1895
Motion Büttiker
beträchtliche finanzielle Beiträge für die Bestreitung der hohen lokalen Transport- und Verteilkosten zur Verfügung gestellt.
Verglichen mit der Situation in den ärmsten Entwicklungslän- dern und vorab in Afrika befinden sich die osteuropäischen Länder in einer bedeutend besseren Situation. Zwar kennt die humanitäre Hilfe keine geographischen Einschränkungen. Ih- ren Auftrag, Leben zu retten und Leiden zu lindern, kann sie angesichts der weltweit immensen Bedürfnisse einerseits und beschränkter finanzieller Mittel andererseits nur erfüllen, wenn sie ganz schwergewichtig dort Hilfe leistet, wo die Not am grössten ist, nämlich in den Entwicklungsländern. In Osteuro- pa wird sie nur ausnahmsweise zum Tragen kommen.
In diesem Sinne ist der Bundesrat vor Jahresfrist in einer ein- maligen Aktion auf die damals dringenden Bedürfnisse in Po- len eingegangen und hat diesem Land Nahrungsmittelhilfe gewährt. Dabei wurde im Sinne des in Entwicklungsländern zur Anwendung gelangten Prinzips Brotgetreide in Ungarn ge- kauft. Sowohl Ungarn als Lieferant als auch Polen als Empfän- ger profitierten von der Hilfe. Der Preis inklusive Fracht betrug einen Fünftel dessen, was schweizerisches Brotgetreide inklu- sive Transport nach Polen gekostet hätte.
Im übrigen stehen bei den Hilfsmassnahmen zugunsten der osteuropäischen Staaten, wie sie der Rahmenkredit von 250- Millionen Franken vorsieht, Wirtschaftsmassnahmen, Mass- nahmen im Bereich des Umweltschutzes und der Ausbildung im Vordergrund. So werden u. a. im Landwirtschaftsbereich Aktionen durchgeführt, um die Verarbeitung und Verteilung von Agrarerzeugnissen zu verbessern. Auch hier steht somit eine bedürfnisorientierte Hilfe im Vordergrund.
Die Lieferung der schweizerischen Brotgetreideüberschüsse an die Länder Afrikas bzw. Osteuropas entspricht somit weder den Grundsätzen der humanitären Hilfe noch den Bedürfnis- sen dieser Länder bzw. Bevölkerungsgruppen und ist auch aus Kosten/Nutzüberlegungen nicht zu rechtfertigen. Der Bundesrat verweist in diesem Zusammenhang auf die in der Fragestunde vom 18. Juni 1990 erteilte Antwort an Herrn Na- tionalrat Pierre Savary.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Aus diesen Gründen empfiehlt der Bundesrat, die Motion ab- zulehnen.
Abgelehnt - Rejeté
89.592 Motion Büttiker Dopingverbot Interdiction du dopage
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Wortlaut der Motion vom 19. September 1989
Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Grundlagen zur Durchsetzung eines Dopingverbots in der Schweiz zu schaf- fen. Dazu gehören ein Importverbot von Dopingmitteln mit ent- sprechenden Grenzkontrollen, eine Strafnorm für vorsätzliche und fahrlässige Dopingvergehen sowie eine rechtliche Kom- petenzerteilung mit Verpflichtung der grossen Sportverbände - vorzugsweise in internationaler Zusammenarbeit - für glaub- würdige Kontrollen nicht nur während den Wettkämpfen zu sorgen, sondern auch Ueberraschungskontrollen während der Trainingsphase durchzusetzen.
