Loi sur la protection des eaux
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13 juin 1990
spricht -, zum Generalunternehmer des Bundes werden. Da- mit sind die Aufgaben klar verteilt.
Zur Familienpolitik, Herr Onken, kann ich mich heute nicht ausführlich äussern. Diese Querschnittsaufgabe lässt sich kaum - ausser in einzelnen Fällen wie beispielsweise den Fa- milienzulagen - in einem spezifischen geltenden Gesetz lö- sen. Sie muss sich eigentlich in einer Reihe von verschiede- nen, nicht direkt familienpolitischen Normen auswirken.
Die ersten Nachforschungen, die wir aufgrund Ihrer Frage an- stellten, zeigen auf, dass in letzter Zeit eine ganze Reihe von Massnahmen getroffen oder vorgeschlagen worden sind, die sich indirekt auf die Familie auswirken. Ich weise auf die Vor- schläge des Bundesrates in Sachen Krankenversicherung hin, die zurzeit bei der Kommission Onken liegen. Auch an die Vorschläge zur 10. AHV-Revision sei erinnert. Diese Aufzäh- lung ist aber nicht abschliessend.
Ich danke der Kommission für ihre Frage. Sie macht uns dar- auf aufmerksam, dass es nötig ist, diese verschieden gelager- ten und sehr zahlreichen Normen einmal wieder in einen Ge- samtzusammenhang zu stellen, und wir verpflichten uns, so schnell wie möglich, auf alle Fälle vor der nächstjährigen Kon- ferenz - die Sie erwähnt haben -, eine Gesamtsicht zu geben, damit man sieht, dass der Begriff sehr weit gefasst ist. Man muss den Ueberblick haben. Eine Reihe von Normen wird hier - ich würde sagen: täglich - bestimmt. Aber die Gesamtsicht ist etwas verlorengegangen.
Ich glaube, damit die Fragen der Kommission - soweit die Zeit es erlaubt hat - beantwortet zu haben.
Genehmigt - Approuvé
Abschreibung - Classement
Antrag des Bundesrates Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse gemäss Seite 76 ff. der Beilage zur Botschaft Proposition du Conseil fédéral
Classer les interventions parlementaires selon la page 77 ss. de l'annexe du message
Angenommen - Adopté
Hier wird die Beratung dieses Geschäftes unterbrochen Le débat sur cet objet est interrompu
87.036
Rettung unserer Gewässer. Volksinitiative und Gewässerschutzgesetz. Revision
Sauvegarde de nos eaux. Initiative populaire et loi sur la protection des eaux. Révision
Fortsetzung - Suite
Siehe Seite 324 hiervor - Voir page 324 ci-devant
Differenzen (Fortsetzung) - Divergences (suite)
Art. 33 Abs. 1, 2 Bst. d Antrag der Kommission Abs. 1 «kantonale» streichen
Mehrheit Abs. 2 Bst. d Festhalten Minderheit (Onken, Rhinow) Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 33 al. 1, 2 let. d Proposition de la commission Al. 1
biffer «cantonale»
Majorité Al. 2 let. d Maintenir
Minorité
(Onken, Rhinow) Adhérer à la décision du Conseil national
Iten, Berichterstatter: Wir haben auf eine Intervention der Re- daktionskommission hin das Wort «kantonale» im ersten Ab- satz das letzte Mal gestrichen. Es ist hier ebenfalls gestrichen, das ist bereits beschlossen.
Zu Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe d: Gegen den Beschluss des Nationalrates, den wir in der Kommission diskutiert haben, lässt sich einwenden, dass nicht jede Wasserentnahme im In- teresse der Energieversorgung liegt. Zum Beispiel gibt es auch die Speisung eines Fischteiches, Kanäle für die Schiff- fahrt, Entnahme für die Wasserversorgung.
Die Fassung des Ständerates ist in dieser Hinsicht durch den Nebensatz präziser: « .... , wenn ihr die Wasserentnahme die- nen soll.»
Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die Aufzählung der Interes- sen nicht abschliessend ist. Das Interesse der Energieversor- gung könnte somit auch nach dem Entwurf des Bundesrates berücksichtigt werden.
Der Streitpunkt bei diesem Artikel aber ist das Wort «inlän- disch». Der Antrag des Nationalrates wurde in der Kommis- sion mit 7 zu 4 Stimmen abgelehnt. Es liegt aber ein Minder- heitsantrag vor. Der Nationalrat wollte die Interessen für die Wasserentnahme auf die inländische Energieversorgung be- schränken, was bei den heutigen internationalen Energiever- bünden wohl falsch ist. Es ist an sich auch selbstverständlich, dass es hier um die inländische Wasserentnahme und die in- ländischen Interessen geht.
