Motion Giger
1845
sten Verzinsung an. Ausserdem ist nicht ausgeschlossen, dass es mit der Einführung der obligatorischen Altersvorsorge zu einer Verlagerung der Spartätigkeit gekommen ist. Dieser Punkt wird zurzeit noch wissenschaftlich untersucht. Die An- strengungen des Bundesrates gehen dahin, die Einrichtun- gen der beruflichen Vorsorge unter Wahrung der Interessen aller Versicherten zur vermehrten Gewährung von Hypothe- kardarlehen anzuregen und damit die Finanzierung von Wohneigentum zu erleichtern. Der dringliche Bundesbe- schluss über die Anlagevorschriften schafft hierzu einen indi- rekten Anreiz. In der zweiten und dritten Säule wurden be- trächtliche Sparvolumen geäufnet, die für vermehrte Hypothe- karfinanzierung herangezogen werden könnten und zum Teil auch werden. Mit der Verordnung über Darlehen der Eidge- nössischen Versicherungskasse (EVK) zur Finanzierung von Wohneigentum bietet der Bundesrat den Versicherten der EVK zudem die Möglichkeit, von ihr vergünstigte Hypothekar- darlehen zu erhalten. Ferner prüft der Bundesrat die Möglich- keit, dem Parlament nächstes Jahr eine Vorlage zu unterbrei- ten, die darauf abzielt, die angesparten Mittel der zweiten Säule in wesentlich grösserem Umfang als heute zur Finanzie- rung von Wohneigentum einzusetzen.
Zu Frage 7:
Die Pflicht, Hypothekarschulden zu amortisieren, muss näher geprüft werden. Im heutigen Zeitpunkt kann noch nicht gesagt werden, wann mit der Verwirklichung allfälliger Massnahmen zu rechnen ist. Zu beachten ist, dass allfällige Liquiditäts- schwierigkeiten einzelner Hypothekarschuldner, die sich aus den jüngsten Hypothekarzinserhöhungen ergeben, durch die Einführung einer Amortisationspflicht nicht zusätzlich ver- schärft werden. Jedenfalls sollte die Hypothekarverschuldung fiskalisch nicht gefördert werden.
Zu Frage 8:
Solange das Anschlussprogramm nicht wenigstens in den Grundzügen feststeht, kann noch nicht gesagt werden, wel- che flankierenden Massnahmen nötig sind. Denkbar ist, dass im sozialpolitischen Bereich vermehrt Subjekthilfen nötig wer- den. Die fiskalpolitischen Instrumente werden von einer Ar- beitsgruppe geprüft.
Zu Frage 9:
Der bundesrätliche Vorschlag, eine konjunkturpolitisch moti- vierte Preisüberwachung einzuführen, hat die Notwendigkeit einer Gesamtbeurteilung der Probleme im Bereich des Bo- den- und Wohnungsmarktes bestätigt. Anlässlich der Aus- sprache des bundesrätlichen Ausschusses für allgemeine Wirtschaftspolitik mit der SNB, der EBK und den Banken über die Möglichkeit, die vierte Hypothekarzinsrunde auszusetzen, wurde eine enge Zusammenarbeit des Bundes mit den Kanto- nen, Gemeinden, der SNB, den Banken und institutionellen Anlegern, unter Beizug der Wissenschaft, beschlossen. Die anstehenden Probleme sollen, wie das die SVP mit der Schaf- fung einer Konsultativkommission anregt, ganzheitlich ange- gangen werden.
Zu Frage 10:
Das Anschlusspaket soll so rasch wie möglich, spätestens bis Ende 1991, vorgelegt werden. Es soll das Bodenproblem um- fassend angehen und aus aufeinander abgestimmten Mass- nahmen ohne negative Nebenwirkungen bestehen.
Fischer-Hägglingen: Im Namen meiner Fraktion erkläre ich mich von der Antwort des Bundesrates als nicht befriedigt, und zwar vor allem, weil er in sehr vielen Fragen konkreten Aussagen ausweicht. Wir sind der Auffassung, dass uns der Bundesrat in den nächsten Wochen und Monaten unbedingt konkrete Vorlagen zu diesem Problembereich unterbreiten sollte, und zwar im Sinne der Interpellation, sonst kommt er sehr schnell unter Zugszwang, und er müsste dann wieder im Dringlichkeitsverfahren vorgehen.
