26 septembre 1990 N
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Loi sur la radioprotection
Achte Sitzung - Huitième séance
Mittwoch, 26. September 1990, Vormittag Mercredi 26 septembre 1990, matin
08.00 h Vorsitz - Présidence: Herr Bremi
88.011 Strahlenschutzgesetz Loi sur la radioprotection
Fortsetzung - Suite
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Art. 19 Fortsetzung - Suite
Bundesrat Cotti: Die Debatte von gestern über Artikel 19 wurde, wie zu erwarten war, zu einem zentralen Punkt dieser Gesetzesrevision. Es sind insbesondere zwei Themen behan- delt worden. Auf der einen Seite die ganze Frage des Einsat- zes im Falle einer Katastrophe und dann ganz spezifisch Lite- ra b des zweiten Absatzes von Artikel 19.
Bei der ersten Frage ist es ein leichtes, angesichts der grossen Dramen, die mit diesen Katastrophen verbunden sind, unge- fähr so zu argumentieren, wie Sie - Frau Leutenegger Ober- holzer - es gemacht haben; nämlich die Dramen so zu be- schreiben, wie sie in ihrem unglaublichen Ausmass tatsäch- lich geschehen können, und sie dann mit dem sehr kurzen und allgemein gefassten Artikel 19 zu vergleichen und dabei gleichsam ein Missverhältnis entstehen zu lassen und hinzufü- gen, dass wir für so dramatische Situationen total unvorberei- tet seien und dass unsere Strukturen nicht genügten. Man kann nicht erwarten, dass in einem Gesetzesartikel die Mass- nahmen für unmögliche Situationen vorgeschlagen werden. Wenn Sie unterschieben wollen, es bestehe keine Struktur, es bestehe keine Organisation, dann muss ich Ihnen widerspre- chen.
Es wundert mich auch ein bisschen, dass Sie diese Behaup- tung in dieser Form aufstellen, denn wenn ich mich nicht täu- sche, ist auch in Ihrer Kommission von seiten des früheren Ge- neralsekretärs des EDI die ganze vorhandene Struktur mit den verschiedenen Einsatzmöglichkeiten dargelegt worden, vom kleinen, relativ leichten Fall der erhöhten Radioaktivität bis zum Katastrophenfall. Ich glaube, dass Ihnen dies alles darge- stellt wurde. Auf alle Fälle ist dies ganz klar der Geschäftsprü- fungskommission des Parlamentes präsentiert worden.
Ich war selber bei der Geschäftsprüfungskommission, als wir das sogenannte 12-Punkte-Programm nach den Erkenntnis- sen aus der Katastrophe von Tschernobyl entwickelten. Ich kann Ihnen bestätigen, dass diese 12 Punkte des damaligen Programms bis auf einen praktisch realisiert worden sind. Es wäre wahrhaftig nicht richtig, wenn man die Situation so dar- stellen würde, als ob die Strukturen nicht beständen. Es gibt ein Problem - dieses ist von Ihnen zu Recht dargestellt wor- den, übrigens hat man darüber vor der kürzlichen Volksab- stimmung auch einiges gesagt -, nämlich die Frage der Kapa- zität unserer Sanitätsstrukturen im Falle einer Katastrophe, welche sehr viele Behandlungsfälle schwieriger Art zur Folge haben würde. Es ist auch gesagt worden, der Bundesrat be- halte einen Bericht zurück und verberge ihn. Dieser Bericht ist
von der Sanitätsdirektorenkonferenz in Auftrag gegeben wor- den, und er ist - wie übrigens das Militärdepartement vor kur- zem mitgeteilt hat - noch nicht definitiv abgeschlossen. Die Ar- beiten einer entsprechenden Arbeitsgruppe sind noch nicht beendet.
Es ist wahr, dieser Bericht kommt zum Schluss, dass die vor- handenen sanitarischen Kapazitäten verstärkt werden müs- sen. Diese Fragen wird man angehen müssen, wobei ich so- fort festhalten muss, dass die sanitarischen Anlagen eine ex- klusive Angelegenheit der Kantone sind; deshalb ist hier auch die Sanitätsdirektorenkonferenz federführend. Aber wenn ver- langt würde, dass sich der Bund an der notwendigen Realisie- rung einer Koordination und einer Verstärkung auch beteiligt, dann werden wir natürlich diese Dienstleistung zur Verfügung stellen. Aber es soll so bleiben, dass die Spitäler und die An- stalten grundsätzlich im Kompetenzbereich der Kantone blei- ben.
Damit habe ich gesagt, dass wir über konsolidierte Strukturen verfügen. Sie werden jährlich eingeübt. Eine Reihe von Mitar- beitern der verschiedenen Departemente war auch in Tscher- nobyl, denn die Erfahrungen von dort sind natürlich von gros- ser Bedeutung für eine verbesserte Bereitstellung der Struktu- ren. Ich möchte nicht, dass Sie aus dem Gesagten den Ein- druck bekommen, dass alles glänzend vorhanden sei und dass wir in einem Katastrophenfall der Aufgabe gewachsen seien. Selbstverständlich wäre eine solche Katastrophe wie immer mit so vielen Unsicherheiten verbunden, dass auch die bestausgerichtete Struktur mit sehr harten Konfrontationen zu rechnen hätte, das muss man natürlich miteinberechnen. Des- halb wollen wir wirklich hoffen, dass der Einsatz dieser vorhan- denen Strukturen nie gebraucht wird.
