N 5 octobre 1990
1896
Motion Ledergerber
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 8. November 1989 Rapport écrit du Conseil fédéral du 8 novembre 1989
Der Bundesrat geht mit dem Motionär einig, dass der Do- pingmissbrauch im Sport bekämpft werden muss, einerseits weil Dopingmittel der Gesundheit der Sportler schaden kön- nen und andererseits, weil sie als unredliche Mittel die Leistun- gen verfälschen. Die Durchsetzung des Dopingverbotes im In- land möchte er - entsprechend dem schweizerischen Sport- konzept -den Sportverbänden überlassen, die bereits jetzt mit Hilfe von Kontrollen und Sanktionen gegen Dopingfälle vorge- gangen sind. In den letzten Jahren machte die Zahl der positi- ven Dopingfälle in der Schweiz 0,8 bis 1 Prozent von den je- weils rund tausend durchgeführten Proben pro Jahr aus (inter- nationaler Durchschnitt zwischen 2 und 2,5 Prozent). Eine vom Schweizerischen Landesverband für Sport (SLS) einbe- rufene interdisziplinär zusammengesetzte Projektgruppe hat ein Massnahmenkonzept ausgearbeitet, das als Grundlage für neue Verfahrensrichtlinien und Reglemente dient. Das Kon- zept überträgt die Durchführung von Kontrollen und Sanktio- nen den Sportverbänden. Sanktionen für Zuwiderhandlungen gegen die Dopingnormen des Vereins- und Verbandsrechts werden im wesentlichen durch das interne Disziplinarsystem der Vereine und Verbände, insbesondere der internationalen Verbände ausgesprochen und durchgesetzt. Sanktionen sol- len korrekt und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen durchge- führt werden. Schliesslich bemüht sich der SLS um eine Har- monisierung der Bekämpfungsmassnahmen sowohl im In- land wie auf internationaler Ebene.
Während des Trainings sind unerwartete Dopingkontrollen nötig. Ihre Einführung wird vom SLS und den Verbänden vor- bereitet. Im Frühjahr 1990 kann voraussichtlich mit der Einfüh- rung derartiger Ueberraschungskontrollen für Eliteathleten gerechnet werden. Diese Kontrollen fallen ausschliesslich in die Kompetenz des SLS, wobei die betroffenen Athleten unter notarieller Aufsicht ausgelost werden sollen. Zudem plant der SLS die Einsetzung einer mobilen Equipe, die stichproben- weise die Kontrollen der Verbände an Wettkämpfen überprüft. Für die Verbandskontrolleure ist eine zentrale Aus- und Weiter- bildung durch den SLS vorgesehen.
Das schweizerische Sportkonzept ruht auf einem öffentlich- rechtlichen und einem privatrechtlichen Pfeiler. Der öffentlich- rechtliche Bereich ist im Bundesgesetz vom 17. März 1972 über Turnen und Sport (SR 415.0) geregelt. Für den privat- rechtlichen Bereich (Verbandsrecht inklusive Hochleistungs- sport) ist der SLS verantwortlich. Die Schaffung der in der Mo- tion geforderten rechtlichen Grundlage zur Durchsetzung ei- nes Dopingverbots in der Schweiz würde diesen privatrechtli- chen Bereich stark einengen. Die Anstrengungen der Ver- bände im Disziplinarbereich, die Begrenzung der erheblichen Sachverhalte auf einen relativ engen Lebensbereich mit be- sonderen Zielen und Wertvorstellungen, die Abhängigkeit des sanktionierten Verhaltens von einer nichtstaatlichen Regelum- schreibung sowie die im Hinblick auf den legalen Gebrauch solcher Substanzen in der Medizin schwer lösbaren Abgren- zungsprobleme sprechen aber derzeit gegen eine Ergänzung des Strafgesetzbuches mit entsprechenden Strafnormen oder die Einführung entsprechender Verwaltungsstrafrechtsnor- men. Eine solcher Eingriff wäre nur dann gerechtfertigt, wenn sich der privatrechtlich organisierte Sport nicht selber zu regu- lieren vermöchte.
Der Europarat hat eine Konvention zur Bekämpfung des Do- pingmissbrauchs im Sport ausgearbeitet. Sie liegt seit dem 16. November 1989 zur Unterzeichnung auf. Die Konvention sieht unter anderem Massnahmen zur Einschränkung der Ver- fügbarkeit (Verkehr, Besitz, Einfuhr, Vertrieb und Verkauf) von Dopingmitteln vor. Gegenwärtig wird abgeklärt, welche Kon- sequenzen die Ratifikation dieser Konvention für die Schweiz haben würde. Dabei stellt sich unter anderem die Frage der Einfuhrkontrolle und ob sich eine Einfuhrbeschränkung von Dopingmitteln, soweit es sich dabei um Medikamente handelt, im Rahmen eines Bundesgesetzes über die Einfuhrkontrolle von Heilmitteln verwirklichen liesse. Immer wieder fordern ver- schiedenste Kreise eine Einfuhr- und Ausfuhrkontrolle für Me-
dikamente. Die Heilmittelkontrolle, als Sache der Kantone, wird gegenwärtig geprüft.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln.
