Interpellation Leutenegger Oberholzer
1277
90.312 Interpellation Portmann Helmtragpflicht für Motorfahrradfahrer Cyclomotoristes. Port du casque
Wortlaut der Interpellation vom 6. Februar 1990
Der Bundesrat wird eingeladen zu erklären, ob er bereit ist, die Helmtragpflicht für Motorfahrradfahrer (Art. 3b Abs. 3 VRV), die seit dem 1. Januar 1990 dieses Jahres in Kraft steht, bei Aufrechterhaltung der Unfallprävention auf vertretbare Art zu lockern, um den berechtigten Einwänden der jungen und älte- ren Motorfahrradfahrer Rechnung zu tragen.
Texte de l'interpellation du 6 février 1990
Le Conseil fédéral est prié de faire savoir s'il est disposé à as- souplir la disposition sur le port obligatoire du casque (art. 3b, al. 3 OCR) en vigueur depuis le 1er janvier 1990, d'une ma- nière compatible avec la prévention des accidents, afin de te- nir compte des objections justifiées des jeunes cyclomotoris- tes ainsi que de leurs aînés.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Es bleibt unbestritten, dass 1988 3921 Motorfahrradfahrer in unserem Land verunfallt sind und dass mehr als tausend von ihnen schwere Kopfblessuren erlitten haben, womit sich die Helmtragpflicht für die Motorfahrradfahrer aus Gründen der Unfallverhütung grundsätzlich rechtfertigt.
Die kurze Erfahrung mit der ausnahmslosen Helmtragpflicht zeigt teilweise problematische Wirkungen, die es zu überden- ken gilt. So verlieren ältere Menschen unter der Helmmontur ihre bisherige Verkehrssicherheit, sie hören weniger und wäh- nen ihr Gesichtsfeld massiv eingeschränkt. Sie resignieren deshalb zu früh als motorisierte Verkehrsteilnehmer.
Und so wechseln jüngere Menschen, die das Helmobligato- rium ablehnen und nicht auf ein Motorrad umsteigen, früher aufs eigene Auto über.
Das Versorgen des Helms auf dem Motorfahrrad ist für jüngere und ältere Motorfahrradfahrer kaum möglich, dessen Mit- schleppen vor der Weiter- oder Rückfahrt hinderlich bis unzu- mutbar. Um der Unfallgefahr ungebrochen vorzubeugen, aber der Ablehnung der Helmtragpflicht entgegenzuwirken, ist eine Lockerung der grundsätzlichen Tragepflicht geboten. Erachtet es der Bundesrat für möglich, diejenigen Motorfahr- radfahrer, welche nach ihrem 18. Altersjahr freiwillig auf den Führerschein für Auto oder Motorrad verzichten, für die Dauer ihres Verzichtes von der Helmtragpflicht zu entbinden?
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 25. April 1990
Rapport écrit du Conseil fédéral du 25 avril 1990
Am 25. Januar 1989 hat der Bundesrat die Helmtragpflicht für Motorfahrradfahrer auf den 1. Januar 1990 beschlossen VRV (Art. 3b Abs. 3 der Verkehrsregelnverordnung, SR 741.11). Ausnahmen sind nur in fünf Fällen vorgesehen, beispielsweise, wenn der Führer durch ein ärztliches Zeugnis nachweist, dass ihm das Tragen eines Helms nicht zugemutet werden kann (Art. 3b Abs. 4 VRV). Um die unbestrittene Schutzwirkung des Helms (namhafte Reduktion der schweren Kopfverletzungen) nicht illusorisch zu machen, muss der Aus- nahmekatalog möglichst kleingehalten werden.
