Aktienrecht
1351
83.015
Obligationenrecht. Aktienrecht Code des obligations. Droits des sociétés anonymes
Fortsetzung - Suite
Siehe Jahrgang 1985, Seite 1657 - Voir année 1985, page 1657 Beschluss des Ständerates vom 26. September 1988 Décision du Conseil des Etats du 26 septembre 1988
Kategorie I, Art. 68 GRN - Catégorie I, art. 68 RCN
Differenzen - Divergences
Rückweisungsantrag Ledergerber
Die im Differenzbereinigungsverfahren offenen Artikel der Vor- lage seien an den Bundesrat zurückzuweisen, mit der Auflage, eine Lösung vorzulegen, die sowohl mit dem EG-Aktienrecht wie mit den Empfehlungen der Arbeitsgruppe «Finanzplatz Schweiz» der Bundesratsparteien konform ist.
Proposition de renvoi Ledergerber
Renvoyer au Conseil fédéral les articles du projet faisant en- core l'objet de divergences entre les deux chambres en l'invi- tant à présenter une solution qui soit conforme aussi bien au droit des sociétés anonymes de la CE qu'aux recommanda- tions du Groupe de travail «Place financière suisse» institué par les partis gouvernementaux.
Leuenberger Moritz, Berichterstatter: Die Revision des Aktien- rechtes ist das Paradebeispiel für die furchtbar langsame Ar- beitsweise des Parlamentes und der Beweis dafür, dass wir uns dringend reorganisieren müssen.
Die ersten parlamentarischen Vorstösse stammten aus dem Jahre 1957. 1983 ist die Vorlage dann in den Rat gekommen, und ich hatte als Kommissionspräsident seither das Vergnü- gen, vier Bundesräte als Vorsteher des EJPD begrüssen zu dürfen. Unsere letzte ordentliche Kommissionssitzung hat vor über einem Jahr, nämlich im September 1989, stattgefunden. Die Tatsache, dass die Behandlung im Rat erst jetzt stattfinden kann, ist der Beweis dafür, dass unser Parlament seine Aufga- ben einfach nicht mehr im Griff hat. Wir haben zwar die Zwi- schenzeit genutzt und versucht, während einer Session in der Frage der Vinkulierung wenigstens eine gewisse Straffung und Einheit in der Kommission zustande zu bringen. Das Re- sultat war dann aber, dass etwa vier weitere Minderheitsan- träge formuliert wurden, so dass ich mich hütete, nochmals eine Kommissionssitzung durchzuführen. Auch das ist ein grundsätzliches Ungenügen der Kommission, dass wir in der Frage der Vinkulierung etwa zehn Abstimmungen im Plenum durchführen müssen und eigentlich die Kommissionsarbeit hier weiterführen.
Aber Kritik möchte ich nicht nur an uns selbst richten. Der Vor- ort hat mehrere Anträge formuliert und an die «Mitglieder der bürgerlichen Fraktionen des Nationalrates» gesandt. Das ist einfach etwas dumm, weil der Präsident der Aktienrechtskom- mission zwar schon sehr verbürgerlicht, aber eben doch nicht bürgerlich ist, so dass ich diese Vorschläge jetzt nicht gesehen habe; aber Frau Spoerry und Herr Stucky haben sie aufge- nommen. Das Verhalten des Vororts ist auch gegenüber den bürgerlichen Mitgliedern des Rates nicht nett, denn diese ha- ben die Eingabe fotokopieren, uns bringen und erklären müs- 'sen; sie haben uns gegenüber ja ein recht unverkrampftes Ver- hältnis - ganz im Gegensatz offenbar zum Vorort.
Der Stand der Vorlage: Es sind im wesentlichen folgende Diffe- renzen zwischen National- und Ständerat bereinigt: die Frage des Mindestkapitals, der Mindestnennwert, im wesentlichen der Bezugsrechtsschutz, die Rechnungslegung, das Depot-
stimmrecht, die Frage der Sonderprüfung. Offen sind dem- gegenüber noch die Höhe des PS-Kapitals und, wie gesagt, die ganze Vinkulierungsregelung.
Zum Vorgehen hier im Rat: Da uns der Präsident sagte oder androhte, er würde so lange verhandeln lassen, bis die Trak- tandenliste und wir erschöpft seien, schlage ich vor, dass dort, wo sich die Kommission einig ist und wo keine Minderheitsan- träge im Rat vorliegen, keine Erklärungen von seiten des Präsi- denten erfolgen. Die Ständeratskommission wird also dann, gestützt auf die Kommissionsprotokolle, die Differenzen ermit- teln müssen.
Immerhin will ich sagen, wo wichtige Differenzen zum Stände- rat vorliegen, aber die Nationalratskommission einig ist. Das ist einmal die Definition der Sachübernahme. Dann will unsere Kommission keine besonders befähigten Revisoren bei ge- nehmigter Kapitalerhöhung. Beim Bezugsrecht nimmt die Kommission einen dogmatisch anderen, richtigeren Umbau gegenüber dem Ständerat vor. Das Partizipationskapital soll das Aktienkapital übersteigen dürfen, und es soll eine Offenle- gung von Beteiligungsverhältnissen vorgeschrieben werden. Bei der Depotvertretung liegt auch eine Differenz vor, indem die Nationalratskommission keine Vertretung ohne spezielle oder generelle Weisung will, während der Ständerat will, dass die Bank dem Verwaltungsrat zustimmt. Soviel zur Einführung.
Ledergerber: Ich beantrage Ihnen namens der SP-Fraktion, dieses Geschäft respektive jene Artikel, die jetzt noch offen sind, an den Bundesrat zurückzuweisen, mit der Auflage, eine Lösung zu präsentieren, die sowohl mit dem EG-Aktienrecht als auch mit der Empfehlung 12 der Arbeitsgruppe Finanzplatz Schweiz konform ist.
Ich möchte Ihnen das wie folgt begründen. Der Kommissions- präsident hat Ihnen bereits dargelegt, wie lang die Entste- hungsgeschichte der Aktienrechtsrevision ist, welche Hürden sie zu nehmen hatte, wie schwierig die Arbeiten waren.
Es ist heute unverkennbar, dass mit dem vorliegenden Revisi- onswerk wesentliche Fortschritte erzielt wurden. Wir wollen diese Fortschritte nicht rückgängig machen, im Gegenteil. Trotzdem weist diese Vorlage noch wesentliche Mängel auf. In ganz entscheidenden Punkten ist sie noch nicht europakon- form.
Es mutet doch sonderbar an: Die Bundesratsparteien setzen eine Arbeitsgruppe zum Thema «Finanzplatz Schweiz» ein, die den Bundesratsparteien eine Reihe von Vorschlägen präsen- tiert. Einer dieser Vorschläge - die Empfehlung 12 - lautet, die schweizerische Gesetzgebung sei bezüglich Rechnungsle- gung, Transparenz, Publizitätspflicht, Konsolidierung, Aktien- rechtserwerbs- und Stimmrechtspraktiken dem EG-Standard anzugleichen. Und ein halbes Jahr später liegt ein Gesetzes- entwurf auf dem Tisch des Hauses, der genau dieser Bestim- mung nicht entspricht - ich wundere mich, Herr Kollega Schüle, wie Sie es fertigbringen, als Präsident dieser Arbeits- gruppe eine solche Empfehlung abzugeben und gleichzeitig einen Minderheitsantrag zu stellen, der gerade bei der Vinku- lierung eine Forderung aufstellt, die diesem Postulat wider- spricht.
Das vorliegende Gesetzespaket ist heute vor allem in den Be- reichen Publizitätspflicht, Vinkulierung, aber auch bei den stil- len Reserven mit dem EG-Recht nicht kompatibel. Das betrifft vor allem die EG-Richtlinien 4 und 10. Ich möchte Ihnen nicht vorenthalten, was ein Aktienrechtsspezialist der Schweiz, Pro- fessor Nobel, geschrieben hat: «Diese Aktienrechtsreform ist an Europa im wesentlichsten Punkt, der Publizität, vorbeige- gangen. Das muss zu denken geben. Das europäische Recht ist eine Realität, mit der sich alle international organisierten Unternehmen auseinanderzusetzen haben, da ihre Tochter- gesellschaften und Zweigniederlassungen direkt betroffen sind.» Er führt weiter aus: «Es ist schliesslich auch wesentlich, dass Ausländer nicht das Vertrauen in unseren Kapitalmarkt wegen Mängeln des zugrundeliegenden Rechtes verlieren. Die bilateralen Lösungen mit der EG düften immer schwieriger werden. Es ist zu überlegen, ob nicht die beste Strategie dieje- nige ist, die sich aus dem Geist des Weissbuches ergibt, sich nämlich mit vertrauensbildenden Massnahmen effektiv in den
N
17 septembre 1990
1352
Droits des sociétés anonymes
entstehenden Binnenmarkt auch gesellschafts- und börsen- rechtlich einzuordnen.»
Ganz ähnlich tönt es im Gutachten von Professor Zünd, der ebenfalls beklagt, dass diese Publizitätsauflagen nicht den EG-Normen entsprechen. Er sagt weiter, dass zudem das An- spruchsniveau in der Rechnungslegung bei den anderen Efta-Staaten durchwegs höher sei als in der Schweiz. Daher könne man sich von allfälligen Verhandlungen in der Efta und mit der EG keine Berücksichtigung schweizerischer Sonderin- teressen versprechen.
Diese Zitate belegen, dass wir heute eine Gelegenheit verpas- sen würden, wenn wir dieses Aktienrecht, das zwar wichtige Verbesserungen bringt, nicht auch in diesen Punkten noch dem EG-Standard angleichen.
Was wir in gewissen Zeitungen gelesen haben, geht nicht an. Man sagt: Bringt die jetzige Revision so schnell wie möglich zum Abschluss, nehmt dann Euer Herz in beide Hände und fangt mit der Revision des Aktienrechtes an. Diese Art der Legi- ferierung ist nicht die noble Art eines Parlamentes. Wir sollten doch Gesetze schaffen, die auf eine bestimmte Zeit hinaus Geltung haben können. Sonst ist die Rechtssicherheit nicht gewährleistet. Es wird zwar Professoren und Experten geben, die gerne an einer permanenten Gesetzesrevision mitarbei- ten. Das gibt Brot, das gibt Möglichkeiten, sich zu profilieren. Das kann aber nicht im Sinne der Schweiz, im Sinne der Wirt- · schaft und unserer internationalen Betriebe sein.
Von verschiedenen Arbeitgeber- und Wirtschaftsorganisatio- nen haben wir in den letzten Tagen Briefe bekommen. Darin wird ausgeführt, man solle sich hüten, ein Moratorium in der Aktiengesetzrevision zu beschliessen. Das Wort «Moratorium» scheint Schule zu machen. Wir haben das nicht im Sinn. Die Regelungen, die im Bereich Publizität und Vinkulierung EG- konform sein können, sind bereits erarbeitet. Sie liegen auf dem Tisch. Wenn der Bundesrat und eine Mehrheit unter Ih- nen das will, ist dieser Apparat in der Lage, sehr schnell die entsprechenden neuen Formulierungen vorzulegen, und die Kommission kann ihre Beratungen fortsetzen. Wir werden da- mit nicht Zeit verlieren, wir werden Zeit gewinnen.
Die Rückweisung dieser Artikel an den Bundesrat hilft mit, Lö- sungen zu erarbeiten, die Bestand haben können. Die jetzige Vorlage ist ein Spiegelbild unserer politischen Krankheit: der helvetischen Schlaumeierpolitik. Es ist eine Fünfer-und- Weggli-Strategie. Diese Strategie wird uns in Zukunft in Rich- tung Europa keinen Erfolg mehr bringen. Wir müssen nach den Regeln der Europäischen Gemeinschaft mitspielen. Ein Verabschieden des jetzigen Entwurfes mit diesen nichtkonfor- men Regelungen kostet uns Zeit, kostet uns Goodwill und bringt uns nichts.
Ich bitte Sie, diesen Rückweisungsantrag zu unterstützen.
Schüle: Wofür doch Europa nicht alles herhalten muss! Da lese ich heute in der Zeitung: «20 000 Personen unterstützen an der Europa-Kundgebung vom Samstag in Bern die Forde- rung nach einer 15prozentigen Lohnerhöhung im Bauge- werbe.» Als ob wir unter dem Stichwort Europa nicht den um- gekehrten Anpassungsbedarf hätten.
Auch Herr Ledergerber bringt das Schlagwort Europapolitik; doch dieser Rückweisungsantrag kann kein vernünftiges Re- sultat bringen. Es wurde Professor Nobel zitiert. Herr Professor Nobel sagt, dass es zwei Artikel gebe, nämlich 663d und 669 Absatz 3 - über die Rechnungslegung und über die stillen Re- serven -, bei denen unser Entwurf tatsächlich mit dem EG- Recht nicht kompatibel sei. Aber diese beiden Artikel sind ge- rade nicht mehr Gegenstand dieser Differenzbereinigung und können also nicht mehr zurückgewiesen werden.
Nun eine Bemerkung zum Formalen: Nach Artikel 65 unseres Geschäftsreglementes kann unser Rat tatsächlich einzelne Abschnitte oder Bestimmungen auch in einer späteren Phase der Beratung und damit also noch während der Differenzberei- nigung zur Ueberprüfung an den Bundesrat oder an die Kom- mission zurückweisen.
Mit dem Vorschlag Ledergerber betreten wir in der Praxis aber doch gefährliches Neuland. Wenn das nämlich Schule macht, kann jede Vorlage am Ende einer Differenzbereinigung verzö- gert und gefährdet werden. Wer das Funktionieren des Rats-
betriebes überhaupt in Frage stellen will, muss an diesem An- trag durchaus Gefallen finden.
Doch nun zum Inhalt: Die Frage der Uebereinstimmung mit dem EG-Aktienrecht, die Frage der EG-Tauglichkeit, stellt sich nicht allein bei diesem zufällig in der Differenzbereinigung ver- bliebenen Artikel, sondern - wenn schon - beim gesamten Ak- tienrecht. Wir dürfen zu dieser Frage jedoch eindeutig feststel- len, dass das neue Aktienrecht einen sehr grossen Schritt in der internationalen Ausrichtung unseres Gesellschaftsrechtes bringt. Wir haben uns bereits in der Kommission vertieft mit dieser Frage aueinandergesetzt.
Auch in den Bundesratsparteiengesprächen zum Arbeitspa- pier der Arbeitsgruppe «Finanzplatz Schweiz» ist festgestellt worden, dass die Revision des Aktienrechtes nun wegen der Fortschritte, die sie bringt, rasch abgeschlossen werden sollte. Allerdings wird es nicht auf alle Zeit sein Bewenden da- mit haben. Wir haben ja beispielsweise das gesamte Konzern- recht in dieser Revisionsetappe noch ausgeklammert. Wir wer- den in der Zukunft laufend gefordert sein, unser Recht dem sich ebenfalls entwickelnden EG-Standard anzupassen. Wahrscheinlich werden wir dazu neue Formen im zeitrauben- den Gesetzgebungsverfahren finden müssen. Der Querver- weis auf die EG muss uns heute jedoch Anlass sein, das neue Aktienrecht eben nicht mehr weiter zu verzögern, sondern rasch in Kraft zu setzen. Wir wollen diese Revision auch nicht an das Schicksal eines EWR-Vertrages binden, über den dann das Schweizervolk das letzte Wort haben wird.
Ein von A bis Z definiertes EG-Gesellschaftsrecht gibt es nicht. Sie haben aus dem kompetent abgefassten und an alle Rats- mitglieder verschickten Bericht des Vorortes entnehmen kön- nen, dass auch in der EG das Gesellschaftsrecht noch im Fluss ist und «bis heute keine einzige aller diesbezüglichen Richtlinien in allen EG-Staaten in nationales Recht umgesetzt worden ist».
Es wird aber auch künftig Bereiche geben, wo wir bewusst ge- wisse Abweichungen weiter in Kauf nehmen wollen. So haben wir zur Missbrauchsverhinderung das Grundkapital neu von 50 000 auf 100 000 Franken verdoppelt, während sich die EG mit 25 000 Ecu, das sind rund 45 000 Schweizerfranken, be- gnügt.
Mit der gleichen Argumentation könnte übrigens praktisch un- sere gesamte derzeit laufende Gesetzgebungstätigkeit auf dem heutigen Stand eingefroren werden. «Derartige Moratori- umsvorschläge sind jedoch nicht nur Sand ins Getriebe, son- dern auch Sand in die Augen.» Das schreibt Jürg Wegelin in der letzten Ausgabe der «Schweizerischen Handels-Zeitung». Uns nun Sand in die Augen zu streuen, sollten wir wohl nicht ausgerechnet beim ersten Entscheid in dieser Session tun.
Fischer-Hägglingen: Ich beantrage Ihnen ebenfalls, dem Rückweisungsantrag Ledergerber nicht zuzustimmen.
Wir befinden uns gegenwärtig im Differenzbereinigungsver- fahren, und wir haben in der Kommission, in den beiden Rä- ten, sehr eingehend um die Ausformulierung dieses Rechtes gerungen. Während dieser Verhandlungen haben sich auch die Probleme zum Teil ganz neu gestellt. Wir haben versucht, uns auf diese neuen Fragestellungen auch eine Antwort zu ge- ben.
Es wird nun vorgebracht, dieses Gesetz entspreche nicht den Anforderungen des EG-Rechtes. Hier muss doch festgehalten werden: Es gibt kein EG-Recht, sondern es gibt heute nur EG- Richtlinien. Wenn Sie die Gesellschaftsrechte der einzelnen Staaten der EG etwas durchschauen, so sehen Sie, dass die Differenzen von Staat zu Staat sehr gross sind, ja ich möchte sagen, dass dieser Entwurf bedeutend EG-konformer ist als sehr viele Aktienrechte von EG-Staaten. Wir haben mit dieser Revision einen bedeutenden Schritt in Richtung EG-Recht ge- tan. Ich glaube, wir dürfen in unserer Gesetzgebung einfach nicht stillstehen und vor uns immer Gesetzesvorlagen mit dem Argument abblocken, sie entsprächen nicht dem EG-Recht. Ich glaube, es gibt auch in Zukunft kein EG-Recht, sondern die einzelnen Staaten werden ein aufeinander abgestimmtes Ak- tienrecht haben, wo es ohne weiteres gewisse Spezialitäten der einzelnen Staaten gibt. Das wollen auch wir für unser Land aufrecht erhalten.
1353
Aktienrecht
Wir sollten diese Uebung im jetzigen Moment nicht abbre- chen; der Rückweisungsantrag von Herrn Ledergerber würde das bedeuten. Wenn wir die einzelnen Vorschläge einbauen wollten, müssten wir das ganze Aktienrecht überdenken; das würde sehr viele neue Fragen aufwerfen, ich denke z. B. an die Aufteilung des Rechtes für kleine und grosse Aktiengesell- schaften usw. Das würde so weit gehen, dass wir in zehn Jah- ren immer noch kein Recht hätten.
Ich bitte Sie, diesem Gesetz zuzustimmen. Es ist wohl besser, wir haben einen Spatz in der Hand als eine Taube auf dem Dach.
Thür: Der Antrag der sozialdemokratischen Fraktion tönt auf den ersten Blick verlockend: Nach 35 mühsamen Jahren der Aktienrechtsreform die Uebung abzubrechen in der Hoffnung, dass den Bremsern auf bürgerlicher Seite unter EG-Druck ein zeitgemässes Aktienrecht abgerungen werden kann. Wir tei- len die Auffassung, dass die Forderungen nach vollständig transparenten Bilanznormen, nach einer offenen Jahresrech- nung, nach klaren Bewertungsgrundsätzen, nach mehr Gläu- biger- und Aktionärsschutz und weniger Schutz der Verwal- tungsräte in eine neues Aktienrecht gehören. Wir teilen auch die Auffasung, dass diese Postulate in diesem Entwurf noch zu wenig konsequent berücksichtigt worden sind. Diese Forde- rungen unterstützen wir im übrigen aber nicht deshalb, weil sie mit dem EG-Recht übereinstimmen, sondern weil wir sie in der Sache selbst als begründet und richtig erachten.
Der Rückweisungsantrag der SP vermag indessen das anvi- sierte Ziel in keiner Weise zu erreichen, da im Differenzbereini- gungsverfahren eine EG-Anpassung nur noch bei den in Diffe- renz stehenden Artikeln zur Diskussion stehen kann. Herr Schüle hat auf diesen Punkt hingewiesen.
Es sind nur noch zwei Fragen, die im Differenzbereinigungs- verfahren überhaupt geregelt werden können. Wir verzichten auf eine solche Uebung mit ungewissem Ausgang, bei der man am Schluss höchstens sagen könnte, unser Aktienrecht sei nur noch zu einem Viertel statt wie vorher zu einem Drittel nicht EG-konform. Im heutigen Zeitpunkt kann eine Anpas- sung höchstens noch in diesem Umfang erfolgen. In einer sol- chen Beschränkung macht eine EG-Anpassung wenig Sinn. Im übrigen erachten wir es auch aus grundsätzlichen Ueberle- gungen als problematisch, bei einer Legiferierung generell und pauschal zu verlangen, ein Gesetz sei dem EG-Recht an- zupassen. Für diese Arbeit brauchen wir kein Parlament mehr; dafür genügt eine Schreibstube.
Der Rückweisungsantrag könnte sich zudem als Bumerang erweisen, dann nämlich, wenn die EWR-Verhandlungen, in denen das Aktienrecht einen wesentlichen Verhandlungs- punkt darstellt, scheitern sollten, was nach der gegenwärtigen Grosswetterlage als mögliche Variante in Betracht zu ziehen ist. Wie sind die Perspektiven einer verbesserten Aktienrechts- reform nach allenfalls gescheiterten EWR-Verhandlungen? Wir können uns nicht vorstellen, dass in diesem Fall die Aus- sichten für ein liberaleres Gesetz besser wären. Im Gegenteil, wir verlieren weitere Jahre und haben am Schluss noch weni- ger als heute.
Es gibt noch einen weiteren Grund, der für einen schnellen Abschluss dieser Revision spricht: Der jetzigen Revision kann immerhin attestiert werden, dass wesentliche Schritte in die richtige Richtung gemacht worden sind, auch wenn mehr wünschbar gewesen wäre. In einem sehr wesentlichen Punkt kann heute eine Weichenstellung im Sinne einer fortschrittli- chen Lösung gemacht werden: bei der Vinkulierung, wenn Sie auf persönlichkeitsbezogene Ausschlussgründe ver- zichten.
Es gibt noch einen verfahrensökonomischen Grund: Seit Jahrzehnten laborieren wir an diesem Gesetz herum. Seit 1988 weiss die nationalratliche Kommission aufgrund von Zusammenstellungen der Verwaltung sehr detailliert, in wel- chen Punkten unser Recht dem EG-Standard nicht ent- spricht. Niemand hat es seither für notwendig erachtet, in der Kommission entsprechende Anträge zu stellen.
Aus all diesen Gründen sind wir der Auffassung, dass eine Rückweisung abzulehnen ist.
Widmer: Unsere Fraktion schliesst sich in den meisten Fällen den Minderheitsanträgen an. Dabei muss man sich allerdings bewusst sein, dass es sich bei den meisten Minderheits- und Mehrheitsanträgen um subtile Spitzfindigkeiten handelt, die im Alltag des praktischen Börsen- und Aktienrechts wahr- scheinlich nicht allzu grosse Bedeutung haben werden. Ver- mutlich wird es so sein, dass schon ein geringfügiger Wandel in den wirtschaftspolitischen Verhältnissen diese Nuancen und kleinen Differenzen zur Bedeutungslosigkeit abwerten wird.
Nun haben Sie heute offensichtlich einen ganzen Schwall neuer Anträge erhalten. Es ist so, wie der Kommissionspräsi- dent gesagt hat: dass man offenbar die Kommissionsverhand- lungen hier im Plenum fortsetzt - was mich zum nächsten Ge- danken weiterführt: zur Art und Weise, wie unser Parlament dieses Gesetz behandelt hat.
Vor sieben Jahren ist das Gesetz der Bundesversammlung zu- gestellt worden. Sieben Jahre hat man in der Kommission so- wie im Differenzbereinigungsverfahren an diesem Gesetz ge- arbeitet. Dabei ist nicht nur Zeit vergangen, sondern die Ver- hältnisse haben sich geändert. Ich möchte versuchen, Ihnen in einigen Worten darzulegen, wie sich die Materie geändert hat, nicht nur als Folge des Wandels in der Welt, sondern eben als Folge der Langsamkeit dieses Parlaments. In einer ersten Phase war an sich jeder Mann, jede Frau einig, dass es darum gehe, in diesem Gesetz die Abwehr ausländischer Finanzen, die in die Schweiz einfliessen wollten, zu sichern und zu ver- stärken.
Der Grundgedanke, nicht zuletzt auch in bezug auf den Begriff der Vinkulierung, der jetzt bei den Differenzen eine so grosse Rolle spielt, war ganz klar: Abwehr ausländischen Kapitals, Schutz schweizerischer Firmen vor der sogenannten Ueber- fremdung. Die Behandlung des Gesetzes dauerte aber so lange, dass sich die wirtschaftspolitische Situation grundle- gend änderte. Der Franken wurde schwächer, das Ansehen der schweizerischen Firmen wandelte sich. Kurz und gut: Grosse schweizerische Firmen hatten auf einmal kein so gros- ses Interesse mehr daran, ausländische Interessenten abzu- wehren. Es erinnern sich alle daran, dass die grösste schwei- zerische Firma, Nestlé, plötzlich die Namenaktien auch für Ausländer öffnete. Das war eine grundsätzlich neue Situation, die sich natürlich über all die gedankenreiche Arbeit dieser Kommission in einem einzigen Tag hinwegsetzte. Aber auch diese Episode ist bereits Vergangenheit, und wir stehen in die- ser Kommission mit dem Thema wieder vor einem neuen Aspekt: Man stellt bei aller Gesetzgebung, die wir, wenn wir sie seriös vollziehen wollen, die Frage: Wie steht es mit der Rück- sichtnahme auf die Entwicklung im übrigen Europa? Dass man diesen Aspekt beachtet, ist die Folge des raschen Wan- dels draussen und der Langsamkeit bei uns. Dass man bisher diesem Aspekt nicht genügend Aufmerksamkeit zuwandte, ist offensichtlich. Insofern ist der Antrag von Herrn Ledergerber begreiflich.
Wenn man es genauer anschaut, muss man sich klar sein, dass sich das europäische Recht auch dauernd wandelt. Man könnte es etwas überspitzt so formulieren: Man kann dem An- trag Ledergerber aus der Erfahrung zustimmen, dass diese Kommission in bezug auf dieses Gesetz so langsam arbeitet, dass sie jederzeit wieder die fälligen Anpassungen an die eu- ropäische Rechtsetzung vollziehen kann; das wird sich dann im Lauf von dauernden Differenzbereinigungen so über das nächste Jahrzehnt hinziehen.
Es gibt natürlich noch ein anderes Argument, das für den An- trag Ledergerber spricht, wonach man sich noch ein wenig Zeit lässt: Der Herr Kommissionspräsident wird ja im nächsten Frühjahr Mitglied des Zürcher Regierungsrates werden. Diese Behörde ist Aufsichtsbehörde über die grösste schweizeri- sche Börse. Ein Zürcher Regierungsrat pflegt regelmässigen freundschaftlichen Umgang mit den Spitzen der schweizeri- schen Hochfinanz. Sie können also alle absolut sicher sein, dass der Kommissionspräsident, wenn er diesen sozialen Auf- stieg realisiert hat, zu neuen Einsichten in bezug auf die schweizerische Finanzsituation und auf das Börsen- und Ak- tienrecht kommen wird. Diese Einsichten wird er zweifellos wieder in die Kommissionsarbeit einfliessen lassen. Es gibt
N
17 septembre 1990
1354
Droits des sociétés anonymes
also eine ganze Reihe von Gründen, dass man sich ruhig ebensoviel Zeit lassen kann, wie man das bisher getan hat. Der Rückblick auf das Schicksal, das dieses Gesetz im Parla- ment erlitten hat, bestärkt uns nicht in einer grossen Selbstzu- friedenheit. Wir werden also, wie ich es einleitend gesagt habe, diesen Minderheitsanträgen zustimmen, aber ich bin nicht allzu zuversichtlich, dass das Gesetz in nützlicher Frist wirklich Rechtskraft erhalten wird.
David: An sich ist der Antrag von Herrn Ledergerber durchaus verständlich. Er meint, dass wir mit diesem Gesetz zu wenig schnell in die richtige Richtung vorstossen. Das ist eine ver- ständliche Einstellung. Diese Einstellung haben wir bereits in der Kommission immer wieder diskutiert: Wie gross muss der Schritt sein, den wir machen? Nur die Schlussfolgerung, die Herr Ledergerber zieht, ist falsch. Seine Schlussfolgerung ist nämlich die: Wir machen überhaupt nichts, wir geben die Sa- che zurück. sie soll erneut diskutiert werden. Die Sache soll er- neut hin und her geschoben werden. Damit kommen wir über- haupt nicht weiter. Wir müssen jetzt in diesen Differenzen, die noch zur Diskussion stehen, Entscheide treffen, die in die rich- tige Richtung gehen. Das ist nach meiner Meinung die richtige Strategie: Annäherung in kleinen Schritten. Eine andere Mög- lichkeit haben wir jetzt nicht. Ich glaube nicht an die grossen Sprünge.
Herr Ledergerber hat darauf hingewiesen, dass die EG-Richtli- nien eine grössere Transparenz in der Rechnungslegung ver- langen. Das trifft zu. Aber wir haben im Gesetzesentwurf in Arti- kel 663b Ziffer 8 bezüglich Transparenz einen beträchtlichen Schritt in die richtige Richtung gemacht. Herr Ledergerber: Warum wollen Sie diesen Schritt jetzt nicht tun?
Dann erinnere ich Sie an den Vorschlag der Mehrheit der Kom- mission betreffend die Bekanntgabe massgeblicher Beteili- gungen. Diese Bestimmung bringt mehr Tranparenz, mehr Of- fenheit. Auch das ist ein Schritt in die richtige Richtung, den wir jetzt tun müssen.
Dasselbe gilt für die Vinkulierung. Dort stehen Ihnen Vor- schläge zum Entscheid, die entweder in eine sehr konserva- tive, zurückschauende Richtung gehen, oder Vorschläge, die mehr liberal sind, mehr offen sind, sich mehr dem Markt nä- hern wollen. Wir haben die Möglichkeit, hier richtig zu ent- scheiden, wenn wir die Differenz bereinigen.
Dasselbe gilt bei der letzten wichtigen Differenz, nämlich dem Depotstimmrecht. Auch dort schlägt Ihnen die Mehrheit der Kommission eine offenere Lösung vor, als das, was wir jetzt haben, und auch als das, was der Ständerat vorschlägt. Natür- lich können wir auch der Minderheit folgen, dann haben wir wieder zurückbuchstabiert.
Mit anderen Worten, diese Vorlage bietet Ihnen die Möglich- keit, die richtigen Entscheide zu treffen, in Richtung von mehr Transparenz, mehr Offenheit, mehr Durchlässigkeit, mehr Fle- xibilität. Praktisch alle Mehrheitsanträge gehen in diese Rich- tung, und es wäre vollständig falsch, jetzt diese Aktienrechts- reform abzublocken, weil man den grossen Schritt hier nicht machen kann.
Ich bitte Sie daher im Namen der CVP-Fraktion, auf diese Vor- lage einzutreten.
Frau Uchtenhagen: Ich bin - auch im Namen meiner Fraktion - für Rückweisung, vielleicht sogar in der sicher nicht erfüllba- ren Hoffnung, der Bundesrat greife die Frage der Rechnungs- legung von sich aus noch einmal auf, denn diese Lösungen genügen nicht.
Herr Widmer, es stimmt nicht, dass wir ausgezogen sind, um das Fremdkapital abzuwehren. Damals spielte die Vinkulie- rung praktisch noch keine Rolle. Das Problem der Raiders und die damit verbundenen Probleme kamen später. Wir sind aus- gezogen, ein Aktienrecht zu machen, um die Transparenz zu vergrössern und um den Aktionärsschutz zu verbessern. Ich war sieben Jahre in der Kommission; diese beiden Ziele ha- ben aber keine sehr grosse Rolle gespielt.
Lesen Sie einmal nach, was der Nationalrat bei der Rech- nungslegung beschlossen hat: Man kann Gewinne mit Verlu- sten verrechnen, stille Reserven auflösen und machen, was man will, im Sinne der Bilanzwahrheit und Bilanzklarheit.
