pénale qui ne per- mettrait pas l'ajournement de l'arrêt ni l'adoption d'une me- sure sans un arrêt de condamnation. L'ajournement de l'arrêt est possible dans le droit pénal commun - le procureur public peut déjà, selon le principe d'opportunité, ne pas donner suite à une infraction apparente. Cela se vérifie, les parties étant d'accord dans des cas douteux où, par exemple, l'occasion de se réhabiliter pousse le prévenu à réparer le dommage et à retrouver le bon chemin. Moins fréquemment, c'est le juge qui peut suspendre la procédure et, avec l'accord des parties, cette suspension peut dans ses effets équivaloir à une vérita- ble suspension de l'arrêt - cela est prévu par la loi positive, dans le cas de mariage consécutif à certains délits sexuels - mais la suspension de l'arrêt et l'adoption de mesures sans ar- rêt de condamnation et sans arrêt de culpabilité sont expres- sément prévues dans les nouveaux articles du Code pénal suisse concernant les jeunes délinquants.
Cela est toujours le cas pour les enfants et presque la règle pour les adolescents. Je cite l'article 97, 1er et 3e alinéas: «Ajournement des sanctions. L'autorité de jugement pourra ajourner sa décision lorsqu'il lui est impossible d'établir avec certitude si l'adolescent doit être l'objet d'une mesure ou d'une peine. Elle fixera un délai d'épreuve de six mois à trois ans .... Si l'épreuve est subie avec succès - c'est le troisième alinéa - l'autorité de jugement décidera de renoncer à toute mesure et toute peine.» Nous n'avons donc rien à craindre si nous allons dans le sens de la minorité I. En réalité, le refus de servir est un délit surtout de la part des jeunes gens, teinté d'idéalisme ou empreint d'idéologie, donc proche du délit po- litique. Pourquoi ne pas le traiter comme les délits des jeunes gens? Pourquoi cristalliser dans un arrêt de culpabilité une at- titude due peut-être à une crise passagère? Ne vaut-il pas mieux laisser à la vie, à la preuve des faits, au «Tatbeweis» de dissiper sans drame la plupart de ces tourments de jeunesse? Ces réflexions m'engagent à vous proposer l'entrée en ma- tière et, dans le débat de détail, la solution de la minorité I.
Schoch: Ich bin für Eintreten. Wenn ich jetzt versuchen werde, Ihnen zu erläutern, welche Ueberlegungen mich dazu veran- lassen, für Eintreten zu votieren, dann bin ich mir vollkommen darüber im klaren, dass ich das Risiko in Kauf nehme, mich für einmal zwischen sämtliche in greifbarer Nähe überhaupt zur Verfügung stehende Stühle und Bänke zu setzen.
Ausgangspunkt für mich ist die Tatsache, dass ich mit der gel- tenden Ordnung überhaupt nicht glücklich bin. Ich werde spä- ter darlegen, weshalb. Aber auch die Revisionsvorlage bringt gar nicht das, was wir als definitive Lösung brauchen. Die Revi-
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sionsvorlage ist indessen nach meiner Beurteilung und mei- ner Ueberzeugung immerhin deutlich besser als das geltende Recht; sie taugt deshalb im Sinne einer Uebergangslösung bis zum Zeitpunkt, in dem wir dereinst so weit sein werden, dass wir endgültige, adäquate Regelungen einführen können. Weshalb bin ich mit dem geltenden Recht nicht zufrieden? Da- für gibt es mehrere Gründe. Zum einen - ich versetze mich hier in die Lage der Verweigerer - ist es offenkundig völlig unbefrie- digend, wenn Dienstverweigerer vor ein Gericht gestellt und wie Kriminelle bestraft werden, wenn Sanktionen gegen sie ausgefällt werden, die zur Folge haben, dass sie in eine Straf- anstalt gesteckt werden und dort zusammen mit Kriminellen den Vollzug über sich ergehen lassen müssen. Ich habe volles Verständnis dafür, dass diese Lösung aus der Sicht der Ver- weigerer unakzeptabel ist, dass die Verweigerer das als höchst unzeitgemäss empfinden. Ich meine deshalb, dass et- was geändert werden muss.
Die heutige Lösung ist aber auch aus der Sicht des Richters, der den Verweigerer beurteilen muss, gänzlich unbefriedi- gend und höchst problematisch. Nach geltendem Recht ge- mäss Artikel 81 Ziffer 2 des Militärstrafgesetzbuches wird näm- lich dem Richter zugemutet abzuklären, ob der Verweigerer «aus religiösen oder ethischen Gründen in schwerer Gewis- sensnot» gehandelt hat. Der Richter ist mit dieser Gewissens- prüfung echt überfordert, was jeder ehrliche und auch bloss halbwegs selbstkritische Militärrichter ohne weiteres zuge- steht. Das Gewissen kann man nämlich sowieso nicht prüfen. Es lässt sich schlicht nicht zuverlässig feststellen, ob eine Ge- wissensnot im Sinne des Gesetzestextes besteht oder nicht. Die Ueberforderung der Richter manifestiert sich zum Beispiel darin, dass es ein auch nur halbwegs aufgeweckter Verweige- rer absolut im Griff hat, seine «schwere Gewissensnot» dem Gericht vorzuspielen und so zur Privilegierung von Artikel 81 Ziffer 2 zu gelangen. Der Verweigerer hat das vor allem dann in der Hand, wenn er sich vorgängig einschlägig bei einer der zahlreichen heute zur Verfügung stehenden Beratungsstellen für Dienstverweigerer beraten liess.
Die heutige Lösung ist aus der Sicht der Verweigerer, aber auch aus der Sicht der Richter fragwürdig. Es gibt jedoch ei- nen dritten Aspekt, der die heutige Lösung nochmals fragwür- diger erscheinen lässt: die Optik all jener Tausender oder Zehntausender von jungen Leuten, die ihren Dienst absolut problemlos, wahrscheinlich nicht mit Begeisterung, aber kor- rekt und ordnungsgemäss absolvieren. Für diese jungen Leute, die die Rekrutenschule bestehen und ihre Wiederho- lungskurse hinter sich bringen, muss es als äusserst stossend erscheinen, wenn ein Verweigerer, der sich einigermassen clever verkaufen kann, durch das Gericht als privilegierter Tä- ter behandelt wird und mit einer Freiheitsstrafe belegt wird, die gemäss geltendem Recht höchstens sechs Monate Gefäng- nis oder Haft betragen darf, in der Regel aber nicht mehr als vielleicht vier Monate Dauer ausmacht und gemäss geltender Gesetzvorschrift nicht nur in den Formen der Haftstrafe ausge- sprochen wird, sondern erst noch in Halbgefangenschaft ab- solviert werden kann.
Wir haben also die Situation, dass ein Dienstverweigerer, der es versteht, die Privilegierung für sich in Anspruch zu nehmen - das versteht praktisch jeder, der Wert darauf legt -, mit drei bis vier Monaten Haft, zu vollziehen in Halbgefangenschaft, wegkommt und dann für den ganzen Rest seines Lebens alle Sorgen mit dem Militärdienst los ist. Denn das Divisionsge- richt, das ihn beurteilt, wird ihn im Sinne von Artikel 81 Ziffer 2 zweiter Satz auch aus der Armee ausschliessen. Wer aus der Armee ausgeschlossen ist, braucht keine weiteren Dienste mehr zu machen, keine Wiederholungskurse, keine Ergän- zungskurse, er braucht sich nicht an Inspektionen zu erinnern und er muss nicht jedes Jahr vor Ende August noch das Thea- ter mit dem obligatorischen Schiessprogramm hinter sich bringen. Er ist also die Sorgen los - ungefähr im zeitlichen Ge- genwert dessen, was eine Rekrutenschule ausmacht. Das ist unausgewogen und das ist für jene inakzeptabel, die ihren Dienst nolens volens getreulich hinter sich bringen.
Jetzt noch eine Bemerkung zur Halbgefangenschaft: Ich habe mich diesen Fragen gewidmet, und ich habe geprüft, wie sie vollzogen wird. Ich kann Ihnen exakt darüber Auskunft geben,
wie das im Kanton Appenzell-Ausserrhoden in der Anstalt Gmünden bei Niederteufen gemacht wird. Da ziehen also diese Dienstverweigerer zur Absolvierung ihrer Halbgefan- genschaft ein. Sie kommen in der Regel entweder mit ihrem Töff oder mit dem Auto, verbringen die Nächte und die Wo- chenenden, soweit sie nicht gerade Urlaub haben, in der Straf- anstalt, gehen aber am morgen früh mit dem eigenen Perso- nenwagen oder mit dem Motorrad - und wenn das nicht zur Verfügung steht, mit Autostopp; ich habe schon selbst einen derartigen Autostopper mitgenommen - zur Arbeit, und zwar an ihre eigene Arbeitsstelle! Am Abend rücken sie in der Straf- anstalt wieder ein. Wenn keine eigene Arbeitsstelle zur Verfü- gung steht, dann allerdings schickt man sie beispielsweise in ein Spital oder in die kantonale psychiatrische Klinik zu einem Sozialdienst, aber auch das ausserhalb der Strafanstalt. Am Abend kehren sie wieder in die Strafanstalt zurück. Das ist die Lösung im Kanton Appenzell-Ausserrhoden.
Es gibt andere Lösungen in welschen Kantonen: Da werden alle Dienstverweigerer in einem separaten «Heim» - wenn ich es so sagen darf - zusammengefasst. Es ist dann nicht einmal mehr eine Strafanstalt, sondern da steht irgendein altes Mehr- familienhaus oder eine alte Villa in einem schönen, grünen Park zur Verfügung. Dort wird der Vollzug der Halbgefangen- schaft für die Dienstverweigerer zentral durchgeführt. Dann gibt es noch andere Kantone, z. B. den Kanton Tessin: Da wer- den Dienstverweigererstrafen überhaupt nicht mehr vollzo- gen. So sieht das in der Praxis aus.
Wenn ich Ihnen einleitend gesagt habe, dass die heutige Re- gelung für Dienstverweigerer nicht befriedigend ist, dass die heutige Regelung für Militärrichter nicht befriedigend ist, muss ich jetzt sagen: Sie ist auch für jene völlig unbefriedigend, die ihren Dienst normal absolvieren.
Die bundesrätliche Vorlage, die eine Arbeitsleistung anstelle der Halbgefangenschaft bringen soll, ist besser. Sie schafft eine gewisse Korrektur. Sie bringt also einen Abbau der unbe- friedigenden Zustände. Aber auch die bundesrätliche Vorlage lässt für mich allzu viele Wünsche offen. Ich kann mich nicht damit befreunden, dass weiterhin und auch in Zukunft ein mili- tärgerichtliches Verfahren durchgeführt werden soll, dass also Dienstverweigerer irgendwo eben doch in den Bereich der Kri- minellen geschoben werden, auch wenn ein Eintrag ins Straf- register nicht erfolgen soll und anstelle des Vollzugs in Halb- gefangenschaft die Arbeitsleistung treten soll.
Ich habe erst recht Mühe mit dem Begriff der «ethischen Grundwerte», die glaubhaft gemacht werden sollen. Dieser Begriff macht mir Mühe, ob wir nun die Formulierung des Bun- desrates wählen, jene des Nationalrates oder jene unserer Minderheiten I oder Il. Immer, wenn es um ethische Grund- werte geht, die glaubhaft gemacht werden sollen, habe ich Probleme. Dann stimmt nach meiner Auffassung irgend etwas nicht.
Summa summarum: Die Lösung, die jetzt als Revisionsvorlage zur Diskussion steht, ist bestimmt nicht der Weisheit letzter Schluss.
Richtig und angemessen wäre die Schaffung eines eindeuti- gen, klaren Ersatzdienstes, und zwar auf Tatbeweisbasis, so ungefähr das, was seinerzeit die Münchensteiner Initiative vor- geschlagen hat. Diese Initiative stand schon 1977 zur Diskus- sion, wurde aber damals leider abgelehnt, obwohl ich mich dafür eingsetzt hatte. Ich habe leider im Jahre 1977 noch kein so grosses Echo auslösen können, wie das vielleicht heute möglich wäre.
Eine optimale Lösung - wie gesagt - wäre ein Ersatzdienst auf Tatbeweisbasis. Aber noch besser - das wäre aus meiner Sicht eine endgültige Bereinigung aller Probleme - wäre die Schaffung von verschiedenen gleichwertigen Diensten ne- beneinander. Ich gebe zu, dass diese Idee ein Lieblingskind von mir ist, dass ich hier vielleicht Utopien nachhänge. Ich will diese Utopien jetzt auch nicht im Detail abhandeln. Aber ich meine, das müsste die endgültige Variante sein, vielleicht so ir- gendwann in 20 Jahren.
Ich habe immerhin - das sei an dieser Stelle festgehalten - mit grosser Genugtuung zur Kenntnis genommen, dass heute zum Beispiel sogar die Schweizerische Offiziersgesellschaft für eine derartige Lösung eintritt, dass also auch die Schweize-
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rische Offiziersgesellschaft die Schaffung von Diensten postu- liert, also von Militärdienst zum einen, aber daneben von gleichwertigen anderen Diensten (Katastrophendienst, Zivil- schutz, Sozialdienst, Entwicklungshilfedienste und was auch immer). Das ist ein grosser Fortschritt. Ich hoffe, dass es letzt- lich zu dieser endgültigen Lösung kommen wird.
Wir müssen aber die politischen Realitäten sehen und ihnen Rechnung tragen. Die politische Realität ist die, dass wir nicht gewaltige, meilenweite Sprünge machen können, sondern dass Zukunftsideen nur schrittweise realisiert werden können. Aus diesem Grund stimme ich der heute vorliegenden Revisi- onsvorlage zu. Sie bringt für mich eine Verbesserung gegen- über dem, was wir jetzt haben, und sie könnte nach meiner Be- urteilung den Weg für eine noch erfreulichere, noch positivere, noch befriedigendere Lösung öffnen.
Ich bitte Sie, mit mir auf die Vorlage einzutreten.
Frau Bührer: Es ist nicht das erste Mal, dass ich mich mit der Frage der Dienstverweigerer auseinandersetze. Ich erinnere mich an meinen Einsatz für die letzte Zivildienst-Initiative, die sogenannte Tatbeweis-Initiative.
Meine Gründe, die für die Einführung eines echten Zivildien- stes sprechen, sind immer noch dieselben. Ich finde es sinn- los, dumm und beschämend, dass wir junge Menschen hinter Gitter stecken, die, wenn wir ihnen eine echte Wahl anbieten würden, bereit wären, für die Allgemeinheit einen Dienst, wenn auch keinen Militärdienst, zu leisten. Unsere Unfähigkeit, die- ses Problem angemessen zu lösen, ist um so beschämender, als rings um uns herum Lösungen gefunden wurden und im Zeichen des neuen Europa weitere Fortschritte zu erwarten sind.
Der Sonderfall Schweiz wird von der Merkwürdigkeit zum Aer- gernis. Ein Anachronismus ist er allemal. Nun liegt uns mit die- ser Vorlage ein neuer Anlauf zur Lösung des Problems vor. Allerdings, wenn ich mir den Gehalt dieser Vorlage vergegen- wärtige, muss ich sagen, dass das Bild vom Anlauf völlig dane- ben geht. Viel eher müsste man von einer hilflosen, ängstli- chen Geste sprechen, von einem untauglichen Versuch, das Problem zu lösen oder anders gesagt: von einem Versuch, sich des Problems zu entledigen, ohne es zu lösen.
Ich bin mir bewusst, dass sich die Neuerungen ins Korsett der bestehenden Verfassung zu zwängen haben. Es scheint mir aber, dass der Spielraum, der immerhin gegeben ist, nicht ausgenützt wurde. Die Ausführungen von Kollege Masoni be- stärken mich in meiner Ansicht, und ich unterstütze auch seine Minderheitsanträge.
Die ganze Vorlage ist getragen von Angst und Kleinlichkeit, der Angst zum Beispiel, die Bestände der Armee könnten ab- sinken, wenn der Zivildienst oder auch der waffenlose Dienst allzu leicht erreichbar wären. Hier sei die Frage erlaubt: Was - wenn die Annahme zutreffen sollte, dass die Leute in Scharen weglaufen - wäre eine solche Armee von verhinderten Ver- weigerern im Ernstfall wert?
Unübersehbar ist auch die Angst, dass es den Zivildienstlern im Vergleich zu den Militärdiensttuenden zu gut gehen könnte, und schliesslich die Angst, dass Drückebergerei nicht geahn- det werden könnte. Auf solchem Boden kann nichts Gutes wachsen! Die Vorlage belegt es: Die Entkriminalisierung bleibt ein leeres Wort. Der Antrag von Kollege Masoni würde eine markante Verbesserung bringen. 1
Die Gewissensprüfung bleibt bestehen, und schliesslich bringt die Vorlage für die sogenannt echten, die heute privile- gierten Dienstverweigerer eine markante Verschlechterung und für die anderen - zwangsläufig - ebenfalls eine Ver- schlechterung. Das bedeutet einen Rückschritt gegenüber heute. Kollege Schoch hat soeben dargelegt, dass das durch- aus gewollt ist.
Ich vermute, dass unter diesen Gegebenheiten der soge- nannte «blaue Weg», der schon heute von etlichen tausend jungen Leuten gewählt wird, nichts an Attraktivität verlieren wird, im Gegenteil. Das heisst, dass wir weiterhin auf einen nützlichen Dienst für die Gemeinschaft, den junge Leute zu leisten gewillt wären, verzichten. Die Betroffenen haben ihre Unzufriedenheit mit dieser Vorlage bereits deutlich signali-
siert. Wozu, für wen machen wir also das Ganze? Ein Signal ist mit diesem müden Handzeichen jedenfalls nicht gesetzt. Ich bin für Eintreten. Ich werde aber der Vorlage, sofern sie nicht verändert wird, nicht zustimmen.
Piller: Ich habe meine Position zu dieser Frage Zivildienst schon im Jahre 1983 bei der Behandlung der Tatbeweis-Initia- tive hier vertreten dürfen. Ich habe das gestern abend noch einmal durchgelesen, und eigentlich könnte ich dieses Votum hier noch einmal bringen; es ist nach wie vor gleich aktuell. Das gibt mir eigentlich zu denken.
Heute haben alle Referenten gesagt: «Ja, wir müssen dieses Problem lösen!» Man sagt immer wieder: «Das Volk hat nein gesagt. Wir müssen Erfahrungen sammeln.» Die München- steiner Initiative wurde erwähnt; die Idee dazu wurde zu Be- ginn der siebziger Jahre geboren und dann eingereicht. Das heisst, zwanzig Jahre sind vergangen. Heute hat Kollege Schoch gesagt, es werde noch ungefähr zwanzig Jahre dau- ern, bis wir dieses Problem bei uns zufriedenstellend gelöst hätten. Das heisst also total vierzig Jahre.
Das geschieht in einer Zeit, in der beispielsweise innerhalb Eu- ropas innert neun bis zehn Monaten die Wiedervereinigung Deutschlands vollzogen und ein Vertragswerk von 1000 Sei- ten abgeschlossen wird. Das, was bei uns geschieht, ist eine Arbeitsweise, die wir nicht mehr akzeptieren können.
Wenn wir überzeugt sind, dass wir dieses Problem lösen müs- sen, dann lösen wir es doch mutig und zielgerecht und nicht, indem wir sagen: Jetzt müssen wir noch Erfahrungen sam- meln, wenn wir bald das einzige Land auf der Welt sind, das dieses Problem noch nicht gelöst hat. Wir können doch über die Grenze schauen, wie die andern Völker die Frage gelöst haben. Die Zeit ist ja nicht stillgestanden. Wir werden in abseh- barer Zeit den neuen Sicherheitsbericht diskutieren, und wir werden erneut über die veränderte Bedrohungslage spre- chen. Sie wissen, dass grosse Anstrengungen da sind, um die Frage der Bedrohung nicht nur im militärischen Bereich zu de- finieren und zu diskutieren, sondern generell.
Wir haben Artikel 2 unserer Verfassung, den sogenannten Zweckartikel. Ich habe im Buch von Jean-François Aubert nachgelesen, woher der kommt. Er schreibt, dass er die Wur- zeln 1803 in der Mediationsakte habe und im Bundesvertrag von 1815. Dieser Zweckartikel sagt u. a .: «Der Bund hat zum Zweck: Behauptung der Unabhängigkeit des Vaterlandes ge- gen aussen, Handhabung von Ruhe und Ordnung im In- nern .... » Daraus leitet man die allgemeine Wehrpflicht ab, fer- ner aus Artikel 18. In diesen fast 200 Jahren hat sich doch Eu- ropa gewandelt. Der Bedrohungsbegriff hat sich gewandelt, die Sicherheitspolitik musste laufend angepasst werden. Arti- kel 18 sagt: «Jeder Schweizer ist wehrpflichtig.» Was heisst wehren? Wehren bedeutet doch, Bedrohungen abzuwehren. Wenn wir heute die gesellschaftlichen Bedrohungen an- schauen, den Verfall der Gesellschaft: darüber wurden end- lose Diskussionen geführt, im Bericht zur Jugendpolitik, zur Familienpolitik.
Ist das keine Bedrohung, wenn wir die ganze Altersproblema- tik sehen, die Altersheime, die heute gebaut werden, die kein Personal mehr finden? Es werden also alte Leute in Altershei- men von Portugiesinnen, Jugoslawinnen gepflegt, die nicht die Muttersprache dieser Leute sprechen können, sie können nicht einmal mehr miteinander reden, es ist ein letztes Pflegen, ohne dass man mit ihnen überhaupt noch diskutieren kann. Das heisst, die Leute werden einfach abgeschoben, man kann sie nicht mehr betreuen, weil zuwenig Leute dafür da sind. Und da haben wir junge Leute, die möchten irgend etwas tun, möchten aber nicht Militärdienst leisten - und wir stecken sie ins Gefängnis. Dann sagen wir, wir müssten Erfahrungen sam- meln, und wir müssen noch zwanzig Jahre daran arbeiten, bis wir eine Lösung finden?
Wehrpflicht heisst doch Bedrohungen abwehren, meine ich. Wir können doch diese Verfassungsbestimmungen etwas wei- ter fassen. Da sagen wir, wir haben einen sehr engen Rahmen. Um das zu bestätigen, bemühen wir hochgelehrte Professo- ren wie die Herren Voyame oder Fleiner, die ich sehr schätze. Aber wurde eine Verfassung geschrieben, die immer wieder
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von Professoren interpretiert werden muss, um zu zeigen, dass etwas nicht geht? Die Verfassung ist geschrieben wor- den, damit wir, das Volk, handeln können. Wenn ich diese Ver- fassung lese, dann will ich doch keinen Professor neben mir, der mir diese interpretiert. Die Verfassung, wie ich sie lese, er- lässt doch einen etwas weiteren Rahmen. Seien wir ehrlich: Wie häufig haben wir die Verfassung auch nach unserem Ge- schmack interpretiert! Denken wir doch an die gesetzliche Ausführung zum Preisüberwacher, an die Mutterschaftsversi- cherung, wir warten dort seit fünfzig Jahren auf eine Lösung, wir haben sie nicht eingeführt, keine Lösung gefunden, ob- wohl uns die Verfassung ganz klar sagt, dass wir das machen müssen.
Wir könnten meines Erachtens mutigere Schritte tun. Ich bin auf der einen Seite sehr froh gewesen über das Votum von Otto Schoch. Aber auf der anderen Seite, wenn er sagt, es werde noch ungefähr zwanzig Jahre dauern, dann sage ich ganz offen: das beelendet mich. So können wir doch nicht po- litische Arbeit leisten. Wenn wir überzeugt sind, dass wir etwas tun müssen, dann tun wir es doch mutiger.
Ich möchte hier Herrn Bundesrat Villiger einladen, nun doch schnelle Schritte einzuleiten, damit wir dieses Problem lösen können. Wir haben die parlamentarische Initiative Hubacher. Wir können im Parlament vorwärts machen. Wir haben die In- itiative der CVP, bei der es natürlich wieder 4 bis 5 Jahre dau- ert, bis sie nur zur Volksabstimmung kommt. Es kommt dann die Ausarbeitung der Ausführungsgesetzgebung.