90.571
Motion Giger Preisüberwachung behördlich festgesetzter oder genehmigter Preise Surveillance des prix fixés ou approuvés par les autorités
Wortlaut der Motion vom 19. Juni 1990
Der Bundesrat wird ersucht, Artikel 14 PüG in dem Sinne zu re- vidieren, dass als behördlich festgesetzt auch jene Preise gel- ten, die von den obersten Organen einer Unternehmung mit öffentlichem Leistungsauftrag beschlossen werden, deren Ka- pital vollumfänglich von der öffentlichen Hand bereitgestellt wurde.
Vorgeschlagene Aenderung von Artikel 14 PüG Abs. 1 (neue Fasssung)
Eine Behörde im Sinne dieses Gesetzes sind die Legislative oder Exekutive des Bundes, eines Kantons oder einer Ge- meinde sowie die obersten Organe von Unternehmungen mit öffentlichem Leistungsauftrag, die vollumfänglich der öffent- lichen Hand gehören. Abs. 2 (neue Fassung)
Ist eine Behörde zuständig für die Festsetzung oder Genehmi- gung einer Preiserhöhung, so hört sie zuvor den Preisüber- wacher an. Er kann beantragen, auf die Preiserhöhung ganz oder teilweise zu verzichten oder einen missbräuchlich beibe- haltenen Preis zu senken.
Abs. 3 und 4 unverändert
Texte de la motion du 19 juin 1990
Le Conseil fédéral est chargé de réviser l'article 14 de la loi fé- dérale concernant la surveillance des prix (LSPr) afin d'inclure dans les prix fixés par les autorités ceux qui ont été décidés par les organes directeurs des entreprises ayant un mandat de droit public et dont le capital a été entièrement financé par les pouvoirs publics.
Modification proposée de l'article 14 LSPr:
Al. 1 (nouvelle version)
Par autorités au sens de la présente loi, on entend les autorités législatives ou exécutives de la Confédération, d'un canton ou d'une commune ainsi que les organes directeurs des entrepri- ses qui ont un mandat de droit public et sont entièrement aux mains des pouvoirs publics.
Al. 2 (nouvelle version)
L'autorité compétente pour fixer ou approuver une augmenta- tion de prix entend le Surveillant avant de prendre sa décision. Ce dernier peut lui proposer de renoncer en tout ou partie à l'augmentation prévue ou d'abaisser le prix maintenu abusive- ment. Les 3e et 4e alinéas restent inchangés.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aliesch, Aregger, Büttiker, Cincera, Eppenberger Susi, Fischer-Seengen, Gysin, Müller- Meilen, Scheidegger, Spälti, Spoerry, Stucky, Tschuppert, Wanner (14)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
63-N
N
4 octobre 1990
1846
Motion Giger
zung oder Genehmigung einer Preiserhöhung nicht formell durch die Legislative oder Exekutive des Bundes, eines Kan- tons oder einer Gemeinde geschieht, weil diese Behörden durch ihre Mitglieder oder durch von ihnen bestellte Vertreter diesen obersten Organen angehören. In diesen Fällen be- stimmt die Zufälligkeit der gewählten Organisatonsform die Möglichkeit der Einflussnahme durch den Preisüberwacher, obwohl faktisch kein Unterschied besteht, wenn der Preis ei- ner Unternehmung beispielsweise von der Exekutive geneh- migt wird oder wenn derselbe durch Behördenmitglieder, die gleichzeitig Organe eines solchen Unternehmens sind, festge- setzt wird.
Die heutige Rechtslage muss zu für den Konsumenten stos- senden Verzerrungen führen, indem die Artikel 14 PüG unter- stehenden Unternehmungen praktisch nach Belieben den Preis bestimmen können, während jene Unternehmen, die zwar vollumfänglich von der öffentlichen Hand beherrscht werden, aber keine formelle Preisgenehmigung durch eine Behörde kennen, aufgrund der Einflussnahme durch den Preisüberwacher ihre Preise nach wettbewerbspolitischen Gesichtspunkten zu gestalten haben. Es ist damit möglich, dass zwei Produzenten oder Verteiler elektrischer Energie, de- ren Versorgungsgebiete ineinandergreifen, völlig unter- schiedliche Preisstrukturen haben, weil das eine Unterneh- men seine Preise nach wettbewerbspolitischen Grundsätzen festlegen muss und das andere mit dem Preis gleichzeitig energiepolitische Ziele verfolgt. Solche Verzerrungen werden von den Konsumenten kaum begriffen und können im Extrem- fall dazu führen, dass insbesondere Industriebetriebe, die von Tarifen betroffen sind, welche nach energiepolitischen Grund- sätzen festgelegt wurden, Standortveränderungen vorneh- men, um in einem Gebiet mit nach wettbewerbspolitischen Grundsätzen festgelegten Tarifen zu günstigeren Bedingun- gen arbeiten zu können.