Gerade jüngere und ältere Motorfahrradfahrer sind besonders gefährdet. Der Vorschlag, über 18jährige Motorfahrradfahrer von der Helmtragpflicht auszunehmen, solange sie kein Auto führen, würde dem Ziel der Verkehrssicherheit widersprechen und wäre zudem völlig unpraktikabel und unkontrollierbar; der Verzicht auf das Autofahren darf nicht mit einer Massnahme
unterstützt werden, die die Motorfahrradfahrer erhöhten Risi- ken für ihre Gesundheit aussetzt.
Der Bundesrat ist daher nicht bereit, in den vom Interpellanten angeführten Fällen die Helmtragpflicht zu lockern.
Le président: L'interpellateur n'est que partiellement satisfait de la réponse du Conseil fédéral.
90.337
Interpellation Leutenegger Oberholzer Weiterführung der Arbeitserziehungsanstalt Arxhof/BL Etablissement de rééducation d'Arxhof/BL
Wortlaut der Interpellation vom 7. Februar 1990
Zur Weiterführung der Arbeitserziehungsanstalt (AEA) Arxhof im Kanton Basel-Landschaft bitte ich den Bundesrat aufgrund der jüngsten Entwicklung im AEA, der Subventionszusage für den Arxhof II und in Anbetracht der Oberaufsicht des Bundes über den Straf- und Massnahmenvollzug, um Beantwortung der folgenden Fragen:
Der AEA Arxhof, wie sie bis 1988 geführt wurde, wurde von in- und ausländischen Fachkreisen aufgrund ihrer hohen Er- folgsquoten (vergleichsweise wenig Rückfällige) grosse Aner- kennung ausgesprochen. Wie beurteilt der Bundesrat die bis 1988 in der AEA Arxhof geleistete Arbeit?
Artikel 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes über die Lei- stungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug legt fest, dass die in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen dazu beitragen sollen, die «Grundlagen für Neuerungen auf diesem Gebiet bereitzustellen».
Bestünde nun aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmung nicht die Möglichkeit oder sogar Verpflichtung des Bundes, beim Konkordat daraufhin zu wirken, dass die AEA Arxhof als wirkliche Alternative zu den schon bestehenden Arbeitserzie- hungsanstalten Uitikon und Kalchrain wiederaufgebaut und geführt wird?
Aufgrund welcher Kriterien hat das Bundesamt für Justiz dem sogenannten Arxhof II gemäss Projekt Eck die Subventi- onsberechtigung zuerkannt?
Was unternimmt der Bundesrat, um im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs auf Neuerungen hinzuwirken, wie sie in Artikel 1 Buchstabe b des erwähnten Bundesgesetzes vorgesehen sind?
Wie viele Modellversuche werden zurzeit gemäss den Arti- keln 8, 9 und 10 des Bundesgesetzes über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug subventio- niert, welches sind die besonderen Zielsetzungen dieser Mo- dellversuche, und wo werden sie durchgeführt?
Texte de l'interpellation du 7 février 1990
Concernant l'avenir de l'établissement de rééducation par le travail d'Arxhof/BL, et compte tenu de l'évolution récente de cet établissement ainsi que de l'approbation de subventions en faveur d'un établissement Arxhof II, j'invoque le droit de haute surveillance de la Confédération sur l'exécution de pei- nes et mesures pour prier le Conseil fédéral de répondre aux questions suivantes:
L'établissement, tel qu'il a été géré jusqu'en 1988, a joui d'une haute réputation auprès des experts suisses et étran- gers en raison de ses excellents résultats et du taux relative- ment faible de récidivistes. Quelle appréciation le Gouverne- ment porte-t-il sur la qualité du travail fourni par l'établisse ment jusqu'en 1988?
L'article 1, lettre b de la loi sur les prestations de la Confé- dération dans l'exécution des peines et mesures précise que
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N 22 juin 1990
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Interpellation Leutenegger Oberholzer
ces prestations visent notamment à «permettre la préparation des bases nécessaires à l'engagement de réformes dans ce domaine». Cette disposition ne confère-t-elle pas la possibi- lité, voire l'obligation, à la Confédération, d'user de son in- fluence lors de la négociation du concordat, pour faire en sorte que l'établissement d'Arxhof soit reconstruit et continue à opérer afin d'offrir un réel complément aux établissements concordataires d'Uitikon et de Kalchrain?