Texte de la motion du 19 septembre 1989
Le Conseil fédéral est invité à jeter les bases juridiques qui per- mettront d'aboutir à l'interdiction du dopage en Suisse. Il s'agirait notamment:
d'interdire l'importation de dopants au moyen de contrôles sévères effectués aux frontières;
de prévoir des dispositions pénales pour punir ceux qui en- freindraient, intentionnellement ou par négligence, les règles relatives au dopage;
de répartir les compétences juridiques en obligeant les prin- cipales fédérations sportives à effectuer au niveau national, et si possible au niveau international, des contrôles fiables non seulement pendant les épreuves, mais aussi pendant les pé- riodes d'entraînement. Dans ce dernier cas, ils auraient lieu sans notification préalable.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aliesch, Fierz, Gysin, Hafner Rudolf, Hänggi, Meier-Glattfelden, Nabholz, Reimann Maximi- lian, Scheidegger, Schmid, Wanner (11)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die Entwicklung in der Dopingszene ist besorgniserregend, denn Doping bei Sportlern nimmt immer mehr zu, sogar bei Jugendlichen und Gelegenheitssportlern. Besonders der Konsum von Anabolika verursacht derart schwere Gesund- heitsschäden, dass dagegen unbedingt etwas unternommen werden muss. Wildor Hollmann, Sportmediziner an der Sport- hochschule in Köln, formulierte die Situation bereits vor Jah- ren richtig: «Wenn man Doping nicht mit allen Mitteln be- kämpft, wie will man dann der drohenden Manipulation des Menschen durch die Gentechnologie entgegenstehen?» Importkontrollen analog den Lebensmitteln
Es ist in der Tat nicht einzusehen, dass die Importe von Le- bensmitteln einer Kontrolle unterliegen, bei Dopingmitteln (Medikamenten allgemein) sind aber die Grenzen offen wie ein Scheunentor. Dieser Zustand kann aber nicht aufrechter- halten bleiben, wenn man bedenkt, dass sich ein wahrer Do- pingmarkt entwickelt hat und internationale Dopingringe enorme Gewinne aus diesem Geschäft ziehen. Nach den Er- fahrungen der Kantonsapotheker gibt es nämlich Händler, die nicht zögern, Anabolika zu verkaufen, die für Vieh bestimmt sind. Andere fabrizieren die Mittel selber, und dies unter inak- zeptablen Bedingungen. Ganz skrupellose Händler importie- ren gar Medikamente, die in der Schweiz wegen ihrer Gefähr- lichkeit verboten sind. Deshalb ist ein Importverbot mit ent- sprechender Grenzkontrolle in Zukunft nicht mehr zu um- gehen.
Strafnormen
Ist jemand erwischt worden (1988 gab es immerhin 1353 posi- tive Proben), müssen fallgerechte Strafen her. Analog zum Strafrecht muss zwischen vorsätzlichen und fahrlässigen Do- pingvergehen unterschieden werden. Diese Forderung wird auch von Franco Fähndrich, Jurist und immer noch Schweizer Rekordhalter über 100 Meter, erhoben.
Unterschiedliche Ausscheidungszeiten zwingen zur Ausdeh- nung der Kontrollen auf die Trainingsphase
Die Ausscheidungszeiten für die einzelnen Substanzen sind ausserordentlich unterschiedlich und können Stunden bis Monate betragen .... Die Trainer, Aerzte und nicht zuletzt auch die Athleten kennen natürlich diese Umstände und verstehen die Einnahme der entsprechenden Präparate geschickt zu «ti- men». Das heisst, die Ausscheidung dieser Mittel verläuft viel schneller als der Abbau der anabolen Wirkung. Somit ergibt sich die Möglichkeit, dass Sportler scheinbar anabolikafrei an den Start gehen, dort aber von einer künstlich aufgebauten Leistung profitieren, die tatsächlich als Doping verurteilt wer- den müsste. Deshalb müssen auch überraschende Kontrollen während der Trainingsphase durchgesetzt werden können. Wer kontrolliert die Kontrolleure?
Nationale Kontrollstrukturen sind immerhin schon etwas. Da aber vor grossen Sportveranstaltungen die nationalen Sport- verbände und ihre Sportler in einem internationalen Wettbe- werb stehen, sind aus Glaubwürdigkeitsgründen unbedingt neutrale, zum Teil auch internationale Kontrollmechanismen anzustreben, die ohne nationale Egoismen griffige Doping- kontrollen garantieren.
