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EWR-Vertrag, neu einbeziehen müssen. Um Ihnen noch ein weiteres Stichwort zu geben: Es wird im Rahmen dieser Total- revision etwa auch ein Vorschlag, wie er von Nationalrat Oeh- ler eingebracht worden ist - die Schaffung eines eigenen Fi- nanz- oder Steuergerichtshofes mit möglichem Standort in der Ostschweiz - zu prüfen sein. Sie sehen, der Bundesrat ist durchaus bereit, auch diese umfassende Revision unserer Ju- stiz an die Hand zu nehmen. Ich muss Sie aber einfach darauf aufmerksam machen, dass angesichts der Grösse der Auf- gabe natürlich der Zeitplan anders aussehen wird. Ich habe es angedeutet: Wir werden vielleicht sofort gewisse Anpassun- gen im Rahmen der Verhandlungen über den EWR-Vertrag realisieren müssen. Und das grosse Projekt der Totalrevision mit der unbedingt notwendigen Einsetzung einer Experten- kommission wird dann allerdings mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Aber der Bundesrat ist bereit, auch diese Motion ent- gegenzunehmen.
Küchler: Nur ein Wort zu den Bedenken von Herrn Kollege Schoch wegen der parlamentarischen Behandlung der bei- den Vorstösse: Es besteht hier ein kleines Missverständnis, Herr Kollege Schoch, denn meine Motion beinhaltet im Text le- diglich das sogenannte Sofortprogramm und nicht die länger- fristigen Massnahmen. Wir kommen also mit meinem Vorstoss in bezug auf das Sofortprogramm einerseits und mit Ihrem Vorstoss oder mit der parlamentarischen Initiative betreffend die längerfristigen Massnahmen anderseits einander nicht in die Quere; das eine schliesst das andere nicht aus. Es lag mir vielmehr daran, in meinem Votum bereits ebenfalls darauf hin- zuweisen, dass mit dem Sofortprogramm selbstverständlich nicht auf die längerfristige Reform des Bundesgerichtes ver- zichtet werden darf und kann, sondern dass es beides braucht; dies zur Klarstellung.
Ueberwiesen - Transmis
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Motion Zimmerli Revision des BG über die Organisation der Bundesrechtspflege: EMRK-konforme Umschreibung der Ueberprüfungsbefugnis des Bundesgerichts
Révision de la loi fédérale sur l'organisation de la protection fédérale: droit de cognition du Tribunal fédéral redéfini conformément aux dispositions de la convention européenne des droits de l'homme
Wortlaut der Motion vom 18. Juni 1990
In neusten Entscheiden über staatsrechtliche Beschwerden gegen Enteignungen, die sich auf kantonales Recht stützen - zum Beispiel BGE 115 la 67ff. E.2 - hat das Schweizerische Bundesgericht erkannt, die Bestimmungen des BG über die Organisation der Bundesrechtspflege erlaubten es ihm nicht, die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Hoheitsakt frei zu überprüfen, wie es Artikel 6 Ziffer 1 EMRK verlange. Es hat daraus gefolgert, die Kantone seien verpflichtet, zu diesem Zweck verwaltungsunabhängige richterliche Vorinstanzen mit entsprechend umfassender Kognition einzusetzen.
Diese Rechtsprechung ist staatspolitisch ausserordentlich problematisch und steht im Widerspruch zu der in den Kanto- nen weit verbreiteten Rechtstradition, wonach namentlich Pla- nungsentscheide und Hoheitsakte der Kantons- und Gemein- deparlamente und der Exekutivbehörden gerade nicht bei ver- waltungsunabhängigen Gerichten (namentlich Verwaltungs- gerichten) angefochten werden können. Die Praxis des Bun- desgerichts zwänge die Kantone beispielsweise dazu, Nut-
zungsplanungen, mit denen das Enteignungsrecht erteilt wird, oder etwa kantonale Strassenpläne mit Enteignungswir- kung der umfassenden Ueberprüfung durch ein kantonales Verwaltungsgericht zu unterstellen. Damit werden aber die Grenzen zwischen Justiz im Sinne wohlverstandener Rechts- kontrolle und Politik in unerträglicher Weise verwischt. Die meisten Kantone dürften sich deshalb ausserordentlich schwertun, eine angeblich durch Artikel 6 Ziffer 1 EMRK gefor- derte Justizreform im demokratischen Rechtsetzungsverfah- ren zu verabschieden. Leider wurde es seinerzeit beim Beitritt der Schweiz zur EMRK unterlassen, mit Bezug auf die hier in- teressierenden Rechtsfälle einen klar definierten Vorbehalt an- zubringen. Anderseits muss heute alles getan werden, um bei der Bevölkerung vermehrt um Verständnis für die Praxis zur EMRK zu werben.
