1929
Interpellation Jaeger
Rapport écrit du Conseil fédéral du 17 septembre 1990
(Concernant les interpellations 90.525 et 90.650)
Bei der Auseinandersetzung um die Nachfolge im Bistum Chur handelt es sich primär um einen innerkirchlichen Kon- flikt, der seit der Ernennung von Wolfgang Haas zum Weihbi- schof mit Nachfolgerecht besteht. Er findet neue Aktualität, seit Wolfgang Haas zum Bischof ernannt wurde und in dieser Eigenschaft eine Reihe von Massnahmen (u. a. Neubeset- zung von Posten) traf. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass dieser Konflikt über seine innerkirchlichen Aspekte hinaus An- lass für Besorgnis grosser Teile der schweizerischen Bevölke- rung geworden ist. Da jedoch kirchliche Angelegenheiten, ab- gesehen von der Bundesgarantie der Glaubens- und Gewis- sensfreiheit (Art. 49 und 50 BV), in die kantonalen Kompeten- zen fallen, obliegt es primär den betreffenden Kantonen, auf die Einhaltung ihrer Kirchenrechte zu dringen. In diesem Sinne nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:
Für die Wahrung des öffentlichen Friedens unter den Ange- hörigen der verschiedenen Religionsgemeinschaften sind ge- mäss Verfassung in erster Linie die Kantone zuständig (Art. 50 Abs. 2 BV). Der Bund hat lediglich subsidiäre Kompetenzen. Von einer Gefährdung dieses Friedens kann nach Ansicht des Bundesrates im gegenwärtigen Zeitpunkt grundsätzlich nicht gesprochen werden, da es sich um eine rein innerkatholische, und nicht wie in Artikel 50 Absatz 2 BV vorgesehen, um eine überkonfessionelle Angelegenheit handelt. Ohnehin müssten in einem solchen Fall zunächst die betroffenen Kantone die geeigneten Massnahmen treffen, so dass eine Intervention des Bundes noch vor den Kantonen verfrüht und unverhältnis- mässig wäre.
Der Verkehr der Kantone mit dem Heiligen Stuhl fällt unter den Anwendungsbereich von Artikel 10 Absatz 1 BV und fin- det daher durch Vermittlung des Bundesrates statt. In Anwen- dung dieser Verfassungsbestimmung hat das Eidgenössi- sche Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) dem Regierungsrat des Kantons Schwyz bei seinen Interven- tionen gegenüber der Nuntiatur Unterstützung geleistet, in- dem es beispielsweise die Demarchen der Schwyzer Kantons- regierung an die Nuntiatur in Bern weitergeleitet hat. Die zu- ständigen Behörden der beiden anderen Bistümer, welche über selbständige Bischofswahlrechte verfügen (Basel, St. Gallen), hatten übrigens ebenfalls Kontakt mit dem Depar- tement aufgenommen, um auf diesem Weg bei der Nuntiatur auf ihre autonomen Rechte hinzuweisen. Auch dies wurde der Nuntiatur in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht.
Aufgrund der bestehenden Zuständigkeitsordnung in kirch- lichen Belangen ist es in erster Linie Sache der betroffenen Kantone zu entscheiden, ob und inwieweit ihre Rechte bei der Ernennung von Bischof Haas verletzt worden sind. Bekannt- lich macht der Kanton Schwyz gegenüber dem Heiligen Stuhl geltend, dass durch die Ernennung von Bischof Haas unter Umgehung des ordentlichen Wahlverfahrens seine Wahlbetei- ligungsrechte in treuwidriger Weise unterlaufen worden sind; Rechte, welche der Heilige Stuhl in völkerrechtlich verbindli- cher Form dem Kanton Schwyz anlässlich seines Beitritts zum Bistum Chur im Jahre 1824 zugesichert habe. Verschiedene Gutachten (Gut, Nay, Cavelti) stützen diese Auffassung, wäh- rend sie die Nuntiatur, sekundiert von einem Gegengutachten (von Weber), dezidiert bestreitet. Angesichts der erwähnten Zuständigkeitsordnung und der kontroversen Rechtslage auf- erlegt sich der Bundesrat eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung dieses äusserst komplexen Rechtsstreites. Im- merhin können nach seiner Ansicht die Schwyzer Argumente nicht leicht von der Hand gewiesen werden.
Vertreter des EDA haben dem Nuntius wiederholt dargelegt, dass die in der Schweiz tief verwurzelten direkt-demokrati- schen Prinzipien sich nicht nur auf die politischen Entschei- dungsprozesse, sondern traditionell auch auf den kirchlichen Bereich auswirkten. Es ist daher begreiflich, dass die Vorge- hensweise des Heiligen Stuhls bei der Ernennung des Weihbi- schofs und späteren Bischofs Haas bei weiten Teilen der Be- völkerung Unverständnis ausgelöst hat.
