N
5 octobre 1990
1902
Motion Schnider
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 17. September 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral du 17 septembre 1990
Die Stadt Bern bezieht gegenwärtig für besondere Polizeiauf- gaben (völkerrechtliche Verpflichtungen und Schutz von Bun- desbauten), die sie zugunsten des Bundes erfüllt, eine Pau- schalentschädigung von 2 Millionen Franken. Gestützt auf de- taillierte Abrechnungen der Stadt Bern für die Inanspruch- nahme der städtischen Polizei durch den Bund wird zurzeit die Erhöhung dieser Entschädigung ab 1991 um 1 Million Fran- ken auf insgesamt 3 Millionen Franken geprüft. Ausserdem werden im Rahmen der Projektorganisation Basis (Umset- zung der überwiesenen parlamentarischen Vorstösse im Zu- sammenhang mit der Puk, insbesondere Reorganisation der Bundesanwaltschaft) auch die finanziellen Abgeltungen von Leistungen der Kantone im Bereich des Staatsschutzes über- prüft. In diese Ueberprüfung wird auch die Beitragsleistung an die Stadt Bern für besondere Polizeiaufgaben miteinbezogen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
90.611
Motion Schnider Militärpflichtersatz. 700-Jahr-Feier. Aufhebung der Zahlungspflicht für Invalide 700e anniversaire de la Confédération. Exemption de la taxe militaire en faveur des infirmes
Wortlaut der Motion vom 21. Juni 1990
Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament noch bis Ende 1991 eine Gesetzesrevision dergestalt vorzulegen, dass in schweren Fällen von Invalidität, welche die Leistung des Mili- tärdienstes verunmöglichen, die Behinderten von der Bezah- lung des Militärpflichtersatzes befreit werden.
Texte de la motion du 21 juin 1990
Le Conseil fédéral est chargé de présenter au Parlement, d'ici à la fin de 1991, une revision de loi prévoyant que les person- nes atteintes d'une grave infirmité qui rend impossible l'ac- complissement du service militaire, soient libérées de l'obliga- tion de payer la taxe d'exemption de ce service.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Ammann, Aregger, Auer, Baerlocher, Baggi, Basler, Bäumlin Ursula, Biel, Bircher, Blatter, Bodenmann, Bonny, Borel, Braunschweig, Bremi, Bühler, Bundi, Bürgi, Büttiker, Cavadini, Cevey, Cincera, Co- lumberg, Daepp, Darbellay, Déglise, Diener, Dietrich, Dor- mann, Dreher, Ducret, Dünki, Eisenring, Engler, Eppenberger Susi, Eggenberger Georges, Euler, Fäh, Fankhauser, Fischer-Sursee, Frey Claude, Frey Walter, Früh, Graf, Gui- nand, Günter, Haller, Hänggi, Hari, Herczog, Hess Otto, Hess Peter, Hildbrand, Hösli, Houmard, Hubacher, Humbel, Iten, Jaeger, Jung, Keller, Kohler, Kuhn, Kühne, Lanz, Ledergerber, Leuenberger-Solothurn, Leuenberger Moritz, Leutenegger Oberholzer, Loeb, Longet, Luder, Maeder, Maitre, Meizoz, Mühlemann, Müller-Meilen, Nabholz, Nussbaumer, Oehler, Ott, Paccolat, Perey, Petitpierre, Philipona, Pini, Pitteloud, Portmann, Rebeaud, Rechsteiner, Reich, Reimann Fritz, Rei-
mann Maximilian, Rohrbasser, Ruckstuhl, Rutishauser, Ry- chen, Savary-Fribourg, Scheidegger, Scherrer, Schmid, Schmidhalter, Schüle, Schwab, Segmüller, Seiler Hanspeter, Seiler Rolf, Spoerry, Stamm, Stappung, Steffen, Stocker, Stucky, Uchtenhagen, Wanner, Weder-Basel, Widmer, Widrig, Wiederkehr, Wyss Paul, Wyss William, Zbinden Hans, Zölch, Züger, Zwingli (126
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Das Anliegen, die Invaliden von der Bezahlung des Militär- pflichtersatzes zu befreien, ist ein altes Anliegen. Diverse Vor- stösse in dieser Richtung wurden bereits eingereicht. Bis heute wurde diese unbefriedigende Situation jedoch noch nicht verbessert.
In seiner Antwort auf ein am 14. März dieses Jahres einge- reichtes Postulat erklärte sich der Bundesrat bereit, dieses ent- gegenzunehmen und die Frage im Rahmen der Reorganisa- tion der Armee (Armeereform 95) zu prüfen. Der Bundesrat hat somit einen Handlungsbedarf in diesem Sinne erkannt.
Diese Behandlungsfrist dauert jedoch zu lange. Die befriedi- gende Lösung des Problems bedarf keiner derart umfassen- den Abklärungen und steht auch sachlich kaum in einem tiefe- ren Zusammenhang mit der vorgesehenen Armeereform 95. Eine Prüfung dieses Geschäftes erst in diesem Zusammen- hang erscheint nicht zwingend und ist daher zeitlich vorzuzie- hen.