Weil die Beurteilung von bundesrechtlichen Enteignungen durch das Bundesgericht im verwaltungsrechtlichen Be- schwerdeverfahren keine Schwierigkeiten bereitet, erscheint als gegeben, die Bestimmungen über das staatsrechtliche Be- schwerdeverfahren möglichst rasch anzupassen.
Der Bundesrat wird deshalb eingeladen, in die neue Vorlage zur Revision des BG über die Organisation der Bundesrechts- pflege eine Bestimmung aufzunehmen, wonach das Bundes- gericht bei der Beurteilung staatsrechtlicher Beschwerden ge- gen kantonale Hoheitsakte betreffend «zivilrechtliche Ansprü- che und Verpflichtungen>> im Sinne von Artikel 6 Ziffer 1 EMRK gehalten ist, als «Gericht» im Sinne dieser Konventionsbestim- mung Sachverhalts- und Rechtsfragen in dem von der EMRK geforderten Umfang frei zu prüfen, soweit das kantonale Recht diese Aufgabe nicht einer verwaltungsunabhängigen richterli- chen Instanz im Kanton überträgt.
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Texte de la motion du 18 juin 1990
Dans de récents arrêts concernant des recours de droit public formés contre des décisions d'expropriation fondées sur le droit cantonal - par exemple dans l'ATF 115 la 67ss., cons. 2- le Tribunal fédéral a établi que les dispositions de la loi d'orga- nisation judiciaire ne lui permettaient pas d'examiner libre- ment l'exactitude des faits constatés dans l'acte attaqué comme l'exige l'article 6, 1er chiffre, de la Convention euro- péene des droits de l'homme. Il en a conclu que les cantons sont tenus d'instituer des autorités judiciaires indépendantes de l'administration qui puissent vérifier les faits et qui pour ce faire, soient investies d'un pouvoir de cognition suffisamment étendu.
Cette jurisprudence est extrêmement critiquable du point de vue politique et s'oppose à l'usage très répandu dans les can- tons, selon lequel il n'est justement pas possible d'attaquer devant des tribunaux indépendants de l'administration (no- tamment des tribunaux administratifs) certaines décisions - en particulier celles qui concernent la planification - prises par les autorités exécutives ou législatives des cantons ou des communes. La jurisprudence du Tribunal fédéral forcerait par exemple les cantons à soumettre à l'examen complet d'une cour administrative cantonale, les plans d'exploitation par les- quels le droit d'exproprier est octroyé ou les plans cantonaux concernant des routes sur lesquels des décisions d'exproprier peuvent être fondées. La ligne démarquant de la politique, la justice en tant qu'exercice d'un contrôle judicieux du droit, s'estomperait alors de manière inadmissible. La plupart des cantons auraient sans doute beaucoup de mal à adopter, en observant les règles d'une procédure législative démocrati- que, une réforme de la justice prétendûment requise par l'arti- cle 6, chiffre 1er, de la Convention européenne des droits de l'homme. Malheureusement, on a omis, lors de la ratification de la convention susmentionnée, de formuler une réserve ex- plicite ayant trait aux questions juridiques qui nous intéres- sent. D'autre part, nous devons faire tout ce qui est en notre pouvoir pour que le peuple comprenne mieux l'application de la convention.
Étant donné que le Tribunal fédéral n'a pas de difficulté à se prononcer dans des procédures de droit administratif sur les recours formés contre les expropriations décidées conformé- ment au droit fédéral, il paraît indiqué de modifier le plus rapi-
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dement possible les dispositions relatives à la procédure à sui- vre pour les recours de droit public.
Aussi le Conseil fédéral est-il invité à prévoir, dans le projet de révision de la loi fédérale d'organisation judiciaire, une dispo- sition selon laquelle le Tribunal fédéral serait tenu, lorsqu'il doit se prononcer sur des recours de droit public formés contre des décisions d'autorités cantonales relatives aux pré- tentions et obligations de droit civil visées par l'article 6, chiffre 1er, de la convention, d'examiner librement, en tant que tribu- nal au sens dudit article, les faits et les questions juridiques, et ce dans la mesure requise par la convention, pour autant que cette tâche ne soit pas confiée par le droit cantonal à une auto- rité judiciaire du canton indépendante de l'administration.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Béguin, Cavadini, Danioth, Ducret, Hänsenberger, Huber, Jagmetti, Küchler, Rhinow, Rüesch, Schmid, Seiler, Uhlmann, Weber (14)
Zimmerli: Auf den ersten Blick, wenn man nur den Titel mei- nes Vorstosses liest, könnte man versucht sein, diesen als pro- fessoralen Beitrag zu einem Lehrgang für juristische Fein- mechanik abzutun. Ich möchte aber versuchen, Ihnen zu be- gründen, weshalb das von mir vorgebrachte Anliegen von er- heblicher staatspolitischer Bedeutung ist und namentlich in diesem Rat einer vertieften Diskussion bedarf.