Quels ont été les critères de l'Office de la justice pour autori- ser le versement de subventions au projet Eck connu sous le nom de «Arxhof II»?
Que fait le Gouvernement pour engager des réformes comme le prévoit l'article 1, lettre b mentionné plus haut?
Combien de projets pilotes, au sens de la section 4 de la loi susdite, sont-ils actuellement subventionnés, quels en sont les objectifs, et où sont-ils localisés?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Seit 1971 führt der Kanton Basel-Landschaft im Rahmen des Innerschweizer-Nordwestschweizer Konkordats über den Vollzug von Strafen und Massnahmen nach dem Schweizeri- schen Strafgesetzbuch eine spezielle Massnahmenanstalt für männliche junge Erwachsene, die Arbeitserziehungsanstalt Arxhof. Die Einweisung in die AEA Arxhof erfolgt in der Regel nach Artikel 100bis StGB.
Während in den Jahren 1971 bis 1977 der Arxhof primär als disziplinarisch-pädagogische Anstalt mit den entsprechen- den Problemen (gesteigerte Aggressionen der Eingewiese- nen bis zu Drogenmissbrauch und deliktischen Rückfällen) geführt wurde, änderte sich ihr Charakter nach 1977 entschei- dend: Mit der Wahl eines vollamtlichen Psychiaters als ärzt- lich-therapeutischer Leiter, der den Aufbau eines therapeuti- schen Milieus nach der Methode der themenzentrierten Inter- aktion (TZI) an die Hand nahm, wurde der Arxhof zu einer sozi- altherapeutischen Einrichtung in umfassendem Sinne, die für schwerstgestörte junge Erwachsene die Lücke zwischen Ge- fängnis und Klinik füllte. Mit diesem therapeutischen Schwer- punkt konnte der Arxhof die Palette vergleichbarer Institutio- nen innerhalb des Konkordates entscheidend erweitern und entsprach so auch einem realen Bedürfnis der einweisenden Gerichte.
Mehrere Faktoren, die hier nicht weiter erläutert werden sollen (Differenzen zwischen Aufsichtkommission und Leitung des Arxhofes, Personal- und Bauprobleme, konzeptionelle Diffe- renzen usw.), führten anfangs 1989 zur Suspendierung und späteren Entlassung der damaligen Arxhofleitung und damit zur vorläufigen Schliessung der AEA Arxhof.
Inzwischen hat nun ein Projektteam unter der Leitung des Zür- cher Psychologen C. Eck eine Projektstudie für einen wieder zu eröffnenden Arxhof (den sogenannten Arxhof II) vorgelegt, und seitens des Bundes ist aufgrund dieses Projektberichtes bereits die Subventionszusage erfolgt.
Diesem Projekt für einen Arxhof Il ist in der Oeffentlichkeit und vor allem seitens der Gerichte und der Fachleute der Psychia- trie massiver Widerstand erwachsen:
Der im Projekt vorgesehene Schwerpunkt der psychosozia- len Arbeitsrehabilitation bedeute eine Abkehr von dem bisher mit grossem Erfolg praktizierten umfassenden therapeuti- schen Ansatz.
Damit unterscheide sich die AEA Arxhof nicht mehr wesenit- lich von den beiden anderen Konkordatsanstalten Uitikon und Kalchrain; die früher bestehende Angebotserweiterung werde aufgegeben.