Meines Erachtens ist dieses Problem nun ausdiskutiert wor- den. Es geht nun darum, dass wir alle genau Farbe bekennen und sagen: Wir wollen einen echten Zivildienst. Und wenn wir dazu ja sagen, sollten wir als Gesetzgeber auch in der Lage sein, diesen schnell und zügig einzuführen.
Ich persönlich bin für Eintreten, aber wie meine Vorrednerin Frau Bührer ohne gewaltige Begeisterung. Ich habe meine Po- sition immer dargelegt: Ich bin für einen Zivildienst auf der Ba- sis des echten Tatbeweises. Wenn diese Vorlage nach der Mehrheit verabschiedet wird, dann sehe ich eigentlich gar nicht ein, warum ich für eine solche Vorlage noch gross kämp- fen soll, weil sie eigentlich nichts bringt und tatsächlich auch von den Vorrednern als eine Vorlage eingestuft wird, die mini- male Lösungen bringt, um Erfahrungen zu sammeln. Meines Erachtens sind die Erfahrungen gesammelt, wir müssen hier nicht mehr warten.
In diesem Sinne bitte ich Sie um Eintreten und um Zustim- mung zur Minderheit I. Ich bin sehr glücklich, dass Herr Ma- soni diesen Minderheitsantrag eingereicht hat. Ich bin auch überzeugt, dass sein Antrag verfassungsmässig ist und wir hier nicht päpstlicher sein müssen als der Papst.
Ziegler: Das Problem der Dienstverweigerung ist nicht neu. Ich erinnere daran, dass die Armeeleitung bereits 1918 auf An- regung des Generalstabschefs den Auftrag gegeben hat, eine Lösung für Militärdienstverweigerer aus Gewissensgründen zu suchen.
Ich glaube, dass man sich bezüglich Zivildienst heute in dop- pelter Hinsicht einig sein dürfte:
Es muss endlich eine Lösung gefunden werden.
Eine befriedigende Lösung kann nur mit einer Aenderung der Bundesverfassung erreicht werden.
Die Zahl der Bürgerinnen und Bürger, die glauben, Zeit und Problem seien reifer, ja gar reif für eine Regelung, wächst stän- dig. Wohl sind in der Vergangenheit zwei Initiativen massiv ab- gelehnt worden. Das Los der Dienstverweigerer konnte aber trotzdem gemildert werden. Ich will nicht wiederholen, was der Kommissionspräsident diesbezüglich ausgeführt hat. Die Vor- lage, die wir zu behandeln haben, so meine ich, ist ein weiterer Schritt in die richtige Richtung. Sie bringt zweifellos eine Ver- besserung. Ich lege diese Verbesserungen nicht dar, denn auch hier würde ich nur in Wiederholungen machen.
Allerdings dürften wir die Vorlage, Frau Bührer, auf keinen Fall nur an den Wünschen der Betroffenen messen. Eine so kleine Minderheit von Betroffenen kann nicht die Vorlage, die Gesetz- gebung oder sogar die Verfassung bestimmen.
Ich habe gesagt, es sei ein Schritt in die richtige Richtung. Die- ser Schritt kann und darf aber nicht der letzte sein. Die Motion
verlangte ausdrücklich eine Revision des Militärstrafgesetzes im Rahmen der geltenden Verfassungsgrundlage. Ich bin überzeugt, dass, wie zu Beginn meiner Ausführungen er- wähnt, eine befriedigende Lösung nur mit einer Verfassungs- änderung gefunden werden kann. Initiativen sind bereits un- terwegs. Zweifellos wird es aber Jahre - wenn vielleicht auch nicht gerade zwanzig Jahre - dauern, bis diese Initiativen zur Abstimmung kommen können. Auf diese soll meines Erach- tens nicht gewartet werden. Die Entkriminalisierung der Dienstverweigerer soll möglichst rasch verwirklicht werden, auf jeden Fall früher, als eine Verfassungsänderung durch- geführt werden könnte. Dass es eine echte Entkriminalisie- rung gibt, davon bin ich, Frau Bührer, überzeugt. Ich empfehle deshalb, auf die Vorlage einzutreten.
M. Roth: A la vérité, on est en présence d'un projet qui ne sa- tisfait personne. Il ne satisfait pas ceux qui sont en faveur d'un véritable service civil, ni ceux qui n'en veulent point. Je dis cela d'ailleurs en tout respect pour les auteurs du projet, puisque la dépénalisation totale de l'objection de conscience paraît im- possible dans le cadre constitutionnel actuel, et que l'on fait avec ce que l'on a. Par conséquent, on reste dans une situa- tion tout à fait insatisfaisante où l'astreinte à un travail d'intérêt général apparaît comme la peine consécutive à l'objection. Personnellement, je suis absolument convaincu que la solu- tion vers laquelle on s'achemine est celle de la preuve par l'acte, où le service civil n'apparaît plus comme une peine infli- gée à un coupable, mais comme une alternative exception- nelle (au sens d'«exception») au service militaire.
Deux initiatives, l'une parlementaire, l'autre populaire, sont ac- tuellement déposées. Elles vont dans ce sens. Elles sont con- formes à la situation que connaissent la plupart des autres pays européens. Elles sont aussi conformes à la Convention européenne des droits de l'homme, à laquelle d'ailleurs notre pays a dû faire une réserve, sur le point précis du service civil. L'initiative populaire du PDC suisse aura, je l'espère, le mérite d'ouvrir le débat au sein de la population et de faire progresser les idées sur ce plan, après les deux refus que vous connais- sez.
Est-ce que, partant, le projet qui nous est soumis est totale- ment inutile? Je ne le pense pas, car la réalisation des initiati- ves, en cas d'acceptation, prendra encore un certain temps, pour ne pas dire un temps certain. Ce matin, notre conseil doit faire un acte d'humilité et considérer qu'on ne coule pas un monument législatif dans le bronze, pour l'éternité. Ce projet présente effectivement quelques progrès et il atténue notam- ment les rigueurs du système actuel.
Dès lors, on peut imaginer que, pour les objecteurs de cons- cience authentiques, la peine d'emprisonnement soit rempla- cée par une mesure sui generis d'astreinte au travail qui con- serve son caractère de sanction. Par conséquent, cela est con- forme à la Constitution fédérale. Que stipule l'article 18 de la constitution? Il prévoit que tout Suisse est tenu au service mili- taire. La violation d'une norme entraîne une sanction et cette sanction est conservée dans le projet du Conseil fédéral. Le système reste donc articulé comme il l'était précédemment et, pour ma part, je ne me fais pas trop de souci pour la Constitu- tion fédérale.
En outre -- et l'on en parle un peu moins - ce projet apporte aussi une amélioration de la définition même de l'objection de conscience. L'expérience a démontré que les dispositions adoptées en 1967 étaient d'une application et d'une interpré- tation difficiles. Il n'est, de loin, pas aisé de déceler le caractère religieux ou moral des motivations qui sont à la base d'un re- fus. La conscience est indivisible. Dans le projet, la notion de grave conflit de conscience est remplacée par une formule d'application plus aisée et plus souple. On consacre la prati- que jurisprudentielle selon laquelle il appartient à celui qui s'estime en proie à ce conflit de conscience de le rendre vrai- semblable. Cela aussi est un léger progrès.
Pourquoi, dès lors, rejeter ces petits progrès, même s'il faut garder à l'esprit que nous ne réglons pas - et je l'espère · · une situation qui devrait durer? Je vous invite par conséquent, au vu des motifs susmentionnés, à entrer en matière.
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Rüesch: Im Rahmen der Abstimmung über die zweite Zivil- dienst-Initiative von 1984 wurde auch von gegnerischer Seite eingeräumt, es sei notwendig, für Dienstverweigerer, die in echter Gewissensnot seien, eine Lösung zu finden. Damals habe ich ein Inserat des gegnerischen Komitees in diesem Sinne mitunterschrieben. An dieses Versprechen erinnern wir uns; wir wollen es auch halten und in die Tat umsetzen. Ich bin der Auffassung, dass die bundesrätliche Vorlage diesem Ver- sprechen gerecht wird und möglichst rasch realisiert werden sollte.
Inzwischen aber beginnt sich in der öffentlichen Diskussion doch eine Art Rückwärtsschreiten abzuzeichnen, eine Erosion der Lösung des Tatbeweises, die man damals gefordert hat. Wir waren damals der Meinung, eine Gewissensprüfung sei kaum durchzuführen, es müsse also ein Tatbeweis in Form ei- nes längeren Dienstes geleistet werden. Im Rahmen dieser rückwärtsschreitenden Erosion kann man etwa Aufrufe von der Vereinigung der Kriegsdienstverweigerer lesen, die eine freie Wahl zwischen Militär- und einem gleich langen Zivil- dienst im Friedens-, Sozial- oder Umweltbereich verlangen. Die längere Dauer des zivilen Dienstes wird heute bekämpft. Man ist offenbar in einigen Kreisen nicht mehr bereit, den Tat- beweis zu erbringen, den man damals angeboten hat. In ge- wissen Publikationen wird das Wort «Zivildienst» bereits durch das Wort «Zwangsarbeit» ersetzt. In einer Publikation las ich kürzlich von den «faschistoiden Arbeitslagern», die da kom- men sollen. So tont es heute!
Die GSoA will im Jubiläumsjahr zur Militärdienstverweigerung aufrufen und hofft gemäss ihrer Publikation auf 3000 Verwei- gerer bis Ende nächsten Jahres. Die GSoA kann ihr Ziel dann erreichen, wenn das Parlament Bedingungen für Dienstver- weigerer schafft, welche den Tatbeweis nicht mehr verlangen und die Militärdienstleistenden derart diskriminiert, dass man sich fragt: Warum noch in den Militärdienst, wenn das andere viel billiger und einfacher ist? Denken Sie daran. Als in der Bundesrepublik Deutschland die Bedingungen für Dienstver- weigerer wesentlich vereinfacht wurden, ist deren Zahl rasch massiv angestiegen. Es haben ganze Maturaklassen ge- schlossen den Dienst verweigert. Es entstand eine Art Sozial- zwang: «Man geht doch nicht in eine Ausbildung, in der man das Töten lernt, man geht in eine Ausbildung, in der man das Helfen lernt!» Wenn Frau Bührer heute gesagt hat, unsere Ar- mee wäre, wenn man die Leute in die Armee zwingen wolle, eine Art Verein verhinderter Dienstverweigerer, so muss ich Ih- nen sagen: Mancher war als Maturand höchst skeptisch, wäre bereit gewesen, den Dienst zu verweigern, und er wurde spä- ter Offizier, ja sogar begeisterter Offizier. Es gibt sogar Divisio- näre, die als 19- und 20jährige damit gespielt haben, den Dienst an sich vorbeigehen zu lassen.
Wir müssen uns ganz im klaren sein, dass hier eine Erosion stattfinden würde. Eine solche Entwicklung, wie sie in Deutschland zu verkraften war, wäre für unsere Armee darum verhängnisvoll, weil wir eine Milizarmee haben. Wir benötigen die Maturanden, die jungen Lehrer, die jungen Kaufleute usw. für unsere Milizkader. Die deutsche Bundeswehr ist im Gegen- satz zu uns ein Heer mit einem Berufskader. Die deutsche Bundeswehr braucht auch nicht alle Wehrpflichtigen. Sie hat es nicht nötig, alle zum Militärdienst einrücken zu lassen, und kann darum solche Erscheinungen - insbesondere, weil sie Berufskader hat - viel besser verkraften.
Man kann die Armee auch in Raten abschaffen. Ich habe das letzte Woche gesagt. Man kann sie in Raten abschaffen, indem man ihr das Material nicht mehr gibt, indem man ihr die Kredite nicht mehr gibt, indem man ihr die Waffenplätze nicht mehr gibt oder indem man ihr das Personal, insbesondere die Ka- der, nicht mehr gibt. Das muss vermieden werden.
Aus diesem Grunde bin ich der Auffassung, dass man dieser Vorlage nur zustimmen kann, wenn wir einen Tatbeweis in Form einer längeren Dauer verlangen. Dann können auch die Missbräuche, von denen Herr Schoch im Zusammenhang mit dem heutigen Vollzug berichtet hat, vermieden werden. Die Zustände gegenüber heute könnten sogar verbessert werden. Offenbar sind jene Leute, die gegen die Armee sind, gegen diese Vorlage, weil sie in der bundesrätlichen Form der Armee gegenüber dem heutigen Zustand etwas bringt.
Wir wollen mit dieser Vorlage jenen entgegenkommen, wie wir es versprochen haben, welche in echter Gewissensnot sind. Aber verhindern wir, dass die Dienstleistenden diskriminiert werden! Der Artikel 18 der Bundesverfassung gilt nach wie vor. Er wurde vom Volk in zwei Abstimmungen bestätigt. Des- halb sind meines Erachtens alle diese Minderheitsanträge, welche auf eine Verwässerung der bundesrätlichen Vorlage hinausgehen, einhellig abzulehnen, insbesondere ein Antrag auf eine gleich lange Dauer.
Ich möchte Sie abschliessend bitten, im Sinne des Aufrufes von Herrn Gadient die Vorlage heute möglichst ohne Differen- zen zum Nationalrat zu verabschieden. Ich hätte an verschie- denen Orten lieber die bundesrätliche Fassung gehabt. Aber wenn wir die Vorlage heute verabschieden, kann man sie rechtzeitig in Kraft setzen.
Wenn das Referendum von der Seite jener ergriffen wird, wel- che lieber keine Armee mehr hätten, kommt auch die Stunde der Wahrheit. Ich sähe sie noch ganz gerne im Jubiläumsjahr 1991, im Jahr, in dem wir gegenüber den Leuten, die in höch- ster Gewissensnot sind, diese Geste machen können.
Ich bitte Sie, in diesem Sinne einzutreten und möglichst keine Differenzen zu schaffen.
Küchler, Berichterstatter: Gestatten Sie mir noch ein Wort zum Nichteintretensantrag der Herren Kollegen Béguin und Reymond. Sie haben vor allem aus verfassungsrechtlichen Gründen Nichteintreten beantragt. Ich kann Ihnen versichern, dass der Frage der Verfassungsmässigkeit sowohl in unserer Kommission als auch in der Kommission des Nationalrates grösste Aufmerksamkeit geschenkt wurde. Sie wissen, dass verschiedene Rechtsgutachten vorliegen und dass die heute vorliegende Botschaft und Lösung als verfassungsmässig . qualifiziert wurde.
Artikel 18 der Bundesverfassung statuiert die allgemeine Wehrpflicht. An diesem Prinzip kann und darf nicht gerüttelt werden. Der Gesetzgeber hat vielmehr dafür zu sorgen, dass dieses Prinzip mit strafrechtlichen Sanktionen aufrechterhal- ten bleibt. Aber strafrechtliche Sanktionen müssen nicht un- bedingt in den herkömmlichen Gefängnis- oder Haftstrafen bestehen. Vielmehr ist der Gesetzgeber frei, eine andere Form, eine Art Sanktion sui generis dafür zu finden.
Ich zitiere diesbezüglich aus dem Gutachten von Herrn Profes- sor Fleiner: «Ich halte dafür, dass der Gesetzgeber im Rahmen des Strafrechtes alle die Massnahmen treffen kann, die nach seiner Auffassung am besten geeignet sind, die Resozialisie- rung der Täter wieder herbeizuführen. Täter, die aus Gewis- sensgründen handeln, werden durch die Gefängnis- oder Haftstrafe sicher nicht besser resozialisiert als durch die Lei- stung einer besonderen sozialen Arbeit. Aus diesem Grunde halte ich dafür, dass der Gesetzgeber durchaus anstelle der Gefängnis- oder Haftstrafe die Arbeitsleistung anordnen kann.» Soweit Herr Professor Fleiner zu dieser Sanktionsmög- lichkeit, die wir haben und die der Bundesrat uns vorschlägt. Frau Kollegin Bührer hat ausgeführt, dass die Vorlage von Angst und Kleinlichkeit getragen werde; sie bringe überhaupt keine Entkriminalisierung. Diese Auffassung kann ich wirklich nicht teilen. Die Kleinlichkeit mag darin bestehen, dass uns enge verfassungsmässige Grenzen gesetzt sind. Wir bewe- gen uns auf einer Gratwanderung und können nicht beliebige Varianten zur Lösung dieses Problems wählen. Die Vorlage , bringt aber tatsächlich eine Entkriminalisierung, Frau Kollegin Bührer. Ich denke dabei, dass in Zukunft nicht mehr ein strin- genter Beweis für eine «schwere Gewissensnot» vorliegen muss. Ich möchte daran erinnern, dass in Zukunft nur noch eine «Gewissensnot» glaubhaft gemacht werden muss, ge- mäss bereits bestehender Praxis. Ich erinnere weiter daran, dass in Zukunft diese Verurteilung zur Arbeitsleistung nicht mehr im Strafregister eingetragen wird. Also doch eine Ent- kriminalisierung! Immerhin ein kleiner Schritt in die von uns eingeschlagene Richtung.
Wenn Herr Kollege Schoch seiner mittleren Unzufriedenheit Ausdruck gibt, verstehe ich ihn. Dies ist aber, wie wir wissen, immer ein gutes Zeichen für einen guten Kompromiss. Es zeugt davon, dass von beiden Seiten um eine echte Lösung gerungen wurde: nämlich von der einen Seite, die an der jetzi-
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gen Rechtslage und an der jetzigen Praxis festhalten will, und von der anderen Seite, die die Einführung eines Zivildienstes bereits mit dieser Gesetzesvorlage wünscht.
Wir sollten diesen Schritt, der zur Deblockierung der gegen- wärtigen Situation beiträgt, heute unbedingt tun.
Nichteintreten oder die Ablehnung der Vorlage würden nicht aus dieser festgefahrenen Situation herausführen. Vielmehr wird uns dann die Vorlage ermöglichen, Erfahrungen zu sam- meln, die wir später dereinst in die definitive Lösung einbrin- gen können.
In diesem Sinne möchte ich Sie nochmals ermutigen, Eintre- ten zu beschliessen und der Vorlage zuzustimmen, entspre- chend dem Aufruf der Kollegen Gadient und Rüesch mög- lichst ohne Differenzen zum Nationalrat.
Bundesrat Villiger: Ich möchte Ihnen für diese Diskussion, de- ren Ernst und Niveau mich beeindruckt haben, danken. Der Bundesrat bezweckt zweierlei: Zum ersten möchte er in Zu- kunft die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen im Strafvollzug entkriminalisieren. Zweitens - das wurde in der Eintretensdebatte wenig angesprochen - will er die Regelung, wonach Waffenverweigerer aus Gewissensgründen den Mili- tärdienst ohne Waffen leisten können, auf Gesetzesstufe defi- nitiv verankern.
Wir erfüllen mit dieser Vorlage einen ganz klaren Auftrag des Parlamentes, das 1984 in einer Motion verlangt hat, dass echte Militärdienstverweigerer aus Gewissensgründen in Strafmass und Vollzug nicht mehr Straffälligen gleichgestellt werden soll- ten. Zudem kommt der Bundesrat einem Versprechen nach, die am 1. Januar 1982 in Kraft gesetzte befristete Regelung für die Regelung des waffenlosen Militärdienstes auf Gesetzes- stufe zu verankern. Beide Bereiche werden gleichzeitig zur Re- vision vorgeschlagen, weil sie enge Berührungspunkte enthal- ten. Es geht in beiden Fällen um Wehrpflichtige, welche aus Gewissensgründen den Militärdienst entweder ganz - das sind die Dienstverweigerer - oder teilweise - wie die Waffen- verweigerer, die eben auch teilweise Dienstverweigerer sind - verweigern.
Ihre vorberatende Kommission hat in allen Revisionspunkten gleich entschieden wie der Nationalrat am 4. Dezember 1989. Ich könnte mich hier Herrn Ruesch anschliessen; auch mir wäre es recht, wenn Sie die Vorlage möglichst ohne Differen- zen zum Nationalrat verabschieden könnten.
Ich komme kurz zur Vorgeschichte: Seit Jahrzehnten wird in der Schweiz nach einer mehrheitsfähigen Lösung der Dienst- verweigererfrage gesucht, ohne Erfolg bisher; ich verstehe das Missbehagen von Herrn Piller. Zweimal hat das Volk seit 1977 - das ist noch nicht sehr lange her - Vorschläge auf Ver- fassungsstufe verworfen. «Münchenstein» wurde auch vom Bundesrat, EMD und Parlament mitgetragen. Die Abstim- mung hat ungefähr das gleiche Verhältnis ergeben wie sonst, nämlich 63 zu 37 Prozent Stimmen. Das ist ungefähr ein Ver- hältnis, das bei Militärabstimmungen üblich zu sein scheint, mal so, mal anders. Heute geht es um einen Vorschlag auf Ge- setzesstufe, der auf eine Sanktion für Dienstverweigerer aus achtbaren Motiven hinausläuft, die eben nicht ehrenrührig ist; dafür geben wir ja das Stichwort «Entkriminalisierung».
Es wurde mehrfach darauf hingewiesen - und ich möchte das bekräftigen -, dass wir an enge verfassungsmässige Grenzen, aber auch - jedenfalls glaube ich das im Moment noch, wenn Sie die Breite der Diskussion anschauen - an politische Gren- zen gebunden sind. Artikel 18 der Bundesverfassung legt das Prinzip der allgemeinen Wehrpflicht absolut fest. Ich glaube, Herr Piller, es ist doch ziemlich klar, was damit gemeint ist. Das geht bis zum möglichen Einsatz des Lebens im schlimmsten Fall. Der Gesetzgeber muss Massnahmen ergreifen, die zur Si- cherung des obligatorischen Militärdienstes nötig sind. Dazu gehören ganz eindeutig strafrechtliche Massnahmen für Dienstverweigerer. Es ist also nicht die Tatsache der Sanktion, die zur Diskussion steht, sondern es ist die Art der Sanktion, die zur Diskussion stehen kann. Nachdem das Volk zweimal an diesem Prinzip klar festgehalten hat, kann es im Moment nicht darum gehen, schon wieder daran zu rütteln.
Es wurde auch erwähnt, dass man jetzt mit diesem Modell Er- fahrungen sammeln könnte. Ich werde am Schluss meines Vo-
tums meine Vorstellungen noch erläutern, wie es nach diesem Projekt weitergehen könnte. Ich glaube also nicht, dass das vierzig Jahre dauern wird. Ich möchte selber noch damit an- fangen, wie es weitergehen könnte; ich gedenke auch nicht, vierzig Jahre zu bleiben, Sie würden es mir ja wahrscheinlich nicht zugestehen.
Den Forderungen nach Entkriminalisierung sind verfassungs- mässige Grenzen gesetzt; wir kommen deshalb um einen Schuldspruch nicht herum. Wir sind frei in der Wahl der Sank- tion, wir sind frei im Entscheid, ob wir auf den Eintrag im Straf- register verzichten wollen oder nicht, aber wir kommen um den Schuldspruch nicht herum. Wenn Sie dem Antrag von Herrn Masoni, den er mit viel Charme hier vorgetragen hat, zu- stimmen, dann gehen Sie meines Erachtens über die Grenze, die uns die Verfassung setzt, hinaus. Auch wenn Sie die Defini- tion des Gewissenstäters zu stark ausweiten, dann hätte Herr Reymond, der hier umgekehrt die Befürchtung hat, wir würden jetzt schon zu weit gehen, mit seiner Kritik eindeutig recht. Herr Béguin hatte übrigens Herrn Reymond, obschon er auf der gleichen Liste figuriert, bei der Minderheit ja in dieser Frage auch schon widerlegt.
Frau Bührer, Sie haben gesagt, wir hätten den Spielraum zu- wenig ausgenützt. Ich glaube eben, wir sind so weit gegangen - die Diskussion und die geäusserten Bedenken der Nichtein- tretensvotanten haben das gezeigt -, dass wir wahrscheinlich an die Grenze des Spielraumes gelangt sind.
Ich möchte in diesem Zusammenhang noch etwas sagen: Sie haben gesagt, man hätte früher mit den Beständen argumen- tiert. Sie wissen, dass «Armee 95» sehr viel kleiner wird. Heute sind die Bestände deshalb kein Argument mehr. Wir können die Bestandesfrage auch mit der Altersgrenze steuern.