Gerade dieses letzte Beispiel zeigt auch, dass insbeson- dere im Sektor Energie eine Ueberwachung der Preisgestal- tung von Unternehmen, welche von der öffentlichen Hand be- herrscht werden, nach den im Preisüberwachungsgesetz fest- gelegten Grundsätzen nicht sinnvoll sein kann. Gerade die gleichen Kreise, welche bei der Preisüberwachung auch die Monopolpreise staatlicher und gemischtwirtschaftlicher Orga- nisationen miteinbezogen wissen wollen, reden heute einer Energiepolitik über den Preis das Wort. Bei der heutigen Rechtslage hat der Preisüberwacher nur die Möglichkeit, die Preise nach wettbewerbspolitischen und betriebswirtschaft- lichen Grundsätzen zu überprüfen, was gezwungenermassen eine Preisgestaltung nach energiepolitischen Grundsätzen verhindert. Das wiederum führt dazu, dass gewisse staatliche oder halbstaatliche Kartelle oder ähnliche Organisationen Energiepolitik betreiben können und gewisse nicht, was bei der immer wichtiger werdenden Bedeutung der Energiepolitik nicht sinnvoll sein kann und, um wieder am Anfang anzuknüp- fen, zu einer geradezu skurrilen Rechtsungleichheit gegen- über im wesentlichen gleichen Unternehmen führen muss.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 12. September 1990
Rapport écrit du Conseil fédéral du 12 septembre 1990
festgesetzt oder genehmigt werden, gelten dagegen gemäss geltendem Recht die allgemeinen Preisüberwachungsregeln, das heisst der Preisüberwacher verfügt über Entscheidbefug- nis.
Im Gegensatz zu den obersten politischen Gremien unseres Staatswesens tragen die obersten Organe eines Unterneh- mens, das sich im Besitz der Oeffentlichkeit befindet, keine di- rekte politische Verantwortung. Dass sich das oberste Organ eines Unternehmens unter Umständen ganz oder teilweise aus Regierungsvertretern zusammensetzt, ändert nach Auf- fassung des Bundesrates an dieser Feststellung nichts. Ent- scheidend ist nicht die Zusammensetzung der entscheiden- den Behörde, sondern deren Funktion. Die obersten Organe eine Unternehmens erfüllen primär eine gesellschaftsrecht- liche und nicht eine politische Funktion.
Eine Beschränkung der Kompetenzen des Preisüberwa- chers in diesen Fällen könnte mit Artikel 31septies Bundesver- fassung kaum in Einklang gebracht werden. Der in diesen Be- stimmungen enthaltene Grundsatz, wonach die Preise von Kartellen und ähnlichen Organisationen des privaten und öf- fentlichen Rechts nötigenfalls herabgesetzt werden können, sollte nur aus sachlich zwingenden Gründen durchbrochen werden. Solche Gründe liegen in Fällen vor, in denen eine oberste politische Behörde für eine Preisfestsetzung oder Ge- nehmigung zuständig ist, in Fällen, wo ein Entscheid eines Or- gans einer Unternehmung vorliegt, nach Auffassung des Bun- desrates dagegen nicht.
Eine allfällige Ungleichbehandlung von Elektrizitätsunterneh- men liesse sich mit der vom Motionär vorgezeichneten Lö- sung nicht vermeiden, weil bei dieser Variante Elektrizitätsun- ternehmen, deren Kapital nur zum Teil oder gar nicht von der öffentlichen Hand bereitgestellt wurden, auch weiterhin den allgemeinen Preisüberwachungsregeln der Artikel 6 bis 10 PüG unterstehen würden. Die Lösung ist vielmehr darin zu er- blicken, dass der Preisüberwacher auch bei autonom festge- setzten Strompreisen übergeordnete öffentliche Interessen, soweit diese zum Beispiel in einer Konzession oder in einem Leistungsauftrag konkretisiert sind, berücksichtigt. Der nicht abschliessende Katalog der Beurteilungselemente von Arti- kel 13 PüG lässt eine derartige Ergänzung ohne weiteres zu.
