N 5 octobre 1990
1944
Interpellation Hafner Rudolf
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Urheberin verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 22. August 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral du 22 août 1990
Laut Bundesverfassung liegt die Schulhoheit grundsätzlich bei den Kantonen (Art. 3 BV). In der Berufsbildung beschränkt sich die Regelungskompetenz des Bundes auf den Erlass von Vorschriften über die Ausbildung in Industrie, Gewerbe, Han- del, Landwirtschaft und Hausdienst (Art. 34ter BV). Diese Auf- gabenverteilung bringt es mit sich, dass die Zuständigkeiten und mit ihnen die rechtlichen Grundlagen der Berufsbildung mannigfaltig und zum Teil recht unterschiedlich ausgestaltet sind. Entsprechend schwierig kann es deshalb auch sein, sich über die verschiedenen Angebote einen Ueberblick zu ver- schaffen. Eine gewisse Straffung der Zuständigkeiten läge da- mit immerhin im Interesse von Personen, die sich über Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten informieren wollen. Dabei könnte es allerdings nicht darum gehen, bisherige Träger von Ausbildungen aus ihrer Verantwortung zu drängen. Eine be- hördliche, von Bund und Kantonen getragene Regelung aller Berufsausbildungen war im übrigen Gegenstand des 1973 vom Souverän abgelehnten Bildungsartikels. Rückblickend lässt sich feststellen, dass es wohl nicht die diesbezüglichen Bestimmungen waren, welche zum Scheitern der Vorlage in ihrer Gesamtheit geführt haben. Das Anliegen würde es daher nach der Auffassung des Bundesrates verdienen, gelegent- lich wieder aufgenommen zu werden. Immerhin bleibt festzu- halten, dass sich landesintern aus der bisherigen Ordnung keine unüberwindlichen Schwierigkeiten ergeben haben. 2. Die Bestimmungen über die berufliche Freizügigkeit im nicht-akademischen Bereich sind auch innerhalb der Europäi- schen Gemeinschaft noch nicht bis zur Erlassreife gediehen, so dass die uns interessierenden EWR-Verhandlungen in die- ser Hinsicht noch nicht in eine konkrete Phase eingetreten sind. Bis jetzt zeichnen sich keine Probleme ab, die auf die in der Schweiz geltende Zuständigkeitsregelung zurückzufüh- ren wären.
Die Einführung einer allgemeinen Bundeskompetenz in der Berufsbildung, welche die heute nicht erfassten Berufsfelder einbezieht, würde eine Revision der Bundesverfassung vor- aussetzen.
Als Folge davon könnte der Bund, in Absprache mit den Kan- tonen und den interessierten Kreisen, Ausbildungs- und Prü- fungsanforderungen auch für die bisher nicht erfassten Berufe erlassen, die Ausbildung der dafür erforderlichen Berufsschul- lehrer übernehmen, berufliche Weiterbildungen eidgenös sisch anerkennen und die in der Berufsbildung üblichen Sub- ventionen, insbesondere zugunsten der Berufsschulen, aus- richten. Sache der Kantone wäre es, an der Entwicklung der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken und den Vollzug, vor allem den Berufsschulunterricht zu gewährleisten.
Le président: L'interpellatrice est satisfaite de la réponse du Conseil fédéral.
90.638
Interpellation Hafner Rudolf Auswirkungen des EWR-Vertrages Espace économique européen. Conséquences d'une adhésion éventuelle
Wortlaut der Interpellation vom 22. Juni 1990
Im Juni haben die Verhandlungen zur Erstellung des EWR- Vertrages begonnen. Um in diesen Verhandlungen die Inter- essen der Schweiz wahren zu können, müssen dem Bundes- rat zweifellos auch die möglichen Auswirkungen der verschie- denen Vertragsoptionen bekannt sein. Da im Parlament von verschiedensten Seiten mehr Informationen in diesem Zusam- menhang gefordert wurden, wird der Bundesrat um Beantwor- tung folgender Fragen gebeten:
Welche Kosten würde ein EWR-Beitritt in den ersten fünf Jahren verursachen?
Müsste die Schweiz einen Finanzausgleich an den EWR be- zahlen und in welcher Höhe?
Kann der Bundesrat dem Bundespersonal - insbesondere dem Lehrpersonal (bei dem das Lohnniveau in den übrigen europäischen Staaten eher tiefer liegt) ·· zusichern, dass es nach dem EWR-Beitritt keine Lohneinbussen erleiden würde?
