Postulat Neukomm
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N
22 juin 1990
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Geschiedene Ehegatten - vorwiegend Frauen -, die wegen der Kinderbetreuung während der Ehe und nach der Schei- dung nicht oder nicht voll berufstätig sein können, erleiden bei der AHV-Altersleistung oft erhebliche Einbussen. Im Rahmen der 10. AHV-Revision soll dieser Tatsache dadurch Rechnung getragen werden, dass der geschiedene Partner nicht nur - wie bisher - die Ehejahre als Beitragsjahre angerechnet erhält, sondern dass bei der Festsetzung der Rente auch die Beiträge des Ex-Gatten Berücksichtigung finden. Die Einkommenssi- tuation des geschiedenen Gatten nach der Scheidung wird durch diese Verbesserung jedoch nicht berührt. Kann der ge- schiedene Gatte nach der Scheidung wegen der Kinderbe- treuung nicht oder nicht voll berufstätig sein, schmälern die kleinen Prämienbeiträge möglicherweise die zukünftige Lei- stung deutlich.
Heute erhält rund die Hälfte der geschiedenen Frauen für sich· persönlich Alimente. Diese Frauen sind auf diese Alimente an- gewiesen, weil sie wegen Betreuungsaufgaben oder anderen Gründen kein ausreichendes eigenes Erwerbseinkommen er- zielen können. Die Alimente sind demzufolge eigentlich ein Er- werbsersatz. Sie können aber nach heutigem Recht nicht zum Aufbau der Altersvorsorge beigezogen werden, weil die AHV die Alimente nicht als Erwerbseinkommen akzeptiert.
Die Neugestaltung des Eherechtes, das zukünftige Schei- dungsrecht und auch die Revision der AHV zielen darauf ab, jedem Ehegatten eine eigene gute Altersvorsorge zu ermögli- chen. Die Frage, ob dazu nicht auch der Beizug der Alimente als AHV-pflichtiges Einkommen nötig wäre, drängt sich auf. Bei dieser Ueberprüfung wäre aufzuzeigen, nach welchen Re- geln die Alimente an den geschiedenen Gatten von der AHV zu erfassen wären. Da das Einkommen des Pflichtigen bereits vollumfänglich von der AHV erfasst wird, wäre beispielsweise zu überlegen, ob der Berechtigte für die Alimente als Selbstän- digerwerbender zu behandeln sei. Auch das Verhältnis einer solchen Lösung zu einem allfälligen Betreuungsbonus ist dar- zulegen. Ich bin mir bewusst, dass noch einige Fragen offen sind. Die Tatsache aber, dass die heutige Auffassung von Gleichberechtigung Alimente nur noch dann als gerechtfertigt ansieht, wenn sie für den geschiedenen Gatten finanziell uner- lässlich sind, gibt den Alimenten eindeutig den Charakter ei- nes Erwerbsersatzes. In dieser Funktion sollten sie als Basis für die Rentenbildung mitberücksichtigt werden können.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 16.Mai 1990 Déclaration écrite du Conseil fédéral du 16 mai 1990 Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
Ueberwiesen - Transmis
90.323
Postulat Spoerry Bevorschussung von Ergänzungsleistungen Prestations complémentaires. Avances
Texte du postulat du 7 février 1990
Le Conseil fédéral est prié d'examiner s'il ne serait pas possi- ble d'accorder des avances, garanties par une inscription au registre foncier, aux rentiers AVS auxquels leur revenu donne- rait en principe droit aux prestations complémentaires mais qui, étant propriétaires du logement qu'ils habitent, ont une si- tuation de fortune telle qu'on ne peut leur verser les PC. Cette formule leur permettrait de rester dans leur logement.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine -- Aucun
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Ergänzungsleistungen können nur ausgerichtet werden, wenn die Bezüger über kein bzw. nur über ein kleines Vermö- gen verfügen, das einen bestimmten Betrag nicht überschrei- ten darf. Dies gilt auch dann, wenn das Vermögen nicht in leicht liquidierbaren Werten besteht, sondern im selbstgenutz- ten Wohneigentum gebunden ist.
In der Praxis sind nun immer wieder Fälle feststellbar, wo diese Regelung zu Härten führt. Die Versicherten haben zwar das Glück, in den eigenen vier Wänden wohnen zu können, aber ihr Einkommen ist so bescheiden, dass es zur Bestreitung des übrigen Lebensaufwandes nicht ausreicht. Die Ergänzungs- leistungen, die ihnen aufgrund des tiefen Einkommens zuste- hen würden, können wegen des vorhandenen Vermögens nicht ausbezahlt werden.
