1901
Motion Dietrich
Zurzeit befinden sich die Kanzleien der bestehenden eidge- nössischen Rekurs- und Schiedskommissionen an verschie- denen Orten, hauptsächlich im Raume Bern und Lausanne. Der Standort dieser Rekurskommissionen ist aber keines- wegs an den Sitz des Bundesrates und der Bundesverwaltung oder des Bundesgerichtes gebunden. Im Gegenteil würde eine Sitzverlegung dieser Rekurskommissionen «weg von Bern» die richterliche Unabhängigkeit unterstreichen und sichtbar machen. Nachdem Bern, die Westschweiz und die In- nerschweiz (Eidgenössisches Versicherungsgericht) bereits Sitzorte sind, drängt sich der Raum Ostschweiz als Standort für die Eidgenössischen Rekurs- und Schiedskommissionen geradezu auf.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 17. September 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral du 17 septembre 1990
Der Bundesrat erachtet gemeinsame Sekretariate für mehrere Rekurs- und Schiedskommissionen im Prinzip als zweckmäs- sig und lehnt dafür auch einen Standort in der Ostschweiz, wie die Motion es verlangt, nicht grundsätzlich ab. Er hat denn auch schon am 10. Mai 1989 im Zusammenhang mit einem Postulat Grassi vom 17. März 1989 (89.423), das als Standort den Kanton Tessin empfohlen hatte, seine Bereitschaft erklärt, die Frage näher zu prüfen. Allerdings neigt er dazu, dass sich diese Dezentralisation des Sitzes auf bestimmte Kommissio- nen mit vergleichbarem Geschäftsbereich und gemeinsa- mem, in der Regel vollamtlichem Vorsitz beschränken sollte. In Frage kämen etwa alte und neue Kommissionen auf dem Gebiete der Sozialversicherung (AHV/IV für Personen im Aus- land, berufliche Vorsorge, Krankenversicherung, Unfallversi- cherung), der Schule, Wissenschaft und Kultur (ETH, For- schungsförderung, Filmförderung, Stiftung Pro Helvetia), der öffentlichen Abgaben (indirekte Bundessteuern, Zoll, Alkohol) und der Landesverteidigung (Militärverwaltung, Zivilschutz). Heute verfügen fünf Kommissionen mit Sitz in Lausanne (AHV/IV für Personen im Ausland, berufliche Vorsorge, Zoll, Al- kohol, Getreide) über ein gemeinsames Sekretariat.
Die in der Referendumsabstimmung vom 1. April 1990 verwor- fene Vorlage vom 23. Juni 1989 über die Revision OG hatte in ihren allgemeinen Bestimmungen über die eidgenössischen Rekurs- und Schiedskommissionen den Bundesrat ausdrück- lich ermächtigt, für mehrere Kommissionen einen gemeinsa- men Vorsitz und ein gemeinsames Sekretariat vorzuschreiben (Art. 71b VwVG in der Fassung von Anhang Nr. 3, BB1 1989 II 891). Der Sitz der Kommissionen gehört stillschweigend zu den Einzelheiten der Organisation, die der Bundesrat auf dem Verordnungsweg zu regeln hätte (Schlussbestimmungen der Revision OG, Ziff. 1 Abs. 3 Bst. a, BB1 1989 || 886). In diesen Punkten war die verworfene Vorlage nicht kontrovers. Der Bundesrat beabsichtigt, in der neuen Vorlage, die sich in Vor- bereitung befindet, jene gesetzlichen Bestimmungen unver- ändert zu übernehmen. Sie lassen Raum für flexible, regional ausgewogene Korrekturen am Status quo. Weitergehende ge- setzliche Bestimmungen darüber hält der Bundesrat weder für notwendig noch für zweckmässig.