Eines ist natürlich in der Diskussion von gestern, die mir auch ein bisschen den Eindruck einer Folgediskussion der kürzli- chen Volksabstimmungen gemacht hat, nicht gesagt worden, nämlich, dass die Sicherheitsstrukturen, welche unseren Kernkraftwerken immanent sind, ganz anderer Natur sind als diejenigen von Tschernobyl. Ich habe von meinem bundes- deutschen Kollegen vernommen, dass nach der Vereinigung in der heutigen DDR einige Anlagen sofort stillgelegt werden müssen, und zwar deshalb, weil in jenen Gebieten mit Sicher- heitsmassnahmen gearbeitet worden ist, welche um ein Mehr- faches schlechter sind als bei uns. Das muss man der Wahr- heit halber sagen, ob es einem gefällt oder nicht.
Zum zweiten Thema, zum Thema, welches insbesondere die Verpflichtung von Personen zu besonderen Hilfeleistungen im Katastrophenfall betrifft: Frau Fankhauser hat gestern darüber gesprochen. Ich muss bestätigen, dass der Bundesrat grund- sätzlich der Auffassung ist, dass im Katastrophenfall, also in ei- nem echten Notfall in diesem Land, die individuelle Freiheit dem Solidaritätsgedanken eigentlich weichen müsste. Denn wenn jedermann im Katastrophenfall, ob nuklearer oder ande- rer Art, auf seine Freiheit pochen würde, um sich seiner ver- stärkten Solidaritätsverpflichtung zu entziehen, dann dürfen Sie raten, ob das im Nuklearfall oder bei einer natürlichen Ka- tastrophe überhaupt noch tragbar wäre, in einer Gesellschaft, welche - je nach Bedarf - verschiedene Grade der Solidarität entwickeln muss. Immerhin muss ich sagen, dass ich Ver- ständnis für die vorgebrachten Einwände habe. Herr Béguelin hat mit seinem Antrag wahrscheinlich eine Lösung einge- bracht, die als Kompromiss durchaus gelten kann. In seiner Lösung, die zwar einen etwas begrenzteren Spielraum vor- sieht, bleibt der Gedanke der Solidarität vorhanden, aber unter strengeren Bedingungen. Deshalb kann ich dem Rat mitteilen, dass der Bundesrat mit der Lösung von Herrn Béguelin einver- standen ist.
Präsident: Ich schlage Ihnen folgendes Abstimmungsverfah- ren vor: Zuerst entscheiden wir über den Rückweisungsantrag Leutenegger Oberholzer. Falls dieser Rückweisungsantrag abgelehnt wird, stellen wir anschliessend den Antrag der Mehrheit gegen den Eventualantrag Thür, danach das Resul- tat gegen den Minderheitsantrag Fankhauser. Sollte der Min- derheitsantrag abgelehnt werden, werde ich das Resultat dem Antrag Béguelin entgegenstellen.
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Abstimmung - Vote
Erste Eventualabstimmung - Premier vote préliminaire Für den Rückweisungsantrag Leutenegger Oberholzer
Dagegen
11 Stimmen 97 Stimmen
Zweite Eventualabstimmung - Deuxième vote préliminaire Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag Thür
81 Stimmen
30 Stimmen
Dritte Eventualabstimmung - Troisième vote préliminaire Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
85 Stimmen 35 Stimmen
Definitiv - Définitivement Für den Antrag Béguelin
93 Stimmen (Einstimmigkeit)
Art. 20 Antrag der Kommission Abs. 1
... dem Bund vorbehält. Die Kantone arbeiten mit der Einsatz- organisationen zusammen. Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 3 Bund, Kantone und Gemeinden können ...
Art. 20 Proposition de la commission Al. 1
.... n'en dispose autrement. Les cantons collaborent avec l'organisation d'intervention. Al. 2 Adhérer à la décision du Conseil des Etats Al. 3 La Confédération, les cantons ...
Angenommen - Adopté
Art. 21 Antrag der Kommission Abs. 1
.... nicht auszuschliessen ist, sind im Bewilligungsverfahren zu verpflichten:
a. auf ihre Kosten ein Alarmsystem für die gefährdete Bevölke- rung einzurichten oder sich anteilmässig an den Kosten eines allgemeinen Alarmsystems zu beteilige;
Abs. 2 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 21 Proposition de la commission Al. 1
.... ne saurait être exclue doivent être obligées lors de la procé- dure d'autorisation:
a. D'installer à leurs frais un système d'alarme pour la popula- tion exposée au danger ou pour le moins de prendre une par- tie de ces frais à leur charge;
Al. 2 Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 22, 23 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 24 Antrag der Kommission Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 2-4 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 4bis Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Minderheit /
(Fischer-Seengen, David, Dietrich, Fäh, Früh, Houmard, Spoerry) Die in der Schweiz anfallenden radioaktiven Abfälle sind in der Regel im Inland zu beseitigen. Eine internationale Zusammen- arbeit ist zulässig, soweit die hierfür vorgesehenen Staaten die international anerkannten Sicherheitsnormen anwenden.