Einen Buchhalter, der nach den Regeln vorgeht, die der Natio- nalrat festgelegt hat, müsste man sofort entlassen; sehr wahr- scheinlich würde er sogar straffällig. Aber bei uns ist das eben Schutz der Unternehmung, Schutz des Managements, Schutz der Verwaltungsräte - von Aktionärsschutz keine Rede.
In der Kommission sassen nur Leute, die die Verwaltung ver- teidigten, das Management verteidigten, die Macht des Kapi- tals verteidigten, etwas anderes hatte keinen Platz.
Dann gab es eine geschichtliche Veränderung, Herr Widmer, das ist wahr. Es kamen die Raiders, immer mehr Probleme ent- standen; es gab zwei kleine Crashs, die zeigten, dass die Enge des Börsenmarktes Schweiz schwerwiegende Folgen hat, dass bei uns das Tief rascher erfolgte und tiefer hinunter- ging als in allen anderen Ländern. Da wurden ein paar Leute klüger, keine Politiker, aber Wissenschafter und Börsenprakti- ker, die sich überlegt haben, wieso das eigentlich so ist. Es hängt natürlich auch wieder mit der fehlenden Transparenz zusammen. Wir haben riesige stille Reserven, die jeden Raider anziehen und es nahelegen, eine solche Unternehmung zu verkaufen, die Besitztümer - Immobilien, rentierende Zweige ·-· an sich zu reissen und die so entblösste Unternehmung dann wieder zurückzugeben.
Es war für mich die schlimmste Gesetzgebungsarbeit, die ich je erlebt habe. Es war kaum ein Wille für Reformen vorhanden; Herr Schule, da muss ich Sie, Frau Spoerry und als damaliges Kommissionsmitglied Bundesrat Villiger einbeziehen. Es gab nur ein Interesse - das Interesse des Kapitals respektive der Unternehmung, seines Managements, seiner Verwaltung. Keine Rede davon, dass es gesamtwirtschaftlich Verantwort- lichkeiten gibt, die auch zum Wohl der Wirtschaft sein können, wenn die einzelnen Unternehmen soviel Transparenz haben, dass sie keine ausländischen Raiders anziehen. Man sah kei- nen Zusammenhang zwischen Vinkulierung und Transpa- renz. Jetzt werden wir - vielleicht, ich glaube nicht einmal mehr das - ein etwas marktgerechteres Vinkulierungssystem erar- beiten. Dann kommen Sie aber nachher wieder in Wider- spruch mit der immer noch fehlenden Transparenz und den stillen Reserven; aber diese Widersprüche werden eines Ta- ges vielleicht von Fremden gelöst.
Wir sollten - vielleicht könnte der Bundesrat helfen - ein mo- dernes marktwirtschaftliches Aktienrecht schaffen, das die- sem Land dient und nicht jenen Parlamentariern, die schon in x Verwaltungsräten sitzen und hier das machen, was von dort gefordert wird.
Ich bitte Sie, das Gesetz zurückzuweisen.
M. Coutau: Le groupe liberal, de prime abord, a examiné avec une certaine sympathie la proposition de M. Ledergerber. En effet, on pouvait être tenté de mener le raisonnement qui con- siste à dire: des événements nouveaux sont intervenus, nous avons maintenant tardé à décider, et, par conséquent, pour- quoi ne pas différer encore un peu nos décisions pour tenir compte de ces éléments nouveaux?
· Mais, à la réflexion, le groupe libéral vous invite avec convic- tion à terminer sans plus tergiverser la révision du droit des so- ciétés anonymes. En effet, cet exercice a été commencé il y a 25 ans. La procédure, strictement parlementaire, date, mainte- nant déjà, de sept ans. Elle doit être menée à chef. En réalité, cette procédure est l'exemple à ne pas suivre sur la façon de traiter des objets. Notre style législatif doit s'accélérer. Nous sommes au milieu d'un monde qui va plus vite et ne nous laisse pas la paix de la réflexion sans fin. On ne peut sans cesse reporter une décision nécessaire, faute de volonté politi- que.
Évidemment, des événements nouveaux sont intervenus de- puis 25 ans. On en a tenu compte dans une certaine mesure. Chaque jour la vie bouge, évolue, et nous pourrions alors être amenés à reporter nos décisions jour après jour. L'évolution de l'Europe qui se construit est un élément important que nous ne pouvons pas négliger. Il n'empêche qu'aujourd'hui cette révision extrêmement importante pour l'ensemble de la sécurité du droit et de l'ajustement nécessaire d'une loi an- cienne à des réalités plus modernes, afin d'améliorer la trans- parence ainsi que la position des actionnaires - quoiqu'en dise Mme Uchtenhagen - apporte des éléments satisfaisants
Aktienrecht
1355
et des innovations importantes. Ces dernières doivent entrer en vigueur dans un délai rapproché.
Il est possible que nous ayons ultérieurement à revenir, même dans un avenir peut-être pas trop lointain, sur des décisions qui ne correspondraient pas aux évolutions en cours à l'étran- ger dans le même domaine. Il n'empêche qu'aujourd'hui la décision est assez mûre, en ce sens que l'élimination des di- vergences a permis de constater un certain rapprochement. Il ne reste plus beaucoup de chemin à parcourir pour que nous soyons d'accord et que nous puissions mettre en vigueur une législation nettement améliorée.
Cette discussion me fait un peu penser à un acheteur d'ordina- teur. Il se propose d'améliorer ses conditions de travail dans une large mesure, grâce à un instrument nouveau. Sa déci- sion est prise, le principe est acquis, il va acheter un ordina- teur, il s'y est préparé. Et puis il remet son achat effectif de se- maine en semaine, de mois en mois, parce que chaque se- maine et chaque mois apparaît sur le marché une nouvelle machine, une nouvelle possibilité, une nouvelle technique. Fi- nalement, au fur et à mesure que le temps passe, il ne peut pas disposer de cet appareil dont il se promettait une amélioration importante.
Nous sommes aujourd'hui un peu dans la même situation. Il faut mettre un terme à nos débats et mettre en vigueur ce nou- veau droit des sociétés anonymes, quitte à ce que nous le met- tions à nouveau en chantier quand le droit européen sera défi- nitivement arrêté, ce qui n'est pas le cas actuellement.
Nous vous prions donc de rejeter la proposition Ledergerber.
M. Salvioni: J'ai beaucoup de compréhension pour la propo- sition de M. Ledergerber, mais je partage l'avis de ceux qui m'ont précédé en disant que, en définitive, le renvoi ne résou- drait pas beaucoup de problèmes. Le résultat auquel est par- venue la commission apporte des améliorations qu'il ne faut pas négliger et, surtout, qu'il ne faut pas abandonner. La préoccupation initiale ne portait pas seulement sur l'emprise des sociétés étrangères sur les sociétés suisses, mais surtout - il suffit de lire le message du Conseil fédéral - sur la nécessité de défendre les intérêts des actionnaires minoritaires. Malheu- reusement, c'est resté, dans une large mesure, lettre morte. Néanmoins, quelque chose a tout de même été accompli. C'est la raison pour laquelle j'estime qu'il faut avancer.
S'agissant de la compatibilité avec la législation européenne, cette loi contient trois dispositions contraires. Si on les modi- fiait, la réforme serait compatible. Les dispositions concernées sont: l'article 663e, l'article 669, alinéa 3, et surtout l'article 663b, chiffre 8, à propos duquel une divergence s'est manifes- tée. Comme malheureusement je ne pourrai pas être présent pour défendre ma proposition, je vous la soumets maintenant dans le cadre de cette discussion d'entrée en matière. Elle est en conformité avec la législation européenne et améliore la transparence. Cette disposition est nécessaire si on ne veut pas continuer à édicter des lois qui sont incompatibles avec la législation européenne. C'est la raison pour laquelle, si vrai- ment on veut commencer à agir de manière positive et ne pas se limiter à faire du blabla, il faudrait commencer à voter de telles normes. J'ai lu l'opinion des professeurs Dessemontet, Zünd et Nobl et j'ai discuté de la compatibilité de mon amen- dement avec la législation européenne avec le professeur Nobl qui m'a affirmé qu'il devait être accepté si l'on voulait que la réforme soit «europafähig».
S'agissant de ma proposition à l'article 685d (minorité II), je la retire au profit de celle de la majorité.
Eisenring: Einleitend hat der Kommissionspräsident, Kollege Moritz Leuenberger, auf die Verzögerung dieser Gesetzesbe- ratung hingewiesen. Ich könnte hier die Frage stellen - nach- dem es sich hier um einen Antrag einer Regierungspartei bzw. einer Fraktion, die in der Regierung vertreten ist, handelt -, ob Herr Leuenberger Moritz seiner Fraktion einen Beitrag gelei- stet hat, um diese Stunde, die wir jetzt zerredet haben, einzu- sparen? Die Frage kann man durchaus in den Raum stellen. Es geht letzten Endes auch um die Führung in der Politik, auch bei Kommissionspräsidien.
Ich habe einleitend bemerkt, dass der Antrag aus der Fraktion einer Regierungspartei kommt. Da drängt sich natürlich die Frage nach der Einbettung eines solchen Antrages in die poli- tische Kohärenz auf. Ich bin überrascht, wenn die sozialdemo- kratische Fraktion in diesem Zusammenhang nun plötzlich nach Europakonformität ruft. Wir haben am nächsten Sonntag eine Abstimmung über 2,3 oder 2,5 m Breite der Lastwagen. In diesem Zusammenhang hört man nichts von Europakonfor- mität, dort fahren wir auf «Schmalspur»!
Hier aber soll nun in Europakonformität gemacht werden, ob- wohl wir ja noch gar nicht wissen, wie Europa in diesem Punkt aussieht. Es ist bereits darauf hingewiesen worden, dass erst Richtlinien für die Euro-AG vorliegen, die meines Wissens in- zwischen siebenmal eine Aenderung erfahren haben. Defini- tive Richtlinien liegen also noch gar nicht vor.
Ich glaube schon, dass wir uns auf Europa auszurichten ha- ben. Aber die Kohärenz muss dann in allen Fragen - auch sei- tens der Sozialdemokraten als Regierungspartei - zum Aus- druck kommen, insbesondere dann auch in der Steuerpolitik oder in der Energiepolitik. Dort fehlt die Kohärenz zu Europa ebenfalls, die man jetzt plötzlich anruft und mit der eine weitere Verzögerung der längst fälligen Aktienrechtsrevision eingelei- tet werden soll.
Frau Uchtenhagen hat sich ausserordentlich dafür eingesetzt aufzuzeigen, was man hier alles geleistet oder nicht geleistet habe. Also sind viele Anträge eingereicht worden. Einige, die nun als Minderheitsanträge auftauchen, stammen aber aus unserer Küche. Ich erwähne den Minderheitsantrag des Herrn Bodenmann, einen Minderheitsantrag, wonach die vinkulier- ten Namenaktien überhaupt von der Hauptbörse verschwin- den sollen. Das war ein Antrag aus unseren Kreisen. Leider hat man nicht einmal den Mut gefunden - offenbar weil er von mir stammte -, mich mitunterzeichnen zu lassen. Das hätte dann eine etwas komische, aber überzeugende Koalition gegeben! Ich setze mich mit den Realitäten auseinander und bin dafür, dass wir diese Revision endlich abschliessen. Es gibt eine Reihe von Unternehmen, die darauf warten, dass wir z. B. in bezug auf die künftige Kapitalbeschaffung eine Vereinfachung und Erleichterung erhalten. Ich erwähne Nennwert usw.
Dann gehe ich davon aus, dass Sie auch gelesen haben, wel- ches die Vorstellung von Herrn Bundesrat Stich, der Ihrer Par- tei angehört, in bezug auf die Börsengesetzgebung ist. Wenn es nach dem Antrag von Herrn Ledergerber und nach den Vor- stellungen von Herrn Bundesrat Stich ginge, dann würde die Börsengesetzgebung gar noch vor der Aktienrechtsreform zur Beratung gelangen! Vielleicht könnten wir dann - um bösartig zu sein, nachdem zwei der führenden Köpfe der Grossgenos- senschaften gesprochen haben - auch noch die Frage in Er- wägung ziehen: Wie steht es denn mit der ebenfalls nötigen Revision des Genossenschaftsrechtes? Diese könnten wir gleich auch noch in «Europa» einpacken!
Ich bitte Sie, nun doch endlich Realitätssinn an den Tag zu le- gen und uns zu helfen, dieses Gesetz vom Tisch zu bringen, damit wir die Börsengesetzgebung und die Revision des Ge- nossenschaftsrechtes an die Hand nehmen können. Zuguter- letzt wartet dann noch das sogenannte Konzernrecht auf Be- handlung - aufgrund eines Postulates des inzwischen in den Bundesrat hinauf- oder hinabgerückten Bundesrates Koller. Wir haben zuviel zu tun, um auf diese einfache und etwas nied- liche Art noch Verschleppungstaktik zu betreiben.
Ich bitte Sie daher, den gutgemeinten Fraktionsantrag von Herrn Ledergerber zu verwerfen.
Leuenberger Moritz, Berichterstatter: Als Kommissionspräsi- dent beantrage ich Ihnen, den Antrag Ledergerber abzuleh- nen. Die Kommission hat nämlich über die Frage «Abbruch der Uebung, ja oder nein?» diskutiert. Mehrheitlich ist die Kom- mission der Meinung, es sei ja noch gar nicht klar, was das Eu- roparecht uns effektiv bringen wird. Zum Teil liegen nur Vor- schläge für Richtlinien vor. Strukturen für noch vage Projekte, wie das Statut einer europäischen Gesellschaft, bestehen noch gar nicht. Die Kommission findet, diese Revision hier sei zunächst zu beenden.
Es gibt zahlreiche kleine Aenderungen, die auch ohne Euro- parecht nötig sind, z. B. das Kapitalerhöhungsverfahren. Zum
N
17 septembre 1990
1356
Droits des sociétés anonymes
Teil geht unsere Vorlage auch über die Bedingungen des Eu- roparechtes hinaus, z. B. der Schutz der Bezugsrechte: Die zweite EG-Richtlinie sieht bei der Beschränkung oder Aufhe- bung des Bezugsrechtes eine Zweidrittelmehrheit vor. Aber unsere Vorlage sieht inhaltliche wichtige Gründe vor, geht also weiter. Dazu kommt, dass in unserem Rat die Angleichung an Europa ja noch umstritten ist: Treten wir dem EWR bei oder geht überhaupt nichts? Diese Fragen können sich noch ewig verzögern. Die Revision unseres nationalen Aktienrechtes ist aber trotzdem nötig, um so nötiger, als ja unsere Vorlage dem Europarecht näher kommt und sie es den Gesellschaften er- möglicht, sich Europa anzugleichen.
Die Kommission beantragt Ablehnung des Antrages Leder- gerber.
M. Couchepin, rapporteur: Nous avons tous fait une expé- rience très pratique lors de l'achat d'un appareil relevant de la technique moderne. On hésite à acheter un tel appareil en se disant que dans quelques semaines, voire quelques mois, il y aura un modèle encore plus performant, meilleur marché, et qui incorporera peut-être une partie des dernières découver- tes techniques. Pourtant, comme on en a besoin tout de suite, on l'achète sans chercher la perfection, car c'est mieux que de ne pas en avoir du tout. Pour le droit de la société anonyme, c'est un peu la même chose: on peut toujours attendre pour tenir compte de la dernière évolution, pour tenir compte de tout ce qui se passe dans le monde, mais on n'arrivera jamais à la perfection parce que le droit que l'on veut suivre évoluera lui aussi toujours et on sera toujours à la recherche de la der- nière nouveauté sans avoir quelque chose de concret pouvant servir à ceux qui en ont besoin.
Le droit européen n'est pas quelque chose qui est bloqué mais qui évolue aussi et renvoyer cette proposition pour atten- dre que ce droit soit fixé et que l'on puisse en tirer l'essentiel pour l'adapter à notre pays, c'est attendre toujours parce que ce droit évolue. A mon avis, notre population n'apprécierait pas que, alors que l'on n'a pas encore adhéré ni à l'Espace économique européen ni à la Communauté européenne, l'on considère avoir une sorte d'obligation d'adapter l'essentiel du droit européen dans notre ordre juridique national. Ceci étant dit, il faut se rendre compte que la proposition que l'on fait, le projet qui vous est soumis, respecte déjà un certain nombre de postulats et de règles du droit valables au-delà de nos fron- tières.
Faisons un peu de politique fiction et imaginons qu'au- jourd'hui on décide de renvoyer cette proposition: qui peut nous assurer que dans une année, deux ans ou trois ans, le Parlement, la commission seront décidés à adopter le droit eu- ropéen comme le propose M. Ledergerber? Aujourd'hui déjà, nous savons que certaines dispositions que l'on a adoptées ne sont pas conformes au droit européen mais on préfère les adopter parce que l'on pense qu'elles sont plus conformes à la situation suisse actuelle.
Renvoyer en demandant que l'on s'adapte au droit européen, c'est prendre un chèque en blanc, c'est émettre un postulat, c'est faire quelque chose qui nous retardera sans que l'on ait aucune garantie que le contenu final de la loi sera conforme aux souhaits de M. Ledergerber. Finalement, la loi est faite pour l'homme mais non l'homme pour la loi. Il y a des entrepri- ses, il y a des hommes d'affaire, il y a toute la vie pratique qui attend que l'on dise quel est le droit valable pour un certain nombre d'années. Il faut passer à l'acte, il faut adopter, malgré toutes ses faiblesses, le projet que nous vous soumettons. Mieux vaut une loi imparfaite tout de suite qu'une loi parfaite que l'on ne verra peut-être jamais parce qu'elle ne sera jamais parfaite.
Bundespräsident Koller: An sich ist es durchaus legitim, dass wir uns nach 25jähriger Revisionsarbeit auch im Differenzbe- reinigungsverfahren noch die Frage stellen, ob diese Aktien- rechtsrevision EG-tauglich sei oder nicht, denn wir wissen, dass die Europäische Gemeinschaft im Rahmen der Verhand- lungen über den EWR-Vertrag unter dem Titel der sogenann- ten flankierenden Massnahmen an uns und an die übrigen Efta-Staaten auch Anforderungen im Hinblick auf die Ausge-
staltung des Gesellschaftsrechts stellen wird. Wir haben daher innerhalb der Verwaltung und übrigens auch in der Kommis- sion schon vor einiger Zeit die nötigen rechtsvergleichenden Studien erstellen lassen.
Aber hier muss ich doch ein erstes Missverständnis klarstel- len: Es wird implizit so getan, als ob das EG-Gesellschafts- recht eine feststehende Grösse wäre. Das ist aber in keiner Weise der Fall. Einmal ist die EG selber noch weit davon ent- fernt, ein einheitliches Gesellschaftsrecht entwickelt zu haben. Auch in der EG bestehen nach wie vor die Gesellschaftsrechte und damit die Aktienrechte der zwölf EG-Mitgliedstaaten. Was die EG auf diesem Gebiete bisher erlassen hat, sind mehrere Richtlinien zur Harmonisierung des Aktienrechts. Und das ist ein ständiger Prozess in der EG.
Soweit ich sehe, sind in der EG bis heute dreizehn Richtlinien erlassen worden, beginnend im Jahre 1968 mit einer Richtlinie über die Offenlegung, dann im Jahre 1976 mit einer Richtlinie über die Gründung, dann diese wichtige vierte Richtlinie über den Jahresabschluss im Jahre 1978 usw. bis zu den letzten Richtlinien im vergangenen Jahr: die elfte Richtlinie über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die zwölfte Richtlinie über Einpersonengesellschaften, die dreizehnte über Ueber- nahmeangebote.
Sie sehen also, das Gesellschaftsrecht in der EG ist selber in Entwicklung. Von diesen dreizehn genannten Richtlinien sind heute neun in Kraft. Zwei davon sind schon längere Zeit blockiert, weil sie Mitbestimmungsfragen betreffen, und eine, die neunte, die sogenannte Konzernrechtsrichtlinie, liegt nicht einmal in einem Entwurf vor.
Soviel zur Ausgangslage. Kommt dazu, dass die laufende Ak- tienrechtsrevision unser Recht diesen genannten EG-Richtli- nien doch ein gutes Stück näherbringt. Es ist zwar zuzugeben, dass Differenzen bleiben. Die gewichtigsten werden nach Er- lass dieser Aktienrechtsrevision im Bereich des sogenannten Buchführungsrechts und im Bereich der fachlichen Anforde- rungen an die Revisoren entstehen, wobei allerdings darauf hinzuweisen ist, dass gerade die EG-Richtlinien und neuere Revisionen der EG-Richtlinien zunehmend Ausnahmen auch auf diesen beiden noch nicht EG-kompatiblen Gebieten für kleinere Gesellschaften vorsehen.
Hier wird sich zweifellos für unser Land eine ganz gewichtige Frage stellen, wenn es zu einem Abschluss eines EWR-Ver- trags kommt. Ich kann Ihnen das an einigen Zahlen demon- strieren: Die Schweiz hatte Ende 1989 154 164 Aktiengesell- schaften und 2777 GmbH. In der Bundesrepublik sind dage- gen die Zahlen umgekehrt; dort hatten wir 2508 Aktiengesell- schaften und 401 687 Gesellschaften mit beschränkter Haf- tung. Es wird sich bei uns früher oder später zweifellos erneut die Frage stellen, ob wir unser Aktienrecht nicht auch zweitei- len müssen, wie es Eugen Huber bereits im Jahre 1928 vorge- schlagen hat. Es kommt dazu, dass es nach Meinung des Bundesrates auch falsch wäre, die laufenden Gesetzgebungs- arbeiten, und zwar nicht nur auf dem Gebiete des Aktienrech- tes, an den erfolgreichen Abschluss eines EWR-Vertrages zu binden. Dann müssten wir auf verschiedenen Gebieten einen Marschhalt verfügen. Das wäre einerseits aber nur eine Bela- stung der EWR-Verhandlungen und würde andererseits jeden Fortschritt in unserer eigenen nationalen Gesetzgebung ver- hindern.
Eine solche Rückweisung an den Bundesrat wäre aber auch unverhältnismässig und ungerechtfertigt, weil damit alle Fort- schritte, die wir bisher in der Aktienrechtsrevision realisiert ha- ben, in Frage gestellt würden. In diesem Zusammenhang darf ich Sie nochmals an die fünf Hauptziele der Aktienrechtsrevi- sion gemäss Botschaft des Bundesrates erinnern:
Auf diesem Gebiet bringt die Aktienrechtsrevision wesentliche Verbesserungen. Ich erwähne stichwortartig nur die Verbesse- rung des Schutzes des Bezugsrechtes, die Einführung des In- stitutes der Sonderprüfung sowie die Lockerung der Vinkulie- rung.
Aber auch beim zweiten Revisionsziel, der Verbesserung der Struktur und der Funktion der Gesellschaftsorgane, bringt die Revision wesentliche Fortschritte. Wir schaffen die gesetzli- chen Kapitalquoren ab. Wir schlagen Ihnen eine neue, wesent-
1357
Aktienrecht
lich bessere Regelung des Depotstimmrechts der Banken vor. Wir sehen fachlich befähigte Revisoren in vielen Fällen vor. Wir regeln die Kompetenzdelegation des Verwaltungsrates viel besser als im geltenden Recht.
Aber auch beim dritten Hauptziel, der Erleichterung der Kapi- talbeschaffung, bringen wir mit der gesetzlichen Regelung der bedingten und der genehmigten Kapitalerhöhung wesentli- che Fortschritte. Wir legen einen neuen Mindestwert von 10 Franken für die Aktien fest, und wir bringen endlich eine ge- setzliche Regelung des Partizipationsscheines.
Aber auch beim dem vierten Revisionsgebiet, der Verhinde- rung von Missbräuchen, bringen wir durch eine Erhöhung des Mindestgrundkapitals, durch eine bessere Regelung der Sacheinlagen und der Sachübernahmen und durch eine Ver- besserung der Vinkulierung wesentliche Fortschritte gegen- über dem geltenden Recht.
Bleibt also einzig das Gebiet der Transparenz. Hier bringt die Revision zwar auch wesentliche Fortschritte, gerade auf dem Gebiete der stillen Reserven. Gemessen an Ihren eigenen Be- schlüssen aus dem Jahre 1985 erzielen wir einen wesentli- chen Fortschritt. Ich gebe zu, dass wir, wenn ein EWR-Vertrag zustande kommt, wahrscheinlich recht bald eine Anschlussre- vision realisieren müssen.
Damit komme ich zum Anfang meiner Ausführungen zurück. Wenn es zu einem erfolgreichen Abschluss eines EWR-Vertra- ges kommt, werden wir zwar eine Anschlussrevision des Ak- tienrechtes realisieren müssen, aber wir befinden uns damit in bester Gesellschaft. Heute sind alle EG-Mitgliedstaaten erst daran, die genannten Richtlinien in ihr nationales Recht zu transponieren. Von den neun in Kraft gesetzten EG-Richtlinien sind meines Wissens bis heute erst zwei in allen EG-Mitglied- staaten realisiert. Gerade die wichtige vierte EG-Richtlinie be- treffend Rechnungslegung ist beispielsweise bis heute in Ita- lien noch nicht in nationales Recht umgesetzt.
Wir müssen zwar weitere Revisionen realisieren, aber wir be- finden uns in bester Gesellschaft mit allen EG-Mitgliedstaaten. Wir haben keinerlei Grund, uns EG-konformer zu verhalten als all jene Staaten, die bereits heute Mitglied der EG sind.
Aus all diesen Gründen empfehle ich Ihnen, den Antrag von Herrn Ledergerber abzulehnen und auf die Differenzbereini- gung einzutreten.
Abstimmung - Vote
Für den Rückweisungsantrag Ledergerber Dagegen
33 Stimmen 118 Stimmen
Art. 628 Abs. 2bis Antrag der Kommission Streichen
Art. 628 al. 2bis Proposition de la commission Biffer
Angenommen - Adopté
Art. 650 Abs. 2 Ziff. 8, 9 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 650 al. 2 ch. 8, 9 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 651 Abs. 1
Antrag der Kommission
Festhalten
Art. 651 al. 1 Proposition de la commission Maintenir
Bundespräsident Koller: Erlauben Sie mir eine Vorbemer- kung. Bei ganz wenigen Artikeln werde ich Ihnen in Abwei- chung von Ihrer Kommission den Antrag stellen, dem Stände- rat zuzustimmen. Wir befinden uns ja im Differenzbereini- gungsverfahren.
Ein solcher Fall ist der Artikel 651 Absatz 1. Es geht hier um die sogenannte genehmigte Kapitalerhöhung, bei der die Gene- ralversammlung die Durchführung der Kapitalerhöhung an den Verwaltungsrat delegiert. Hier haben wir zwei Differenzen zwischen dem Ständerat und Ihrer Kommission. Die eine Diffe- renz betrifft die Frist, während der diese Ermächtigung mög- lich ist.
Ihre Kommission möchte die Ermächtigung auf zwei Jahre be- fristen, der Ständerat auf fünf Jahre. Ich möchte Ihnen empfeh- len, bei diesem Punkt den fünf Jahren zuzustimmen, weil das ein normaler Planungshorizont für eine Unternehmung ist. Das ist die eine Differenz.
Die andere Differenz betrifft die Frage, ob diese genehmigte Kapitalerhöhung nur Gesellschaften vorbehalten sein soll, die von besonders befähigten Revisoren geprüft werden. Das ist die Meinung des Ständerates und des Bundesrates; der Natio- nalrat sieht das nicht vor. Der Bundesrat ist mit dem Ständerat der Ueberzeugung, dass die Ermächtigung zur genehmigten Kapitalerhöhung eine derart bedeutende Kompetenzverschie- bung von der Generalversammlung der Aktionäre zum Verwal- tungsrat darstellt, dass die genehmigte Kapitalerhöhung un- bedingt für jene Gesellschaften reserviert bleiben sollte, die tatsächlich durch besonders befähigte Revisoren geprüft wer- den, weil eine derartige Verschiebung der Gewalten unseres Erachtens - da stimmt der Bundesrat mit dem Ständerat über- ein - sonst nicht zu vertreten ist.
Ich bitte Sie, hier dem Ständerat zuzustimmen.
Leuenberger Moritz, Berichterstatter: Die Kommission hat einstimmig an ihrer Version des Artikels festgehalten. Richtig ist, dass die beiden Absätze miteinander zusammenhängen, denn die Version des Bundesrates ergibt eine Kompetenzver- schiebung zugunsten des Verwaltungsrates. Wenn der Ver- waltungsrat das während fünf Jahren machen kann, hat er na- türlich viel freiere Hand und ist gegenüber der Generalver- sammlung viel autonomer, das zu tun, als wenn man ihm nur eine Frist von zwei Jahren gibt. Wenn man ihm, wie der Bun- desrat das will, eine Frist von fünf Jahren gibt, ist es - nach Lo- gik des Bundesrates - auch logisch, dass besonders befä- higte Revisioren da sein müssen, so dass der Antrag des Bun- desrates - auch wenn es zwei Materien sind - eigentlich doch eine Materie darstellt.
Es sollte meines Erachtens nachher nur eine Abstimmung stattfinden.
Immerhin, die Kommission hält an ihrer Auffassung deswegen fest, weil sie gerade die Macht des Verwaltungsrates be- schränken will.
M. Couchepin, rapporteur: Le Conseil fédéral suggère de s'en tenir à sa proposition qui veut élargir à cinq ans la durée pendant laquelle le conseil d'administration peut bénéficier des dispositions relatives à l'augmentation conditionnelle d'une autre commission, puis le Conseil national avait pro- posé de réduire à deux ans la durée pendant laquelle le con- seil d'administration peut bénéficier de cette liberté. S'agis- sant d'un élargissement des pouvoirs du conseil d'administra- tion, nous pensons que les propositions qui ont été faites ont été assez loin et qu'il fallait accentuer l'importance de l'assem- blée générale, tout au moins dans la décision initiale. En paral- lèle, nous avions supprimé l'obligation de recourir à des révi- seurs particulièrement qualifiés. La proposition que nous avons faite est donc équilibrée: d'un côté moins de pouvoir au conseil d'administration puisqu'on réduit à deux ans la durée pendant laquelle il a la liberté d'utiliser une compétence à lui déléguée par l'assemblée générale, de l'autre côté nous vou- lons élargir la possibilité de recourir à ce type d'augmentation de capital à toutes les sociétés, qu'elles aient recours à un révi- seur particulièrement qualifié ou non. Au fond, nous voulons donner plus de responsabilité à l'assemblée générale par rap- port au Conseil fédéral.
2-N
17 septembre 1990 N
1358
Droits des sociétés anonymes
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission Dagegen
120 Stimmen 3 Stimmen
Art. 651a Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 651a al. 2 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 652b Abs. 2- 4 Antrag der Kommission Abs. 2, 4
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 3 Die Gesellschaft kann dem Aktionär, welchem ...
Art. 652b al. 2 - 4 Proposition de la commission Al. 2, 4 Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 3
.... des actions à l'actionnaire auquel
Angenommen - Adopté
Art. 652e Ziff. 4 Antrag der Kommission ... .Bezugsrechtes und die Zuweisung nicht ausgeübter oder entzogener Bezugsrechte;
Art. 652e ch. 4 Proposition de la commission .... non exercés ou supprimés;
Angenommen - Adopté
Art. 653, 653b Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 653c Antrag der Kommission Randtitel 4. Schutz der Aktionäre Abs. 1
Bei einer bedingten Kapitalerhöhung zum Zweck der Ausgabe von mit Wandel- oder Optionsrechten verbundenen Anlei- hensobligationen oder ähnlichen Forderungen sind diese den Aktionären entsprechend ihrer bisherigen Beteiligung vorweg zur Zeichnung anzubieten.
Abs. 2
Dieses Vorwegzeichnungsrecht kann beschränkt oder aufge- hoben werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Abs. 3
Durch die für eine bedingte Kapitalerhöhung notwendige Auf- hebung des Vorwegzeichnungsrechtes darf niemand unsach- lich begünstigt oder benachteiligt werden.
Art. 653c
Proposition de la commission Titre marginal 4. Protection des actionnaires Al. 1
Dans le cas où une augmentation conditionnelle du capital a pour but l'émission d'obligations d'emprunt ou d'autres
créances semblables attachées à des droits de conversion ou d'option, ces obligations ou autres droits doivent être offerts par préférence en souscription aux actionnaires d'une façon correspondant à leur participation antérieure. Al. 2
Ce droit de souscription préférentiel peut être limité ou sup- primé s'il existe pour cela un juste motif. Al. 3
Nul ne doit être avantagé ou désavantage de manière non fon- dée par la suppression du droit préférentiel de souscription nécessitée par une augmentation conditionnelle du capital et par une limitation ou une suppression du droit de souscrire préalablement à l'emprunt.