Eine generelle Sitzverlegung, wie die Motion es verlangt, liefe übrigens letzten Endes darauf hinaus, ein neues, unteres Bun- desverwaltungsgericht in Form einer zentralen Verwaltungsre- kurskommission nach den Vorstellungen der Studienkommis- sion Cavin einzuführen. Die Expertenkommission Dubs und der Bundesrat boten dazu nicht Hand, in der Meinung, dass die Neuerung, unabhängig von der Antwort auf die Frage ihrer Vereinbarkeit mit Artikel 114bis BV, einen umfangreichen Ap- parat ohne entscheidende Vorteile für die Qualität der Bundes- verwaltungsrechtspflege mit sich brächte (Bericht der Exper- tenkommission Dubs, 15 ff .; ferner BB1 1985 || 749 und 808 ff.). So oder so würde sie den Rahmen der in Vorbereitung befindlichen Vorlage sprengen, die sich als Teilrevision OG mit Sofortmassnahmen zur Entlastung des Bundesgerichts ver- steht. Aus diesen Gründen beantragt der Bundesrat, die Mo- tion in ein Postulat umzuwandeln.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
90.584
Motion Dietrich Abgeltung des Bundes an die Stadt Bern für die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben Indemnisation de la Ville de Berne pour ses tâches de police
Wortlaut der Motion vom 20. Juni 1990
Der Bundesrat wird beauftragt, die Abgeltung des Bundes an die Stadt Bern für die Erfüllung ihrer polizeilichen Aufgaben als Bundesstadt so anzupassen, dass der Abgeltungsbetrag min- destens 10 Prozent des Gesamtaufwandes der Stadtpolizei Bern zu decken vermag.
Texte de la motion du 20 juin 1990
Le Conseil fédéral est chargé de faire en sorte que le dédom- magement versé par la Confédération à la Ville de Berne pour ses activités de maintien de l'ordre dans la Ville fédérale cou- vre au minimum 10 pour cent du total des dépenses de la po- lice de celle-ci.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Fierz, Hafner Rudolf, Haller, Loeb, Neukomm, Ruf, Sager, Zölch (8)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die Stadt Bern erhält vom Bund für die Erfüllung ihrer polizeili- chen Bewachungs-, Ordnungs- und weiterer Aufgaben als Bundesstadt einen seit Jahren unveränderten Abgeltungsbe- trag von jährlich 2 Millionen Franken.
Die Kosten der Stadtpolizei sind in den vergangenen Jahren stark angestiegen, zum Beispiel für Ausrüstung, Ausbildung, Fahrzeuge, Teuerungsanpassungen und Lohnerhöhungen, Verbesserungen bei Schicht-, Nacht-, Sonntags- und Spe- zialeinsätzen.
Der Aufwand für die Bewachung von Bundesgebäuden und Botschaften sowie für den Schutz bei Demonstrationen ist stark angewachsen. Die nationalen Demonstrationen, deren Zahl zunimmt, werden in der Regel in Bern abgehalten. Die zum Teil bedauerlichen Begleiterscheinungen beeinträchti- gen das normale Leben in der Stadt an zahlreichen Wochen- enden eines Jahres. Die psychischen und physischen Anfor- derungen an die zum Einsatz gelangenden Polizeiangehöri- gen sind gestiegen.
Die Berner Stadtpolizei weist zurzeit einen Gesamtaufwand in der Höhe von rund 52 Millionen Franken jährlich aus, woran sich der Kanton Bern mit 17 Millionen Franken beteiligt. Der Beitrag des Bundes von jährlich 2 Millionen Franken erreicht also nicht einmal 4 Prozent. Es kann nicht Pflicht des Stadtber- ner Steuerzahlers sein, die stark angestiegenen Kosten allein zu tragen, erfüllt Bern als Bundesstadt doch in mancherlei Hin- sicht nationale Aufgaben. Nur knapp die Hälfte des in Bern ar- beitenden Bundespersonals hat Wohnsitz in der Stadt Bern und bezahlt hier die Steuern. Zusätzlich entgehen der Stadt Bern wegen der gesetzlich festgelegten Steuerfreiheit der Bundesbetriebe und ihrer Liegenschaften Steuereinnahmen in Millionenhöhe.
Der Bund sollte sich an den Gesamtkosten der Stadtpolizei Bern mit mindestens 10 Prozent beteiligen, zurzeit mit rund 5,2 Millionen Franken im Jahr.
