Motion Küchler
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25 septembre 1990
Wir haben das jahrelang praktiziert. Wenn ich darauf verzichte, eine Verfassungsänderung zu beantragen, dann nur deshalb, weil ja in absehbarer Zeit so oder so eine Total- oder eine grös- sere Partialrevision der Bundesverfassung aktuell sein wird.
Bundespräsident Koller: Vielleicht doch ein kurzes Wort zum Votum von Herrn Ständerat Hunziker. Ich gebe zu, dass dieses Gewährleistungsverfahren etwas spät kommt. Es liegt an zwei Dingen: Einerseits haben wir die Uebung eingeführt, dass wir die Gewährleistung mehrerer Verfassungen in einer soge- nannten Sammelbotschaft zusammenfassen.
Den zweiten Grund sehe ich darin, dass die Räte nicht mehr wie früher die Gewährleistungen in beiden Räten in der glei- chen Session erteilen. Ich bin aber gerne bereit, im Sinne Ihrer Anregung diese Frage zu überprüfen. Es würde mehr Sinn machen, wenn dieses Gewährleistungsverfahren viel rascher nach Annahme der neuen Verfassungsbestimmungen in den Kantonen erfolgen könnte. Wir müssten dann von diesen Sammelbotschaften wegkommen, gleichzeitig aber auch er- reichen, dass jeweilen die Gewährleistung im National- und im Ständerat in der gleichen Session erfolgt. Ich nehme das als Anregung gerne entgegen.
Eintreten ist obligatorisch L'entrée en matière est acquise de plein droit
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1-3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, art. 1-3 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes
28 Stimmen (Einstimmigkeit)
Obergerichts, des Kassationsgerichts, des Verwaltungsge- richts, des kantonalen Steuergerichts, den hauptamtlichen Mitgliedern des Schwurgerichts und den hauptamtlichen Mit- gliedern des Verwaltungsgerichts innert 30 Tagen seit Eröff- nung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden konnte. Nun wird das Bundesgericht auch gegen Disziplinarentscheide des Kantonsrates gegenüber dem Ratssekretär, dem Staatsschreiber und seinem Stellver- treter eingesetzt. Die Aenderung hat damit zu tun, dass die Stellungen des Ratssekretärs, des Staatsschreibers und sei- nes Stellvertreters innerhalb der kantonalen Behördenorgani- sation aufgewertet worden sind und dass ein direkt dem Parla- ment zugeordneter Ratssekretär eingesetzt worden ist. Daher nun diese neue Kompetenzordnung.
Aufgrund der Botschaft, die wir erhalten haben, ist gegen diese Kompetenzordnung, diese Neuerung, nichts einzuwen- den, da das Bundesgericht als Beschwerdeinstanz, nicht als erste Instanz angerufen wird, die Bundesversammlung somit keinen Anlass hat, von Artikel 121 OG abzuweichen, der in die- ser Frage entscheidend ist. Der Beschluss des solothurni- schen Souveräns betrifft also eine innerkantonale Angelegen- heit, die vom Bundesrecht her nicht zu beanstanden ist, und wir ersuchen Sie, diese Neuerung gutzuheissen.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1, 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, art. 1, 2 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 27 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
An den Nationalrat - Au Conseil national
90.039
Kanton Solothurn. Kompetenzzuweisung an das Bundesgericht Canton de Soleure. Attribution de compétence au Tribunal federal
Botschaft und Beschlussentwurf vom 23. Mai 1990 (BBI II, 1057) Message et projet d'arrêté du 23 mai 1990 (FF II, 997)
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Miville, Berichterstatter: Jetzt geht es um den Kanton Solo- thurn; unser Vizepräsident wird mir also ganz besonders auf- merksam auf die Finger schauen.