Angenommen - Adopté
Art. 653d Antrag der Kommission Randtitel
Abs. 1
Dem Gläubiger oder dem Arbeitnehmer, dem ein Wandel- oder ein Optionsrecht zum Erwerb von Namenaktien zusteht, kann die Ausübung dieses Rechtes nicht wegen einer Be- schränkung der Uebertragbarkeit von Namenaktien verwehrt werden.
Abs. 2
Die Wandel- und Optionsrechte
Antrag Spoerry Abs. 1
.... verwehrt werden, es sei denn, dass dies in den Statuten und im Emissionsprospekt vorbehalten wird.
Art. 653d Proposition de la commission Titre marginal
Le créancier ou le travailleur titulaire d'un droit de conversion ou d'option lui permettant d'acquérir des actions nominatives ne peut voir son droit limité par une restriction de la transmissi- bilité des actions nominatives. Al. 2
Il ne peut ...
Proposition Spoerry Al. 1
.... actions nominatives, à moins que cette réserve n'ait été pré- vue dans les statuts et dans le prospectus d'émission.
Randtitel, Abs. 2 - Titre marginal, al. 2 Angenommen - Adopté
Abs. 1 - Al. 1
Frau Spoerry: Ich beantrage Ihnen einen Zusatz zu Arti- kel 653d Absatz 1.
Zuhanden von Herrn Ledergerber, den ich aber im Moment im Saal nicht entdecken kann, möchte ich festhalten: Wenn er schon Unterlagen zitiert, die der Kommission zugestellt wor- den sind, dann müsste er eigentlich die vorliegenden Anträge genau mit diesen Unterlagen vergleichen. Dann würde er fest- stellen, dass der Antrag, den ich jetzt stelle, nicht identisch ist mit dem Vorschlag des Vorortes und dass der zweite Antrag, den ich zu Artikel 685d Absatz 4 einbringen werde, in den Un- terlagen des Vorortes überhaupt nicht zu finden ist.
Jetzt aber zur Sache. Der Artikel 653d Absatz 1 entspricht dem Artikel 653c Absatz 3 aus der ersten Lesung. Wir haben eben auch die Numerierung der Artikel geändert.
Ich möchte Ihnen beliebt machen, im wesentlichen die Fas- sung aus der ersten Lesung des Nationalrates zu übernehmen und dem Artikel 653d Absatz 1 den Zusatz « .... , es sei denn, dass dies in den Statuten und im Emissionsprospekt vorbehal- ten wird» anzufügen.
1359
Aktienrecht
Worum geht es konkret? Das Gesetz erlaubt neu eine be- dingte Erhöhung des Grundkapitals mittels des Instruments einer Wandel- oder Optionsanleihe. Im vorliegenden Arti- kel 653d wird festgehalten, dass dem Gläubiger, dem ein Wandel- oder Optionsrecht zum Erwerb von Namensaktien zusteht, die Ausübung dieses Rechtes nicht wegen einer Be- schränkung der Uebertragbarkeit von Namenaktien verwehrt werden kann. Wird diese Bestimmung ohne jeglichen Vorbe- halt angewendet, so bedeutet das in der Praxis, dass eine Firma keine Wandel- oder Optionsanleihe mehr auf Namenak- tien ausgeben kann, weil sonst mit diesem Instrument die be- stehenden Vinkulierungsbestimmungen unterlaufen werden könnten. Dabei ist es für meinen Antrag unerheblich, welche Vinkulierungsbestimmungen zum Schluss Gesetz werden, ob das die Vinkulierungsbestimmungen gemäss Kommissions- mehrheit oder gemäss Kommissionsminderheit sein werden. Solange der Gesetzgeber irgendeine Art von Vinkulierungsbe- stimmungen vorsieht, ist mein Antrag nötig.
Warum? Es ist sinnwidrig, dass ein Aktionär, der aufgrund der Statuten als Namenaktionär nicht eingetragen werden kann, wenn er direkt Namenaktien kauft, eingetragen werden muss, sobald er sich im Rahmen einer Wandel- oder Optionsanleihe an der Börse mit einer ganzen Serie von Bezugsrechten ein- deckt.
Dabei ist klar: Die bisherigen Aktionäre müssen im Rahmen ih- rer Bezugsberechtigung selbstverständlich eingetragen wer- den. Neue Aktionäre, welche sich Bezugsrechte an der Börse verschaffen, müssen jedoch den statutarischen Vinkulie- rungsvorschriften unterstehen. Wäre dem nicht so - das habe ich bereits ausgeführt -, könnte das Instrument der Wandel- oder Optionsanleihe nicht mehr für Namenaktien eingesetzt werden.
Die Botschaft des Bundesrates scheint davon ausgegangen zu sein, dass dazu auch kein Bedürfnis besteht. Die Praxis je- doch zeigt ein anderes Bild. Von gegenwärtig rund 100 Wan- del- und Optionsanleihen schweizerischer Schuldner berech- tigen deren 30 zum Bezug von Namenaktien. Es gibt über- haupt keinen Grund für den Gesetzgeber, diese Finanzie- rungsmöglichkeit auszuschalten.
Ich bitte Sie daher, meinem Antrag zu folgen und klare Verhält- nisse zu schaffen.
Gemäss Artikel 653b Absatz 1bis müssen die Voraussetzun gen für die Ausübung der Wandel- und Bezugsrechte in den Statuten verankert sein. Allfällige Einschränkungen für Na- menaktien sollen auch im Emissionsprozess klar ersichtlich werden, damit jeder Erwerber die Rechtslage kennt und die Statuten nicht durch den Kauf von Bezugsrechten unterlaufen werden können.
Ich habe diesen Antrag mit verschiedenen Experten durchbe- sprochen. Alle teilen die Meinung, dass dieser Zusatz notwen- dig sei. Ich hoffe, dass sich auch der Bundesrat meinem An- trag anschliessen kann und danke ihm.
Blocher: Ich beantrage Ihnen, den Antrag von Frau Spoerry später zu behandeln, nämlich dann, wenn wir über die Vinku- lierungsfrage abgestimmt haben.
Bei einer engen Regelung der Vinkulierungsfrage kann man Frau Spoerry recht geben. Bei einer sehr weiten Fassung aber fände ich es stossend, dass man eine Wandel- oder eine Opti- onsanleihe auf Namenaktien herausgibt und ihm dann, wenn der Betreffende zur Gesellschaft kommt, um die Namenaktien einzulösen, sagt: Ich trage Dich nicht ins Namenregister ein. Stimmt man der Mehrheit bei der Vinkulierung zu, kann man über den Antrag Spoerry diskutieren; aber im anderen Fall würde ich das als zu weit gehend erachten.
Ich empfehle Ihnen, die Diskussion durchzuführen, wenn diese Frage behandelt worden ist.
Frau Spoerry: Im Prinzip spielt es keine Rolle, wann wir ab- stimmen. Sowohl Kommissionsmehrheit als auch Kommissi- onsminderheit wollen eng begrenzte Vinkulierungsgründe festlegen, die in den Statuten klar umschrieben sein müssen. Solange das so ist, muss das auch im Emissionsprospekt, ge- stützt auf die Statuten, zum Ausdruck kommen. Man kann aber die Abstimmung darüber auf später verschieben. Ent-
scheidend ist: Solange wir präzise Vinkulierungsgründe ha- ben, müssen diese auch bei einer Wandel- und Optionsan- leihe beachtet werden.
Le président: Si je vous ai bien compris, Madame Spoerry, vous approuvez le renvoi de la discussion. Pour une question de logique, c'est préférable. Nous reprendrons donc votre proposition au moment où nous aborderons le célèbre article en question.
Art. 653f Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 653i Abs. 1 Antrag der Kommission .... einem besonders befähigten Revisor ....
Art. 653i al. 1 Proposition de la commission Après qu'un réviseur particulièrement qualifié a constaté
Angenommen - Adopté
Art. 656b Antrag der Kommission Abs. 1 Streichen Abs. 1bis, 2 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 656b Proposition de la commission Al. 1 Biffer Al. 1bis, 2 Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 656c Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 656g Abs. 2 Antrag der Kommission Festhalten 4
Art. 656g al. 2 Proposition de la commission Maintenir
Angenommen - Adopté
Art. 660, 660a, 660b, 662 Randtitel, 662a Abs. 1, 2 Ziff. 2, 7, Art. 663, 663a Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 660, 660a, 660b, 662 titre marginal, 662a al. 1, 2 ch. 2, 7, art. 663, 663a
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Droits des sociétés anonymes
1360
N
17 septembre 1990
Art. 663b
Antrag der Kommission Ziff. 7
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ziff. 8 8. .... Reserven übersteigt; (Rest streichen)
Antrag Salvioni
Ziff. 8
Antrag Stucky
Ziff. 8
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 663b
Proposition de la commission
Ch. 7
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Ch. 8
Proposition Salvioni
Ch. 8
Proposition Stucky
Ch. 8
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Stucky: Zuerst eine kleine Vorbemerkung an die Adresse des Präsidenten, der sich über die Vorschläge des Vororts aufge- halten hat, die Frau Spoerry und ich übernommen haben sol- len. Ich muss ihn korrigieren. Der erste Vorschlag stammt aus der Küche einer Arbeitsgruppe der Freisinnigen Partei, und mein zweiter Vorschlag, den ich im Artikel 689 mache, ist ein «Eigengewächs», das ich im Frühling 1989 gepflanzt habe. Wenn der Vorort diesen Vorschlag 1990 übernimmt, ehrt ihn das.
Nun geht es aber bei diesem Artikel um eine Darstellung der Reserven, um eine Frage der Bilanz, und nur dann um eine Frage der Darstellung des Gesamtergebnisses, wenn dieses wesentlich beeinflusst wird. Wichtig ist ja, dass der Aktionär aus den Unterlagen wesentliche Verschiebungen herausle- sen kann. Darum spricht man auch vom Prinzip der Wesent- lichkeit.
Der Ständerat hat es im Artikel 662 Litera a verankert, dem Sie soeben ebenfalls zugestimmt haben.
Warum plädiere ich dafür, dass wir der ständerätlichen Fas- sung folgen? Weil der Ständrat bei der Darstellung der Auflö- sung stiller Reserven - was uns auch stark beschäftigt hat - ei- nen Kompromiss gesucht und auch gefunden hat. Dieser Kompromiss schlägt sich auch in Artikel 663b nieder.
In der Kommission selbst wurde der Kompromiss auch nicht bestritten, sondern man hat sehr rasch, ohne grosse Diskus- sion - und meines Erachtens versehentlich -, den Schlusssatz der Formulierung des Ständerates gestrichen und damit wie- der eine Differenz geschaffen. Wir sollten aber nur dort wieder Differenzen schaffen, wo das unbedingt nötig ist. Das zur for- mellen Seite.
Nun zur sachlichen: Sachlich bedeutet, dem Prinzip der We- sentlichkeit entsprechend, dass Negativsaldi bei der Bildung und Auflösung von Reserven dargelegt werden, wenn sie wichtig sind, d. h. wenn sie über mehrere Jahre hinweg erfol- gen, einen grösseren Umfang im Verhältnis zum Eigenkapital besitzen oder ein beachtlicher Teil des ausgewiesenen Rein- gewinns auf die Auflösung stiller Reserven zurückzuführen ist. Die Darstellung hingegen von untergeordneten Verschiebun- gen, z. B. von einer Umbewertung oder einer neuen Bewer- tungsmethode der Lager, von einer Aenderung bei den Ab- schreibungssätzen durch die Geschäftsleitung. Sie kann auch
zu einer Reduzierung der stillen Reserven führen, ist übrigens oft eine Ermessensfrage und folglich in der Regel nicht wich- tig. Hier sollten wir einen gewissen Spielraum lassen.
Im übrigen stelle ich fest, dass die Kommission in der Sache, nämlich nur wesentliche Aenderungen darzulegen, durchaus einig war. Warum soll man dann das Prinzip im Text nicht nochmals festhalten? Das hat der Ständerat getan, und ich be- antrage Ihnen, das auch zu tun.
Für die Banken gilt nach Bankengesetz ohnehin dieses Prin- zip der Wesentlichkeit praktisch mit dem gleichen Text, wie wir ihn jetzt für die übrigen Aktiengesellschaften auch vorsehen.
Frau Nabholz: Es wurde bei der Eintretensdebatte sehr viel von der Europafähigkeit dieser Vorlage gesprochen. Wenn ir- gendwo das Wort «Europafähigkeit» wirklich am Platze ist, dann selbstverständlich im Bereich der Unternehmenspublizi- tät. Genau hier hakt der Antrag meines Kollegen Salvioni ein. Er fügt sich ein in das Prinzip, das EG-weit gilt, nämlich einer «true and fair view», welche stille Reserven grundsätzlich ver- pönt. Auch bei uns ist nicht nur im Zusammenhang mit der EG, sondern vor allem mit der angelaufenen Diskussion um die Börsenreform der Ruf nach einer Verbesserung der Unterneh- menspublizität laut geworden. Davon hängen schliesslich zu einem schönen Teil Leistungsfähigkeit und Liquidität des Marktes ab. Zudem wird verlangt, dass die kommende Bör- senreform nicht mit unerledigten Postulaten der Aktienrechts- revision belastet werden soll. Das heisst nichts anderes, als dass wir im Aktienrecht noch tun sollten, was wir noch tun kön- nen.
Die Europafähigkeit oder eben Europaunfähigkeit dieser Vor- lage wird sich zum grössten Teil, wie ich erwähnt habe, an den Vorschriften zur Rechnungslegung messen lassen müssen. Aus dieser Sicht ist der Antrag Salvioni zu begrüssen. Es geht hier nicht um blosse Kosmetik, sondern er verlangt, dass der wahre Gewinn einer Gesellschaft aus der Rechnungslegung ersichtlich wird. Anzugeben wären nach seinem Antrag zwei Beträge und nicht nur ein Saldo aus allen positiven und negati- ven Veränderungen. Ersichtlich würde dadurch insbesondere nicht nur die Auflösung, sondern auch die Bildung von stillen Reserven. Die angegebene Zahl erlaubt es damit, den wahren Gewinn einer Unternehmung zu errechnen. Wir kommen da- mit weg von der stets etwas zur schlechten Darstellung tendie- renden Rechnungslegung, dem schweizerischen Understate- ment, das die Aktionäre eigentlich im Ungewissen lässt. Wir kommen damit auch weg von dem, was als eigentliche Grau- zone des Aktienrechts zu bezeichnen wäre, indem die Lage ei- nes Unternehmens wirklich klar wird. Wenn Sie dem Antrag zustimmen, kann zu einem schönen Teil geheilt werden, was bei anderen Vorstössen zur Rechnungslegung im jetzigen fortgeschrittenen Stadium der Debatten versäumt werden muss.
Die Argumente gegen eine offene Rechnungslegung sind zu bekannt, um sie hier noch einmal aufzuführen. Es ist dazu le- diglich zu sagen, dass die Offenlegung der Reserven nichts daran ändert, dass grundsätzlich vorsichtig bewertet und bi- lanziert werden soll und kann. Offene Reservebildung ändert auch nichts daran, dass Reserven gebildet werden müssen. Auch offene Reserven sind Reserven, nicht nur die stillen. Es trifft meines Erachtens auch nicht zu, dass der offene Ausweis des effektiven Unternehmergewinnes bloss Begehrlichkeiten steigere. Es wird im Gegenteil das permanente Misstrauen, das hie und da laut wird, abgebaut werden. Offene Reserven bilden heisst übrigens noch lange nicht, diese auch auszu- schütten.
Positiv ist ferner zu vermerken, dass mit der Verbesserung ge- mäss Antrag Salvioni die Rationalität des Kapitalmarktes ge- steigert würde. Die Aktienkurse dürften bei verbesserten Ge- winnausweisen tendenziell steigen, das erlaubt den Unterneh- men eine Kapitalaufnahme mit einem höheren Agio, also gün- stiger. Wenn die Kurse von den wirklichen Werten nicht mehr so weit entfernt sind, ist es übrigens auch schwieriger, ein Un- ternehmen zu übernehmen. Raiders werden so bekanntlich eher abgeschreckt.
Ich bitte Sie aus diesen Gründen, dem Antrag Salvioni zuzu- stimmen.
1361
Aktienrecht
Frau Uchtenhagen: Herr Stucky hat den Antrag gestellt, bei Artikel 663b Ziffer 8 den letzten Satz wieder aufzunehmen, «wenn dadurch das erwirtschaftete Ergebnis in wesentlichem Ausmass günstiger dargestellt wird». Ich möchte Sie bitten, diesen Antrag abzulehnen und der Kommission des National- rates zu folgen.
Die Streichung erfolgte nicht so husch-husch, Herr Stucky; wenn Sie einen Antrag stellen, haben Sie Gründe dafür. Es ist keine weltbewegende Sache und verändert vielleicht nicht so viel. Wenn Sie sagen: Vorne steht alles so schön bei Artikel 662a, Klarheit, Vorsicht usw., da sind die Prinzipien ja darge- legt, wir müssen sie nicht wiederholen, da würde ich aber doch antworten: Wenn Sie das ganz ruhig lesen, ist es eben ein Unterschied, ob noch ein Nachsatz folgt oder keiner. Bei Artikel 663b Ziffer 8 ist ganz klar gesagt: « .... den Gesamtbe- trag der aufgelösten Wiederbeschaffungsreserven und der an- deren stillen Reserven, soweit dieser den Gesamtbetrag der neugebildeten derartigen Reserven übersteigt.» Das ist eine klare Aussage. Wenn Sie das mit dem Nachsatz von Herrn Stucky verwässern, dann kommen Sie ins Schleudern. Was heisst das, «wenn die Rechnung günstiger dargelegt wird»? Alle, die mit solchen Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnun gen zu tun haben, wissen, das ist zum Teil eine verschwom- mene Sache, von welchem Punkt an man sagen würde, jetzt seien die Reserven wirklich angetastet worden. Deswegen würde ich sagen: Bleiben wir doch bei dem ganz schlichten Sachverhalt, so wie der Nationalrat das will, dass man den Ge- samtbetrag der aufgelösten Wiederbeschaffungsreserven und der stillen Reserven angeben muss, und lassen wir den Rest weg.
Stucky: Ich verstehe den Antrag Uchtenhagen nicht ganz. Das ist ja genau das, was Sie zumindest zuerst sagte: Ich will diesen Satz der Wesentlichkeit drinhaben, wie der Ständerat ihn beschlossen hat, mehr will ich nicht.
Frau Uchtenhagen: Ich habe mich ja korrigiert, ich habe mich am Anfang versprochen. Dieser Nachsatz bringt nicht Wesent- lichkeit hinein, sondern eine gewisse Unklarheit, eine gewisse Definitionsfreiheit über das, was Bilanzwahrheit und Bilanz- klarheit ist. Weil ich für das Wesentliche bin, bin ich dafür, dass Nebensätze, die man zuerst interpretieren muss, weggelas- sen werden.
Blocher: Es ist hier ein Antrag Salvioni vorgelegt worden, der den Betrag der Veränderung der Wiederbeschaffungsreser- ven im Anhang angeben will. So ähnlich die Wortlaute sind, so anders ist der Sinn. Ich bitte Sie, diesen Antrag abzulehnen, denn er ist ganz gefährlich, weil er im Effekt - in der Praxis - eine Verfälschung der Gewinndarstellung der Gesellschaft bringt.
Die Wiederbeschaffungsreserven äufnen sich natürlich im Laufe der Jahre mit anderem als mit einer wirklichen Gewinn- erarbeitung, nämlich z. B. durch die Inflation. Also: Die Verän- derung im Anhang so wiederzugeben und dann noch mit dem Ziel, wie Frau Nabholz gesagt hat, dass es dann höhere Ge- winne und höhere Aktienkurse gebe, ist gefährlich, weil das nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Ich glaube, diesem Antrag dürfen wir nicht zustimmen. Er ist auch in der Kommission nicht vorgelegen. Wir haben in der Kommission für den Antrag Stucky gestimmt, weil die Wesentlichkeit natür- lich auch ein Bilanzerfordernis ist.
Ich werde diesem Antrag zustimmen, auch wenn wir den An- trag nicht als Minderheitsantrag aufgenommen haben.
Leuenberger Moritz, Berichterstatter: Es geht um die Trans- parenz bei der Auflösung stiller Reserven. Da müssen Sie be- achten, dass die Bildung stiller Reserven gemäss dieser Revi- sionsvorlage immer noch zulässig ist, und das ist ein Punkt, bei dem wir mit dem Europarecht in Konflikt kommen können. Nun ist es aber so, dass die Kommission die Bildung stiller Re- serven beibehalten will. Dafür soll die Auflösung um so präzi- ser, um so klarer geregelt sein; wir hatten eine völlig andere Lösung vorgesehen, als wir die Vorlage zum ersten Mal be- handelten. Was nun den Antrag Stucky angeht, bringt er im Ef-
fekt eben doch eine Relativierung der eindeutigen Regelung der Kommission. Es ist richtig, wenn er sagt, das Wesentlich- keitsprinzip gelte gemäss Artikel 662a Ziffer 2. Ich erkläre, auch für den Fall, dass der Antrag Stucky angenommen würde, dass dieses Wesentlichkeitsprinzip ohnehin generell, auch in diesem Fall, gilt. Aber wenn dieser Zusatz nun in die- sem Artikel nochmals angehängt wird, verleitet dies zur An- nahme, es solle die Auflösung stiller Reserven nicht mit dieser Klarheit, wie die Kommission sie wünscht, ausgewiesen wer- den müssen. Namens der Mehrheit der Kommission, die ja diesen Antrag behandelt hat, beantrage ich Ihnen also, den Antrag Stucky abzulehnen.
Was den Antrag Salvioni angeht, so ist der Unterschied zur Lö- sung der Kommission der, dass bei der Kommission eine Kompensierung von zwei Zahlen möglich ist, während der An- trag Salvioni fordert, beide Zahlen seien genau auszuweisen. Ich kann mich nicht erinnern, ob der Antrag Salvioni in der Kommission vorgelegen hat und ob er zur Abstimmung ge- kommen ist, ich weiss es nicht mehr; namens der Kommission beantrage ich Ihnen, auch den Antrag Salvioni abzulehnen, sage aber: Wer eine noch klarere Lösung will, der stimmt dem Antrag Salvioni zu.
M. Couchepin, rapporteur: En ce qui concerne la proposition de M. Stucky, à première vue il n'y a pas une très grande diffé- rence entre sa version et la nôtre, dans la mesure où l'on tient compte d'un article précédent qui prévoit que les comptes doi- vent répondre à l'exigence de clarté.
Néanmoins, s'il veut précisément rajouter la restriction qu'avait introduite le Conseil des Etats et que nous avons sup- primée, on peut supposer que, pour lui, il y a une différence matérielle. La formulation du Conseil national est plus claire, alors que celle de M. Stucky tend à inspirer un certain doute, en tous les cas au niveau de la lecture de ce seul article. Si l'on met cet article en rapport avec le précédent, ce n'est pas aussi grave. Nous suggérons le maintien de notre proposition, c'est-à-dire que l'on ne peut pas agir comme le souhaitait le Conseil des Etats: ne pas annoncer à l'assemblée générale la dissolution de réserves latentes si le résultat économique est présenté d'une façon sensiblement et durablement plus favo- rable.
En ce qui concerne la proposition de M. Salvioni, il reprend au- jourd'hui, sous une forme nouvelle, celle qu'il avait faite lors des premiers débats qui consistait à vouloir introduire «le bilan de verre» dans lequel tout doit être annoncé. En l'espèce, il voudrait que l'on précise non seulement le résultat de la com- pensation entre les réserves latentes supprimées et celles qui sont constituées - c'est notre proposition - mais encore com- bien de réserves latentes restent dans le bilan de la société après la compensation.
Nous en avons longuement discuté lors des premiers débats. En commission, ce problème a été évoqué à nouveau et la so- lution de M. Salvioni avait été écartée. M. Salvioni est un com- battant, je crois qu'aujourd'hui il faut lui dire quand même que le combat doit s'arrêter. Nous vous demandons d'approuver la solution de la commission.
Bundespräsident Koller: Ich beantrage Ihnen, die beiden An- träge Stucky und Salvioni abzulehnen.
In bezug auf den Antrag von Herrn Stucky darf ich daran erin- nern, dass das Wesentlichkeitsprinzip schon ganz allgemein ein Prinzip der ordnungsmässigen Rechnungslegung ist und als solches im Artikel 662a des Entwurfes ausdrücklich aner- kannt wird. Hieraus folgt, dass dieses Wesentlichkeitsprinzip natürlich auch für den Tatbestand gilt, den wir hier regeln, d. h. die Auflösung stiller Reserven.
Wenn man hingegen mit dem Ständerat und gemäss dem An- trag von Herrn Stucky das Wesentlichkeitsprinzip hier noch einmal wiederholt, dann kommt man eigentlich zur Wesent- lichkeit der Wesentlichkeit und erweckt damit den Eindruck, dass es sich hier um eine potenzierte Form der Wesentlichkeit handle. Das kann vernünftigerweise nicht der Wille des Ge- setzgebers sein. Hingegen kann ich Herrn Stucky zuhanden des Protokolls die Erklärung abgeben, dass das Prinzip der Wesentlichkeit eindeutig auch bei der Frage der Auflösung der
Droits des sociétés anonymes
1362
N
17 septembre 1990
stillen Reserven und ihrer Bekanntgabe zur Anwendung kommt.
Ich möchte Sie aber auch bitten, den Antrag von Herrn Natio- nalrat Salvioni abzulehnen. Er würde praktisch bedeuten, dass jede Veränderung stiller Reserven im Anhang der Jahres- rechnung offengelegt werden müsste. Wir befinden uns hier im Differenzbereinigungsverfahren, und ich habe Ihnen vorhin gesagt: Wenn es zu einem EWR-Vertrag kommt, wird wahr- scheinlich eine Anschlussrevision nötig sein. Aber dann müs- sen wir wahrscheinlich auch eine Differenzierung zwischen grossen und börsenkotierten und kleinen Gesellschaften ein- führen. Es wäre unbedacht und unverhältnismässig, wenn wir im Differenzbereinigungsverfahren für alle diese über 150 000 Aktiengesellschaften plötzlich noch das Prinzip der gläsernen Taschen einführen wollten.
Auch aus diesem politischen Grunde möchte ich Sie bitten, der Mehrheit Ihrer Kommission zuzustimmen.
Abstimmung - Vote
Eventuell - A titre préliminaire Für den Antrag Stucky Für den Antrag der Kommission
71 Stimmen 62 Stimmen
Definitiv - Définitivement Für den Antrag Stucky Für den Antrag Salvioni
86 Stimmen 43 Stimmen
Art. 663bbis (neu) Antrag der Kommission Randtitel
IVbis. Beteiligungsverhältnisse bei Publikumsgesellschaften Wortlaut
Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, ha- ben im Anhang zur Bilanz die Beteiligung derjenigen Aktio- näre und stimmrechtsverbundenen Aktionärsgruppen aufzu- führen, von denen ihnen bekannt ist oder bekannt sein muss, dass diese fünf Prozent aller Stimmen oder eine statutarisch festgelegte prozentmässige Begrenzung des Eigentums an Namensaktien übersteigt.
Antrag Leuba Streichen
Art. 663bbis (nouveau)
Titre marginal IVbis. Participations dans les sociétés publiques Texte
Les sociétés, dont les actions sont cotées en bourse, sont te- nues d'indiquer dans l'annexe au bilan les actionnaires et les groupes d'actionnaires liés par des conventions de vote, dont elles savent ou doivent savoir que la participation dépasse cinq pour cent de l'ensemble des voix ou une limite en pour cent de la propriété en actions nominatives fixée par les sta- tuts.
Proposition Leuba Biffer
M. Leuba: L'article 663bbis est une curieuse disposition puis- que votre commission l'a introduite comme divergence dans la procédure d'élimination des divergences. Cette disposition propose que les sociétés importantes dont les actions sont co- tées en bourse doivent indiquer, dans l'annexe au bilan, les actionnaires et les groupes d'actionnaires liés par convention de vote, dont elles savent ou doivent savoir que la participation dépasse 5 pour cent de l'ensemble des voix. Le reste de l'arti- cle est moins important et aussi moins critiquable.
L'intention est en principe bonne, c'est une intention de trans- parence. Je vous rappelle cependant que l'enfer, lui aussi, est pavé de bonnes intentions. Et si la transparence peut parfaite- ment se comprendre en rapport avec la situation de la société telle que la connaît le conseil d'administration, il en va tout dif- féremment d'éléments qui échappent souvent à la connais- sance du conseil d'administration.
On est tout d'abord surpris par l'expression «doivent savoir». J'ai, je vous l'avoue, une méfiance instinctive à l'égard de cette formule utilisée par le législateur. Car, enfin, il appartient en principe au juge de déterminer ce que sait ou non une société. Il est difficile d'admettre que le législateur puisse adopter cette formule extrêmement vague. En réalité, le législateur admet qu'il y a ici une zone grise dans laquelle les preuves ne peu- vent pas être apportées. On dit alors: «vous êtes présumé sa- voir». Dans le cas particulier, on admet que l'on ne pourra pas apporter la preuve que la société savait; par conséquent, on trouve suffisant le fait qu'elle doive savoir.
Si l'on vous sanctionnait chaque fois que vous devriez savoir quelque chose, vous seriez constamment sanctionnés. On ne peut donc pas construire une législation sur cette base. Com- ment une société peut-elle savoir qu'un actionnaire ou un groupe d'actionnaires possède plus de 5 pour cent de son ca- pital-actions? J'appartiens au conseil d'administration d'une société d'importance moyenne qui a un certain nombre de ré- serves importantes et qui, partant, est une société particulière- ment visée par une opération d'achat. Par conséquent, le con- seil d'administration a un intérêt évident à savoir où sont les actions et quels sont les groupes d'actionnaires.
Or, malgré toutes les recherches entreprises, nous ne savons pas si cette société qui émet des actions au porteur connaît un groupe d'actionnaires possédant plus de 5 pour cent des ac- tions. Nous pouvons d'autant moins le savoir que les actions sont cotées en bourse et donc susceptibles d'être facilement transférées.
Y a-t-il, dans la proposition de la commission, au moins un avantage pour l'actionnaire? Je répondrai: absolument pas. Le renseignement fourni de cette manière sera toujours sujet à caution, notamment quant à son caractère complet, ce que nos compatriotes appellent la «Vollständigkeit». Nous ne sau- rons jamais si les renseignements sont complets, parce que la société ne peut pas le savoir. Surtout, si un actionnaire ou un groupe d'actionnaires est mal intentionné à l'égard de la so- ciété, il lui suffira de se porter acquéreur d'un paquet d'actions entre la publication du bilan et l'assemblée générale pour que le renseignement fourni dans l'annexe solt faux, puisque les transferts d'actions ne sont évidemment pas bloqués entre le bouclement du bilan au 31 décembre, par exemple, et l'as- semblée générale qui a souvent lieu, on le sait, au mois de juin. Par conséquent, tout ce qui se passera dans cette période ne sera pas couvert, le renseignement contenu dans l'annexe sera faux et trompera l'actionnaire ou l'acquéreur éventuel de ces actions. Dans ces conditions, même si, à première vue, la disposition répond à un souci de transparence, en réalité, il n'en est rien parce qu'il ne s'agit pas des affaires de la société mais de celles des actionnaires. Et là, le conseil d'administra- tion ne porte aucune responsabilité sur ce qui se passe quant aux actions en bourse et, par conséquent, il est tout à fait évi- dent qu'une disposition de nature à tromper un acquéreur éventuel est beaucoup plus dangereuse que l'absence totale de disposition.
Je vous invite donc - ce qui nous permettra en même temps de supprimer une divergence avec le Conseil des Etats - à ne pas introduire l'article 663bbis comme vous le propose la commission.