Die allgemeine Dienstpflicht für die Gemeinschaft ist ein Grundsatz unseres Systems. Wer dazu jedoch aus Gründen der angeborenen oder krankheitsbedingten Invalidität nicht in der Lage ist, sollte davon befreit sein. Jedermann soll den Dienst an der Gemeinschaft leisten, den er nach seinen per- sönlichen Möglichkeiten in der Lage ist zu tun. Gerade im Zu- sammenhang mit der bevorstehenden 700-Jahr-Feier würde es der Schweiz gut anstehen, wenn sie bei den Invaliden auf die Einforderung eines Pflichtersatzes verzichten würde. Eine Prüfung dieses einfach zu verwirklichenden Anliegens erst im Zusammenhang mit der möglichen Armeereform, deren effek- tive Verwirklichungsdauer noch völlig ungewiss ist, dauert zu lange.
Im Sinne eines der Schweizerischen Eidgenossenschaft höchst angemessenen Entgegenkommens im Jubiläumsjahr 1991 soll der Bundesrat daher noch in jenem Jahr dem Parla- ment eine entsprechende Vorlage unterbreiten.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 12. September 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral du 12 septembre 1990
Der Bundesrat hat in seiner Antwort auf die Einfache Anfrage Longet vom 8. Februar 1990 betreffend Invalide und Militär- pflichtersatz (90.1018) einerseits festgehalten, dass bereits aufgrund der geltenden Militärpflichtersatzgesetzgebung nur noch diejenigen Behinderten ersatzpflichtig werden, die über ein mehr als durchschnittliches Einkommen verfügen. So sind Behinderte ersatzbefreit, deren Einkommen das betreibungs- rechtliche Existenzminimum nicht um mehr als 50 Prozent übersteigt; dabei werden gebrechlichkeitsbedingte Versiche- rungsleistungen nicht zum anrechenbaren Einkommen ge- zählt und vermindern gebrechlichkeitsbedingte zusätzliche Lebenshaltungskosten das anrechenbare Einkommen. An- derseits hat sich der Bundesrat bereit erklärt, das Begehren um Befreiung der invaliden Mitbürger anlässlich der im Rah- men der Armeereorganisation durchzuführenden Gesetzesre- vision erneut zu prüfen. In diesem Sinne war er auch bereit, die Postulate Ziegler (89.468) und Pini (90.416) entgegenzuneh- men.
Bei der anstehenden Armeereorganisation wird aufgrund der Neuordnung der Heeresklassen und der Wehrpflichtdauer das Bundesgesetz über den Militärpflichtersatz geändert wer- den müssen. Es ist denn auch vorgesehen, die Revision zu- sammen mit den Aenderungsentwürfen zur Militärorganisa- tion, Truppenordnung und Zivilschutzgesetzgebung dem Par- lament vorzulegen.
Man kann sich deshalb fragen, ob ein zeitliches Vorziehen der Ueberprüfung der Ersatzbefreiung, wie dies vom Motionär ver-
1903
Motion Oehler
langt wird, sich wirklich aufdrängt. Die Folge wäre nämlich, dass sich das Parlament innert kurzer Zeit zweimal zu Fragen des Militärpflichtersatzrechtes zu äussern hätte. Ein solches Vorgehen scheint aber dem Bundesrat um so weniger ge- rechtfertigt, als die geltende Regelung, die sich bei der Befrei- ung der Behinderten an deren wirtschaftliche Leistungsfähig- keit und nicht an den Grad der Invalidität hält, bewusst gross- zügig zugunsten der Behinderten ausgelegt wird.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
90.655
Motion Oehler Eidgenössischer Steuergerichtshof in St. Gallen Cour de droit fiscal à Saint-Gall
Wortlaut der Motion vom 22. Juni 1990
Der Bundesrat wird eingeladen, dem Parlament Bericht und Antrag über die Schaffung eines eidgenössischen Steuerge- richtshofes mit Sitz in der Stadt oder in der Region St. Gallen zu unterbreiten.
Texte de la motion du 22 juin 1990
Le Conseil fédéral est chargé de faire rapport au Parlement sur la création d'une cour fédérale de droit fiscal à Saint-Gall même ou dans la région et de lui soumettre une proposition à ce sujet.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Kühne, Ruckstuhl, Segmül- ler, Widrig (4)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Trotz oder wegen der Ablehnung des Bundesrechtspflegege- setzes durch das Volk sind die drängenden Probleme des Bundesgerichtes nicht gelöst worden. Nach wie vor ist eine grundlegende, aber unkomplizierte Neuorganisation des Bundesgerichtes und seiner Funktionen notwendig.