Ganz allgemein ist der Bundesrat der Auffassung, dass die autonomen Wahlrechte der drei Bistmer Chur, Basel und
St. Gallen als Instrumente, welche der demokratischen und dezentralen Tradition der Schweiz entsprechen, nach wie vor ihre Berechtigung besitzen und zu respektieren sind.
90.650
Interpellation Jaeger Fall Haas. Verantwortlichkeit der Eidgenossenschaft Affaire Haas. Responsabilité de la Confédération
Wortlaut der Interpellation vom 22. Juni 1990
Die Ernennung des Churer Bischofs Haas wirft die Frage nach den Kompetenzen und der Verantwortung des Bundes auf. Anscheinend wurden die Rechte einzelner Kantone bei dieser Ernennung verletzt. Der konfessionelle Friede ist offenbar ge- stört. Zurecht wehren sich Kirchgemeinden und Kantonalkir- chen entschieden gegen das Diktat bei der Bischofswahl. In diesem Zusammenhang stelle ich dem Bundesrat die folgen- den Fragen:
Fällt der Verkehr der Kantone mit dem Vatikan unter Arti- kel 10 Absatz 1 der Bundesverfassung (Verkehr mit auswärti- gen Staatsregierungen)? Ist der Bund bereit, sein völkerrecht- liches Wissen gestützt auf diese Verfassungsbestimmung oder im Sinne des kooperativen Föderalismus den Kantonen bei der Auseinandersetzung um die Besetzung des Churer Bi- schofsamtes zur Verfügung zu stellen?
Wurden nach Ansicht des Bundes bei der Wahl von Bischof Haas Rechte der Kantone verletzt? Wenn ja, welche Massnah- men wird der Bundesrat im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 der Bundesverfassung (Eingriffe kirchlicher Behörden in die Rechte der Bürger und des Staates) ergreifen?
Ist der Bundesrat bereit, dem Nuntius mitzuteilen, dass in der Schweiz mit ihren demokratischen Traditionen - vor allem auch im kirchlichen Bereich - das Vorgehen des Vatikans auf Unverständnis stösst und wenig geeignet ist, den religiösen Frieden zu erhalten?
Ist der Bundesrat bereit, seinen Einfluss auf allen Ebenen geltend zu machen, um die Rechte der Kantone, der Kantonal- kirchen und der Kirchgemeinden in diesem Falle zu schützen?
Texte de l'interpellation du 22 juin 1990
La nomination de l'Evêque de Coire soulève la question de la compétence et de la responsabilité de la Confédération. Il semble que cette nomination ait lésé les droits de certains can- tons. La paix confessionnelle est manifestement perturbée. Les communes ecclésiastiques et les Eglises cantonales pro- testent avec raison contre l'aspect autoritaire de cette nomina- tion. A ce propos, je pose au Conseil fédéral les questions sui- vantes:
Interpellation Hari
1930
N 5 octobre 1990
Le Conseil fédéral estime-t-il que les droits des cantons ont été violés par la nomination de l'Evêque Haas? Si oui, quelles mesures envisage-t-il de prendre en vertu de l'article 50, alinéa 2 cst concernant les empiètements des autorités ecclé- siastiques sur les droits des citoyens et de l'Etat?
Le gouvernement a-t-il l'intention de faire savoir au Nonce apostolique que la manière d'agir du Vatican suscite l'incom- préhension dans notre pays, avec sa tradition démocratique - spécialement en matière ecclésiastique - et qu'un tel compor- tement n'est guère de nature à préserver la paix confession- nelle?
Le Conseil fédéral est-il disposé à faire usage de son in- fluence à tous les niveaux pour protéger les intérêts des can- tons, des Eglises cantonales, et des communes ecclésiasti- ques?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Dünki, Grendelmeier, Gün- ter, Kuhn, Maeder, Weder-Basel, Widmer, Wiederkehr, Zwygart (9)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 17. September 1990 (Siehe Interpellation Seiler Rolf 90.525 hiervor) Rapport écrit du Conseil fédéral du 17 septembre 1990
(Voir interpellation Seiler Rolf 90.525 ci-devant)
Le président: M. Weber-Schwyz a demandé la discussion concernant les interpellations 90.525 Rolf Seiler et 90.650 Jae- ger. Je vous propose de voter sur les deux demandes en même temps.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag auf Diskussion Dagegen
43 Stimmen 38 Stimmen
Verschoben - Renvoyé
0 90.557
Interpellation Hari Vernichtung der Regenwälder Destruction des forêts tropicales
Wortlaut der Interpellation vom 14. Juni 1990 Mit grosser Sorge musste man in den letzten Tagen erneut vom enormen Ausmass der Zerstörung von tropischen Re- genwäldern Kenntnis nehmen.