Blocher: Ich bitte Sie, dem Artikel 663bbis in der Fassung der Kommission zuzustimmen. Worum geht es? Es handelt sich hier nur um eine Verpflichtung gegenüber Publikumsgesell- schaften, also gegenüber Gesellschaften, deren Aktien an der Börse frei handelbar sind. Für einen Anleger, der an der Börse Aktien kauft, ist es von Bedeutung zu wissen, von wem der Ver- waltungsrat oder die Generaldirektion, also die Führung des Unternehmens, abhängt. Sie hängt eben - direkt oder indirekt - von den grössten Aktionären ab. Ich halte es für einen Unfug, dass Gesellschaften, ihre Publikumsaktionäre während Jah- ren im Glauben lassen ihre Aktiengesellschaft sei von einem oder zwei Aktionären dominiert, weil die Firma sogar zum Teil den Namen dieser Aktionäre trägt, obwohl sich diese grossen Aktionäre in Wirklichkeit schon längst aus dem Staub gemacht haben, weil sie gemerkt haben, dass die Firma nicht mehr das ist, was sie ist.
1363
Aktienrecht
Ich bin der Meinung, die grössten Aktionäre einer Firma soll- ten bekanntgemacht werden.
Die Kommissionsmehrheit hat diese Fassung gewählt, weil sie einfach ist. 5 Prozent sind für eine Publikumsaktiengesell- schaft ein sehr stattliches Aktienpaket. Wenn man in den Statu- ten als oberste Limite 2 Prozent als oberste Eintragungsquote hat, dann sind selbstverständlich schon 2 Prozent ein stattli- ches Aktienpaket. Mit 5 Prozent haben Sie schon eine wesent- liche Einflussnahme auf die Gesellschaft. Ich erinnere Sie daran, dass es Publikumsgesellschaften gibt, die nicht mehr als 20 Prozent Aktienpräsenz an der Generalversammlung kennen.
Nun wird im Schreiben von Wirtschaftsseite geltend gemacht, man sollte diesen Artikel streichen, weil nicht die aktuellsten Verhältnisse aufgeführt seien, weil vielleicht im Laufe des Jah- res jemand das Paket verkauft habe. Gut, das kann sein. Dann kann man das schreiben, wenn man es weiss. Aber ich muss Ihnen sagen: Diese Bestimmung gilt nur dort, wo man die Ak- tie als frei handelbares Gut an der Börse erklärt - und es geht nur um diese, es geht nicht um Vorschriften bei kleinen Gesell- schaften und Familiengesellschaften. Ich meine, diese Trans- parenz sei notwendig im Sinne eines freien Handels, damit man weiss, wer die grössten Aktionäre sind.
Die Regelung sei nicht liberal, wird gesagt. Das liberale Han- delsrecht der Vereinigten Staaten verlangt in dieser Beziehung nicht nur das, sondern es müssen sämtliche Aktionäre aufge- führt werden.
David: Ich bitte Sie, den Antrag der Mehrheit zu unterstützen und den Antrag Leuba abzulehnen.
Hier geht es darum, dass wir in unser Gesellschaftsrecht ein Teilstück Transparenz einbringen. Wie Herr Blocher soeben ausgeführt hat, tragen die grossen Aktionäre börsenkotierter Gesellschaften eine Verantwortung, einmal gegenüber den Anlegern - den kleinen und den grossen -, aber insbesondere gegenüber den Mitarbeitern eines Unternehmens, auch bei grossen Unternehmen, die ja an der Börse kotiert sind. Es ist nicht mehr als recht, wenn die Direktbetroffenen informiert sind, wer in einer Gesellschaft letztlich das Sagen hat.
Es ist gesagt worden, es sei nicht möglich, den richtigen Stand bekanntzugeben. Ich möchte darauf hinweisen, dass auch die Bilanz für einen Stichtag die Vermögenslage bekanntgibt. Ge- nau gleich kann man bei den Beteiligten, die die Fünfprozent- quote überschreiten, einen Stichtag angeben, und für diesen Stichtag gilt die Information. Die Information hat für diesen Stichtag ihren grossen Wert für alle, die von diesem Unterneh- men in irgendeiner Weise betroffen sind oder sogar von ihm abhängen.
Ich bitte Sie, dieser Regel, die wir hier in das Gesellschafts- recht mit Mehrheit und ohne Minderheitsantrag aufnehmen wollen, zuzustimmen.
Frau Uchtenhagen: Ich möchte Sie ebenfalls bitten, den An- trag zu Artikel 663bbis anzunehmen und den Antrag Leuba abzulehnen. Ich habe mich vor allem gemeldet, um jenen, die meinen, wenn Herr Blocher für etwas sei, dann müsse man im- mer dagegen sein, zu sagen, dass Herr Blocher im Aktienrecht Wirtschaftsinteressen vertritt - das ist legitim -, aber sehr unab- hängig, im Gegensatz zu vielen anderen Wirtschaftsvertretern. Hier wird er einige Male etwas Richtiges sagen, es lohnt sich also, ihm zuzuhören.
Ich teile seine Meinung in diesem Fall: Lehnen Sie den Antrag Leuba ab.
Leuenberger Moritz, Berichterstatter: Nachdem nun drei Kommissionsmitglieder sich für die Kommissionsvariante wehrten, will ich mich ihnen zwar anschliessen, aber Herrn Leuba doch zugestehen, dass er im Ganzen einen wunden Punkt sieht: Ohne eine Meldepflicht kann die Regelung, die wir vorgesehen haben, irreführend werden, indem sich der Ak- tionär nämlich dann in Sicherheit wiegt, es gäbe da keine Be- teiligung einer anderen Gesellschaft. In Wirklichkeit gibt es sie aber, doch der Verwaltungsrat hat es seinerseits nicht ge- wusst. Eine wirklich saubere Lösung wird erst eine Börsenge- setzgebung, die dann auch das Verhalten bei Uebernahmen
regelt, bringen. Da hat Herr Leuba völlig recht. Wir gehen jetzt einfach einen halben Schritt vorwärts und sagen uns: Wenn der Verwaltungsrat um eine solche Minderheitsbeteiligung weiss, wäre es nicht richtig, wenn der Aktionär dieses Wissen nicht auch mitgeteilt erhielte. Es dient eben der Klarheit, wenn Kleinaktionäre oder Grossaktionäre mindestens soviel wis- sen, wie der Verwaltungsrat weiss. Deswegen empfehle ich Zustimmung zur Kommission.
M. Couchepin, rapporteur: M. Leuba voudrait supprimer cette disposition parce qu'il considère avec raison que l'an- nexe au bilan pourrait ne pas être exhaustive. En d'autres ter- mes, un nombre d'actionnaires important pourrait être ignoré du conseil d'administration et, par là même, ne serait pas cité dans l'annexe au bilan. C'est évidemment un risque réel. Mais supprimer cette disposition parce qu'elle comporte certains risques nous prive aussi des avantages de la disposition que l'on veut introduire, à savoir que les actionnaires connaissent au moins ceux dont le conseil d'administration sait qu'ils jouent un rôle important dans la propriété de la société. Pour cette raison, nous croyons quand même que cette disposition va dans le bon sens, même si, dans certains cas, elle pourrait se retourner contre l'actionnaire que l'on veut protéger.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Leuba
59 Stimmen 20 Stimmen
Art. 663dter, 669 Abs. 2, 4 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 663dter, 669 al. 2, 4 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 670 Abs. 1 Antrag der Kommission Festhalten
Art. 670 al. 1 Proposition de la commission Maintenir
Angenommen - Adopté
Art. 671, 675, 678, 680, 683 - 685, Randtitel Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 671, 675, 678, 680, 683 - 685, titres marginaux
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 685a Randtitel, Abs. 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 685a titre marginal, al. 3 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Leuenberger Moritz, Berichterstatter: Hier beginnt die ganze Vinkulierungsregelung. Ich möchte Ihnen eine ganz kleine Uebersicht über die Problematik geben.
Der Bundesrat liess Ihnen ein Papier verteilen, das sämtliche Minderheitsanträge erläutert. Ich verweise auf dieses Papier und auch auf die grafische Schlussdarstellung, wo Sie sehen können, was welcher Antrag beinhaltet. Ich verweise auch auf den Abstimmungsplan, den ich Ihnen erstellen und verteilen liess.
Droits des sociétés anonymes
N
1364
17 septembre 1990
Zur Uebersicht folgendes: Die heutige Regelung der Vinkulie- rung gemäss Gesetz und gemäss Gerichtspraxis des Bundes- gerichts lautet in etwa so: Eine Vinkulierung ist schrankenlos zulässig. Die Folge davon ist, dass es eine Spaltung gibt: Die Vermögensrechte eines neuen Namensaktionärs, der nicht akzeptiert wird, gehen auf ihn über; die Dividende kann er ein- streichen. Die Mitbestimmungsrechte gehen nicht über, son- dern bleiben beim Verkäufer, beim sogenannten Buchaktio- när. Das führt zu Schwierigkeiten, die man lösen will.
Nun hat der Ständerat einen eigenen Vorschlag gemacht. Er nimmt eine Zweiteilung vor, nämlich für Papiere, die an den Börsen gehandelt werden, und solche, die ausserhalb der Börse gehandelt werden.
Bei den nicht an der Börse gehandelten Papieren, sagt sich der Ständerat, ist eine Rückwärtsabwicklung möglich. Der Na- mensaktionär, der nicht akzeptiert wird, der abgewiesen wird, kennt ja seinen Verkäufer; er soll einfach die Aktie dem Verkäu- fer wieder zurückverkaufen. Die Rechte aus den Aktien gehen bis zur Zustimmung der Gesellschaft gar nicht auf den Käufer über, das heisst, es gibt keine Spaltung.
Bei börsengehandelten Papieren musste sich der Ständerat sagen, dass das nicht möglich ist: Man weiss ja gar nicht, wer der Veräusserer ist. Deswegen hat er eine Art Vorwärtsabwick- lung entwickelt. Er sagt sich: Der abgewiesene Erwerber soll seine Aktien wieder weiterverkaufen, an irgendwen, an der Börse, er soll sie nicht behalten. Damit er gezwungen wird, das möglichst rasch zu tun, nimmt man ihm das Vermogensrecht weg. Er soll gar kein Vermögensrecht haben, er soll also auch keine Dividende erhalten. Der Ständerat meint, so könne er durchsetzen, die Spaltung auch bei börsenerworbenen Papie- ren zu verhindern.
Die Kommission des Nationalrates ist gegen dieses Konzept des Ständerates. Sie will im Prinzip am bisherigen Recht fest- halten. Jedoch will sie die Vinkulierungsgründe auf ein Mini- mum einschränken. Davon gibt es verschiedene Grade. Sie werden es nachher sehen, wenn wir zu den einzelnen Anträ- gen kommen. Der extremste Vorschlag ist derjenige der Sozi- aldemokraten, der überhaupt keine Vinkulierung bei börsen- gehandelten Papieren erlaubt. Aber über diese Schattierun- gen können wir nachher befinden.
Auf die Spaltung soll möglichst verzichtet werden. Deswegen soll der Buchaktionär nicht stimmen dürfen. Der Verkäufer soll nicht nur deswegen, weil der Käufer nicht eingetragen wird, seinerseits in den Genuss kommen abzustimmen.
M. Couchepin, rapporteur: Nous abordons ici le débat le plus important sur le problème des clauses d'agrément qui ne con- cernent que les actions nominatives, puisque les actions au porteur se transmettent de main à main sans que l'on connais- sance l'identité du propriétaire. Les actions nominatives doi- vent être enregistrées et leur propriétaire est connu.
Par rapport à la situation actuelle, une clause générale de- meure, qui prévoit que l'on peut restreindre la transmissibilité de toutes les actions nominatives si les statuts en prévoient les justes motifs ou si la société est d'accord de racheter ces ac- tions à leur valeur vénale.
Nous avons ici à débattre d'une proposition Loeb. Cela con- cerne donc toutes les actions nominatives, qu'elles soient ou non cotées en bourse. Mais il est évident qu'il faut faire une dis- tinction entre les actions d'une petite société, où les clauses d'agrément doivent être largement acceptées, et les actions de sociétés cotées en bourse. Dès l'instant où une société de- mande à être cotée en bourse, c'est qu'elle désire accéder au marché financier et veut davantage de mouvement dans la propriété des actions. Par là même, il faut qu'il y ait moins de restrictions quant à l'inscription de nouveaux actionnaires. Une action nominative cotée en bourse n'est pas nécessaire- ment acquise en bourse. Certaines le sont avant ou hors bourse. Faut-il faire une distinction dans le traitement de ces deux cas, c'est-à-dire lorsqu'une action est achetée en bourse ou lorsqu'elle l'est hors bourse, bien que cotée en bourse? Les clauses d'agrément que l'on peut autoriser dans les dis- positions légales ne doivent naturellement pas entrer en con- flit avec d'autres dispositions telles que la Lex Friedrich qui
limite l'accession d'étrangers à la propriété d'actions. Il ne faut cependant pas aller trop loin car si, d'une manière très claire, on limite dans les textes l'accession d'étrangers à la propriété d'actions nominatives, on encourt des mesures de représail- les de la part d'Etats étrangers.
Si l'on s'arrête à ces premières considérations, on découvre les différentes options qui feront l'objet de la discussion de dé- tail. La majorité veut traiter de la même manière toutes les ac- tions cotées en bourse, qu'elles soient achetées en bourse ou hors bourse, alors que la minorité I désire les traiter différem- ment.
Revenons au problème posé par le refus d'inscrire un action- naire dans les registres d'une société. Aujourd'hui, on connaît la division des droits, en ce sens qu'un actionnaire qui s'est vu refuser l'inscription de ses actions dans les registres de la so- ciété bénéficie des droits patrimoniaux, c'est-à-dire peut tou- cher un dividende, mais ne bénéficie pas des droits sociaux, c'est-à-dire ne peut pas voter aux assemblées générales. Cette solution est considérée d'une manière générale comme peu satisfaisante, car elle donne le pouvoir, dans la société, à des gens qui n'ont plus de risques financiers puisqu'ils ne sont plus économiquement actionnaires. Là aussi, parmi les solutions à étudier dans le détail, des propositions tendent à maintenir cette division et d'autres veulent absolument l'éviter en obligeant l'acquéreur d'une action, qui ne peut pas obtenir son inscription dans les registres de la société, à la revendre dans un délai rapide, sans quoi il perd aussi les droits aux divi- dendes.
Au vu des solutions concrètes, on constate que le Conseil des Etats propose de traiter différemment les actions achetées en bourse par rapport à celles cotées en bourse mais achetées hors ou avant bourse. Le Conseil des Etats n'admet que deux clauses de restriction à l'inscription d'un actionnaire: soit cet actionnaire est étranger, soit il possède déjà un certain pour- centage d'actions. Le Conseil des Etats exige que les banques annoncent à la société concernée la vente en bourse d'actions nominatives. Il refuse la division que l'on connaît aujourd'hui entre les droits patrimoniaux et les droits sociaux.
La majorité de la commission voudrait traiter de la même ma- nière toutes les actions cotées en bourse, qu'elles soient ac- quises en bourse ou hors bourse. Quant aux clauses d'agré- ment, elles sont pratiquement les mêmes que celles préconi- sées par le Conseil des Etats. La majorité veut aussi éviter le «splitting», en ce sens que l'actionnaire qui a vendu son action à un propriétaire non encore enregistré est privé du droit de vote. La majorité ne prévoit pas d'obligation d'annoncer.
La minorité I prévoit que seules les actions achetées hors bourse et cotées en bourse soient soumises à cet article. Les clauses d'agrément sont les mêmes que celles du Conseil des Etats dans l'esprit mais, à mon avis, elles sont mieux expri- mées. Il y a là aussi une obligation d'annoncer et un refus du «splitting».
La minorité III (Bodenmann) est beaucoup plus radicale en ce sens qu'elle veut expulser de la bourse les actions nominati- ves liées.
Angenommen - Adopté
Art. 685b Antrag der Kommission
Abs. 1
.... ablehnen, wenn sie hierfür einen wichtigen, in den Statuten genannten Grund bekanntgibt, ... Abs. 2
Als wichtige Gründe gelten Bestimmungen über die Zusam- mensetzung des Aktionärskreises, die im Hinblick auf den Ge- sellschaftszweck oder die wirtschaftliche Selbständigkeit des Unternehmens die Verweigerung rechtfertigen. Abs. 2bis
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 4
Sofern notwendig, bestimmt der Richter ...
Abs. 6
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
1365
Aktienrecht
Antrag Loeb
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 2
Als wichtig gelten Gründe, die im Hinblick auf den Gesell- schaftszweck, die wirtschaftliche Selbständigkit des Unter- nehmens oder die Zusammensetzung des Aktionärkreises die Verweigerung rechtfertigen.
Art. 685b
Proposition de la commission
Al. 1
La société peut refuser son approbation en invoquant un juste motif prévu par les statuts ou en offrant à l'acquéreur .... Al. 2
Sont considérées comme de justes motifs les dispositions concernant la composition du cercle des actionnaires qui justi- fient un refus eu égard au but social ou à l'indépendance éco- nomique de l'entreprise.
Al. 2bis
Adhérer à la décision du Conseil des Etats AI. 4
En cas de besoin, le juge ...
Proposition Loeb Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 2
par justes motifs, ou entend ceux qui justifient le refus eu égard au but social, à l'indépendance économique de l'entreprise ou à la composition du cercle des actionnaires.
Loeb: Ich bin sehr dankbar, dass die Herren Kommissions- sprecher auf die ganzen Zusammenhänge hingewiesen ha- ben. Es geht mir bei meinem Antrag nur um das Problem der kleineren und mittleren Firmen, die nicht an der Börse kotiert sind. Ich möchte verhindern, dass 150 000 Statuten geändert werden müssen. Es geht mir darum, einen Papierkrieg zu ver- hindern. Gerade für kleinere und mittlere Firmen ist diese Frage von entscheidender Bedeutung.
Aus diesem Grunde schlage ich Ihnen vor, Artikel 685b Ab- satz 1 laut Ständerat zu übernehmen und beim zweiten Absatz ebenfalls die Fassung des Ständerates zu übernehmen, mit Ausnahme der Worte «in den Statuten genannten». Es geht also nur darum, dass nicht alle Gesellschaften ihre Statuten ändern müssen. Helfen Sie mit, praxisbezogen zu handeln. Denken Sie an die über 150 000 zu ändernden Statuten.
Uebrigens präjudizieren wir für die börsengängigen Gesell- schaften nichts, wird doch in Artikel 685d sowohl bei der Mehr- heit als auch bei den Minderheiten I und II eine statutenmäs- sige Verankerung der Begrenzung stipuliert. Die börsengängi- gen Gesellschaften werden also klar erfasst. Bei den Kleinen sollten wir aber auf Papierkrieg und nutzlose Uebungen ver- zichten.
Leuenberger Moritz, Berichterstatter: Der Antrag Loeb ist auch wieder als ganzer zu betrachten. Es hat eine Abstim- mung zu erfolgen. Der Antrag hätte zur Folge, dass der Verwal- tungsrat, ohne dass es in den Statuten stehen würde, das heisst ohne die Generalversammlung, einen Erwerber von Na- mensaktien ablehnen könnte. Das widerspricht der Intention der Kommission. Wenn man schon vinkuliert, soll das in die Hände der Generalversammlung gelegt werden; in dieser wichtigen Frage sollen nicht dem Verwaltungsrat mehr Kom- petenzen gegeben werden. Natürlich bedeutet es, dass Statu- ten geändert werden müssen. Wir ändern aber jetzt das Ak- tienrecht. Die Statuten werden so oder so geändert werden müssen. Ich glaube nicht, dass nach Abschluss unserer Arbei- ten bei 150 000 Aktiengesellschaften jeweilen nur gerade diese eine Frage geändert werden müsste. Es kommt dazu, dass die Klausel, die Herr Loeb im zweiten Absatz vorsieht, auch inhaltlich eine weitere Vinkulierungsfassung ist als dieje- nige, die wir vorsahen.
Beim ersten Absatz hat die Kommission über die Frage ent- schieden. Sie will die Fassung, die sie Ihnen im Gegensatz
zum Ständerat vorschlägt. Beim zweiten Absatz hat sie über ei- nen solchen Antrag nicht entschieden. Ich glaube aber, im Sinne der Kommission zu sprechen, wenn ich sage, wir sind für eine engere Fassung der Vinkulierung. Mindestens würde ich sagen: Wer für eine engere Fassung ist, muss den Antrag Loeb ablehnen. Wer die Vinkulierung weiter zulassen will, würde ihm zustimmen.
M. Couchepin, rapporteur: M. Loeb voudrait éviter que les so- ciétés anonymes ne doivent changer leurs statuts. Si je me ré- fère à la pratique de la plupart des sociétés que je connais, les statuts prévoient que le conseil d'administration peut refuser l'inscription d'un actionnaire qui lui déplaît sans avoir à justifier sa décision.
Même si l'on adopte la proposition de M. Loeb, les statuts de la plupart des petites sociétés devraient être changés. Il aurait été plus juste et plus clair que l'on s'en tienne de manière défi- nitive à la situation actuelle, qui permet de refuser l'inscription d'un actionnaire sans en indiquer de motif, comme c'est le cas - je le répète - dans les statuts de la plupart des sociétés.
Dès l'instant où l'on doit changer quelque chose, autant le faire pour introduire plus de clarté et pour que les gens qui sont tentés d'acheter et qui achètent des actions de petites ou moyennes sociétés, connaissent d'avance au moins un cer- tain nombre de raisons pour lesquelles on pourrait refuser leur inscription. Je pense que, de toute façon, il faudra changer les statuts de la plupart des sociétés, que l'on adopte la proposi- tion de M. Loeb ou que l'on s'en tienne à celle de la commis- sion.
En ce qui concerne le second alinéa, la proposition de M. Loeb me paraît donner une compétence trop grande au con- seil d'administration; celui qui achète des actions ne pourra ja- mais savoir si, objectivement, il appartient à un cercle de per- sonnes qui n'est pas souhaité par le conseil d'administration. Les critères retenus par la majorité de la commission sont ob- jectifs, ils tiennent à la société elle-même: ou bien le nouvel ac- tionnaire ne paraît pas apte à respecter les buts de la société ou bien il appartient au cercle de ses concurrents, alors que le critère qu'introduit M. Loeb me paraît tenir de l'appréciation beaucoup trop libre du conseil d'administration et, par là, ne permet pas le minimum de sécurité que l'on doit avoir, même dans le commerce d'actions de petites ou moyennes sociétés, non cotées en bourse.
C'est la raison pour laquelle je crois que la solution de la majo- rité de la commissions est plus claire et permet une certaine sécurité dans la pratique, même si elle entraîne quelques mo- difications dans la vie des sociétés.
Bundespräsident Koller: Das Anliegen von Herrn Nationalrat Loeb ist an sich sympathisch. Er möchte vermeiden, dass allzu viele Statuten geändert werden müssten. Offenbar möchte er auch vermeiden, dass Rechtsanwälte allzu viel zu- sätzliche Arbeit erhalten. Das Problem ist aber ein eminent sachliches. Auch nach der Intention des Bundesrates geht ein Ziel dahin, die Verwaltungswillkür im Bereich der Vinkulierung künftig zu vermeiden. Wie Herr Couchepin Ihnen sagte, haben Erhebungen leider gezeigt, dass gerade bei privaten Aktien- gesellschaften jene Statutenformulierungen heute eindeutig dominieren, wo es heisst, der Verwaltungsrat könne ohne An- gabe von Gründen einen Erwerber abweisen.
Ich gebe Herrn Loeb zu, dass das künftig sachlich nicht mehr möglich wäre, weil der Verwaltungsrat einen wichtigen Grund nennen muss. Dennoch entfällt aber bei seinem Vorschlag bei privaten Aktiengesellschaften fast ganz die Transparenz des Erwerbs von vinkulierten Aktien.
Dass diese ganze Vinkulierungsordnung für Leute, die Aktien einer Gesellschaft erwerben wollen, transparent wird, ist ein Hauptziel dieser Revision. Das kann nur erreicht werden, wenn die wichtigen Gründe tatsächlich in den Statuten nam- haft gemacht werden. Es tut auch den Verwaltungsräten sol- cher Gesellschaften gut, wenn sie sich nach Verabschiedung dieser Aktienrechtsrevision wirklich einmal überlegen: Was wollen wir eigentlich mit unserer Vinkulierungsordnung noch erreichen? Damit zwingen wir sie, diese wichtigen Vinkulie- rungsgründe in den Statuten namhaft zu machen. Damit kön-
3-N
Droits des sociétés anonymes
1366
N
17 septembre 1990
nen wir trotz allem Missbräuche besser verhindern, als wenn wir das nur im Gesetz vorsehen und eine Statutenanpassung nicht vorschreiben. Aus diesen Gründen möchte ich Ihnen empfehlen, dem An- trag Ihrer Kommission zuzustimmen.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Loeb
57 Stimmen 25 Stimmen
Art. 685c
Antrag der Kommission Randtitel, Abs. 1 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 1bis Streichen Abs. 4
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag Leuba
Abs. 1bis
.... zustande gekommen sind. Dieser muss über die Strei- chung sofort informiert werden.
Art. 685c
Proposition de la commission Titre marginal, al. 1 Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 1bis
Biffer Al. 4
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition Leuba Al. 1bis
.... fausses de l'acquéreur. Celui-ci doit en être immédiate- ment informé.
M. Leuba: A l'article 685c alinéa 1bis, je vous propose d'adop- ter le texte déjà accepté par le Conseil des Etats: Il y va en l'es- pèce des rapports de bonne foi entre la société et ses action- naires. Pour demander à être inscrit en cas d'achat d'actions nominatives, l'acquéreur doit remplir un formulaire. S'il obtient son inscription sur la base de fausses indications, il y a deux solutions: celle du Conseil des Etats qui propose que la so- ciété puisse, de son propre chef, biffer l'inscription obtenue frauduleusement; l'actionnaire qui n'est pas d'accord avec cette décision doit l'attaquer devant le juge. Celle de la com- mission, au contraire, qui propose de biffer cette proposition, et qui considère qu'il appartient à la société de faire constater qu'elle a été trompée et que c'est à elle d'intervenir devant le juge pour demander à ce dernier de biffer sa propre inscription dans son propre registre. Il m'apparaît, dès lors, que la solu- tion du Conseil des Etats est meilleure. D'abord, le recours au juge sera moins fréquent. En effet ce recours n'aura pas lieu dans les cas où l'actionnaire admet que ses indications n'étaient pas correctes.
Ensuite, pendant la procédure qui peut durer relativement longtemps, la situation sera beaucoup plus claire. L'action- naire radié ne pourra pas participer aux décisions de la so- ciété. Selon la solution du Conseil des Etats, la société sera, elle, très prudente dans la radiation des actionnaires puisqu'elle sait que ses décisions pourraient être remises en cause par le juge et que, par conséquent, toutes les décisions qui sont prises en l'absence de cet actionnaire pourraient être remises en causes. C'est donc avec beaucoup de prudence que la société procédera à la radiation. Si l'on choisit la solu- tion de la commission, l'actionnaire pourra participer à toutes les décisions qui seront prises puisque, pendant la procédure il restera inscrit comme actionnaire. Il pourra, dans ces condi- tions, faire beaucoup de mal à la société puisqu'ensuite il pourra dire si tout va mal «je ne participerai plus à cette so- ciété»; son comportement pourra être arbitraire, et il n'aura donc pas d'intérêt à défendre les intérêts de cette dernière.
La question importante ici - c'est d'ailleurs le sens de la révi- sion du droit de la société anonyme · · c'est que cette dernière doit aussi pouvoir faire confiance aux déclarations de l'acqué- reur. En effet, c'est ce dernier qui entre en contact avec la so- ciété, c'est lui qui fait des déclarations qui ne lui sont imposées par personne et si ces dernières sont fausses - j'attire votre at- tention sur le fait que, dans la version du Conseil des Etats, on ne parle que de déclarations fausses, on ne parle pas d'er- reurs de la société - si la société, elle, a commis une erreur, elle doit en supporter les conséquences. Mais si les déclarations sont fausses, il est normal que la société puisse revenir à la si- tuation de départ.
La solution de la commission présente encore l'inconvénient d'obliger la société à être extrêmement prudente lorsqu'elle contrôle les déclarations de l'acquéreur, elle devra donc, en dehors de la déclaration puisqu'elle n'aura pas la possibilité de biffer des inscriptions faites sur la base de déclations erro- nées, procéder à une enquête pour savoir si les déclarations faites sont conformes à la vérité. Une société doit, à mon avis, pouvoir se fier aux déclarations qui lui sont faites, il y va de la bonne foi dans les rapports de travail. C'est la solution choisie par le Conseil des Etats et c'est celle que je vous recommande d'adopter.
M. Ducret: Je voudrais soutenir la proposition de M. Leuba, tout en y apportant quelques arguments supplémentaires. La suppression préconisée par la commission n'aurait pas de conséquences graves si elle n'était source d'une certaine in- sécurité juridique. Il est en effet conforme aux principes géné- raux du droit qu'une partie peut se délier d'un engagement pris ou d'une déclaration faite sous l'empire d'une erreur es- sentielle et, à plus forte raison, lorsque cette erreur est provo- quée par le dol de l'autre partie. Cela va sans dire, et la disposi- tion adoptée par le Conseil des Etats n'eût pas été nécessaire. Mais sa suppression, en revanche, pourrait laisser penser que, dans ce cas particulier, on entend créer une exception aux principes généraux du droit. Il faut donc éviter ce malen- tendu et, pour cela, maintenir la disposition adoptée par le Conseil des Etats.
L'attribution au conseil d'administration de la compétence d'inscrire un actionnaire au registre des actions ou de le radier s'impose, à défaut de quoi on mettrait les sociétés à la merci de fausses déclarations d'acquéreurs de mauvaise foi et on les obligerait à mettre en oeuvre une procédure de contrôle préalable qui ralentirait considérablement la fluidité des transactions boursières.
Le conseil d'administration a le devoir de veiller à ce que per- sonne ne participe illicitement, directement ou par représenta- tion, à l'assemblée générale. Il doit prendre à cet effet les me- sures que l'on peut raisonnablement attendre de lui. La radia- tion d'une personne qui serait inscrite indûment au registre des actionnaires, soit à la suite d'une erreur, soit à la suite d'un dol, ne vise pas à empêcher un actionnaire de participer à l'as- semblée générale mais, au contraire, à éviter qu'un tiers ne puisse y participer de manière illicite. Loin d'influencer la for- mation de la volonté, une radiation dans ces circonstances doit assurer que la volonté de l'assemblée ne soit pas formée que des seuls actionnaires. Il n'y a donc pas, dans le principe, atteinte à la formation de la volonté des actionnaires réunis en assemblée générale.
Face au devoir du conseil d'administration de prendre les me- sures que l'on peut attendre de lui pour empêcher une partici- pation illicite à l'assemblée, ainsi qu'à son devoir de s'opposer à des décisions qui violeraient la loi ou les statuts, il n'est tout simplement pas soutenable de refuser à la société la compé- tence de radier du registre des actions une personne qui y fi- gurerait à la suite d'une erreur provoquée par des déclarations contraires à la vérité.
La radiation d'une inscription laisse-t-elle sans réponse la question de la validité des décisions prises antérieurement par les assemblées générales, au point qu'une intervention du juge s'imposerait? Cette question ne se pose pas seulement à propos de la radiation d'une personne inscrite au registre des actions. Elle se pose chaque fois qu'une personne participe
1367
Aktienrecht
de manière illicite à l'assemblée générale. Elle est réglée à l'article 691, alinéa 3, du Code des obligations.
Chaque actionnaire peut attaquer les décisions auxquelles des personnes ont participé de manière illicite, si cette partici- pation a exercé une influence sur la décision prise. Il doit le faire dans le délai stipulé à l'article 706 du Code des obliga- tions. Rien n'est donc changé dans la loi à ce sujet. Passé ce délai, les décisions sont définitives sauf en cas de nullité. L'intervention du juge pour décider la radiation ne modifierait en rien la situation qui vient d'être décrite. Le délai prévu à l'article 706 est impératif et un juge ne pourrait pas revenir sur une décision d'une assemblée générale au-delà de ce délai.
Quant aux décisions frappées de nullité, elles sont en principe privées d'effet de plein droit sans qu'une décision judiciaire soit nécessaire. Cette objection s'avère donc également infon- dée et ces deux arguments s'ajoutant à ceux qui ont été déve- loppés tout à l'heure par M. Leuba, je vous invite à soutenir la proposition du Conseil des Etats.
Leuenberger Moritz, Berichterstatter: Der Ständerat schlägt vor, dass der Verwaltungsrat, wenn falsche Angaben gemacht worden sind und man so in das Aktienbuch eingetragen wurde, die Eintragung einfach wieder streichen könne. Das bedeutet, dass der gestrichene Eingetragene, wenn er sich dagegen wehrt, ans Gericht gehen und beweisen muss, dass seine Angaben richtig waren.
