Militärstrafgesetz und Militärorganisation
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89.062
Arbeitslosenversicherungsgesetz. Revision Loi sur l'assurance-chômage. Révision
Siehe Seite 67 hiervor - Voir page 67 ci-devant Beschluss des Nationalrates vom 19. September 1990 Décision du Conseil national du 19 septembre 1990
Differenzen - Divergences Art. 22 Abs. 4 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Art. 22 al. 4 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Hunziker, Berichterstatter: Beim Arbeitslosenversicherungs- gesetz hat es zwei eher geringfügige Differenzen gegeben. Die erste beim Artikel 22 Absatz 4. Es ist einmal zu vermerken, dass der Nationalrat gleich wie unser Rat eine Abschaffung der Degression abgelehnt hat, hingegen ist eine Formulierung · dazugekommen, die Sie auf der Fahne sehen, wonach der Bundesrat für weitere Gruppen von schwervermittelbaren Ar- beitslosen anordnen kann, dass das Taggeld nicht gekürzt wird.
Es gibt bereits jetzt sieben bestehende oder beschlossene Ausnahmen von der Degression. Vor allem sind das ältere und invalide Arbeitslose. Gemäss Angabe der Arbeitsämter könn- ten nun als weitere Ausnahmekategorien folgende in Frage kommen: einmal Kader, deren versicherter Verdienst über dem arbeitsmarktlich noch erzielbaren Verdienst liegt, dann Arbeitslose mit schlechten beruflichen Voraussetzungen, dann Ausländer mit Sprachschwierigkeiten und Arbeitslose, die bisher körperliche Arbeit verrichtet haben, aber dazu ge- sundheitlich nicht mehr in der Lage sind. Die wichtigste Gruppe, bei der der Bundesrat von einer Taggeldkürzung ab- sehen könnte, umfasst alleinerziehende Mütter, Suchtkranke und Strafentlassene. Ich präzisiere: Der Bundesrat hat die Möglichkeit, unter solchen Kategorien weitere Ausnahmen zu schaffen. Wer künftig darunter fällt, steht nicht zur Diskussion. Zuerst muss das Gesetz verabschiedet sein. Das ist lediglich eine Liste, die die Arbeitslosenkassen bzw. die Arbeitsämter erstellt haben.
Unsere Kommission beantragt Ihnen einstimmig, dieser neuen Fassung des Nationalrates zuzustimmen.
Angenommen - Adopté Art. 102 Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Art. 102 al. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Hunziker, Berichterstatter: Bei Artikel 102 Absatz 2 geht es um das Beschwerderecht. Neu hat der Nationalrat auch die Ar- beitslosenkassen zur Beschwerde gegen Entscheide der kan- tonalen Rekursinstanzen legitimiert.
Bei den anderen Sozialversicherungen ist das bereits der Fall. Es gibt zwei Ausnahmen: die Militärversicherung - die befin- det sich ja im Moment in Revision - und dann eben dieses Ge- setz, die Arbeitslosenversicherung.
Es schien unserer Kommission sinnvoll, hier ebenfalls den Kassen die Akitivlegitimation in solchen Streitfällen zu geben. Sie beantragt Ihnen deshalb einstimmig, dem Nationalrat zu folgen.
Angenommen - Adopté
87.043
Militärstrafgesetz (Dienstverweigerer) und Militärorganisation. Aenderung Code pénal militaire (objecteurs de conscience) et organisation militaire. Modification
Botschaft und Gesetzentwürfe vom 27. Mai 1987 (BBI II, 1311) Message et projets de lois du 27 mai 1987 (FF II, 1335) Beschluss des Nationalrates vom 14. Dezember 1989 Décision du Conseil national du 14 décembre 1989
Antrag der Kommission Mehrheit Eintreten Minderheit (Reymond, Béguin) Nichteintreten
Proposition de la commission Majorité Entrer en matière Minorité (Reymond, Béguin) Ne pas entrer en matière
Küchler, Berichterstatter: Die Suche nach einer Lösung des Dienstverweigererproblems ist in unserem Lande zu einem Dauerbrenner geworden. Seit 1917 hat sich vor allem das Par- lament, aber auch der Souverän wiederholt und zeitweise sehr intensiv damit auseinandergesetzt. Zwar konnte das Los der Dienstverweigerer aus Gewissensgründen gemildert werden, indem seit 1950 religiös motivierte und seit 1967 zusätzlich auch ethisch motivierte Dienstverweigerer aus Gewissens- gründen im Strafvollzug privilegiert worden sind. Zudem ist in den Kantonen ab 1986 für Dienstverweigerer aus Gewissens- gründen die sogenannte Halbgefangenschaft anstelle der Haftstrafe eingeführt worden. Ein eigentlicher Zivildienst aber konnte bis heute nicht realisiert werden.
Zweimal haben sich Volk und Stände deutlich gegen die Ein- führung eines Zivildienstes ausgesprochen. Dabei standen zwei völlig unterschiedliche Modelle zur Diskussion, wie Sie bestimmt noch wissen, nämlich 1977 das sogenannte Mün- chensteiner Modell und 1984 das sogenannte Tatbeweis- Modell.
Nach dem Scheitern der zweiten Zivildienstvorlage wurde der Bundesrat mit einer Motion beauftragt, echte Militärdienstver- weigerer aus Gewissensgründen in Strafmass und -vollzug nicht mehr Straffälligen gleichzustellen. Durch diese Motion sollte eine Deblockierung der in der Dienstverweigererfrage nach der Volksabstimmung von 1984 festgefahrenen Situation ·erzielt werden.
Heute behandeln wir nun als Zweitrat das entsprechende Re- visionsvorhaben. Formell geht es darum, das Militärstrafge- setzbuch zu revidieren. Gleichzeitig soll der sogenannte waf- fenlose Militärdienst im Bundesgesetz über die Militärorgani- sation verankert werden.
Mit der vorgeschlagenen Entkriminalisierungslösung sollte es möglich sein, Erfahrungen zu sammeln, um zu einem späte- ren Zeitpunkt auch bei uns einen Zivildienst einführen zu kön- nen.
Bereits liegen auf dem politischen Parkett in diese Richtung zielende Vorstösse, nämlich die parlamentarische Initiative Hubacher und die kürzlich von der CVP lancierte Volksinitia- tive in der Form einer allgemeinen Anregung. Beides sind Vor- stösse zur Einführung eines Zivildienstes.
Zu erwähnen gilt es auch den noch nicht definitiv feststehen- den Vorschlag der Gruppe Napf, die voraussichtlich im kom-
20-S
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1990
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Sessione autunnale
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07
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Geschäftsnummer 89.062
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Datum 26.09.1990 - 08:00
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