Ich teile Ihre Meinung nicht, dass eine Armee keinen Wert habe, weil im Ernstfall alle weglaufen würden. Zum ersten ist die Stimmung bei den heutigen Jungen nicht so - ich stelle dies in den Schulen immer wieder fest -- , und zum zweiten gibt es natürlich viele junge Männer, die in einer Zeit wie heute sehr kritisch sind. Wenn es wirklich Ernst würde, dann würden auch diese in ihrem Herzen plötzlich eine patriotische Ader ent- decken und wären voll da, wie andere auch. Deshalb wäre es schade, wenn man den Austritt aus der Armee zu leicht ma- chen würde.
Sie wissen, dass es sogar sehr hochstehende Exponenten Ih- rer Partei gab, die vor dem Krieg plötzlich wieder angetreten sind und den Karabiner gefasst haben. Das wäre wahrschein- lich auch bei vielen heutigen Dienstverweigerern der Fall.
Es gibt nun unbestritten Dienstverweigerer, die durchaus acht- bare Motive haben. Es ist auch für den Bundesrat stossend, dass diese im Strafvollzug mit den normalen Kriminellen gleichgestellt werden. Deshalb steht der Bundesrat mit Ueber- zeugung hinter dieser Vorlage. Sie erfüllt die Forderung nach einer begrenzt möglichen «Entkriminalisierung» in zweierlei Hinsicht: Erstens wird der Strafvollzug entkriminalisiert, indem die Gefängnisstrafe durch einen Arbeitsdienst im öffentlichen Interesse ersetzt wird. Das ist natürlich ein erster Schritt in Richtung Zivildienst, das muss man sehen, auch wenn wir es nicht so nennen. Es wird damit eine neue Kategorie von Sank- tionen geschaffen. Zum zweiten soll in Zukunft auf jeden Ein- trag im Strafregister für die anerkannten Dienstverweigerer verzichtet werden. Dieser Eintrag läuft dem Verweigerer nicht noch das ganze Leben hinterher. Die Sanktion muss sich nun "in Inhalt und Dauer an der Dienstleistung der Dienstpflichtigen orientieren und nicht an der bisher gültigen Gefängnis- oder Haftstrafe.
Ich komme in der Detailberatung nochmals auf die Angemes- senheit der Zeitdauer zurück, möchte aber doch jetzt schon folgendes sagen: Der Militärdienst ist natürlich häufig unange- nehm und beinhaltet viele Strapazen. Wir gedenken auch nicht, sofort auf die 36-Stunden-Woche hinunterzugehen. Es ist deshalb gerechtfertigt, dass der Arbeitsdienst verlängert wird. Von daher betrachtet ist die Forderung des Bundesrates, die Dauer solle das Anderthalbfache des Militärdienstes betra- gen, zu verstehen.
Damit wird natürlich ein Element des Tatbeweises eingeführt, und das wünschen wir. Mich bedrückt es etwas, dass die Be- troffenen das nicht wollen. Das lässt etwas an der Lauterkeit ih-
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rer Motive zweifeln. Herr Gadient hat das zu Recht unterstützt, Herr Masoni auch. Ich bin mir anderseits bewusst, dass die Festlegung der Dauer letztlich eine Ermessensfrage ist. Der Antrag Schoch will die Gleichstellung. Herr Schoch hat immer etwas weitreichende Ideen. Die Langschüsse haben aber manchmal den Nachteil, dass sie auch nicht treffen.
Ich glaube, dass wir nicht so weit gehen dürften. Im Nationalrat ist mit 75 zu 74 Stimmen sehr knapp die 1,2fache Dauer ab- gelehnt worden, die Frau Bührer hier in einem Minderheitsan- trag vorgeschlagen hat. Meinerseits könnte ich mich mit so et- was noch gerade abfinden. Ich möchte Sie aber eindeutig bit- ten, nicht auf die einfache Dauer hinunterzugehen, weil wir das Tatbeweiselement brauchen.
Auf die Ausgestaltung kann ich in der Detailberatung näher eingehen, wenn Sie das wünschen. Hier muss ich nur etwas sagen: Es wurde vorhin aus Schriften von Arbeitslagern zitiert. Seit die Botschaft geschrieben worden ist, hat man natürlich über diese Arbeitsleistung weiter nachgedacht, und das Biga hat hier gewisse Erfahrungen; es würde die Organisation übernehmen. In der Botschaft steht, es handle sich in der Re- gel um Gruppeneinsätze. Wir gehen heute davon aus, dass ebensosehr Individualeinsätze sinnvoll und möglich sein soll- ten. Der Gruppeneinsatz wird sicher stattfinden können, aber nicht unbedingt die ausschliessliche Regel sein.
Nun komme ich zur Frage der Gewissensnot bzw. der schwe- ren Gewissensnot. Heute muss ein Dienstverweigerer religi- öse oder ethische Gründe haben und sich kumulativ zugleich in einer schweren Gewissensnot befinden. Herr Gadient hat hier ausgeführt, dass er eigentlich lieber bei dieser Regelung bleiben möchte. Nun haben die Gerichte schon seit einiger Zeit nicht mehr zwischen Gewissensnot und schwerer Gewis- sensnot unterschieden. Ich bin mir auch bewusst, dass diese Unterscheidung überaus schwierig ist.
Herr Schoch hat die Problematik der Beurteilung des Gewis- sens dargelegt. Der Meinung des Bundesrates folgend, haben sich der Nationalrat und Ihre Kommission darauf geeinigt, auf das Erfordernis der schweren Gewissensnot zu verzichten. Im Gegensatz dazu gehen natürlich dann die Meinungen über die Umschreibung der Gewissensgründe sehr auseinander. Der Nationalrat und Ihre Kommission sind hier nicht dem Vor- schlag des Bundesrates gefolgt, der im Sinne von Herrn Ga- dient bei den religiösen und ethischen Gründen bleiben möchte, die der Dienstverweiger glaubhaft machen muss. Mit diesem Glaubhaftmachen kommt zum Ausdruck, dass es letztlich nie vollständig möglich sein wird, diese Frage zu beur- teilen.
Die Mehrheit hat dann im Nationalrat der Formel zugestimmt, wonach privilegiert werden soll, wer unter Berufung auf ethi- sche Grundwerte den Militärdienst mit seinem Gewissen nicht vereinbaren kann. Ich werde in der Detailberatung darauf ein- gehen, warum diese ethischen Grundwerte als Minimalforde- rung bleiben müssen und man die Begründung nicht einfach ganz öffnen darf, wie dies der Minderheitsantrag will.
Der Bundesrat ist nach wie vor überzeugt, dass auch die von Herrn Gadient bevorzugte bisherige Lösung, also religiöse und ethische Motive, brauchbar wäre. Sie bereitet auch keine Schwierigkeit bei der Auslegung, es gibt hier eine grosse Ge- richtspraxis. Sie umfasst zu Recht ausdrücklich die religiös motivierten Dienstverweigerer und entspricht voll der Motion Segmüller, die Ursache dieser Revision war. Ich habe aber Verständnis für den Entscheid des Nationalrates und Ihrer Kommission, denn dadurch wird nach wie vor gewährleistet, dass auch in Zukunft die religiös motivierten Dienstverweige- rer privilegiert werden können, wenn sie den Dienst mit dem Gewissen nicht vereinbaren können. Vor allem erfolgt dank diesem Entscheid doch eine gewisse Oeffnung in der emotio- nalen Frage der Teilbarkeit des Gewissens, eine Oeffnung, die mir noch verantwortbar scheint. Eine weitere Ausweitung des Privilegierungtatbestandes schiene mir aber politisch nicht opportun. Sie würde auch dem zweimal bestätigten Volkswil- len widersprechen und die geltende Wehrpflicht weiter auf- weichen.
Es gibt zwei Einwände gegen diesen Lösungsvorschlag, die hier auch erwähnt worden sind und auf die ich eingehen möchte: Die Konkurrenzierung durch die Halbgefangenschaft
und den «blauen Weg». Der Entkriminalisierungsvorschlag wird - zugegebenermassen - durch die bundesrätliche Ver- ordnung 3 zum StGB konkurrenziert, welche auf den 1. Ja- nuar 1986 in Kraft gesetzt worden ist, wonach die Kantone Ge- fängnisstrafen bis zu 6 Monaten in Form der Halbgefangen- schaft zu maximal 6 Monaten vollziehen können. Herr Schoch hat das sehr anschaulich, bis zum Autostopp, dargelegt: Der Verurteilte geht tagsüber seiner angestammten Tätigkeit nach, was natürlich seine Nachteile sehr begrenzt, kann auch ein Studium betreiben und verbringt nur die Freizeit in der Anstalt. Diese Regelung gilt in fast allen Kantonen für die privilegierten Dienstverweigerer aus Gewissensgründen, also für jene Kate- gorie, die wir hier im Strafvollzug entkriminalisieren wollen.
Es ist nun nicht zu übersehen - und hier hat Herr Schoch recht -, dass diese Halbgefangenschaft sehr bescheiden ist, wenn man die Opfer in Rechnung stellt, die derjenige zu er- bringen hat, der Militärdienst leistet. Deshalb bin auch ich der Meinung, ich sage das ganz klar, dass das absolute Gebot der Wehrpflicht in der Bundesverfassung dadurch im Grunde un- terlaufen wird.
Die Vorlage stellt zweifellos eine gewisse Verschärfung der Sanktion für Privilegierte dar. Frau Bührer hat das beklagt, aber das ist eben der Preis für die Entkriminalisierung. Und dies ist im Grunde erwünscht. Es kann natürlich nicht geleug- net werden, dass bei einem opportunistischen Abwägen zwi- schen Halbgefangenschaft und der vorgesehenen Arbeitslei- stung von längerer Dauer die Wahl zugunsten der ersten Lö- sung ausfallen könnte. Ob dann das Gewissen wirklich noch so glaubwürdig ist, muss ich Ihnen zur Beurteilung überlas- sen.
Diese Vorlage ist nicht für Opportunisten gemacht, sondern sie soll den echten Verweigerern mit wirklichen Gewissens- gründen die Rechtswohltat der Entkriminalisierung bringen; das hat ja auch eine gewisse moralische Bedeutung.
Herr Reymond hat gesagt, wir würden dann - im Französi- schen ist es da leichter, es gibt die «réfractaires» und die «ob- jecteurs» - die privilegierten Dienstverweigerer praktisch schlechter behandeln als die Nichtprivilegierten. Das stimmt nur bedingt, Herr Reymond: Weil nämlich bisher vor allem die privilegierten Verweigerer die Wohltat der Halbgefangenschaft kannten und weil vor allem die Privilegierten in Zukunft zum Ar- beitsdienst verpflichtet werden, werden die meisten im bisheri- gen Strafvollzug verbleibenden Dienstverweigerer eben nicht privilegiert sein und damit ohnehin höhere Strafen haben - es sei denn, sie würden erst viel später, beispielsweise in der Landwehr, den Dienst verweigern. Wer dann die Arbeitsver- pflichtung nicht erfüllt, verliert eben die Privilegierung auch, und dann ist in den meisten Fällen die Halbgefangenschaft gar nicht mehr möglich. Damit erhält natürlich dieser Tatbe- weis schon eine gewisse Substanz.
Ich komme zum «blauen Weg», der mir mehr Sorgen bereitet. Es wird hier häufig gesagt, dass besonders Schlaue über die medizinische Befreiung straflos bleiben, und ich kann nicht ausschliessen, dass es solche Fälle gibt. Die Diagnose psychi- scher Krankheiten ist nicht immer leicht. Trotzdem glaube ich nach wie vor, dass diese Fälle die Ausnahme sind. Die Prüfung wird doch durch qualifizierte Psychiater vorgenommen, die meistens auch noch ein Gewissen haben und die, davon gehe ich aus, immer noch auf dem Boden der Rechtsordnung ste- hen und nach bestem Wissen und Gewissen entscheiden. Es ist, glaube ich, auch unbestritten, dass die Ausmusterung aus psychischen Gründen so nötig sein kann wie diejenige aus körperlichem Ungenügen. Wir neigen dazu, emotional hier hin und wieder zweierlei Massstäbe anzuwenden.
Aus zwei Gründen wird es aber in Zukunft möglich sein, in Grenzfällen unberechtigte Ausmusterungen zu verhindern. Es ist vorgesehen - Sie haben das hier beschlossen -, ab 1. Ja- nuar 1991 in den Schulen differenzierte Ausbildungspläne und angepasste Karrieremodelle einzuführen. Denn nicht je- der Rekrut muss dann die gleiche Leistung erbringen, und da- mit können wir in Grenzfällen mehr Diensttaugliche für die Ar- mee rekrutieren. Man darf das aber quantitativ nicht über- schätzen. Weiter ist gleichzeitig vorgesehen, dass auch ärzt- lich begründete Austritte von Ausexerzierten - ein fürchterli- ches Wort - reduziert werden können. Deshalb sollen nun den
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Untersuchungskommissionen auch Aushebungsspezialisten beratend beistehen, so dass dann beispielsweise der Grena- dier, der irgendein Zipperlein bekommen hat, nicht vor dem Al- les oder Nichts steht und einfach aus der Armee entlassen werden muss, sondern dass man für diesen Grenadier im Laufe seiner gesamten Dienstzeit eine neue Funktion suchen kann.
Ich will Sie jetzt verschonen mit längeren Betrachtungen über Entkriminalisierung und internationales Recht - ich mache nur eine Bemerkung, weil Herr Roth die Menschenrechtskonven- tion angesprochen hat. Es gibt keine internationale völker- rechtliche Konvention, welche einen Anspruch auf Dienstver- weigerung anerkennt: weder Artikel 3 noch Artikel 8 der Allge- meinen Erklärung der Menschenrechte noch Artikel 9 der EMRK statuieren ein Individualrecht auf Verweigerung des Mi- litärdienstes. Aber es gibt gewisse Empfehlungen, beispiels- weise vom Ministerkomitee des Europarates. Auch an der KSZE wurde eine Erklärung verabschiedet; dort mussten wir eine Sondererklärung abgeben, weil das Problem bei uns noch nicht definitiv im Sinne eines Zivildienstes gelöst ist.
Einige Bemerkungen noch zum waffenlosen Dienst: Auch hier machen wir ein Versprechen wahr und wollen die befristete Regelung auf Gesetzesstufe verankern. Dabei hat der Bundes- rat vorgesehen, die Beurteilungskriterien neu zu formulieren. Sie müssen aber gleich sein wie bei der Dienstverweigerung, weil die Waffenverweigerung eine partielle Dienstverweige- rung ist. Hier ist es konsequent, wenn wir die gleiche Regelung übernehmen wie bei der Dienstverweigerung. Viele Minder- heitsanträge müssen dann nur einmal behandelt werden, weil es gleich weitergeht. Ich opponiere nicht gegen diese Lösung. Der Bundesrat hat auch vorgeschlagen, für nicht waffentra- gende Angehörige den Dienst zu verlängern. Ihre Kommission ist darauf nicht eingetreten. Diese Verlängerung schien dem Bundesrat gerechtfertigt, weil der Betroffene auch von der obli- gatorischen Schiesspflicht befreit ist, also eine Erleichterung hat, und weil er keinen Wachdienst mit scharfer Munition lei- sten muss. Das beinhaltet auch ein gewisses Element des Tat- beweises. Ihre Kommission hat die Lösung verworfen - auch der Nationalrat.
Ich habe mich schon im Nationalrat dieser Lösung anschlies- sen können. Wir machen es ja schon jetzt so und haben keine Verlängerung, wenn einer waffenlos ist. Er will immerhin Mili- tärdienst leisten und etwas für die Armee tun. Der Bundesrat würde sich also dieser Lösung anschliessen.
Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten. Der heutige Zustand ist nicht wünschbar, und er ist auch nicht ehrlich, weil er der Wehrgerechtigkeit nicht mehr entspricht. Es wäre nicht richtig, diese Vorlage jetzt zurückzuweisen und sofort eine neue Zivil- dienstvorlage auf Verfassungsebene zu suchen, wie dies die Initiative der CVP oder die parlamentarische Initiative Hub- acher nahelegen könnte.
Es gibt zwei Gründe, die dagegen sprechen. Dieses Vorgehen würde einige Jahre beanspruchen. In dieser Zeit wäre das lei- dige Problem der Dienstverweigerer aus achtbaren Motiven ungelöst. Es ist klüger, jetzt eine Verbesserung zu realisieren und Erfahrungen zu sammeln. Es gibt noch viele Menschen in diesem Lande, die Reserven gegenüber einer solchen Arbeits- leistung haben. Es gibt auch Signale aus dem Ausland, wo nicht alle Erfahrungen gleich positiv sind. Wenn wir mit dieser Vorlage und der Arbeitsleistung positive Erfahrungen machen, können Sie damit Vorurteile in der Bevölkerung abbauen, was bei einer definitiven Zivildienstlösung sicherlich Vorteile brin- gen wird. Das muss man sehen. Zugleich bin ich nicht sicher, ob nun alle Befürworter weitergehender Lösungen die politi- sche Landschaft nach dem 26. November 1989 richtig ein- schätzen. Ich kenne viele Leute, die gegen die Armee ge- stimmt haben, die aber sagten: Wenn die Armee schon bleibt und ich weiterhin Dienst leisten muss, sollen gefälligst alle in die Armee gehen. Es ist gar nicht sicher, ob - wenn Sie eine umfassende, sogar 40jährige Schochsche Lösung suchen - das Volk problemlos dazu ja sagt. Deshalb meine ich, Sie soll- ten hier einmal den Spatz in der Hand ergreifen. Auf die Taube auf dem Dach komme ich noch zu sprechen.
Ich fände es schade, wenn diese Vorlage zwischen denen, die gar nichts wollen, und denen, die alles wollen, zerrieben
würde. Dies wäre ein weiterer Ausdruck zunehmender Kom- promissunfähigkeit in unserer Politik. Herr Béguelin hat ge- sagt, es sei ein schlechter Kompromiss. Ich finde, so schlecht ist er auch nicht. Ich bin mir allerdings bewusst, dass das Pro- blem damit nicht endgültig vom Tisch ist - das sage ich hier ausdrücklich -; ich meine - hier stimme ich den Herren Ziegler und Roth zu -, dass es ein Zwischenschritt ist.
Wie das Dienstverweigererproblem endgültig gelöst werden soll, ist derzeit unklar. Es werden verschiedene Modelle disku- tiert, und mindestens zwei Volksinitiativen sind in Vorberei- tung. Diejenige der CVP wurde erwähnt, die andere ist dieje- nige der Gruppe Napf. Auch die Offiziersgesellschaft hat Vor- schläge gemacht. So wie ich Herrn Schoch kenne, wird seine Kommission wahrscheinlich auch noch in dieser Richtung ge- wisse Vorschläge bringen. Es ist sehr viel in Bewegung, und gerade die Tatsache, dass viel in Bewegung ist und keine Ei- nigkeit darüber besteht, was man tun soll - ob nur Zivildienst oder sogar weitere Dienstleistungen, wie das die Vision von Herrn Schoch ist -, zeigt, dass das Problem einfach noch nicht reif ist.
Ich habe mir selber noch keine Meinung gebildet. Weil es an- gesprochen worden ist, möchte ich aber sagen, dass ich Zwei- fel habe, ob diese völlige Freiheit, einen Dienst in irgendeinem Bereich zu wählen, wie das Herrn Schoch vorschwebt, richtig wäre. Ich sage Ihnen warum. Ich habe zu Frau Bührer vorhin gesagt, dass ich überzeugt bin, dass auch Armeezweifler, wenn es einmal hart auf hart ginge, sofort zu diesem Land ste- hen würden. Wenn wir die freie Wahl einführen, werden wir ten- denziell in der Armee diejenigen haben, die gerne Militärdienst leisten, vielleicht die, die einmal etwas Rassiges tun wollen, und wir werden alle Zweifler, viele der Sensiblen, viele auch mit beruflichen Problemen, und potentielle Kader ·· Herr Rüesch hat das gesagt - nicht mehr in der Armee haben. Wenn wir eine Volksarmee haben wollen - und das möchte ich ·· , müssen wir eine Armee haben, in der auch Zweifler Dienst leisten, solche, denen es stinkt.
Das war bei mir auch ein bisschen so. Ich wäre vielleicht nicht in die Armee gegangen, wenn damals die freie Wahl bestan- den hätte, und bin heute froh, dass ich es gemacht habe. Ich glaube, es ist wichtig, dass in der Rekrutenschule neben dem Macho, der gerne Handgranaten wirft, einer steht, der am Abend sagt: Du bist schon ein blöder Kerl; wieso machst du das so gerne? Wir brauchen eine Armee in der ganzen Breite. Diese wird auch nicht zum Militarismus abdriften, sondern eine Volksarmee bleiben. Das möchte ich denen zu bedenken geben, die hier einen Jekami-Laden eröffnen möchten, wo je- der ein bisschen in die Entwicklungshilfe oder in ein anderes Tätigkeitsfeld geht. So etwas würde mir nicht passen; aber das wird später entschieden.
Ich meine, dass wir sofort, wenn diese Vorlage in Realität um- gesetzt worden ist, eine Expertengruppe einsetzen sollten, die - wir müssen das Problem mit der CVP-Initiative, die zweifellos zustande kommen wird, ohnehin prüfen - diese Frage grund- sätzlich prüft; die nicht in vierzig und nicht in zwanzig Jahren, sondern innerhalb von drei bis vier Jahren Vorschläge unter- breitet, die in nützlicher Frist realisiert werden könnten.
Zum Schluss - Herr Rüesch hat das auch angedeutet · · noch zur Frage des Referendums. Ich habe Ihnen schon gesagt, mir gefällt nicht, dass die Betroffenen, die vom Zivildienst spre- chen, jetzt plötzlich sagen: Das wollen wir nicht. Das ist ein In- diz dafür, dass die Halbgefangenschaft irgendwo sympathi- scher ist. Ich bin auch nicht überzeugt, dass es ein Signal für eine grössere Lösung wäre, wenn wir diese Vorlage jetzt be- schliessen und sie vor dem Volk wegen eines Referendums nicht bestehen sollte. Das könnte ebenso ein Signal dafür sein, dass man gar nichts ändern soll. Sie werden sehen, dass bei einem allfälligen Referendum zu dieser Vorlage noch Leute mitmachen, die gar keine Aenderung wollen. Dann wird man nach der Abstimmung ebensogut sagen können, das Schwei- zervolk sei der Meinung, alle sollten Dienst leisten. Dann wird es möglicherweise noch schwieriger sein, eine nächste Lö- sung anzupacken.
Ich möchte auch an diejenigen, die betroffen sind, appellieren, zu diesem Tatbeweis zu stehen, auch wenn sie bei der Gewis- sensprüfung noch Zweifel haben - wofür ich Verständnis
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habe. Sie sollen dem Schweizervolk zeigen, dass es ihnen mit diesem Tatbeweis wirklich ernst ist. Das wird für eine spätere Lösung die Türen viel weiter öffnen. Ich beantrage Ihnen, einzutreten und der Linie der Kommis- sion zu folgen und bei den Minderheitsanträgen überall dort, wo es verfassungsmässig problematisch wird, nein zu sagen.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit (Eintreten) Für den Antrag der Minderheit (Nichteintreten)
37 Stimmen 4 Stimmen
Detailberatung - Discussion par articles
A. Militärstrafgesetz A. Code pénal militaire
Titel und Ingress, Ziff. I Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule, ch. I Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 81 Randtitel, Ziff. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ziff. 2, 1. Satz Antrag der Kommission Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Minderheit I (Masoni, Bührer, Piller) Legt der Täter unter Berufung auf ethische Grundwerte glaub- haft dar, dass er den Militärdienst mit seinem Gewissen nicht vereinbaren kann, und ist er bereit, eine Arbeit im öffentlichen Interesse zu leisten, so setzt der Richter seinen Entscheid über Schuld und Strafe aus und verpflichtet ihn zu einer Arbeitslei- stung, die im öffentlichen Interesse liegt.
