Motion Schoch
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E
25 septembre 1990
sogar eine Totalrevision des Bundesgesetzes über die Organi- sation der Bundesrechtspflege gehen müsste. Wir werden das so rasch als möglich tun. Der Zeitplan, den wir departements- intern gemacht haben, sieht so aus, dass wir die entspre- chende Botschaft möglicherweise noch Ende Jahr, späte- stens aber Anfang Januar dem Bundesrat zur Verabschie- dung unterbreiten. Nachher wird es dann Sache der eidge- nössischen Räte sein, diese Vorlage möglichst speditiv zu be- raten. Das liegt dann nicht mehr in unserer Macht. Wir haben diesbezüglich gewisse Befürchtungen, vor allem wegen der chronischen Ueberlastung des Nationalrates. Wir werden Ih- nen daher neben der Neuauflage dieser Teilrevision des Bun- desgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege auch einen Eventualantrag unterbreiten, wonach die Amts- dauer der fünfzehn ausserordentlichen Ersatzrichter vor Ende 1991 zu verlängern sei.
Insofern besteht Uebereinstimmung zwischen dem Motionär und unseren Absichten, und der Bundesrat ist daher bereit, Ihre Motion als solche anzunehmen.
Ueberwiesen - Transmis
90.521
Motion Schoch Justizreform. Längerfristige Massnahmen Réforme de la justice. Mesures à long terme
Wortlaut der Motion vom 5. Juni 1990 Der Bundesrat wird eingeladen, die Arbeiten für eine Reform der Bundesrechtspflege aufzunehmen und den Räten ent- sprechende Aenderungsvorschläge auf Verfassungs- und Ge- setzesstufe vorzulegen. Dabei sind die Aufgaben und die Or- ganisation der eidgenössischen Rechtspflegeinstanzen, das Verhältnis zur kantonalen Rechtspflege sowie das Rechtsmit- telsystem zu überprüfen.
Texte de la motion du 5 juin 1990
Le Conseil fédéral est chargé d'entamer les travaux nécessai- res à une réforme de l'organisation judiciaire sur le plan fédéral et de présenter aux Chambres des propositions d'amende- ment de la constitution et de la législation. Pour ce faire, il ré- examinera les attributions et l'organisation des instances judi- ciaires fédérales, leurs rapports avec les organes judiciaires cantonaux ainsi que le système des voies de recours.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Affolter, Béguin, Bühler, Du- cret, Flückiger, Hänsenberger, Hunziker, Iten, Jagmetti, Ma- soni, Rhyner, Rhinow, Ruesch, Schiesser (14)
Schoch: Ich befinde mich für einmal in der beneidenswerten Situation, dass ich mich in den Windschatten von Herrn Küch- ler stellen kann. Was Herr Küchler soeben ausgeführt hat, deckt sich nämlich praktisch zu 100 Prozent mit den Ueberle- gungen, die ich selbst angestellt habe. Die Optik von Herrn Küchler ist die gleiche, mit der auch ich an die Anliegen und Bedürfnisse des Bundesgerichtes herangegangen bin.
Immerhin gibt es in der Art und Weise, wie wir die bestehenden Probleme zu lösen beabsichtigen, Unterschiede. Herr Küchler schlägt in seiner Motion ein Sofortprogramm und ausserdem eine Bundesgerichtsreform vor. Das Sofortprogramm soll nach der Vorstellung von Herrn Küchler darin bestehen, dass die alte, am 1. April 1990 durch das Volk abgelehnte OG-Vor- lage nochmals in die Räte gebracht werden soll, einfach unter Eliminierung der Erhöhung der Streitwertgrenzen und des An-
nahmeverfahrens. Ausserdem schlägt er dann eine grund- sätzliche, grundlegende Reform des Bundesgerichtes vor. Meine Anliegen und Bemühungen gehen an sich in die glei- che Richtung. Ich habe mich aber mit Bezug auf das parla- mentarische Vorgehen für einen anderen Weg entschieden und mich mit Herrn Rhinow abgesprochen. Wir haben am 5. Juni 1990 - übrigens am gleichen Tag wie Herr Küchler - gleichzeitig eine parlamentarische Initiative und eine Motion eingereicht. Mit der parlamentarischen Initiative soll der schnellstmögliche Weg gewählt werden, um genau das zu er- reichen, was Herr Küchler mit dem ersten Teil seiner Motion, nämlich mit dem Sofortprogramm, erreichen will. Wir haben also unabhängig voneinander identische Absichten, nur in der Realisierung dieser Absichten, im parlamentarischen Verfah- ren, weichen wir ein bisschen voneinander ab, indem wir un- sererseits dafür den Weg der parlamentarischen Initiative ge- wählt haben und Herr Küchler jenen der Motion. Die parlamen- tarische Initiative ist mittlerweile bereits in die Pipeline gelangt. Es wird - bei der Sachlage, wie sie sich jetzt präsentiert, und angesichts der Annahme der Motion Küchler durch den Bun- desrat - noch abzusprechen sein, wie die parlamentarische In- itiative Rhinow und die Motion Küchler aufeinander abge- stimmt werden können, damit dann nicht schlussendlich zwei Vorlagen auf dem Tisch liegen. Das wäre ja schon nicht sinn- voll, aber das wird zweifellos auch nicht geschehen.