Minderheit II
(Rechsteiner, Bäumlin, Fankhauser, Fierz, Günter)
.... im Inland beseitigt werden. Die Erteilung einer Ausfuhrbe- willigung ist nur ausnahmsweise und aus Sicherheitsgründen zulässig. Exporte in Entwicklungsländer sind ausgeschlos- sen.
Art. 24
Proposition de la commission Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 2- 4 Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 4bis Majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Minorité /
(Fischer-Seengen, David, Dietrich, Fäh, Früh, Houmard, Spoerry)
Les déchets radioactifs produits en Suisse seront en principe éliminés à l'intérieur du pays. Une collaboration internationale est admise, pour autant que les pays prévus pour celle-ci ap- pliquent les normes de sécurité reconnues sur le plan interna- tional.
Minorité I/
(Rechsteiner, Bäumlin, Fankhauser, Fierz, Günter)
à l'intérieur du pays. Une autorisation d'exportation ne peut être délivrée qu'exceptionnellement et pour des motifs rele- vant de la sécurité. toute exportation dans les pays en dévelop- pement est exclue.
Abs. 1 -4 - Al. 1- 4 Angenommen - Adopté
Abs. 4bis - Al. 4bis
Fischer-Seengen, Sprecher der Minderheit I: Bei diesem Arti- kel geht es darum zu regeln, wie die internationale Zusam- menarbeit auf dem Gebiet der Beseitigung radioaktiver Rück- stände geregelt wird; dies ist ein Problem, das vom Bundesrat in seinem Entwurf noch nicht angegangen worden ist. Auf An- trag von Ständerat Zimmerli hat der Ständerat einen neuen Ansatz 4bis eingefügt, der dem Bundesrat den Auftrag gibt, dieses Problem auf Verordnungsstufe zu regeln. Der generelle Export der radioaktiven Rückstände ins Ausland im Sinne ei- nes Abfalltourismus wäre zu billig. Das würde zu stark nach Sankt-Florians-Politik riechen. Es wäre so wie bei der heutigen Praxis des Stromimportes. Der Grundsatz, dass die Entsor- gung im Inland erfolgen muss, ist zweifellos richtig. Der Stän- derat hat sich auch dafür entschieden. Der Unterschied zwi- schen der ständerätlichen Lösung und dem Antrag der Min- derheit I liegt vor allem bei den Rahmenbedingungen für diese internationale Regelung. Diese Rahmenbedingungen sollen
nicht auf Verordnungsstufe delegiert werden, sondern die wichtigsten sind auf Gesetzesstufe zu regeln.
Die Rahmenbedingung, die im Gesetz festgehalten werden muss, ist die, dass die internationale Zusammenarbeit nur zu-
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lässig ist, wenn die hiefür vorgeschlagenen Staaten die inter- national anerkannten Sicherheitsnormen anwenden. Damit ist die Gefahr ausgeschlossen, dass Rückstände in Entwick- lungsländer gebracht werden, die diese unsachgemäss be- seitigen.
Mein Antrag entspricht in etwa auch jenem, den der Bundesrat in einem Entwurf zum Kernenergiegesetz vom 3. November 1987 vorschlägt. Er lautet wie folgt: «Die Ausfuhr von radioakti- ven Abfällen wird nur bewilligt, wenn der Empfängerstaat oder eine internationale Organisation der Schweiz zusichert, dass bei der Behandlung der Abfälle die international anerkannten Grundsätze eingehalten werden.» Der Bundesrat hat somit eine ganz ähnliche Lösung vorgesehen.
Wer eine praktikable, verantwortbare Lösung anstrebt, wer im Gesetz klare Leitplanken für die internationale Zusammenar- beit auf diesem Gebiet setzen will, dem wird empfohlen, der Minderheit I zuzustimmen.
Rechsteiner, Sprecher der Minderheit II: Es geht zunächst darum, das Problem zu sehen, das bei Artikel 24 behandelt wird. Es geht darum, dass die Industrieländer, die reichen Län- der des Nordens, in den vergangenen Jahren zunehmend be- gonnen haben, ihren Sondermüll, ihren gefährlichen Abfall, in Länder der Dritten Welt abzuschieben. Zuerst haben sie aus den Ländern der Dritten Welt zu Billigstpreisen Rohstoffe im- portiert, die Länder der Dritten Welt ausgebeutet, und nun wird der Sondermüll wieder in die Länder der Dritten Welt zurück- geschoben, ohne dass dort eine demokratische Mitsprache besteht, ohne dass sich die Bevölkerung dieser Länder dage- gen wehren kann. Für Generationen haben sie dann unter die- ser Situation zu leiden.
Es müsste deshalb ein anerkanntes Prinzip sein, dass der in der Schweiz produzierte Sondermüll in der Schweiz entsorgt wird, dass wir für den von uns produzierten Abfall auch selber die Verantwortung tragen. Das entspricht im übrigen dem Leit- bild des Bus für die schweizerische Abfallwirtschaft, wonach Abfälle, insbesondere Sondermüll, grundsätzlich in der Schweiz zu entsorgen sind und eine Abschiebung des Son- dermülls in die Dritte Welt nicht zulässig ist.
