1903
Motion Oehler
langt wird, sich wirklich aufdrängt. Die Folge wäre nämlich, dass sich das Parlament innert kurzer Zeit zweimal zu Fragen des Militärpflichtersatzrechtes zu äussern hätte. Ein solches Vorgehen scheint aber dem Bundesrat um so weniger ge- rechtfertigt, als die geltende Regelung, die sich bei der Befrei- ung der Behinderten an deren wirtschaftliche Leistungsfähig- keit und nicht an den Grad der Invalidität hält, bewusst gross- zügig zugunsten der Behinderten ausgelegt wird.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
90.655
Motion Oehler Eidgenössischer Steuergerichtshof in St. Gallen Cour de droit fiscal à Saint-Gall
Wortlaut der Motion vom 22. Juni 1990
Der Bundesrat wird eingeladen, dem Parlament Bericht und Antrag über die Schaffung eines eidgenössischen Steuerge- richtshofes mit Sitz in der Stadt oder in der Region St. Gallen zu unterbreiten.
Texte de la motion du 22 juin 1990
Le Conseil fédéral est chargé de faire rapport au Parlement sur la création d'une cour fédérale de droit fiscal à Saint-Gall même ou dans la région et de lui soumettre une proposition à ce sujet.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Kühne, Ruckstuhl, Segmül- ler, Widrig (4)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Trotz oder wegen der Ablehnung des Bundesrechtspflegege- setzes durch das Volk sind die drängenden Probleme des Bundesgerichtes nicht gelöst worden. Nach wie vor ist eine grundlegende, aber unkomplizierte Neuorganisation des Bundesgerichtes und seiner Funktionen notwendig.
Der Rechtsweg ist trotz aller Anstrengungen und des perso- nellen Ausbaus des Bundesgerichtes in Lausanne nach wie vor zu lange. Nichts deutet darauf hin, dass das in absehbarer Zeit geändert werden kann, es sei denn durch eine erneute Anstrengung, diese Institution in ihrer Organisation zu ändern. Eine Lösungsmöglichkeit besteht darin, dass ein eidgenössi- scher Steuergerichtshof geschaffen wird. Auf diese Weise kann auf einfachem Wege ein Fachbereich ausgegliedert und analog dem Eidgenössischen Versicherungsgericht neu orga- nisiert und dann geführt werden.
Die Nähe einer Hochschule oder Universität bringt Vorteile, zu- mal auf diesem Wege Synergien ohne grossen Aufwand ge- funden und zum Nutzen aller Betroffenen geschaffen werden. In diesem Sinne bietet die Wahl der Stadt St. Gallen als Stand- ort eines eidgenössischen Steuergerichtshofes zusammen mit der Hochschule St. Gallen für Wirtschafts- und Sozialwis- senschaften nur Vorteile.
Nicht regionalpolitische Ueberlegungen dürfen bei der Rechtsfindung indessen die entscheidende Rolle spielen, viel- mehr sind es die Forderungen für die Durchsetzung unseres Rechtsstaates, welche bestimmend zu sein haben.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 12. September 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral du 12 septembre 1990
Die Vorlage betreffend die Aenderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege sah zur Beur- teilung von Streitigkeiten auf dem Gebiet der indirekten Bun- dessteuern die Schaffung einer Steuerrekurskommission vor. Dieser wurde die Aufgabe zugedacht, Einspracheentscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu beurteilen, wobei die Möglichkeit des Weiterzugs an das Bundesgericht weiter- hin offenbleiben sollte.
Bekanntlich wurde die obengenannte Vorlage zur Entlastung des Bundesgerichts in der Volksabstimmung vom 1. April 1990 abgelehnt. Es ist deshalb vorgesehen, dem Parlament möglichst rasch eine neue Vorlage zu unterbreiten.
Durch die Schaffung eines Eidgenössischen Steuergerichts- hofes, wie dies in der Motion verlangt wird, würde das Bundes- gericht in Lausanne zweifellos entlastet. Ferner würde anders als bei Schaffung einer Rekurskommission als Vorinstanz des Bundesgerichts der Instanzentzug nicht verlängert, wodurch eine organisatorisch bedingte Verfahrensverlängerung ver- mieden werden könnte.
Die Vorteile eines Eidgenössischen Steuergerichtshofes lies- sen sich nun aber auch durch die Schaffung einer abgabe- rechtlichen Kammer im Rahmen des Bundesgerichts in Lau- sanne erreichen, ohne gleichzeitig wesentliche Nachteile in Kauf nehmen zu müssen. Dadurch könnte nämlich ebenfalls noch besser als heute unternehmungswirtschaftliches, steu- erwirtschaftliches und steuerrechtliches Spezialwissen orga- nisatorisch einheitlich zusammengefasst werden. Zudem könnte eine solche Instanz durch den Verzicht auf die in der Motion verlangte Dezentralisierung erheblich kosteneffizienter eingerichtet werden, stünde ihr doch die gesamte bereits vor- handene Infrastruktur des Bundesgerichts zur Verfügung. Fer- ner ist die Einheitlichkeit in allgemeinen Rechtsanwendungs- fragen leichter zu erreichen, wenn auf eine weitere Dezentrali- sierung des Bundesgerichts verzichtet wird. Schliesslich ver- fügt nicht nur St. Gallen, sondern auch Lausanne als Sitz des Bundesgerichtes über eine Hochschule mit juristischer und wirtschaftswissenschaftlicher Fakultät.
Es drängt sich deshalb nicht auf, einen analog zum Eidgenös sischen Versicherungsgericht vom Bundesgericht ausgeglie- derten Eidgenössischen Steuergerichtshof zu schaffen und diesen ausserhalb von Lausanne anzusiedeln. Das Bundes- gericht hat sich in seinem Geschäftsbericht 1989 vorläufig so- gar gegen die Bildung einer dritten öffentlich-rechtlichen Ab- teilung ausgesprochen (vgl. Berichte über die Geschäftsfüh- rung des Bundesrates, des Bundesgerichts und Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts im Jahre 1989, S. 432). Der Bun- desrat prüft aber bei der Ausarbeitung der neuen Vorlage na- mentlich auch die organisatorischen Verbesserungsmöglich- keiten, welche sich im Rahmen des Bundesgerichts selbst bie- ten.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundsesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Oehler Eidgenössischer Steuergerichtshof in St. Gallen Motion Oehler Cour de droit fiscal à Saint-Gall
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1990
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 90.655
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 05.10.1990 - 08:00
Date
Data
Seite
1903-1903
Page
Pagina
Ref. No
20 019 044
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.