Die Stimmbürger dieses Kantons haben am 27. April 1989 eine Verfassungsänderung beschlossen. Bis jetzt war es so, dass gegen bestimmte Disziplinarentscheide des Kantons- rates gegenüber den Mitgliedern des Regierungsrates, des
90.520 Motion Küchler Revision der Bundesrechtspflege Réforme de la procédure judiciaire
Wortlaut der Motion vom 5. Juni 1990 Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament umgehend ei- nen neuen Entwurf zu einer Revision des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege dergestalt vor- zulegen, dass die diesbezügliche Vorlage, welche von den Stimmbürgern in diesem Frühjahr abgelehnt wurde, ohne die beiden umstrittenen Punkte bezüglich Erhöhung der Streit- wertgrenze und dem Vorprüfungsverfahren erneut aufgegrif- fen wird.
Texte de la motion du 5 juin 1990
Le Conseil fédéral est chargé de présenter dans les meilleurs délais un nouveau projet de révision de la loi d'organisation ju- diciaire - révision rejetée ce printemps par le peuple suisse -- dans lequel il renoncera aux deux points controversés
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Motion Küchler
qu'étaient l'augmentation de la valeur litigieuse et la procé- dure d'examen préalable.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Cottier, Danioth, Dobler, Hänsenberger, Hunziker, Jelmini, Kündig, Lauber, Masoni, Reichmuth, Rhyner, Schallberger, Schmid, Seiler, Simmen, Ziegler, Zimmerli (17)
Küchler: Das Bundesgericht und das Eidgenössische Versi- cherungsgericht sind unbestrittenermassen seit Jahren stark überlastet. Dies wurde auch bei der Beratung der OG-Revisi- onsvorlage in beiden Räten von zahlreichen Votanten nach- haltig unterstrichen, und es wurde sogar betont, dass die Dauer der Rechtshängigkeit eines Falles beim Bundesgericht bald einmal die Qualität von formeller Rechtsverzögerung, ja sogar von Rechtsverweigerung erreiche; ein unhaltbarer Zu- stand also, den es baldmöglichst und unter allen Umständen zu beheben gelte. Ich erinnere in diesem Zusammenhang an die Ausführung des damaligen Kommissionspräsidenten Ca- velty; ich erinnere an zahlreiche Voten der Kollegen Affolter, Schmid, Rhinow, Zimmerli usw. Sie können diese im Protokoll nachlesen.
Diesen unhaltbaren Zustand beim Bundesgericht gilt es also zu beheben. Aus diesem Grunde wurde gleichsam unter dem Motto «Entlastung des Bundesgerichtes» vom Parlament und vom Bundesrat in den letzten Jahren gemeinsam eine umfas- sende Vorlage zur Revision des Bundesgesetzes erarbeitet, eine Vorlage, die zahlreiche Entlastungsmassnahmen vorsah. Allein die Vorarbeiten für die Vorlage dauerten rund 15 Jahre, wobei umfangreiche Vernehmlassungsverfahren bei Kanto- nen, Organisationen, Verbänden und bei weiteren Interessier- ten durchgeführt wurden. Bundesrat und Parlament waren überzeugt, eine sorgfältig erarbeitete und ausgewogene Revi- sion des OG vorgenommen zu haben. Dennoch wurde die Vorlage in der Volksabstimmung vom vergangenen 1. April verworfen, zwar ganz knapp, nämlich mit einer Differenz von nicht einmal 100 000 Stimmen, mit 776 000 Ja gegen 862 000 Nein. Wenn man heute im Nachgang an das Plebiszit den Ab- stimmungskampf und die Abstimmungskommentare analy- siert, stellt man übereinstimmend fest, dass nur gerade zwei der zahlreichen vorgesehenen Entlastungsmassnahmen, nämlich die Erhöhung der Streitwertgrenze im Bereich des Zi- vilrechtes von 8000 auf 30 000 Franken sowie die Einführung eines Vorprüfungsverfahrens bei der staatsrechtlichen Be- schwerde, umstritten waren. Dies zieht sich wie ein roter Fa- den durch die umfangreichen Abstimmungsdokumentatio- nen. Diese beiden erwähnten einzigen Steine des Anstosses - die Erhöhung der Streitwertgrenze und das Vorprüfungsver- fahren - führten dazu, dass von gewisser Seite das Referen- dum ergriffen und die Vorlage schliesslich in der Volksabstim mung knapp verworfen wurde. Alle übrigen Revisionspunkte dagegen blieben wie erwähnt im Abstimmungskampf unbe- stritten und wurden grösstenteils auch von den Gegnern be- fürwortet.
