689
Kantonsverfassungen (BE, UR). Gewährleistung
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Gesetzentwurfes Dagegen
24 Stimmen 5 Stimmen
Abschreibung - Classement
Antrag des Bundesrates Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse
gemäss Seite 1 der Botschaft Proposition du Conseil fédéral
Classer les interventions parlementaires selon la page 1 du message
Angenommen - Adopté
An den Nationalrat - Au Conseil national
90.028
Kantonsverfassungen (BE, UR). Gewährleistung Constitutions cantonales (BE, UR). Garantie
Botschaft und Beschlussentwurf vom 11. April 1990 (BBI II, 473) Message et projet d'arrêté du 11 avril 1990 (FF II, 437)
Miville, Berichterstatter: Es geht nun weiter mit juristischen Problemen. Sie haben denen gegenüber, die wir soeben be- handelt haben, einen Vorteil und einen Nachteil. Der Vorteil besteht darin, dass sie weniger Zeit in Anspruch nehmen, wäh- rend der Nachteil darin liegt, dass sie niemanden interessie- ren. (Heiterkeit)
Das erste, was wir zu behandeln haben, ist die Verfassungsän- derung des Kantons Bern. Am 24. September 1989 wurde be- schlossen, die Anzahl der Mitglieder des Regierungsrates von 9 auf 7 Mitglieder zu reduzieren. Im weiteren wurde beschlos- sen, das Stimm- und Wahlrechtsalter von 20 auf 18 Jahre her- abzusetzen.
Die Reduktion der Mitglieder des Regierungsrates von 9 auf 7 hätte an sich zu wenig Ueberlegungen Anlass gegeben. Aber zur Diskussion stand dann doch der Bezug zu einer anderen bernischen Verfassungsbestimmung, wonach dem Berner Jura ein Minimalanspruch von einem Sitz im Regierungsrat garantiert ist. Aus der Verringerung der Mitgliederzahl des Re- gierungsrates hat sich eine Aufwertung dieser jurafreundli- chen Klausel ergeben. Ueber dieses Problem breitet sich dann die Botschaft mit auffallender Gründlichkeit aus. Es wird bis ins letzte Jahrhundert zurück argumentiert. Man kommt zum Schluss, dass aufgrund der Verfassung eine sprachliche und regionale Minderheit in einer siebenköpfigen Regierung vertreten sein müsse, und zwar aus Gründen, die in jeder Be- ziehung als vernünftig gelten müssen. Insbesondere werde damit auch keine Vertretung anderer Kantonsteile unmöglich gemacht oder unverhältnismässig erschwert. Die Regelung verstosse somit nicht gegen Artikel 4 der Bundesverfassung und sei zu gewährleisten. Der erste Beschluss, den wir zu fas- sen hätten, wäre also, dass diese Aenderung der Kantonsver- fassung des Kantons Bern kein Bundesrecht verletzt und so- mit von uns zu gewährleisten wäre.
Schon gar kein Problem bietet die Herabsetzung des Stimm- und Wahlrechtsalters von 20 auf 18 Jahre. Ich brauche mich darüber nicht auszulassen.
Das nächste wäre dann eine Verfassungsänderung im Kanton Uri: Dabei geht es um das Wahlsystem für den Landrat. Neuer- dings gilt dort für Gemeinden, denen drei oder mehr Landräte zustehen, das System der Verhältniswahl, für die übrigen das
System der Mehrheitswahl. Also soll nun für die Landratswah- len im Kanton Uri eine Kombination von Proporz und Majorz gelten.
Die vorliegende Botschaft gelangt zum Schluss, dass dieses neue Wahlsystem innerhalb des Rahmens liegt, den die Bun- desverfassung für die kantonalen Verfassungen vorsieht, und dass vom Bundesrecht her keine Einwände gegen die Mi- schung von Majorz- und Proporzsystem erhoben werden müssen; wir hätten also auch hier die Gewährleistung zu be- schliessen.
So kommen wir dann schliesslich noch zum dritten Problem, zur Aufhebung von Vorbehalten, die bis jetzt gegenüber Be- stimmungen der Kantonsverfassungen von Bern und von Ba- sel-Stadt in Kraft waren. Hier ist folgendes zu sehen:
Mit der Botschaft vom 11. Januar 1989 hat der Bundesrat den eidgenössischen Räten die Gewährleistung eines neuen Pa- ragraphen 1 Absatz 3 der Kantonsverfassung von Basel-Land- schaft beantragt, der die kantonalen Behörden verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass der Kanton bundesrechtlich den Sta- tus eines Vollkantons erhält.