Ihre Kommission hingegen findet, es sei der Verwaltungsrat, der zum Richter gehen müsse, wenn er glaube, es seien fal- sche Angaben gemacht worden.
Das heisst, es geht im Grossen und Ganzen eigentlich nur um eine Beweisfrage: Wer muss in dieser Situation was bewei- sen? Die Meinung der Nationalratskommission war, dass man im Zweifel eigentlich für den «Besitzenden» entscheiden soll, nämlich für denjenigen, der schon eingetragen ist. Immerhin ist die Behauptung, er habe falsche Angaben gemacht, ein recht gewichtiger Vorwurf. Es sollte nicht leichtfertig - wie das auch schon vorgekommen ist - vom Verwaltungsrat einfach angenommen werden: Da hat einer gelogen, er wird gestri- chen, er kann ja vor Gericht gehen.
Nach Abschluss unserer Arbeiten hat Herr Professor Forstmo- ser einen Aufsatz publiziert, in dem er nachweist, dass es tat- sächlich so ist, dass die Beweislage bei demjenigen liegt, der falsche Angaben gemacht hat. Es gibt aber auch schon wieder eine Gegenmeinung.
Ich schlage Ihnen vor, dass wir die Beweislage, wie wir es vor- sehen, dem Verwaltungsrat auferlegen, denn seine Behaup- tung falscher Angaben ist ja recht gewichtig. Er soll sie vor Ge- richt auch beweisen. Das Gericht kann dann in vorsorglichen Massnahmen immer noch die Mitbestimmungs- und die Ver- mögensrechte regeln, bis der Prozess rechtskräftig erledigt ist.
M. Couchepin, rapporteur: M. Leuba voudrait en revenir à la solution du Conseil des Etats en y ajoutant une précision qui, à mon sens, est utile. Ce dernier voulait que l'on puisse suppri- mer à un actionnaire enregistré comme tel, sa qualité d'action- naire dans la mesure où il a été enregistré sur la base d'infor- mations fausses données par l'acquéreur lui-même. La com- mission propose de renoncer à cette possibilité. En d'autres termes, elle veut qu'un actionnaire enregistré le reste, à moins qu'une décision en justice lui supprime sa qualité d'action- naire. Nous avons voulu cela parce que nous considérons qu'il y va d'une certaine sécurité juridique. Le conseil d'ad- ministration a la possibilité de faire des vérifications importan- tes au moment où un actionnaire demande son inscription. Ensuite, il faut quand même qu'il puisse radier cette inscription mais pas simplement parce qu'il considère les informations données comme étant fausses. A partir du moment où il inscrit l'actionnaire dans le registre, le fardeau de la preuve change de camp parce que le conseil d'administration avait la possibi- lité de refuser. Au moment de son acceptation, il perd un de ses avantages et ne peut obtenir la radiation d'un actionnaire que par une action en justice. Cela nous paraît plus conforme
à la sécurité du droit parce que la définition de la fausse infor- mation dépendra du juge et non de la définition qu'en donnera le conseil d'administration.
En outre, toute une série de questions se pose - comme l'a re- levé M. Ducret tout en y répondant - au cas où le conseil d'ad- ministration viendrait à supprimer à quelqu'un sa qualité d'ac- tionnaire. Que se passera-t-il en cas de votes émis par cet ac- tionnaire? Il ne suffit pas de dire que les autres actionnaires avaient le temps, selon l'article 691, d'attaquer les décisions de l'assemblée générale, mais que si vraiment le conseil d'ad- ministration a le droit de supprimer la qualité d'actionnaire de cette personne, il faudrait que les conséquences soient claires et que toutes les décisions prises grâce à cet actionnaire soient annulées, ce qui n'est pas possible du point de vue pra- tique.
Il faut donc en rester à notre solution qui met une barrière à partir de l'inscription: seul le juge peut changer la qualité d'ac- tionnaire et le conseil d'administration ne peut plus agir seul et selon sa seule volonté.
Bundespräsident Koller: Es geht hier um die Regelung der Frage, was zu geschehen hat, wenn ein Aktionär im Aktien- buch eingetragen worden ist und dabei falsche Angaben ver- wendet worden sind.
Diesbezüglich bestand bis vor kurzem auch in der Literatur eine unklare Rechtslage. Daraus hat die nationalrätliche Kom- mission den Schluss gezogen, es sei richtig, wenn der Verwal- tungsrat eben zum Richter gehen und auf Berichtigung klagen müsse.
Demgegenüber hat der Ständerat die Schlussfolgerung gezo- gen, es sei besser, wenn man in den Statuten die Möglichkeit der Berichtigung durch die Gesellschaft selber vorsehe.
Nun hat Herr Professor Forstmoser in einem Artikel in der Zeit- schrift «Schweizerische Aktiengesellschaft» über die Rück- gängigmachung von Eintragungen im Aktienbuch überzeu- gend nachgewiesen, dass auf dieses Problem die allgemei- nen Regeln des Obligationenrechts anwendbar sind. Er ist dann -für mich überzeugend - zum Schluss gekommen, dass in Verbindung von Artikel 28 des Obligationenrechtes, also über Täuschung, mit Artikel 7 ZGB die Gesellschaft ohne wei- teres selber das Recht zur Berichtigung hat. Danach wäre es weder nötig zum Richter zu gehen noch brauchte es eine sta- tutarische Basis. Und am besten wäre diesbezüglich, wenn man gar nichts hinschreiben, sondern sich einfach an die all- gemeinen Regeln des Obligationenrechts halten würde.
Wenn man das aber im Gesetz ausdrücklich geregelt haben möchte, dann wäre eigentlich eine Formulierung richtig, die nicht eine Regelung in den Statuten vorschreiben, sondern nur sagen würde, die Gesellschaft könne Eintragungen im Ak- tienbuch streichen, wenn diese durch falsche Angaben des Erwerbers zustande gekommen sind. Ein solcher Antrag liegt aber zurzeit nicht vor.
Ich zweifle nicht daran, dass wir dieses Problem aufgrund des Aufsatzes von Herrn Professor Forstmoser nachher entspre- chend regeln können. Ich würde Ihnen daher vorschlagen, einmal dem einen oder dem andern Antrag zuzustimmen. Ich glaube, die beste Lösung ist - wenn wir überhaupt etwas ins Gesetz schreiben wollen - die letztgenannte Formulierung.
Leuenberger Moritz, Berichterstatter: Ich präzisiere: Wenn Sie noch eine dritte Lösung wollen, wie sie z. B. der Herr Bun- despräsident soeben formuliert hat, müssen Sie den Antrag Leuba ablehnen, damit eine Differenz bleibt. Sonst haben wir dem Ständerat zugestimmt, und er hätte keine Möglichkeit, et- was anderes zu tun, weil keine Differenz mehr da ist.
M. Leuba: M. le président de la commission a manqué quel- que chose: ma proposition est divergente par rapport à celle du Conseil des Etats puisqu'elle ajoute une phrase, c'est-à- dire que l'actionnaire doit en être immédiatement informé. On ne peut donc pas, à mon avis, utiliser l'argument selon lequel il faut maintenir une divergence avec le Conseil des Etats. Que vous votiez ma proposition - je remercie M. le président de la Confédération d'avoir appuyé la proposition du Conseil des Etats - celle du Conseil des Etats ou celle de la commission, il
Droits des sociétés anonymes
1368
N
17 septembre 1990
y a de toute manière une divergence. Cela est absolument clair.
Pour les raisons indiquées clairement et reposant sur la doc- trine invoquée par M. le président de la Confédération, il con- vient d'adopter la solution du Conseil des Etats.
M. Couchepin, rapporteur: Je préciserai une chose à l'inten- tion de M. Leuba: à ceux qui pensent que la doctrine est una- nime en cette matière, il faut dire qu'en réalité, ce n'est pas le cas. D'un côté, il y a le professeur Forstmoser et, de l'autre, d'autres experts qui pensent que s'il n'y a pas d'indication de motif, on ne peut supprimer l'inscription d'un actionnaire que si le juge l'accepte et que la société n'a pas le droit de suppri- mer seule et sans décision judiciaire, la qualité d'actionnaire à quelqu'un qui aurait été inscrit.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Leuba Für den Antrag der Kommission
70 Stimmen 64 Stimmen
Le président: Le président de la commission nous a fait la gentillesse de préparer une procédure de discussion et de vote. Je vous propose de la suivre. Y a-t-il une objection à cette manière de faire? Ce n'est pas le cas.
Bereinigung eines Vinkulierungskonzeptes gemäss den Vorschlägen der Kommissionsmehrheit und der Minder- heiten I und II
Mise au point d'un régime d'agrément selon les proposi- tions de la majorité de la commission et des minorités I et Il
Art. 685d
Antrag der Kommission Mehrheit Abs. 1
Bei an einer Börse gehandelten Namenaktien kann die Ge- sellschaft einen Erwerber als Aktionär ablehnen, indem sie ihm einen in den Statuten genannten Grund bekannt gibt, der den Erwerber unmittelbar erkennen lässt, ob er als Aktionär anerkannt wird. Die Statuten dürfen nur vorsehen:
Eine prozentmässige Begrenzung der Namenaktien, an de- nen ein Aktionär Eigentum haben kann;
Den Ausschluss von Personen, deren Anerkennung die Ge- sellschaft daran hindern könnte, gesetzlich geforderte Nach- weise erbringen zu können.
Abs. 2
Die Gesellschaft kann überdies die Eintragung verweigern, wenn der Erwerber auf ihr Verlangen nicht ausdrücklich er- klärt, ....
Abs. 3
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 4 (neu)
Sind börslich gehandelte Namenaktien durch Erbgang oder eheliches Güterrecht erworben worden, kann der Erwerber nicht abgelehnt werden.
Minderheit I
(Schüle, Couchepin, Coutau, Ducret, Spälti, Spoerry) Abs. 1
Wurden Namenaktien aufgrund eines Börsenauftrages erwor- ben, kann die Gesellschaft den Erwerber als Aktionär ableh- nen, wenn sie hierfür einen wichtigen, in den Statuten genann- ten Grund bekanntgibt. Die Statuten dürfen nur vorsehen:
Eine prozentmässige Begrenzung der Namenaktien, für die ein Erwerber als Aktionär anerkannt werden muss;
Bestimmungen über die Zusammensetzung des Aktionärs- kreises, die im Hinblick auf den Gesellschaftszweck oder die wirtschaftliche Selbständigkeit des Unternehmens die Verwei- gerung rechtfertigen und den Erwerber unmittelbar und mit Bestimmtheit erkennen lassen, ob er als Aktionär anerkannt werden muss.
Abs. 2, 3 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Minderheit II (Salvioni) Abs. 1
Wurden Namenaktien aufgrund eines Börsenauftrages erwor- ben, kann die Gesellschaft den Erwerber als Aktionär ableh- nen, soweit eine in den Statuten festgesetzte prozentmässige Begrenzung der Namenaktien je Aktionär überschritten wird. (Rest des Absatzes streichen)
Abs. 2, 3
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Minderheit III (Bodenmann, Hubacher, Uchtenhagen) Abs. 1
An einer Börse dürfen nur nichtvinkulierte Namenaktien ge- handelt werden. Abs. 2
Für kotierte Namenaktien besteht ein Börsenzwang.
Antrag Reimann Maximilian Abs. 3 Streichen
Antrag Thür Abs. 3 Streichen
Antrag Spoerry (Ergänzung zum Antrag der Minderheit I) Abs. 4 Gemäss Antrag der Mehrheit
Art. 685d Proposition de la commission Majorité Al. 1
La société peut refuser l'acquéreur d'actions nominatives trai- tées en bourse en invoquant contre lui un motif prévu par les statuts, qui permet à l'acquéreur de se rendre compte immé- diatement s'il sera accepté comme actionnaire. Les statuts peuvent prévoir:
une limitation en pour cent des actions nominatives dont un actionnaire peut être propriétaire;
l'exclusion de personnes dont l'acceptation pourrait empê- cher la société de rapporter des preuves exigées par la loi. Al. 2
La société peut refuser l'inscription si, sur sa demande, l'ac- quéreur n'a pas .... Al. 3
Adhérer à la décision du Conseil des Etats AI. 4
Si des actions nominatives traitées en bourse ont été acquises par succession ou en vertu du régime matrimonial, l'acqué- reur ne peut pas être refusé comme actionnaire.
Minorité / (Schüle, Couchepin, Coutau, Ducret, Spälti, Spoerry) Al. 1
Lorsque des actions nominatives ont été acquises en exécu- tion d'un ordre de bourse, la société peut refuser l'acquéreur comme actionnaire si elle indique un juste motif inscrit dans les statuts. Les statuts ne peuvent que prévoir:
une limitation en pour cent des actions nominatives pour lesquelles un actionnaire doit être reconnu;
des dispositions concernant le cercle des actionnaires qui justifient le refus eu égard au but social et à l'indépendance économique de l'entreprise pourvu qu'elles permettent à l'ac- quéreur de se rendre compte immédiatement et sans aucun doute s'il doit être reconnu comme actionnaire. Al. 2
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
1369
Aktienrecht
Minorité II (Salvioni) Al. 1
Lorsque des actions nominatives ont été acquises en exécu- tion d'un ordre de bourse, la société peut refuser l'acquéreur comme actionnaire dans la mesure où une limitation en pour cent des actions nominatives par actionnaire, inscrite dans les statuts, est dépassée. (Biffer le reste de l'alinéa). Al. 2
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Minorité III (Bodenmann, Hubacher, Uchtenhagen)
Al. 1
Seules les actions nominatives non liées doivent être traitées en bourse.
Al. 2
Les actions nominatives cotées doivent être traitées en bourse.
Proposition Reimann Maximilian Al. 3 Biffer
Proposition Thür Al. 3 Biffer
Proposition Spoerry (Amendement à la proposition de la minorité I) AI. 4 Selon proposition de la majorité
Art. 685e Antrag der Kommission Mehrheit Streichen
Minderheit I (Schüle, Couchepin, Coutau, Ducret, Spälti, Spoerry) Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Minderheit II (Salvioni) Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Minderheit III (Bodenmann, Hubacher, Uchtenhagen) Streichen
Art. 685e Proposition de la commission Majorité Biffer
Minorité / (Schüle, Couchepin, Coutau, Ducret, Spälti, Spoerry) Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Minorité II (Salvioni) Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Minorité III (Bodenmann, Hubacher, Uchtenhagen) Biffer
Art. 685f Antrag der Kommission Mehrheit Randtitel c. Wirkung der Ablehnung Abs. 1 Solange die Gesellschaft einen Erwerber von börslich gehan- delten Namenaktien ablehnt, kann dieser weder das mit den
Aktien verknüpfte Stimmrecht noch andere mit dem Stimm- recht zusammenhängende Rechte ausüben. Die Aktien gelten in der Generalversammlung als nicht vertreten.
Abs. 2
In der Ausübung aller übrigen mit den erworbenen Aktien ver- knüpften Rechte ist der Erwerber nicht eingeschränkt. Abs. 3
Bei Widerrechtlichkeit der Ablehnung hat die Gesellschaft das Stimmrecht und die damit zusammenhängenden Rechte ab dem Zeitpunkt des richterlichen Urteils anzuerkennen und dem Erwerber für den aus der Ablehnung entstandenen Scha- den Ersatz zu leisten, sofern sie nicht beweist, dass ihr kein Verschulden zu Last fällt.
Minderheit I (Schüle, Couchepin, Coutau, Ducret, Spälti, Spoerry)
Abs. 1
Mit der Uebertragung gehen die Rechte aus der Aktie auf den Erwerber über. Er kann sie gegenüber der Gesellschaft gel- tend machen, sobald sie ihn als Aktionär anerkannt hat. Das Bezugsrecht kann er ausüben, sobald er sein Gesuch um An- erkennung als Aktionär eingereicht hat. Die so bezogenen Ak- tien gelten als an der Börse erworben.
Abs. 2, 3
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Minderheit II (Salvioni) Abs. 1
Gemäss Antrag der Minderheit 1 Abs. 2, 3 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Minderheit III (Bodenmann, Hubacher, Uchtenhagen) Streichen
Art. 685f Proposition de la commission Majorité Titre marginal c. Effet du refus Al. 1
Lorsque la société refuse de façon licite l'acquéreur d'actions nominatives traitées en bourse comme actionnaire, celui-ci ne peut exercer ni le droit de vote qui découle de l'action ni les au- tres droits attachés au droit de vote. Dans l'assemblée géné- rale, ces actions sont considérées comme non représentées. Al. 2
L'acquéreur n'est pas restreint dans l'exercice de tous les au- tres droits découlant des actions qu'il a acquises. Al. 3
En cas de refus illicite de l'acquéreur, la société est tenue de reconnaître son droit de vote ainsi que les droits attachés au droit de vote à partir du jour du jugement; elle est en outre te- nue de réparer le dommage que l'acquéreur a subi du fait de son refus à moins qu'elle ne prouve qu'aucune faute ne lui est imputable.
Minorité / (Schüle, Couchepin, Coutau, Ducret, Spälti, Spoerry) Al. 1
Le transfert de l'action fait passer tous les droits qui en décou- lent à l'acquéreur. Il peut les faire valoir à l'encontre de la so- ciété dès que celle-ci l'aura reconnu comme actionnaire. Le droit préférentiel de souscription peut être exercé dès que l'ac- quéreur a déposé sa requête visant à être reconnu comme ac- tionnaire. Les actions ainsi obtenues sont considérées acqui- ses à la bourse.
Al. 2, 3
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
1
Droits des sociétés anonymes
1370
17 septembre 1990 N
Minorité II (Salvioni) Al. 1 Selon la proposition de la minorité I Al. 2, 3 Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Minorité III (Bodenmann, Hubacher, Uchtenhagen) Biffer
Art. 685d Abs. 1 Einleitungssatz Art. 685d al. 1 phrase introductive
Leuenberger Moritz, Berichterstatter: Die Einführung habe ich Ihnen vor Behandlung des Antrages Loeb gegeben.
Zur ersten Abstimmung: Die Mehrheit der Kommission findet relevant, ob Aktien für die Vinkulierungsregelung überhaupt an der Börse kotiert sind, und die Minderheiten finden, rele- vant sei, ob die Aktien tatsächlich an der Börse erworben wur- den. Zum Beispiel Nestlé-Aktien: Nach Mehrheit würde jede Nestlé-Aktie unter dieses Vinkulierungskonzept fallen, nach der Minderheit aber nur, wenn sie an der Börse, nicht aber, wenn sie privat gekauft worden wäre.
Die Gründe der Mehrheit: Ihre Version erscheint ihr einfacher und klarer. Die Erwerbsart muss durch die Gesellschaft nicht abgeklärt werden.
Zu den Gründen der Minderheit: Sie findet, ohne Meldepflicht könne ein Buchaktionär gar nicht beseitigt werden. Die Melde- pflicht aber ist nur durchsetzbar, wenn die Bank entsprechend verpflichtet werden kann.
Sie ersehen daraus, dass das Ganze mit der vierten Abstim- mung zusammenhängt, wo wir über die Meldepflicht entschei- den werden.
Wer also bei der vierten Abstimmung für die Minderheit I ist, der müsste sich hier auch schon für die Minderheiten I und II entscheiden. Die Mehrheit aber ist für ihre Fassung, für das Kri- terium der Börsenkotierung ohne Meldepflicht.
M. Couchepin, rapporteur: Dans le premier vote, il y a une dif- férence pratique entre la majorité et la minorité. Il s'agit dans les deux cas des actions nominatives, puisqu'elles seules peu- vent être soumises à des clauses d'agrément. La majorité vou- drait soumettre à cet article toutes les actions cotées en bourse, qu'elles soient acquises en bourse ou hors bourse. Nestlé est cotée en bourse; par conséquent peu importe qu'elle soit achetée en bourse ou de main à main.
La minorité est d'avis que cela n'est pas possible parce que seules les actions réellement achetées en bourse peuvent être soumises à une obligation légale d'annoncer et faire l'objet d'un contrôle. Si l'on élargit la notion à l'ensemble des actions, on risque de ne pas avoir de contrôle du tout, raison pour la- quelle la minorité I souhaite que l'on restreigne les disposi- tions relatives aux clauses d'agrément aux seules actions co- tées et acquises en bourse.
Le président: La proposition de la minorité II (Salvioni) a été retirée en faveur de celle de la majorité de la commission.
Blocher: Wir sind der Auffassung, dass man der Mehrheit zu- stimmen sollte. Der bestehende Unterschied ist nicht so klein, wie er aussieht. Es ist doch richtig, dass alle Aktien, die an der Börse gehandelt werden, weil sie ein frei handelbares Gut be- treffen, grundsätzlich gleich behandelt werden. Ob man das bei einem privaten Kauf oder aufgrund eines Börsenauftrages kauft, kann doch nicht entscheidend sein. Das würde heissen, dass für diejenigen, die die Aktien über die Börse kaufen, die Vinkulierung gilt, aber für diejenigen, die sie ausserhalb der Börse kaufen, die Vinkulierung nicht oder anders gilt. So könnte der eine Verwaltungsrat dem anderen die Aktien ab- kaufen, 5, 6 Prozent, auch wenn die Statuten nur 2 Prozent als Höchstmass vorsehen. Dies ist stossend.
David: Ich bitte Sie, die Mehrheit zu unterstützen. Wie richtig gesagt worden ist, hängt dieser Antrag der Minderheit I auch mit der Meldepflicht zusammen, die die Minderheit I statuieren will. Mit anderen Worten: Die Minderheit I will für eine be- stimmte Gruppe von Käufern, nämlich jene, die an der Börse kaufen, eine Meldepflicht einführen, will diese Meldepflicht aber für jene, die im Bekanntenkreis ausserhalb der Börse ver- kaufen, nicht einführen.
Mit dieser Meldepflicht wird die Ungleichbehandlung beider Kategorien von Aktionären noch zusätzlich verstärkt. Es ist von der Rechtsgleichhheit her nicht zu verantworten, dass wir zwei Kategorien Aktionäre schaffen und diejenigen, die normal am allgemeinen Markt kaufen, also an der Börse, wesentlich schlechter stellen als diejenigen, die über irgendwelche Ka- näle den Zugang zu Verkäufern haben und dort direkt einen Kauf abschliessen können. Persönlich begreife ich nicht, wie man einen solchen Antrag, der eine klare und relativ krasse Ungleichbehandlung schafft, stellen kann. Er ist im übrigen auch nicht begründet worden.
Schüle: Der Antrag stammt in diesem Punkt nicht von mir. Er ist Teil des Konzeptes des Ständerates, und der Bundesrat hat in der Kommission signalisiert, dass er dieses Konzept auf- rechterhalten wolle. Ich habe mit dem Verzicht auf ein Ein- gangsvotum einen Beitrag zur Rationalisierung unserer Rats- arbeit leisten wollen. Das ist mir nicht geglückt. Darum muss ich doch noch einige Worte dazu sagen.
Es ist richtig: Es geht hier also darum, ob privat gekaufte, aber kotierte Namenaktien einem anderen Vinkulierungsregime unterstehen sollen, nämlich jenem, wie es für die nichtkotier- ten Namenaktien gilt.
Was hat das für eine Bewandtnis? Der Bundesrat hat uns als Konzept vorgeschlagen, von der bisherigen Spaltungstheorie abzugehen und zur Einheitstheorie überzugehen, so dass künftig alle Migliedschafts- und Vermögensrechte gesamthaft beim selben Aktionär verbleiben würden. Daraus ist dieses Konzept abgeleitet worden. Die Rückabwicklung bei Nichtein- trag ist nur beim Börsenkauf ausgeschlossen. Weil beim Bör- senhandel eine Rückabwicklung überhaupt nicht denkbar ist, müssen beim Kauf sämtliche Rechte auf den Erwerber über- gehen. Darum hat man dieses Konzept mit der Meldepflicht gewählt. Diese Meldepflicht lässt sich aber nur verwirklichen, wo eine Bank an der Abwicklung des Aktienkaufs beteiligt ist. Bei einer Veräusserung unter Privaten wäre - selbst wenn man das wollte - eine Meldepflicht nicht durchsetzbar, und das ganze System würde nicht funktionieren. Darum muss man die Meldepflicht auf den börsenmässigen Erwerb eingrenzen, wenn man das Konzept der Einheit durchhalten will.
Ich möchte doch unterstreichen, dass Sie mit diesem Ent- scheid die Vinkulierungsregelung in keiner Weise präjudizie- ren. Diesen Entscheid treffen Sie in der zweiten Abstimmung, wo es um die konkreten Vinkulierungsgründe an sich geht. Ich darf den Kommissionspräsidenten in einem Punkt korrigie- ren: Er hat auf den Bezug zur vierten Abstimmung verwiesen. Er hat aber die fünfte Abstimmung nach dem neuen Abstim- mungsplan gemeint.
Bundespräsident Koller: Ich gebe zu, dass das Verfahren, das wir jetzt gewählt haben, die Uebersichtlichkeit natürlich nicht gerade fördert. Im einen Sinn schon, der Aufbau - Herr Präsi- dent Leuenberger - ist durchaus korrekt. Aber alle diese Fra- gen, über die wir jetzt kaskadenweise abstimmen, hängen na- türlich eminent zusammen, und deshalb muss ich bereits bei dieser ersten Frage doch etwas weiter ausholen.
Unbestritten ist, dass wir eine Zweiteilung des Vinkulierungs- rechtes einführen müssen. Davon gehen eigentlich alle An- träge aus, weil sich einfach zeigt, dass es zwar beim privaten Erwerb, wenn eine Gesellschaft den Erwerber nicht akzeptiert, ohne weiteres zumutbar ist, dass das Kaufgeschäft wieder rückabgewickelt wird. Der Käufer kann also, wenn er von der Gesellschaft nicht akzeptiert wird, seine Aktien dem Verkäufer zurückgeben und erhält selbstverständlich den Kaufpreis zu- rück. Das ist unbestritten.
Probleme gibt es bei der Abgrenzung, beim sogenannten bör- senmässigen Erwerb. Beim börsenmässigen Erwerb müssen
1371
Aktienrecht
die Vinkulierungsgründe - das ist ein Problem, auf das wir nachher noch zu sprechen kommen - eindeutig enger sein, als wenn eine private Aktiengesellschaft Aktien vinkuliert. Auch darüber ist man sich im Grundsätzlichen noch einig. Aber wo soll nun der Trennstrich gemacht werden? Die einen sagen, wir machen den Trennstrich beim Faktum, ob eine Ge- sellschaft ihre Aktien an der Börse kotiert hat. Das ist der An- trag der Mehrheit Ihrer Kommission, und ich gebe sogar zu, dass auf den ersten Blick dieses Merkmal, ob eine Aktie an der Börse kotiert ist oder nicht, den Vorteil der Klarheit hat. Die Min- derheiten I und II, Bundesrat und Ständerat sagen aber, dies sei leider nur auf den ersten Blick so.
Wenn Sie hier und bei den Meldepflichten der Mehrheit Ihrer Kommission folgen, hat das zwei eminente Nachteile. Sie he- ben die sogenannte Spaltung der Aktionärsrechte nicht auf. Ein Hauptziel des Bundesrates ist, dass mit dieser Revision die Spaltung der Aktionärsrechte ein für alle Mal aufgehoben wird. Die Spaltung war zwar vorübergehend ein nützliches Werk- zeug, das das Bundesgericht erfunden hat, um Vinkulierung und Börsengängigkeit miteinander zu verbinden, aber es hatte eminente Nachteile: Es führt nämlich dazu, dass es in Aktiengesellschaften, wenn diese Spaltung Platz greift, zu ei- ner Trennung von Herrschaft und Verantwortlichkeit kommt. Sie haben dann die sogenannten blossen Buchaktionäre, die noch volle Mitbestimmung haben, und Sie haben auf der an- deren Seite jene, die in die Aktiengesellschaft investiert haben, die aber keine Mitentscheidungsrechte haben. Das ist ein Nachteil der Version der Mehrheit.
Es kommt aber noch ein anderer Grund dazu, weshalb ich Ih- nen empfehle, dem Ständerat und der Minderheit I zuzustim- men. Werden nämlich Aktien einer Gesellschaft, die ihre Ak- tien an der Börse kotiert hat, nicht an der Börse erworben, ist eine Rückabwicklung dieses Geschäftes ohne weiteres mög- lich. Wenn beispielsweise ein grosser Financier - ich brauche keine Namen zu nennen - ein grosses Paket einer an der Börse kotierten Aktiengesellschaft erwirbt, obwohl er weiss, dass er die Voraussetzungen für die Anerkennung als Aktionär nicht erfüllt, ist es ihm ohne weiteres zuzumuten, dass er nach Aberkennung als Aktionär sein Aktienpaket dem Verkäufer wieder zurückgibt, wie das bei einer privaten Gesellschaft der Fall ist.
Demgegenüber ist aber eine solche Rückabwicklung beim Er- werb an der Börse rein technisch gar nicht möglich, weil der Erwerb an der Börse ein anonymer Erwerb ist. Beim Börsen- kauf ist folglich nur eine Vorwärtsabwicklung möglich, d. h. es wird auf ihn Druck ausgeübt; wenn ein Käufer als Aktionär nicht anerkannt wird, kann er nach einem Jahr sein Dividen- denrecht nicht mehr ausüben, und deshalb soll er diese Aktien an einen genehmen neuen Erwerber weiterverkaufen. Auf den zweiten Blick ist also bei der Einteilung dieser Vinkulierungs- ordnungen der börsenmässige Erwerb tatsächlich das ad- äquatere Kriterium, als der Umstand, ob eine Aktiengesell- schaft ihre Aktien an der Börse kotiert hat oder nicht.
Aus diesem Grund empfehle ich Ihnen sehr - ich möchte auch daran erinnern, dass wir im Differenzbereinigungsverfahren sind -, dem Ständerat und der Minderheit I Ihrer Kommission zuzustimmen.
Leuenberger Moritz, Berichterstatter: Ich danke für die gene- rellen Ausführungen des Herrn Bundespräsidenten. Einen Irr- tum möchte ich aber beseitigen. Wenn Sie von A bis Z der Mehrheit der Kommission folgen, heben Sie die Spaltung auf. Es ist nicht richtig, dass die Mehrheit bei einer Spaltung ver- bleiben würde. Wenn nämlich ein Aktionär Namenaktionär werden will, dann muss er erstens die Aktie erwerben und zweitens akzeptiert werden. Wenn er nicht akzeptiert wird, dann hat er einfach weniger Rechte, aber nach unserem Vor- schlag ist es nicht so, dass wie bisher der Buchaktionär, näm- lich der damalige Verkäufer, weiterhin Mitgliedschaftsrechte ausüben kann. Das war ja die Spaltung. Der alte Besitzer kann stimmen, der neue Besitzer darf nur die Dividende einstrei- chen. Nach dem Konzept der Mehrheit hätte der Buchaktionär kein Stimmrecht mehr, und Sie würden diesbezüglich die Spaltung aufheben.
M. Couchepin, rapporteur: Pour ajouter un peu de difficulté à ce débat technique, je dirai que je ne suis pas tout à fait d'ac- cord avec le président de la commission. A mon avis, il faut ad- mettre que la solution de la majorité aboutit à une certaine divi- sion, dans la mesure où quelqu'un n'a plus le droit d'exercer le droit de vote à l'assemblée générale. Il y a des actions qui sont comme les esclaves dans le roman de Gogol, «Les âmes mor- tes». Cela représente quand même une certaine division dans les droits patrimoniaux et les droits sociaux, puisque les pre- miers passent alors que les deuxièmes ne sont exercés par personne. L'actionnaire est mort comme «Les âmes mortes».
Bundespräsident Koller: Es geht hier um Subtilitäten. Ich gebe zu, die Mehrheit der Kommission möchte nicht die klassi- sche Spaltung beibehalten, wie sie vom Bundesgericht be- gründet worden ist. Aber die Lösung der Kommissionsmehr- heit führt eben trotzdem zu einem Auseinanderdriften der Rechte, weil der blosse Buchaktionär ohne Meldepflichten nicht beseitigt werden kann. Auch dass das Stimmrecht nicht eingetragener Aktionäre ruht, führt zu neuen Schwierigkeiten, beispielsweise überall dort, wo in den Statuten Kapital-Quo- rumsvorschriften bestehen. Alle gesetzlichen Kapital-Quo- rumsvorschriften haben wir zwar aufgehoben, aber es gibt und wird auch künftig derartige statutarische Vorschriften ge- ben. Wenn dann eben abgewiesene Bewerber ihr Stimmrecht nicht ausüben können, aber ihre Aktien dennoch nicht weiter- veräussern, wird man in allen diesen Gesellschaften grösste Schwierigkeiten haben, Beschlüsse zu realisieren, für die sta- tutarische Kapitalquoren vorgeschrieben sind.