Nun muss ich einräumen, dass der Antrag des Ständerates gegenüber dem Antrag des Bundesrates den Vorzug aufweist, dass er die Beseitigung der radioaktiven Abfälle in der Schweiz grundsätzlich vorschreibt und nur ausnahmsweise eine Ausfuhrbewilligung zulässt. Dieses Prinzip ist besser als das, was der Bundesrat vorgeschlagen hat. Immerhin schreibt der Antrag des Ständerates nicht exakt vor, worum es hier geht. Es geht darum zu verhindern, dass Sonderabfälle in die Dritte Welt abgeschoben werden können.
Der Minderheitsantrag Il will das, worum es geht, ausdrücklich im Gesetz festlegen. Der Minderheitsantrag II will, dass im Ge- setz festgeschrieben wird, dass eine Abschiebung von radio- aktivem Sondermüll in die Dritte Welt unzulässig ist. Wenn Ei- nigkeit über dieses Prinzip herrscht, muss dieses Prinzip im Gesetz festgeschrieben werden; es darf nicht nur die Meinung sein. Der Antrag der Minderheit II entspricht auch den Anlie- gen der entwicklungspolitischen Organisationen, die eben- falls der Ansicht sind, dass es nicht angehen kann, dass Son- dermüll in die Dritte Welt abgeschoben wird.
Der Antrag der Minderheit Il formuliert, dass die Beseitigung grundsätzlich im Inland zu erfolgen habe. Insoweit besteht Uebereinstimmung mit dem Vorschlag des Ständerates und mit der Minderheit I. Dann wird aber gesagt, dass eine Beseiti- gung im Ausland nur ausnahmsweise und aus Sicherheits- gründen zulässig ist. Wirtschaftliche Gründe allein genügen nicht, und - das ist das entscheidende - Exporte in Entwick- lungsländer sind ausgeschlossen, auch weil Sicherheitsstan- dards in Ländern der Dritten Welt letztlich nicht zuverlässig überprüfbar sind. Aufgrund der desolaten wirtschaftlichen Lage sowie der autoritären politischen Strukturen herrscht in diesen Ländern sehr oft die Gefahr der Korrumpierung; die Folgen von Geschäften wie Abschiebung von Sondermüll in diese Länder haben die Bevölkerung und die nachfolgenden Generationen, die sich nicht wehren können, ungefragt auszu- baden.
Das Verbot des Abschiebens von radioaktivem Sondermüll in
Länder der Dritten Welt ist auch deshalb von Bedeutung, weil die Schweiz im Zusammenhang mit der Behandlung und Be- seitigung von Sondermüll im internationalen Verhältnis eine besondere Rolle für sich in Anspruch nimmt - Stichwort Basler Konferenz über die Schaffung einer Konvention für die Be- handlung von Sonderabfällen, an der sich Bundesrat Cotti für diese Konvention besonders stark gemacht hat. Es wäre nur konsequent, wenn die Schweiz jetzt, wo es darauf ankommt, in ihrer eigenen innerstaatlichen Gesetzgebung den hohen in sie gesetzten Erwartungen entsprechen würde und nicht schon im ersten Moment, bereits im Gesetzestext, den Export in Län- der der Dritten Welt doch wieder in Kauf nimmt. Wenn konse- quent gehandelt wird, gibt es nur eines: Es muss festgeschrie- ben werden, dass radioaktiver Sondermüll nicht in Länder der Dritten Welt abgeschoben werden darf. Die Länder der Dritten Welt sind nicht der Abfallkübel für den hier produzierten Son- dermüll.
Frau Bär: Herr Fischer-Seengen hat bei der Begründung der Minderheit I gesagt: Hier geht es um die internationale Zusam- menarbeit bei radioaktiven Abfällen. Wir sind der Meinung, bei diesem Artikel handle es sich um das Jahrmillionen-Problem unserer Risikogesellschaft. Es handelt sich um die Altlasten, die wir unseren Ur-Ur-Urenkeln hinterlassen, Altlasten, die ein immenses Gefahrenpotential für das gesamte Leben dieser Erde bedeuten. Die Idee, hochgefährliche Stoffe in die Welt zu setzen, die die Umwelt und unsere Nachkommen über unend- lich lange Zeitperioden bedrohen, zeugt von Menschen- und Naturverachtung.
Ebenso klar ist es - das müssen wir bei diesem Artikel auch festhalten, und dazu müssen wir stehen -, dass es weltweit keine sicheren Endlager für hochaktive Abfälle gibt. Weder gibt es Standorte noch gibt es Verschlussarten, die als sicher für Jahrtausende gelten können. Die Sicherheit - weil der Fak- tor Zeit in keinem Labor simuliert werden kann - kann auch nie mit Sicherheit garantiert werden.
Die Artikel 24ff. lösen also die Endlagerungsmisere, in der wir uns heute weltweit befinden, überhaupt nicht. Die Formulie- rung des Bundesrates und auch der Minderheit I erhöhen sie sogar noch. Wir erhöhen sie, indem wir zusätzliche Gefahren von Atomtransporten in Kauf nehmen. Wir nehmen in Kauf, dass Unfälle, Sabotage und Diebstahl geschehen können. Stichwort, das noch nicht vergessen ist: Transnuklear-Skan- dal.