Es steht somit ausser Zweifel, dass die Revisionsvorlage min- destens ein Dutzend tauglicher Entlastungs- und anderer Massnahmen enthielt, die durchaus auch ohne Vorprüfungs- verfahren und ohne Erhöhung der Streitwertgrenze Sinn ma- chen und Wirkung entfalten. Dazu gehören beispielsweise: - die Entlastung des Bundesgerichtes als erstinstanzliches Verwaltungsgericht durch die Schaffung entsprechender Vor- instanzen bei Bund und Kantonen;
die Schaffung einer dritten öffentlich-rechtlichen Abteilung;
die Verallgemeinerung der Kostenvorschusspflicht;
strengere Verfahrensvorschriften im Bundesstrafprozess;
die Beschränkungen der mündlichen Verhandlungen bei Berufungen und Verwaltungsgerichtsbeschwerden;
die gesetzliche Verankerung der persönlichen Mitarbeiter der Bundesrichter;
die Legalisierung einer seit 1984 ohne gesetzliche Grund- lage geübten Praxis bei der Benachrichtigung von Personen, deren Telephon abgehört wurde.
Schliesslich gehört auch die Schaffung einer heute fehlenden Norm, wonach EMRK-widrige Bundesgerichtsurteile revidiert werden können, zu den unbestrittenen und durchaus für sich
allein tauglichen Massnahmen der gescheiterten Revision des OG. Es leuchtet somit ein, dass unter diesen Umständen, nach dem knappen negativen Volksentscheid, in verschieden- sten Kreisen und politischen Lagern, aber auch vom Bundes- gericht selbst der Ruf nach einer sofortigen Neuauflage der Revision ohne die beiden strittigen Punkte laut wurde. Ein sol- ches Vorgehen ist sinnvoll und dringend nötig, weil es uns er- möglicht, dem Bundesgericht wenigstens teilweise und so- weit politisch machbar entlastend unter die Arme zu greifen. Ein solches Vorgehen ist realisierbar, weil es gegen die ver- bleibenden Massnahmenpunkte der Revisionsvorlage keinen Widerstand gab und meines Erachtens auch künftig keinen Widerstand geben wird.
Voraussetzung für das Gelingen einer solchen kleinen, geziel- ten OG-Revision ist allerdings, dass sie rasch und möglichst unverändert in besagtem Sinne, aber auch im Sinne des vom Volk klar bekundeten Willens über die Bühne geht. Dabei scheint es mir nötig zu sein, die parlamentarische Verabschie- dung der Vorlage bis Mitte 1991 und die Inkraftsetzung der Vorlage bis spätestens zum 1. Januar 1992 zu erreichen. Die- ses Datum ist deshalb von Bedeutung, weil Ende 1991 die be- fristeten Massnahmen zur Entlastung des Bundesgerichtes auslaufen und allenfalls verlängert oder definitiv rechtlich ver- ankert werden müssen. Dieser Zeitplan aber wird nur dann einzuhalten sein, wenn die Vorlage, abgesehen von der Erhö- hung der Streitwertgrenze und dem Vorprüfungsverfahren, tel quel und ohne jede weitere inhaltliche Aenderung übernom- men wird. Dies würde im weiteren die Kommissionsarbeit auf ein Minimum reduzieren und auch kein neues, zeitraubendes Vernehmlassungsverfahren erfordern.