Artikel 6 Ziffer 1 der EMRK bestimmt, dass über die zivilrecht- lichen Ansprüche und Verpflichtungen ein «unabhängiges und unparteiisches, auf Gesetz beruhendes Gericht» zu ent- scheiden hat. Die Eidgenossenschaft hat diese Bestimmung seinerzeit im Bewusstsein ratifiziert, kein rechtsstaatliches Schwellenland zu sein. Dabei hat sie indessen die Rechnung ohne den Wirt, d. h. ohne die weisen fremden Richter in Strass- burg gemacht, die es für richtig gefunden haben, den Begriff «zivilrechtliche Ansprüche» ohne ersichtlichen sachlichen Grund auf die Bereiche des Verwaltungsrechts, namentlich auf die Enteignung, auszudehnen.
Gestützt darauf hat sich nun das Bundesgericht beeilt, unser traditionelles Rechtsmittelsystem im Bereich des kantonalen Enteignungsrechts als menschenrechtlich unterentwickelt zu qualifizieren, soweit das kantonale Recht nämlich keine Ueberprüfung des sogenannten Enteignungstitels durch ein unabhängiges kantonales Gericht vorsieht. Im gleichen Atem- zug lehnte es das Bundesgericht im Waadtländer Entscheid aus der Gemeinde Coppet vom Mai 1989 ab, im staatsrecht- lichen Beschwerdeverfahren selber als Gericht im Sinne der EMRK tätig zu sein. Das Bundesgericht ist nämlich der Mei- nung, es könne in diesem staatsrechtlichen Beschwerdever- fahren den Sachverhalt nicht frei prüfen, was im übrigen im Gesetz nirgends so geregelt ist.
Was heisst das nun konkret? In vielen Kantonen - und so auch im Kanton Bern - muss ein Enteignungstitel über einen Be- schluss des Kantonsparlamentes erwirkt werden, wenn das Gesetz nicht extra den Regierungsrat, d. h. die Exekutive, dazu ermächtigt. Man denke etwa an die Enteignung für eine Grundwasserfassung und ähnliches. Weiter enthalten zahl- reiche Raumpläne, namentlich auch Nutzungspläne, Zuord- nungen von Grundstücken zu Zonen, die für öffentliche Werke beansprucht werden dürfen. Es muss nicht immer ein Schiessplatz, es kann auch sonst eine Freifläche sein.
Wenn diese Pläne rechtskräftig werden, gilt zugleich das ent- sprechende Enteignungsrecht als erteilt. Die Richter von Strassburg und von Lausanne zwingen nun die Kantone prak- tisch dazu, diese Planungsentscheide alle einem kantonalen Verwaltungsgericht oder einer anderen verwaltungsunab- hängigen Gerichtsbehörde zur vollumfänglichen Prüfung zu- zuweisen, obwohl man genau weiss, dass diese Planungsent- scheide vorab auf Ueberlegungen der Zweckmässigkeit beru- hen und sich einer umfassenden Ueberprüfung durch den Richter im Rahmen der richtig verstandenen Verwaltungs- rechtspflege weitgehend entziehen. Dafür haben wir in unse- rem Land - und das ist eine tief verwurzelte Tradition - ja das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, in welchem das Bundesgericht die planerischen Hoheitsakte auf ihre Grund- rechtsverträglichkeit - hier Eigentumsgarantie - hin überprüft.
Nun wird also von Strassburg und von Lausanne aus der Rechtsmittelstaat propagiert! Ich glaube, man kann es nicht anders nennen.
Seit Jahren bemühen sich die Kantone, die Verwaltungs- rechtspflege zu entflechten, indem sie die Regierungsakte nach dem Muster der Bundesverwaltungsrechtspflege gerade nicht einer richterlichen Kontrolle durch eine verwaltungsun- abhängige Gerichtsinstanz unterstellen, sondern dafür · · wenn überhaupt - den verwaltungsinternen Rechtsweg vorsehen. Auch der Bundesrat hätte keine Freude, würden seine Ent- scheide nun neuerdings durch das Bundesgericht überprüft. Es muss doch genügen, dass unser Bundesgericht kantonale Enteignungsentscheide auf staatsrechtliche Beschwerde hin - d. h. als Verfassungsgericht in Konkretisierung der Eigen- tumsgarantie - überprüft, wie das schon seit Jahrzehnten der Fall ist, ohne dass man uns mit Fug und Recht vorwerfen könnte, unser Rechtsschutzverständnis sei in menschen- rechtswidriger Weise unterentwickelt. Wenn schon im Lichte einer für mich unverständlichen Ueberdehnung von Artikel 6 der EMRK eine Geste gemacht werden muss, dann bitte auf der Stufe Staatsrechtspflege und nicht in Vergewaltigung der Verwaltungsrechtspflege der Kantone.