Grundsätzlich ist es sicher richtig, dass ein AHV-Rentner zu- erst sein Vermögen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes beiziehen muss, bevor ihm der Staat zusätzliche Sozialleistun gen ausrichtet. Es kann nicht Aufgabe der öffentlichen Hand sein, Vermögenswerte zugunsten der Erben zu schonen. Wenn dieses Vermögen nun aber ausschliesslich im selbstge- nutzten Wohneigentum besteht, vermag die kompromisslose Anwendung dieser Regelung nicht zu befriedigen. Es ist daher zu prüfen, ob in diesen Fällen eine Auszahlung von Ergän- zungsleistungen in Form eines Vorschusses ermöglicht wer- den kann. Das Darlehen müsste durch den Wert des Wohnei- gentums grundbuchlich gesichert werden und wäre beim Tod des Versicherten von den Erben unter Aufrechnung der Zin- sen an den Staat zurückzubezahlen. Eine solche Lösung würde den Rentnern trotz bescheidener Einkünfte den Ver- bleib in den eigenen vier Wänden ermöglichen, ohne dem Staat zusätzliche finanzielle Belastungen einzutragen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 23. Mai 1990 Déclaration écrite du Conseil fédéral du 23 mai 1990 Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
Ueberwiesen - Transmis
90.340
Postulat Neukomm Abgeltungen an die Bundesstadt für kulturelle Leistungen Prestations culturelles de la Ville fédérale. Indemnisation
Wortlaut des Postulates vom 7. Februar 1990
Ich bitte den Bundesrat zu prüfen, ob AHV-Rentnern, deren Einkommen grundsätzlich zum Bezug von Ergänzungslei- stungen berechtigen würde, denen aber wegen ihres Vermö- gensbesitzes in Form von selbstgenutztem Wohneigentum keine Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden können, nicht mit grundbuchlich abgesicherten Vorschusszahlungen der Verbleib in den eigenen vier Wänden zu ermöglichen wäre.
Wortlaut des Postulates vom 7. Februar 1990
Die Stadt Bern hat zahlreiche Infrastrukturleistungen auf die Bundesverwaltung ausgerichtet. So unternimmt sie beacht- liche kulturelle Anstrengungen für die «offizielle Schweiz», ohne dafür angemessen abgegolten zu werden. Die kulturel- len Veranstaltungen (mehrsprachige Aufführungen im Stadt- theater, Konzerte, Kleintheater, Kunstausstellungen usw.) kommen nicht nur dem eidgenössischen Parlament während
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Postulat Frey Walter
den Sessionen und dem Bundesrat zugute, sondern auch den zahlreichen Beamten in der Region und dem diplomatischen Korps und seinen Angehörigen. Dabei ist die kulturelle Aus- strahlung auf die anderen Länder von eminenter Bedeutung. Die finanzielle Belastung hat in den letzten zwei Jahrzehnten besonders stark zugenommen, weil einerseits die Kosten im kulturellen Bereich spürbar gestiegen sind und andererseits die Bevölkerung der Kernstadt Bern von rund 165 000 auf 134 000 Einwohner abgenommen hat.
Der Bundesrat wird ersucht, der Bundesstadt die bescheidene Abgeltung für ihre besonderen Leistungen im kulturellen Be- reich substantiell zu erhöhen. Wir denken an eine jährliche Ab- geltung für die vielfältigen kulturellen Aufgaben von nationaler Bedeutung in der Grössenordnung von einer Million Franken.
Texte du postulat du 7 février 1990
La ville de Berne a adapté nombre de ses infrastructures à l'ad- ministration fédérale. Elle consent ainsi d'importants efforts sur le plan culturel en faveur de la «Suisse officielle» sans en être indemnisée de manière adéquate. Les manifestations cul- turelles (représentations théâtrales en plusieurs langues, con- certs, théâtres de poche, expositions d'art, etc.) profitent non seulement aux parlementaires durant les sessions et au Con- seil fédéral, mais également aux nombreux fonctionnaires éta- blis dans la région et au corps diplomatique. Le rayonnement culturel à l'étranger est de ce fait particulièrement intense. Le charge financière s'est considérablement accrue durant les deux décennies écoulées: les dépenses dans le domaine cul- turel ont sensiblement augmenté, alors que la population de la ville de Berne proprement dite a passé de 165 000 à 134 000 habitants.