Seitens der Gerichte bestehe kein Bedürfnis nach einer wei- teren Anstalt wie Uitikon oder Kalchrain. Hingegen fehle eben die therapeutische Institution, die für viele nach Paragraph 100bis StGB Einzuweisende dringend notwendig sei.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 23. Mai 1990
Rapport écrit du Conseil fédéral du 23 mai 1990
Die fünf Fragen beantworten wir wie folgt:
über den Stellenwert der Arbeitserziehungsanstalt (AEA) Arx- hof im Rahmen des Angebotes im Massnahmenvollzug an jungen Erwachsenen anschliessen. Der Arxhof hat sich ins- besondere unter dem seinerzeitigen Leitungsteam einen gu- ten Namen in der Fachwelt geschaffen. Bei Anfragen von aus- ländischen Fachleuten konnte der Besuch dieser Anstalt - im Sinne einer Modellanstalt - empfohlen werden.
Der Arxhof wurde auch in die Untersuchung des National- fonds «Das Erziehungsheim und seine Wirkung» miteinbezo- gen. Die von der Sozialpädagogischen Forschungsstelle der Universität Zürich durchgeführte Untersuchung hat gezeigt, dass sich die AEA Arxhof durch ein hohes Mass an Selbstrefle- xion ausgezeichnet hat. Die im Arxhof gelebten flexiblen For- men des Umgangs der Betreuer mit den Eingewiesenen ha- ben sich als Schlüsselvariablen für die Persönlichkeitsent- wicklung während des Massnahmenvollzuges erwiesen.
Die von der Interpellantin zitierten Vorschriften des Bundes- gesetzes über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (vom 5. Oktober 1984; LSMG) bilden die Grundlage für die Unterstützung von Modellversuchen. Ge- mäss Bundesverfassung sind die Kantone für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständig. Der Bund nimmt die Oberaufsicht wahr und unterstützt die Kantone im Bereiche des Straf- und Massnahmenvollzuges im Sinne des LSMG fi- nanziell. Arbeitserziehungsanstalten können nicht nur Bau-, sondern auch Betriebsbeiträge erhalten. Deshalb kann der Bund an die Anerkennung einer solchen Erziehungseinrich- tung Bedingungen und Auflagen knüpfen. Im vorliegenden Falle wurde davon Gebrauch gemacht. Mit der Trägerschaft der AEA Arxhof wurden im Jahre 1989 Verhandlungen über die Aufrechterhaltung der Anerkennung und die Modalitäten der Berechnung der Betriebsbeiträge der Jahre 1989 und 1990 geführt. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat sich verpflichtet, den für die Anerkennung massgeblichen Rechtsgrundlagen zu entsprechen, aber auch - als Ergän- zung zu den beiden andern AEA der deutschsprachigen Schweiz (Uitikon, Kalchrain) - die sozialtherapeutische Aus- richtung beizubehalten. Eine entsprechende Erklärung der Trägerschaft des Arxhofes lag auch beim Strafvollzugskonkor- dat der Nordwest- und Innerschweiz vor.
Der Bericht des Projektteams Arxhof (Kommission Eck) konnte nur als Grobkonzept für die Prüfung der Anerkennung der Beitragsberechtigung verwendet werden. Deshalb wur- den an die Anerkennung der Beitragsberechtigung Auflagen geknüpft, die sicherstellen sollen, dass die im Bericht festge- haltenen Grundtendenzen für das pädagogisch-therapeuti- sche Betreuungs- und Behandlungskonzept beizubehalten sind. Zudem muss von den Mitarbeitern des Arxhofes ein Fein- konzept erarbeitet werden, das dem Bundesamt für Justiz ein Jahr nach Wiederaufnahme des Betriebes zur Genehmigung einzureichen ist. Dieses Konzept hat schlüssig aufzuzeigen, mit welchen Mitteln und Methoden das sozialtherapeutische Milieu geschaffen wird.