Wir beantragen Ihnen Ablehnung der Fassung des National- rates.
Onken, Sprecher der Minderheit: Ring frei für Runde zwei; ich hoffe noch entgegenkommender, noch versöhnlicher, noch verbindlicher als am vergangenen Freitag. Der Kommissions- präsident hat mich gefragt, ob ich diesen Minderheitsantrag nicht zurückziehen wolle. Ich habe ihm geantwortet: Nein, ich möchte den Versuch machen, den Rat dafür zu gewinnen, der Minderheit zuzustimmen und dem Nationalrat zu folgen; denn wir sind hier bei einem Artikel, bei dem man wirklich nach- geben und eine Differenz ausräumen kann. Ich möchte daran erinnern, dass wir in einem Differenzbereinigungsverfahren sind, und bisher haben wir eigentlich überall an den bestehen- den Differenzen festgehalten.
Es geht um Absatz 2 des Artikels 33. Es geht ganz besonders um die Interessen, die für eine Wasserentnahme sprechen, also um die Gründe, die bei einer Interessenabwägung für das Ausmass einer geplanten Wasserentnahme ins Feld geführt werden können. Welches sind nun diese Interessen? Der Bun- desrat hat drei vorgeschlagen, und im Grunde genommen decken diese drei Interessen alles andere ab, nämlich: das öf- fentliche Interesse, dem die Wasserentnahme dienen soll, die wirtschaftlichen Interessen des Wasserherkunftsgebiets und die wirtschaftlichen Interessen desjenigen, der Wasser ent- nehmen will. Wenn man diese Gründe in die Waagschale wirft, dann hat man eigentlich die Gesamtheit von Argumenten ab- gedeckt.
Der Ständerat hat dann in der ersten Lesung die drei Gründe ergänzt durch einen vierten: «d. die Energieversorgung, wenn ihr die Wasserentnahme dienen soll.» Das ist nun - wie der
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Gewässerschutzgesetz
Herr Kommissionspräsident schon gesagt hat - der Streit- punkt.
Eigentlich ist die Energieversorgung ja bereits im öffentlichen Interesse im weitesten Sinne enthalten, wohl auch in den wirt- schaftlichen Interessen, aber wohlan, man kann das mit dieser Bestimmung noch akzentuieren. Der Nationalrat ist denn auch auf den Ständerat eingeschwenkt und hat diesen zusätzlichen Buchstaben d stehenlassen, allerdings mit einer - ich würde sagen - leichten und akzeptablen Einschränkung: die «inlän- dische» Energieversorgung. Das ist doch im Grunde genom- men auch nachvollziehbar und einleuchtend, jedenfalls so plausibel, dass man nicht darüber streiten sollte und unbe- dingt nochmals darauf beharren müsste.
Bei dieser Interessenabwägung soll wirklich nur die inländi- sche Energieversorgung ein Mitentscheidungsgrund sein. Den Export von Energie, also gleichsam die ausländische Energieversorgung, wollen oder müssen wir hier doch nicht auch noch mitgewichten. Auch wenn diese Versorgungsberei- che manchmal vielleicht etwas schwer voneinander zu tren- nen sind, es kann doch allemal gelingen.
Wenn in der Schweiz von der Energieversorgung her ein Eng- pass entsteht und Schwierigkeiten auftreten, soll das in eine solche Interessenabwägung einfliessen können. Aber die aus- ländische Energieversorgung wollen wir nicht auch noch ein- beziehen. Deshalb können wir hier ohne weiteres dem Natio- nalrat folgen.
Ich bitte Sie deshalb, der Bestimmung des Nationalrates, die auch keinen Substanzverlust bedeutet, zu folgen und der Min- derheit zuzustimmen.
Danioth: Ich kann Ihnen durchaus zubilligen, Herr Kollege Onken - wir sind ja jetzt auch hier im Saal beim Sitzen näher zueinander gerückt -: wir sind uns in ganz wesentlichen Punk- ten bei der ersten Behandlung dieser Differenzen näherge- kommen, die leider einmal mehr in vielen Medien nicht richtig gewürdigt wurden, vielleicht auch deshalb, weil sie nicht rich- tig verstanden worden sind.
Wenn es hier um die letzte Differenz gehen würde, würde ich Ihnen empfehlen, der Minderheitslösung zuzustimmen. Im In- halt sind wir nämlich gleicher Meinung. Inhaltlich geht es auch der Mehrheit um die inländische Energieversorgung. Für mich ist das - wie auch für den Kommissionspräsidenten - eine Selbstverständlichkeit. Wir machen ein Gesetz, das der schweizerischen, also der inländischen Versorgung, der Re- spektierung der schweizerischen öffentlichen Interessen die- nen soll und nicht den Interessen des Auslandes.