Abschliessend möchte ich darauf hinweisen, dass mit der vor- liegenden Motion nur ein dringliches Sofortprogramm zur kurzfristigen und beschränkten Entlastung des Bundesgerich- tes realisiert werden kann. Es versteht sich von selbst, dass damit eine umfassende Reform des Bundesgerichtes keines- wegs hinfällig wird. Es geht jetzt aber darum, dem Bundesge- richt fürs erste einmal etwas Luft zu verschaffen, damit an- schliessend ohne Zeitdruck über mittel- und längerfristige Massnahmen nachgedacht werden kann, wie sich dies in den kommenden Vorstössen auch zeigen wird.
Mit meiner Motion wird daher der Bundesrat beauftragt:
dem Parlament umgehend einen entsprechenden, korri- gierten Gesetzesentwurf vorzulegen;
darzutun, wie er das Problem einer längerfristigen, umfas- senderen Reform des Bundesgerichtes, unter Umständen mit einer grundlegenden Umstrukturierung der Bundesrechts- pflege, an die Hand zu nehmen gedenkt.
Es gilt künftig, nicht bloss von Parlaments- oder Regierungs- reform zu sprechen, sondern auch von einer Bundesgerichts- reform. Aus all diesen Gründen ersuche ich den Bundesrat, den Vorstoss als Motion entgegenzunehmen.
Bundespräsident Koller: Sie wissen es, und Herr Küchler hat darauf hingewiesen: Am 1. April 1990 haben die Stimmbürge- rinnen und Stimmbürger die Teilrevision der Bundesrechts- pflege verworfen. Es deutet aber vieles darauf hin, dass dafür vor allem die Erhöhung der Streitwertgrenze in der Zivilrechts- pflege und das besondere Vorprüfungsverfahren für die staatsrechtliche Beschwerde den Ausschlag gegeben haben. Eine Neuauflage der verworfenen Teilrevision ohne die er- wähnten hauptsächlichen Streitpunkte dürfte daher gute poli- tische Aussichten für eine Realisierung haben. Es kommt dazu, dass eine solche Neuauflage auch dringlich ist, weil die Geschäftslast vor allem beim Bundesgericht in neuerer Zeit wiederum stark zugenommen hat und daher eine rasche Ent- lastung not tut. Das Bundesgericht selber begrüsst zudem mehrheitlich eine solche Neuauflage ohne die beanstandeten Punkte.
Nun ist es freilich so - Herr Küchler hat auch darauf hingewie- sen -, dass mit einer solchen Neuauflage der OG-Revision das Problem der Entlastung des Bundesgerichtes nicht zu lösen ist. Deshalb fühlen wir uns - offenbar in Uebereinstimmung mit dem Motionär - verpflichtet, neben der Neuauflage dieser un- bestrittenen Revisionspunkte dem Parlament auch aufzuzei- gen, in welcher Richtung eine weitergehende, voraussichtlich
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sogar eine Totalrevision des Bundesgesetzes über die Organi- sation der Bundesrechtspflege gehen müsste. Wir werden das so rasch als möglich tun. Der Zeitplan, den wir departements- intern gemacht haben, sieht so aus, dass wir die entspre- chende Botschaft möglicherweise noch Ende Jahr, späte- stens aber Anfang Januar dem Bundesrat zur Verabschie- dung unterbreiten. Nachher wird es dann Sache der eidge- nössischen Räte sein, diese Vorlage möglichst speditiv zu be- raten. Das liegt dann nicht mehr in unserer Macht. Wir haben diesbezüglich gewisse Befürchtungen, vor allem wegen der chronischen Ueberlastung des Nationalrates. Wir werden Ih- nen daher neben der Neuauflage dieser Teilrevision des Bun- desgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege auch einen Eventualantrag unterbreiten, wonach die Amts- dauer der fünfzehn ausserordentlichen Ersatzrichter vor Ende 1991 zu verlängern sei.