Der Rechtsweg ist trotz aller Anstrengungen und des perso- nellen Ausbaus des Bundesgerichtes in Lausanne nach wie vor zu lange. Nichts deutet darauf hin, dass das in absehbarer Zeit geändert werden kann, es sei denn durch eine erneute Anstrengung, diese Institution in ihrer Organisation zu ändern. Eine Lösungsmöglichkeit besteht darin, dass ein eidgenössi- scher Steuergerichtshof geschaffen wird. Auf diese Weise kann auf einfachem Wege ein Fachbereich ausgegliedert und analog dem Eidgenössischen Versicherungsgericht neu orga- nisiert und dann geführt werden.
Die Nähe einer Hochschule oder Universität bringt Vorteile, zu- mal auf diesem Wege Synergien ohne grossen Aufwand ge- funden und zum Nutzen aller Betroffenen geschaffen werden. In diesem Sinne bietet die Wahl der Stadt St. Gallen als Stand- ort eines eidgenössischen Steuergerichtshofes zusammen mit der Hochschule St. Gallen für Wirtschafts- und Sozialwis- senschaften nur Vorteile.
Nicht regionalpolitische Ueberlegungen dürfen bei der Rechtsfindung indessen die entscheidende Rolle spielen, viel- mehr sind es die Forderungen für die Durchsetzung unseres Rechtsstaates, welche bestimmend zu sein haben.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 12. September 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral du 12 septembre 1990
Die Vorlage betreffend die Aenderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege sah zur Beur- teilung von Streitigkeiten auf dem Gebiet der indirekten Bun- dessteuern die Schaffung einer Steuerrekurskommission vor. Dieser wurde die Aufgabe zugedacht, Einspracheentscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu beurteilen, wobei die Möglichkeit des Weiterzugs an das Bundesgericht weiter- hin offenbleiben sollte.
Bekanntlich wurde die obengenannte Vorlage zur Entlastung des Bundesgerichts in der Volksabstimmung vom 1. April 1990 abgelehnt. Es ist deshalb vorgesehen, dem Parlament möglichst rasch eine neue Vorlage zu unterbreiten.
Durch die Schaffung eines Eidgenössischen Steuergerichts- hofes, wie dies in der Motion verlangt wird, würde das Bundes- gericht in Lausanne zweifellos entlastet. Ferner würde anders als bei Schaffung einer Rekurskommission als Vorinstanz des Bundesgerichts der Instanzentzug nicht verlängert, wodurch eine organisatorisch bedingte Verfahrensverlängerung ver- mieden werden könnte.
Die Vorteile eines Eidgenössischen Steuergerichtshofes lies- sen sich nun aber auch durch die Schaffung einer abgabe- rechtlichen Kammer im Rahmen des Bundesgerichts in Lau- sanne erreichen, ohne gleichzeitig wesentliche Nachteile in Kauf nehmen zu müssen. Dadurch könnte nämlich ebenfalls noch besser als heute unternehmungswirtschaftliches, steu- erwirtschaftliches und steuerrechtliches Spezialwissen orga- nisatorisch einheitlich zusammengefasst werden. Zudem könnte eine solche Instanz durch den Verzicht auf die in der Motion verlangte Dezentralisierung erheblich kosteneffizienter eingerichtet werden, stünde ihr doch die gesamte bereits vor- handene Infrastruktur des Bundesgerichts zur Verfügung. Fer- ner ist die Einheitlichkeit in allgemeinen Rechtsanwendungs- fragen leichter zu erreichen, wenn auf eine weitere Dezentrali- sierung des Bundesgerichts verzichtet wird. Schliesslich ver- fügt nicht nur St. Gallen, sondern auch Lausanne als Sitz des Bundesgerichtes über eine Hochschule mit juristischer und wirtschaftswissenschaftlicher Fakultät.
Es drängt sich deshalb nicht auf, einen analog zum Eidgenös sischen Versicherungsgericht vom Bundesgericht ausgeglie- derten Eidgenössischen Steuergerichtshof zu schaffen und diesen ausserhalb von Lausanne anzusiedeln. Das Bundes- gericht hat sich in seinem Geschäftsbericht 1989 vorläufig so- gar gegen die Bildung einer dritten öffentlich-rechtlichen Ab- teilung ausgesprochen (vgl. Berichte über die Geschäftsfüh- rung des Bundesrates, des Bundesgerichts und Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts im Jahre 1989, S. 432). Der Bun- desrat prüft aber bei der Ausarbeitung der neuen Vorlage na- mentlich auch die organisatorischen Verbesserungsmöglich- keiten, welche sich im Rahmen des Bundesgerichts selbst bie- ten.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundsesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
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Motion Schnider Militärpflichtersatz. 700-Jahr-Feier. Aufhebung der Zahlungspflicht für Invalide
Motion Schnider 700e anniversaire de la Confédération. Exemption de la taxe militaire en faveur des infirmes
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IV
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Session
Herbstsession
Session
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Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 90.611
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Datum 05.10.1990 - 08:00
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20 019 043
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