Meine Motion betrifft den zweiten Teil des Anliegens von Herrn Küchler, nämlich die grundsätzliche Reform des bundesge- richtlichen Verfahrens. Auch hier kann ich mich voll hinter die Begründung stellen, die Herr Küchler vorgetragen hat. Ich bin mit ihm der Meinung, dass etwas geschehen muss. Und wenn es in diesem Rat noch Leute geben sollte, die anderer Auffas- sung sind, dann kann ich auf ein ganzes Buch verweisen, in dem nachgelesen werden kann, dass beim Bundesgericht et- was geschehen muss, nämlich auf die seinerzeitige Botschaft zum Geschäft 85.040. Dort ist in eindringlichen Worten darge- legt, dass unser Bundesgerichtswesen dringend der Reform bedarf. Ich bin da ganz gleicher Auffassung wie seinerzeit der Bundesrat, wie auch das ganze Bundesgericht und wie eben heute Herr Küchler. Und ich bin der Meinung, dass jetzt der Bundesrat nicht darum herumkommt, grundsätzliche Neu- strukturen zu prüfen und uns dann die Ergebnisse dieser Prü- fung vorzulegen, genau wie das Herr Küchler auch gesagt hat. Nachdem Herr Bundesrat Koller die Motion Küchler angenom- men hat, darf ich wohl davon ausgehen, dass er bereit ist, auch meine vom gleichen Tag stammende und das gleiche anvisierende Motion zu akzeptieren und die beiden Motionen dann sachgerechterweise zusammenzulegen, damit wir so zum angestrebten Ziel gelangen.
Bundespräsident Koller: Ich habe schon vorhin ausgeführt, dass mit diesem Sofortprogramm für eine Neuauflage der Teil- revision des OG das Problem der Entlastung des Bundesge- richtes und seiner Funktionsfähigkeit für die Zukunft nicht ge- löst ist und dass wir daher schon in dieser Botschaft aufzeigen werden, in welcher Richtung diese weitergehende, grundle- gendere Reform der Bundesgerichtsbarkeit gehen soll. Dar- aus ersehen Sie auch, dass der Bundesrat grundsätzlich be- reit ist, diese Forderung nach einer längerfristigen Totalrevi- sion des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes- rechtspflege anzunehmen.