Minderheit II (Bührer, Piller) Legt der Täter glaubhaft dar, dass er den Militärdienst mit sei- nem Gewissen nicht .... (Fortsetzung gemäss Entwurf des Bundesrates)
Ziff. 2, 2. Satz Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ziff. 2, 3. Satz Antrag der Kommission Mehrheit Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Minderheit /
.
(Schoch, Béguin, Bührer, Piller, Schmid)
die Dauer der Arbeitsleistung. Sie entspricht in der Regel der Dauer des gesamten verweigerten Dienstes, beträgt aber höchstens zwei Jahre. Minderheit II (Bührer, Piller) ... die Dauer der Arbeitsleistung. Sie beträgt in der Regel das 1,2fache des gesamten verweigerten Dienstes, höchstens aber 18 Monate.
Ziff. 2, 4. Satz Antrag der Kommission Mehrheit Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Minderheit (Masoni, Bührer, Piller) schwer, so trifft der Richter den Entscheid gemäss Ziffer 1. Er kann ...
Ziff. 2, 5. - 7. Satz Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ziff. 2bis Antrag der Kommission Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Minderheit / (Masoni, Bührer, Piller)
Legt der Täter unter Berufung auf ethische Grundwerte glaub- haft dar, dass er den bewaffneten Militärdienst mit seinem Ge- wissen nicht vereinbaren kann, und ist er bereit, waffenlosen Militärdienst zu leisten, so setzt der Richter seinen Entscheid über Schuld und Strafe aus und weist ihn dem waffenlosen Mi- litärdienst zu.
Verweigert der Täter später den waffenlosen Militärdienst, so trifft der Richter seinen Entscheid gemäss Ziffer 1. Er kann .... Minderheit II (Bührer, Piller)
Legt der Täter glaubhaft dar, dass er den bewaffneten Militär- dienst mit seinem Gewissen nicht .... (Fortsetzung gemäss Entwurf des Bundesrates)
Ziffer 3, 5 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 81 Titre marginal, ch. 1 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Ch. 2, 1ère phrase Proposition de la commission Majorité
Adhérer à la décision du Conseil national
Minorité /
(Masoni, Bührer, Piller)
Si l'auteur rend vraisemblable qu'il ne peut concilier le service militaire avec les exigences de sa conscience, fondées sur des valeurs éthiques fondamentales, et qu'il est prêt à s'astreindre à un travail d'intérêt général, le juge suspendra la décision sur la culpabilité et sur la peine et établira l'obligation de l'auteur de prêter un travail d'intérêt général.
Minorité II (Bührer, Piller) Si l'auteur rend vraisemblable qu'il ne peut concilier .... (suite selon projet du Conseil fédéral)
Ch. 2, 2e phrase Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Ch. 2, 3e phrase Proposition de la commission Majorité Adhérer à la décision du Conseil national
Minorité /
(Schoch, Béguin, Bührer, Piller, Schmid) Celle-ci sera, en général, de la même durée que le service militaire refusé, mais n'excèdera pas deux ans.
Minorité II (Bührer, Piller)
.... Celle-ci sera, en règle générale, 1,2 fois plus longue que celle de la totalité du service militaire refusé, mais n'excèdera pas 18 mois.
Ch. 2, 4e phrase Proposition de la commission
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Majorité Adhérer à la décision du Conseil national Minorité (Masoni, Bührer, Piller) .... le juge prononcera conformément au chiffre 1. ....
Ch. 2, 5e - 7e phrase Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Ch. 2bis Proposition de la commission Majorité
Adhérer à la décision du Conseil national
Minorité /
(Masoni, Bührer, Piller)
Si l'auteur rend vraisemblable qu'il ne peut concilier le service militaire armé avec les exigences de sa conscience, fondées sur des valeurs éthiques fondamentales, et qu'il est prêt à s'astreindre à un service sans arme, le juge suspendra sa déci- sion sur la culpabilité et sur la peine et l'attribuera au service sans arme, s'il est prêt à accomplir un tel service.
Si l'auteur refuse, par la suite, d'accomplir le service sans arme, le juge prononcera conformément au chiffre 1. Il ne pourra ....
Minorité II (Bührer, Piller)
Si l'auteur rend vraisemblable qu'il ne peut concilier .... (suite selon projet du Conseil fédéral)
Ch. 3, 5 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Randtitel, Ziff. 1 Titre marginal, ch. 1
Küchler, Berichterstatter: Bei Artikel 81 Ziffer 1 geht es ledig- lich um eine redaktionelle, um eine sprachliche Verbesserung und nicht um eine materielle Aenderung. Ich bitte Sie, diese Ziffer 1 zu bereinigen.
Angenommen - Adopté
Ziff. 2, 1. Satz Ch. 2, 1ère phrase
Küchler, Berichterstatter: Bei Artikel 81 Ziffer 2 kommen wir zur ersten Hauptfrage dieser Vorlage, nämlich zur Frage der Umschreibung der Verweigerungskriterien. Ich schlage vor, dass wir die Diskussion bezüglich dieser Ziffer 2 gliedern: Dass wir uns vorerst über die Frage der Verweigerungskrite- rien und über die diesbezüglichen Minderheitsanträge unter- halten und anschliessend über Artikel 81 Ziffer 2 Satz 2 bezüg- lich der Dauer der Arbeitsleistung sprechen.
Wenn Sie so einverstanden sind, nehme ich Stellung zu Zif- fer 2 Satz 1.
Hier geht es um die Verweigerungskriterien. Im Nationalrat sind vier Minderheitsanträge vorgelegen, die sich zum Teil mit den heutigen Minderheitsanträgen unserer Kommission deck- ten. Der Nationalrat hat sich nach langer und reiflicher Diskus- sion für die Fassung gemäss Fahne entschieden, wonach je- ner Dienstverweigerer privilegiert wird, der sich auf ethische Grundwerte bezieht. Diese Formulierung bzw. der Hinweis auf sogenannt ethische Grundwerte stammt aus dem Hearing der nationalrätlichen Kommission. Es handelt sich um eine Um- schreibung von Herrn Dr. Peter, Leiter des Instituts für Sozial- ethik in Bern. Nach langen Erörterungen, ob religiöse oder ethische oder aber politische und humanitäre Motive für eine Privilegierung zu berücksichtigen seien, gelangte man zur Ueberzeugung, dass es sich bei den ethischen Grundwerten um einen gewissen Oberbegriff handle, der sowohl die bisher von der Militärjustiz berücksichtigten religiösen als auch die sogenannten ethischen Privilegierungsgründe berücksich- tige. Die neue Umschreibung beinhalte also eine gewisse Of-
fenheit, beziehe sich aber nach wie vor auf das Grundsätzli- che, verhindere Missbräuche bezüglich des Gewissensbegrif- fes und weiche nicht allzu stark von der bisher gefestigten Pra- xis der Militärjustiz ab. Jedenfalls steht fest, dass die soge- nannten religiösen Gründe im Begriff ethische Grundwerte mitenthalten sind.
Ferner geht es bei dieser Bestimmung in Ziffer 2 Satz 1 um ei- nen zweiten Aspekt, nämlich um jenen der sogenannten Glaubhaftmachung. Gemäss geltendem Recht muss schwere Gewissensnot vorhanden sein. In der Praxis zeigt sich aber im- mer wieder, dass eine Gewissensnot nicht ausdrücklich nach- gewiesen werden kann. Es ist bereits nicht leicht festzustellen, ob ein Dienstverweigerer überhaupt aus Gewissensgründen gehandelt hat oder nicht. Um so schwieriger ist es, die Intensi- tät der Gewissensnot festzustellen. Es empfiehlt sich deshalb, den heutigen Erfordernissen der Rechtsprechung Rechnung zu tragen und im Gesetz lediglich noch die sogenannte Glaub- haftmachung zu verlangen. Dadurch bringt der Artikel dem Dienstverweigerer nicht nur eine wesentliche Erleichterung, sondern der Artikel wird auch für die Gerichte praktikabler. Die Lösung hält sich also in der Nähe der bereits heute gefestigten Gerichtspraxis und sollte für diese keine unüberwindlichen Schwierigkeiten bei der Rechtsanwendung bieten. Soviel zur Lösung der Mehrheit, die sich mit jener des Nationalrates deckt.
Zu den Minderheitsanträgen werde ich Stellung nehmen, wenn diese begründet sind.
Frau Bührer, Sprecherin der Minderheit II: Mein Anliegen ist es, eine möglichst offene Formulierung einzuführen. Hier geht es eindeutig um die Ausnützung des Spielraumes, denn die Verfassung steht meinem Antrag ganz bestimmt nicht entge- gen. Ich bin der Meinung, dass alle Motive des Gewissens, so- fern sie einer tiefen Ueberzeugung entsprechen, anerkannt werden sollten. Das Gewissen ist nicht teilbar und letztlich nicht prüfbar. Auch die Vertreter der Mehrheit widersprechen dieser Ansicht nicht. Wenn der Verweigerer glaubhaft macht, dass er sich in Gewissensnot befindet, darf es keine Gründe geben, die nicht anerkannt werden.
Die Berufung auf sogenannt ethische Grundwerte scheint mir problematisch. Wie will man zum Beispiel humanitäre Gründe von ethischen Gründen trennen? Der Versuch muss kläglich scheitern. Mich schaudert, wenn ich mir vorstelle, wie die Mili- tärgerichte darüber brüten werden, was nun ethisch ist und was nicht. Mich schaudert, wenn ich mir die jungen Menschen vorstelle, die diese entwürdigende Prozedur, die Sezierung ih- res Gewissens, über sich ergehen lassen müssen. Grundsätz- lich - aber das ist Zukunftsmusik - müsste eine schriftliche Er- klärung genügen, dass und inwieweit die Militärdienstverwei- gerung vom Gewissen bestimmt ist. Ein anschliessendes mündliches Verfahren wäre in Ausnahmefällen denkbar.
Diese Praxis wird heute in der Bundesrepublik Deutschland angewendet. Dort wird in der Regel darauf verzichtet, die Ge- wissensgründe näher zu prüfen. Soweit wie in der Bundes- republik sind wir aber nicht. Vielleicht aber wird diese Frage bald einmal ein Beispiel dafür werden, dass vom Unmöglichen zum Selbstverständlichen manchmal ein winziger Schritt ist. Verzichten wir im Moment wenigstens auf die unnötige Ein- schränkung, die darin liegt, dass sich der Verweigerer auf ethi- sche Grundwerte, was immer das sein möge, berufen muss. Wir sollten den Mut haben, das Fenster wenigstens einen Spalt weit zu öffnen.
Masoni, Sprecher der Minderheit I: Die Minderheit I beim er- sten Satz von Ziffer 2 hat nichts zu tun mit der Minderheit I beim dritten Satz. Bezüglich der Dauer dieser Arbeitsleistung bin ich persönlich für die längere Variante. Beim ersten Satz von Ziffer 2 schlägt die Minderheit I gegenüber der Mehrheit eine Aenderung betreffend den Inhalt des Richterentscheides vor. Mehrheit und Minderheit sind sich zwar darin einig, dass das Urteil die Glaubhaftmachung des Gewissensnotstandes festzustellen und die Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse anzuordnen hat. Laut Mehrheit hat aber dieser Entscheid auch einen Schuldspruch zu enthalten, wobei die Arbeitsleistung als eine Massnahme anzuordnen ist, die an die Stelle der
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Strafe tritt. Nach der Minderheit I wird der Schuldspruch aus- gesetzt. Das Urteil ist somit kein Schuldurteil, mit dem die Ar- beitsleistung als eine Strafe angeordnet wird, sondern ein Be- weisurteil, mit dem der Betreffende zur Leistung des offerierten Tatbeweises angehalten wird. Diese Bereitschaft, die Arbeit zu leisten, muss auch im Urteil festgestellt werden.
Es ist der Tatbeweis eines Gewissensnotstandes, bei dessen Vorliegen die Tat gemäss Artikel 26 Ziffer 1 Militärstrafgesetz- buch straflos ist. So ist das Gesetz heute. Heute kann dieser Notstand laut Ziffer 1 von Artikel 26 Militärstrafgesetzbuch we- gen der Folgen für das Milizsystem der Armee nicht anerkannt werden. Wenn man diesen Notstand einfach anerkennen würde, wie es nach den Grundsätzen des Strafrechtes sein sollte, wäre dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet. Der Tat- beweis durch eine längere Arbeitsdauer ist somit nichts Neues: Das wäre der Tatbeweis des Gewissensnotstandes, damit Artikel 26 Absatz 1 des Militärstrafgesetzbuches zur An- wendung kommen kann, was heute aus den genannten Grün- den nicht möglich ist. Das Urteil sollte ferner bestätigen, dass mit gehöriger Arbeitsleistung innerhalb der dazu erteilten Frist das Verfahren endgültig eingestellt wird. Das heutige Gesetz sieht in Artikel 26 Ziffer 1 bereits vor, dass, wenn dieser Not- stand vorliegt, die Tat straflos ist. Das ist die Lösung des gel- tenden Gesetzes und keine Erfindung der Minderheit I: Schuldurteil bzw. Schuldspruch mit Verurteilung zur Arbeits- leistung als Massnahme gemäss der Mehrheit, Beweisent- scheid mit Anordnung der Arbeitsleistung als Tatbeweis des geistigen Notstandes laut Artikel 26 Ziffer 1 Militärstrafgesetz- buch gemäss Minderheit.
Dementsprechend ändert sich das zweite Urteil, nämlich das Strafurteil im Falle, dass der Dienstverweigerer die Arbeits- pflicht nicht oder nicht gehörig erfüllt. Für die Mehrheit hat der Richter nur die Strafe zu verfügen, weil der Schuldspruch be- reits vorliegt. Laut der Minderheit hätte der Richter, nachdem der Tatbeweis gescheitert ist, über Schuld und Strafe zu befin- den. Das ist systemkonform, das ist systemgemäss. Ist der Be- weis des Gewissensnotstandes gemäss Artikel 26 Ziffer 1 Mili- tärstrafgesetzbuch gescheitert, kommen dann erst recht Schuldspruch und Strafe.
Für die Annahme des Vorschlages der Minderheit I sprechen allgemeine politische sowie Praktikabilitätsüberlegungen. Die Mehrheit bestreitet diese Ueberlegungen nicht. Sie haben keine Stimme gehört, die sagt, die Lösung der Minderheit sei weniger praktikabel. Die Mehrheit weist aber diese an sich bessere Lösung aus strafprozess- und verfassungsrechtli- chen Gründen zurück.
Mit diesen Einwänden werde ich mich zuerst auseinanderset- zen, und zwar in der Auseinandersetzung über die drei folgen- den Fragen:
Erste Frage: Sind die strafprozesslichen Bedenken der Mehr- heit gegenüber der Lösung der Minderheit berechtigt?
Zweite Frage: Sind die verfassungsrechtlichen Bedenken der Mehrheit gegenüber der Minderheit zutreffend?
Dritte Frage: Praktikabilität, Vor- und Nachteile der Mehrheits- und der Minderheitslösung.
Zur ersten Frage: In der Kommission hat die Mehrheit argu- mentiert - ich betone «in der Kommission», weil diese Argu- mente heute nicht zur Sprache gekommen sind -, die Ausset- zung des Strafurteiles verstosse gegen den Grundsatz der Le- galität; ferner, die Leistung einer Arbeit im öffentlichen Inter- esse sei eine Massnahme, die nur in einem Schuldurteil getrof- fen werden könne, worauf die Massnahme die Strafe ersetze. Bereits im allgemeinen Strafrecht kann der Staatsanwalt, unter Umständen auch der Richter, ein Verfahren aussetzen oder einstellen, insbesondere dort, wo die Aussetzung des Urteiles besser ermöglicht, eine Verfehlung wiedergutzumachen. Das ist besonders dort der Fall, wo dem Täter aus der Straftat be- reits ein viel grösseres Uebel erwuchs, oder bei gewissen De- likten im Falle der nachträglichen Ehe. Aber ausdrückliche Fälle der Urteilsaussetzung finden wir im Jugendstrafrecht des Strafgesetzbuches.
Als Beispiel zitiere ich aus Artikel 97 Strafgesetzbuch. Margi- nale: «Aufschub der Anordnung einer Strafe oder Mass- nahme». Absatz 1: «Kann nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob der Jugendliche einer der vorgesehenen Massnahmen be-
darf oder ob er zu bestrafen ist, so kann die urteilende Behörde den Entscheid hierüber aufschieben. Sie setzt eine Probezeit von 6 Monaten bis zu 3 Jahren fest .... «. Und Absatz 3: »Be- währt sich der Jugendliche bis zum Ablauf der Probezeit, so beschliesst die urteilende Behörde, von jeder Massnahme oder Strafe abzusehen.« Wir können somit sagen, dass die Aussetzung des Urteils in unserem Strafrecht bekannt und er- probt ist.
Dazu kommt - wie ich bereits angetönt habe -, dass gemäss geltendem Recht der geistige Notstand, der die ehrlichen Dienstverweigerer bewegt, gemäss Artikel 26 Ziffer 1 Militär- strafgesetzbuch straflos sein sollte. Wenn dies bis jetzt in der Praxis nicht anerkannt werden konnte, so hängt das mit den Folgen, die man für das Milizsystem befürchtet, zusammen, weil es zu leicht wäre, der Dienstpflicht zu entweichen. Aber der Tatbeweis, den man durch diese Arbeitsdauer zu erbrin- gen hat, würde erst die gesetzeskonforme Anwendung von Ar- tikel 26 Ziffer 1 Militärstrafgesetzbuch gestatten, indem diese längere Dauer Missbräuche verhindern wird.
Schade, dass die Positionen heute so fest sind, dass eine echte Diskussion über die Möglichkeit dieser Lösung als ge- setzeskonformer, als systemkonformer Lösung heute nicht mehr richtig Platz haben wird. Die Stellungen sind - wir haben es gehört - so bezogen, dass eine solche Lösung heute keine Chance mehr hat. Das ist aber zu bedauern, weil sie eine Mög- lichkeit hätte bieten können, die dadurch verlorengeht.
Zur zweiten Frage: Ist eine Lösung, bei der der Richter keine Strafe ausspricht, mit der allgemeinen Wehrpflicht gemäss Ar- tikel 18 der Bundesverfassung vereinbar? Die Mehrheit wirft dem Minderheitsantrag vor, die Verfassungsnorm zu verlet- zen: Wie wir eben gehört haben, müsste ein Verhalten, wenn es die allgemeine Wehrpflicht verletzt, unbedingt bestraft wer- den. Dieser Auffassung ist nicht beizupflichten. Die Bestrafung ist nur dort statthaft, wo eine Norm sie ausdrücklich vorsieht. Nulla poena sine lege, das ist der wichtigste Grundsatz des modernen Strafrechts. Diese Verfassungsnorm ist keine Straf- norm. Ein Befehl oder ein Verbot in der Verfassung ist noch keine Strafnorm und kann keine vergleichbare Wirkung erzeu- gen. Er ist ein politischer oder ein rechtlicher Auftrag, der durch den Gesetzgeber zu erfüllen ist. Die Erfüllung einer Ver- fassungsnorm hat nicht blind und undifferenziert zu erfolgen, das haben wir wiederholt bewiesen - ich erinnere an die beruf- liche Vorsorge, wo gerade dieser Rat die gegenteilige Ausle- gung der Verfassung mit Erfolg befürwortete. Der Gesetzge- ber muss versuchen, je nach den gegebenen Umständen eine ausgewogene Lösung zu treffen, die dem Geist des Artikels am besten gerecht wird. Bereits Walter Burckhardt hat in sei- nem berühmten Kommentar zur Verfassung, der fast ein Jahr- hundert alt ist, bezüglich Artikel 18 auf Seite 173, Anmer- kung 2-in Anlehnung an ein anderes Werk von Blumer-Morel, Zweiter Teil, Seite 319 - anerkannt: «Dagegen muss bei der Aushebung Rücksicht genommen werden auf die gesetzli- chen Sollbestände der geltenden Truppenordnung. Es kön- nen nicht, ohne dass dieser Rahmen gesprengt würde, belie- big viele Ueberzählige ausgebildet werden.»
Das war die damalige Auffassung, und wir werden wahr- scheinlich mit der Armeereform auf diesen Gedanken zurück- kommen müssen.
Ferner finden wir in demselben Kommentar Burckhardts auch die Anerkennung, dass es für Staat und Wirtschaft unentbehrli- che Funktionen gibt, die nicht vom Militärdienst zu erfassen sind. Die allgemeine Wehrpflicht braucht sich somit nicht un- bedingt in einer voll entsprechenden Strafnorm auszuwirken. Viel besser ist eine Norm, die geeignet ist, die Einhaltung der Wehrpflicht zu fördern. In dieser Hinsicht glauben wir sagen zu dürfen, dass die von der Minderheit beantragte Norm diesem Anliegen noch besser entspricht.
Frage 3. Welche der beiden Lösungen ist in bezug auf Prakti- kabilität und Resonanz besser geeignet, der allgemeinen Wehrpflicht und der Armee Geltung, Anerkennung und Gehor- sam zu verschaffen? Der Minderheitsantrag versucht gewisse Nachteile auszumerzen, die dem Mehrheitsantrag anhaften. Welches sind diese Nachteile?
Erstens: In jedem Dienstverweigerungsfall wird laut Mehrheit mindestens ein Schuldurteil auszusprechen sein. In einigen
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Fällen wird noch ein zweites Urteil über die zu verhängende Strafe hinzukommen. Aber jeder Schuldspruch würde ge- mäss geltendem Recht in den Medien Resonanz finden. Man hätte mit dieser Lösung die gleiche Resonanz der Entscheide wie heute, in gewissen Fällen sogar eine doppelte wegen des zweiten Entscheids. Wir machen einen Schritt, aber er ist ge- mäss Mehrheit leider nicht geeignet, die Kontestation der Ar- mee in den Medien bei der Kommentierung der Dienstver- weigererprozesse etwas zu beruhigen.
Zweitens: Der Arbeit im öffentlichen Interesse bzw. dem un- bewaffneten Dienst, die von den Jungen, gemäss Mehrheit, zu leisten wären, wird der Charakter einer Strafe weiterhin anhaf- ten. Dies wird sich ungünstig auf die Pflichterfüllung auswir- ken, was sicher ungut ist. Stellen Sie sich vor, wir hätten im Sa- nitätsdienst viele Leute, die den Sanitätsdienst als eine Strafe machen, nicht als die Erfüllung einer Pflicht. Das ist nicht gut. Junge Leute, die sich zum ersten Mal einem - sowieso länge- ren - Dienst an der Allgemeinheit oder dem Sanitätsdienst un- terziehen, der bekannterweise hart ist, sollten diesen Dienst nicht unter dem Eindruck der Bestrafung antreten.
Drittens: Die richterliche Aufgabe, ein überzeugendes Urteil aufzustellen, strapaziert bei der von der Mehrheit vorgeschla- genen Lösung die richterliche Fähigkeit, Unvereinbares zu vereinbaren:
Im ersten Urteil soll der Richter neben dem Schuldspruch die Gewissenskrise, den Gewissensnotstand feststellen, der aber gemäss richtiger Rechtsanwendung Grund für Strafbefreiung gemäss Artikel 26 StGB wäre. Wie kann man überzeugend darlegen, dass dem Rekruten Senzapace - um den damals berühmten Namen zu verwenden - der Dienst aus Gewissens- gründen nicht zuzumuten ist, dass er aber zugleich schuldhaft den Dienst verweigert hat? Ist dies der Armee und der allge- meinen Wehrpflicht förderlich? Ich bezweifle es. Das Urteil wird deswegen gekünstelt, fast an geistige Akrobatie gren- zend wirken. Ist dies gegenüber der Jugend, die meist ein kon- sequentes Denken hat, und gegenüber den Medien günstig? Im zweiten Urteil, im Falle der nicht oder nichtgehörigen Lei- stung der Arbeit, wird die Lage mit der von der Mehrheit vorge- schlagenen Lösung sicher nicht besser - wahrscheinlich schwieriger, weil das erste Urteil punkto Schuldspruch mass- gebend und unabänderlich ist.