Texte de l'interpellation du 22 juin 1990
En juin ont débuté les négociations visant à l'élaboration d'un traité sur l'Espace économique européen (EEE). Si, au cours de ces négociations, le Conseil fédéral veut défendre les inté- rêts de la Suisse, il doit indubitablement connaître les consé- quences possibles des diverses options contractuelles. Des parlementaires de toutes tendances exigeant plus d'informa- tions à cet égard, je prie le Conseil fédéral de répondre aux questions suivantes:
Quel serait le coût, durant les cinq premières années, de l'adhésion à l'EEE?
La Suisse devrait-elle verser une compensation financière à l'EEE, et le cas échéant, quel en serait le montant?
Le Conseil fédéral peut-il garantir au personnel fédéral, no- tamment au personnel enseignant dont les rémunérations sont plutôt inférieures à celles versées dans les autres Etats européens, qu'il ne devra pas consentir de sacrifices d'ordre salarial du fait de l'adhésion à l'EEE?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bär, Diener, Meier-Glattfel- den, Stocker (4)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 22. August 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral du 22 août 1990
Der Bundesrat hat am 27. Juni 1990 beschlossen, cine ge- samtwirtschaftliche Wertung der verschiedenen integrations- politischen Szenarien zu erstellen. Bestandteil dieser Studie wird u.a. auch sein, die volkswirtschaftlichen Kosten und Nut- zen dieser Szenarien zu schätzen. Die Studie wird voraussicht- lich bis im Frühsommer 1991 abgeschlossen sein. Da das pri- märe Ziel des EWR-Vertrages die Schaffung binnenmarktähn- licher Verhältnisse bezüglich der vier Grundfreiheiten sowie eine verstärkte Kooperation im Bereich der flankierenden Poli- tiken ist, liegt es im Charakter des Vertragswerkes, nämlich der Schaffung optimaler Rahmenbedingungen, dass sowohl Ko- sten wie Nutzen erst mittel- bis langfristig zum Tragen kom- men. Die Kosten eines zukünftigen EWR-Vertrages sind somit
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Interpellation Sager
kurzfristig nur schwer bezifferbar und können allenfalls erst im Lichte der Verhandlungsergebnisse konkreter beziffert wer- den.
Offen bleibt, inwiefern rein punktuelle Beiträge, etwa an Struk- tur- oder Regionalfonds oder im Rahmen der Forschungs- und Technologiezusammenarbeit in den EWR-Vertrag einge- hen werden. Das Ausmass solcher Beiträge wird erst Verhand- lungsgegenstand sein.
Le président: L'interpellateur n'est que partiellement satisfait de la réponse du Conseil fédéral.
89.806
Interpellation Sager PTT. Imageverfahren (Apoco) PTT. Procédé virtuel (APOCO)
Wortlaut der Interpellation vom 14. Dezember 1989
Der Bundesrat wird eingeladen, Aufschluss über folgendes Vorkommnis anlässlich der Debatte über das PTT-Budget zu geben:
Ist es richtig, dass die PTT das sogenannte Imageverfahren im Rahmen der Apoco weiterverfolgen?
Trifft es zu, dass mithin die gegenteilige Zusicherung, welche Kommissionssprecher Jaeger - unter stillschweigender Zu- stimmung des anwesenden Departementsvorstehers - dem unterzeichneten Antragsteller für einen Kredit zum Austesten eines Verbesserungsvorschlages erteilt hat, unrichtig war?
Wie gedenkt der Bundesrat auf das Anliegen des Unter- zeichneten in fairer Weise zurückzukommen, nachdem der Unterzeichnete seinen Antrag vor dem Rat nur deshalb zu- rückgezogen hat, weil er durch eine falsche Auskunft irrege- führt worden ist?
Texte de l'interpellation du 14 décembre 1989
Le Conseil fédéral est invité à donner des explications sur l'in- cident suivant qui a eu lieu lors du débat sur le budget des PTT: 1. Est-il vrai que les PTT poursuivent le procédé virtuel dans le cadre d'APOCO?
Est-il vrai que, dans ces conditions, l'assurance du contraire qui fut donnée au soussigné par le rapporteur de la commis- sion (M. Jaeger) - avec le consentement tacite du chef du dé- partement alors présent dans la salle - et qui prévoyait un cré- dit pour tester une proposition d'amélioration, était inexacte?