Für den Antrag der Minderheit I 69 Stimmen 65 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit
Art. 685d Abs. 1 Ziff. 1 Art. 685d al. 1 ch. 1
Leuenberger Moritz, Berichterstatter: Es geht um die Prozent- klausel. Ich selbst bin der Meinung, die Fassung der Minder- heit I sei präziser, und wenn niemand von der Mehrheit das bestreitet, würde ich Ihnen vorschlagen, dass wir uns der Min- derheit I anschliessen.
Angenommen gemäss Antrag der Minderheit / Adopté selon la proposition de la minorité /
Art. 685d Abs. 1 Ziff. 2 Art. 685d al. 1 ch. 2
Schüle, Sprecher der Minderheit I: Die Frage der Vinkulierung der Namenaktien hat in dieser Runde der Differenzbereini- gung eine ausserordentliche Beachtung gefunden. Man kann sich fragen, ob diesem Problem der richtige Stellenwert beige- messen worden ist. Strittig ist ja nur noch die Vinkulierung bei den börsenkotierten Gesellschaften, bei einigen wenigen hun- dert Gesellschaften also. Dabei geht es um die Frage, ob die Aktionäre einer solchen Gesellschaft über die Statuten selbst bestimmen dürfen, wen sie als neuen Aktionär anerkennen wollen und wen nicht.
Das bisherige Recht hat einer Unternehmung in der Regelung der Eintragungspraxis bei den Namenaktien völlige Freiheit gegeben. Vielfach haben die Aktionäre über eine entspre- chende Statutenbestimmung die Handhabung der Vinkulie- rung ganz dem Verwaltungsrat überlassen. Er konnte den Ein- trag eines missliebigen Aktionärs in das Aktienregister ohne Angaben von Gründen verweigern. In einigen wenigen - dafür aber spektakulären - Einzelfällen hat das zu Marktstörungen geführt. Diese Usanz ist sicher nicht mehr zeitgemäss. Sie ent- spricht weder dem Bild des mündigen Aktionärs noch dem Er- fordernis, dass auch an den schweizerischen Finanzmärkten internationale Standards erfüllt werden müssen.
Mit diesem überholten Verständnis über die Rolle von Aktionär und Verwaltungsrat, von Gesellschaft, Management und Oef- fentlichkeit muss sicher aufgeräumt werden. Niemand hat sich
Droits des sociétés anonymes
1372
N
17 septembre 1990
denn auch in der Kommission für die Aufrechterhaltung des bisherigen Zustandes eingesetzt. Aber auch die interessierten Wirtschaftskreise unterstützen eine Lösung, die Transparenz bringt und die den Erwerber von vinkulierten Aktien schon vor dem Kauf erkennen lässt, ob er als Aktionär anerkannt wird. Alle sind also bereit, diesen zentralen Schritt zu tun. Wir wollen wegkommen vom bisherigen System, das der Willkür Tür und Tor geöffnet hat. Abgesehen vom Antrag der Minderheit III, der alle vinkulierten Namenaktien mit einer Kapitalisierung von über 80 Milliarden vom Börsenhandel ausschliessen und da- mit in einen nicht regulierten Graumarkt abdrängen will, abge- sehen von dieser kleinen Minderheit - Herr Eisenring kann sa- gen: «Die Geister, die ich rief .... » -, waren sich in der Kommis- sion alle Mitglieder einig, dass eine massvolle Vinkulierung auch an der Börse weiterhin zulässig sein soll.
Einig ist man sich auch darüber, dass die Ablehnungsgründe abschliessend in den Statuten aufgeführt werden müssten. Jeder Willkür eines Verwaltungsrates wird dadurch seitens der Generalversammlung ein Riegel geschoben.
Strittig sind hingegen die zulässigen Ablehnungsgründe. Soll nur noch eine prozentuale Schranke zulässig sein, oder soll im Gesetz eine unterschiedliche Behandlung von Schweizern und Ausländern vorgesehen werden? Diesen Weg hat der Ständerat beschritten. Er hat damit dem Umstand Rechnung getragen, dass der Erhalt eines starken schweizerischen Ak- tionariates auch im Zuge der Integration der Märkte ein be- wahrenswertes, mindestens aber ein erlaubtes Ziel ist.
Ein solche schweizerische Mehrheit wird von unserem Staat, von uns als Gesetzgeber selbst in verschiedenen gesetzlichen Regelungen gefordert. So im Bankengesetz durch die Lex Friedrich, so zum Schutz gegen eine missbräuchliche Inan- spruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen oder - gerade leider wieder aktuell geworden - für den diplomati- schen Schutz in Krisenzeiten und in der sogenannten Feind- gut-Gesetzgebung.
Die unterschiedliche Behandlung von Schweizern und Aus- ländern ist vor allem aber auch ein Schutz gegen einen unein- geschränkten Ausverkauf, dem in einer vergleichsweise klei- nen Volkswirtschaft speziell mittlere Unternehmen ausgesetzt sind. Bezeichnenderweise kennen denn auch zahlreiche an- dere Staaten Schutzmechanismen mit gleichen oder mit ähnli- chen Wirkungen wie unsere Vinkulierung in Form gesetzli- cher, statutarischer und auch stimmrechtsmässiger Ein- schränkungen.
Der Ständerat hat diese Ausländerklausel direkt im Gesetz ver- ankert. Die Europatauglichkeit des neuen Aktienrechtes ist durch diese explizit ausländerfeindliche Formulierung in Frage gestellt. Der Bundesrat hatte demselben Grundanlie- gen noch sehr viel zurückhaltender Rechnung getragen: Ein Unternehmen solle durch seine Vinkulierungsbestimmungen auch seinen schweizerischen Charakter sichern und bewah- ren können, hiess es im bundesrätlichen Antrag. Gerade im strittigen Uebernahmefall der britischen Rowntree durch Nestlé hat sich gezeigt, dass im zwischenstaatlichen Verhält- nis ein privatrechtliches Zurückbinden des Ausländerbesitzes durchaus akzeptiert wird. Ein staatlicher Interventionismus mit der gleichen Zielrichtung - etwa nach dem Modell der Minder- heit III, aber auch nach der Fassung der Kommissionsmehr- heit - wäre im Fall Rowntree von Grossbritannien kaum hinge- nommen worden.
Unsere Kommission war lange auf der Suche nach der richti- gen, europatauglichen Lösung. Eine breite Mehrheit hat sich noch vor Jahresfrist für den Grundsatz ausgesprochen, dass für börsengehandelte Aktien überhaupt keine Vinkulierungs- vorbehalte gemacht werden dürfen. Die Vinkulierung wurde als überholtes Instrument eines um seine Machtposition rin- genden Managements abgetan. Im Handel eingeschränkte Papiere sollten daher ganz vom Haupttableau der Börsen ver- schwinden. Diesen Antrag hat Ihnen unsere Kommission ur- sprünglich unterbreitet.
Auch die Wortführer einer solchen extremen Liberalisierung des Aktienhandels haben dann aber offenbar einsehen müs- sen, dass eine Verbannung aller vinkulierten Namenaktien vom Haupttableau der Börsen keine geeignete Lösung sein kann, zum einen wegen dem hohen Börsenwert von über
80 Milliarden Franken, zum anderen mussten die Promotoren anerkennen, dass es eben auch legitime Interessen gibt, um den schweizerischen Charakter eines Unternehmens zu erhal- ten.
Die Kommissionsmehrheit hat sich bei dieser Neubeurteilung des Problems im vergangenen März jedoch nicht unserer Min- derheit angeschlossen, sondern sie hat sich mit einem gesetz- lichen Querverweis beholfen, der uns in Zukunft mit Sicherheit neue Probleme und weitere Staatseingriffe bringen würde. Die Minderheit III zeigt auf, in welcher Richtung das Konzept der Kommissionsmehrheit etwa weiterentwickelt werden könnte.
Bei der gesetzlichen Umschreibung der zulässigen Ableh- nungsgründe muss unbedingt eine gewisse Freiheit gewahrt bleiben, unter der Voraussetzung voller Transparenz. Nur dann ist es möglich, auf künftige Entwicklungen zeitgerecht zu reagieren. In der Praxis wird sich unter dem Druck des Marktes von selbst eine Typisierung ergeben. Es wäre aber verfehlt, diese starr im Gesetz festzulegen. Die Entwicklung der letzten anderthalb Jahre hat gezeigt, dass namentlich die internatio- nal ausgerichteten Unternehmen ihre Vinkulierung durchaus liberal gestalten wollen, weil sie sich damit natürlich auch den Zugang zu den internationalen Finanzmärkten offen halten wollen. Dieser Trend wird anhalten. Dazu braucht es keinen gesetzlichen Zwang.
Ich empfehle Ihnen aus diesen Gründen, den Antrag der Min- derheit I gutzuheissen, dem der Bundesrat zustimmen kann und der auch im Ständerat gute Chancen haben dürfte. Er er- füllt alle erforderlichen Kriterien. Er bringt dem Anleger und po- tentionellen Aktionär die nötige Klarheit über seine Eintra- gungsfähigkeit. Er ermöglicht eine differenzierte Behandlung von In- und Ausländern aufgrund eines privaten Entscheides. Durch den Verzicht auf eine gesetzlich verankerte Ausländer- klausel ist der Vorschlag europakompatibel.
Ich darf auf den Bericht des Bundesrates vom 12. Juni dieses Jahres verweisen: «Die Anforderungen des EG-Rechts (Ver- trag von Rom) und des OECD-Kapitalverkehrskodexes wer- den damit u. E. erfüllt.»
Der Vorschlag wahrt die notwendige minimale Flexibilität für die Berücksichtigung künftiger Entwicklungen. Er beseitigt auch das leidige Problem der Buchaktionäre und bringt von dieser Seite her volle Transparenz.
Ich darf beifügen, dass dieser Antrag wohl auch geeignet wäre, die Differenzbereinigung nun doch rasch zu einem Ab- schluss zu bringen.
Thür: Ich möchte den Minderheitsantrag II von Herrn Salvioni wiederaufnehmen, der Ziffer 2 vollständig streichen will. Ich habe von seinem Rückzug erst durch die Mitteilung des Präsi- denten erfahren.
Bei der generellen Ausgestaltung der Vinkulierung stellt sich die grüne Fraktion auf den Standpunkt, dass der Lösung der Vorzug zu geben ist, welche die Willkür des Verwaltungsrates bzw. der Mehrheitsaktionäre bei der Anerkennung von Aktio- nären möglichst ausschaltet. Wenn also einem Aktionär oder einer Aktionärsgruppe der Zugang zu einer Unternehmung verweigert werden soll, möchten wir, dass objektive Kriterien zur Anwendung gelangen. Persönlichkeitsbezogene Aus- schlussgründe sind abzulehnen. Wer an der Börse eine Aktie kauft, soll auf den ersten Blick erkennen können, ob er in der Folge auch als Aktionär anerkannt wird.
Wir sind der Auffassung, dass die Lösung der Minderheit II in diesem Punkt dem von uns anvisierten Ziel am weitesten ent- gegenkommt, und erachten es als sinnvoll, eine prozentmäs- sige Begrenzung beim Aktienerwerb zuzulassen, gemäss Ziffer 1 des gleichen Artikels. Hier handelt es sich um ein ob- jektives Kriterium.
Eine prozentmässige Begrenzung ist für uns auch deshalb ak- zeptabel, weil es durchaus Sinn macht, zu verhindern, dass eine Unternehmung von einem Aktionär oder einer Aktionärs- gruppe beherrscht werden kann. Eben das soll via Statuten verhindert werden. Es genügt uns nicht, dass mit Artikel 687a eine Bremse erst dann eingebaut wird, wenn jemand eine Be- teiligung von mehr als 20 Prozent des Aktienkapitals einer Ge- sellschaft erwerben will. Wir unterstützen den Vorschlag, dass
Aktienrecht
1373
in einem solchen Fall der Bundesrat zur Wahrung wichtiger öf- fentlicher Interessen den Erwerb untersagen oder von der Er- füllung bestimmter Voraussetzungen abhängig machen kann. Darüber hinaus sind wir aber der Auffassung, dass eine Unter- nehmung ein legitimes Interesse haben kann, schon bei gerin- gerer prozentmässiger Beteiligung Grenzen zu setzen, um die Unabhängigkeit der Unternehmung zu garantieren. Eine sol- che Regelung liegt auch im Interesse der Aktionäre.
Was aber die Ziffer 2 will, geht unseres Erachtens darüber hin- aus. Diese Ziffer erfüllt unseres Erachtens das Kriterium der Transparenz und der Klarheit nicht. Wenn wir eine solche Be- stimmung zulassen, bleibt weiterhin unklar, wer Aktionär wer- den kann. Es wurde ausgeführt, dass es sich hier um eine ver- steckte Ausländerklausel handelt. Es wird darauf hingewie- sen, dass man einen Aktionär unter Umständen wegen der Lex Furgler ablehnen können muss. Diese Argumentation ist meines Erachtens nicht stichhaltig. Bekanntlich greift die Lex Furgler gerade dann nicht, wenn beispielsweise eine auslän- dische Firma in der Schweiz Land für eine Betriebsstätte er- werben will. Aufgrund dieser Ziffer ist unklar, welche Fälle nun · im einzelnen überhaupt anvisiert werden. Wir sollten deshalb um der Klarheit willen auf diese Ziffer 2 verzichten.
Ich bitte Sie deshalb, dem von mir wiederaufgenommenen An- trag der Minderheit Il auf Streichung der Ziffer 2 dieses Artikels zuzustimmen.
Leuenberger Moritz, Berichterstatter: Nun haben Sie darüber zu entscheiden, ob und allenfalls in welchem Umfang ein Er- werber einer Namenaktie aus persönlichen Gründen abge- lehnt werden kann. Die weiteste Fassung formuliert die Min- derheit I, die Herr Schule vertreten hat. Die engere Fassung formuliert die Mehrheit und die allerengste Fassung formuliert die Minderheit II, aufgenommen durch Herrn Thür.
Würden Sie der Mehrheit folgen, dann könnte beispielsweise in den Statuten der Usego stehen: «Aufgenommen werden nur Detaillisten.» Das wäre ein sachbezogener Grund. So wäre Herr Schweri von Denner, der Aktien aufkaufte, von allem An- fang an ausgeschlossen gewesen. Aber es können natürlich durch diese Formulierung auch Ausländer erfasst sein. Die Mehrheit findet, die Ausschlussgründe sollten so eng wie möglich sein. Ein Nachteil ist natürlich der, dass praktisch nur Ausländer darunter verstanden werden können. Aber die Hoff- nung der Mehrheit ist vielleicht ein bisschen die: Wir, die Schweizer, wissen es, aber die Ausländer merken nicht, dass sie damit gemeint sind.
Wenn Sie hingegen überhaupt keine diesbezügliche Vinkulie- rungsvorschrift wollen, dann müssen Sie in der zweiten Ab- stimmung der Minderheit Il zustimmen.
M. Couchepin, rapporteur: Quant aux clauses d'agrément, si vous me permettez l'expression, il y a deux églises principales et à l'intérieur d'une de ces églises, il y a plusieurs chapelles. L'église de M. Bodenmann voudrait non seulement interdire que des actions nominatives liées soient traitées en bourse, mais aussi que toutes les actions nominatives le soient si elles ne peuvent être soumises à des clauses d'agrément. C'est le sens de son chiffre 2 qui, en première instance, apparaît assez obscur. M. Bodenmann veut donc interdire à des actions no- minatives liées d'être traitées en bourse et, lorsqu'elles ne sont pas liées, elles doivent uniquement être achetées en bourse; il ne peut plus y avoir de commerce hors bourse, selon lui. Voilà pour l'une des églises.
Pour l'autre église, avec plusieurs chapelles, il faut entrer dans le détail. La minorité Il Salvioni/Thür est celle qui admet le moins de restrictions à l'inscription d'un actionnaire. On ne peut restreindre l'inscription d'un actionnaire que dans la me- sure où il a dépassé un certain pourcentage de propriété d'ac- tions.
La minorité I Schule veut aller plus loin dans les clauses d'agrément. Elle admet, comme M. Salvioni, la limitation en pour cent mais aussi une délimitation concernant le cercle des actionnaires. Cette notion de cercle des actionnaires permet de refuser des gens qui ne satisferaient pas aux exigences de dispositions légales suisses telles que la lex Friedrich. Mais cela permet aussi de refuser d'autres gens qui pourraient ré-
pondre aux obligations de cette même loi mais que le conseil d'administration ne veut pas admettre parce qu'ils menace- raient l'indépendance économique de l'entreprise ou bien cela ne paraîtrait pas en accord avec le but social d'accepter ces actionnaires.
La majorité, elle, comme la minorité I et comme M. Salvioni, accepte une limitation en pour cent mais, à part cela, elle n'ad- met qu'une seule clause d'agrément, celle concernant les preuves exigées par la loi. En d'autres termes, on ne peut refu- ser un actionnaire que dans la mesure où on sait d'avance qu'il ne pourra pas satisfaire aux exigences de la loi, par exem- ple de la Lex Friedrich. En dehors de cela, la société ne peut pas refuser l'inscription de ces actionnaires.
La majorité a donc une solution plus claire. Elle a cependant une faiblesse: en disant d'une manière aussi directe que l'on peut refuser quelqu'un ne satisfaisant pas à des preuves exi- gées par la loi, comme par exemple à la Lex Friedrich, on s'ex- pose à des mesures de représailles d'Etats étrangers. C'est la raison pour laquelle la minorité I a élargi le concept de telle sorte que celui de la majorité soit compris dans son esprit mais en allant plus loin. De la sorte, les étrangers ne peuvent pas nous reprocher de ne viser qu'exclusivement le cas d'étran- gers achetant des actions. Nous visons toute une série de Suisses dont on pourrait refuser l'inscription selon la minori- té I. La majorité a donc la volonté d'être plus claire avec cepen- dant un risque, il faut le reconnaître.
Blocher: Wenn wir über die Vinkulierung von Aktien, die an der Börse gehandelt werden, sprechen, kann man das meines Erachtens nicht aus der engen Sicht eines Verwaltungsrates oder auch nur eines Aktionärs tun. Man hat es mit Blick auf die ganze volkswirtschaftliche Bedeutung zu tun. Es ist eine Tatsa- che, dass eine allzu starke Verästelung der Vinkulierungsbe- stimmungen, allzu viele Differenzen bei den Gesellschaften zu Unsicherheiten und zu einer Schwäche des Börsenplatzes führen. Wer das nicht glaubt, kann mit ausländischen Finanz- analysten Gespräche führen, sie weisen immer wieder darauf hin, dass, wenn jede Gesellschaft andere Vinkulierungsbe- stimmungen hat, dies eine Schwäche des Börsenplatzes dar- stellt.
Ist das schlimm? Ich meine ja. Wir brauchen für die grossen Gesellschaften billiges Risikokapital. Dazu braucht es genü- gend Käufer, also sollten wir die Unsicherheiten beseitigen. Ich mache keinen Hehl daraus, dass ich ursprünglich auf der Seite der Minderheit III von Herrn Eisenring gestanden bin, dass nämlich an einer Börse nur nichtvinkulierte Namenaktien gehandelt werden dürfen, also das, was heute Herr Boden- mann aufnimmt. Das wäre eigentlich der richtige Zustand, denn wer an die Börse geht, sagt: Das ist eine frei handelbare Ware, die ich frei kaufen kann.
Warum sind wir auf der Seite der «neuen» Mehrheit? Wir haben gesehen, dass alles andere heute - namentlich weil wir noch kein Uebernahmerecht haben (was übrigens durch ein Postu- lat gefordert wird) - nicht möglich und nicht machbar ist. Eine solche Bestimmung ohne Auffangnetz hat auch kein anderer Staat. Wir müssten viel zu viele Gesellschaften von der Börse wegdrängen, und das ist nicht in Ordnung.
Das gleiche gilt für den Antrag Salvioni. Ich habe Verständnis dafür, dass man die Quote einführen will, das ist auch ein ein- faches Kriterium, und man hätte eine gewisse Handhabe. Wir müssen aber sehen: Die schweizerische Gesetzgebung hat Gesetze geschaffen und verlangt Nachweise, die der Verwal- tungsrat oder die Gesellschaft erbringen muss. Zum Beispiel muss nach unserem schweizerischen Bankengesetz über die Zusammensetzung der Mehrheit der Aktionäre Auskunft ge- geben werden können. Oder nehmen Sie alle Gesellschaften, die im Liegenschaftenbereich tätig sind: Sie haben wegen der Lex Furgler den Nachweis zu erbringen, dass sie schweize- risch beherrscht sind. Diesen Nachweis muss man erbringen. Das sind zwei Beispiele. Nun kann man sagen: Wenn sie den Nachweis nicht mehr erbringen können oder wenn sie den Nachweis erbringen müssen, dann sollen sie nicht an die Börse gehen. Ich frage Sie aber: Ist es gescheit, so viele Ge- sellschaften von der Börse zu verdammen? Wir sind angewie-
4-N
N
17 septembre 1990
1374
Droits des sociétés anonymes
sen darauf, dass wir über die Börse auch diese Aktien handeln können.
Nun komme ich zur Differenz zwischen der Mehrheit und der Minderheit: Der Unterschied liegt nicht in Absatz 1. Der Antrag Schüle und der Antrag der Mehrheit sehen eine prozentmäs- sige Begrenzung der Namenaktien vor; das ist bei beiden gleich. Die Formulierung ist etwas anders, aber da wird sich die Mehrheit der Minderheit anschliessen können, wenn es um Absatz 1 geht. Anders bei Absatz 2 - und das ist nun ent- scheidend -, wo die Formulierung der Minderheit lautet: «Be- stimmungen über die Zusammensetzung des Aktionärskrei- ses, die im Hinblick auf den Gesellschaftzweck oder die wirt- schaftliche Selbständigkeit des Unternehmens die Verweige- rung rechtfertigen .... «. Damit ist praktisch alles möglich. Wir können Konkurrenten ausschalten, denn das ist vom Gesell- schaftszweck her selbstverständlich drin. Sie wissen, wie kom- pliziert das mit der Eintragung ist, wenn der eine sagt, man sei direkt oder indirekt ein Konkurrent. Weiter: Sie können auch andere Kriterien nehmen, z. B. Ortszugehörigkeit. Sie könnten z. B., Herr Schüle, die Aktien der »Neuen Zürcher Zeitung« - der Inhaber muss ja Mitglied der Freisinnigen Partei sein - an die Börse bringen. Sie sagen, dies sei vom Zweck her gerecht- fertigt, da es sich um eine freisinnige Zeitung handelt.
Ich habe nichts gegen diese Vinkulierungen. Aber wir können doch nicht eine Börsenvorschrift machen, in der das alles möglich ist. Das ist doch kein moderner Börsenplatz. Die Min- derheitsfassung, Absatz 2, lässt eben solche Umschreibun- gen zu, und das geht mir zu weit. Bei der Mehrheit ist es klar: nur dort, wo der Nachweis erbracht werden muss, soll es ge- macht werden; das finde ich gut, das ist ein frei handelbares Gut an der Börse. Wer etwas anderes macht, der geht mit sei- nen Aktien eben nicht an die Börse, das ist der Preis, den er bezahlen muss; ich habe dafür Verständnis.
Ich möchte bei meinen Unternehmen auch nicht die Mehrheit jemand anderem abgeben, aber der Preis ist dann auch, dass die Namenaktien an der Börse nicht kotierbar sind. Sie sind dann weniger wert und weniger handelbar, das ist der Preis, den man erbringen muss.
Ich bitte Sie, der Mehrheit zuzustimmen. Für einen modernen Börsenplatz ist die Mehrheitsfassung angemessen. Weiter können wir nicht gehen. Die anderen Elemente der Anträge Bodenmann und Salvioni können wir heute noch nicht ver- wirklichen.
Wenn ich zum Vorort und der Bankiervereinigung im Wider- spruch stehe, muss ich Ihnen einfach sagen: Hier stehen sich zwei Interessenten gegenüber: Aktionäre und die frei handel- baren Aktien auf der einen Seite, und auf der anderen die per- sönlichen Interessen der Verwaltungsräte, obwohl ich im Ge- gensatz zu andern Kreisen der Auffassung bin, dass die Ver- waltungsräte die Firmeninteressen vertreten. Aber hier gibt es echte Interessenkonflikte, und hier sollten wir uns auf die Seite des frei handelbaren Gutes stellen.
David: Wenn man es von der liberalen Marktordnung her be- trachtet, wäre ja eigentlich der Antrag Salvioni der beste, der hier zur Diskussion steht. Wir haben diesen Antrag in der Kom- mission auch des Langen und Breiten diskutiert, d. h. die Be- schränkung auf eine Prozentklausel und den Verzicht auf alle übrigen Möglichkeiten einer Diskriminierung. Warum hat sich dann die Mehrheit doch zu dieser Ziffer 2 durchringen müs- sen? Die Gründe liegen darin, dass wir eine Gesetzgebung ha- ben, die wir nicht einfach übersehen können. Wir haben auf der einen Seite die Lex Furgler und auf der anderen Seite die Bankengesetzgebung. Und diese beiden Gesetze verlangen von den Gesellschaften bestimmte Nachweise. Solange wir diese Gesetze haben, müssen wir den Gesellschaften in die- sem beschränkten Bereich auch das Recht zugestehen, diese Nachweise zu leisten. Nur darum, allein aus diesem Grund, hat sich die Kommissionsmehrheit nicht für die eigentlich ide- ale liberale, marktorientierte Lösung von Herrn Salvioni ent- schieden, sondern für die Lösung, die Ihnen mit dieser Ziffer 2 jetzt vorliegt.
Diese Ziffer 2 kann in jenem Moment gestrichen werden, wo wir zur Ueberzeugung gelangen, dass wir die Lex Furgler lockern oder aufheben können. Sie kann auch dann aufgeho-
ben werden, wenn wir zur Ueberzeugung kommen, dass es möglich sein sollte, dass sich Ausländer auch an schweizeri- schen Banken mehr beteiligen können.
Diese Entscheide können nicht hier gefällt werden, sondern erst, wenn wir diese Gesetze - Lex Furgler und Bankengesetz - in diesen Punkten einmal beraten. Das könnte schneller auf uns zukommen, als wir glauben. Mit der EWR-Diskussion wird sich der Bundesrat nämlich dazu äussern müssen, wie es mit dem Gesellschaftsrecht in diesen beiden Bereichen steht. Aber hier und heute müssen wir akzeptieren, dass wir die bei- den Gesetze haben und mit diesen beiden Gesetzen leben müssen. Das heisst, dass wir notgedrungen auch dieser Ziffer 2 zustimmen müssen. Hingegen müssen wir dann natür- lich nicht soweit gehen wie die Minderheit I, das Kind gerade mit dem Bade ausschütten und dort stehen bleiben, wo wir heute stehen.
Die Minderheit I will die Vinkulierung mehr oder weniger so be- lassen, wie sie heute ist. Was Ihnen die Minderheit I vor- schlägt, ist für die börsenkotierten Gesellschaften praktisch dasselbe wie für die Kleingesellschaften, also wie für die priva- ten Aktiengesellschaften. Ich habe Mühe zu verstehen, warum gerade die Befürworter dieser Lösung - sie stammen vor allem aus dem freisinnigen Lager - immer wieder sagen, sie seien für die Deregulierung, für eine liberalere Marktordnung, warum sie hier, wo es nun tatsächlich um eine solche Markt- ordnung geht, sagen: Nein, das wollen wir nicht, wir wollen eine eingeschränkte, eine regulierte Marktordnung.
Der Gesetzgeber soll laut der Minderheit I den Verwaltungsrä- ten die Möglichkeit geben, den Markt zu regulieren, zu bestim- men, wer an einer Börse Aktien kaufen darf und wer nicht. Ich habe grösste Mühe, diese Ueberlegungen zu verstehen. Herr Schüle hat ausgeführt, man wolle Uebernahmen vermeiden. Mit der Ziffer 1, mit der Prozentklausel, kann jede Gesellschaft, wenn sie will, unerwünschte Uebernahmen vermeiden. Ziffer 2 in der Fassung der Minderheit I ist hingegen eine Bestim- mung, die willkürliche Diskriminierungen erlaubt. Irgendwel- che Kriterien können aufgestellt werden, um jemanden draus- sen zu halten. Das geht bei einer Kleingesellschaft, ist aber nicht akzeptabel bei einer Gesellschaft, die sich an die Börse begibt und vom allgemeinen Publikum das Eigenkapital be- zieht. Eine solche Gesellschaft muss sich einer offenen Lö- sung unterziehen. Sie kann in ihre Statuten nicht Regeln auf- nehmen, die willkürliche Ausschlüsse ermöglichen. Wenn Sie wirklich an einer liberaleren Ordnung interessiert sind, auch im Sinne eines Schrittes hin zu den europäischen liberaleren Ordnungen, dann können Sie auf keinen Fall der Minderheit I zustimmen.
Frau Uchtenhagen: Herr David hat es klar gesagt: Wenn man für freie Marktwirtschaft, für freien Zugang, für freien Handel ist, kann man nicht der Minderheit I zustimmen.
Ich möchte Ihnen nur noch einen zusätzlichen Gedanken vor- tragen: Was bedeutet die Vinkulierung für den Finanz- und Börsenplatz Schweiz? Es gibt eigentlich keine Gründe für Vin- kulierungen. Vielleicht vaterländische, aber dann wäre es am besten, man würde dem Bundesrat die Kompetenz geben, bei solchen das Wohl des Landes betreffenden Dingen eingreifen zu können.
Ich persönlich bin gegen jede Vinkulierung. Ich bitte Sie sehr eindringlich: Wenn Sie solche Vinkulierungsgründe schon zu- lassen, diese möglichst eng zu fassen, weil Sie den Markt da- mit schädigen. Es ist nicht im Interesse eines frei funktionieren- den Marktes, wenn vinkulierte Aktien zirkulieren. Die Auslän- der sind über all diese Dinge ja nicht genau orientiert. Dass un- ser Börsen- und Finanzplatz zunehmend Schwierigkeiten hat, ist vielleicht weniger auf die Stempelsteuern als auf unser un- übersichtliches Aktienrecht zurückzuführen: Man hat keine Ahnung, was man kauft, wie gross der innere Wert einer Aktie ist und ob man mit dieser Aktie die Aktienrechte tatsächlich er- wirbt. Mit der Vinkulierung schliessen Sie das ja zum Teil aus. Ich möchte Sie also sehr eindringlich bitten, der Mehrheit zu folgen. Nach meinem Dafürhalten gibt auch sie zu viele Gründe für die Vinkulierung. Aber sie gibt doch nur einige wichtige Gründe, während die Minderheit I sie so ausweitet, dass praktisch nichts Neues passiert und wir wieder im alten
N
1375
Aktienrecht
Status sind, d. h. der Verwaltungsrat letztlich beschliessen kann, wer ihm passt und wer nicht.
Spälti: Nach den Ausführungen des Kommissionspräsiden- ten und des Sprechers französischer Sprache hatte ich eigent- lich nicht im Sinn, mich noch zum Wort zu melden. Es sind jetzt aber doch verschiedene Voten gefallen, und nicht ganz unten- denziöse, zu denen man kurz Stellung nehmen sollte.
Ich glaube, man sollte sich bei dieser Diskussion wieder ein- mal fragen: Gibt es denn so viele Differenzen zwischen diesen Minderheitsanträgen? Das ist nicht so, obschon gerade vorhin wieder behauptet wurde, die Lösung der Minderheit I ändere praktisch nichts am bisherigen Zustand und die Willkür des Verwaltungsrates bleibe aufrechterhalten. Diese Behauptung ist klar falsch.
Wir sind uns doch alle einig darüber, dass in die Vinkulierung mehr Transparenz, volle Transparenz hineinkommen muss. Wir sind uns alle darüber einig, dass keine Willkürentscheide des Verwaltungsrates mehr getroffen werden dürfen, also keine Eintragungsverweigerung ohne Angabe der Gründe. Und wir wollen alle eine Liberalisierung. Wir wollen auch keine Diskriminierung von Ausländern. Es geht also letztlich um die Frage: Sollen wir der Gesellschaft, den Eigentümern der Ge- sellschaft einen gewissen Spielraum geben, in den Statuten klar zu regeln, welches die Kriterien sind, um eingetragen zu werden oder nicht?