Wenn ich sozusagen eine Bundeslösung anstrebe, dann ge- rade aus Rücksicht auf die föderalistischen Strukturen unserer Verwaltungsrechtspflege. Es macht einen entscheidenden Unterschied, ob ein kantonaler Hoheitsakt, der vorab auf Zweckmässigkeitsüberlegungen beruht, von einem kantona- len Gericht oder vom Bundesgericht als Staatsgericht über- prüft wird. Im letzteren Fall wird die Grundrechtskonformität auf höherer Stufe überprüft, der Entscheid hat auch eine hö- here Legitimation.
Deshalb ist das Argument verfehlt, die von mir vorgeschla- gene Lösung - Erweiterung der bundesgerichtlichen Prüfung in Sachverhaltsfragen - stehe im Widerspruch zur Erweiterung des Rechtsschutzes in der kantonalen Verwaltungsrechts- pflege. Ganz im Gegenteil. Diese Erweiterung der kantonalen Verwaltungsjustiz beschränkt sich auf justitiable Materien, d. h. vorab auf Rechtsanwendungsakte der Verwaltung, wie etwa Bewilligungen und dergleichen. Dabei muss es auch im Bereich des Planungsrechts bleiben, wollen wir nicht dem ver- pönten Richterstaat das Wort reden. Wenn wir nämlich heute die Kantone aus Respekt vor den Strassburger Richtern zwin- gen, Nutzungspläne von den verwaltungsunabhängigen kan- tonalen Justizbehörden überprüfen zu lassen - aufgrund von Artikel 6 EMRK -, nehmen wir im übrigen einen im Vernehm- lassungsverfahren zur Revision des Raumplanungsgesetzes höchst umstrittenen Entscheid vorweg, nämlich die Unterstel- lung der Nutzungspläne unter die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde, weil die Kantone ja nach dem Konzept der OG- Revision - das war weitgehend unbestritten ·· überall dort ver- waltungsunabhängige Justizbehörden einsetzen müssen, wo die eidgenössische Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist.
Vor diesem gesetzgeberischen Gewaltakt möchte ich im Inter- esse einer von unserer Bevölkerung weithin akzeptierten Ver- waltungsrechtspflege nachdrücklich warnen.
Die Kantone werden sich nicht von Strassburg eine Verfas- sungsgerichtsbarkeit aufzwingen lassen, die unschweizerisch ist und bloss die Entscheidfindung zu Planungsfragen unnötig verzögert, ohne zu einem griffigen Rechtsschutz beizutragen. Ein Weiteres: Der Bund hat in den letzten Jahren die Rechtset- zungskompetenzen der Kantone in vielen Bereichen beschnit- ten und gestützt auf entsprechende Verfassungsaufträge sel- ber legiferiert, vor allem auch im Bereich Raumplanung und für öffentliche Werke. Das Rechtsmittelsystem der Bundesrechts- pflege hat damit nicht Schritt halten können. Ich schliesse mich hier meinen Vorrednern an. Noch und noch müssen die Richter sich über die Abgrenzung zwischen staatsrechtlicher Beschwerde und Verwaltungsgerichtsbeschwerde den Kopf zerbrechen. Es geht auch aus diesem Grund nicht an, die Kan- tone zu mühseligen Aenderungen ihrer Verwaltungsrechts- pflegegesetze zu veranlassen, wenn sie genau wissen, dass das, was sie produzieren, dann umgehend Makulatur sein wird, weil der Bundesgesetzgeber ja das Rechtsmittelsystem im Bund überprüfen muss.
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Der Bundesrat wird einwenden, dem ohnehin schon überla- steten Bundesgericht könne nicht noch mehr Arbeit zugemu- tet werden. Dazu folgendes:
Mit den umstrittenen Enteignungen, die sich auf Bundesrecht stützen - ich denke an Eisenbahnbauten, Nationalstrassen, Rohrleitungen, Hochspannungsleitungen usw. - , befasst sich das Bundesgericht heute schon, und zwar auf Verwaltungs- gerichtsbeschwerde hin und in durchaus menschenrechts- konformer Weise.