Welche Verbesserungsmöglichkeiten bietet die Minderheit I für die Praktikabilität sowie aus allgemeinen politischen Ueberlegungen? Im ersten Urteil spricht der Richter gemäss Minderheit keinen Schuldspruch. Er stellt fest, dass der Autor seinen Gewissensnotstand glaubhaft gemacht hat und dass er als Tatbeweis dafür seine Arbeit im öffentlichen Interesse angeboten hat. Die Minderheit betont sogar die Bedeutung der Gewissensnot.
Aufgrund der Lage und dieses Angebotes ordnet der Richter die Durchführung der Arbeit - eben als Tatbeweis -an. Die Auf- gabe des Richters wird erleichtert, er hat in seiner schwierigen Motivation keine akrobatischen Sprünge zwischen Schuld und Notlage zu machen. Sein Urteil wird leichter, kürzer, prä- gnanter, konsequenter und überzeugender wirken, was für junge Leute und für die Aufnahme in den Medien sicher besser ist. Falls die Arbeit oder der unbewaffnete Dienst nicht oder nicht gehörig erbracht wird, muss der Richter seinen Ent- scheid fällen. Aber gemäss Mehrheit ist die Bindung betref- fend Schuldspruch bereits gegeben.
Dagegen wird man im zweiten Urteil, gemäss Minderheit, kon- sequent sagen: «Wir haben dich zum Tatbeweis dieses Not- standes zugelassen, Du hast den Tatbeweis nicht erbracht, du wirst verurteilt. Das ist konsequent.» Jeder Journalist wird das verstehen. Jeder Junge wird das verstehen. Das Urteil ist somit das beste, das man haben könnte. Das belastet auch die Ju- stiz weniger, weil die Begründung viel leichter fällt.
Ich glaube, eine Abwägung der Vor- und Nachteile lässt den berechtigten Schluss zu, dass die Lösung der Minderheit I besser geeignet ist, das Problem im Interesse des einzelnen, unserer jungen Bürger und ihrer Problematik, aber auch im wichtigen Interesse der Armee und der allgemeinen Wehr- pflicht zu lösen.
Ich empfehle Ihnen, der Lösung der Minderheit I zuzustim- men.
Küchler, Berichterstatter: Ich nehme kurz zum Antrag der Min- derheit I Stellung. Hier geht es primär um eine Verfahrens- frage. Gemäss Minderheit I sollte der Richter - wie Sie aus der Fahne ersehen können - den Entscheid über Schuld und Strafe aussetzen, sobald der Täter bereit ist, eine Arbeit im öf- fentlichen Interesse oder einen waffenlosen Militärdienst zu leisten. Zu einer formellen Verurteilung soll es bloss im nach- hinein kommen, wenn der Dienstverweigerer seine Arbeitslei- stung nicht erbringt.
Ich habe beim Eintreten gesagt, dass uns enge verfassungs- mässige Schranken gesetzt sind. An Artikel 18 der Bundesver- fassung, der die allgemeine Wehrpflicht statuiert, wollen wir überhaupt nicht rütteln, den gilt es unter allen Umständen auf- rechtzuerhalten. Da hat der Gesetzgeber gerade die Aufgabe und die Verpflichtung, zur Sicherung dieses Prinzips Mass- nahmen zu ergreifen, die nötig sind, um dieser Wehrpflicht Nachachtung zu verschaffen. Dazu gehören auch strafrecht- liche Sanktionen und Massnahmen. Ich habe Ihnen gesagt: Die Strafe muss aber nicht unbedingt im herkömmlichen Sinne des Strafgesetzbuches sein, nämlich Gefängnis oder Haftstrafe. Wir können vielmehr eine Sanktion sui generis be- schliessen im Sinne einer Arbeitsleistung im öffentlichen Inter- esse.
Da sich aber auch ein Dienstverweigerer aus Gewissensgrün- den, Herr Kollege Masoni, grundsätzlich schuldig macht, in- dem er gegen diese allgemeine Wehrpflicht verstösst, kommt man um den Schuldspruch gar nicht herum. Es muss aus ver- fassungsmässigen Gründen zu einer Sanktion kommen, d. h. er muss zu einer Sanktion verurteilt werden. Dies ergibt sich aus der allgemeinen Strafrechtsmaxime nulla poena sine culpa - ich zitiere ebenfalls eine Maxime, wenn Herr Kollege Masoni schon die andere zitiert hat -; die Verhängung einer Strafe setzt also die Feststellung des Verschuldens durch ei- nen Schuldspruch voraus. Ohne Schuldspruch hätten wir fak- tisch einen Zivildienst, was aber eine Verfassungsänderung bedingen würde.
Hingegen gebe ich Herrn Masoni recht, wenn er sagt, dass die Bundesverfassungsnorm selber keine Strafrechtsnorm dar- stellt. Heute geht es um eine Gesetzesnorm, es geht darum, die Strafrechtsnorm zu schaffen, so dass wir schliesslich auch die von Herrn Masoni zitierte Maxime erfüllen: nulla poena sine lege.
Mit der Vorlage der Kommissionsmehrheit und des National- rates erfüllen wir also alle erforderlichen Strafrechtsmaximen und bewegen uns innerhalb der verfassungsmässigen Gren- zen, aber auch innerhalb der strafprozessualen Rechtslage. Soviel zum Antrag der Minderheit I.
Nun zum Antrag der Minderheit II von Frau Kollegin Bührer und Herrn Piller. Dieser Antrag entspricht - wenn ich mich rich- tig erinnere - dem seinerzeitigen Antrag Zwygart im National- rat. Es handelt sich nach Auffassung der Kommissionsmehr- heit um eine allzu weite Oeffnung. Der Antrag geht nämlich da- von aus, dass Gewissensgründe ganz allgemein, jeglicher Art, für sich allein genügen, um eine privilegierte Behandlung er- wirken zu können. Danach kämen also nicht nur religiöse oder ethische Gründe zum Tragen, sondern auch politische, huma- nitäre und andere mehr. Der Dienstverweigerer hätte es also in der Hand, mit seinem selbstgewählten, subjektiven Wertmass- stab quasi beliebig Gewissensgründe zu setzen. Das Gericht müsste dann prüfen, ob die vorgebrachten Gründe des Dienstverweigerers mit seinem persönlichen, eigenen Wert- massstab übereinstimmen, was ausserordentlich schwierig sein dürfte.
Nach Auffassung der Kommissionsmehrheit bedeutete also diese Formulierung somit eine vollständige Oeffnung in Rich- tung freie Wahl zwischen Militärdienst oder Arbeitsleistung. Es wäre - mit anderen Worten - eine Einführung des Zivildienstes durch die Hintertüre. Deshalb wäre diese Lösung auch verfas- sungsrechtlich sehr, sehr fragwürdig. Diesfalls wären jeden- falls die Bedenken der Herren Reymond und Béguin durchaus angezeigt und gerechtfertigt.
Ich bitte Sie, auch diesem Antrag - aus verfassungsrechtli- chen Bedenken - nicht zuzustimmen, wie dies bereits der Nationalrat einem gleichlautenden Antrag gegenüber getan hat.
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Militärstrafgesetz und Militärorganisation
Jagmetti: Ich optiere für die Mehrheit. Aber ich mache das nicht aus Begeisterung, sondern ich mache es, obwohl mich zwei Dinge stören. Mein Ja ist also ein Ja zu einer vorläufigen Ordnung, der - meines Erachtens - eine definitive folgen muss.
Die beiden Dinge, die mich stören, sind:
Nun haben uns die Herren Piller und Masoni Lösungen vorge- schlagen, um trotz dieser Verfassungsbestimmung eine Lö- sung ohne Schuldspruch zu finden. Herr Masoni hat sich auf Artikel 26 des Militärstrafgesetzes berufen, auf die Notstands- bestimmungen. Aber wenn wir diese Bestimmung lesen, mer- ken wir, dass sie sich nicht auf unseren Fall anwenden lässt: «Die Tat, die jemand begeht, um sein Gut, namentlich Leben, Leib, Freiheit; Ehre, Vermögen, aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu erretten, ist straflos, wenn die Gefahr vom Täter nicht verschuldet ist und ihm den Umstän- den nach nicht zugemutet werden konnte, das gefährdete Gut preiszugeben.»
Können wir uns auf diese Bestimmung berufen, um die Pflicht zu individualisieren, dem einzelnen den Entscheid zu überlas- sen, ob er betroffen ist oder nicht? Ich bin der Ueberzeugung, dass diese Notstandsbestimmung angesichts von Artikel 18 BV nicht anwendbar sein kann.
Herr Masoni hat auf die Auslegung durch Walther Burckhardt hingewiesen und auf diejenige von Blumer-Morel aus dem 19. Jahrhundert. Aber die Aeusserungen, die Herr Masoni ge- nannt hat, bezogen sich darauf, dass das Gemeinwesen unter Umständen auf die Aushebung verzichten würde; es ging die- sen Autoren nicht darum, dass der einzelne die Pflicht nicht er- füllen muss. Demgemäss kann von einer Rechtfertigung der Minderheitslösung durch jene Autoren meines Erachtens nicht die Rede sein.
Ein Wort zu Kollege Piller, der die Professoren in einen Gegen- satz zum Volk gestellt hat: Jene Personen, die den Beruf aus- üben, den ich ausübe, betrachten sich nicht als ausserhalb der Bevölkerung stehend, sondern als engstens dazugehö- rend. Diesen Eindruck habe ich auch immer im politischen Wirken. Deshalb glaube ich, dass man ruhig die Professoren mit zum Volk zählen darf. Noch etwas, Herr Piller: Sie sagten, das Volk möchte unter «Wehr» etwas ganz anderes verstehen als Militär und eine Wehrpflicht sei etwas ganz anderes als Mili- tär. Aber, Herr Piller, das Volk hat zweimal entschieden dar- über. Das waren nicht die Professoren an diesen Volksabstim mungen. Das war keine konstruierte Auslegung der Verfas- sung, sondern hier hat der Bürger gesprochen, und ich glaube, dass wir diese Bürgerstimme ernst nehmen müssen. Ich komme deshalb zum Schluss, dass die Lösung mit einer Verfügung statt mit einem Schuldspruch nur durch Verfas- sungsrevision erzielt werden kann.
Natürlich, wir leben in einer Zeit, in der Selbstverwirklichung und Invidualisierung sehr stark hervorgehoben werden, aber zum schweizerischen Selbstverständnis gehört es auch, dass man in der Gemeinschaft lebt und dieser Gemeinschaft einen Dienst leistet. Es kann auch eine Form von Selbstverwirkli- chung sein, dass man in diese Gemeinschaft eingeordnet ist und mit ihr zusammen etwas leistet. Deshalb meine ich, dass man längerfristig nicht eine Arbeitsleistung vorsehen sollte,
sondern eine Dienstleistung in der Gemeinschaft; diesen Ge- meinschaftsbezug sollte man mit der Selbstverwirklichung ko- ordinieren.
Beide Mängel, die Schuldsprechung und Arbeit statt Dienst, können wir nur durch eine Verfassungsrevision beheben. Ich bin nicht so unglücklich, dass wir zunächst den Sicherheits- bericht behandeln und dazu Stellung nehmen können - da schliesse ich mich Herrn Piller an -, um gestützt auf die Beur- teilung der neuen Situation Folgerungen zu ziehen. Aber dann glaube ich, dass wir auf Verfassungsstufe eine neue Ordnung treffen müssen, und zwar eine Ordnung, bei der es bei einem Dienst für das Gemeinwesen bleibt.
In diesem Sinne stimme ich der Mehrheit als einstweiliger Lö- sung zu.
Piller: Ich möchte nicht den Eindruck erwecken, dass die Pro- fessoren nicht zum Volk gehören.
In der Mathematik gibt es die Menge und die Untermenge, und die Untermenge gehört sehr wohl zur Menge, aber die Menge nicht zur Untermenge. Das ist der Unterschied. Natürlich hat das Volk die Initiative abgelehnt, aber das Volk hat auch den ersten Energieartikel abgelehnt und kam darauf zurück. Wir haben letzten Sonntag den Beweis gehabt, dass das Volk sehr schnell reagiert, wenn es sieht, dass sich auch die Zeiten ge- ändert haben.
Hier geht es darum, dass wir als Gesetzgeber die Probleme dieser Zeit lösen. Ich persönlich freue mich über die Diskus- sion über den Sicherheitsbericht, der belegt, dass die Bedro- hungslage nicht mehr eine rein militärische ist. Dann werden wir sicher auch über die Wehrpflicht diskutieren können. ·
Danioth: Ich habe in der Eintretensdebatte das Wort nicht ver- langt, um die Rednerliste nicht zu verlängern. Ich möchte aber zu dieser Grundsatzfrage ein Votum abgeben, weil ich zu je- nen Richtern gehörte, die nach Meinung von Herrn Schoch durch diese Frage selber überlastet sind, und weil ich einige Erfahrungen mitbringe. Ich war sieben Jahre lang als Einheits- kommandant Militärrichter, Divisionsrichter. Beim Eintritt in die Landwehr liess ich mich von der Infanterie zur Militärjustiz um- teilen. Zuerst war ich zwei Jahre Gerichtsschreiber und nach- her neun Jahre Untersuchungsrichter und habe über 350 Diensttage als Untersuchungsrichter geleistet. Gemäss mei- ner Erfahrung möchte ich bestreiten, dass die Gerichte grund- sätzlich überfordert sind. Das Problem - Herr Bundesrat Villi- ger und der Kommissionspräsident haben es angetippt -, d. h. ein gewisser Unterschied in der Praxis der Gerichte, liegt darin, die Frage der schweren Gewissensnot nach einheitli- chen Kriterien festzulegen. Das war das Problem, aber nicht die Frage, wieweit es einem Dienstverweigerer ernst ist, wie- weit er tatsächlich in eine Notlage geraten kann. Insofern ist es zu begrüssen, dass dieses Qualifizierungsmerkmal der schweren Gewissensnot nun eliminiert wird. Ich stelle mit Be- friedigung fest, dass - wie der Kommissionspräsident festge- halten hat - die ethischen Grundwerte die bisherigen Voraus- setzungen gemäss Artikel 82, nämlich die religiösen und ethi- schen Gründe, beide abdecken.
Ich stelle auch richtig, dass der Richter nicht einfach so leicht- hin auf eine Erklärung abstellt und es cleveren Verweigerern möglich wäre, unter Berufung auf Artikel 82 schon jetzt die ein- fachere Lösung zu finden. Das möchte ich mit aller Deutlich- keit richtigstellen.
Der Richter stellt jetzt schon nicht allein auf die Erklärung ab, die mehr oder weniger überzeugend ist, sondern es gibt ei- nige zusätzliche Beweiserfordernisse:
Der Untersuchungsrichter hat genau abzuklären, wie es um die Motive der Tat bestellt ist - eine Selbstverständlichkeit: Aus welchen Motiven kommt jemand zum Entschluss der Verwei- gerung? Danach hat er abzuklären: Wie ist das Verhalten des Täters, das ihn zu seinem Entschluss führte? Der Entschluss kommt nicht wie eine Erleuchtung vom Himmel, sondern in der Regel gehen Entwicklungen voraus, die von der Jugend- zeit beeinflusst sind. Herr Bundesrat Villiger hat mit Recht ge- sagt, es gebe nicht nur jene, die ein für allemal Verweigerer sind, und die anderen, die voll Begeisterung einrücken. Es ist
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oft schon bisher ein langer, beschwerlicher Weg, gekenn- zeichnet von Opfern und klaren Tatbeweisen. Ich möchte u. a. auf die beruflichen und gesellschaftlichen Nachteile hinwei- sen, die solche Ueberzeugungstäter in Kauf nehmen - ich habe viele junge Leute gesehen, die eine gute Stellung aufs Spiel gesetzt, ja verloren haben; ich habe junge, ehrenwerte Leute gesehen und befragen müssen, die auch gesellschaft- lich diskriminiert wurden. Es tat mir dann ebenfalls leid, wenn ich am Schluss das Dossier mit der Feststellung weiterleiten musste, es handle sich um eine Dienstverweigerung nach Arti- kel 82. Sie ist aber immerhin ethisch oder religiös begründet. Der Betroffene muss verurteilt werden; er muss ins Gefängnis. Gut, jetzt ist diese Halbgefangenschaft möglich, während es, Herr Bundesrat, für Drückeberger doch sehr viel leichter war, über den «blauen Weg» wegzukommen. Wenn man dieses Di- lemma sieht, empfindet man diesen Zustand als Ungerechtig- keit für wirklich überzeugte junge Menschen, die einen Dienst leisten wollen, obschon sie - zu Recht oder zu Unrecht - den Dienst in der Armee mit oder ohne Waffe nicht verantworten können. Diesen Weg weist uns der Beschluss des National- rates, diesen Weg weist uns die Kommissionsmehrheit. Inso- fern stimme ich der Kommission zu.
Ich habe aber eine Frage und ich möchte bitten, dass diese zuhanden der Materialien geklärt wird. Die Frage ist durch den Antrag der Minderheit I sichtbar geworden: Die Minderheit I sieht vor, dass der Richter einen Entscheid über Schuld und Strafe aussetzen und den Täter zu einer Arbeitsleistung ver- pflichten kann. Dass das Aussetzen des Schuldspruches mit der Verfassung nicht in Einklang steht, darüber bin ich mir wie allen anderen völlig im klaren. Ich stimme dem zu. Ich glaube nicht, dass es richtig und verfassungskonform wäre, ganz ab- gesehen davon, dass der Tatbestand der Dienstverweigerung mit dem Nichteinrücken, mit dem Nichtbefolgen. des Stel- lungsbefehls usw. erfüllt ist. Der Richter hat also eine Tat, die zurückliegt, zu beurteilen wie in allen anderen Fällen. Wenn der Schuldspruch ausgesetzt wird, wird der Tatbeweis mit dem Schuldspruch über ein zukünftiges Verhalten verknüpft, eine Konstruktion, die ich mir auch strafrechtlich nicht vorstel- len könnte. Es braucht also den Schuldspruch.
Wo ich aber Bedenken habe bezüglich der Mehrheit und eher Sympathie für den Antrag Masoni habe, das ist beim zweiten Teil der Minderheit I, gemäss dem der Richter die Strafe aus- setzt und den Täter zu einer Arbeitsleistung verpflichten kann. Herr Kommissionspräsident Küchler hat, wenn ich ihn richtig verstanden habe, diese Arbeitsleistung als solche als Strafe sui generis bezeichnet, weil es nach dem Schuldspruch ja eine Strafe braucht. Hier käme man in Konflikt mit dem Absatz auf Seite 2, wonach, wenn der Täter die Arbeitsleistung verweigert oder die verbundenen Pflichten schwer verletzt, der Richter trotzdem eine Strafe verhängen kann. Mit anderen Worten: Der Richter kann darauf zurückkommen.
Damit der Grundsatz - ich nenne einen römisch-rechtlichen Grundsatz: ne bis in idem, ein eherner Grundsatz im Straf- recht, wonach man nicht für das gleiche zweimal bestraft wer- den kann - nicht verletzt wird, müsste zumindest der Bundes- rat oder die Kommission zuhanden der Materialien festhalten, dass diese Arbeitsleistung nicht eine Strafe im Sinne des Straf- gesetzbuches ist, sondern eine strafrechtliche Massnahme.
Wir haben Parallelen zum bürgerlichen Recht. Ich verweise auf Artikel 42ff. Strafgesetzbuch; sichernde Massnahmen, Ver- wahrung und Versorgung, und ich verweise vor allem auf Arti- kel 86 bis 96 des Strafgesetzbuches über den Arbeitsdienst von Minderjährigen. Wir haben durchaus die Parallelität, dass der Richter zuerst eine Massnahme vorsieht. Wenn diese Er- folg hat, wird keine Strafe mehr ausgesprochen; wenn nicht, kann der Richter darauf zurückkommen und die Strafe anset- zen.
Damit möchte ich nicht eine Differenz schaffen. Aber ich meine, die Kommissionsmehrheit könnte sich zu dieser Erklä- rung bereit finden, dass sie Arbeitsleistung als Massnahme bezeichnet, als strafrechtliche Massnahme zwar, aber nicht als Strafe im eigenen Sinn. Damit bekommt das Ganze über die strafrechtliche Diskussion hinaus auch einen tieferen Sinn, und die Entkriminalisierung wird soweit fortgesetzt, wie es die Verfassung überhaupt zulässt.
Herr Bundesrat Villiger hat in seinem überzeugenden Votum zu Recht festgehalten: Nebst dem Schuldspruch ist es durch- aus möglich, dass der Richter die Strafsanktion dem Delikt an- passt. Ich bin mit der Kommissionsmehrheit der Ueberzeu- gung, dass eine angepasste Lösung gesucht wird.
M. Jelmini: Permettez-moi en deux mots de motiver mon ap- pui à la proposition de la minorité i, soutenue par M. Masoni. Dans mon argumentation, je ne soulignerai que quelques as- pects politiques de cette proposition.
Il est indéniable que tout procès et toute condamnation à cause de l'objection de conscience entraînent des discus- sions et des critiques parfois disproportionnées, qui troublent profondément l'opinion publique. Ce n'est pas l'unique et principale raison qui justifie un changement du régime actuel, mais c'est plutôt la considération insuffisante ou négative de la motivation de la décision individuelle de ne pas prêter un ser- vice pour certaines raisons, que nous reconnaissons comme valables, et qui, au fond, alimentent et rendent plus intenses la discussion et les critiques. La réforme que nous sommes en train d'adopter veut corriger cette situation, mais la majorité hésite à suffrimer une situation assez pénible, celle de la con- damnation. Si l'on pouvait au moins éviter ou suspendre la dé- cision sur la culpabilité et sur la peine, comme le propose la minorité I, on apporterait une amélioration sensible à cette si- tuation pénible sans pour autant autoriser l'auteur à changer par la suite son attitude et l'obligation qu'il s'engage à assu- mer.
Je partage aussi le point de vue de M. Masoni quant à la léga- lité de la suspension de la décision sur la culpabilité et sur la peine. Le droit pénal admet en général et dans plusieurs cas particuliers - les mineurs par exemple -. la suspension et même l'abandon de la procédure pour certaines raisons d'op- portunité. La thèse de la constitutionnalité qui a été soulevée ici par plusieurs préopinants n'a pas un fondement solide. En effet, l'obligation constitutionnelle de prêter service doit être traduite dans la loi, comme il s'avère d'ailleurs à présent, afin d'en régler les conséquences; une de ces conséquences pou- vant être justement la reconnaissance d'une situation excep- tionnelle.
Enfin, la prestation de remplacement que l'objecteur se dé- clare prêt à fournir, et fournit véritablement, ne doit pas avoir le caractère d'une peine mais doit constituer le remplacement d'une obligation militaire par un service équivalent en faveur de la communauté. C'est au fond la solution que l'initiative du PDC propose d'introduire.
Bundesrat Villiger: Da ich mich in meiner Jugend mit den Bes- sel-Funktionen und nicht mit Latein beschäftigen durfte, kann ich Ihnen nicht mit einer schönen lateinischen Maxime wie Herr Küchler und andere aufwarten. Wenn ich die Rechtsge- lehrten streiten höre, habe ich immer das Gefühl, dass der alte Satz «Jede Meinung findet ihren Rechtsgelehrten» etwas für sich hat.
Ich kann also nicht von professoraler Warte aus argumentie- ren, will aber nicht wiederholen, was ich beim Eintreten gesagt habe. Der Bundesrat ist der Meinung, dass der Antrag von Herrn Masoni abgelehnt werden muss, weil damit tatsächlich die Verfassung geritzt würde, wie Herr Professor Jagmetti es von höchster juristischer Warte aus bestätigt hat. Ich glaube, das ist nach wie vor richtig. Ich bitte Sie, hier der Mehrheit zu folgen.
Nun hat Herr Danioth noch eine Frage gestellt, die ich gerne beantworten werde. Beim Eintreten sagte ich, dass wir frei in der Wahl der Sanktionen sind, aber nicht frei in der Frage, ob Sanktionen zu verhängen seien. Wir müssen einen Schuld- spruch haben, und nachher folgt die Sanktion. Das ist eine Strafe. Aus Sicht des Bundesrates ist die Arbeitsleistung eine Strafe. Und - Sie sehen es auf Seite 2 oben ··· wenn die Arbeits- leistung verweigert wird, verhängt der Richter erneut eine Strafe. Das Wort «Strafe» steht nicht im Gegensatz zum an- dern; der Richter verhängt eine Strafe gemäss Ziffer 1, und das ist Gefängnis. Es geht also um die Art der Strafe. In diesem Sinne ist die Arbeitsleistung eine andere Art Sanktion; klar ist sie eine Art Massnahme, aber sie ist auch eine Strafe. Und
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wenn sie nicht verbüsst wird, muss der Richter auf die Gefäng- nisstrafe zurückkommen. Ich bitte Sie also, der Mehrheit zuzu- stimmen.