Am 21. Juni 1989 haben die Räte dieser fraglichen Bestim- mung die vorbehaltlose Gewährleistung erteilt. Mit dieser Pra- xisänderung ist eine Rechtsungleichheit gegenüber anderen Kantonen eingetreten, insbesondere gegenüber dem Kanton Basel-Stadt. Da haben wir nämlich - ich nehme den Kanton Bern voraus - eine Bestimmung in der Verfassung des Kan- tons Bern, beruhend auf einer Volksabstimmung vom 1. März 1970, die die Verfassungsgrundlagen enthält, die für die spä- ter erfolgte Trennung der jurassischen Bezirke vom Kanton Bern sowie für einen allfälligen Anschluss des bernischen Laufentals an einen anderen Kanton gelten - dies unter Vorbe- halt.
In der Volksabstimmung vom 2. Oktober 1938 - eine reichlich angegraute Geschichte - wurden von den baselstädtischen Stimmbürgern in bezug auf die Kantonsverfassung des Kan- tons Basel-Stadt Bestrebungen für eine Wiedervereinigung mit dem Kanton Basel-Landschaft beschlossen - so theore- tisch, als man sich dies nur vorstellen kann.
Die Bestimmung steht im Gegensatz zum vorbehaltlos ge- währleisteten Paragraphen der Kantonsverfassung von Basel- land, den ich Ihnen vorhin zitiert habe und der nicht nur eine Wiedervereinigung ausschliesst, sondern sich eben auch für den Status eines Vollkantons ausspricht und die baselland- schaftlichen Behörden dazu verpflichtet, für diesen Status ein- zutreten.
Betrachtet man nun diese beiden unter Vorbehalt ausgespro- chenen Verfassungsänderungen im Lichte dessen, was den Landschäftlern in bezug auf den Vollkanton zugestanden wor- den ist, so ergibt sich eine Rechtsungleichheit. Man muss dann den Bernern das auch zugestehen und den Basel-Städ- tern in bezug auf ihre alte Formulierung «Wiedervereinigung» auch.
Hinzu kommt, dass die beiden Vorbehalte durch die seitherige Entwicklung, durch die ganze politische Praxis faktisch gegen- standslos geworden sind.
Aus diesen Gründen beantrage ich Ihnen, die Anträge betref- fend Bern und Uri gutzuheissen und die Vorbehalte in bezug auf die Staatsverfassung des Kantons Bern hinsichtlich des ju- rassischen Landesteils und die Verfassung von Basel-Stadt betreffend die Einleitung der Wiedervereinigung mit Basel- Landschaft aufzuheben.
Hunziker: Ich stimme diesen Gewährleistungsanträgen als Kommissionsmitglied selbstverständlich zu.
Ich möchte einmal mehr darauf hinweisen, dass das ganze In- strument der Gewährleistung eine reine Farce ist. Wie wollen wir heute etwas ändern? Die Berner Verfassung ist seit vier Mo- naten in Kraft: Es sind sieben und nicht mehr neun Regie- rungsräte im Amt. Jetzt kommen wir wie die alte Fasnacht hin- tendrein und sagen: Wir sind einverstanden, dass diese Ver- fassung seit vier Monaten in Kraft ist. Das wäre etwa gleich, wenn wir sagen würden, der Ständerat ist heute Dienstag da- mit einverstanden, dass gestern Montag gewesen ist. Es ist schade, wenn ein so prinzipielles Instrument wie die Gewähr- leistung der Kantonsverfassungen auf dieses Niveau absinkt.
Motion Küchler
690
E
25 septembre 1990
Wir haben das jahrelang praktiziert. Wenn ich darauf verzichte, eine Verfassungsänderung zu beantragen, dann nur deshalb, weil ja in absehbarer Zeit so oder so eine Total- oder eine grös- sere Partialrevision der Bundesverfassung aktuell sein wird.
Bundespräsident Koller: Vielleicht doch ein kurzes Wort zum Votum von Herrn Ständerat Hunziker. Ich gebe zu, dass dieses Gewährleistungsverfahren etwas spät kommt. Es liegt an zwei Dingen: Einerseits haben wir die Uebung eingeführt, dass wir die Gewährleistung mehrerer Verfassungen in einer soge- nannten Sammelbotschaft zusammenfassen.