Die kantonalen Enteignungsfälle werden zahlenmässig nicht stark ins Gewicht fallen. Ueber sie aufgrund vollständiger kan- tonaler Akten mit der erforderlichen freien Kognition als Staats- gerichtshof zu entscheiden, dürfte für das Bundesgericht nicht wesentlich aufwendiger sein, als im Gelände etwa die raum- planungsrechtlichen Auswirkungen einer Stallbaute zu prü- fen, die Umweltverträglichkeit eines Parkplatzes vor einer ländlichen Wirtschaft zu untersuchen oder den umstrittenen Waldabstand gegenüber einem Weekendhäuschen nach- zumessen und sich mangels genügendem Kartenstudiums wenn möglich noch im Gelände zu verirren.
Es geht auch hier darum, Prioritäten zu setzen und die Propor- tionen zu wahren. Ich bin gewiss der letzte, der dem geplagten Bundesgericht noch mehr unnötigen Ballast aufbürden möchte. Dafür war ich selber zu lange Richter. Es geht aber nicht an, mit dem Belastungsargument - es ist ein Allerweltsar- gument - die Kantone zu staatspolitisch bedenklichem Tun zu zwingen.
Was geschieht, wenn sich die Kantone weigern, dem Befehl aus Strassburg und Lausanne zu folgen, wenn der Bundes- gesetzgeber nicht im Sinne meines Vorstosses ein Einsehen hat? Der Bundesrat müsste letztlich zu Zwangsmassnahmen greifen und über den kantonalen Gesetzgeber hinweg in die kantonale Gerichtsorganisation eingreifen. Ich glaube nicht, dass damit für die Menschenrechte und für die Akzeptanz des Wirkens der EMRK-Organe in der Schweiz viel gewonnen wäre. Den Kantonen, die ihre Verwaltungsgerichte nicht als blosse Durchlaufstationen - fast hätte ich gesagt: Durchlaufer- hitzer - der Staatsrechtspflege missbrauchen wollen, bliebe zwar der Weg offen, aufgrund einer «pervertierten» Auslegung von Artikel 114bis Absatz 4 BV die Bundesversammlung zu bitten, dem Bundesgericht doch solche Streitigkeiten mit einer Kompetenzzuweisung zum Entscheid zu übertragen, sozusa- gen analog zum Solothurner Fall, den wir soeben entschieden haben. Dann hätten wir es herrlich weit gebracht, denn damit müssen sich die Kantone sinngemäss den Vorwurf des Bun- desgesetzgebers gefallen lassen, sie seien selber nicht in der Lage, punkto Schutz der Menschenrechte zum Rechten zu se- hen! Einen solchen Vorwurf verdienen unsere Kantone nie und nimmer.
Herr Kollege Schoch hat darauf hingewiesen, dass der Bun- desrat selber in der Botschaft zur abgelehnten OG-Revision ausdrücklich sagte, er möchte ein Prozessgesetz schaffen, das EMRK-konform ist. Er hat die Gelegenheit dazu, wenn er meiner Motion zustimmt.
Man kann es drehen und wenden, wie man will: Die schweize- rische Antwort auf das Diktat von Strassburg kann nur heissen, dass in kantonalen Enteignungsfragen das Bundesgericht als unabhängiges Gericht im Sinn von Artikel 6 Ziffer 1 der EMRK zu amten hat. Ich bitte deshalb den Bundesrat und die Räte um einen entsprechenden kurzen Nebensatz in der neuen OG-Vorlage, wie dies mit meiner Motion angeregt wird.
Bundespräsident Koller: Herr Zimmerli wirft ein auf den ersten Blick juristisch-technisches Problem auf, das aber doch staatspolitisch von erheblicher Bedeutung ist, weshalb ich et- was weiter ausholen muss.
Artikel 6 Ziffer 1 der Europäischen Menschenrechtskonven- tion verpflichtet die Mitgliedstaaten, für gewisse Streitigkeiten auch nach kantonalem Verwaltungsrecht, wenn sie nach der Terminologie der EMRK als zivilrechtliche Streitigkeiten zu be- trachten sind, den Zugang zum Richter zu öffnen. Nun kann man offensichtlich diesen Zugang zum Richter auf zwei Arten realisieren: einerseits durch eine kantonale Lösung, indem die Kantone ihre Verwaltungsgerichtsbarkeit diesen Erfordernis- sen der EMRK anpassen, oder, wie Herr Ständerat Zimmerli
Ihnen dies vorschlägt, durch eine Bundeslösung, indem wir in die in Aussicht genommene OG-Revision eine entsprechende Bestimmung aufnehmen.