N 5 octobre 1990
1896
Motion Ledergerber
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 8. November 1989 Rapport écrit du Conseil fédéral du 8 novembre 1989
Der Bundesrat geht mit dem Motionär einig, dass der Do- pingmissbrauch im Sport bekämpft werden muss, einerseits weil Dopingmittel der Gesundheit der Sportler schaden kön- nen und andererseits, weil sie als unredliche Mittel die Leistun- gen verfälschen. Die Durchsetzung des Dopingverbotes im In- land möchte er - entsprechend dem schweizerischen Sport- konzept -den Sportverbänden überlassen, die bereits jetzt mit Hilfe von Kontrollen und Sanktionen gegen Dopingfälle vorge- gangen sind. In den letzten Jahren machte die Zahl der positi- ven Dopingfälle in der Schweiz 0,8 bis 1 Prozent von den je- weils rund tausend durchgeführten Proben pro Jahr aus (inter- nationaler Durchschnitt zwischen 2 und 2,5 Prozent). Eine vom Schweizerischen Landesverband für Sport (SLS) einbe- rufene interdisziplinär zusammengesetzte Projektgruppe hat ein Massnahmenkonzept ausgearbeitet, das als Grundlage für neue Verfahrensrichtlinien und Reglemente dient. Das Kon- zept überträgt die Durchführung von Kontrollen und Sanktio- nen den Sportverbänden. Sanktionen für Zuwiderhandlungen gegen die Dopingnormen des Vereins- und Verbandsrechts werden im wesentlichen durch das interne Disziplinarsystem der Vereine und Verbände, insbesondere der internationalen Verbände ausgesprochen und durchgesetzt. Sanktionen sol- len korrekt und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen durchge- führt werden. Schliesslich bemüht sich der SLS um eine Har- monisierung der Bekämpfungsmassnahmen sowohl im In- land wie auf internationaler Ebene.
Während des Trainings sind unerwartete Dopingkontrollen nötig. Ihre Einführung wird vom SLS und den Verbänden vor- bereitet. Im Frühjahr 1990 kann voraussichtlich mit der Einfüh- rung derartiger Ueberraschungskontrollen für Eliteathleten gerechnet werden. Diese Kontrollen fallen ausschliesslich in die Kompetenz des SLS, wobei die betroffenen Athleten unter notarieller Aufsicht ausgelost werden sollen. Zudem plant der SLS die Einsetzung einer mobilen Equipe, die stichproben- weise die Kontrollen der Verbände an Wettkämpfen überprüft. Für die Verbandskontrolleure ist eine zentrale Aus- und Weiter- bildung durch den SLS vorgesehen.
Das schweizerische Sportkonzept ruht auf einem öffentlich- rechtlichen und einem privatrechtlichen Pfeiler. Der öffentlich- rechtliche Bereich ist im Bundesgesetz vom 17. März 1972 über Turnen und Sport (SR 415.0) geregelt. Für den privat- rechtlichen Bereich (Verbandsrecht inklusive Hochleistungs- sport) ist der SLS verantwortlich. Die Schaffung der in der Mo- tion geforderten rechtlichen Grundlage zur Durchsetzung ei- nes Dopingverbots in der Schweiz würde diesen privatrechtli- chen Bereich stark einengen. Die Anstrengungen der Ver- bände im Disziplinarbereich, die Begrenzung der erheblichen Sachverhalte auf einen relativ engen Lebensbereich mit be- sonderen Zielen und Wertvorstellungen, die Abhängigkeit des sanktionierten Verhaltens von einer nichtstaatlichen Regelum- schreibung sowie die im Hinblick auf den legalen Gebrauch solcher Substanzen in der Medizin schwer lösbaren Abgren- zungsprobleme sprechen aber derzeit gegen eine Ergänzung des Strafgesetzbuches mit entsprechenden Strafnormen oder die Einführung entsprechender Verwaltungsstrafrechtsnor- men. Eine solcher Eingriff wäre nur dann gerechtfertigt, wenn sich der privatrechtlich organisierte Sport nicht selber zu regu- lieren vermöchte.