Das hat auch nichts mit Marktfeindlichkeit zu tun. Werfen Sie doch einmal einen Blick ins Ausland, das wir immer so hoch preisen: Ausländische Unternehmen sind keineswegs trans- national geöffnet, und in den meisten Ländern - nehmen Sie das deutsche Aktienrecht - gibt es Vinkulierungsbestimmun- gen, oder es lauert hinten der Staat mit gesetzlichen Vorschrif- ten. Hat das mehr mit Marktfreiheit zu tun? Im Ausland haben wir auch viel mehr Verschachtelungen unter Grossfirmen als in der Schweiz. Also auch hier unterschiedliche Verhältnisse.
Herr Blocher hat gesagt, die Finanzanalysten würden die Vin- kulierung kritisieren. Ich gebe ihm recht. Die Vinkulierung ist ein Faktor für die Kursentwicklung und für die Beurteilung des Finanzplatzes, aber eben nur einer unter vielen. Es gibt andere Faktoren, die meines Erachtens wesentlich wichtiger sind: nämlich wie die Finanzanalysten unsere Wirtschaft beurteilen, das Ansehen des Finanzplatzes - das ist nicht nur eine gesetz- liche Beurteilung -, die Ertragsaussichten der Unternehmun- gen, die Qualität des Managements, vielleicht auch Uebernah- mespekulationen. All das spielt eine Rolle.
Nun löst man dieses Problem nicht mit der Lösung der Mehr- heit. Die Mehrheit macht folgendes: Sie setzt eine Prozentklau- sel und sagt, man soll Personen ausschliessen können, wenn deren Anerkennung die Gesellschaft daran hindern würde, gesetzlich geforderte Nachweise zu erbringen, um bestimm- ten gesetzlichen Vorgaben zu genügen. Wir machen hier nicht eine Vinkulierungsregel primär für die Banken; denn die Ban- ken sind praktisch die einzigen, die sich auf eine solche ge- setzliche Grundlage stützen könnten, nämlich das Bankenge- setz. Das Abstützen auf die Lex Friedrich - oder die Lex Furg- ler, oder wie Sie sie nennen wollen - ist in Fachkreisen höchst umstritten.
Mit der Lösung der Mehrheit begünstigen Sie eine gewisse Ka- tegorie der Wirtschaft, für die anderen wird sie praktisch Papier bleiben. Das ist keine Lösung. Deshalb bin ich der Meinung, dass die Lösung der Minderheit I nicht so schlecht ist, wie sie hier dargestellt wurde.
Schule: Schon in der Kommission hatten wir manchmal das Gefühl, in einer verkehrten Welt zu diskutieren. Heute haben wir von Frau Uchtenhagen den Vorwurf einstecken müssen, das Kapital zu vertreten. Das nehmen wir selbstverständlich auf uns. Aber schon in der Kommission haben wir klar darge- stellt, dass es ja um die Interessen der Unternehmungen mit all ihren materiellen und immateriellen Werten geht, zu denen nicht zuletzt auch die Mitarbeiterschaft gehört. Umgekehrt müsste man Frau Uchtenhagen sagen: Sie vertreten offenbar die Interessen der Kapitalisten und bewundern darum den Einsatz von Herrn Blocher in dieser Sache. Vielleicht kommt die Stunde der Wahrheit sehr schnell, wenn dann Philip Morris
einmal in der Schweiz Strukturbereinigungen vornehmen wird. Das nur am Rande.
Es geht hier um eine Frage, die heraufstilisiert worden ist. Wir kennen die Inhaberaktien, die Partizipationsscheine - die re- geln wir jetzt und heute, zu einem Zeitpunkt, wo sie am Serbeln und vielleicht am Absterben sind. Wir bringen diese Pflicht- übung unter Dach und regeln diese Aktien ohne Stimmrecht, ohne Mitgliedschaftsrechte. Dann gibt es die Namenaktien, die vinkulierten Namenaktien und schliesslich die streng vin- kulierten Namenaktien. Alle, die diese Titel kaufen, wissen als Kapitalisten, was auf sie zukommt. Die Ausländer machen da kein Va-banque-Spiel, sondern sie haben ihre Berater und sind damit in aller Regel ausgezeichnet informiert, wenn sie sich an schweizerischen Unternehmen beteiligen.
Zu Frau Uchtenhagen: Es kann überhaupt nicht die Rede da- von sein, dass mit dem Konzept der Minderheit I der Verwal- tungsrat nachher weiter sagt, welcher Aktionär ihm passt und welcher nicht - Herr Spalti hat darauf hingewiesen. Nochmals sei betont: Die Aktionäre müssen das zuerst beschliessen und gemäss den eng begrenzten gesetzlichen Leitplanken in die Statuten aufnehmen.
Herr David hat gesagt, mit der Prozentklausel könne man Uebernahmen verhindern. Herr David, zählen Sie doch die er- laubten Quoten zusammen, bis Sie über 50 Prozent kommen. Dann wissen Sie, wie viele Neuaktionäre eine Uebernahme statutenkonform vollziehen können! Sie brauchen wenige Ak- tionäre, die ihre Limite ausschöpfen und so im Verbund zur Mehrheit kommen. Von der Gesellschaft aus können Sie über- haupt nichts gegen eine Uebernahme ausrichten, wenn Sie nur diese Klausel haben.
Sie haben davon gesprochen, Herr David, dass da Gesell- schaften von der Oeffentlichkeit Geld beziehen. Es geht kei- neswegs um die Oeffentlichkeit. Es sind Private, die alles Risi- kokapital erwerben wollen, und die sollen sich auch über ihre Eintragungsfähigkeit informieren.
Herr Blocher hat mich angesprochen und gesagt, man dürfe das ganze eben nicht aus der engen Sicht eines Interessen- vertreters beurteilen, da gehe es vielmehr um eine volkswirt- schaftliche Dimension. Das ist absolut hochgespielt, das ist ein pseudo-liberales Feigenblatt, das Herr Blocher da vom Eu- ropabaum gezupft hat.
Ich muss mich konkret an ihn richten: Er ist jemand, der einen Konzern über nicht kotierte, aber stimmrechtsmässig und steuerlich privilegierte Namenaktien kontrolliert, bei dem aber aussenstehende Aktionäre den grössten Teil des Risikokapi- tals aufbringen, die zur Geschäftspolitik nichts zu sagen ha- ben. Jemand, der diese Konstruktion gewählt hat, ist doch we- nig legitimiert, die vinkulierte Namenaktie zu verketzern. Sie ist eine absolut demokratische Institution, über deren Anwen- dung die Mehrheit der Aktionäre im Rahmen des engen ge- setzlichen Rahmens beschliessen kann.
Wer mit den Argumenten von Herrn Blocher ficht, müsste ei- gentlich ein ganz anderes Konzept vorschlagen, das ich Ihnen kurz entwickeln will: Sicher müssten Sie für die Eliminierung der Escape-Klausel eintreten, die ja gerade in Ihrem Konzept direkt zur Willkür einlädt, nämlich zur Uebernahme der Aktien der nicht genehmen Aktionäre zulasten der Gesellschaftssub- stanz, also zulasten der Altaktionäre.
Ein zweites: Ausgerechnet Sie haben sich in der Kommission dafür eingesetzt, dass das PS-Kapital nicht auf der Höhe des Aktienkapitals begrenzt wird. Ja, warum soll man ad infinitum stimmrechtslose Partizipationsscheine schaffen können, wenn die Frage der Vinkulierung auf diese kritische Weise be- urteilt wird?
Ein Letztes: Sie müssten im Grunde genommen die börsenko- tierte Einheitsaktie für all jene Unternehmen fordern, die öffent- lich Risikokapital aufnehmen. Nur dann ist nämlich eine Gleichbehandlung der Aktionäre sichergestellt, nur dann säs- sen Sie wirklich gemeinsam und gleichberechtigt mit Ihren an- deren Aktionären in einem Boot!
Bundespräsident Koller: Hier geht es also um die Frage der zulässigen Vinkulierungsgründe bei börsenmässigem Er- werb. Nach der Meinung des Bundesrates sollte diese Ord- nung folgende Kriterien erfüllen:
Droits des sociétés anonymes
1376
N
17 septembre 1990
Die Ordnung sollte in der heutigen Zeit, wo wir mit der EG über einen EWR-Vertrag verhandeln, EG-kompatibel sein.
Die Ordnung sollte möglichst liberal sein.
Die Ordnung muss aber auch unsere wohlverstandenen Gesellschafts- und Landesinteressen zu realisieren erlauben. Ich habe schon in der Kommission gesagt - wenn ich gerade beim letzten Punkt beginne -, dass wir es leider bei der Revi- sion des Kartellgesetzes verpasst haben, eine Konzentrations- und eine Fusionskontrolle einzuführen. Jetzt müssen wir aber diesbezüglich mit diesem Rechtszustand vorläufig leben.
Nun, wenn ich vom ersten Erfordernis der EG-Kompatibilität ausgehe, ist klar, dass die Lösung, die uns der Ständerat in diesem Punkt vorgeschlagen hat, nicht in Frage kommen kann, weil der Ständerat ausdrücklich die Ausländereigen- schaft zum Vinkulierungsgrund macht. Das verstösst gegen das Diskriminierungsverbot des EWG-Vertrages und auch ge- gen den OECD-Kapitalverkehrskodex.
Unter diesem Gesichtspunkt der EG-Kompatibilität macht dem Bundesrat aber auch die Lösung der Mehrheit Ihrer Kom- mission Sorgen, denn in der Lösung der Mehrheit wird bei der Vinkulierungsmöglichkeit von Ziffer 2 auf Regelungen verwie- sen, die leider - im Hinblick auf die EG-Kompatibilität - keine Prunkstücke unserer Gesetzgebung sind. Sie wissen: Ange- sprochen ist hier vor allem die Lex Friedrich oder die Lex Furg- ler. Diese Leges Friedrich und Furgler beinhalten eben auch Ausländerdiskriminierungen, und deshalb finden wir diese Lösung auch schlecht.
Wenn wir heute, im Zeitalter der Verhandlungen mit der EG über einen EWR-Vertrag, noch einen wie vorgeschlagen um- schriebenen Vinkulierungsgrund im Gesetz vorsehen, würden wir damit zweifellos entsprechende Reaktionen der Europäi- schen Gemeinschaft hervorrufen. Sie würde zu Recht geltend machen, diese Art Regelung sei mit dem Diskriminierungsver- bot nicht vereinbar. Das ist der Grund, weshalb wir auch die Lösung Ihrer Kommission ablehnen müssen. Wir sind fast si- cher, dass eine solche neue Bestimmung den Protest der Eu- ropäischen Gemeinschaft erwecken würde und dass wir so- gar Retorsionsmassnahmen riskieren würden.
Bleibt somit die Lösung der Minderheit II, die rein prozentmäs- sige Vinkulierung. Ich muss Ihnen ehrlich sagen, dass ich als Vertreter des Bundesrates sehr lange mit dieser Lösung ge- liebäugelt habe. Ich habe aber einsehen müssen, dass eine Prozentklausel allein wegen der Defizite, die wir in unserer Rechtsordnung im Vergleich mit dem Ausland haben, auch nicht genügen kann: Wir haben keinerlei andere Eingriffsmög- lichkeiten aufgrund von Kartell- oder Monopolrecht, wie das beispielsweise in Grossbritannien, in der Bundesrepublik oder in Frankreich der Fall ist.
Wir haben deshalb in der Kommission lange darüber diskutiert, ob man das nicht durch ein Eingriffsrecht des Bundesrates zum Schutze von wesentlichen Landesinteressen korrigieren könnte. Die Mehrheit Ihrer Kommission wollte das nicht, vor al- lem, weil diese Eingriffsordnung sehr, sehr rudimentär gewe- sen wäre und nicht jene Berechenbarkeit aufgewiesen hätte, wie das in ausländischen Monopolgesetzen der Fall ist.
Aus diesem Grunde kommt der Bundesrat zum Schluss, dass die Lösung der Minderheit I doch die Lösung ist, die uns zurzeit die genannten Erfordernisse erfüllen lässt. Sie enthält keine ausdrückliche Ausländerdiskriminierung; das Kriterium für die Vinkulierung ist die Erhaltung der wirtschaftlichen Selbständig- keit. Das heisst also, auch ein Mittel, das einer Aktiengesell- schaft erlaubt, Vinkulierungsgründe beispielsweise gegen- über der Eingliederung in einen Konzern -sei das ein schweize- rischer oder ein ausländischer Konzern - geltend zu machen.
Noch ein Wort zu Herrn David. Herr David sagte, die Prozent- klausel genüge durchaus als Schutz vor Uebernahmen. Das scheint mir eine kühne Behauptung, weil in einer Publikums- gesellschaft mit einem relativ kleinen konzentrierten Aktienbe- sitz eine AG übernommen werden kann. Das haben übrigens offenbar solche Firmen eingesehen, wie z. B. die Firma Nestlé, die zunächst eine Prozentklausel eingeführt, aber bereits wie- der ein Erschwernis in die Statuten aufgenommen hat, wo- nach diese Prozentklausel nicht mit gewöhnlichem, sondern nur mit qualifiziertem Mehr abgeändert werden kann.
Aus all diesen Ueberlegungen kommt der Bundesrat zum
Schluss, dass, bis wir entsprechende kartell- oder monopol- rechtliche Eingriffsmittel der Behörden haben, der Antrag der Minderheit I die beste Lösung darstellt.
2./3. Abstimmung - 2e/3e vote
Eventuell - A titre préliminaire Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit I
87 Stimmen
52 Stimmen
Definitiv - Définitivement Für den Antrag der Mehrheit 84 Stimmen Für den Antrag der Minderheit II 46 Stimmen
Art. 685d Abs. 3 - Art. 685d al. 3
Reimann Maximilian: Dieser Absatz 3 bietet die Möglichkeit zur Schaffung von zwei Kategorien von Namenaktionären. Aufkaufwillige Grossaktionäre werden privilegiert. Die loyalen Kleinaktionäre, die ohnehin kaum über eine Lobby verfügen, auch nicht in diesem Hause, werden diskriminiert. Diese hier statuierte Rückkaufsmöglichkeit von Aktien durch die Gesell- schaft verstösst doch offenkundig gegen die Interessen der vielen kleinen Aktionäre, die es auf dem Kapitalmarkt glückli- cherweise immer noch gibt und die es auch in Zukunft zum Wohl der Unternehmen selber zu erhalten gilt.
Ich freue mich, dass Kollege Thür, mit welchem mich sonst nicht viel gemeinsames politisches Gedankengut verbindet, zur selben Einschätzung der Lage gekommen ist. Dass auch der Financier Werner K. Rey seinerzeit in einem Artikel der «Fi- nanz und Wirtschaft» zur selben Ueberlegung gelangt ist, muss wohl andere Gründe haben. Gemeinsam dürfte uns aber sein, dass wir nicht viel von solchen Verwaltungsräten halten, die mehr die Verteidigung ihres Verwaltungsratssitzes und ihrer Tantiemen im Auge haben als das Gesamtwohl des Unternehmens. Mit dieser «Escape clause» zu deutsch «Weg- schlüpfklausel», können sich Verwaltungsräte nämlich leicht grösserer Aktionäre entledigen, die ihnen nicht passen, und das für teures Geld, nämlich zum Börsenkurs im Zeitpunkt der Ablehnung des Gesuches. Dieser Börsenkurs kann zuvor stark nach oben manipuliert worden sein. Mindestens aber ist der Einstandspreis samt Zins und Kosten, was immer auch dies heissen mag, zu bezahlen.
Wenn das nicht eine Einladung an böswillige Aktienaufkäufer ist, die lediglich auf kurzfristigen Profit ausgehen; Profit zu La- sten der Unternehmenssubstanz, einseitig zugunsten solcher Börsenspekulanten, aber zu Lasten von loyalen Aktionären! Zu einer solchen «Wegschlüpfklausel» dürfen wir weder egoi- stischen Verwaltungsräten noch gewinnsüchtigen Börsenma- nipulatoren Hand bieten.
Ich versuche, Ihnen das an einem Beispiel plausibel zu ma- chen. Angenommen, eine Gesellschaft lasse 5 Prozent vom Kapital pro Person zu. Nun tut sich ein Grüppchen von Speku- lanten zusammen. Jeder erwirbt über die Börse 5 Prozent. Man informiert den Verwaltungsrat und beansprucht auf die nächste Generalversammlung einige Sitze im Verwaltungsrat oder, wenn das Aktienpaket recht gross geschnürt ist, sogar die Mehrheit. Was tut nun der egoistische Verwaltungsrat, der sich seiner Pfründe verlustig gehen sieht? Er arrangiert sich mit den Aufkäufern: d. h. er macht von der Wegschlüpfklausel Gebrauch und kauft die fraglichen Aktienpakete zurück, wenn ihm die Statuten diese Möglichkeit geben. Dafür wird unnötig viel Eigenkapital verwendet, um nicht zu sagen verschwendet. Der Verwaltungsrat rettet seine Haut. Die Spekulanten erhal- ten ohne jegliches Risiko ihren Einsatz samt Zins und weiteren Kosten zurück, eventuell gar garniert mit einem saftigen Auf- geld. Der loyale Kleinaktionär aber geht in doppelter Hinsicht leer aus. Er kann erstens nicht zum gleichen Kurs verkaufen. Das ist schon ungerecht. Und zweitens verbleiben ihm Aktien, die im Kurs nach durchgeführter Escape-Aktion vermutlich deutlich sinken. Alles so gehabt vor zwei Jahren, als die Ge- werbebank Baden in die Krallen eines profitgierigen Raiders geraten war und dann von der BBC als weissem Ritter wieder
1377
Aktienrecht
befreit wurde. Zu solchen Börsenspielen und offenkundigen Manipulationsmöglichkeiten sollen und dürfen wir wirklich nicht noch Hand bieten.
Ich bitte Sie deshalb, meinem Antrag zuzustimmen und Ab- satz 3 zu streichen.
Thür: Ich bitte Sie, meinen Antrag, der gleich lautet wie jener von Herrn Reimann, zu unterstützen. Es ist - wie Frau Uchten- hagen bei Herrn Blocher festgestellt hat - nicht so, dass das, was Herr Reimann will, grundsätzlich immer falsch sein muss. Ich bitte Sie, den Streichungsantrag zu unterstützen. Ich habe Ihnen vorher dargelegt, als es um die Ziffer 2 des Artikels 685d ging, dass wir bei der ganzen Vinkulierungsdiskussion jene Lösung bevorzugen, die möglichst wenig Willkür will, die mög- lichst objektive Kriterien aufstellt, dass wir insgesamt jener Lö- sung den Vorzug geben, die die Vinkulierung möglichst eng fassen will.
Wenn man das will, muss man konsequenterweise die soge- nannte «Escape-Klausel» ersatzlos streichen. Sonst wider- spricht man den eigenen Grundsätzen. Mit dieser Klausel wird nämlich der Gesellschaft bzw. dem Verwaltungsrat die gene- relle Möglichkeit gegeben, jemanden ohne einen Grund ange- ben zu müssen, abzuweisen, wenn ihm die Gesellschaft die Aktien zum Börsenwert zurückkauft. Das widerspricht einer Vinkulierungsregelung, die sich an klar definierten Prinzipien orientiert und die persönlichkeitsbezogene Ausschluss- gründe beim Erwerb von Aktien weitmöglichst ablehnen will. Aus diesem Grund bin ich grundsätzlich gegen diesen pau- schalen Ablehnungsgrund.
Herr Reimann hat einen anderen Aspekt angeführt. Er hat dar- auf hingewiesen, dass mit dieser Klausel auch eine Aufforde- rung zur Spekulation ergeht in dem Sinne, dass man Aktio- näre bzw. Käufer ermuntert, Aktien an der Börse zu kaufen, da- mit den Kurs hochtreibt und dann im richtigen Zeitpunkt von der Gesellschaft die Eintragung im Aktienbuch verlangt - in der Hoffnung, dass diese ablehnt - und zum höchsten Börsen- kurs das ganze Paket übernimmt. Das ist eine Spekulations- möglichkeit, die mir ebenfalls nicht passt, die an die Substanz eines Unternehmens gehen kann und die dem Verwaltungsrat eine Möglichkeit in die Hand gibt, zum Nachteil der übrigen Aktionäre Investitionen zu tätigen, die nicht sinnvoll sind. Ich bitte Sie deshalb, diesen Antrag zu unterstützen.
Blocher: Obwohl der Antrag Reimann in der Kommission nicht vorgelegen hat - wir haben uns vielleicht auch etwas zu wenig Gedanken gemacht - und ich der Kommissionsmehr- heit angehöre, bin ich zur Auffassung gelangt, dass Herr Rei- mann recht hat.
Auf jeden Fall ist es fragwürdig, wenn in den Statuten gesagt wird, dass die Aktien durch die Gesellschaft aufgekauft wer- den. Denn die Gesellschaft bindet damit übermässig Kapital zum Schutze gewisser Privilegien.
Ich bin der Auffassung, dass wir diese Klausel streichen soll- ten. Es ist wohl richtiger, wenn wir so vorgehen. Das gibt zwar eine Differenz zum Ständerat, aber das schadet in diesem Fall nicht, weil wir den Antrag in der Kommission nicht vorbehan- delt haben.
Ich bitte Sie, dem Antrag Reimann zuzustimmen.
Leuenberger Moritz, Berichterstatter: Die Ueberlegung der Kommission war folgende: Die Vinkulierungsgründe werden jetzt beschränkt, so eng wie möglich gefasst. Da wollen wir noch ein Sicherheitsventil offen lassen für den Fall, dass eine schweizerische Gesellschaft ausländisch beherrscht wird. Es stimmt - da haben Herr Reimann, Herr Thür und Herr Blocher natürlich recht -: Eine solche Klausel steht im Widerspruch zu einem System klarer, transparenter Vinkulierungsgründe, wenn man ungeachtet dieser gesetzlichen Regelung dann doch wieder von diesem Sicherheitsventil Gebrauch machen kann. Es schafft auch eine gewisse Ungerechtigkeit, indem eine Gesellschaft, die nicht genügend Geld zur Verfügung hat, nicht zu diesem Mittel greifen kann. Umgekehrt gesagt: Wenn der Käufer stark genug ist und genug Aktien aufkaufen kann - so viele, dass die Gesellschaft sie aus finanziellen Gründen nicht zurückkaufen kann -, kann diese Klausel nicht greifen.
Richtig ist auch, dass ein Antrag auf Ablehnung dieser Klausel der Kommission nicht vorgelegen hat, weswegen ich die Mehrheit nur mit diesen lauen Worten verteidige.
M. Couchepin, rapporteur: La proposition de M. Reimann n'a pas été discutée en commission. L'intérêt principal de l'alinéa 3 est de permettre une transition entre le système ac- tuel qui permet au conseil d'administration de refuser l'inscrip- tion d'un actionnaire sans indiquer de motif, vers un système plus libéral dans lequel il ne peut y avoir refus d'enregistre- ment d'un actionnaire que pour des raisons précises. L'alinéa 3 de l'article 685d permet la transition en ce sens qu'il ouvre la porte à un autre moyen d'empêcher un propriétaire d'actions non désiré de devenir actionnaire. Certes, cela peut conduire à des abus, comme toute compétence qui serait donnée au conseil d'administration, mais il faut rappeler que la disposition que nous sommes appelés à voter ne permet pas au conseil d'administration de disposer en vertu de la loi, de ces pouvoirs. Ce sont les statuts qui doivent donner cette com- pétence au conseil d'administration.
L'assemblée générale qui vote les statuts doit donc décider si elle veut ou non donner cette compétence au conseil d'admi- nistration. Après tout, une liberté implique aussi une certaine responsabilité et, dans le cas précis, le droit de donner cette compétence par l'assemblée générale peut parfois comporter quelques risques. Elle doit donc choisir un conseil d'adminis- tration qui gère la société dans le sens de sa conception et de ses intérêts. En contrepartie des quelques risques d'abus in- voqués par M. Reimann, il y a la démocratie de l'assemblée générale qui décide si les statuts donnent cette compétence ou non au conseil d'administration.
Je vous propose, dans l'esprit de ce que je viens de dire, soit une transition vers un droit plus libéral, d'accepter quand même le maintien de l'alinéa 3.
Bundespräsident Koller: Vorerst möchte ich darauf verwei- sen, dass wir betreffend die privaten Aktiengesellschaften eine analoge Bestimmung haben, den Artikel 685b, der auch diese Möglichkeit des Rückkaufes der Gesellschaft ermöglicht, wenn man die Aktien zum wirklichen Wert übernimmt. Dort scheint das auch besonders legitim zu sein, weil es um die Er- haltung des privaten Charakters dieser Aktiengesellschaft geht. Wie schon richtig gesagt worden ist, hat der Ständerat diese Bestimmung auch für den Börsenerwerb übernommen, um ein letztes Sicherheitsventil gegen Uebernahmen, also ge- gen Fremdbeherrschung, zu schaffen.
Ich gebe zu, dass bei börsenkotierten Gesellschaften die Legi- timität etwas weniger einsichtig ist. Ich würde daher gegen die Anträge nicht allzu viel Opposition machen, weil wir nach Ih- rem Beschluss über die Vinkulierungsgründe bei der Behand- lung der verbleibenden Differenzen im Ständerat dann so- wieso noch ausdeutschen müssen, was diese Ziffer 2 an Sta- tutenbestimmungen alles zulässt, nach der Formulierung: Es sind Vinkulierungen möglich, soweit es notwendig ist, gesetz- lich geforderte Nachweise zu erbringen.
Wenn wir das im einzelnen ausgemacht haben, werden wir wahrscheinlich auch eher beurteilen können, ob dieser Ab- satz 3 als letzte Escape-Klausel noch notwendig ist oder nicht.
Für den Antrag Reimann Maximilian/Thür 77 Stimmen Für den Antrag der Mehrheit/ Minderheit I/Minderheit II 34 Stimmen
Art. 685d Abs. 4 - Art. 685d al. 4
Frau Spoerry: Mein Antrag zielt eigentlich darauf, den Ab- satz 4 der Mehrheit bei der Minderheit | Schüle zu integrieren. Nachdem nun diese teilweise abgelehnt worden ist, ist dieser Antrag vielleicht nicht mehr ganz opportun. Es ist aber nicht ganz auszuschliessen, dass sich der Ständerat dem Bundes- rat anschliesst und damit die Minderheit Schüle nochmals ak- tuell wird. Deshalb muss ich diese Ausführungen anbringen. Nachdem wir jetzt die Escape-Klausel gestrichen haben - was
N
17 septembre 1990
1378
Droits des sociétés anonymes
ich absolut unterstütze -, kann man keine Gesetzgebung ma- chen, bei der man den Erbgang nicht speziell erwähnt. Sonst würde die groteske Situation entstehen, dass ein Aktionär, der seine Aktien an der Börse gekauft hat, sich besser stellt als ein Aktionär, der seine Aktien aus einem Erbgang bekommen hat: Das Gesetz sieht für Erben nach wie vor einer Escape-Klausel vor. Man kann also einen Erben durch Kauf seiner Aktien aus- schalten. Das kann man nach dem neuesten Beschluss, den wir jetzt gefasst haben, bei einem Aktionär, der die Aktien im Rahmen der statutarischen Vinkulierungsbestimmungen an der Börse gekauft hat, nicht mehr tun. Deswegen ist dieser Ab- satz 4 zugunsten der Erben unbedingt notwendig, sei das im Mehrheitskonzept oder im Minderheitskonzept.
Wenn ich das Wort habe, möchte ich noch auf etwas hinwei- sen: Der Ständerat soll doch so gut sein und diesen Absatz 4 mit dem Wort «Erbteilung» ergänzen. Wir haben beim berühm- ten dringlichen Bundesbeschluss über eine fünfjährige Sperr- frist leider nur vom Erbgang gesprochen und haben die Erbtei- lung vergessen, obwohl wir alle der Meinung waren, das ge- höre selbstverständlich dazu. Das Bundesgericht ist aber die- ser Meinung nicht gefolgt.
Ich muss sehr bitten, dass wir diesen Fehler nicht zum zweiten Mal machen, und dass der Ständerat bei der Endredaktion von Absatz 4 von Erbgang und Erbteilung spricht.
Le président: Mme Spoerry a retiré sa proposition.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 685d Abs. 2, Art. 685e Art. 685d al. 2, art. 685e
Frau Uchtenhagen: Eigentlich sollte man zuerst erklären, worum es hier geht. Ich wollte Sie nur darauf aufmerksam ma- chen, dass Sie hier eine Möglichkeit haben, den Fehler - so- fern Sie das als Fehler betrachten - bei der Abstimmung 1 zu korrigieren. Es sind einige Kollegen zu mir gekommen und ha- ben gesagt, sie hätten das falsch verstanden, sie würden jetzt anders stimmen; eine ganze Anzahl war draussen und be- hauptet, man hätte nicht geläutet. Daraufhin ist der Mehrheits- antrag mit etwa drei Stimmen unterlegen. Es war doch ein rela- tiv wichtiger Grundsatzentscheid. Man hat das später etwas korrigiert, indem bei der zweiten Abstimmung die Mehrheit wieder gesiegt hat. Wenn Sie jetzt der Mehrheit der Kommis- sion folgen, hätten Sie nun die Möglichkeit, diesen Fehler zu korrigieren. Denn was haben Sie in der ersten Abstimmung beschlossen? Sie haben beschlossen, dass für börsenkotierte Aktien eine Vinkulierung nicht möglich ist. Aber wenn Sie sol- che Aktien auf irgendwelchen anderen Kanälen kaufen, dann ist sie möglich. So kann man das Problem sicher nicht lösen. Und wenn Sie nun beschliessen würden, dass es keine ge- setzliche Meldepflicht gibt, fiele dieser Entscheid auch wieder dahin - wir hätten eine schöne Lösung, und Sie wären ent- schuldigt dafür, dass Sie nicht da waren oder falsch abstimm- ten.
Ich möchte Sie also bitten, hier der Mehrheit zuzustimmen.
Le président: Madame Uchtenhagen, j'aimerais vous dire que j'ai sonné à chaque fois qu'il y avait un vote et je puis vous assurer que je n'ai aucune raison de vous raconter des histoi- res. J'ai été très vigilant et je réfute en l'occurrence, absolu- ment cette critique.
David: Ich bitte Sie, der Mehrheit zuzustimmen. Die Melde- pflicht, die hier eingefügt werden soll, ist wiederum eine zu- sätzliche Regulierung des Marktes, die nicht notwendig ist. Ich begreife nicht, warum die Mehrheit I die Banken - ich sage jetzt ein hartes Wort - zu Marktpolizisten machen will, die Mel- dungen weiterleiten müssen. Das entspricht nicht einer libera- len Marktordnung. Mit einer solchen Regelung muss erfasst, katalogisiert und gemeldet werden, wer kauft und verkauft, eine Regelung, die ich im Privatrecht für absurd halte. Ich bitte Sie, von dieser Meldepflicht, die natürlich auch mit entspre- chenden Karteien verbunden ist, abzusehen. Wir brauchen sie
in der Lösung der Mehrheit nicht. Mit Artikel 685f in der Fas- sung der Mehrheit ist für die Gesellschaft sichergestellt, dass jemand, der nicht anerkannt ist, als Aktionär auch nicht stim- men kann. Das ist das Entscheidende für die Gesellschaft. Ich bitte Sie, von der Meldepflicht, wie sie in Artikel 685e vorge- sehen ist, abzusehen.
Blocher: Nachdem mir Herr Schüle vorgeworfen hat, ich ver- träte hier die Interessen der Banken, muss ich ihm sagen, dass ich hier den Standpunkt der Mehrheit vertrete, dass Artikel 685e zu streichen ist. Ich sehe nicht ein - auch wenn ich grosse Sympathien für die Banken habe -, warum die Veräus- serer-Banken eine solch privilegierte Stellung bekommen sol- len. Wir können Aktien auch anders kaufen als über die Ban- ken. Ich sehe auch nicht ein, warum ein Aktionär an der Börse anders behandelt werden soll als ein anderer.
Ich vertrete hier die Auffassung der Mehrheit, das sei liberaler. Ich bin für die Banken, aber ich bin gegen Artikel 685e.
Leuenberger Moritz, Berichterstatter: Es ist richtig: Die Melde- pflicht hängt damit zusammen, ob man auf den Erwerb an der Börse abstellt oder nicht. Wir haben zwar darüber schon abge- stimmt, aber wenn Sie jetzt zur Mehrheit zurückkehren wür- den, dann müsste man nachher die erste Abstimmung auch wiederholen, sonst gibt das Ganze keinen Sinn.