70-N
N
5 octobre 1990
1902
Motion Schnider
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 17. September 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral du 17 septembre 1990
Die Stadt Bern bezieht gegenwärtig für besondere Polizeiauf- gaben (völkerrechtliche Verpflichtungen und Schutz von Bun- desbauten), die sie zugunsten des Bundes erfüllt, eine Pau- schalentschädigung von 2 Millionen Franken. Gestützt auf de- taillierte Abrechnungen der Stadt Bern für die Inanspruch- nahme der städtischen Polizei durch den Bund wird zurzeit die Erhöhung dieser Entschädigung ab 1991 um 1 Million Fran- ken auf insgesamt 3 Millionen Franken geprüft. Ausserdem werden im Rahmen der Projektorganisation Basis (Umset- zung der überwiesenen parlamentarischen Vorstösse im Zu- sammenhang mit der Puk, insbesondere Reorganisation der Bundesanwaltschaft) auch die finanziellen Abgeltungen von Leistungen der Kantone im Bereich des Staatsschutzes über- prüft. In diese Ueberprüfung wird auch die Beitragsleistung an die Stadt Bern für besondere Polizeiaufgaben miteinbezogen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
90.611
Motion Schnider Militärpflichtersatz. 700-Jahr-Feier. Aufhebung der Zahlungspflicht für Invalide 700e anniversaire de la Confédération. Exemption de la taxe militaire en faveur des infirmes
Wortlaut der Motion vom 21. Juni 1990
Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament noch bis Ende 1991 eine Gesetzesrevision dergestalt vorzulegen, dass in schweren Fällen von Invalidität, welche die Leistung des Mili- tärdienstes verunmöglichen, die Behinderten von der Bezah- lung des Militärpflichtersatzes befreit werden.
Texte de la motion du 21 juin 1990
Le Conseil fédéral est chargé de présenter au Parlement, d'ici à la fin de 1991, une revision de loi prévoyant que les person- nes atteintes d'une grave infirmité qui rend impossible l'ac- complissement du service militaire, soient libérées de l'obliga- tion de payer la taxe d'exemption de ce service.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Ammann, Aregger, Auer, Baerlocher, Baggi, Basler, Bäumlin Ursula, Biel, Bircher, Blatter, Bodenmann, Bonny, Borel, Braunschweig, Bremi, Bühler, Bundi, Bürgi, Büttiker, Cavadini, Cevey, Cincera, Co- lumberg, Daepp, Darbellay, Déglise, Diener, Dietrich, Dor- mann, Dreher, Ducret, Dünki, Eisenring, Engler, Eppenberger Susi, Eggenberger Georges, Euler, Fäh, Fankhauser, Fischer-Sursee, Frey Claude, Frey Walter, Früh, Graf, Gui- nand, Günter, Haller, Hänggi, Hari, Herczog, Hess Otto, Hess Peter, Hildbrand, Hösli, Houmard, Hubacher, Humbel, Iten, Jaeger, Jung, Keller, Kohler, Kuhn, Kühne, Lanz, Ledergerber, Leuenberger-Solothurn, Leuenberger Moritz, Leutenegger Oberholzer, Loeb, Longet, Luder, Maeder, Maitre, Meizoz, Mühlemann, Müller-Meilen, Nabholz, Nussbaumer, Oehler, Ott, Paccolat, Perey, Petitpierre, Philipona, Pini, Pitteloud, Portmann, Rebeaud, Rechsteiner, Reich, Reimann Fritz, Rei-
mann Maximilian, Rohrbasser, Ruckstuhl, Rutishauser, Ry- chen, Savary-Fribourg, Scheidegger, Scherrer, Schmid, Schmidhalter, Schüle, Schwab, Segmüller, Seiler Hanspeter, Seiler Rolf, Spoerry, Stamm, Stappung, Steffen, Stocker, Stucky, Uchtenhagen, Wanner, Weder-Basel, Widmer, Widrig, Wiederkehr, Wyss Paul, Wyss William, Zbinden Hans, Zölch, Züger, Zwingli (126
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Das Anliegen, die Invaliden von der Bezahlung des Militär- pflichtersatzes zu befreien, ist ein altes Anliegen. Diverse Vor- stösse in dieser Richtung wurden bereits eingereicht. Bis heute wurde diese unbefriedigende Situation jedoch noch nicht verbessert.