In diesem Zusammenhang darf ich Sie darauf hinweisen, dass wir möglicherweise bereits relativ rasch gewisse Teilrevisio- nen - wie sie Herr Schoch ja ausdrücklich auch anpeilt - sogar auf Verfassungsstufe vorweg angehen müssen. Es zeichnet sich beispielsweise ab, dass, wenn ein EWR-Vertrag zustande kommt, es praktisch unausweichlich sein wird, Artikel 113 Ab- satz 3 unserer Bundesverfassung anzupassen, um dem Bun- desgericht zu ermöglichen, unser nationales Recht auf die Uebereinstimmung mit Staatsvertragsrecht zu überprüfen. Sie sehen: Hier kommt einiges, auch aus internationalen Gründen, auf uns zu. Wir werden bei dieser Totalrevision im übrigen an die wertvollen Vorarbeiten der Expertenkommis- sion Dubs anknüpfen können. Wir werden das ganze Rechts- mittelsystem einbeziehen müssen, wir werden vor allem auch das Verhältnis zu multilateralen Verträgen, unabhängig vom
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Motion Zimmerli
EWR-Vertrag, neu einbeziehen müssen. Um Ihnen noch ein weiteres Stichwort zu geben: Es wird im Rahmen dieser Total- revision etwa auch ein Vorschlag, wie er von Nationalrat Oeh- ler eingebracht worden ist - die Schaffung eines eigenen Fi- nanz- oder Steuergerichtshofes mit möglichem Standort in der Ostschweiz - zu prüfen sein. Sie sehen, der Bundesrat ist durchaus bereit, auch diese umfassende Revision unserer Ju- stiz an die Hand zu nehmen. Ich muss Sie aber einfach darauf aufmerksam machen, dass angesichts der Grösse der Auf- gabe natürlich der Zeitplan anders aussehen wird. Ich habe es angedeutet: Wir werden vielleicht sofort gewisse Anpassun- gen im Rahmen der Verhandlungen über den EWR-Vertrag realisieren müssen. Und das grosse Projekt der Totalrevision mit der unbedingt notwendigen Einsetzung einer Experten- kommission wird dann allerdings mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Aber der Bundesrat ist bereit, auch diese Motion ent- gegenzunehmen.
Küchler: Nur ein Wort zu den Bedenken von Herrn Kollege Schoch wegen der parlamentarischen Behandlung der bei- den Vorstösse: Es besteht hier ein kleines Missverständnis, Herr Kollege Schoch, denn meine Motion beinhaltet im Text le- diglich das sogenannte Sofortprogramm und nicht die länger- fristigen Massnahmen. Wir kommen also mit meinem Vorstoss in bezug auf das Sofortprogramm einerseits und mit Ihrem Vorstoss oder mit der parlamentarischen Initiative betreffend die längerfristigen Massnahmen anderseits einander nicht in die Quere; das eine schliesst das andere nicht aus. Es lag mir vielmehr daran, in meinem Votum bereits ebenfalls darauf hin- zuweisen, dass mit dem Sofortprogramm selbstverständlich nicht auf die längerfristige Reform des Bundesgerichtes ver- zichtet werden darf und kann, sondern dass es beides braucht; dies zur Klarstellung.
Ueberwiesen - Transmis
90.568
Motion Zimmerli Revision des BG über die Organisation der Bundesrechtspflege: EMRK-konforme Umschreibung der Ueberprüfungsbefugnis des Bundesgerichts
Révision de la loi fédérale sur l'organisation de la protection fédérale: droit de cognition du Tribunal fédéral redéfini conformément aux dispositions de la convention européenne des droits de l'homme
Wortlaut der Motion vom 18. Juni 1990
In neusten Entscheiden über staatsrechtliche Beschwerden gegen Enteignungen, die sich auf kantonales Recht stützen - zum Beispiel BGE 115 la 67ff. E.2 - hat das Schweizerische Bundesgericht erkannt, die Bestimmungen des BG über die Organisation der Bundesrechtspflege erlaubten es ihm nicht, die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Hoheitsakt frei zu überprüfen, wie es Artikel 6 Ziffer 1 EMRK verlange. Es hat daraus gefolgert, die Kantone seien verpflichtet, zu diesem Zweck verwaltungsunabhängige richterliche Vorinstanzen mit entsprechend umfassender Kognition einzusetzen.
Diese Rechtsprechung ist staatspolitisch ausserordentlich problematisch und steht im Widerspruch zu der in den Kanto- nen weit verbreiteten Rechtstradition, wonach namentlich Pla- nungsentscheide und Hoheitsakte der Kantons- und Gemein- deparlamente und der Exekutivbehörden gerade nicht bei ver- waltungsunabhängigen Gerichten (namentlich Verwaltungs- gerichten) angefochten werden können. Die Praxis des Bun- desgerichts zwänge die Kantone beispielsweise dazu, Nut-
zungsplanungen, mit denen das Enteignungsrecht erteilt wird, oder etwa kantonale Strassenpläne mit Enteignungswir- kung der umfassenden Ueberprüfung durch ein kantonales Verwaltungsgericht zu unterstellen. Damit werden aber die Grenzen zwischen Justiz im Sinne wohlverstandener Rechts- kontrolle und Politik in unerträglicher Weise verwischt. Die meisten Kantone dürften sich deshalb ausserordentlich schwertun, eine angeblich durch Artikel 6 Ziffer 1 EMRK gefor- derte Justizreform im demokratischen Rechtsetzungsverfah- ren zu verabschieden. Leider wurde es seinerzeit beim Beitritt der Schweiz zur EMRK unterlassen, mit Bezug auf die hier in- teressierenden Rechtsfälle einen klar definierten Vorbehalt an- zubringen. Anderseits muss heute alles getan werden, um bei der Bevölkerung vermehrt um Verständnis für die Praxis zur EMRK zu werben.