Comment le Conseil fédéral entend-il, en toute loyauté, re- venir sur la demande du soussigné, demande que celui-ci avait retirée après avoir été induit en erreur?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 21. Februar 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral du 21 février 1990
a. Die digitalisierte Erfassung von Belegbildern (z. B. am Post- schalter) mit anschliessender Uebertragung über ein landes- weites Telekommunikationsnetz (beispielsweise an Post- checkämter oder Rechenzentren) und
b. der Einsatz der digitalen Bildverarbeitung lokal beschränkt auf Datenerfassungs-Systeme innerhalb eines Rechenzen- trums oder Postcheckamtes. Dabei werden Zahlungsbelege, die von Lese- und Sortiermaschinen nicht oder nur teilweise gelesen werden können, zur manuellen Ergänzung der Daten lokal auf Bildschirmen sichtbar gemacht.
Der Unterschied zwischen Buchstabe a und b liegt also darin, ob die digitalisierten Daten über das Netz weiter übertragen oder nur lokal verwendet werden.
Bei der Debatte des Nationalrates am 4. Dezember 1989 über den PTT-Voranschlag 1990 ging es um die Anwendung des Imageverfahrens gemäss Buchstabe a. Der vom Interpellant unterstützte PTT-Beamte wirft den PTT fälschlicherweise vor, sie planten die Anwendung des Imageverfahrens mit an- schliessender Uebertragung der Daten. Die PTT-Betriebe ha- ben tatsächlich im Rahmen der Planung der Automation der Kontoführung und des Giroverkehrs in den Postcheckämtern (Stufe C des Projektes Apoco) die Frage der digitalisierten Er- fassung und Uebermittlung von Girobelegen zwischen den Postcheckämtern und auch zum Rechenzentrum als Variante geprüft. Diese Belegbild-Uebertragung kommt indessen an- gesichts der - insbesonders im Vergleich mit den Zahlungen bei Banken - sehr grossen Belegmengen in der Automations- stufe C nicht in Frage, weil die in den nächsten Jahren verfüg- baren Telekommunikationsnetze derartige Datenmengen kaum wirtschaftlich verkraften können. Das zu übertragende Datenvolumen vergrössert sich bei der Bilddigitalisierung rund um den Faktor 200.
Die Sichtbarmachung von Belegbildern mit Hilfe des Image- verfahrens im Sinne von Buchstabe b dagegen wird seit Jah- ren erfolgreich angewandt. Dank der Bildverarbeitung können im Rechenzentrum des Postzahlungsverkehrs die Mitarbeite- rinnen im gleichen Zeitraum rund zehnmal mehr Belege bear- beiten, als wenn sie diese einzeln in die Hand nehmen müss- ten. Die PTT werden deshalb die sehr rationelle Bildverarbei- tung auch im Rahmen der Stufe C des Projekts Apoco bei der Verarbeitung der Zahlungsaufträge der Postcheckkonto-Inha- ber in den 25 Postcheckämtern einsetzen. Der Belegaus- tausch zwischen den Postcheckämtern unter sich und mit dem erwähnten Rechenzentrum wird aus den geschilderten Gründen jedoch nach wie vor auf dem Postweg erfolgen. Diese Lösung ist nötig, weil die grünen Zahlungsbelege auch handschriftliche Absenderangaben sowie teilweise Mitteilun- gen des Schuldners an den Gläubiger aufweisen, die die Aus- lieferung der Originalbelege erforderlich machen.
Die PTT wenden das Imageverfahren nach Buchstabe b mit Erfolg auch bei der Briefsortierung in den grossen Brief- versandämtern an.
Die vom Sprecher der nationalrätlichen Finanzkommission, Herrn Nationalrat Jaeger, in der Debatte vom 4. Dezember 1989 erteilte Auskunft betrifft die Anwendungsmöglichkeit des Imageverfahrens nach Buchstabe a und ist somit richtig.
Da der Interpellant seinen Antrag aufgrund einer nach wie vor zutreffenden Auskunft zurückgezogen hat, sieht sich der Bundesrat nicht veranlasst, darauf zurückzukommen. Im übri- gen hat das Generaldirektorium der PTT inzwischen dem Inter- pellanten in einem ausführlichen Gespräch den Sachverhalt und den weiteren Ablauf des Projekts dargelegt.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
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1990
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IV
Volume
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Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 90.638
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 05.10.1990 - 08:00
Date
Data
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1944-1945
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20 019 094
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