Den zweiten Grund sehe ich darin, dass die Räte nicht mehr wie früher die Gewährleistungen in beiden Räten in der glei- chen Session erteilen. Ich bin aber gerne bereit, im Sinne Ihrer Anregung diese Frage zu überprüfen. Es würde mehr Sinn machen, wenn dieses Gewährleistungsverfahren viel rascher nach Annahme der neuen Verfassungsbestimmungen in den Kantonen erfolgen könnte. Wir müssten dann von diesen Sammelbotschaften wegkommen, gleichzeitig aber auch er- reichen, dass jeweilen die Gewährleistung im National- und im Ständerat in der gleichen Session erfolgt. Ich nehme das als Anregung gerne entgegen.
Eintreten ist obligatorisch L'entrée en matière est acquise de plein droit
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1-3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, art. 1-3 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes
28 Stimmen (Einstimmigkeit)
Obergerichts, des Kassationsgerichts, des Verwaltungsge- richts, des kantonalen Steuergerichts, den hauptamtlichen Mitgliedern des Schwurgerichts und den hauptamtlichen Mit- gliedern des Verwaltungsgerichts innert 30 Tagen seit Eröff- nung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden konnte. Nun wird das Bundesgericht auch gegen Disziplinarentscheide des Kantonsrates gegenüber dem Ratssekretär, dem Staatsschreiber und seinem Stellver- treter eingesetzt. Die Aenderung hat damit zu tun, dass die Stellungen des Ratssekretärs, des Staatsschreibers und sei- nes Stellvertreters innerhalb der kantonalen Behördenorgani- sation aufgewertet worden sind und dass ein direkt dem Parla- ment zugeordneter Ratssekretär eingesetzt worden ist. Daher nun diese neue Kompetenzordnung.
Aufgrund der Botschaft, die wir erhalten haben, ist gegen diese Kompetenzordnung, diese Neuerung, nichts einzuwen- den, da das Bundesgericht als Beschwerdeinstanz, nicht als erste Instanz angerufen wird, die Bundesversammlung somit keinen Anlass hat, von Artikel 121 OG abzuweichen, der in die- ser Frage entscheidend ist. Der Beschluss des solothurni- schen Souveräns betrifft also eine innerkantonale Angelegen- heit, die vom Bundesrecht her nicht zu beanstanden ist, und wir ersuchen Sie, diese Neuerung gutzuheissen.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1, 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, art. 1, 2 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 27 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
An den Nationalrat - Au Conseil national
90.039
Kanton Solothurn. Kompetenzzuweisung an das Bundesgericht Canton de Soleure. Attribution de compétence au Tribunal federal
Botschaft und Beschlussentwurf vom 23. Mai 1990 (BBI II, 1057) Message et projet d'arrêté du 23 mai 1990 (FF II, 997)
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Miville, Berichterstatter: Jetzt geht es um den Kanton Solo- thurn; unser Vizepräsident wird mir also ganz besonders auf- merksam auf die Finger schauen.
Die Stimmbürger dieses Kantons haben am 27. April 1989 eine Verfassungsänderung beschlossen. Bis jetzt war es so, dass gegen bestimmte Disziplinarentscheide des Kantons- rates gegenüber den Mitgliedern des Regierungsrates, des
90.520 Motion Küchler Revision der Bundesrechtspflege Réforme de la procédure judiciaire
Wortlaut der Motion vom 5. Juni 1990 Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament umgehend ei- nen neuen Entwurf zu einer Revision des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege dergestalt vor- zulegen, dass die diesbezügliche Vorlage, welche von den Stimmbürgern in diesem Frühjahr abgelehnt wurde, ohne die beiden umstrittenen Punkte bezüglich Erhöhung der Streit- wertgrenze und dem Vorprüfungsverfahren erneut aufgegrif- fen wird.
Texte de la motion du 5 juin 1990
Le Conseil fédéral est chargé de présenter dans les meilleurs délais un nouveau projet de révision de la loi d'organisation ju- diciaire - révision rejetée ce printemps par le peuple suisse -- dans lequel il renoncera aux deux points controversés
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Kantonsverfassungen (BE, UR). Gewährleistung Constitutions cantonales (BE, UR). Garantie
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1990
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
06
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 90.028
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 25.09.1990 - 08:00
Date
Data
Seite
689-690
Page
Pagina
Ref. No
20 019 210
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.