Consolidation de dettes. Accords
280
E 5 juin 1990
Mitteilungen der Kantone und Vereidigung Communications des cantons et prestation de serment
Die Ratssekretärin, Frau Huber, verliest die folgende Mitteilung: Die Regierungsräte der Kantone Obwalden, Glarus und Nid- walden teilten uns mit, dass die folgenden Herren für eine wei- tere bzw. neue Amtsdauer in den Ständerat gewählt wurden: Herr Ständerat Dr. Niklaus Küchler, Herr Regierungsrat Kas- par Rhyner, Herr Dr. Fritz Schiesser und Herr Peter Josef Schallberger.
Die Herren Rhyner, Schiesser und Schallberger werden verei- digt MM. Rhyner, Schiesser et Schallberger prêtent serment
Präsident: Ich heisse die drei neuen Ratsmitglieder in unse- rem Rat herzlich willkommen und wünsche Ihnen Gottes Se- gen für Ihre Tätigkeit im Ständerat. (Beifall)
86.226
Parlamentarische Initiative (Büro des Ständerates) Geschäftsverkehrsgesetz. Revision
Initiative parlementaire (Bureau du Conseil des Etats) Loi sur les rapports entre les conseils. Révision
Siehe Jahrgang 1989, Seite 226 - Voir année 1989, page 226 Beschluss des Nationalrates vom 5. Februar 1990 Décision du Conseil national du 5 février 1990
Antrag der Einigungskonferenz vom 22. März 1990 Proposition de la Conférence de conciliation du 22 mars 1990
die Zulässigkeit des verbindlichsten der parlamentarischen Vorstösse, nämlich der Motion, dies im Zusammenhang mit der Revision des Geschäftsverkehrsgesetzes, die sich nun schon gegen vier Jahre hinzieht.
Unser Rat will die sogenannte unechte Motion, die auf eine Massnahme im Zuständigkeitsbereich des Bundesrates oder der Bundesversammlung oder im dem Bundesrat delegierten Rechtsetzungsbereich abzielt, nicht zulassen, während der Nationalrat solche Motionen ausdrücklich weiterhin als zuläs- sig erklären möchte. Entsprechend lauten die als definitiv er- klärten Beschlüsse des Nationalrates und des Ständerates vom 27. Februar 1989 beziehungsweise vom 7. Juni 1989. Die aufgrund dieser Sachlage durchgeführte Einigungskonfe- renz befand nach relativ kurzer Diskussion, dass jeder Rat in Sachen Motion nach seiner Fasson selig werden und bleiben soll, und beantragt Ihnen mit eindeutigem Mehr - es waren 18 zu 8 Stimmen - die Streichung des umstrittenen Artikels 22 Absatz 2 des Geschäftsverkehrsgesetzes.
Der Streit, ob es sich bei der besagten Motion um eine echte oder um eine unechte Motion handelt, ist somit nicht entschie- den, und so können weiterhin gelahrte Abhandlungen die juri- stischen Bibliotheken füllen und unsere Rechtsprofessoren die Frage in Seminarübungen behandeln lassen.
Jeder Rat ist damit weiterhin frei, eine Motion aus Gründen ab- zulehnen, die mit der soeben geschilderten Problematik zu tun haben. Dass die Einigungskonferenz vom 22. März dieses Jahres eine Einigung auf dieser Basis erzielte und Ihnen jetzt einfach die komplette Streichung der umstrittenen Bestim- mung des Geschäftsverkehrsgesetzes beantragt, darf sehr wohl als weiteres Zeichen der Kompromissbereitschaft beider Kammern gewertet werden.
Auch wenn man juristisch sehr wohl anders räsonieren könnte - ich selber tue es auch -, bitte ich Sie, dem Antrag der Eini- gungskonferenz zuzustimmen und damit diesen langwierigen Prozedurenstreit zu beenden.
Angenommen - Adopté
An den Nationalrat - Au Conseil national
Differenzen - Divergences
Art. 22 Abs. 2 Antrag der Einigungskonferenz Streichen
Art. 22 al. 2 Proposition de la Conférence de conciliation Biffer
Affolter, Berichterstatter: Ich habe Ihnen hier über den selte- nen Fall einer Einigungskonferenz beider Räte zu berichten, also der ultima ratio, wenn die beiden Kammern unseres Parla- ments in einem Sachgeschäft nach durchgeführtem Differenz- bereinigungsverfahren an ihren voneinander abweichenden Beschlüssen festhalten. Ich sagte seltener Fall, denn die letzte Uebung solcher Art fand vor 13 Jahren statt. Dies spricht an sich für ein gutes Funktionieren des Geschäftsverkehrs zwi- schen National- und Ständerat, auch wenn die Differenzberei- nigungsverfahren sich gelegentlich mehr als wünschbar in die Länge ziehen und den Parlamentsbetrieb - manchmal auch wegen Kleinigkeiten - über Gebühr belasten. Die Bereinigung von Differenzen gehört aber zum Zweikammersystem und be- dingt immer wieder das Einlenken des einen oder andern Ra- tes, also Kompromissbereitschaft. Dass diese Tugend bis jetzt praktisch immer durchschlug, zeigt die Tatsache, dass man während mehr als drei Legislaturperioden ohne Einigungs- konferenz aus- und durchkam.
Ueber den Mechanismus der Einigungskonferenz brauche ich hier keine Erläuterungen anzubringen. Es ist mit je 21 Mit- gliedern pro Rat eine personell recht aufwendige Uebung. Ma- teriell ging es im vorliegenden Fall nicht einmal um ein eigent- liches Sachgeschäft, sondern um eine parlamentseigene An- gelegenheit, nämlich um unterschiedliche Auffassungen über
90.014
Schuldenkonsolidierungsabkommen Consolidation de dettes. Accords
Botschaft und Beschlussentwurf vom 21. Februar 1990 (BBI I, 1572) Message et projet d'arrêté du 21 février 1990 (FFI, 1497)
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Schönenberger, Berichterstatter: Erstmals wurde der Bun- desrat mit Bundesbeschluss vom 17. März 1966 ermächtigt, Schuldenkonsolidierungsabkommen in eigener Kompetenz abzuschliessen. Diese Ermächtigung wurde mit Bundesbe- schluss vom 18. März 1970 bis zum 31. Juli 1980 und mit Bun- desbeschluss vom 20. Juni 1980 bis zum 31. Juli 1990 verlän- gert.
Heute steht eine weitere Verlängerung für zehn Jahre zur Dis- kussion. Schuldenkonsolidierungen haben die Ueber- brückung von Liquiditätskrisen zum Ziel und werden neuer- dings auch als Teilbeitrag zur Lösung von Solvenzproblemen eingesetzt.
Der Bundesbeschluss ermächtigt den Bundesrat, Abkommen über Forderungen abzuschliessen, die dem Bund zustehen oder die der Exportrisikogarantie unterstellt worden sind. Die Vereinbarungen können daher Forderungen aus Krediten im
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Parlamentarische Initiative (Büro des Ständerates) Geschäftsverkehrsgesetz. Revision Initiative parlementaire (Bureau du Conseil des Etats) Loi sur les rapports entre les conseils. Révision
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
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Jahr
1990
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
01
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
86.226
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 05.06.1990 - 18:15
Date
Data
Seite
280-280
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Pagina
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20 018 872
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