Das müssen wir nicht sagen. Hier liegt ein Missverständnis vor. Sowohl die saisonale Energieausfuhr wie die -einfuhr die- nen der Deckung unseres Bedarfes, dienen der inländischen Energieversorgung, denn wir können im Winter eher Energie einführen, wenn wir im Sommer ausführen. Der internationale Energieverbund dient der Energieversorgung der Schweiz. Ich möchte dieses Votum nur deshalb abgeben, um zu vermei- den, dass ein Missverständnis entsteht, dass mit dem Wort «in- ländische», das nun eingefügt werden sollte, der Stromexport, wo er notwendig ist und im Interesse unserer Energieversor- gung liegt, verhindert werden kann. Sonst müssen Sie näm- lich bei anderen Formulierungen auch das Wort «inländisch» brauchen. Diese sprachliche, gesetzgebungstechnische, re- daktionelle Unklarheit möchten wir vermeiden.
Aus diesem Grund habe ich das Votum abgegeben. Inhaltlich sind wir gleicher Meinung. Darum sollten wir uns hier nicht lange streiten. Wir haben die Pflicht, eine saubere Gesetz- gebung zu machen. Aus diesem Grund ist gesetzgebungs- technisch der Antrag der Mehrheit richtig.
Jagmetti: Soviel Verständnis ich für beide Voten habe, so sehr möchte ich doch vor der Formulierung des Nationalrates war- nen, und zwar ganz ausgerichtet auf ein konkretes Beispiel. Ich darf es Ihnen erläutern: Als es darum ging, eine Hochspan- nungsleitung im Unterengadin zu bauen, wurde das «öffent- liche Interesse» an dieser Leitung in Frage gestellt mit der Be- gründung, sie diene nicht der inländischen Energieversor- gung, sondern dem europäischen Energieverbund. Das Bun- desgericht, das zwar gestern in einer anderen Angelegenheit
hier nicht auf so grosses Echo stiess, setzte sich sehr einge- hend mit der Frage auseinander, ob dieser europäische Ver- bund auch im öffentlichen Interesse liege oder nicht und ob man «inländisch» eben anders verstehen soll als «europai- scher Verbund»; es ging auf diese Differenzierung ein.
Wir sind uns wohl alle einig: Wir wollen in der Schweiz keine Wasserkraft ausbauen, einfach um diesen Strom zu exportie- ren. Da sind wir uns wohl allesamt einig, auch mit dem Natio- nalrat. Wir sind uns umgekehrt wohl auch einig darüber, dass dieser europäische Verbund für die Schweiz kein Nachteil, sondern ein Vorteil ist und dass wir in diesen Verbund gehö- ren, schon damit wir ausweichen können. Ich würde es aus- serordentlich bedauerlich finden, wenn man plötzlich dieses Wort «inländisch» dahingehend verstehen würde, dass die aus Wasserkraft gewonnene Energie nicht mehr in den euro- päischen Verbund einbezogen werden dürfte. Weil diese Frage zur Debatte stand und weil dieses Wort «inländisch» zu diesem Missverständnis Anlass geben kann, ziehe ich die ständerätliche Fassung vor.
Allerdings, Herr Onken, stimme ich Ihnen zu: Am gescheite- sten wäre es wohl, wir hätten Litera d überhaupt nie in diese Vorlage aufgenommen, weil die Interessenabwägung in den Literae a bis c vollkommen ausreichend zum Ausdruck kommt. Aber wenn schon, dann scheint mir aufgrund dieser konkreten Fragestellung die Einschränkung auf das «inländi- sche» die Gefahr einer Abkoppelung vom europäischen Ver- bund zu beinhalten.
Ich empfehle Ihnen, an diesem europäischen Verbund, an dem wir ja sehr interessiert sind und in dem wir eine führende Rolle spielen, festzuhalten.
Aus diesen Ueberlegungen heraus bitte ich Sie, an der stände- rätlichen Fassung festzuhalten. Vielleicht würde hier der Natio- nalrat einschwenken. Im übrigen, Herr Onken, teile ich voll- kommen Ihre Auffassung: Es wäre an der Zeit, dass wir endlich gemeinsam mit dem Nationalrat eine Lösung finden.