Ich zitiere Ihnen einen Satz aus der Debatte zum Energieartikel vom 21. September 1989: «Wir müssen Entsorgungsstand- orte in der Schweiz finden, wir müssen doch einmal zur Kennt- nis nehmen, dass ein Abschieben dieses Problems auf das Ausland nachgerade unanständig ist. Sagen wir doch dem Sankt Florian Adieu.»
Gesagt hat diesen Satz bei der Debatte Herr Bundesrat Ogi; er hat uns da ins Gewissen geredet. Und jetzt kommt der andere Bundesrat und bringt die Vorlage, die dieses Abschieben ins Ausland wieder möglich macht oder sogar empfiehlt.
Wenn wir diese Aussage von Bundesrat Ogi ernst nehmen - und wir machen das -, können wir das nur, wenn wir der Min- derheit II (Rechsteiner) zustimmen. Wir halten es für moralisch und ethisch unhaltbar, dass wir die Abfallprodukte unserer In- dustriegesellschaft ins Ausland exportieren. Namentlich die Dritte Welt darf nicht als Müllhalde der Industriegesellschaft missbraucht werden. Wir wehren uns gegen das Motto, das heute so verbreitet ist: Mit Geld kaufen wir uns von unseren Problemen los.
Zum Schluss habe ich eine ganz konkrete Frage an Herrn Bundesrat Cotti. Die Botschaft des Bundesrates spricht auf Seite 28 von «schwach- und mittelaktiven Abfällen»; sie spricht auch von «hochaktiven Abfällen». Herr Issler von der Nagra hat in einem Interview neuerdings von «mittelaktiven, langlebigen Radionukleiden» gesprochen. Herr Bundesrat Cotti: Wie ge- nau sind die Kategorien dieser Abfälle definiert, und wo sind sie festgehalten?
M. Ruffy, rapporteur: Votre commission s'est penchée sur la teneur de l'article 24 et a pris en considération une lettre que nous avait envoyée la Communauté de travail Swissaid, Action
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de carême, pain pour le prochain et Helvetas. Cette organisa- tion nous rendait attentifs au risque que pouvait comporter, notamment pour les pays du tiers monde, un commerce des déchets radioactifs. La minorité Rechsteiner s'en est inspirée dans sa dernière phrase et, de plus, elle précise dans sa pro- position que seuls des motifs de sécurité peuvent justifier une autorisation d'exportation. Le texte de la minorité Fischer- Seengen atténue, si on le compare à celui de la majorité, le ca- ractère marqué de la volonté d'éliminer les déchets dans notre pays: il dit «seront en principe> alors que celui de la majorité dit «doivent en principe». Dans la proposition de M. Fischer- Seengen, le caractère exceptionnel de l'autorisation d'expor- tation a disparu. On se réfère à l'autorisation d'exportation aux normes de sécurité reconnues sur le plan international.
La majorité de votre commission vous demande de repousser les deux propositions de minorité et de vous rallier à la version du Conseil des Etats et ceci avec l'appui du Conseil fédéral pour deux raisons: nous voulons que l'autorisation d'exporta- tion soit l'exception et nous pensons qu'il est utile de laisser la compétence au Conseil fédéral de définir les conditions d'au- torisation d'exporter. Nous le faisons en sachant - je reprends là une partie de l'exposé de M. Rechsteiner - que M. Cotti, conseiller fédéral, a joué un rôle déterminant dans la Conven- tion de Bâle qui règle l'exportation des déchets dangereux et qui subordonne ces mouvements internationaux à un certains nombre de conditions. Les deux plus importantes sont les sui- vantes: il faut que le pays recevant les déchets dangereux soit d'accord de les prendre et, surtout, il faut que les possibilités de traitement des déchets dangereux soient techniquement supérieures à celles que l'on pourrait trouver dans le pays qui les exporte. Il y a donc là des conditions qui règlent de manière très stricte les mouvements des déchets dangereux. Bien que les déchets radioactifs ne soient pas inclus dans la Convention de Bâle, nous pensons que, par analogie, le Conseil fédéral qui s'est engagé, je le répète, de manière très forte dans le rè- glement de ce problème respectera ces conditions pour les déchets radioactifs.
C'est pour ces raisons que la majorité de votre commission vous demande de vous rallier à la version du Conseil des Etats et de repousser les deux propositions de la minorité.
Fierz, Berichterstatter: Der Artikel 24 des Strahlenschutzge- setzes handelt von einer zentralen Frage, die nicht nur das Strahlenschutzgesetz betrifft, wenn ich mir die Bemerkung er- lauben darf. Sie handelt eigentlich von einer neuen sozialen Frage. Früher ging es bei der sozialen Frage darum: Wer be- kommt welches Gut? Und eine neue soziale Frage heisst: Wer bekommt den Dreck?
Hier liegen neben dem Vorentwurf des Ständerates zwei Min- derheitsanträge vor. Wir wurden in der Kommissionsarbeit von den Entwicklungshilfe-Organisationen mit einem Brief darauf aufmerksam gemacht, dass die Gefahr besteht, dass die Ent- wicklungsländer mehr und mehr gezwungen werden, unsere Abfälle zu horten. Genau so, wie man früher die Rohstoffe aus- gebeutet hat, gibt man ihnen heute die Abfälle. Es betrifft dies ja nicht nur den radioaktiven Sondermüll. Wir haben den Batte- rieabfall seit jeher in der DDR entsorgt usw.