Weil die Beurteilung von bundesrechtlichen Enteignungen durch das Bundesgericht im verwaltungsrechtlichen Be- schwerdeverfahren keine Schwierigkeiten bereitet, erscheint als gegeben, die Bestimmungen über das staatsrechtliche Be- schwerdeverfahren möglichst rasch anzupassen.
Der Bundesrat wird deshalb eingeladen, in die neue Vorlage zur Revision des BG über die Organisation der Bundesrechts- pflege eine Bestimmung aufzunehmen, wonach das Bundes- gericht bei der Beurteilung staatsrechtlicher Beschwerden ge- gen kantonale Hoheitsakte betreffend «zivilrechtliche Ansprü- che und Verpflichtungen>> im Sinne von Artikel 6 Ziffer 1 EMRK gehalten ist, als «Gericht» im Sinne dieser Konventionsbestim- mung Sachverhalts- und Rechtsfragen in dem von der EMRK geforderten Umfang frei zu prüfen, soweit das kantonale Recht diese Aufgabe nicht einer verwaltungsunabhängigen richterli- chen Instanz im Kanton überträgt.
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Texte de la motion du 18 juin 1990
Dans de récents arrêts concernant des recours de droit public formés contre des décisions d'expropriation fondées sur le droit cantonal - par exemple dans l'ATF 115 la 67ss., cons. 2- le Tribunal fédéral a établi que les dispositions de la loi d'orga- nisation judiciaire ne lui permettaient pas d'examiner libre- ment l'exactitude des faits constatés dans l'acte attaqué comme l'exige l'article 6, 1er chiffre, de la Convention euro- péene des droits de l'homme. Il en a conclu que les cantons sont tenus d'instituer des autorités judiciaires indépendantes de l'administration qui puissent vérifier les faits et qui pour ce faire, soient investies d'un pouvoir de cognition suffisamment étendu.
Cette jurisprudence est extrêmement critiquable du point de vue politique et s'oppose à l'usage très répandu dans les can- tons, selon lequel il n'est justement pas possible d'attaquer devant des tribunaux indépendants de l'administration (no- tamment des tribunaux administratifs) certaines décisions - en particulier celles qui concernent la planification - prises par les autorités exécutives ou législatives des cantons ou des communes. La jurisprudence du Tribunal fédéral forcerait par exemple les cantons à soumettre à l'examen complet d'une cour administrative cantonale, les plans d'exploitation par les- quels le droit d'exproprier est octroyé ou les plans cantonaux concernant des routes sur lesquels des décisions d'exproprier peuvent être fondées. La ligne démarquant de la politique, la justice en tant qu'exercice d'un contrôle judicieux du droit, s'estomperait alors de manière inadmissible. La plupart des cantons auraient sans doute beaucoup de mal à adopter, en observant les règles d'une procédure législative démocrati- que, une réforme de la justice prétendûment requise par l'arti- cle 6, chiffre 1er, de la Convention européenne des droits de l'homme. Malheureusement, on a omis, lors de la ratification de la convention susmentionnée, de formuler une réserve ex- plicite ayant trait aux questions juridiques qui nous intéres- sent. D'autre part, nous devons faire tout ce qui est en notre pouvoir pour que le peuple comprenne mieux l'application de la convention.
Étant donné que le Tribunal fédéral n'a pas de difficulté à se prononcer dans des procédures de droit administratif sur les recours formés contre les expropriations décidées conformé- ment au droit fédéral, il paraît indiqué de modifier le plus rapi-
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Motion Schoch Justizreform. Längerfristige Massnahmen Motion Schoch Réforme de la justice. Mesures à long terme
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1990
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Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
06
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 90.521
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Datum 25.09.1990 - 08:00
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