Herr Ständerat Zimmerli macht geltend, für die Bundeslösung spreche vor allem, dass es unseren Rechtstraditionen in den Kantonen widerspreche, wenn Planungsentscheide und an- dere Hoheitsakte der Kantons- und Gemeindeparlamente so- wie der Exekutivbehörden einer kantonalen richterlichen Kon- trolle zu unterstellen seien. Denn hier handle es sich um emi- nent politische Geschäfte. Herr Ständerat Zimmerli weiss aber auch, dass diese Geschäfte, obwohl er sie als politische be- zeichnet, nach Artikel 6 der EMRK tatsächlich einer richterli- chen Kontrolle zu unterstellen sind und dass wir daher diese staatsvertragliche Verpflichtung erfüllen müssen. Der Bundes- rat ist daher der Meinung, dass wir uns bei dieser Frage an die in unserem föderalistischen Staat allgemein geltenden Prinzi- pien halten sollten. Danach ist die Organisation der Rechts- pflege für das kantonale Verwaltungsrecht in erster Linie Sa- che der Kantone. Der Bundesrat ist zuversichtlich, dass die Kantone willens und fähig sind, ihre Verwaltungsgerichtsbar- keit diesen internationalen Verpflichtungen anzupassen.
Sie wissen, dass heute, wenn ich mich nicht irre, von allen Kan- tonen deren 23 bereits kantonale Verwaltungsgerichte einge- führt haben oder auf dem Weg dazu sind. Nach Meinung des Bundesrates verlangen es somit das föderalistische Prinzip und der Grundsatz der kantonalen Verfahrenshoheit, dass die Kantone tätig werden und dafür sorgen, dass diese freie, rich- terliche Prüfung der Tat- und Rechtsfrage, wie sie von Artikel 6 der EMRK verlangt wird, tatsächlich möglich ist.
Herr Ständerat Zimmerli möchte wissen, was der Bundesrat macht, wenn sich einzelne Kantone weigern. Auch dann möchten wir nicht voreilig den Ausweg über eine solche gene- relle Bundeslösung suchen, sondern wir möchten dort an- knüpfen, wo die geltende Verfassung das bereits vorsieht. In Artikel 114bis Absatz 4 BV ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Kantone mit Genehmigung der Bundesversammlung ge- wisse administrative Streitigkeiten, die in ihren Bereich fallen, nötigenfalls an das Bundesgericht überweisen können.
Der Vorschlag von Herrn Zimmerli, eine Bundeslösung zu rea- lisieren, widerspricht aber auch vollkommen den Hauptanlie- gen der Teilrevision des Gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege. Wir streben mit diesem Sofortprogramm eine wesentliche Entlastung des Bundesgerichtes an. Mit die- sem Vorschlag würden wir dem Bundesgericht Mehrarbeit aufladen. Es ist schwierig, eine Voraussage zu machen, aber weil ja eine freie Ueberprüfung der Tatfragen verlangt ist, heisst das unter Umständen auch entsprechend aufwendige Augenscheine und andere Instruktionsmassnahmen, die wir hier dem Bundesgericht aufbürden würden. Wir sind - übri- gens mit dem Bundesgericht - der Meinung, dass dies auch dem Hauptziel, nämlich der Entlastung des Bundesgerichtes, widersprechen würde.
Die Bundeslösung hat aber auch noch einen weiteren Nach- teil: Sie würde in den einzelnen Kantonen zu unterschiedli- chen Regelungen im Rechtsschutz führen, je nachdem, ob die einzelnen Kantone für solche zivilrechtlichen Streitigkeiten im Sinne von Artikel 6 der EMRK selber einen Richter zur Verfü- gung stellen würden oder nicht. Jene Kantone, bei denen das der Fall wäre, hätten dann - mit dem Bundesgericht - das zweistufige richterliche Verfahren. In jenen Kantonen, die diese Möglichkeit aber nicht zur Verfügung stellen würden, hätten die Rechtsbetroffenen nur die Ueberprüfung durch das Bundesgericht. Auch das spricht unserer Meinung nach ge- gen die Lösung.
Zusammenfassend kommen wir daher zum Schluss, dass eine solche Bundeslösung gegen unser föderalistisches Prin- zip und gegen die kantonale Verfahrenshoheit verstösst. Wir sind der Meinung, dass, wenn Schwierigkeiten bestehen, ka- suell über Artikel 114bis BV angemessene Lösungen zu fin- den sind. Der Vorschlag würde, wie gesagt, dem Hauptanlie- gen, der Entlastung des Bundesgerichtes, widersprechen, und es würde zu einem unterschiedlichen Rechtsschutz in den einzelnen Kantonen kommen, indem die Garantie der zweistufigen richterlichen Kontrolle in Verwaltungssachen nicht überall gewährleistet wäre.