In seiner Antwort auf ein am 14. März dieses Jahres einge- reichtes Postulat erklärte sich der Bundesrat bereit, dieses ent- gegenzunehmen und die Frage im Rahmen der Reorganisa- tion der Armee (Armeereform 95) zu prüfen. Der Bundesrat hat somit einen Handlungsbedarf in diesem Sinne erkannt.
Diese Behandlungsfrist dauert jedoch zu lange. Die befriedi- gende Lösung des Problems bedarf keiner derart umfassen- den Abklärungen und steht auch sachlich kaum in einem tiefe- ren Zusammenhang mit der vorgesehenen Armeereform 95. Eine Prüfung dieses Geschäftes erst in diesem Zusammen- hang erscheint nicht zwingend und ist daher zeitlich vorzuzie- hen.
Die allgemeine Dienstpflicht für die Gemeinschaft ist ein Grundsatz unseres Systems. Wer dazu jedoch aus Gründen der angeborenen oder krankheitsbedingten Invalidität nicht in der Lage ist, sollte davon befreit sein. Jedermann soll den Dienst an der Gemeinschaft leisten, den er nach seinen per- sönlichen Möglichkeiten in der Lage ist zu tun. Gerade im Zu- sammenhang mit der bevorstehenden 700-Jahr-Feier würde es der Schweiz gut anstehen, wenn sie bei den Invaliden auf die Einforderung eines Pflichtersatzes verzichten würde. Eine Prüfung dieses einfach zu verwirklichenden Anliegens erst im Zusammenhang mit der möglichen Armeereform, deren effek- tive Verwirklichungsdauer noch völlig ungewiss ist, dauert zu lange.
Im Sinne eines der Schweizerischen Eidgenossenschaft höchst angemessenen Entgegenkommens im Jubiläumsjahr 1991 soll der Bundesrat daher noch in jenem Jahr dem Parla- ment eine entsprechende Vorlage unterbreiten.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 12. September 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral du 12 septembre 1990
Der Bundesrat hat in seiner Antwort auf die Einfache Anfrage Longet vom 8. Februar 1990 betreffend Invalide und Militär- pflichtersatz (90.1018) einerseits festgehalten, dass bereits aufgrund der geltenden Militärpflichtersatzgesetzgebung nur noch diejenigen Behinderten ersatzpflichtig werden, die über ein mehr als durchschnittliches Einkommen verfügen. So sind Behinderte ersatzbefreit, deren Einkommen das betreibungs- rechtliche Existenzminimum nicht um mehr als 50 Prozent übersteigt; dabei werden gebrechlichkeitsbedingte Versiche- rungsleistungen nicht zum anrechenbaren Einkommen ge- zählt und vermindern gebrechlichkeitsbedingte zusätzliche Lebenshaltungskosten das anrechenbare Einkommen. An- derseits hat sich der Bundesrat bereit erklärt, das Begehren um Befreiung der invaliden Mitbürger anlässlich der im Rah- men der Armeereorganisation durchzuführenden Gesetzesre- vision erneut zu prüfen. In diesem Sinne war er auch bereit, die Postulate Ziegler (89.468) und Pini (90.416) entgegenzuneh- men.
Bei der anstehenden Armeereorganisation wird aufgrund der Neuordnung der Heeresklassen und der Wehrpflichtdauer das Bundesgesetz über den Militärpflichtersatz geändert wer- den müssen. Es ist denn auch vorgesehen, die Revision zu- sammen mit den Aenderungsentwürfen zur Militärorganisa- tion, Truppenordnung und Zivilschutzgesetzgebung dem Par- lament vorzulegen.
Man kann sich deshalb fragen, ob ein zeitliches Vorziehen der Ueberprüfung der Ersatzbefreiung, wie dies vom Motionär ver-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Dietrich Abgeltung des Bundes an die Stadt Bern für die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben Motion Dietrich Indemnisation de la Ville de Berne pour ses tâches de police
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1990
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 90.584
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 05.10.1990 - 08:00
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Data
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1901-1902
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