Ich will jetzt nicht alles wiederholen, was der Kommissionsprä- sident zum Antrag von Frau Bührer gesagt hat. Auch wenn die- ser prima vista etwas für sich hat,, möchte ich Sie bitten, auch hier der Mehrheit zuzustimmen.
Wenn ich es recht in Erinnerung habe, Frau Bührer, haben Sie bei Ihrer Begründung gesagt, Sie schaudere vor dem Gedan- ken an das Militärgericht. Ich weiss nicht, wen Sie vor sich se- hen, wenn Sie das Wort «Militärgericht» hören, ob Sie z. B. ei- nen alten Obersten mit Monokel und Stehkragen vor sich se- hen. Ich sehe den uniformierten Herrn Danioth vor mir. Er hat doch vorhin so menschlich und gut argumentiert, dass dieses Schreckgespenst des Militärgerichts, das die Dienstverweige- rer beurteilen muss, sehr relativiert wird. Die Militärrichter sind ja auch Zivilpersonen, die ihr Richteramt in einer etwas ande- ren Form erfüllen. Aber wir kommen vielleicht beim Postulat der Kommission noch einmal zu diesem Thema.
Motivforschung ist für den Richter in bezug auf Schuldzuwei- sung, Strafmass usw. alltäglich. Man wollte mit dieser Formu- lierung erreichen, dass nicht egoistische oder politisch moti- vierte Dienstverweigerer privilegiert werden.
Der Kommissionspräsident hat darauf hingewiesen, dass die Frage des Massstabs des Gewissens offenbleibt, wenn wir die Gewissensgründe allein stehenlassen. Es wurde im National- rat ein extremes Beispiel gebracht: Es ist ein Terrorist denkbar, der sagt: Ich musste aus Gewissensgründen Terror ausüben. Das ist jetzt sicher zu weit hergeholt, aber das Gewissen ist ein subjektives Kriterium, ein Massstab, den sich der Verweigerer selber setzt. Dann hat das Gericht zwei Möglichkeiten. Es geht auf seinen Massstab ein. Der mag abstrus sein und von der öf- fentlichen Meinung nicht verstanden werden. Wenn dann das Gericht entscheidet, wird dieses Urteil möglicherweise über- haupt nicht verstanden. Wenn das Gericht anders entschei- det, hat es selber andere Beurteilungsmassstäbe in die Beur- teilung miteinbezogen, wahrscheinlich auch ethische Krite- rien.
Ich glaube, dass eine gewisse Objektivierung nötig ist. Was ethische Grundsätze sind, ist im Rahmen der demokratischen Werte mit unserem Empfinden doch einigermassen erfassbar und klar. Ich würde hier sogar soweit gehen zu sagen, dass durchaus auch humanitäre Gründe einen ethischen Aspekt haben können und dies nicht unbedingt Widersprüche sind. Ich möchte Sie deshalb bitten, beiden Anträgen der Mehrheit zuzustimmen.
Abstimmung - Vote
Eventuell - A titre préliminaire Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit I
28 Stimmen 4 Stimmen
Definitiv - Définitivement Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit II
27 Stimmen
7 Stimmen
Ziff. 2, 2. Satz Ch. 2, 2e phrase
Angenommen - Adopté
Ziff. 2, 3. Satz Ch. 2, 3e phrase
Küchler, Berichterstatter: Wir kommen hiermit gleichzeitig zum zweiten heissen Eisen dieser Vorlage.
Auch hier haben wir eine ähnliche Situation wie im Nationalrat. Alle Anträge, die Sie heute auf der Fahne vorfinden, sind be- reits im Nationalrat diskutiert worden. Bei der Beurteilung der Dauer des Arbeitsdienstes muss man die gesamte Systematik der Vorlage nochmals kurz in Betracht ziehen. Wir haben nun die Anforderungen an die Privilegierung formuliert. Man ist von der ursprünglich härteren Lösung des Bundesrates abgegan-
gen. Man hat zum Beispiel auch auf die schwere Gewissens- not verzichtet; die Gewissensnot muss in Zukunft lediglich noch glaubhaft gemacht werden.
Das Element der Dauer des Arbeitseinsatzes ist auf jeden Fall mit den Privilegierungskriterien in Satz 1 von Ziffer 2 in Verbin- dung zu bringen. Ich meine, diese beiden Sätze verhalten sich wie kommunizierende Röhren: Je offener die Privilegierungs- kriterien, desto wichtiger der Tatbeweis. Wir haben es heute gehört: Wehrgerechtigkeit verlangt unter allen Umständen, dass die Ersatzleistung länger dauert als der verweigerte Mili- tärdienst.
Kommission und Bundesrat gingen davon aus, dass ein Schweizer Soldat zwischen dem 20. und dem 50. Altersjahr insgesamt etwa 12 Monate Militärdienst zu leisten hat. Von dorther ergibt sich dann der Faktor für die Dauer des Arbeits- einsatzes.
Nationalrat und Bundesrat haben den Faktor 1,5 gewählt. Dies ergäbe eine Arbeitsleistung von zirka 18 Monaten.
Die Minderheit I möchte den Faktor 1,0. Das ergäbe also eine Arbeitsleistung von etwa 12 Monaten. Die Minderheit II - das ersehen Sie aus der Fahne - möchte den Faktor 1,2, d. h. eine Arbeitsleistung von etwa 14,5 Monaten.
Die Kommissionsmehrheit ist für Festhalten am Tatbeweisele- ment unter allen Umständen, gleichzeitig also auch für Zustim- mung zur Lösung des Nationalrates, die sich als tragfähiger Kompromiss herausgebildet hat.
Ich möchte Sie meinerseits ersuchen, der Mehrheit zuzustim- men.
Schoch, Sprecher der Minderheit I: Gestatten Sie mir, bevor ich zum Antrag der Minderheit I spreche, eine ganz kurze Vor- bemerkung an die Adresse von Herrn Danioth.
Herr Danioth hat Bezug genommen auf meine Bemerkung, wonach Militärrichter bei der Beurteilung der Gewissensfrage oft überfordert seien. Er hat sich dabei auf seine Tätigkeit als Angehöriger eines Divisionsgerichtes berufen. Ich meinerseits möchte darauf hinweisen, dass ich selbst während acht Jah- ren Mitglied eines Divisionsgerichtes und während vier Jahren Mitglied eines Militärappellationsgerichtes war. Ich fühlte mich mehr als einmal überfordert. Mehr als einmal hatte ich auch den Eindruck, ich sei durch einen vor den Schranken stehen- den Angeklagten «verladen» und aufs Kreuz gelegt worden. Auch das ist hier durchaus zuzugestehen. Ich wollte damit dar- auf hinweisen, dass ich meine Bemerkung nicht aus dem Blauen geholt habe.
Jetzt zur Position der Minderheit I. Sie haben es gehört: Die Minderheit I beantragt Ihnen, die Dauer der Arbeitsleistung in der Regel gleich lang anzusetzen wie die Dauer des versäum- ten Militärdienstes. Ich bin mir natürlich völlig darüber im kla- ren, dass dieser Minderheitsantrag in unserem Rat wenig Chancen auf Annahme hat. Es geht mir - ich muss das offen gestehen - auch vorwiegend darum, ein Zeichen zu setzen und Pfähle in die Landschaft zu schlagen; denn es wäre illuso- risch, die Mehrheits- und Minderheitsverhältnisse in unserem Rat anders zu beurteilen.
Es geht allerdings nicht nur darum, Zeichen zu setzen und eine Diskussion in Gang zu bringen, sondern es gibt auch eine Reihe von guten sachlichen Gründen für diesen Antrag. Ich will Ihnen drei davon nennen.
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Verweigerer trägt also die Gefahr eines Strafvollzuges noch mit sich herum.
Wir verzichten auch nicht auf etwas Aehnliches wie eine Ge- wissensprüfung. Auch wenn sie nicht mehr im gleichen Sinne ausgestaltet ist wie gemäss geltendem Recht, haben Sie im- merhin soeben beschlossen, dass der Täter sich auf ethische Grundwerte berufen muss und geltend machen muss, er könne deswegen den Militärdienst mit seinem Gewissen nicht vereinbaren. Das Gericht muss also hier noch prüfen, auch wenn die Gewissensnot nicht mehr dargetan werden muss. Das sind grundlegend andere Voraussetzungen als bei der freien Wahl. Deswegen ist es nach meiner Auffassung bei der Lösung, über die wir uns jetzt unterhalten, richtig, eine Dauer entsprechend der Dauer des versäumten, des verweigerten Militärdienstes festzulegen. '
Wenn das die Grundhaltung unserer Rekruten, unserer jun- gen Leute, unserer 18-, 19- oder 20jährigen wäre, wenn die Be- fürchtungen von Herrn Rüesch also begründet wären, hätten diese jungen Leute schon heute den Weg der Dienstverweige- rung gewählt und die drei oder vier - im Ausnahmefall viel- leicht fünf - Monate Halbgefangenschaft in Kauf genommen; von der Beanspruchung her wäre die Bilanz immer noch er- heblich geringer gewesen als dann, wenn man den Militär- dienst tatsächlich in Kauf nimmt und verbringt. Aber Sie wis- sen es: Verschwindend bescheidene Zahlen von 300, 400, 500 jungen Leuten verweigern den Dienst. Zehntausende machen ihren Dienst Jahr für Jahr.
Die Gefahr, dass wir da einen Massenexodus zu gewärtigen hätten, besteht gar nicht, erst recht nicht, wenn die Arbeits- weise sinnvoll und anspruchsvoll für die Betroffenen ausge- staltet wird.
Dazu zunächst in grundsätzlicher Hinsicht: Es besteht schon heute keine echte Wehrgerechtigkeit. Zwar ist grundsätzlich jeder junge Mann verpflichtet, nicht ein Jahr, sondern 330 Tage Militärdienst zu leisten, nämlich: die Rekrutenschule, acht Wiederholungskurse, drei Landwehrergänzungskurse und einen Landsturmergänzungskurs. Das sind also zusam- men 330 Tage. Aber die Rechnung geht natürlich schon heute bei weitem nicht auf. Längst nicht für jeden Wehrmann beträgt die obligatorische Dienstpflicht 330 Tage. Es gibt z. B. die ge- setzliche Verpflichtung, sich zum Unteroffizier oder sogar zum Offizier ausbilden zu lassen. Sie wissen, dass es militärgericht- liche Verfahren noch und noch gegeben hat und gibt gegen- über jungen Leuten, die zwar ihre Rekrutenschule absolviert haben, aber nicht bereit sind, in die Unteroffiziersschule einzu- rücken. Die Minimalverpflichtung ist also heute schon nicht ausgewogen. Die einen machen heute 330 Tage, die anderen machen 330 Tage plus eine Unteroffiziersschule plus 17 Wo- chen Abverdienen des Korporalsgrades. Beispielsweise auch die Motorfahrer: Jeder Motorfahrer weiss, dass er zwei Tage
länger Wiederholungskurs leisten muss. Er muss nämlich am Samstag einrücken, um das Fahrzeug zu fassen und dann während des KVK bis Sonntagabend Dienst zu leisten. Wenn er Glück hat - aber nur wenn er Glück hat -, wird er am Schluss des WK am Freitagabend entlassen. Dann hat er anstatt zwei Tagen nur einen Tag zusätzlich Dienst geleistet. Die Dauer ist also so oder so schon heute unbestimmt.
Zusammen mit der Minderheit schlage ich Ihnen eine Dienst- leistung in der Regel von der Dauer des gesamten verweiger- ten Dienstes vor, meine aber, dass dabei auf die heute bereits bestehenden Differenzen Rücksicht genommen werden müsse und durchaus auch einmal eine Arbeitsleistung von mehr als einjähriger Dauer verfügt werden kann, sonst wäre der Hinweis auf die Maximalbeschränkung von zwei Jahren ohnehin nicht sinnvoll.
Das sind die Ueberlegungen, die mich dazu veranlassen, Ih- nen zu empfehlen, aus sachlichen Gründen der Minderheit zu- zustimmen.
Frau Bührer, Sprecherin der Minderheit II: Es stellt sich die Frage nach der Verhältnismässigkeit. Was ist eine angemes- sene Dauer des Ersatzdienstes unter den gegebenen Verhält- nissen? Ich brauche nicht zu wiederholen, was Kollege Schoch gesagt; ich unterschreibe das Wort für Wort. Zu be- rücksichtigen ist vielleicht noch, dass der Ersatzdienst in ei- nem Stück oder doch in wenigen grösseren Abschnitten zu lei- sten ist und dass damit ein viel grosserer Einschnitt ins Privat- leben gegeben ist als bei der Leistung des Militärdienstes. Die anderthalbfache Dauer des Ersatzdienstes, wie dies die Kom- missionsmehrheit vorschlägt, scheint mir unangemessen lang. Unübersehbar liegt darin ein Moment der Ab- schreckung, und der Strafcharakter des Ersatzdienstes tritt klar zutage. Das aber widerspricht fundamental dem Wesen eines echten Zivildienstes. Wir sollten zumindest versuchen, in Richtung eines echten Zivildienstes zu gehen und mit dieser Vorlage einen Schritt tun.
Das Europäische Parlament hat am 13. Oktober 1989 zur Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen festgehal- ten, dass erstens eine individuell begründete Erklärung aus- reichen soll, um den Status als Wehrdienstverweigerer zu er- halten (darüber haben wir schon bestimmt), und dass zwei- tens der zivile Ersatzdienst genauso lange dauern soll wie der Wehrdienst.
Angesichts dieser klaren Aussage stellt sich die Frage, ob un- sere Europafähigkeit nur von Fall zu Fall zählt.
Ich stehe voll und ganz hinter dem Antrag der Minderheit I, den Herr Schoch vertreten hat. Für den Fall, dass Sie ihn ab- lehnen, bietet sich mein Antrag, der die 1,2fache Dauer fordert, als Kompromiss an. Dem Tatbeweiselement wäre auch mit der 1,2fachen Dauer Genüge getan. Es ist darauf hinzuweisen, dass trotz Ersatzdienst, wie lange er auch immer dauere, der Militärpflichtersatz zu leisten ist. Eine Reduktion, eine minde- stens teilweise Anrechnung des geleisteten Ersatzdienstes, ist jedenfalls nicht vorgesehen.
Ich bitte Sie, eventuell unserem Antrag, also der Minderheit II, zuzustimmen.
Huber: Es ist offenbar so, dass jeder Votant zuerst seinen spe- ziellen Bezug zum Sachverhalt darlegen muss. Ich teile mit Herrn Schoch und mit Herrn Danioth die Gemeinsamkeit, dass ich während längerer Zeit Richter an einem Divisionsge- richt war und daher ebenfalls über einschlägige Erfahrungen verfüge. Ich habe es mit Herrn Bundesrat Villiger gemeinsam, dass ich der Meinung bin, dass in dieser Frage der seinerzei- tige Gegenvorschlag von Bundesrat und Parlament zur Mün- chensteiner Initiative immer noch die beste Lösung ist, die auf den Tisch des Hauses gelegt wurde, und dass es damals wohl richtig gewesen wäre, diesen Weg zu wählen.
Wir haben einen anderen eingeschlagen - und wohin sind wir gekommen? Wir sind dahin gekommen, dass wir in einem Ver- fahren über die Entkriminalisierung, über die Dauer, miteinan- der in drei verschiedenen Positionen diskutieren müssen. Ich empfehle Ihnen auch, dass Sie der Mehrheit zustimmen sollten. Und zwar nehme ich das ganz einfache Argument auf, das aus meiner Erfahrung nicht zu widerlegen ist, selbst wenn
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man, wie es im Nationalrat seinerzeit geschehen ist, davon ausgeht, dass Arbeitsverpflichtete - der Begriff der Arbeitsver- pflichtung entstammt der Botschaft - im Stollenbau tätig sein müssen. Es ist meiner Meinung nach unverkennbar, dass die Belastung, die auf einem Arbeitsverpflichteten einerseits und im Dienst auf einem Soldaten in der Ausbildung ruht, ungleich verteilt ist und dass es daher ein Gebot der Gerechtigkeit ist, dass unterschiedliche Zeitdauern festgelegt werden.
Sie werden mir doch zugeben müssen, dass ein Arbeitsver- pflichteter bezüglich sämtlicher Verumständungen der Tätig- keit, die er verrichtet - sei es die Arbeitszeit, sei es die Ausge- staltung der Arbeit -, an sich mit den zivilen Kolleginnen und Kollegen - ich denke an einen Einsatz im Krankenhaus - gleichgestellt ist und daher beispielsweise andere Arbeitszei- ten, andere Verpflegungsmöglichkeiten usw. hat als der Diensttuende.
Das zweite Argument, das für mich schlüssig ist, besteht darin: Es wird eine Arbeitsverpflichtung gefordert, und von ihr wird gesagt, sie müsse «im öffentlichen Interesse» liegen. Sehen Sie, was wir heute mit Halbgefangenschaft und in Spitälern er- leben, das ist keine gute Lösung. Das führt zur Belastung des übrigen Personals, weil Leute ohne Vorkenntnisse - aber mit sehr viel gutem Willen, das konzediere ich - angelernt werden müssen, und dann, wenn sie es können, es nur für eine kurze Dauer intensiv ausüben können. Wenn es so ist, dass das öf- fentliche Interesse eine Rolle spielt, darf die Ausgestaltung zeitlich schon so sein, dass dieses öffentliche Interesse davon profitiert. Das verlangt die Verlängerung.
Das dritte und das vierte Argument sind rein politischer Natur: Ich bin drittens überzeugt davon, dass das, was wir bezüglich Dauer festlegen, ein Präjudiz für die definitive Lösung ist. Für die Zukunft machen wir uns gar nichts vor. Das ist ein «Stellver- treter»-Krieg, der hier geführt wird. Das ist das Präjudiz für die Zukunft. Wir müssen ganz klar an der längeren Dauer festhal- ten.
Und viertens schliesslich stehe ich auch aus Ueberzeugung zu dieser Vorlage. Ich will, dass sie für die Uebergangsdauer Gesetz wird; daher will ich sie nicht politisch gefährdet sehen. Aber wenn Sie Gleichheit statuieren oder wenn Sie - beinahe in Anlehnung an die Matthey-Formel bei der Restwassermen- genfrage - mit 1,2 operieren, dann gefährden Sie diese Vor- lage ganz eindeutig.
Darum bitte ich Sie sehr, im Interesse der Sache, um die wir hier ringen, der Mehrheit zuzustimmen, dem Bundesrat zuzu- stimmen. Es ist überlegt, es steht auch weitgehend in Ueber- einstimmung mit dem, was nach meinen Erfahrungen in vielen Gesprächen in dieser politischen Frage von unserer Bevölke- rung an Differenziertheit und Dauer erwartet wird.
M. Delalay: Nous nous trouvons, avec les propositions formu- lées à cet alinéa, devant des positions qui révèlent une appré- ciation très diverse de la durée du service de remplacement. D'une part, le Conseil fédéral et la majorité de la commission ont retenu un service de remplacement d'intérêt général, une fois et demie plus long que le service militaire refusé, avec un maximum de deux ans. Une première minorité envisage une mesure de la même durée que le service militaire refusé, avec un maximum de deux ans et une deuxième majorité propose un service de remplacement 1,2 fois plus long que la totalité du service militaire refusé, avec un maximum de dix-huit mois. Ces durées divergentes, malgré tout le respect que nous avons pour les prévenus, rappellent un peu la formation des prix sur les marchés méditerranéens, même si les écarts peu- vent se comprendre, car c'est finalement une question de me- sure. Je crois que dans l'attente du résultat de l'initiative du Parti démocrate-chrétien sur le service civil, nous devons rete- nir un service de remplacement dont la durée totale dépasse le service militaire refusé. Ceci est d'autant plus justifié qu'au- cune des positions majoritaire ou minoritaire ne fait état de la nécessité d'un service fractionné. Les citoyens qui effectuent un service militaire ont, en effet, le désavantage d'interrompre chaque année leur activité, avec les inconvénients que cela re- présente pour leur profession. L'avantage de ne pas avoir à ef- fectuer un service fractionné, de remplir son devoir dans ses jeunes années seulement, et par un service finalement moins
difficile, doit être à mon avis au moins compensé par une du- rée plus longue du service de remplacement. Cela est un des éléments constituant la preuve par l'acte et, par conséquent, je soutiendrai la majorité de la commission, en accord avec le Conseil fédéral et le Conseil national pour obtenir un travail d'intérêt général qui représente une fois et demie en durée le service militaire éludé.
Bundesrat Villiger: Wir sind hier bei einer der wesentlichen Fragen. Ich darf vielleicht zuerst noch zu Frau Bührer etwas sa- gen: Sie gibt uns zwar im Moment nicht die Ehre ihrer Präsenz. Sie hat das Problem der Europafähigkeit angesprochen. Ich habe schon beim Eintreten darauf hingewiesen - ich tue es noch einmal -, dass es im Moment keine internationale völker- rechtliche Konvention gibt, die einen Anspruch auf Dienstver- weigerung anerkennt, auch die Menschenrechtskonvention und die Erklärung der Menschenrechte nicht; sie statuieren kein Individualrecht auf Verweigerung. Diese Frage eignet sich an sich nicht für den Beweis unserer Europafähigkeit.
Natürlich haben verschiedene internationale Organisationen empfohlen, einen Zivildienst einzuführen. Diese Empfehlun- gen sind aber alle nicht bindend. Ich habe auch gesagt, dass bei der KSZE eine Erklärung verabschiedet worden ist, die wir unterschrieben haben, allerdings mit einer Erklärung dazu. Diese verlangt einfach, dass die Einführung verschiedener Formen des Ersatzdienstes zu erwägen sei. Es wird nicht ge- sagt, wann; es ist lediglich eine Absichtserklärung. Es wird darin kein Rechtsanspruch statuiert. Aber ich gebe Frau Büh- rer recht: Wir müssen jetzt einen Schritt machen, weil es sonst eine Distanz zu Europa gibt.
Es gibt noch ein ganz anderes Argument der Europafähigkeit, das ich hier gerne noch anführe, obschon es nicht genau zum Problem passt. Wir haben ja diese Umstrittenheit der Armee und die Frage, ob mehr Berufsarmee oder allgemeine Dienst- leistung usw. Ich muss Ihnen sagen: Wir sind die einzigen, die unser eigenes System derart hinterfragen und kritisieren. Wenn ich ins Ausland komme, höre ich überall das Gegenteil. Wir haben jetzt schon konkrete Signale aus verschiedenen osteuropäischen Ländern. Eines habe ich direkt bekommen im Gespräch mit einem Verteidigungsminister, das nicht pu- blik wurde: Man interessiert sich sehr für das Schweizer Sy- stem; das Schweizer Milizsystem könnte sogar exportfähig sein. Diese Leute sagen nämlich: Das ist doch der Idealzu- stand, eine Armee, in die jeder einzelne integriert ist. Jeder ar- beitet in seinem zivilen Beruf, und wenn etwas los ist, alarmiert man, und die Leute rücken ein. Das ist viel besser, als wenn wir irgendwelche Leute haben, die das ganze Jahr im Dienst ste- hen und auf etwas warten, das viellleicht nicht kommt. Wir soll- ten unser Milizsystem nicht immer so negativ hinterfragen. Hier gibt es exportfähiges Know-how.
Nun hat Herr Schoch - um jetzt auf das Problem der Dauer zu kommen - zu Recht auf zwei Aspekte hingewiesen. Der eine Aspekt ist die Gerechtigkeit, was immer das ist. Der Bundesrat ist davon ausgegangen, dass man die Dauer der Arbeitslei- stung nicht von den Strafen ableiten darf; sie soll vielmehr in einem vernünftigen Verhältnis zu den Ansprüchen des Militär- dienstes stehen. Darauf wurde zu Recht hingewiesen: Im Mili- tärdienst gibt es Schlafmanko, lange Arbeitszeiten, ungere- gelte Arbeitszeit usw.