Zwei Rechtsgrundlagen ermöglichen dem Bund, Verbesse- rungen und Neuerungen auf dem Gebiet des Straf- und Mass- nahmenvollzuges zu unterstützen. Das LSMG ist Grundlage für die finanzielle Unterstützung von Verbesserungen. Arti- kel 397bis StGB ermächtigt den Bundesrat, durch Verord- nungen Neuerungen zu bewilligen. Insbesondere die Verord- nung 3 zum StGB ermöglicht die Erprobung von neuen Voll- zugsformen, die der Weiterentwicklung des Straf- und Mass- nahmenvollzuges dienen sollen. Wir verweisen auf die auf den 1. Mai 1990 in Kraft getretene Aenderung dieser Verordnung (Einführung der Gemeinnützigen Arbeit für kurze Freiheitsstra- fen bis zu 30 Tagen).
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat seit Inkrafttreten des LSMG im Jahre 1987 an acht Modellversuche insgesamt 8,8 Millionen Franken zugesichert. Von diesen Zu- sicherungen wurden bis Ende 1989 4,5 Millionen Franken ausbezahlt. Auf den 1. März 1990 sind drei neue Gesuche ein- gereicht worden. Für die Beurteilung der Gesuche wurde im Jahre 1987 ein Fachausschuss eingesetzt, welcher dem EJPD Antrag auf Gutheissung oder Ablehnung der Gesuche stellt. Bei den unterstützten Modellversuchen handelt es sich vor- wiegend um die Erprobung neuer Betreuungs- und Behand-
Juni 1990 N
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Interpellation Cavadini
lungskonzepte mit Schwerpunkt auf drogengefährdete oder -abhängige und psychisch auffällige erwachsene Straftäter. Im Bereiche der Jugendhilfe stand die Abenteuerpädagogik im Vordergrund. Ein Modellversuch zeichnet sich aus durch eine stark individualisierte therapeutische Betreuung von Kin- dern, Jugendlichen und Erwachsenen nach C. G. Jung und R. Steiner.
Le président: L'interpellatrice n'est que partiellement satis- faite de la réponse du Conseil fédéral.
90.395
Interpellation Steinegger Lastwagenbreiten Largeur des camions
Wortlaut der Interpellation vom 8. März 1990
Auf der N 2 am Gotthard wird von der Polizei festgestellt, dass etwa 20 bis 30 Prozent der neuen ausländischen Lastwagen Breiten von 2,55 bis 2,60 Meter aufweisen. Zwar wird in den Fahrzeugausweisen 2,50 Meter verzeichnet, infolge fehlender behördlicher Abnahme oder infolge allzu grossen Toleranzen weisen die Fahrzeuge aber trotzdem Ueberbreiten auf. Waren es zunächst vor allem skandinavische Fahrzeuge und Blu- mentransporter einer niederländischen Transportfirma, so scheinen nun auch Gemüsetransporter aus verschiedenen anderen Ländern immer mehr Ueberbreiten aufzuweisen.
Der Bundesrat wird deshalb zur Beantwortung folgender Fra- gen eingeladen:
Welche Situation besteht gegenwärtig in Europa bezüglich Normierung der Strassenfahrzeugbreiten?
Was gedenkt der Bundesrat zu unternehmen, um die Last- wagenbreite von 2,50 Meter auf den Transitachsen durchzu- setzen und das Schaffen von vollendeten Tatsachen durch im- mer mehr Fahrzeuge mit Ueberbreiten zu verhindern?
Texte de l'interpellation du 8 mars 1990
La police a constaté que 20 à 30 pour cent des nouveaux ca- mions étrangers qui passent le Saint-Gothard sur la N 2 ont 2,55 à 2,60 mètres de large. En dépit du fait que les permis de circulation indiquent une largeur de 2,50 mètres, les véhicules sont plus larges, soit parce que les autorités ne procèdent pas aux contrôles nécessaires, soit parce que les tolérances sont excessives. Alors que c'étaient d'abord essentiellement des véhicules scandinaves et les camions d'une entreprise néer- landaise de transport de fleurs qui présentaient ces caractéris- tiques, il semble que les véhicules assurant le transport de légumes de plusieurs autres pays dépassent de plus en plus souvent les limites prescrites.