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Aus all diesen Gründen empfiehlt Ihnen der Bundesrat, in Uebereinstimmung mit dem Bundesgericht, die Motion von Herrn Zimmerli abzulehnen.
Rhinow: Ich möchte Sie bitten, der Motion Zimmerli zuzustim- men. Ich möchte die Gründe nicht wiederholen, die der Motio- när selbst in für mich überzeugender Weise aufgelistet hat. Ich möchte zu zwei Punkten kurz Stellung nehmen, die auch Herr Bundespräsident Koller erwähnt hat.
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schenrechtskonvention. Es ist hier gesagt worden, dass die Kantone auch nach Auffassung des Bundesrates und des Bundesgerichtes verpflichtet sind, ihre Rechtsordnungen an- zupassen. Wenn sie verpflichtet sind, sind sie nicht mehr auto- nom und können nicht mehr frei entscheiden. Ich glaube, das föderalistische Prinzip steht dem insofern nicht entgegen, als dieser Grundentscheid zur Anpassung schon gefällt ist. Die Frage ist nur: Lässt man den Kantonen Zeit, das irgendeinmal zu tun, und findet man sich damit ab, wenn sie es nicht tun und damit den Rechtsschutz des einzelnen, des konkret Enteigne- ten, nicht gewährleisten können? Da, meine ich, ist die Lösung von Herrn Zimmerli überzeugender.
Ich habe allenfalls Verständnis für den Bundesrat, wenn er sagt, er möchte in das Sofortprogramm nicht eine zusätzliche Bestimmung aufnehmen, weil vielleicht dann andere Begeh- ren kommen und damit dem Anliegen von Herrn Küchler - das auch mein Anliegen ist -, dass man möglichst rasch das neue Gesetz vorlegt, vielleicht dann nicht mehr Rechnung getragen werden könnte. Ich sage es im Konditionalis!
Aber das Anliegen in der Sache halte ich für sehr begründet, und ich möchte Sie deshalb bitten, der Motion zuzustimmen.
Danioth: Nach den sehr kompetenten Worten der beiden Rechtsgelehrten erlauben Sie einem juristischen Normalver- braucher ebenfalls ein paar Worte, vor allem deshalb, Herr Bundespräsident, weil aus den Voten der Herren Kollegen Zimmerli und Rhinow - ich könnte es Ihnen nachweisen an- hand des Protokolls - in allen wesentlichen Belangen, in allen wesentlichen Punkten eine zwar späte, aber für mich sehr wichtige und wertvolle Bestätigung hervorgeht für den Stand- punkt meines damaligen Vorstosses mit Bezug auf den viel kri- tisierten Entscheid des Gerichtshofes in Strassburg. Nichts anderes habe ich damals verlangt. Es geht um ein und das- selbe Grundproblem, nämlich: Wie ist die unbestritten dyna- mische Rechtsprechung des Gerichtshofes, die ich akzep- tiere, sinnvoll in unsere schweizerische Bundesgesetzgebung und - Sie gestatten einem Standesvertreter aus einem Urkan- ton den Zusatz - in die Gesetzgebung der Kantone einzu- bauen?
Diese Antwort ist mir auch das letzte Mal von Herrn Bundesrat Felber, als es um das zweite Urteil ging, das genau gleich in die kantonale Hoheit und das Verfahrensrecht bezüglich des Strafrechtes eingegriffen hat - im Fall Weber -, nicht gegeben worden; und heute geht es um den Eingriff eines Urteils von
Strassburg in die Hoheit der Exekutive, der Verwaltungsbehör- den.
Wir haben heute nun die Situation, dass Planungsentscheide von Behörden, von Gemeinderäten, von Regierungen durch eine Gerichtsbehörde überprüft werden müssen, also die Ju- stitialisierung der Exekutive, das Primat der Gerichtsbehörde über die Exekutivbehörde. In der Schweiz haben wir ein gewis- ses Gleichgewicht der drei Behörden, das nun empfindlich ge- stört wird.
Ich bin durchaus der Meinung, dass auch hierüber, Herr Bun- despräsident, diskutiert werden kann. Aber ich verlange, dass dies auf einem sauberen, korrekten Weg geschieht. Ich möchte die Frage stellen: Wann sind die Kantone je zu diesen Aenderungen befragt worden? Ich weiss, das war nicht Ihre Aufgabe damals, aber sie ist nicht gelöst worden.