Es ist dagegen eingewendet worden, die Arbeitsleistung müsse im Gegensatz zum Dienst an einem Stück abgeleistet werden. Ob die anderthalb Jahre in einem Stück geleistet wer- den müssen, ist noch nicht abschliessend geklärt. Es sind ge- wisse Fraktionierungen in grösseren Perioden denkbar. Hier ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Wenn eine gewisse Fraktionierung sinnvoll sein könnte, ist das durchaus auch er- wägenswert.
Herr Piller hat in der Kommission gesagt - ich höre immer gut zu -: Es kann natürlich ebenso schlimm sein, in einem Spital mit Menschen umgehen zu müssen, die sehr leidend sind, wie irgendwo in einem Schützenloch mit dem Bundesziegel auf et- was zu warten, das nicht passiert. Das ist richtig. Aber letztlich muss der Soldat auch bereit sein, sein Leben hinzugeben. Das vergisst man gerne. Diese letzte Möglichkeit besteht ja, und da ist natürlich der, der seine Dienstpflicht vielleicht mit etwas an-
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derem abgegolten hat, wirklich in einer besseren Position. Wir hoffen natürlich, dass dieser Fall nie eintreten werde.
Den zweiten Aspekt hat Herr Schoch aufgegriffen. Irgendwo besteht zwischen der Gewissensprüfung oder zwischen der Härte der Umschreibung der Privilegierungstatbestände und dem Tatbeweiselement - lies Dauer - ein Zusammenhang: Das ist eben wie ein System von kommunizierenden Röhren: Je härter wir den Tatbestand vorne umschreiben und dann ge- richtlich beurteilen lassen, desto mehr könnte man bei der Strafe etwas lockerer sein. Ich bin allerdings der Meinung - ich habe es beim Eintreten gesagt -, dass das Tatbeweiselement erwünscht ist. Herr Huber hat natürlich recht, wenn er darin ein Präjudiz sieht. Wenn wir hier eine gleiche Dauer von Ersatzlei- stung und Militärdienst beschliessen, wird in einer anderen Lösung politisch nie mehr eine Erhöhung der Dauer möglich sein. Das kann uns kümmern oder nicht kümmern.
Ich selber bin natürlich froh, wenn Sie keine Differenz zum Na- tionalrat schaffen, damit wir die Vorlage nun möglichst rasch realisieren können. Ich meine aber, dass wir auch ein Inter- esse haben - gerade weil die Gewissensprüfung schwierig ist -, das Tatbeweiselement beizubehalten.
Herr Schoch hat hier eigentlich das beste Argument selber ge- geben. Er hat gesagt: Ich bin mir hin und wieder vorgekom- men, als hätte mich der Angeklagte aufs Kreuz gelegt. Je hö- her das Tatbeweiselement, Herr Schoch, desto weniger wer- den Sie in dieser Frage aufs Kreuz gelegt. Man kann sich dar- über streiten, ob anderthalbfache oder 1,2fache Dauer. Ich würde Ihnen aber dringend abraten, das Tatbeweiselement aufzugeben. Die Ermessensfrage besteht für mich zwischen der Minderheit von Frau Bührer und dem, was die Kommission Ihnen beantragt.
Ich würde Ihnen empfehlen, bei der Kommissionslösung - an- derthalbfach - zu bleiben, keine Differenz zum Nationalrat und kein Präjudiz zu schaffen, das uns einmal Mühe machen könnte. Ob Sie aber die andere Lösung wählen wollen, ist eine Ermessensfrage.
Abstimmung - Vote
Eventuell - A titre préliminaire Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit I
29 Stimmen 7 Stimmen
Definitiv - Définitivement Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit Il
28 Stimmen 7 Stimmen
Ziff. 2, 4. Satz Ch. 2, 4e phrase
Präsident: Mit den vorangegangenen Abstimmungen ist der Minderheitsantrag Masoni als erledigt zu betrachten.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 2, 5. - 7. Satz Ch. 2, 5e - 7e phrase
Küchler, Berichterstatter: Bei Satz 7 von Ziffer 1 haben wir keine Differenz zum Nationalrat: Wir schliessen uns dieser Er- gänzung an, dass der Bundesrat für den einheitlichen Vollzug besorgt ist.
Angenommen - Adopté
Ziff. 2bis - Ch. 2bis
Präsident: Frau Bührer hat den Antrag der Minderheit il zu- rückgezogen.
Masoni, Sprecher der Minderheit I: Die hier geahndete Tat ist nicht die Verweigerung des Dienstes überhaupt, sondern die Bereitschaft zum unbewaffneten Dienst. Verweigert wird bloss der Waffengebrauch. Meist religiöse Gründe begründen eine
solche Handlung, so dass man hier meist mit Fällen des reli- giösen Gewissensnotstandes gemäss Artikel 26 Ziffer 1 Mili- tärstrafgesetzbuch zu tun hat.
Entgegen der Auffassung von Kollege Jagmetti kann der Not- stand auch auf der Verletzung von Werten der Gewissens- sphäre beruhen, insbesondere wenn die Wehrpflicht mit ei- nem anderen individuellen Grundrecht, wie der Gewissens- freiheit, kollidiert. Sogar bei einer Auslegung, die nicht weiter als der formelle Wortlaut von Artikel 26 Ziffer 1 Militärstrafge- setzbuch reicht, muss man heute zugeben, dass das Ausfüh- ren von Diensthandlungen, die den inneren Ueberzeugungen zuwiderlaufen, geeignet ist, im Betroffenen das Gefühl der Ehre als Selbstachtung zu verletzen.
Wenn ich Sie hier bitte, erneut darüber abzustimmen, ist es, weil hier die Lösung der Minderheit auch die verfassungs- rechtlichen Bedenken der Mehrheit nicht berühren sollte. Hier ist der junge Mann bereit, seinen unbewaffneten Dienst zu lei- sten. Ein solcher Dienst in der Armee gilt als gehörige Dienst- erfüllung, somit als Erfüllung von Artikel 18 BV, und sollte nicht als Strafe empfunden werden. Den Dienst als Strafe zu behan- deln, wäre dem Dienst selber sicher nicht förderlich, insbeson- dere dem so wichtigen Sanitätsdienst.
Deswegen möchte ich Sie bitten, hierüber wieder abzustim- men.
Küchler, Berichterstatter: Es erstaunt mich, dass Herr Masoni nun bei dieser Ziffer 2bis seinen Antrag aufrechterhält, nach- dem er in der Kommission gesagt hat, dass seine Anträge ein geschlossenes Ganzes bilden würden.
Wir stehen hier bei Ziffer 2bis bei den sogenannten Waffenver- weigerern. Aus der Militärorganisation ergibt sich, dass der Dienst grundsätzlich mit der Waffe zu leisten ist. Wer diesen Dienst mit der Waffe verweigert, begeht also ebenfalls, wie der allgemeine Dienstverweigerer, eine Rechtswidrigkeit und macht sich mithin schuldig. Es muss auch bei diesem Waffen- verweigerer ein Schuldspruch gefällt werden.
Der Dienstverweigerer wird aber nicht zu einer Arbeitsleistung gezwungen, sondern er wird dem waffenlosen Dienst zuge- teilt, sofern er bereit ist, diesen zu erfüllen.
Da es sich also ebenfalls um eine Dienstverweigerung han- delt, ist es sinnvoll und logisch, wenn wir hier das gleiche Ver- fahren und die gleichen Verweigerungskriterien festlegen, wie dies bei Ziffer 2 der Fall war.
Ich möchte Sie aus diesem Grunde bitten, aus Konsequenz- gründen die Anträge der Minderheit I abzulehnen.
Bühler: Ich habe bei Artikel 81 Ziffer 2bis eine Frage an den Bundesrat. Vorerst aber drei Vorbemerkungen:
Ich war nicht Militärrichter. Aber als Militärdirektor war mir ein motivierter waffenloser Soldat lieber als ein Dienstverwei- gerer.
Im Beschluss B regeln wir den waffenlosen Militärdienst. Es wird nach dem Vorschlag der Kommission zwischen dem all- gemeinen Militärdienst und dem waffenlosen Militärdienst in Zukunft kein Unterschied mehr gemacht.
Das waffenlose Dienstleisten ist auch nach der differenzier- ten Diensttauglichkeit möglich. Selbstverständlich müssten physische oder psychische Gründe vorhanden sein, aber die psychischen Gründe liegen oft sehr nahe bei den ethischen oder umgekehrt.
Und nun zu der Frage: Ist es nicht stossend, dass an der Aus- hebung ein künftiger Rekrut dem waffenlosen Militärdienst zu- geteilt werden kann - ohne Folgen -, ein Dienstpflichtiger aber, der später aus ethischen Gründen nicht oder nicht mehr bereit ist, Militärdienst mit der Waffe zu leisten, dafür jedoch den waffenlosen Dienst absolvieren will, verurteilt werden muss?
Zur Hauptfrage: Wenn hier der Antrag Masoni ebenfalls aus Verfassungsgründen nicht in Frage kommt - es ist zwar etwas ganz anderes als bei Ziffer 2; hier leistet der Soldat Militär- dienst und nicht einen zivilen Dienst -, sollte es dann nicht möglich gemacht werden, dass während der RS oder auch später auf unkomplizierte Weise eine entsprechende Umtei- lung vorgenommen werden kann? Es gäbe dann weniger Dienstverweigerer. Durch eine Weisung des Militärdeparte-
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Militärstrafgesetz und Militärorganisation
mentes könnte gefördert werden, dass solche Umteilungen während der Rekrutenschule oder auch im WK vorgenommen werden können. Sehen Sie dies ebenfalls so, Herr Bundesrat?
Bundesrat Villiger: Der Kommissionspräsident hat das We- sentliche gesagt. Es ist richtig, dass der Wehrmann keine freie Wahl hat. Er ist grundsätzlich zum Tragen der Waffe verpflich- tet. Wenn er das nicht mehr tun will, begeht er eine teilweise Dienstverweigerung, die wir nach den gleichen Kriterien be- werten sollten. Er wird schuldig, das ist der einzige Nachteil. Er macht aber Militärdienst und hat nichts im Strafregister. Grundsätzlich passiert ihm sonst nichts; er ist entkriminalisiert. Herr Bühler, ich habe ein gewisses Verständnis, dass man hier einen Unterschied sieht. Die meisten Waffenlosen kommen bei der Aushebung dazu. Man kann auch nach der RS ein Ge- such um waffenlosen Dienst stellen, und zwar spätestens drei Monate vor jeder Dienstleistung. Jeder Gesuchsteller hat eine Rekursmöglichkeit an den Chef EMD. Es gibt dann Gesuche, die nicht genehmigt werden. Die von den instruierenden Re- kurskommissionen beantragten Begründungen schaue ich je- weils an. Ich bin nicht Militärrichter, aber ich fühle ein bisschen mit, wie schwierig es manchmal sein kann, diese Beurteilung vorzunehmen. Ich lese allerdings nur die ablehnenden Re- kursentscheide intensiv. Ich nehme an, dass es bei den Rekur- sen, die positiv entschieden werden, gut läuft; bei den Abge- lehnten frage ich mich jeweils, ob die Begründung der Ableh- nung einleuchtend sei.
Wir haben noch nicht völlig geklärt, ob in Zukunft auch wäh- rend der Rekrutenschule - weil es hier Probleme gibt - Gesu- che um waffenlosen Militärdienst gestellt werden können. Es sind auch schon Gruppenverweigerungen vorgekommen; man muss aufpassen, dass ein solches Instrument nicht zur bewussten Obstruktion benutzt wird. Wenn es vernünftig ge- handhabt wird, geht es schon heute nach ein paar Gesprä- chen mit dem Schulkommandanten meistens problemlos. Ich habe an sich Verständnis für Ihr Anliegen, möchte Sie aber trotzdem bitten, hier unmissverständlich zu bleiben. Es ist eine klare Pflicht des Wehrmannes, dass er einen Wehrdienst mit der Waffe leistet. Wenn er das aus irgendwelchen Gründen nicht mehr will, muss er sich verurteilen lassen.
Beim Ausreissen kommt später noch einmal dasselbe Krite- rium. Wir sollten nicht unterschiedliche Kriterien für an sich ver- gleichbare Tatbestände einführen. Es ist eine weniger schwer- wiegende Art der Verweigerung, als wenn einer den Gesamt- dienst verweigert. Ich finde sogar, dass man etwas grosszügig sein sollte, solange wir genügend Waffentragende haben. Das Gericht wird die Umstände auch berücksichtigen. Im Grund- satz ist es aber das gleiche: Es ist eine teilweise Verweigerung. Ich bitte Sie, hier den gleichen Massstab anzusetzen.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit I
22 Stimmen 8 Stimmen
Ziff. 3, 5 - Ch. 3, 5 Angenommen - Adopté
Art. 81a
Antrag der Kommission Randtitel Vorsätzliche Dienstversäumnis Ziff. 1, 2
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Ziff. 3 (Betrifft nur den französischen Text)
Art. 81a
Proposition de la commission Titre marginal Insoumission intentionnelle Ch. 1, 2 Adhérer à la décision du Conseil national
Ch. 3 Majorité Adhérer à la décision du Conseil national Minorité (Masoni, Bührer, Piller) Si, plus tard, l'auteur se présente
Randtitel, Ziff. 1, 2 - Titre marginal, ch. 1, 2 Angenommen - Adopté
Präsident: Gestützt auf Artikel 32 Absatz 2 des Geschäftsver- kehrsgesetzes und in Absprache mit dem Präsidenten der vor- beratenden Kommission hat die Redaktionskommission eine redaktionelle Aenderung am Randtitel vorgenommen. Sie hat den Randtitel von Artikel 81a der Systematik des Strafgesetz- buches angepasst. Danach sind alle Tatbestände, die nicht ausdrücklich als fahrlässig bezeichnet werden, als vorsätzlich zu betrachten. Die Redaktionskommission ist der Ansicht, dass von dieser Regel nicht abgewichen werden sollte, und hat das «vorsätzlich» entsprechend gestrichen.
Ziff. 3 - Ch. 3 Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 82 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 83 Antrag der Kommission Abs. 1 Mehrheit Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Minderheit (Masoni, Bührer, Piller)
.... Legt der Täter unter Berufung auf ethische Grundwerte glaubhaft dar, dass er den Militärdienst mit seinem Gewissen nicht vereinbaren kann, und ist er bereit, eine Arbeit im öffent- lichen Interesse zu leisten, so setzt der Richter seinen Ent- scheid über Schuld und Strafe aus und verpflichtet ihn zu einer Arbeitsleistung, die im öffentlichen Interesse liegt.
Abs. 2, 4 Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 83 Proposition de la commission Al. 1
Majorité
Adhérer à la décision du Conseil national
Minorité
(Masoni, Bührer, Piller) Si l'auteur rend vraisemblable qu'il ne peut concilier le ser- vice militaire avec les exigences de sa conscience, fondées sur des valeurs éthiques fondamentales, il sera jugé ....
Al. 2, 4 Adhérer à la décision du Conseil national
Abs. 1 - Al. 1
Präsident: Der Minderheitsantrag ist zurückgezogen worden.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit Adopté selon la proposition de la majorité
Abs. 2, 4 - Al. 2, 4 Angenommen - Adopté
Code pénal militaire et organisation militaire
722
E 26 septembre 1990
Art. 84 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 226, 236a (neu), Ziff. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 226, 236a (nouveau), ch. II Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Gesetzentwurfes Dagegen
27 Stimmen 2 Stimmen
B. Bundesgesetz über die Militärorganisation B. Loi fédérale sur l'organisation militaire
Titel und Ingress, Ziff. I Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule, ch. I Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 10bis (neu) Antrag der Kommission Mehrheit Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Minderheit (Bührer, Piller) Wehrpflichtige, die den bewaffneten Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht ....
Art. 10bis (nouveau) Proposition de la commission Majorité Adhérer à la décision du Conseil national Minorité (Bührer, Piller) .... qui ne peuvent concilier
Küchler, Berichterstatter: Hier handelt es sich um den waffen- losen Militärdienst. Dieser waffenlose Militärdienst ist heute nur in einer befristeten Verordnung des Bundesrates geregelt. Und heute bietet sich nun die Gelegenheit, diesen waffenlo- sen Dienst auf Gesetzesstufe definitiv zu verankern. Dabei scheint es logisch und richtig zu sein, dass die gleichen Beur- teilungskriterien wie bei der Dienstverweigerung herangezo- gen werden.
Der Bundesrat selber wollte die Dienstleistung für nicht waffen- tragende Armeeangehörige etwas verlängern, wie Sie dies aus Absatz 5 links auf der Fahne ersehen, weil der Betroffene von der obligatorischen Schiesspflicht befreit sei und auch nicht im Wachdienst mit Kampfmunition eingesetzt werden könne.
Der Nationalrat stellte dann fest, dass diese Bestimmung vor allem im Zusammenhang mit den Landwehr- und Landsturm- soldaten zu Schwierigkeiten und geradezu zu Ungerechtigkei ten führen müsste, zumal ja die obligatorische Schiesspflicht mit 42 Jahren erlischt. Der Erstrat hat also diesen Bestimmun- gen aus reinen Zweckmässigkeits- und Praktikabili-
tätsgründen nicht zugestimmt. Die Kommission des Ständera- tes hat sich diesen Ueberlegungen angeschlossen. Ich möchte Sie bitten, sich der Mehrheit der Kommission und damit auch dem Nationalrat anzuschliessen.
Präsident: Frau Bührer lässt erklären, dass sie den Minder- heitsantrag als erledigt betrachtet.
Masoni: Ich glaube, dass wir durch die Schaffung dieses Arti- kels - der für die Jugend sicher zu begrüssen ist ., ohne dass wir uns dessen ganz bewusst sind, eine Abschwächung bei der strafrechtlichen Verurteilung in den Fällen von Artikel 81 Ziffer 2bis schaffen.
Es wird sich folgende Situation ergeben: Dem jungen Mann, der sich im Moment der Aushebung seiner Gewissenskon- flikte bewusst war, wird richtigerweise diese Möglichkeit gege- ben. Das ist absolut richtig. Ich gehe einig mit dem, was der Departementsvorsteher diesbezüglich gesagt hat. Aber der äl- tere Dienstpflichtige, der seine Rekrutenschule mit den Waffen gemacht hat, der den Dienst geleistet hat und der dann nach- her eine Krise bekommt - wobei die Echtheit der Krise nicht zu bezweifeln ist -, wird bestraft. Es bleibt etwas Unverständli ches, und dieser Widerspruch wird den Gerichten bei der An- wendung von Artikel 81 Ziffer 2bis keine Hilfe sein.
Ich möchte das Departement bitten, sich das nochmals zu überlegen. Leider gibt es keine Differenzen gegenüber dem anderen Rat. Aber wir begehen einen Fehler, wenn wir - nach- dem wir den Jungen diese Möglichkeit geöffnet haben, was durchaus richtig ist - den älteren Dienstpflichtigen, der bewie- sen hat, dass er an sich Dienst leisten will, aber nachträglich eine Krise hat, schlimmer behandeln als den jungen, der von Anfang an den Waffengebrauch verweigert. Das ist ein grosser Fehler, und das wird dem Image der Armee sicher nicht förder- lich sein.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 122 Abs. 5 (neu), Ziff. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 122 al. 5 (nouveau), ch. Il Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Gesetzentwurfes 28 Stimmen (Einstimmigkeit)
Abschreibung - Classement
Antrag des Bundesrates Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse gemäss Seite 1 der Botschaft Proposition du Conseil fédéral Classer les interventions parlementaires selon la page 1 du message
Angenommen - Adopté
An den Nationalrat - Au Conseil national
Ad 87.043
Postulat der Kommission Dienstverweigerung. Zuständige Gerichte Postulat de la commission Refus de servir. Tribunaux compétents
S
723
Militärstrafgesetz und Militärorganisation
Wortlaut des Postulates vom 2. Juli 1990
Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten eine Gesetzesrevisionsvorlage zu unterbreiten, gemäss wel- cher die Beurteilung der Dienstverweigerung inskünftig nicht mehr durch militärische, sondern durch bürgerliche Gerichte erfolgt.
Texte du postulat du 2 juillet 1990
Le Conseil fédéral est invité à présenter aux Chambres fédéra- les un projet de révision législative tendant à ce que les cas de refus de servir soient dorénavant jugés non plus par les tribu- naux militaires, mais par les tribunaux ordinaires.
Küchler, Berichterstatter: Anlässlich unserer Sitzung vom 2. Juli haben wir uns auch mit einem Antrag von Herrn Kollege Schoch über einen Kommissionsvorstoss beschäftigt.
Gemäss diesem Antrag sollte der Bundesrat mit einer Motion oder einem Postulat eingeladen werden, den eidgenössi- schen Räten eine Gesetzesrevisionsvorlage zu unterbreiten, gemäss welcher sich Dienstverweigerer inskünftig nicht mehr vor militärischen, sondern vor bürgerlichen Gerichten zu ver- antworten hätten.
In der vorberatenden Kommission wurde die Meinung vertre- ten, dass es nicht darum gehe, diese Militärgerichte in Frie- denszeiten abzuschaffen. Diese brauche es auch in Zukunft sowohl in Kriegs- wie in Friedenszeiten. Sie leisten übrigens ausserordentlich gute Dienste.
Nur bezüglich der Dienstverweigerungsdelikte sollte eine Ver- lagerung auf die bürgerlichen Gerichte stattfinden, und dies hauptsächlich aus den folgenden drei Gründen:
Wir sind als Bürger dieses Landes gehalten, den heute schon oft zitierten Artikel 18 der Bundesverfassung, der die all- gemeine Wehrpflicht statuiert, zu erfüllen. Verweigern wir diese Pflicht, dann verletzen wir eine allgemeine Bürgerpflicht; es ist nicht einsichtig, weshalb diese Bürgerpflichtverletzung von einem Militärgericht beurteilt werden muss.
Das ganze Problem sollte auch aus der Optik der Betroffe- nen angesehen werden, aus der Optik, die uns Herr Kollege Schoch heute bereits dargelegt hat. Man muss sich den 20jäh- rigen Dienstverweigerer vorstellen, der nicht zur Armee will. Er kommt durch die heutige Zuweisung des Falles an die Militär- justiz automatisch in einen Kreis, der aus lauter Uniformierten besteht, meist inklusive seines persönlichen Verteidigers. Diese uniformierten Richter mögen dem Angeklagten noch so gut gesinnt sein, mögen noch so wohlwollend urteilen: für den Angeklagten ist es schwierig zu verstehen, dass diese unifor- mierten Richter lediglich das geltende Recht zur Anwendung bringen müssen, ein Recht, das bürgerliche Politiker gesetzt haben. Also aus rein psychologischen Gründen wäre es des- halb nach Auffassung der Kommissionsmehrheit sinnvoller, die Dienstverweigerer nicht in den Kreis derjenigen Leute zu führen, denen sie eben gerade nicht angehören wollen.
Die neue Kompetenzzuweisung an bürgerliche Gerichte könnte ein weiteres zur Entspannung des ganzen Dienstver- weigererproblems beitragen. Und gleichzeitig könnten die Funktionen der Militärgerichtsbarkeit im heute stark gewan- delten Umfeld generell unter die Lupe genommen werden.
Dies waren die hauptsächlichsten Ueberlegungen der Kom- mission. Man war sich jedenfalls einig, dass es sich um eine komplexe Materie handelt. Nicht nur das Militärstrafgesetz, sondern auch das bürgerliche Strafgesetzbuch müssten kon- sequenterweise geändert werden.
Mit 6 zu 2 Stimmen, bei einer Enthaltung, wurde dem Antrag des Herrn Kollegen Schoch als Kommissionspostulat zuge- stimmt.
Ich beantrage Ihnen namens der vorberatenden Kommission, das Postulat für erheblich zu erklären.