Insofern besteht Uebereinstimmung zwischen dem Motionär und unseren Absichten, und der Bundesrat ist daher bereit, Ihre Motion als solche anzunehmen.
Ueberwiesen - Transmis
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Motion Schoch Justizreform. Längerfristige Massnahmen Réforme de la justice. Mesures à long terme
Wortlaut der Motion vom 5. Juni 1990 Der Bundesrat wird eingeladen, die Arbeiten für eine Reform der Bundesrechtspflege aufzunehmen und den Räten ent- sprechende Aenderungsvorschläge auf Verfassungs- und Ge- setzesstufe vorzulegen. Dabei sind die Aufgaben und die Or- ganisation der eidgenössischen Rechtspflegeinstanzen, das Verhältnis zur kantonalen Rechtspflege sowie das Rechtsmit- telsystem zu überprüfen.
Texte de la motion du 5 juin 1990
Le Conseil fédéral est chargé d'entamer les travaux nécessai- res à une réforme de l'organisation judiciaire sur le plan fédéral et de présenter aux Chambres des propositions d'amende- ment de la constitution et de la législation. Pour ce faire, il ré- examinera les attributions et l'organisation des instances judi- ciaires fédérales, leurs rapports avec les organes judiciaires cantonaux ainsi que le système des voies de recours.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Affolter, Béguin, Bühler, Du- cret, Flückiger, Hänsenberger, Hunziker, Iten, Jagmetti, Ma- soni, Rhyner, Rhinow, Ruesch, Schiesser (14)
Schoch: Ich befinde mich für einmal in der beneidenswerten Situation, dass ich mich in den Windschatten von Herrn Küch- ler stellen kann. Was Herr Küchler soeben ausgeführt hat, deckt sich nämlich praktisch zu 100 Prozent mit den Ueberle- gungen, die ich selbst angestellt habe. Die Optik von Herrn Küchler ist die gleiche, mit der auch ich an die Anliegen und Bedürfnisse des Bundesgerichtes herangegangen bin.
Immerhin gibt es in der Art und Weise, wie wir die bestehenden Probleme zu lösen beabsichtigen, Unterschiede. Herr Küchler schlägt in seiner Motion ein Sofortprogramm und ausserdem eine Bundesgerichtsreform vor. Das Sofortprogramm soll nach der Vorstellung von Herrn Küchler darin bestehen, dass die alte, am 1. April 1990 durch das Volk abgelehnte OG-Vor- lage nochmals in die Räte gebracht werden soll, einfach unter Eliminierung der Erhöhung der Streitwertgrenzen und des An-
nahmeverfahrens. Ausserdem schlägt er dann eine grund- sätzliche, grundlegende Reform des Bundesgerichtes vor. Meine Anliegen und Bemühungen gehen an sich in die glei- che Richtung. Ich habe mich aber mit Bezug auf das parla- mentarische Vorgehen für einen anderen Weg entschieden und mich mit Herrn Rhinow abgesprochen. Wir haben am 5. Juni 1990 - übrigens am gleichen Tag wie Herr Küchler - gleichzeitig eine parlamentarische Initiative und eine Motion eingereicht. Mit der parlamentarischen Initiative soll der schnellstmögliche Weg gewählt werden, um genau das zu er- reichen, was Herr Küchler mit dem ersten Teil seiner Motion, nämlich mit dem Sofortprogramm, erreichen will. Wir haben also unabhängig voneinander identische Absichten, nur in der Realisierung dieser Absichten, im parlamentarischen Verfah- ren, weichen wir ein bisschen voneinander ab, indem wir un- sererseits dafür den Weg der parlamentarischen Initiative ge- wählt haben und Herr Küchler jenen der Motion. Die parlamen- tarische Initiative ist mittlerweile bereits in die Pipeline gelangt. Es wird - bei der Sachlage, wie sie sich jetzt präsentiert, und angesichts der Annahme der Motion Küchler durch den Bun- desrat - noch abzusprechen sein, wie die parlamentarische In- itiative Rhinow und die Motion Küchler aufeinander abge- stimmt werden können, damit dann nicht schlussendlich zwei Vorlagen auf dem Tisch liegen. Das wäre ja schon nicht sinn- voll, aber das wird zweifellos auch nicht geschehen.