Dem Gesichtspunkt dieser Sorge der Entwicklungshilfe gibt der Antrag der Minderheit II (Rechsteiner) Ausdruck, nämlich dass Exporte in Entwicklungsländer nicht zulässig sind. Es ist auch so, dass Abfälle grundsätzlich im Inland beseitigt werden müssten und die Ausfuhrbewilligung aus Sicherheitsgründen nur ausnahmsweise erteilt würde. Dies ist der strengste Artikel in unserer Auswahlsendung.
Es steht dieser Minderheit II die Minderheit I (Fischer-Seen- gen) entgegen, die wesentlich laxer ist. Dort wird der radioak- tive Abfall nur «in der Regel» im Inland beseitigt, und die inter- nationale Zusammenarbeit ist zulässig, soweit die Staaten die international anerkannten Sicherheitsnormen anwenden. In der Kommisssion wurde geäussert, die Türkei nähme sicher radioaktiven Abfall, sogar unter sehr sicheren Bedingungen. Er würde dann in Kurdistan deponiert. Der Minderheit schien, es genüge nicht, wenn man nur die Sicherheitsnormen be- achte.
In der Eventualabstimmung in der Kommission unterlag die
Minderheit Rechsteiner, also die strenge Variante, gegenüber der Minderheit I (Fischer-Seengen) mit 9 zu 6 Stimmen. Dann wurde dieses Ergebnis aber der Version des Ständerates ent- gegengestellt. Hier obsiegte die Version des Ständerates als mittlere Lösung deutlich mit 11 zu 4 Stimmen. Hier müssen grundsätzlich die Abfälle im Inland entsorgt werden, und der Bundesrat kann nur ausnahmsweise unter bestimmten Vor- aussetzungen die Ausfuhrbewilligung erteilen.
Bundesrat Cotti, der eine Schrittmacherfunktion in der interna- tionalen Abfallentsorgung übernommen hat, hat uns zugesi- chert, dass dies sehr restriktiv gehandhabt würde.
Die Kommission empfiehlt Ihnen, der Version des Ständerates zuzustimmen.
Bundesrat Cotti: Der Bundesrat hat sich - Sie sehen es aus der Fahne - zu diesem Thema gar nicht geäussert, wir haben überhaupt keinen Antrag gestellt; welche Gründe dafür aus- schlaggebend waren, werden Sie am Schluss dieser kurzen Ausführung erfahren. Als der Ständerat den Grundsatz fest- legen wollte, dass die Abfallbeseitigung innerhalb unserer Grenzen geschehen müsse, hatte der Bundesrat natürlich überhaupt keine Einwände gegen diesen Grundsatz.
Wir stehen jetzt vor zwei zusätzlichen Anträgen, welche etwas weiter gehen als der eher grundsätzliche Vorschlag des Stän- derates. Herr Fischer schlägt eine Lösung vor, welche eigent- lich bei Vorhandensein und Respektierung international aner- kannter Sicherheitsnormen die von ihm trotzdem praktisch als Regel dargestellte schweizerische Entsorgung überflüssig werden lässt. Wären diese internationalen Normen vorhan- den, und würden sie respektiert, so wäre jeder Export möglich. Dies scheint unserer Auffassung nach etwas zu weit zu gehen. Der Grundsatz an sich muss doch gewisse Ausnahmen tole- rieren. Herr Rechsteiner schlägt als einziges Kriterium für die Ausnahme den Grund der Sicherheit vor. Man sagt mir aber, es könne zusätzlich durchaus andere Kriterien geben. Des- halb scheint der Vorschlag von Herrn Rechsteiner unter die- sem Aspekt zu wenig flexibel zu sein. Das Sicherheitskriterium muss anerkannt werden, aber es kann auch andere Kriterien geben.
Dem Bundesrat - gemäss der Fassung des Ständerates - die Kompetenz zu überlassen, schiene uns besser. Herr Rechstei- ner hat im letzten Satz seines Vorschlages eine absolut neue Klausel erwähnt, die in keinem anderen Vorschlag enthalten ist: das Ausfuhrverbot in Drittweltländer. Es wurde hier von der Basler Konvention gesprochen, welche die sogenannten Son- derabfälle beschreibt. Die Schweiz exportiert kein Kilo Sonder- abfall in die Drittweltländer, auch wenn dazu keine gesetzliche Grundlage existiert und auch wenn dazu sensu stricto die Bas- ler Konvention kein Verbot enthält. Auch wenn wir international gesehen gewisse Möglichkeiten hätten, auch wenn diese Möglichkeiten bestehen, weil die schweizerische Gesetzge- bung ein solches Verbot nicht beinhaltet, gehen wir nicht in die Dritte Welt, und zwar aus grundsätzlichen Gründen. Deshalb ist der Antrag von Herrn Rechsteiner auch nicht nötig; wir wer- den auch mit diesen Abfällen nicht in die Dritte Welt gehen. Wenn Sie das noch gesetzlich verankert haben möchten, würde ich mich nicht grundsätzlich dagegen wehren, gerade weil wir das gar nicht beabsichtigen. Wenn dieser letzte Satz stehen bleiben soll, dann auf alle Fälle am Schluss des Vor- schlages des Ständerates. Diese Verbindung herzustellen, ist nicht meine Aufgabe.