Hansenberger: Ich stimme dem Postulat ohne weiteres zu. Aber ist es wirklich richtig, «militärische» durch «bürgerliche» Gerichte zu ersetzen? In unserer Gesetzgebung haben wir zi- vile Gerichte. Der Gegensatz ist doch nicht «militärisch» und «bürgerlich», sondern «militärisch» und «zivil». Wir haben ein Zivilgesetzbuch, wir haben Zivilgerichte und sind nicht in der BRD, wo ein bürgerliches Gesetzbuch besteht.
Schönenberger: Obwohl ich dreissig Jahre lang in der Militär- justiz gedient habe, zuletzt während Jahren als Präsident ei- nes Divisionsgerichtes, habe ich zur Abänderung des Militär- strafgesetzes geschwiegen. Ich schweige aber nicht mehr zu dem für mich unverständlichen Postulat der Kommission.
«Das Militärstrafgesetz ist als vollständiges, in sich geschlos- senes und vom zivilen Strafgesetzbuch unabhängiges Gesetz erlassen worden. Diese durchgängige Trennung und Unab- hängigkeit macht das Gesetz namentlich für den es anwen- denden Richter in wertvoller Weise klar und übersichtlich.» Ich habe diese Worte dem Bundesgerichtsentscheid 98 lb 403 entnommen, und Kurt Hauri verwendet diese Worte einleitend in seinem Kommentar zum Militärstrafgesetz.
Jetzt schlägt ausgerechnet die erweiterte Militärkommission, der ich angehört habe, an deren Sitzung ich aber leider nicht teilnehmen konnte, einen Einbruch in das an sich geschlos- sene System des Militärstrafgesetzes vor. Es ist eine Tatsache, dass gewisse Kreise immer und immer wieder gegen die Mili- tärjustiz angerannt sind und noch anrennen. Diese Kreise woll- ten und wollen die Abschaffung der militärischen Gerichts- barkeit. Dass ausgerechnet die Militärkommission diesen Kreisen durch den von ihr propagierten Einbruch in das Sy- stem zumindest Schützenhilfe leistet, begreife ich nun wirklich nicht.
Ich empfehle Ihnen sehr, das Postulat, das Ihnen heute vorge- legt wird, abzulehnen.
Sie haben soeben die Entkriminalisierung der Dienstverweige- rer aus Gewissensgründen zu Recht beschlossen. Ich habe für diesen Beschluss gestimmt. Damit öffnen Sie neue Wege und ändern das Militärstrafgesetz ab. Die Entkriminalisierung ist aber - Sie konnten das heute in der Diskussion auch hören - nur als Uebergangslösung gedacht, bis eine weitere und umfassendere Lösung gefunden wird.
Es hat keinen Sinn, in einer derartigen Situation auch noch die Zuständigkeitsfrage zu ändern. Warten wir also ruhig ab, bis sich die Verhältnisse wieder etwas normalisiert haben und bis auch die Initiative behandelt ist, für die derzeit die Unterschrif- tensammlung läuft.
Das Militärstrafgesetz unterscheidet bekanntlich zwischen der Dienstverweigerung und dem Ausreissen einerseits und der vorsätzlichen, der fahrlässigen Dienstversäumnis und der un- erlaubten Entfernung andererseits. Diese Tatbestände sind oft nur mit grösster Mühe voneinander abzugrenzen. Ich will hier nicht auf die Unterschiede eingehen, doch ist es undenkbar, dass ein ziviles Gericht lediglich die Dienstverweigerung als solche aburteilen kann, die anderen unter dem vierten Ab- schnitt des zweiten Teiles des Gesetzes - Verletzung der Pflicht zur Dienstleistung, umfassend die Artikel 81 bis 85 Mili- tärstrafgesetz - aber den militärischen Richtern überlassen muss. Zu verflochten sind oft die tatsächlichen Gegebenhei- ten, und oft lautet die Anklage auf Dienstverweigerung, wäh- rend sich in der Verhandlung lediglich eine vorsätzliche Dienstversäumnis bestätigt. Dann wäre die sachliche Zustän- digkeit des bürgerlichen Gerichtes bereits nicht mehr gege- ben.
Herr Schoch, Sie haben heute in Ihrer Begründung darauf auf- merksam gemacht, Sie seien als Militärrichter in Einzelfällen überfordert gewesen. Ich kann Ihnen das absolut nachfühlen, muss Ihnen aber die Gegenfrage stellen: Um wieviel mehr muss denn der bürgerliche Richter überfordert sein, der weder über Ihre Vorbildung, noch über Ihre Menschenkenntnis, noch über Ihre Erfahrung verfügt? Das ist meines Erachtens über- haupt kein Argument.
Man entgegnet mir, bei der Dienstverweigerung handle es sich um ein sogenanntes Delikt gegen die Bürgerpflicht. Trotz- dem kann dieses Argument nicht zum Anlass genommen wer- den, die bürgerlichen Gerichte zur Ahndung des Deliktes ein- zusetzen, insbesondere in unserem Staat, der die allgemeine Wehrpflicht kennt, in dem jeder Bürger auch Soldat ist.
Ueberlegen Sie bitte noch ein wenig weiter. Es liesse sich ganz ähnliches über die prozessrechtliche Seite der ganzen Ange- legenheit sagen. Bedenken Sie beispielsweise, dass vor den Militärgerichten das Unmittelbarkeitsprinzip herrscht, wäh- rend die bürgerlichen Gerichte gewöhnlich aufgrund von Ak- tenprozessen entscheiden. In jedem Kanton herrscht eine an-
23-S
26 septembre 1990 E
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Code pénal militaire et organisation militaire
dere Prozessordnung, in jedem Kanton werden die Leute ver- fahrensmässig anders behandelt. Denken Sie an die Ge- richtsstandsbestimmungen. Denken Sie beispielsweise daran, dass der Innerrhödler in Genf seinen Militärdienst lei- stet, dort straffällig wird und nach dem Prinzip des Ortes der Begehung in Genf von zivilen Richtern abgeurteilt werden muss. Unmöglichkeiten über Unmöglichkeiten reihen sich hier aneinander.
Ich meine, alle diese Fragen sind derart klar und für den Ken- ner der Materie derart auf dem Tische liegend, dass tatsäch- lich hier nicht die Verwaltung mit neuen Abklärungen und neuen Studien bemüht werden muss, die zweifellos zu gar kei- nen anderen Lösungen führen können - wenn man die Sache ernst nimmt - als zur Lösung, die wir haben und die sich wäh- rend Jahrzehnten bewährt hat.
Man wird mir jetzt wieder vorwerfen, ich sei ein unmöglicher Konservativer, der zu nichts die Hand biete. Ich stecke diesen Vorwurf recht gerne ein, das spielt keine Rolle. Aber hier hat der Konservativismus nun wirklich eine Bedeutung.
Ich weise weiter darauf hin: Unsere Militärjustiz ist bestens or- ganisiert und geführt. Ihre Effizienz, ihre Solidität, ihre Gewis- senhaftigkeit und ihr Verantwortungsbewusstsein würden manchem bürgerlichen Gericht in unserer guten Schweiz recht wohl anstehen, obwohl bei der Militärjustiz sämtliche Funktionäre ihre Aufgabe nur nebenbei und ohne Entlöhnung erfüllen. Diese Belastung kann recht gross werden. Sie hat bei- spielsweise auch bei mir gelegentlich zu über fünfzig Dienstta- gen im Jahr geführt.
Es besteht die einwandfreie Gewähr bei unserer heutigen Ord- nung, dass ein Untersuch gegen einen Delinquenten innert kürzester Frist abgeschlossen und dass der Schuldige dem Richter zugeführt wird. Unsere Militärrichter - ich wiederhole dies hier -, sowohl auf Stufe der Divisionsgerichte als auch auf Stufe der Appellationsgerichte, sind normalerweise juristisch gebildete Leute, verfügen über grosse berufliche, menschli- che und militärische Erfahrung und geben volle Garantie für eine korrekte Abwicklung des Verfahrens. Beachten Sie bitte auch, dass sich die Militärjustiz in Friedenszeiten zu bewähren hat, um im Ernstfall gerüstet zu sein. .
Wenn Sie heute mit jungen Leuten diskutieren - wenigstens mir ist das in der letzten Zeit sehr oft passiert, und zwar seit der Armeeabstimmung -, die ihren Militärdienst absolvieren, stel- len Sie ohne Mühe fest, dass ausgerechnet die Besten unter ihnen sich darüber beklagen, dass die Vorgesetzten heute in militärischen Kursen nicht mehr zu befehlen wagen. Ich werte dies als einen Ausfluss der gegenwärtig herrschenden wei- chen Linie, die in verschiedenen Merkmalen zum Ausdruck kommt und leider bis in die obersten Ränge unserer Generali- tät hinaufreicht.
Der Vorstoss der erweiterten Militärkommission bringt einen Einbruch in das feste Gefüge unserer Militärjustiz, und ich glaube, dieser Einbruch ist in keiner Art und Weise gerechtfer- tigt, weshalb er klar abzulehnen ist.
Ich bitte Sie daher, dieses Postulat abzulehnen.
Küchler, Berichterstatter: Nur eine Richtigstellung: Es handelt sich nicht um die erweiterte Militärkommission, sondern um eine Ad-hoc-Kommission, die bereits im Frühjahr 1987 bestellt wurde. Dies zur Richtigstellung von Herrn Kollege Schönen- berger.
Danioth: Ich habe Ihnen vorhin meine Sympathie zum Aus- druck gebracht für alle redlichen, korrekten Bestrebungen zur Lösung der Dienstverweigererfrage, und zwar für Dienstver- weigerer aus Gewissensgründen. Mit Herrn Kollege Schönen- berger bin ich der Meinung, dass dieses Postulat keine solche Lösung anstrebt. Im Gegenteil, das Postulat ist nicht nur unnö- tig, sondern es weckt trügerische Illusionen und führt uns nicht weiter.
Es ist vom Präsidenten argumentiert worden, dass der Dienst- verweigerer noch gar nicht im Dienst stehe, also vom zivilen Standpunkt aus zu beurteilen sei. Diese Betrachtungsweise geht am Problem vorbei. Die allgemeine Dienstpflicht ist Folge des verfassungsmässigen Grundsatzes: «Jeder Schweizer ist wehrpflichtig.» Da haben wir den Bürger in Uniform. Dem Mili-
tärstrafrecht unterstehen Dienstpflichtige nicht nur während des eigentlichen Militärdienstes, sondern auch ausserhalb des Dienstes mit Bezug auf ihre militärische Stellung und ihre dienstlichen Pflichten; ich verweise auf Artikel 2 Ziffer 4 des Mi- litärstrafgesetzbuches. Eine solche klare Ausrichtung auf die von Verfassung und Gesetz vorgenommene Unterstellung un- ter die Dienstpflicht und ihre Konsequenzen, nicht nur Militär- strafrecht, sondern auch Militärversicherung, ist denn auch unvereinbar mit der Erklärung, eine Dienstverweigerung werde ja ausserhalb des Militärdienstes begangen.
Der Uebergang vom zivilen in den militärischen Status und da- mit die Unterstellung vom bürgerlichen oder zivilen Gericht un- ter das militärische kann sicher nicht vom Willen des Pflichti- gen abhängen. Ich glaube, mit diesem Vorstoss, der mich überrascht hat - ich muss gestehen, ich musste zweimal le- sen, ob das, was hier vorgeschlagen wurde, wirklich der Wahr- heit entspricht -, wird - Herr Schönenberger ist ebenfalls dar- auf zu sprechen gekommen - unterschwellig die Militärjustiz in irgendeine Ecke gedrängt, als etwas Negatives, Fremdes empfunden; dies gibt jenen Kreisen Auftrieb, die sie - völlig zu Unrecht - als Klassenjustiz bezeichnen.
Sie wissen, die Richter sind nach demokratischen Grundsät- zen gewählt. Ein Gericht setzt sich paritätisch aus Soldaten und Gradierten zusammen, und jeder, der einmal Einblick hatte - Herr Schoch kann das sicher bestätigen -, weiss, dass sich die Meinungs- und Urteilsbildung keineswegs an dieser Linie militärischer Grade orientiert. Es gibt ganz andere Qualifi- kationen dieser Meinungsbildung. Das Verfahren der Militär- justiz ist auf allen Stufen korrekt geregelt und das rechtliche Gehör des Beschuldigten in reichlichem Masse gewährleistet. Die Justizoffiziere haben mir kürzlich noch bestätigt, dass zur- zeit keine gravierenden Mängel oder gar Missstände zu ver- zeichnen sind. Es gelten vor allem, was wichtig ist für die Dienstverweigerer, Maximalfristen für die Untersuchungen, d. h. diese können nicht ohne weiteres überschritten werden. Gerade ein Dienstverweigerer, der mit einer Freiheitsstrafe rechnen muss, hat ein eminentes Interesse daran zu wissen, wann sein Fall erledigt wird. Wir haben vorhin schon darge- legt, dass die Akzeptanz von Urteilen der Divisionsgerichte bei den betroffenen Wehrmännern im allgemeinen nicht schlecht ist. Es ist nicht so, dass der 20jährige Rekrut oder der 22jährige Soldat vor einer Mauer von verständnislosen Richtern sitzt; der Gerichtspräsident hat stets grosse militärische und menschli- che Erfahrung. Das soll so bleiben.
Kann es die Absicht der Postulanten sein, eine ideale und rei- bungslos funktionierende Regelung aus blossem Opportunis- mus aufs Spiel zu setzen? Meines Erachtens wäre es verfehlt zu glauben, man könnte sich einen Beitrag zur Lösung des Dienstverweigererproblems erhoffen mit populistischen Kon- zessionen zu Lasten der Institution Militärjustiz. Die Dienstver- weigererfrage ist nicht ein Problem der Gerichtsbarkeit, son- dern der kontroversen gesellschaftlichen Auffassungen.
Dann gibt es auch noch rechtspraktische Gründe; Herr Schö- nenberger hat einige bereits erwähnt. Ich möchte nicht mehr darauf zurückkommen, sondern sie wie folgt ergänzen: Arti- kel 64 Absatz 3 der Bundesverfassung legt die Zuständigkeit bei der bürgerlichen Gerichtsbarkeit in die Hand der Kantone. Das heute in Militärstrafsachen einheitliche Verfahrensrecht mit gleicher Zuständigkeitsordnung der Divisionsgerichte müsste somit einer Vielfalt von 26 Prozessordnungen wei- chen. Bei der bürgerlichen Gerichtsbarkeit ist Ort der Bege- hung der ordentliche Gerichtsstand; Ort beim Einrücken wäre wohl der Einrückungsort, möglicherweise aber auch der Wohnort, je nachdem, wo der Entschluss, den Dienst nicht zu leisten, gefasst und in die Tat umgesetzt wird. Liegt der Ein- rückungsort in einer anderen Sprachregion, beispielsweise in Isone für Grenadierrekruten aus allen Landesteilen, so erge- ben sich Probleme mit der Gerichtssprache. Kompetenzkon- flikte zwischen der bürgerlichen und der militärischen Ge- richtsbarkeit wären nicht zu vermeiden.
Bis unmittelbar vor der Urteilsberatung des Gerichtes ist es oft schwierig zu ermitteln, ob der Täter nur eine vorsätzliche Dienstversäumnis begangen hat, wofür nach Meinung der Po- stulanten die Militärjustiz weiter zuständig sein soll, oder ob eine eigentliche Dienstverweigerung vorliegt. Es ist also in der
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Militärstrafgesetz und Militärorganisation
Praxis - ein weiteres Moment - keineswegs so, dass die Dienstverweigerung für den Pflichtigen von Anfang an fest- steht. Mehr als die Hälfte der Verweigerer - im Jahre 1989 wa- ren es 340 von 534 Verweigerern - hatten die Rekrutenschule und sogar Wiederholungskurse absolviert. Diese Leute sind doch Angehörige der Armee. Nun sollen sie auf einmal durch bürgerliche Gerichte beurteilt werden.
Schliesslich ein wichtiges, aktuelles Anliegen: Der Weiterzug der Urteile erfolgt über die Appellationsgerichte, nachher geht der Weiterzug in beschränkter Kognition an das Militärkassati- onsgericht. Das Bundesgericht wird also von Urteilen der Mili- tärjustiz überhaupt nicht belastet. Nun ist aber die Entlastung des Bundesgerichtes in Lausanne ein vordringliches Anliegen und selbst nach der Ablehnung der Revision der Bundes- rechtspflege durch das Volk ein allseits unbestrittenes Gebot. Wir haben gestern eine entsprechende Motion des Kollegen Küchler, die in diese Richtung ging, einhellig unterstützt und überwiesen. Wir sollten heute konsequent sein und nicht dem Bundesgericht neue Aufgaben zuweisen.
Aus all diesen Gründen bitte ich Sie, im Interesse der Sache und der Dienstverweigerer selber das Postulat abzulehnen.
Ziegler: Ich meine, dass uns die Kommission einen Wolf im Schafspelz vorlegt. Gemäss Artikel 25 des Geschäftsregle- mentes wird mit einer Motion dem Bundesrat der Auftrag er- teilt, den Entwurf zu einem Bundesgesetz oder einem Bundes- beschluss auszuarbeiten. Mit dem Postulat wird der Bundes- rat ausdrücklich beauftragt, zu prüfen und Bericht zu erstatten, ob ein Bundesbeschluss oder ein Bundesgesetz ausgearbei- tet werden soll.
Warum man diesen Text, der eindeutig eine Motion ist, unter den Titel «Postulat» gestellt hat, ist mir klar. Ich glaube aber, dass wir mit dem Bundesrat so nicht umgehen können. Wir können ihm nicht sagen: Mache etwas, du bist beauftragt, aber du musst nicht, weil es ein Postulat ist. Gilt nun der Titel oder der Text?
Auch aus diesem Grund muss dieser Vorstoss abgelehnt wer- den.
Bundesrat Villiger: Es ist sicher denkbar, dass man für Dienst- verweigererdelikte die zivile Gerichtsbarkeit einführt. Wir ha- ben das noch nicht vertieft prüfen, sondern erst eine summari- sche Beurteilung vornehmen können. Ich habe meine Mitar- beiter gebeten, Argumente dafür und dagegen aufzulisten. Dabei ist etwas herausgekommen, was mich überrascht hat: Die Argumente für diese Aenderung sind alle politischer Art und fast keine Sachargumente, während die Argumente dage- gen ausschliesslich Sachargumente sind.
Die zivile Gerichtsbarkeit hätte sicher gewisse politische Vor- teile. Die Militärjustiz würde von einer undankbaren Arbeit ent- lastet. Mir als Chef des Departementes könnte das recht sein. Die Akzeptanz ziviler Gerichte bei den Dienstverweigerern sel- ber könnte allenfalls grösser sein als bei der Beurteilung durch militärische Richter.
Sicher bestehen Vorurteile gegen die Uniform: Da sitzt der arme Kerl vor einer Front von Uniformen. Unter uns haben wir sehr viele ohne Uniform, die dann mit der Uniform da oben sässen; ich sagte schon vorhin, das sind Menschen wie alle anderen auch, nur dass sie vielleicht über etwas mehr Fach- kenntnisse verfügen.
Einige gewichtige sachliche Gründe sprechen gegen die Lö- sung des Postulats. Die Militärgerichte sind Fachgerichte, die sich in der heiklen Materie auskennen und vom Dienst her ei- gene Erfahrungen mitbringen. Die zivilen Gerichte müssten eine neue Praxis entwickeln. Sie sind heute überlastet und brauchen nicht noch neue Arbeit. Es stimmt, dass für die zivi- len Gerichte als Gerichtsstand der Ort der Begehung der Tat gilt. Das hätte zur Folge, dass ein Rekrut, der den Dienst im Tessin verweigert, sich dort vor einem Gericht zu verantworten hätte, obschon er vielleicht ein Deutsch- oder Welschschwei- zer ist. Das würde mit Sicherheit zu grossen sprachlichen Pro- blemen führen. Gewisse Gerichte und Kantone würden stärker belastet als andere. Wie schon angeführt, gibt es auch Kompe- tenzkonflikte. Es ist nämlich schwierig zu beurteilen, was ein vorsätzliches Dienstversäumnis und was eine Dienstverweige-
rung ist. Das eine fällt in die Zuständigkeit der Militärgerichte, das andere nicht. Es müssten sich also unvermeidlich Kompe- tenzkonflikte ergeben, die schwer zu lösen wären.
Würde man nur sachlich argumentieren, müsste man nach Abwägung aller Gründe die Dinge belassen, wie sie sind, das muss ich zugeben. Trotzdem ist der Bundesrat bereit, das Po- stulat entgegenzunehmen. Hätte, es sich um eine Motion ge- handelt, hätte ich diese mit aller Entschiedenheit bekämpfen müssen. Wenn Sie es als Postulat überweisen, sind wir bereit zu prüfen, auf welche Weise gewisse dieser Nachteile gemil- dert werden könnten.
In der Politik und auch in den Räten haben wir schon viel ge- tan, was nicht nur sachlich begründet war, sondern auch vom politischen Umfeld her als opportun erschien. Deshalb sollten wir solche Tabus offen angehen und uns überlegen, ob sich nicht ein gangbarer Weg finden liesse. Eine einfache Uebertra- gung, so wie sie jetzt postuliert wird, ist meines Erachtens aus sachlichen Gründen nicht gangbar.
Der Bundesrat ist bereit, das Postulat zur Prüfung, aber nicht zur Realisierung entgegenzunehmen. Ein Bundesrat darf auch einmal ehrlich sagen, was er mit einem Postulat be- zweckt. Es wird nicht ohne Prüfung in der Schublade versin- ken; ob es wirklich umgesetzt werden kann, muss ich offen- lassen.
Schönenberger: Jetzt verstehe ich den Bundesrat wirklich nicht mehr, wenn er sich in einer derart entscheidenden Frage mit einer solchen Begründung bereit erklärt, ein Postulat ent- gegenzunehmen. Wir gewinnen nichts, wenn wir alles in Frage stellen und Erwartungen wecken, die wir nicht erfüllen kön- nen!
Dass wir diese Erwartungen nicht erfüllen können, bestätigt das Votum von Herrn Bundesrat Villiger. Der Bundesrat ge- winnt nichts, wenn er aus Opportunitätsgründen gewisse Vor- stösse entgegennimmt, obwohl er zugeben muss, dass er sie gar nicht erfüllen kann. Auch das Parlament gewinnt durch sol- che Vorstösse nichts: Es wird dadurch nur der Parlamentsbe- trieb belastet.
Das «Tabu» ist heute auf dem Tisch des Hauses gelegen. Wir haben in aller Offenheit über dieses sogenannte «Tabu» disku- tiert. Einfach und kurz gesagt: Politik setzt auch eine gewisse Standfestigkeit und den Mut voraus, zu kritischen Fragen ein- deutig und klar Stellung zu beziehen. Dieses Bekenntnis ist jetzt von Ihnen gefordert.
Abstimmung - Vote
Für Ueberweisung des Postulates Dagegen
14 Stimmen 15 Stimmen
Ordnungsantrag - Motion d'ordre
M. Ducret: Il nous reste dix minutes pour voter un programme d'un milliard 400 millions. Nous n'aurons probablement pas le quorum. Je sais bien que nous ne sommes pas liés par cette règle stricte, mais, pour ma part, je suis navré et je pense qu'il est inconcevable, après avoir perdu tellement de temps sur ce sujet - important, certes, mais certains ont été beaucoup trop longs - de voter maintenant en dix minutes un credit d'un mil- liard 400 millions. Je déclare que je ne continuerai pas à sié- ger.
Präsident: Wir haben vorhin mit 29 Stimmen das Quorum er- reicht, und die Sitzung kann allenfalls auch über die nächsten zehn Minuten hinaus verlängert werden.
Abstimmung - Vote
Für den Ordnungsantrag Ducret Dagegen
18 Stimmen 4 Stimmen
Schluss der Sitzung um 13.00 Uhr La séance est levée à 13 h 00
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Militärstrafgesetz (Dienstverweigerer) und Militärorganisation. Aenderung Code pénal militaire (objecteurs de conscience) et organisation militaire. Modification
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Jahr
1990
Année
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Band
IV
Volume
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Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
07
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
87.043
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 26.09.1990 - 08:00
Date
Data
Seite
699-725
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20 019 217
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