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Interpellation der FDP-Fraktion
Eine Gesetzesänderung drängt sich nach Auffassung des Bundesrates auch unter diesem Gesichtspunkt nicht auf.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
Giger: Bei den aktuellen energiepolitischen Diskussionen ist der Ruf nach einer grundlegenden Reform der Elektrizitätsta- rife laut geworden. Um die Notwendigkeit einer solchen zu be- gründen, wird das Hauptargument ins Feld geführt, die elektri- sche Energie werde zu billig abgegeben. Das Preisniveau sei so tief, dass schon von der monetären Seite her nicht der ge- ringste Anreiz bestehe, den elektrischen Strom sparsam und rationell einzusetzen. Im Verlaufe der vergangenen Jahre sind die Elektrizitätspreise in der Tat weniger stark angestiegen als die allgemeine Teuerung. Sie haben also eine namhafte, reale Verbilligung erfahren. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Elektrizitätswerke kostenorientierte Tarife ausgestalten und die Konsumenten dadurch entsprechend entlasten. Dies ist dann der Fall, wenn sich zum Beispiel die spezifischen Durch- schnittskosten der elektrizitätswirtschaftlichen Infrastruktur real ermässigt haben.
Offenbar besteht nun die Befürchtung, dass auf diese Weise dem Anliegen eines wirkungsvollen Stromsparens zuwenig Rechnung getragen werde. Aus diesen und anderen Gründen redet daher das Bundesamt für Energiewirtschaft einer an den langfristigen Grenzkosten orientierten Tarifgestaltung das Wort. Auf der anderen Seite hat sich nun aber innerhalb dersel- ben Bundesverwaltung eine Preisüberwachungsstelle institu- tionalisiert, die sich offensichtlich zum Ziele setzt, die Elektrizi- tätspreise möglichst tief zu halten. Dieses widersprüchliche Verhalten des Bundes trägt zur weiteren Verunsicherung der ohnehin schon verfahrenen energiepolitischen Situation bei und verschafft damit dem bürokratischen Leerlauf weiteren Auftrieb.
Das Preisüberwachungsgesetz dient in seinem Wesen der Be- kämpfung von Preismissbräuchen. Die Preisüberwachungs- stelle ist daher weder verpflichtet noch berechtigt, die Tarif- kalkulationen in allen Einzelheiten zu durchforsten und Kor- rekturen anzuordnen, die den werkspezifischen Gegebenhei- ten nicht Rechnung tragen, ganz abgesehen davon, dass sie auf diese Weise - wie bereits erwähnt - dem Energiesparen ei- nen sehr schlechten Dienst erweist.
Ein weiterer Mangel der heutigen Praxis besteht darin, dass das Verfahren für ein Elektrizitätswerk, je nach seiner Organi- sationsform, völlig verschieden sein kann. Daraus kann sich eine stossende Rechtsungleichheit ergeben. Diese führt bei- spielsweise dazu, dass eine Gemeinde, ein Stadt- oder Kan- tonswerk Preiserhöhungen erlassen kann, ohne dass der Preisüberwacher einschreitet. Ein benachbartes Ueberland- werk aber, das z. B. als Aktiengesellschaft organisiert ist, des- sen Aktien jedoch im Besitze der öffentlichen Hand sind, muss riskieren, dass der Preisüberwacher selbst eine geringfügige Preiserhöhung durch eine formelle Verfügung untersagt. Diese gravierenden Differenzen können sich aufgrund rein for- meller, für die Erfüllung des Versorgungsauftrages aber völlig irrelevanter Unterschiede in der Organisationsform der betref- fenden Elektrizitätswerke ergeben.