Meine Motion betrifft den zweiten Teil des Anliegens von Herrn Küchler, nämlich die grundsätzliche Reform des bundesge- richtlichen Verfahrens. Auch hier kann ich mich voll hinter die Begründung stellen, die Herr Küchler vorgetragen hat. Ich bin mit ihm der Meinung, dass etwas geschehen muss. Und wenn es in diesem Rat noch Leute geben sollte, die anderer Auffas- sung sind, dann kann ich auf ein ganzes Buch verweisen, in dem nachgelesen werden kann, dass beim Bundesgericht et- was geschehen muss, nämlich auf die seinerzeitige Botschaft zum Geschäft 85.040. Dort ist in eindringlichen Worten darge- legt, dass unser Bundesgerichtswesen dringend der Reform bedarf. Ich bin da ganz gleicher Auffassung wie seinerzeit der Bundesrat, wie auch das ganze Bundesgericht und wie eben heute Herr Küchler. Und ich bin der Meinung, dass jetzt der Bundesrat nicht darum herumkommt, grundsätzliche Neu- strukturen zu prüfen und uns dann die Ergebnisse dieser Prü- fung vorzulegen, genau wie das Herr Küchler auch gesagt hat. Nachdem Herr Bundesrat Koller die Motion Küchler angenom- men hat, darf ich wohl davon ausgehen, dass er bereit ist, auch meine vom gleichen Tag stammende und das gleiche anvisierende Motion zu akzeptieren und die beiden Motionen dann sachgerechterweise zusammenzulegen, damit wir so zum angestrebten Ziel gelangen.
Bundespräsident Koller: Ich habe schon vorhin ausgeführt, dass mit diesem Sofortprogramm für eine Neuauflage der Teil- revision des OG das Problem der Entlastung des Bundesge- richtes und seiner Funktionsfähigkeit für die Zukunft nicht ge- löst ist und dass wir daher schon in dieser Botschaft aufzeigen werden, in welcher Richtung diese weitergehende, grundle- gendere Reform der Bundesgerichtsbarkeit gehen soll. Dar- aus ersehen Sie auch, dass der Bundesrat grundsätzlich be- reit ist, diese Forderung nach einer längerfristigen Totalrevi- sion des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes- rechtspflege anzunehmen.
In diesem Zusammenhang darf ich Sie darauf hinweisen, dass wir möglicherweise bereits relativ rasch gewisse Teilrevisio- nen - wie sie Herr Schoch ja ausdrücklich auch anpeilt - sogar auf Verfassungsstufe vorweg angehen müssen. Es zeichnet sich beispielsweise ab, dass, wenn ein EWR-Vertrag zustande kommt, es praktisch unausweichlich sein wird, Artikel 113 Ab- satz 3 unserer Bundesverfassung anzupassen, um dem Bun- desgericht zu ermöglichen, unser nationales Recht auf die Uebereinstimmung mit Staatsvertragsrecht zu überprüfen. Sie sehen: Hier kommt einiges, auch aus internationalen Gründen, auf uns zu. Wir werden bei dieser Totalrevision im übrigen an die wertvollen Vorarbeiten der Expertenkommis- sion Dubs anknüpfen können. Wir werden das ganze Rechts- mittelsystem einbeziehen müssen, wir werden vor allem auch das Verhältnis zu multilateralen Verträgen, unabhängig vom
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1990
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
06
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
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Numéro d'objet
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Datum 25.09.1990 - 08:00
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