Au vu de ce qui précède, le Conseil fédéral est prié de répon- dre aux questions suivantes:
Comment la largeur des véhicules est-elle actuellement réglementée en Europe?
Que compte faire le Conseil fédéral pour que les camions circulant sur les axes de transit ne dépassent pas la largeur prescrite de 2,50 mètres et pour empêcher que nous ne soyons placés devant des faits accomplis à la suite de l'ac- croissement du nombre de véhicules ayant une largeur exces- sive?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 23. Mai 1990
Rapport écrit du Conseil fédéral du 23 mai 1990
Die EG überlässt es den einzelnen Ländern, für den innerstaat- lichen Verkehr abweichende Limiten festzusetzen.
In mehreren europäischen Staaten ist für Lastwagen eine Breite von 2,60 Meter allgemein erlaubt (Belgien, Finnland, Lu- xemburg, Niederlande und Schweden). In Dänemark ist die Breite von 2,55 Meter gestattet, und die Bundesrepublik Deutschland akzeptiert auf der Limite von 2,50 Meter eine Fer- tigungstoleranz von 2 Prozent, so dass ebenfalls 2,55 Meter breite Fahrzeuge verkehren dürfen.
Bei internationalen Transporten im EG-Raum sind jedoch nicht die nationalen, sondern die EG-Vorschriften verbindlich; somit dürfen nur 2,50 Meter breite Lastwagen bzw. 2,60 Meter breite «dickwandige Isotherm-Lastwagen» grenzüberschrei- tend verkehren.
Im Zusammenhang mit der Zollkontrolle von Fahrzeugen und ihren Ladungen üben auch die Zollämter (stichprobenweise) verkehrspolizeiliche Kontrollen aus. Fahrten in die Grenzzone können mit den im Ausland zulässigen Massen und Gewich- ten mit einer Bewilligung des Zollamtes durchgeführt werden. So erteilt das Einfahrtszollamt für 2,60 Meter breite Kühllastwa- gen eine Bewilligung für die Fahrt zu einem in der Grenzzone liegenden Abladeort. Ausnahmebewilligungen für Fahrten mit mehr als 2,50 Meter breiten Fahrzeugen ins Landesinnere (das heisst über die Grenzzone hinaus) sind nicht zulässig. Der Bundesrat erwartet, dass die Kontrollorgane (Polizei und Zoll) die zulässige Höchstbreite von 2,50 Meter durchsetzen.
Le président: L'interpellateur est satisfait de la réponse du Conseil fédéral.
90.407
Interpellation Cavadini Handel mit kurzläufigen Feuerwaffen Interpellanza Cavadini Commercio in Svizzera di armi corte da fuoco Interpellation Cavadini Commerce des armes à feu de courte portée
Wortlaut der Interpellation vom 12. März 1990 Ich möchte dem Bundesrat folgende Fragen stellen:
In welchen Fällen befanden sich in den Waffenlagern des organisierten Verbrechens und von Terroristen, auf die die ita- lienische Polizei bisher gestossen ist, auch Waffen - insbeson- dere Seriefeuerwaffen der Marken Kalaschnikov und Sites- Spectre sowie Vorderschaftrepetiergewehre der Marke Re- mington -, die in der Schweiz eingekauft worden waren?
Wie viele Waffen der obgenannten drei Marken sind in den letzten drei Jahren bei der Einfuhr in die Schweiz verzollt wor- den?
Wie häufig konnte in der Schweiz in letzter Zeit festgestellt
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Leutenegger Oberholzer Weiterführung der Arbeitserziehungsanstalt Arxhof/BL Interpellation Leutenegger Oberholzer Etablissement de rééducation d'Arxhof/BL
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1990
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Consiglio
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16
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Datum 22.06.1990 - 08:00
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Data
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1277-1279
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