Abs. 1 -Al. 1
Angenommen gemäss Antrag der Kommission (siehe Entscheid bei Art. 29 Abs. 1) Adopté selon la proposition de la commission (voir décision à l'art. 29 al. 1)
Abs. 2 Bst. d - Al. 2 let. d
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit 21 Stimmen Für den Antrag der Minderheit 2 Stimmen
Art. 48a Antrag der Kommission Festhalten Proposition de la commission Maintenir
Iten, Berichterstatter: Die Kommission diskutierte die Frage des Verursacherprinzips nicht mehr ausführlich. Allerdings wurde darauf hingewiesen, dass die Bestimmung unklar for- muliert sei. Es sei keineswegs klar, was unter dem Begriff «Ver- ursacherprinzip» zu verstehen sei, ob es sich um ein Kostenzu- rechnungsprinzip wie in Artikel 2 des Umweltschutzgesetzes oder um ein Prinzip der Massnahme an der Quelle handle. Auch ist die Tragweite des Begriffs «grundsätzlich» nicht klar. Wir haben von der Redaktionskommission einen Brief erhal- ten, der ebenfalls auf diese verunglückte Formulierung hin- weist. Die Redaktionskommission schreibt, die unglückliche Formulierung weise auf ein materielles Problem hin. Der Normadressat sei nicht richtig. Das Verursacherprinzip könne nicht als allgemeiner Grundsatz in das Gesetz aufgenommen werden.
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Die Kommissionsmehrheit beschloss mit 7 zu 5 Stimmen Ab- lehnung des Beschlusses des Nationalrates. Es liegt hier kein Minderheitsantrag vor. Ich bitte um Zustimmung, also Streichung.
Angenommen - Adopté
Art. 50 Abs. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 50 al. 1 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Iten, Berichterstatter: Hier empfehlen wir Ihnen Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates.
Angenommen - Adopté
Art. 50a Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Iten, Berichterstatter: Die im März 1990 vom Nationalrat be- schlossene überarbeitete Fassung dieser Bestimmung hat den Bedenken des Ständerates, der die erste Fassung ab- lehnte, Rechnung getragen. Der Geltungsbereich von Arti- kel 50a erstreckt sich neu auch auf Artikel 27 (Bodenbewirt- schaftung) und gewährt den Kantonen bei der Einrichtung der Beratung ein weiteres Ermessen.
Die Ständeratskommission hat zugestimmt und beantragt heute ebenfalls Zustimmung.
Angenommen - Adopté
Art. 51 Abs. 2bis Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 51 al. 2bis Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Iten, Berichterstatter: Die Regelung, die im Nationalrat im Juni 1989 beschlossen wurde, entspricht Artikel 47 Absatz 2 Um- weltschutzgesetz. Sie beschränkt die Zuständigkeit für die Weitergabe von Informationen auf die Vollzugsbehörde oder die in der Verordnung ausdrücklich bezeichnete Behörde. Diese darf Ergebnisse von Kontrollen und Auskünfte nur wei- tergeben, wenn nicht überwiegende schutzwürdige Interes- sen entgegenstehen. Als solche gelten etwa der Geheimnis- schutz privater Betriebe oder die Interessen der militärischen Geheimhaltung. Die Ständeratskommission hat dem Beschluss des National- rates zugestimmt.
Angenommen - Adopté Art. 61 Abs. 1 Bst. a Antrag der Kommission Festhalten
Art. 61 al. 1 let. a Proposition de la commission Maintenir
Iten, Berichterstatter: Bei der heutigen Praxis werden bereits kleine Anlagen für 30 Einwohner beziehungsweise 5 ständig bewohnte Gebäude subventioniert. Solche Anlagen dürfen auch mit alternativer Technologie ausgerüstet sein. Diese Praxis hat sich bewährt. Durch sie wird insbesondere verhindert, dass beispielsweise die Abwassergrube eines ab-
gelegenen Ferienhauses oder die Einzelkläranlage eines Bergrestaurants subventioniert werden muss.
Ein weitergehender Vorschlag im Sinne des Nationalratsbe- schlusses war auch im Vernehmlassungsverfahren von 1984 enthalten. Er ist aber von den Kantonen nicht begrüsst wor- den, da sich grosse Abgrenzungsprobleme und Subventio- nen nach dem Giesskannenprinzip ergeben würden. Diese - nicht einmal von den Kantonen gewünschte - Subvention steht im Gegensatz zur Zielsetzung der Gesetzesrevision, Subventionen abzubauen.
Die ständerätliche Kommission lehnt den Beschluss des Na- tionalrates ab. Wir beantragen Ihnen Festhalten am ursprüng- lichen bundesrätlichen Antrag.
Angenommen - Adopté
Hier wird die Beratung dieses Geschäftes unterbrochen Le débat sur cet objet est interrompu
Schluss der Sitzung um 11.00 Uhr La séance est levée à 11 h 00
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Année
1990
Anno
Band
III
Volume
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Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
07
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 87.036
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
13.06.1990 - 08:00
Date
Data
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398-400
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