Ich frage den Bundesrat an:
Können Angaben gemacht werden über das Ausmass der Zerstörungen von Regenwäldern?
Welches sind die Möglichkeiten des Bundesrates, auf inter- nationaler Ebene mitzuwirken, damit dieser Zerstörung einer wichtigen Lebensgrundlage Einhalt geboten werden kann?
Werden diese Möglichkeiten wirklich ausgeschöpft?
Ist der Bundesrat bereit, das Parlament und die Oeffentlich- keit über seine Interventionen zu informieren?
Texte de l'interpellation du 14 juin 1990
De récentes informations confirment l'ampleur catastrophique de la destruction de forêts tropicales humides et suscitent à nouveau une grande inquiétude.
Je prie le Conseil fédéral de répondre aux questions suivan- tes:
Peut-il fournir des informations quant à l'ampleur des des- tructions de forêts tropicales humides?
Quelles possibilités a-t-il, sur le plan international, de contri- buer à une limitation des destructions occasionnées ainsi à une importante base d'existence?
Ces possibilités sont-elles véritablement exploitées?
Le Conseil fédéral est-il disposé à informer le parlement et le public de ses interventions?
Mitunterzeichner -- Cosignataires: Basler, Bühler, Büttiker, Daepp, Eppenberger Susi, Fischer-Hägglingen, Frey Walter, Graf, Hess Otto, Luder, Müller-Wiliberg, Nebiker, Neuen- schwander, Reichling, Ruckstuhl, Rutishauser, Rychen, Scheidegger, Schwab, Seiler Hanspeter, Wyss William, Zölch (22)
Schriftliche Begründung -- Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 5. September 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral
du 5 septembre 1990
Der Bundesrat hat sich bereits bei der Beantwortung früherer parlamentarischer Vorstösse besorgt gezeigt über die fort- schreitende Zerstörung der Tropenwälder infolge verschiede- ner menschlicher Einflüsse. In seiner Antwort auf die Interpel- lation der Grünen Faktion vom 9. März 1988 (88.360) hat er die Gelegenheit wahrgenommen, die Politik und die Massnah- men des Bundes auf diesem Gebiet darzustellen. Darin hat er auch die Bereitschaft bekundet, die Zerstörung der Tropen- wälder als Lebensgrundlage der Menschheit im Rahmen sei- ner Möglichkeiten zu verhindern und zu bekämpfen. Dabei ist sich der Bundesrat bewusst, dass die Erhaltung der Tropen- wälder weniger ein technisches als vielmehr ein sozialpoliti- sches und ökonomisches Problem ist, für das es keine allge- meingültige und wirksame Patentlösung gibt. So hat er sich klar gegen eine einseitige Boykottierung des Tropenholzhan- dels ausgesprochen, da undifferenzierte Massnahmen zur Be- schränkung des Handels und der Verwendung von Tropen- holz eher der weiteren Waldzerstörung Vorschub leisten, wenn sie die notwendige Einführung nachhaltiger Formen der Waldressourcenbewirtschaftung behindern. Angesichts der vitalen Bedeutung des Problems ist der Bundesrat jedoch be- reit, alle Optionen und deren politische und legale Auswirkun- gen sorgfältig zu prüfen. Dabei müssen die Massnahmen in- ternational koordiniert und von den Industrie- und Tropenholz- ländern gemeinsam getragen werden.
Auf die gestellten vier Fragen antwortet der Bundesrat wie folgt:
Ursachen für die Waldzerstörung sind vor allem die Brandro- dung und die Wanderfeldwirtschaft. Je nach Kontinent und Region sind sie für 40 bis 70 Prozent der Waldzerstörung ver- antwortlich. Die Holzexploitation ist in den meisten Fällen nicht direkte Ursache für die Entwaldung, da normalerweise nur sehr wenige Stämme pro Flächeneinheit genutzt werden. Die mit der Holznutzung verbundene Erschliessung fördert je- doch die Besiedlung und damit indirekt die Zerstörung dieser Wälder. Eine weitere Ursache der Waldzerstörung liegt in der Uebernutzung zur Brennholz- und Holzkohlegewinnung. Regional verteilt sich der Rückgang des Tropenwaldes zu
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Jaeger Fall Haas. Verantwortlichkeit der Eidgenossenschaft Interpellation Jaeger Affaire Haas. Responsabilité de la Confédération
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1990
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 90.650
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 05.10.1990 - 08:00
Date
Data
Seite
1929-1930
Page
Pagina
Ref. No
20 019 080
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.