Wenn Sie bei der ersten Abstimmung bewusst - und nicht, weil es nicht geläutet hat, oder weil die Glocke nicht funktioniert hat - der Minderheit I und II zugestimmt haben, müssten Sie logi- scherweise jetzt auch wieder der Minderheit | zustimmen. Wenn Sie aber jetzt durch die Voten von Herrn Blocher oder von Herrn David überzeugt wurden, dann können Sie der Mehrheit zustimmen. Die Mehrheit ging einfach davon aus, dass es keinen Sinn macht zu unterscheiden, ob man börsen- kotierte Papiere tatsächlich an der Börse erwirbt oder ob man sie in einem privaten Kauf oder z. B. durch Erbgang oder ehe- rechtlich erwirbt. In letzteren Fällen würde dann keine Melde- pflicht bestehen. Diese Erwerber hätten das Recht, sich gar nicht anzumelden, sondern einfach einmal auf diesen Namen- aktien zu sitzen und nichts zu sagen; über jene Käufer aber, die Aktien an den Börsen kaufen, würden die Banken -· vor- mundschaftsrechtlich gewissermassen - die entsprechende Mitteilung machen. Die Mehrheit hat gefunden, dieser Unter- schied sei nicht logisch und nicht liberal, deswegen wollte sie keine gesetzliche Meldepflicht.
M. Couchepin, rapporteur: Il est, à mon sens, évident que si l'on a voté pour la minorité I, on doit voter ici pour la solution consistant à introduire une obligation d'annoncer l'achat d'ac- tions nominatives. Cette annonce doit être faite par les ban- ques puisque, dans la solution de la minorité I, il s'agit des ac- tions nominatives acquises en bourse. Les banques connais- sent par définition l'existence de cette transaction.
A mon avis, il faut remonter plus loin et voir que l'un des buts de la minorité I était d'éviter le scriptage, la division des droits. Je rappelle qu'aujourd'hui il peut exister une division des droits, en ce sens que l'actionnaire qui a vendu son action peut rester le détenteur du droit de vote, c'est-à-dire les droits sociaux, alors que les droits patrimoniaux sont passés au nou- vel actionnaire qui n'a pas encore été inscrit dans les registres de la société. Le Tribunal fédéral a inventé cette solution pour répondre aux besoins. Or, un des buts de la réforme est préci- sément d'éviter cette division des droits parce que, dans un or- dre social libéral, on considère que le droit de vote doit être ac- compagné du risque financier. Cela aussi, c'est du véritable li- béralisme et non du libéralisme formel.
Pour arriver à ce résultat, il faut que les banques soient obli- gées d'annoncer la vente et que, rapidement, il y ait une déci- sion: soit que le nouvel actionnaire très vite inscrit, soit qu'il est refusé et doit revendre son action et renoncer ainsi à devenir actionnaire dans la société. Voilà pourquoi, à mon avis, la solu- tion de l'obligation d'annoncer est conforme à l'esprit libéral - responsabilité plus risque. Si l'on a voté la minorité I, c'est jus- tement pour continuer dans ce sens.
Je m'excuse de défendre la minorité I mais, dès l'instant où elle a obtenu la majorité, il n'y a pas lieu ici de discuter pour sa-
1379
Aktienrecht
voir si le président a sonné ou non. Il y a eu un vote, et il devien- drait illogique de pousser le Parlement à voter quelque chose de contradictoire, de mauvais sous prétexte que l'on peut ainsi refaire l'histoire.
Le président: Avant de donner la parole à M. le président de la Confédération, je tiens à dire que j'ai bien sonné.
Bundespräsident Koller: Ich beantrage Ihnen auch hier, der Minderheit I und dem Ständerat zuzustimmen.
Was wollen wir mit dieser Lösung? Sie haben vorhin beschlos- sen, die Vinkulierungsmöglichkeiten einzuschränken. Aber nachher muss man auch konsequent sein. Wenn wir den Ge- sellschaften nach wie vor Vinkulierungsmöglichkeiten gewäh- ren wollen, müssen wir dafür sorgen, dass die Vinkulierung in diesem eingeschränkten Rahmen auch durchgesetzt werden kann. Was wir nicht mehr wollen, sind jahrelange Belage- rungszustände, d. h. das Erwerben von Aktien durch Erwer- ber, die nach der Vinkulierungsordnung von der Gesellschaft nicht akzeptiert werden und sich daher irgendwo im Nie- mandsland bewegen, sei es, um zuzuwarten, bis sie genü- gend Aktien haben, um als Raider aufzutreten, oder sei es, um diese Aktien dann irgendwann an Dritte weiterzuverkaufen. Wenn Sie der Mehrheit Ihrer Kommission folgen, nehmen Sie weiterhin solche Zustände in Kauf. Diese Haltung ist einfach nicht konsequent. Sie haben nach wie vor das Phänomen der Spaltung. Sie werden nach wie vor Aktien haben, bei denen der Erwerber von der Gesellschaft nicht akzeptiert ist, so dass damit die Stimmrechte nicht ausgeübt werden können; da- durch entsteht eine ernsthafte Gefahr, dass diese Gesellschaf- ten gar nicht funktionsfähig sind, weil beispielsweise statutari- sche Quoren nicht erreicht werden können.
Wer A sagt, muss auch B sagen. Heben Sie alle Vinkulierungs- möglichkeiten auf, haben wir auch eine saubere Ordnung. Aber wenn Sie den Gesellschaften die Möglichkeit zur Vinku- lierung gewähren, sollten Sie auch den zweiten Schritt tun und dafür sorgen, dass die Lage nach einer Handänderung von Aktien mit Meldepflichten möglichst rasch bereinigt wird. Sonst schaffen Sie neue Unsicherheiten, und es können jene Zustände weiterbestehen, die wir heute als nachteilig empfin- den.
Noch ein letztes Wort. Frau Uchtenhagen und auch der Kom- missionspräsident haben gesagt, die beiden Abstimmungen über das Zweiteilungskriterium und die Meldepflichten seien logisch zwingend miteinander verknüpft. Ich gebe zu, dass das Ganze mehr Sinn macht, wenn Sie hier - wie bei der ersten Abstimmung - der Minderheit I zustimmen. Aber ganz zwin- gend ist dies nicht. Auch bei einem börsenmässigen Erwerb ist es durchaus möglich, von einer Meldepflicht abzusehen, al- lerdings mit den nachteiligen Folgen, die ich Ihnen geschildert habe.
Aus all diesen Gründen beantrage ich Ihnen, dem Ständerat und der Minderheit I zuzustimmen.
Für den Antrag der Mehrheit 81 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit I/ Minderheit II
47 Stimmen
Rückkommensantrag zur 1. Abstimmung Motion pour revenir sur le 1er vote
Leuenberger Moritz, Berichterstatter: Sie sind jetzt nicht, wie Herr Bundespräsident Koller es empfohlen hatte, dem Sprich- wort gefolgt: «Wer A sagt, muss auch B sagen», sondern der Ueberzeugung: «Wer A sagt, muss nicht B sagen, sondern er kann auch erkennen, dass A falsch war». Dieses Erkennen führt dazu, dass ich jetzt namens der Mehrheit einen Rück- kommensantrag stellen muss, damit Sie A noch korrigieren können.
Ich stelle Ihnen also den Antrag, auf die erste Abstimmung zu- rückzukommen und dort auch der Mehrheit zu folgen. Zur Be- gründung verweise ich auf die vorherigen Ausführungen. Das Ganze ist ein einheitliches Konzept.
Le président: Nous avons là une motion d'ordre qui est pré- sentée par le président de la commission pour obtenir une grande cohérence entre le vote que nous venons de faire et celui qui porte sur l'alinéa premier. Cette motion d'ordre est- elle combattue? Ce n'est pas le cas. Nous allons revoter alors, conformément à la demande du président de la commission, sur l'article 685d, alinéa premier, préambule. Nous opposons la proposition de minorité I à la proposition de majorité.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit I 40 Stimmen
76 Stimmen
Art. 685f
Le président: La minorité retire sa proposition; le sixième vote devient ainsi caduc.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit Adopté selon la proposition de la majorité
Grundsatzabstimmung - Vote sur le principe
Bodenmann, Sprecher der Minderheit III: Die SP hat die CVP und die SVP im Kampf um das etwas verknöcherte FDP-Kapi- tal unterstützt. Wir möchten jetzt noch einen Schritt weiter ge- hen, von dem Herr Bundesrat Koller gesagt hat, er wäre eine «saubere Sache», von dem Fraktionspräsident Couchepin ge- sagt hat, er wäre eine «solution radicale», und von dem Herr Nationalrat Eisenring nicht ganz zu Unrecht die Vaterschaft be- ansprucht hat.
Unser Vorschlag enthält drei Elemente:
Künftig sollen alle börsenkotierten Aktien tatsächlich an der Börse gehandelt werden.
Künftig sollen an der Börse nur mehr Namenaktien zugelas- sen werden.
Künftig sollen an der Börse nur mehr nichtvinkulierte Na- menaktien zugelassen werden.
Diese drei Elemente ergeben nicht nur neue Deregulierungen, sondern in ihrer Zusammenwirkung auch Re-Regulierungen. Da alle Namenaktien an der Börse gehandelt werden, sind In- sidergeschäfte künftig im Rahmen dieses Vorschlages er- schwert, und wenn sie trotzdem vorkommen sollten, sind sie leicht nachzuweisen. Das ist ein enormer Vorteil.
Da alle Vinkulierungen für börsenkotierte Aktien aufgehoben sind, wird der Aktienmarkt übersichtlicher, berechenbarer und damit auch interessanter. Dies gilt neben ausländischen Anle- gern nicht zuletzt für die kleinen Anleger in der Schweiz und auch für die institutionellen Anleger in der Schweiz, wie die Pensionskassen. Dies verbessert also die Möglichkeiten die- ser Kapitalgruppen, und das verschafft den Unternehmern auch zusätzlich billigeres Eigenkapital.
Da alle börsenkotierten Aktien an der Börse gehandelt wer- den, können natürlich, wenn dieser Handel über eine informa- tisierte Börse läuft, die Transaktionskosten gesenkt werden, und zwar auch für die kleineren Aktionäre. Wichtig scheint mir, dass der zwingende Handel über die Börse die Voraussetzung schafft, dass künftig Kapitalgewinne wieder besteuert werden können. Dies wird die Schweiz nicht im Alleingang schaffen, aber durchaus in einem europäischen Kontext.
Dann ist es wichtig - Herr Leuba hat uns darauf hingewiesen -, dass bei Artikel 673b bis der Verwaltungsrat nicht Auskunft ge- ben kann, weil er oft nicht Auskunft weiss, und vielleicht gibt er ab und zu eine Auskunft, die falsch ist, und man kann es ihm nicht nachweisen. Herr Leuba, wenn Sie meinem Vorschlag zustimmen, weiss der Verwaltungsrat, wer die Aktionäre sind, und er kann und muss korrekt Auskunft geben.
Wiederholt wurde - vorab von Herrn David und Herrn Blocher - auf den Umstand hingewiesen, dass dieser Vorschlag kein Netz aufweise, dass dieser Vorschlag in bezug auf Bankenge- setzgebung und in bezug auf die Lex Friedrich - Herr David sprach noch von Lex Furgler - keine Möglichkeit sei. Dies stimmt nicht, weil wir als Netz den Artikel 687d gespannt ha- ben; es ist dies ein Vorschlag des Bundesrates, der uns die
N
Droits des sociétés anonymes
1380
17 septembre 1990
Möglichkeit gibt, genau diese Fälle zu regeln. Falls allerdings dieser Antrag hier nicht durchkommt, werden wir den anderen Antrag zurückziehen, aber im Zusammenwirken von beiden Anträgen ergibt sich die Möglichkeit, jene gesetzlichen Be- schränkungen, die wir kennen, zumindest vorübergehend noch wahrzunehmen.
Wichtig ist bei unserer Lösung, dass die Transparenz auf die- sem Markt viel grösser wird, dass die Spiesse gleich lang wer- den und dass die Möglichkeiten da sind, künftig nicht nur Insi- dergeschäfte zu erschweren und zu verhindern, sondern auch mittels einer Besteuerung der an der Börse erzielten Gewinne der sozialen Gerechtigkeit in diesem Land einen Schritt weiter- zuhelfen. Ich glaube, dass der letzte Punkt bei vielen hier im Rat gegen diesen Vorschlag sprechen wird.
Eisenring: Es ist ein merkwürdiger Moment, den man jetzt miterlebt. Ich hatte kürzlich ein Gespräch mit einem Wirt- schaftsfachmann aus Moskau; die sind jetzt daran, die Vorbe- reitungen für die Errichtung einer Börse an die Hand zu neh- men. Polen hat bereits einen entsprechenden Beschluss ge- fasst. Es wird ein liberales polnisches Börsengesetz geben. In Ungarn ist dasselbe der Fall; es sind bereits die ersten ungari- schen Inhaberaktien auch auf den westlichen Kapitalmärkten plaziert worden. Liberalisierung, wo wir hinsehen!
Ich gehe davon aus, dass die Aufgabe des Kapitalmarktes darin besteht, Kapital für die Wirtschaft und die öffentliche Hand und für die «gemischten Hände» zu beschaffen. Die Ka- pitalhergabe wird dadurch verbrieft, dass hierüber ein Papier, ein Wertpapier ausgegeben wird. Für den Handel mit diesem Papier wird eine Börse geschaffen. An dieser Börse wird die- ses Papier dann gehandelt. So ist die Börse ihrer Natur nach der freieste Markt der Welt, den es überhaupt gibt. Das trifft so- gar auf die Produkttenbörsen zu. Für die emittierten Titel gibt es einen Markt, und der Markt bestimmt jeweilen auch das Ver- trauen, das man einer öffentlichen Hand, einer gemischten Wirtschaft oder einer Aktiengesellschaft gegenüber hegt; das zeichnet sich im Börsenkurs ab. Also muss die Börse, damit sie ihren Auftrag, ihre wirtschaftliche Funktion frei erfüllen kann, doch liberal sein und nicht gezügelt.
Nun ist hier während des ganzen Tages von der Börse die Rede. Es ist aber nicht besprochen worden, was für Börsen es eigentlich gibt. Ich meine nicht die Produktenbörse. Für Wert- papiere gibt es eine Hauptbörse, es gibt Nebenbörsen, es gibt die Vorbörse, es gibt die Nachbörse, und dann gibt es noch den sogenannten ausserbörslichen Handel.
Meine Auffassung in der Kommission war, dass an der Haupt- börse - das gehört zu meiner Interpretation des Antrags Bo- denmann - wirklich nur frei handelbare Titel kotiert werden dürfen. Das können Inhaberaktien sein, das können auch nichtvinkulierte Namenaktien sein. Das können andererseits aber nicht vinkulierte Namenaktien sein, weil die ihrer Natur nach einfach nicht frei handelbar sind.
Wir versuchen heute nachmittag seit vier Stunden eine freie Marktordung für etwas zu schaffen, wofür es gar keinen echten Markt gibt und geben kann, weil das Produkt, das wir anbie- ten, gar nicht frei ist, und zwar in seiner Verwendung und in sei- nem Eigentumserwerb gar nicht frei ist.
Nun ist auch nicht die Rede davon gewesen, dass es Gesell- schaften gibt, die Inhaberaktien und Namenaktien haben. Herr Professor Vischer, der Experte der Kommission war, wird nicht behaupten, dass die Hofmann-La Roche-Aktie, die wäh- rend Jahrzehnten lediglich an der Vorbörse kotiert war, also nicht am Haupttableau, keine gute Aktie war und keinen Markt gehabt hätte. Die BBC hatte während dreissig oder vierzig Jah- ren die vinkulierten Namenaktien nicht am Haupttableau, son- dern ebenfalls am Nebentableau. Nur die zollfrei handelbare Inhaberaktie war an der Hauptbörse. Das ist freier Markt, nicht aber die Vinkulierung, wo einer aus Oslo eine Aktie bei einer Schweizer Bank zu kaufen in Auftrag gibt, um allenfalls später die Nachricht zu erhalten, er werde gar nicht eingetragen. Das ist doch kein freier Markt!
Ich setze mich also für eine liberale Lösung ein, und ich bin der Auffassung, dass an die Hauptbörsen nur die frei handelbaren Titel, Namen- und Inhaberaktien, gehören. An die Nach- oder Vorbörse aber, die ebenfalls höchst ehrenhafte Börsen sind,
die ebenfalls sehr grosse Umsätze erzielen, gehören die Ak- tientitel, die nicht frei handelbar sind. Dann haben wir Ordnung an der Börse.
Man kann sich übrigens die Frage stellen, ob nicht diese ganze Diskussion an sich überflüssig war, und zwar aus dem einfachen Grund, weil dieses Thema im Grunde genommen Bestandteil einer Börsengesetzgebung wäre und eigentlich nicht in eine Aktienrechtsreform hinein gehört.
Die «Einspurung» in der Kommission war also nicht richtig. Ich bin aber der Auffassung, dass wir uns nun eben auch hier für eine liberale Lösung einsetzen und uns nicht auf Sonderinter- essen einlassen, ob einer nun diesem oder jenem Verwal- tungsrat angehört. Man soll also nur liberale Titel auf unserem freien Markt zulassen, um den wir dankbar sein müssen, weil er in den nächsten Jahren sicher grosse Kapitalbedürfnisse haben und diese über eine freie Börse wird befriedigen müs- sen.
Blocher: Dieser Antrag, allerdings etwas präzisiert, war, wie Herr Eisenring gesagt hat, einmal unser Mehrheitsantrag. Er ist - ich muss es sagen - von unserer Seite geschaffen und auch vertreten worden. Warum haben wir ihn fallengelassen? Weil wir gesehen haben, dass der grösste Teil schweizerischer Firmen von der Hauptbörse verschwinden würde. Wohin wür- den sie gehen? An die Nebenbörse, und die Nebenbörse würde dadurch zur Hauptbörse. Dann haben wir gar nichts ge- wonnen. Wenn man das regeln wollte, dann müsste man das in der Börsengesetzgebung regeln. An der Nebenbörse wäre dann mehr oder weniger alles offen. Darum haben wir nach ei- ner Lösung gesucht, und das ist die Lösung der Mehrheit, mit einem klaren Konzept.
Herr Bodenmann, ich hoffe nicht, dass Sie uns nur zugestimmt haben, weil Sie etwas gegen die Freisinnigen haben, das ist ja kein Motiv. Die Freisinnigen haben ein Konzept gehabt - ich betrachte das als zu eng; das ist ja noch nicht etwas Parteipoli- tisches, nicht wahr -, und wir haben dieses Konzept durchge- zogen, denn es beinhaltet sehr viel Liberalität und bringt einen sehr grossen freien Markt. Ich bin der Meinung, obwohl ich -- ich gebe es zu - am Anfang auch für die ganz freiheitliche Lö- sung war, sie wäre im Augenblick nicht verantwortbar.
Leuenberger Moritz, Berichterstatter: Ich will mich in diese Va- terschaftsdiskussion nicht einmischen, sondern folgendes er- klären: Die Kommission ging zunächst davon aus, eine Vinku- lierung solle grundsätzlich berechtigt sein, weil eine Aktienge- sellschaft ein Gebilde sei mit sozialen Bindungen, Arbeitneh- mern, Interessen der Region, der öffentlichen Hand usw. Und es ist deswegen die Aktiengesellschaft nicht irgendwie mit ei- ner Krawatte zu vergleichen, die man kaufen und dann wieder wegschmeissen kann, sondern sie hat für die Region, unter Umständen für das ganze Land, eine grosse Bedeutung.
Wenn man bei börsengehandelten Papieren die Vinkulierung nicht mehr zulässt, hat die Kommissionsmehrheit sich gesagt, entsteht ein dermassen grosses Kapitalvolumen, das eben im- mer noch gehandelt werden wird. Es wird eine Art Parabörse geben. Was macht man dann, wenn in einer solchen Para- börse die Papiere erworben werden? Das war der erste Grund. Der zweite Grund war der, dass auch der Kleinaktionär ge- schützt werden soll: Wenn man bei der Vinkulierungsordnung diese Prozentklausel nimmt, dann ist es möglich, den Kleinak- tionär tatsächlich zu schützen, und es kann so der Publikums- charakter einer Gesellschaft gewahrt werden. Das war die Ueberzeugung der Mehrheit.
M. Couchepin, rapporteur: Le sociologue Max Weber distin- gue deux sortes de morale: la morale de responsabilité et celle du prophète. La différence est que le prophète n'a pas à tenir compte des conséquences de ses propositions; il vise à un idéal.
L'idéal que vous défendez, Monsieur Bodenmann, c'est celui d'un capitalisme que l'on pourrait qualifier de sauvage et que vous seriez le premier à contester si la liberté totale pour des étrangers d'acquérir des sociétés suisses était acquise parce que vous avez réussi à l'introduire. Je suis sûr que si votre pro- position passait, dans quelques mois, lorsque les conséquen-
Aktienrecht
1381
ces de vos actes, que vous n'avez pas prévues, comme les prophètes, arrivaient, vous seriez le premier à dire que le gou- vernement doit interdire, pour empêcher les résultats de votre proposition. C'est là la morale du prophète capitaliste et je ne fais pas injure à MM. Eisenring et Blocher en disant que je trouve normal, dans cet esprit, qu'ils aient une certaine sympa- thie pour vous. Ce sont des hommes d'affaires de haut niveau et pour lesquels j'ai le plus grand respect. Mais je suis quand même un peu surpris de voir cette alliance.
De l'autre côté, nous avons la majorité pratique - ce que l'on appelle la morale de la responsabilité - et, comme l'a très bien dit M. Blocher, il faut voir les conséquences. La conséquence serait la fuite de la bourse d'une grande partie des actions et par là même l'effondrement de la bourse principale qui n'au- rait plus qu'un certain nombre de partenaires. Les conséquen- ces que M. Eisenring a décrites, soit la disparition d'un moyen pour le marché financier de trouver des fonds, seraient graves. A mon avis, la majorité a eu raison d'aller jusqu'au bout du rai- sonnement et d'essayer de voir quelles seraient les consé- quences pratiques de la solution. On peut, intellectuellement, comme l'ont fait MM. Eisenring et Blocher, la trouver meilleure mais, dans la situation actuelle, cela risquerait de conduire à des abus et à des problèmes sociaux graves, dont on aurait à débattre si malheureusement votre proposition était acceptée.
Bundespräsident Koller: Herr Bodenmann beantragt Ihnen, bei börsenkotierten Gesellschaften überhaupt keine Vinkulie- rungsmöglichkeit mehr vorzusehen. Die Auswirkung wäre ein- mal, dass nicht einmal mehr der Publikumscharakter einer Ak- tiengesellschaft gewahrt werden könnte. Dabei ist der Publi- kumscharakter gerade von Grossaktiengesellschaften ein we- sentliches Merkmal der Struktur unserer Aktiengesellschaften; seit es ein Schweizerisches Aktienrecht gibt, gab es immer auch die Möglichkeit, diesen weitgestreuten Aktienbesitz tat- sächlich mit rechtlichen Mitteln zu schützen. Es kommt aber ein Zweites dazu. Wenn Sie für börsenkotierte Gesellschaften überhaupt keine Vinkulierungsmöglichkeit mehr vorsehen, haben Sie natürlich auch keinerlei Mittel mehr, um Uebernah- men zu verhindern. Dann ist also jede schweizerische Aktien- gesellschaft der Uebernahme an der Börse ausgeliefert.
Da müssen wir uns doch nichts vormachen: Wenn für unser Landesinteresse wichtigste Gesellschaften, beispielsweise im Bereiche der Versorgung mit wichtigen Gütern, wie auf dem Gebiet von Medikamenten, von wichtigen Lebensmitteln oder der Telekommunikation, eines Tages plötzlich in der Hand von Ausländern wären - ich möchte die Nationen gar nicht nennen -, dann sind Sie doch mit mir alle einig, dass es am nächsten Tag in diesem Saal sehr viele Vorstösse gäbe, wonach der Bundesrat sofort intervenieren müsste.
Das ist ja der Grund, warum Herr Bodenmann seinen Antrag mit einer Interventionsrecht des Bundesrates kombiniert hat. Aber ich muss Ihnen ehrlich sagen: Ich verzichte gerne auf die Aufgabe, dass der Bundesrat bei solchen Uebernahmen gros- ser börsenkotierter Gesellschaften dann in jedem einzelnen Fall entscheiden müsste, welche Unternehmen im Landesin- teresse sind, welche daher ihren schweizerischen Charakter unbedingt erhalten müssen, und bei welchen das nicht zutrifft. All das zeigt, dass eine Vinkulierungsordnung auch bei bör- senkotierten Gesellschaften wenigstens mit dieser Prozent- klausel auf jeden Fall gewahrt sein muss, wie Sie das vorhin beschlossen haben, sonst würde das nachher Interventionen der Behörden Tür und Tor öffnen. Dabei kämen diese Interven- tionen natürlich - weil wir ja keine präventiven Mittel haben - erst noch in jedem Fall zu spät.
Im übrigen darf ich auch noch auf das Argument hinweisen: Wenn Sie diesen börsenkotierten Gesellschaften jede Vinku- lierung verbieten, dann würden sie an die Vorbörse verdrängt, die praktisch zur Hauptbörse würde. Das macht keinen Sinn. Aus diesem Grunde möchte ich Sie bitten, diesen Antrag ab- zulehnen.
Bodenmann, Sprecher der Minderheit III: Drei Dinge möchte ich doch klarstellen:
Mein Antrag spricht von Börse. Der Begriff Börse umfasst Vor- und Nachbörse, damit das klar ist.
Der Bundesrat hat gesagt, jede Uebernahme sei möglich. Sie ist es eben nicht, weil der Bestandteil des Vorschlages auch den Artikel 687a beinhaltet. Damit wären auch die Be- fürchtungen von Herrn Couchepin vom Tisch, der das Gefühl hat, wir würden hier verantwortungslos dem «capitalisme sau- vage» das Wort reden.
Wenn Herr Bundesrat Koller gesagt hat, die Intervention des Staates käme ja zu spät, dann hat er den Vorschlag zu Arti- kel 687a, den seine Verwaltung ausgearbeitet hat, zu wenig gut angesehen. Der Vorschlag beinhaltet ja gerade, dass man im Zeitpunkt, wo man Kapital oder Stimmen kaufen will, über diese Absicht informieren muss, also nicht, wenn es schon ge- schehen ist. Auch in diesem Punkt sind die Argumente nicht stichhaltig.
Aber ich möchte Sie doch bitten, nicht zu dramatisieren und den Eindruck zu erwecken, als ob die bösen Ausländerkapita- listen uns bedrohen und die lieben Schweizerkapitalisten uns verwöhnen. Auch die bisherigen Vinkulierungsbestimmungen haben nicht verhindert, dass Toblerone jetzt an die Amerika- ner verkauft wurde. Sie haben aber vielleicht verhindert, dass ein korrekter Preis bezahlt wurde.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit 76 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit III 35 Stimmen
Art. 653d Abs. 1 - Art. 653d al. 1
Anträge siehe Seite 1358 hiervor - Propositions voir page 1358 ci-devant
Frau Spoerry: Aufgrund der Tatsache, dass wir die Escape- Klausel gestrichen haben, hat mein Antrag noch mehr Berech- tigung erhalten. Bis anhin war es in den vorgelegten Konzep- ten möglich, einen Aktionär, der über Bezugsrechte aus Wan- del- und Optionsanleihen zu Namenaktien gekommen ist und der Gesellschaft nicht genehm war, über die Escape-Klausel wieder auszubezahlen. Das ist jetzt nicht mehr der Fall. Jetzt haben wir uns für eine Vinkulierungsregelung ohne Escape- Klausel entschieden. Es ist eine gute Sache, dass die General- versammlung bestimmen muss, welche Ausschlussgründe in den Statuten möglich sind. Jeder weiss, dass es solche gibt. Wer diesen nicht entspricht, der wird nicht eingetragen. Alle anderen müssen zwingend eingetragen werden.
Es gibt keinen Sinn, dass man über Bezugsrechte, die an der Börse gekauft worden sind, diese Vinkulierungsbestimmun- gen umgehen kann. Deshalb bitte ich Sie, den Zusatz zu Arti- kel 653d Absatz 1, wonach der Emissionsprospekt die Vinku- lierungsgründe aus den Statuten wiederholen muss, die zum Ausschluss berechtigen, in das Gesetz aufzunehmen.
Leuenberger Moritz, Berichterstatter: Wir haben über diesen Antrag nicht abgestimmt. Verbindlich kann ich nicht für eine Mehrheit sprechen. Immerhin scheint mir der Unterschied der zu sein, dass man beim Antrag Spoerry meinen könnte, der Verwaltungsrat könne das selbständig bestimmen, während die Fassung der Kommissionsmehrheit davon ausging, es müsse in den Statuten stehen und somit der Generalver- sammlung vorbehalten bleiben. So sehe ich die beiden Kon- zepte. Wenn man den Verwaltungsrat stärken will, sollte man ihrem Antrag Folge geben, wenn nicht, dann sollte man ihn zu- rückweisen.
M. Couchepin, rapporteur: Mme Spoerry nous propose quel- que chose qui n'a pas été discuté en commission. La diffé- rence essentielle est que dans la proposition de la commis- sion, on ne peut pas empêcher l'inscription d'un actionnaire qui aurait obtenu son action à la suite de l'exercice d'un droit d'option ou dans le cadre d'un emprunt convertible. Mme Spoerry voudrait donner compétence au conseil d'administra- tion de refuser cette inscription si, dans le prospectus qui ac- compagnait l'émission d'obligations convertibles ou d'op- tions, il était prévu que le conseil d'administration pourrait utili- ser cette possibilité.
5-N
Droits des sociétés anonymes
1382
N
17 septembre 1990
L'idée sous-jacente est que l'on peut effectivement émettre un emprunt convertible donnant ultérieurement droit à des ac- tions nominatives - c'est le cas dans un certain nombre de so- ciétés - et qu'ensuite ces emprunts convertibles peuvent changer de main, librement, de sorte que le droit peut être exercé par quelqu'un qui ne serait pas forcément agréé par le conseil d'administration ou qui dès le début n'aurait pas été souhaité par l'assemblée générale qui a voté l'emprunt con- vertible à l'origine.
A titre personnel, cela me paraît une adjonction qui corres- pond à l'esprit des décisions qui ont été prises aujourd'hui, à savoir maintenir la possibilité d'imposer des clauses d'agré- ment lorsqu'il y a des actions nominatives. Si cette proposition n'était pas faite, il semble en effet qu'il y aurait un moyen de devenir actionnaire nominatif sans que l'on doive respecter les clauses d'agrément qui existent, le cas échéant, dans la so- ciété. C'est une explication que je donne à titre personnel, je le répète.
Pour ma part, je voterai cette proposition dont la commission n'a pas discuté et je vous prie de m'excuser d'avoir presque défendu Mme Spoerry, alors que l'obligation de réserve aurait peut-être dû me pousser à me taire mais c'est là je crois une sujet difficile sur lequel valent deux avis mieux qu'un seul.
Bundespräsident Koller: Beim Antrag Spoerry ist die Interpre- tation das Entscheidende. Wenn Frau Spoerry der Meinung ist, dass im Emissionsprospekt nur jene Gründe namhaft ge- macht werden können, die sich auch schon in den Statuten finden, ist gegen den Antrag nichts einzuwenden. Dagegen wäre es falsch und unzulässig, wenn die Meinung wäre, man könnte im Emissionsprospekt noch zusätzliche Erschwerun- gen einführen.
Frau Spoerry sollte eine Erklärung zuhanden des Protokolls abgeben.
Frau Spoerry: Ich gebe diese Erklärung gerne ab: Es geht aus dem Antrag hervor, dass die Eintragung grundsätzlich nicht verweigert werden darf, es sei denn, dass dies in den Statuten und im Emissionsprospekt vorbehalten wird. Damit ist ganz klar, dass im Emissionsprospekt keine Ausschlussgründe auf- geführt werden dürfen, die nicht auch in den Statuten figurie- ren.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Spoerry
66 Stimmen (Einstimmigkeit)
Hier wird die Beratung dieses Geschäftes unterbrochen Le débat sur cet objet est interrompu
Schluss der Sitzung um 20.45 Uhr La séance est levée à 20h 45
1
.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Obligationenrecht. Aktienrecht Code des obligations. Droits des sociétés anonymes
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1990
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
01
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 83.015
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 17.09.1990 - 14:30
Date
Data
Seite
1351-1382
Page
Pagina
Ref. No
20 018 955
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.