Ich möchte nochmals betonen: Nicht derartige kritische Fra- gen stellen das Bekenntnis unseres Parlamentes und des Vol- kes zu den Menschenrechten in Frage, sondern es sind ge- wisse Entscheidungen, es sind gewisse Verfahrensabläufe, die sich nicht an unsere gewachsenen Strukturen halten, wel- che zu einer Pervertierung - so möchte ich es nennen - des Begriffes der Menschenrechte führen. Ich bedaure dies aus- serordentlich, weil es nach meiner Meinung sehr viel wichti- gere Anliegen im Bereich der Menschenrechte gäbe. Ich bin der Meinung, dass der Bundesrat dieser Motion sehr wohl zu- stimmen kann, einer Motion, die berücksichtigt, dass nicht alle Kantone Verwaltungsgerichte haben - Sie haben es selber er- wähnt -, einer Motion, die einen akzeptablen Ausweg aus die- ser Situation ermöglicht, einer Motion, die immerhin auch fest- gehalten hat, dass auch in diesem Punkt kein klarer, genügen- der Rechtsvorbehalt angebracht worden ist.
In diesem Sinne wäre es falsch, wenn man das Problem nun einfach vom Bundesrat auf die Kantone verschieben und da- mit keine echte Lösung anstreben würde. Ich bin für eine sau- bere Lösung. Ich bin für die Respektierung dieses Urteils. Aber ich meine, wir sollten den korrekten Weg einschlagen, der von Herrn Zimmerli aufgezeigt worden ist.
Bundespräsident Koller: Es geht hier wirklich um eine Grund- satzfrage. Ich muss Ihnen ehrlich sagen: Ich bin schon etwas überrascht, diese Töne gerade im Ständerat zu hören. Denn wenn wir jetzt auch im Hinblick auf die europäische Integration beginnen, überall dort, wo uns ein internationaler Vertrag et- was vorschreibt, zu sagen, da müsse der Bund für die Realisie- rung sorgen, schalten wir die Kantone aus, und das ist nicht die Politik des Bundesrates. Wir werden, wenn wir beispiels- weise einen EWR-Vertrag abschliessen, sehr viele internatio- nale Verpflichtungen aufgrund dieses völkerrechtlichen Ver- trages eingehen. Es kann nicht die Politik des Bundesrates sein, dass man nachher sagt: Weil der Eingriff in unsere Kom- petenzen auf einem völkerrechtlichen Vertrag beruht, muss der Bund für die Realisierung sorgen. Wir müssen die Kantone in die Verantwortung bei der Erfüllung völkerrechtlicher Ver- träge miteinbeziehen. Sonst würde das zu einer Abdankung der Kantone im Zeitalter der europäischen Integration führen, die ich und die der Bundesrat nicht verantworten möchten. Deshalb sagen wir auch in diesem konkreten Fall: Es ist doch die adäquate Lösung, dass die Kantone, die nach unserem Verfahrensrecht zuständig sind, diese Verpflichtung aus Arti- kel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention erfüllen. Denn wie gesagt: Wenn wir beispielsweise im Zusam- menhang mit den rund 600 Richtlinien aufgrund des EWR- Vertrags, die zum Teil auch in die Kompetenzordnungen der Kantone hineinreichen, sagen: Jetzt ist es einfach so, es ist eine völkerrechtliche Verpflichtung, jetzt muss der Bund für Ordnung sorgen, beispielsweise im öffentlichen Submissions- wesen, und es ist nicht mehr Sache der Kantone, ihre Rechts- ordnungen anzupassen - wenn das Beispiel also Schule ma- chen sollte, sind wir nach Meinung des Bundesrates auf dem Holzweg.
Herr Ständerat Danioth, das ist der Grund, weshalb wir jetzt sofort das Kontaktgremium mit den Kantonen reaktiviert ha- ben und dort zurzeit daran sind, ein europapolitisches Pro- gramm sicherzustellen, das genau das zum Inhalt hat, was bei der künftigen Realisierung eines solchen EWR-Vertrages
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durch Bundesrecht und was durch kantonales Recht gelöst werden muss. Wenn alle internationalen Verpflichtungen dazu führen, dass wir diese nur noch mit Bundesrecht realisieren, sind wir in diesem föderalistischen Staat auf dem Holzweg. Aus diesem prinzipiellen Grund lehnt der Bundesrat diese Mo- tion ab.
Abstimmung - Vote
Für Ueberweisung der Motion Dagegen
21 Stimmen 10 Stimmen
Schluss der Sitzung um 12.00 Uhr La séance est levée à 12 h 00
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Zimmerli Revision des BG über die Organisation der Bundesrechtspflege: EMRK- konforme Umschreibung der Ueberprüfungsbefugnis des Bundesgerichts
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Anno
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Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
06
Séance
Seduta
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Datum 25.09.1990 - 08:00
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