Le Conseil fédéral est prié de majorer substantiellement les modestes indemnités versées à la Ville fédérale au titre de ses prestations culturelles. Nous songeons à une indemnité an- nuelle d'un million de francs en compensation des tâches cul- turelles multiples d'importance nationale.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann, Bär, Basler, Bäumlin Ursula, Bonny, Braunschweig, Bundi, Dietrich, Fehr, Fierz, Haller, Humbel, Leuenberger-Solothurn, Loeb, Loretan, Oester, Ott, Reimann Fritz, Scheidegger, Seiler Rolf, Wanner (21)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 2. Mai 1990 Déclaration écrite du Conseil fédéral du 2 mai 1990 Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
Ueberwiesen - Transmis
90.406
Postulat Allenspach AHV-Beitragspflicht im Rentenalter und Höhe einer Rente Rentiers AVS exerçant une activité lucrative
Wortlaut des Postulates vom 12. März 1990
Der Bundesrat wird ersucht, zu prüfen und gegebenenfalls Aenderungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hin- terlassenenversicherung (AHVG) vorzuschlagen, die es er- möglichen, AHV-Beiträge, die erwerbstätige Personen im Ren-
tenalter entrichten, bei der Rentenberechnung zu berücksich- tigen.
Texte du postulat du 12 mars 1990
Le Conseil fédéral est invité à examiner et, le cas échéant, à proposer aux Chambres des modifications de la loi fédérale sur l'assurance-vieillesse et survivants (LAVS) de sorte qu'il soit possible de tenir compte, dans le calcul des rentes, des cotisations AVS versées par les rentiers exerçant une activité lucrative.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aliesch, Aregger, Aubry, Basler, Bonny, Bremi, Büttiker, Cavadini, Cevey, Cincera, Couchepin, Eppenberger Susi, Fäh, Fischer-Seengen, Frey Claude, Giger, Gysin, Kohler, Loeb, Loretan, Müller-Meilen, Nabholz, Philipona, Pini, Scheidegger, Schüle, Spoerry, Stein- egger, Stucky, Wanner, Weber-Schwyz, Wyss Paul, Zwingli (33)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Personen im Rentenalter (Frauen nach Vollendung des 62. Al- tersjahres, Männer nach Vollendung des 65. Altersjahres), die eine Erwerbstätigkeit ausüben, sind unter bestimmten Voraus- setzungen verpflichtet, weiterhin Beiträge an die AHV/IV/EO zu leisten. Diese Beiträge haben heute aber keinen Einfluss auf die Höhe der Altersrente. Diese Bestimmungen sind insbeson- dere dann stossend und unsozial, wenn Rentner mit geringem Renteneinkommen weiterhin erwerbstätig sind.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 16. Mai 1990 Déclaration écrite du Conseil fédéral du 16 mai 1990 Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
Ueberwiesen - Transmis
90.471
Postulat Frey Walter «Treibhauseffekt». CO2-Problem «Effet de serre» et production de gaz carbonique
Wortlaut des Postulates vom 22. März 1990
Die Gefahren des «Treibhauseffektes» bzw. des CO2-Ausstos- ses werden heute praktisch bei jeder Gelegenheit als Argu- ment angeführt: so bei Fragen des Energieverbrauchs, des Umsteigens von fossilen Energiequellen auf elektrische Ener- gie oder Alternativen, der Wirkung des Katalysators, der Klima- veränderung und weiteren Problemen.
Damit für zukünftige Diskussionen und Entscheidungen eine offizielle Grundlage vorliegt, wird der Bundesrat beauftragt, ei- nen Bericht zur CO2-Problematik zu erarbeiten. Dieser Bericht soll namentlich folgende Fragen beantworten:
Wie gross ist die jährliche, durch fossile Brennstoffe verur- sachte CO2-Produktion in der Schweiz?
Welche CO2-Mengen werden von anderen Quellen in der Schweiz verursacht?
Wie gross ist die natürliche (biologisch bedingte) CO2-Pro- duktion in der Schweiz?
Wie gross ist die globale CO2-Produktion durch fossile Brennstoffe, durch Waldrodungen (Abbrennen), durch (natür- liche) biologische Prozesse?
Wie gross ist der Anteil der Schweiz an der globalen CO2-Produktion?
Wie gross ist der Anteil des CO2 am sogenannten «Treib- hauseffekt»?
60-N
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Postulat Neukomm Abgeltungen an die Bundesstadt für kulturelle Leistungen Postulat Neukomm Prestations culturelles de la Ville fédérale. Indemnisation
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
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Année
1990
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 90.340
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 22.06.1990 - 08:00
Date
Data
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1260-1261
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