Le président: La motion est combattue. La discussion est ren- voyée à une date ultérieure.
Verschoben - Renvoyé
90.551
Motion Ledergerber Chemiedatenbank Banque de données chimiques
Wortlaut der Motion vom 13. Juni 1990
Das Risiko schwerer und schwerster Chemieunfälle bei Pro- duktion, Umschlag und insbesondere bei Transporten hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Wir fordern den Bundesrat deshalb auf,
bei der Nationalen Alarmzentrale ein EDV-gestütztes Infor- mationssystem über gefährliche und umweltrelevante Stoffe zu schaffen. Dieses soll auch den kantonalen Behörden, den mit Vorsorge oder Rettungsmassnahmen beauftragten Instan- zen (Feuer- und Chemiewehren, Polizei, Gesundheits- und Umweltbehörden) sowie den Transportbetrieben zur Verfü- gung stehen;
zusammen mit den betroffenen Wirtschaftszweigen geeig- nete Vorkehrungen zu treffen, um die Chemierisiken grund- sätzlich zu vermindern. Dazu gehören unter anderem stren- gere Anforderungen an die Transportsicherheit, kleinere Transporteinheiten, dezentralere Produktion und Lagerung, und wo nötig, Einschränkung des Einsatzes besonders risiko- reicher Stoffe.
Texte de la motion du 13 juin 1990
Le risque d'accident grave voire très grave que l'on court en fa- briquant des produits chimiques et, plus encore, en les trans- portant, s'est sensiblement accru ces dernières années. Nous chargeons le Conseil fédéral:
de créer, à la Centrale nationale d'alarme, une banque de données sur les substances dangereuses ou pouvant nuire à l'environnement, banque que pourraient consulter les autori- tés des cantons, les instances chargées de la prévention des accidents et les corps d'intervention (pompiers, pompiers d'entreprise, policiers, autorités sanitaires et services de la protection de l'environnement), mais aussi les entreprises de transport;
de prendre, avec les responsables des branches concer- nées, les mesures susceptibles de limiter autant que faire so peut les risques d'accident (renforcement des dispositions sur la sécurité des transports, réduction de la taille de ces der- niers, décentralisation de la production et du stockage des matières dangereuses et, s'il le faut, limitation de l'utilisation de produits à haut risque).
Motion Reimann Fritz
1897
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Ammann, Bäumlin Ursula, Béguelin, Bodenmann, Borel, Braunschweig, Bundi, Danuser, Eggenberg-Thun, Fankhauser, Haering Binder, Hal- ler, Hubacher, Jeanprêtre, Lanz, Leuenberger-Solothurn, Mauch Ursula, Ott, Pitteloud, Rechsteiner, Reimann Fritz, Stappung, Vollmer, Ziegler, Züger (26)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die Chemieunfälle der letzten Zeit sowie das Unfallrisiko der wachsenden Mengen an transportierten, risikoreichen Chemi- kalien zeigen deutlich, dass Polizei, Feuerwehr, Gesundheits- und Umweltbehörden raschen Zugang zu möglichst vollstän- digen und zuverlässigen Informationen haben müssen. Nur so kann in konkreten Gefahrensituationen schnell und kompe- tent reagiert oder vorbeugend gehandelt werden.
Der Aufbau einer leistungsfähigen und möglichst vollständi- gen Chemiedatenbank ist zwar mit spürbaren Kosten verbun- den. Gelingt es jedoch, dank zuverlässigen und schnellen In- formationen die Auswirkungen von Chemie- und Transportun- fällen einzugrenzen, so dürften sich diese Aufwendungen bei weitem lohnen. Entsprechende Informationssysteme sind auf dem Markt vorhanden und können relativ rasch eingeführt werden.
Information allein genügt aber nicht. Es gilt auch vorsorgliche Massnahmen zu ergreifen, um die Risiken wieder zu verklei- nern. Anstatt wachsende Mengen an hochgefährlichen Stof- fen in der Weltgeschichte herumzutransportieren, sollen diese dezentraler hergestellt werden. Dies ist zwar in der Regel mit Mehrkosten verbunden, die aber zur Risikominderung bis zu einem bestimmten Punkt durchaus in Kauf zu nehmen sind. Es handelt sich hier um ein klassisches Optimierungspro- blem. Der Bundesrat soll darauf hinwirken, dass dabei der As- pekt der Risikominderung stärker gewichtet wird.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 12. September 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral du 12 septembre 1990
Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Nationalen Alarmzen- trale (NAZ) bei einer Gefährdung durch chemische Stoffe (VO NAZ, Art. 1, Abs. 4) hat der Bund die Beschaffung eines EDV-gestützten Informationssystems über gefährliche Stoffe vorgesehen. Das Eidgenössische Departement des Innern hat die Komac mit den Abklärungen zur Beschaffung einer sol- chen Chemiedatenbank beauftragt. Es wurde eine Arbeits- gruppe eingesetzt, die aus Vertretern der betroffenen Bundes- ämter, der Kantone, der Komac und der chemischen Industrie besteht. Die Arbeitsgruppe soll bestehende Chemiedatenban- ken evaluieren, allfällige Anpassungen an schweizerische Be- dürfnisse prüfen und Wege zur Fortschreibung auf dem Be- triebssystem der NAZ aufzeigen.