Der Europarat hat eine Konvention zur Bekämpfung des Do- pingmissbrauchs im Sport ausgearbeitet. Sie liegt seit dem 16. November 1989 zur Unterzeichnung auf. Die Konvention sieht unter anderem Massnahmen zur Einschränkung der Ver- fügbarkeit (Verkehr, Besitz, Einfuhr, Vertrieb und Verkauf) von Dopingmitteln vor. Gegenwärtig wird abgeklärt, welche Kon- sequenzen die Ratifikation dieser Konvention für die Schweiz haben würde. Dabei stellt sich unter anderem die Frage der Einfuhrkontrolle und ob sich eine Einfuhrbeschränkung von Dopingmitteln, soweit es sich dabei um Medikamente handelt, im Rahmen eines Bundesgesetzes über die Einfuhrkontrolle von Heilmitteln verwirklichen liesse. Immer wieder fordern ver- schiedenste Kreise eine Einfuhr- und Ausfuhrkontrolle für Me-
dikamente. Die Heilmittelkontrolle, als Sache der Kantone, wird gegenwärtig geprüft.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln.
Le président: La motion est combattue. La discussion est ren- voyée à une date ultérieure.
Verschoben - Renvoyé
90.551
Motion Ledergerber Chemiedatenbank Banque de données chimiques
Wortlaut der Motion vom 13. Juni 1990
Das Risiko schwerer und schwerster Chemieunfälle bei Pro- duktion, Umschlag und insbesondere bei Transporten hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Wir fordern den Bundesrat deshalb auf,
bei der Nationalen Alarmzentrale ein EDV-gestütztes Infor- mationssystem über gefährliche und umweltrelevante Stoffe zu schaffen. Dieses soll auch den kantonalen Behörden, den mit Vorsorge oder Rettungsmassnahmen beauftragten Instan- zen (Feuer- und Chemiewehren, Polizei, Gesundheits- und Umweltbehörden) sowie den Transportbetrieben zur Verfü- gung stehen;
zusammen mit den betroffenen Wirtschaftszweigen geeig- nete Vorkehrungen zu treffen, um die Chemierisiken grund- sätzlich zu vermindern. Dazu gehören unter anderem stren- gere Anforderungen an die Transportsicherheit, kleinere Transporteinheiten, dezentralere Produktion und Lagerung, und wo nötig, Einschränkung des Einsatzes besonders risiko- reicher Stoffe.
Texte de la motion du 13 juin 1990
Le risque d'accident grave voire très grave que l'on court en fa- briquant des produits chimiques et, plus encore, en les trans- portant, s'est sensiblement accru ces dernières années. Nous chargeons le Conseil fédéral:
de créer, à la Centrale nationale d'alarme, une banque de données sur les substances dangereuses ou pouvant nuire à l'environnement, banque que pourraient consulter les autori- tés des cantons, les instances chargées de la prévention des accidents et les corps d'intervention (pompiers, pompiers d'entreprise, policiers, autorités sanitaires et services de la protection de l'environnement), mais aussi les entreprises de transport;
de prendre, avec les responsables des branches concer- nées, les mesures susceptibles de limiter autant que faire so peut les risques d'accident (renforcement des dispositions sur la sécurité des transports, réduction de la taille de ces der- niers, décentralisation de la production et du stockage des matières dangereuses et, s'il le faut, limitation de l'utilisation de produits à haut risque).
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Büttiker Dopingverbot Motion Buttiker Interdiction du dopage
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1990
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 89.592
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 05.10.1990 - 08:00
Date
Data
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1895-1896
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