Eine Ueberprüfung der vorliegenden, äusserst unbefriedigen- den Situation drängt sich zwingend auf. In einem ersten Schritt gilt es, die erwähnte Rechtsungleichheit aus der Welt zu schaf- fen. Sie kann in der praktischen Anwendung zu unverständli chen und geradezu grotesken Situationen führen. Um dies zu verhindern, bedarf es einer Anpassung des Gesetzestextes von Artikel 14 des Preisüberwachungsgesetzes. Die Anpas- sung ist nicht einschneidend, trägt aber wesentlich zur Ver- besserung der heute untauglichen Regelung bei. Sie kann auch einen Beitrag zur Förderung der sparsamen und rationel- len Energieverwendung leisten.
Nachdem das Schweizervolk einem Energieartikel in der Bun- desverfassung zugestimmt hat, wäre es sicher angebracht, wenn Sie meiner Motion zustimmen würden. Es wäre ein er- ster Schritt in die richtige Richtung. Ich kann nun wirklich nicht
verstehen, weshalb der Bundesrat meine Motion ablehnt. Ein Widerspruch in sich, möchte ich sagen.
Ich bitte Sie deshalb, meiner Motion zuzustimmen und ihr Folge zu geben.
M. Delamuraz, conseiller fédéral: L'acceptation de la motion de M. Giger signifierait une limitation des compétences du Surveillant des prix. En effet, la constitution prévoit que les prix fixés par des cartels ou par des organisations analogues pour- ront être abaissées si besoin est, et que l'on ne fera pas appli- cation de cette disposition. En général, on ne peut y excepter que s'il y a vraiment des raisons contraignantes de ne pas faire application de cette disposition. En dépit de l'argumentation d'ailleurs fort intéressante et fort logique de M. Giger, le Con- seil fédéral est de l'avis que ces raisons contraignantes n'ap- paraissent pas en l'occurrence.
Je note au passage que les entreprises d'électricité ne se- raient pas les seules concernées par la modification de la loi. Cette modification touchera en effet d'autres organismes des régies, pour autant qu'il s'agisse de prix fixés d'une manière autonome et non pas soumis à l'autorisation du Conseil fédé- ral ou d'un office fédéral. Elle entraînerait des suites qui ne se limiteraient pas aux seules entreprises d'électricité.
C'est la raison pour laquelle nous pensons qu'elle présente un degré de généralité et d'abaissement des compétences du Surveillant des prix qui diminue son efficacité, ce qui ne nous paraît pas opportun en un temps où, précisément, nous som- mes saisis d'une initiative populaire qui réclame, elle, au contraire, l'élargissement des compétences du Surveillant des prix et dont vous venez d'accepter le contre-projet.
Le Conseil fédéral désirerait réaliser les demandes contenues dans cette initiative par une révision de loi. Il aura par consé- quent à mettre en chantier cette révision et à procéder à des consultations. Il aimerait le faire en toute liberté et si une mo- tion allant dans la direction opposée était votée, il aurait peine à agir à l'encontre d'une motion déposée. De ce fait, Monsieur Giger, pour permettre un bon déroulement des opérations, ce serait une bonne chose de renoncer à la motion. Je prends l'engagement que, quand le Conseil fédéral examinera l'initia- tive, quand il fera ses propositions pour la consultation puis ensuite, sous la forme d'un message, pour une éventuelle mo- dification de la loi à l'intention du Parlement, il reviendra à ce moment sur ce que vous avez dit, parce que cela fait aussi par- tie d'un ensemble de débats politiques. Dire que l'on veut res- treindre les compétences du surveillant des prix, c'est aussi un courant qu'il faudra pouvoir apprécier parmi d'autres.
Vous faciliteriez la besogne et le débat serein du traitement de cette initiative populaire si vous n'obligiez pas le Conseil fédé- ral à recevoir cette motion sous la forme d'une motion.
Abstimmung - Vote
Für Ueberweisung der Motion Dagegen
31 Stimmen 36 Stimmen
90.345
Interpellation der freisinnig-demokratischen Fraktion Anstieg des schweizerischen Zinsniveaus
Interpellation du groupe radical-démocratique Hausse des taux d'intérêt
Wortlaut der Interpellation vom 8. Februar 1990
Das schweizerische Zinsniveau hat sich seit dem Frühjahr 1988 auch im internationalen Vergleich in ausserordentlichem
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Anno
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Session
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Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 90.571
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Numero dell'oggetto
Datum 04.10.1990 - 15:00
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