Wenn ich ein Urteil über die drei vorhandenen Vorschläge ab- geben sollte, dann würde ich für den Vorschlag des Ständera- tes plädieren.
Rechsteiner, Sprecher der Minderheit II: Herr Bundesrat Cotti hat in seinem Votum gerade gesagt, dass er seitens des Bun- desrates dem letzten Satz der Minderheit II zustimmen könnte, dass er also bereit wäre, ins Gesetz aufzunehmen, dass Ex- porte in Entwicklungsländer nicht erfolgen dürfen, weil das oh- nehin nicht geschehe. Es ist auch sinnvoll, das ins Gesetz zu schreiben, wenn es ohnehin nicht geschieht. Ich möchte die- sen Vorschlag aufnehmen und den Herrn Vizepräsidenten bit- ten, die Abstimmung entsprechend zu gestalten, damit dieser Vorschlag aufgenommen werden kann. Dies würde heissen,
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dass - falls der Antrag der Minderheit II abgelehnt würde - in einer Eventualabstimmung über diesen letzten Satz abge- stimmt werden könnte.
Präsident: Ich nehme an, dass Sie nur über Anträge abstim- men wollen, zu denen Sie sich haben äussern können.
Abstimmung - Vote
Eventuell - A titre préliminaire Für den Antrag der Minderheit I Für den Antrag der Minderheit II
79 Stimmen
50 Stimmen
Definitiv - Définitivement Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit I
75 Stimmen
56 Stimmen
Art. 25 - 27 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 28 Antrag der Kommission
c. Streichen
Art. 28 Proposition de la commission
c. Biffer
Frau Leutenegger Oberholzer: Zuhanden der Materialien möchten wir den Bundesrat bei Artikel 28 Litera b um eine Prä- zisierung bitten: Wir möchten zuhanden der Materialien fest- gestellt haben, welche Tätigkeiten allenfalls von einer Bewilli- gungspflicht ausgenommen werden sollen. In der Botschaft steht dazu, dass eine Ausnahme für den Umgang mit radioak- tiven Stoffen geringer Aktivität vorgesehen werden könnte. Das ist eine Aussage, die sich nicht konkretisieren lässt auf- grund der Unterlagen, die uns zur Verfügung stehen. Wir möchten darauf hinweisen, dass aus den USA bekannt ist, dass Abbruchmaterialien von kerntechnischen Anlagen in der Automobilindustrie wiederverwendet und weiterverarbeitet wurden, weil man diese für ungefährlich hält. Inzwischen stellt man bei den daraus hergestellten Produkten, den Automobi- len, eine grosse Akkumulation von radioaktivem Material und hohe radioaktive Werte fest.
Können Sie uns versichern, Herr Bundesrat Cotti, dass derar- tige Tätigkeiten damit nicht gemeint sind, und präzisieren, was Sie tatsächlich mit Litera b ansprechen wollen?
Bundesrat Cotti: Das ist ja eine Frage, die sich letzten Endes auf die künftige Verordnung zum Vollzug dieses Gesetzes be- zieht. Aber ich glaube, Litera b enthält doch - wie es sich für ein Rahmengesetz geziemt - eine absolut klare Aussage. Die Vor- aussetzung ist, dass überhaupt keine Gefährdung vorhanden sein darf. Mit Beispielen kann ich Ihnen in diesem Moment lei- der nicht dienen. Ich benutze aber die Gelegenheit - ich habe das vorhin vergessen -, ein paar Worte zu sagen zur Frage von Frau Bär betreffend der Einteilung der verschiedenen Grade der Gefährdung bei den radioaktiven Abfällen. Ich möchte den Rat nicht mit langen technischen Ausführungen belästigen, aber ich möchte Ihnen, Frau Bär, diese Einteilung schriftlich abgeben, damit Sie sehen, wie heute auf Verwaltungsebene diese Abfälle eingeteilt werden.
Angenommen - Adopté
Art. 29 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 30 Antrag der Kommission
a. Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
d.
.... Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen;
Art. 30 Proposition de la commission
a. Adhérer au projet du Conseil fédéral
d. .... à l'état de la science et de la technique;
Angenommen - Adopté
Art. 31 Antrag der Kommission Abs. 1,3 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 2 ... für den Strahlenschutz. Sie ist zu befristen.
Art. 31 Proposition de la commission Al. 1, 3
Adhérer à la décision du Conseil des Etats Al. 2 .... en radioprotection. Sa durée de validité doit être limitée.