Nach dem Chemiebrand in «Schweizerhalle>> wurden vielerorts konkrete Massnahmen zum Schutze der Bevölke- rung und der Umwelt vor Katastrophen getroffen (USG, Art. 10). In verschiedenen Unternehmungen wurden risikorei- che Verfahren aufgegeben und Lagermengen reduziert. Di- verse Fachorganisationen haben neue Normen und Richtli- nien erlassen.
Auf Bundesebene hat eine breit angelegte Expertenkommis- sion den Entwurf zu einer Störfallverordnung erarbeitet. Dieser wurde in der Vernehmlassung positiv aufgenommen. Mit der Verordnung sind Betriebsinhaber aufgefordert, eigenverant- wortlich die zur Verminderung von Risiken geeigneten Mass- nahmen zu treffen. Dazu gehören Massnahmen zur Herabset- zung des Gefahrenpotentials, zur Verhinderung von Störfällen und zur Begrenzung von Störfallauswirkungen. Das gleiche soll auch für den in der Verordnung zu regelnden Transport gefährlicher Güter gelten. Mit Inkrafttreten der Störfallverord- nung - voraussichtlich anfangs 1991 - wird der Bundesrat den Vollzugsbehörden ein Instrumentarium zur Verfügung stellen, mit welchem die Anliegen der Motion erfüllt werden können. Als Vollzugshilfe erarbeitet das Buwal gemeinsam mit den Kantonen und den Fachorganisationen auch ein Handbuch zur Verordnung. Die in Teilgebieten bereits vorhandenen tech- nischen Normen von Verbänden und Fachorganisationen
werden darin berücksichtigt. Im übrigen dient ein regelmässi- ger Erfahrungsaustausch der Vollzugsbehörden einer wir- kungsvollen Umsetzung der Vorschriften.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
90.552
Motion Reimann Fritz Massnahmen gegen die Entsolidarisierung in der Krankenversicherung Assurance-maladie. Mesures contre la désolidarisation
Wortlaut der Motion vom 13. Juni 1990
Der Bundesrat wird ersucht, als Massnahme gegen die zuneh- mende Entsolidarisierung in der sozialen Krankenversiche rung, dem Parlament so rasch als möglich eine Vorlage zu ei- ner Partialrevision des KUVG vorzulegen, die folgende Punkte enthält:
Das Verbot der Kollektivversicherung im Krankenpflegebe- reich.
Einführung eines Lastenausgleiches zwischen den Kran- kenkassen. Dieser ist vom Bund durch die Einforderung eines Lastenausgleichsbeitrages bei den Krankenkassen und des- sen Rückverteilung nach dem Alter der Versicherten durchzu- führen.
Texte de la motion du 13 juin 1990
Le Conseil fédéral est chargé, en vue de remédier à la désoli- darisation croissante en matière d'assurance-maladie sociale, de soumettre le plus vite possible au Parlement un projet de révision partielle de la LAMA portant sur les points suivants:
Interdiction de l'assurance collective en matière de soins médico-pharmaceutiques.
Introduction d'un système de péréquation des charges entre les caisses-maladie. Pour ce faire, la Confédération exi- gerait une contribution des caisses-maladie et procéderait à une redistribution en fonction de l'âge des assurés.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Ammann, Bäumlin, Béguelin, Bodenmann, Borel, Braunschweig, Bundi, Danuser, Eggenberg-Thun, Eggenberger Georges, Fankhauser, Hae- ring Binder, Haller, Hubacher, Jeanprêtre, Lanz, Ledergerber, Leuenberger-Solothurn, Mauch Ursula, Ott, Pitteloud, Rech- steiner, Stappung, Vollmer, Ziegler, Züger (27)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Mit dem Bundesbeschluss vom 23. März 1990 hat das Parla- ment einen Beitrag zur Bekämpfung der Entsolidarisierung in der Krankenpflegeversicherung geleistet. Die Wirksamkeit dieser Massnahme ist zwangsläufig beschränkt. Der Bundes- rat hat denn auch die Vorarbeiten zu einer Totalrevision aufge- nommen. Bis eine solche in Kraft tritt, werden noch Jahre ver- gehen.
Wie der Presse zu entnehmen war, haben deshalb die Kran- kenkassen selbst das Eidgenössische Departement des In- nern ersucht, auf Verordnungsebene alle Massnahmen zu tref- fen, die die Entsolidarisierung zurückdämmen können. Die Krankenkassen haben selbst entsprechende Anträge einge- reicht.
Diese Massnahmen können jedoch nur von beschränkter Tragweite sein, weil das heutige KUVG die Entsolidarisierung
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Motion Ledergerber Chemiedatenbank Motion Ledergerber Banque de données chimiques
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Jahr
1990
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 90.551
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 05.10.1990 - 08:00
Date
Data
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1896-1897
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20 019 035
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