Angenommen - Adopté
Art. 32, 33 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 34 Antrag der Kommission Abs. 1 Der Bewilligungsinhaber muss der Aufsichtsbehörde melden, wenn er:
a. eine Aenderung im Bau oder im Betrieb einer Anlage oder eines Apparates, die den sicheren Betrieb beinträchtigen könnte, beabsichtigt;
b. zusätzliche radioktive Stoffe verwenden oder die Aktivität von bewilligten radioaktiven Stoffen erhöhen will. Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 3
Besteht die Möglichkeit
Art. 34 Proposition de la commission Al. 1
Le titulaire de l'autorisation doit faire une déclaration à l'auto- rité de surveillance s'il a l'intention de:
a. Procéder à une modification de la construction ou du fonc- tionnement d'une installation ou d'un appareil qui pourrait avoir des effets sur la sécurité;
b. Utiliser des substances radioactives supplémentaires ou augmenter l'activité de substances radioactives autorisées. Al. 2 Adhérer à la décision du Conseil des Etats Al. 3
Si une exposition inadmissible ...
Angenommen - Adopté
26 septembre 1990
1572
N
1573
Strahlenschutzgesetz
Art. 34bis, 35, 36 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 36bis (neu) Antrag der Kommission Titel Haftpflicht Abs. 1
Wer Einrichtungen betreibt oder Tätigkeiten ausübt, die eine Gefährdung durch ionisierende Strahlen mit sich bringen, haf- tet für die dadurch verursachten Schäden, sofern er nicht nachweist, dass er alle Sorgfalt zur Vermeidung des Schadens aufgewendet hat.
Abs. 2
Mehrere Haftpflichtige gemäss Absatz 1 haften solidarisch. Abs. 3
Für Nuklearschäden, die durch Kernanlagen oder durch den Transport von Kernmaterialien verursacht werden, bleibt das Kernenergiehaftpflichtgesetz vorbehalten.
Antrag Fischer-Seengen Streichen
At. 36bis (nouveau) Proposition de la commission Titre
Responsabilité civile Al. 1
Celui qui exploite des installations ou exerce des activités qui impliquent un danger dû à des rayonnement ionisants répond des dommages qui en résulent, à moins qu'il ne prouve avoir pris toutes les précautions pour éviter un dommage.
Al. 2
S'il y a plusieurs responsables, ils répondent solidairement. Al. 3
Pour les dommages nucléaires provoqués par des centrales nucléaires ou lors du transport de matériaux nucléaires, la loi sur la responsabilité civile en matière nucléaire est réservée.
Proposition Fischer-Seengen Biffer
Präsident: Der Antrag Fischer-Seengen zu Artikel 36bis ist zu- rückgezogen worden.
Angenommen gemäss Antrag der Kommission Adopté selon la proposition de la commission
Art. 37 - 41 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 42 Antrag der Kommission Abs. 1
fbis(neu). Tätigkeiten, die eine Gefährdung durch ionisie- rende Strahlen mit sich bringen können, ohne die notwendige Sachkunde ausübt. Abs. 2 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 42 Proposition de la commission 29-N
Al. 1
fbis(nouveau). Exerce des activités pouvant présenter un dan- ger dû à des rayonnements ionisants, sans posséder la qualifi- cation technique nécessaire. Al. 2 Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 43 - 49 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Gesetzentwurfes 104 Stimmen (Einstimmigkeit)
Präsident: Sie haben zu diesem Geschäft einen ausführlichen Bericht des Kommissionspräsidenten erhalten - obwohl das Geschäft in Kategorie I eingeteilt war -, in dem die Eintretens- voten schriftlich enthalten und die Artikel einzeln beschrieben sind. Er hat sich dazu nicht mehr äussern müssen, und er hat nur noch zu jenen Artikeln gesprochen, wo Minderheitsposi- tionen angemeldet waren. Offensichtlich hat das nicht nur Zeit gespart, sondern auch die Qualität der Debatte verbessert. Darf ich ihm und Herrn Fierz dafür herzlich danken und alle künftigen Kommissionspräsidenten bitten, sie als Vorbild zu nehmen.
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
Ad 88.011
Postulat der Kommission Strahlenschutz. Morbiditäts- und Krebsstatistik
Postulat de la commission Radioprotection. Statistique de la morbidité et du cancer
Wortlaut des Postulates vom 29. Mai 1989 Der Bundesrat wird ersucht, die Errichtung einer gesamt- schweizerischen Morbiditäts- und Krebsstatistik zu prüfen. Es wäre wünschenswert, wenn die Statistik verschiedene Krite- rien, wie Wohnort, Beruf (z. B. Strahlenexposition), Alter und Geschlecht enthalten würde und in Zusammenarbeit mit kom- petenten ausländischen Zentren geschehen würde.
Texte du postulat du 29 mai 1989 Le Conseil fédéral est invité à examiner la possibilité d'établir une statistique de la morbidité et du cancer. Il serait souhaita- ble que cette statistique comporte différents critères, tels que le lieu de domicile, la profession (p. ex. exposition aux radia- tions), l'âge et le sexe, et qu'elle soit établie en collaboration avec des centres étrangers compétents.
Präsident: Im Postulat der Kommission wird zusätzlich der Antrag Leutenegger Oberholzer zu Artikel 16 berücksichtigt.
Ueberwiesen - Transmis
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Strahlenschutzgesetz
Loi sur la radioprotection
In
Dans
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
In
Jahr
1990
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
08
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 88.011
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 26.09.1990 - 08:00
Date
Data
Seite
1568-1573
Page
Pagina
Ref. No
20 018 983
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