N 22 juin 1990
1254
Motion Keller
im Beitragsjahr 1991 Anwendung finden werden, ist damit zu rechnen, dass diesen Gesuchen nicht entsprochen werden kann. Erst im Zusammenhang mit der angestrebten Praxisän- derung können solche Begehren allenfalls erfüllt werden. In Anbetracht dieser Ausgangslage ist die Entgegennahme des Vorstosses in Form eines Postulates angezeigt.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
90.457
Motion Keller Ergänzungsleistungen zur AHV AVS. Prestations complémentaires
Wortlaut der Motion vom 21. März 1990
Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung (ELG) in folgenden Punkten anzupassen:
Anhebung des anrechenbaren Jahreseinkommens (=Le- bensbedarf) gemäss Artikel 2 Absatz 1 ELG, um damit die An- sätze des Existenzminimums im Sinne von Artikel 34quater BV angemessen zu decken.
Veränderung des Verhältnisses der Einkommensgrenzen Alleinstehende / Ehepaare von bisher 1 zu 1,5 auf 1 zu 1,7 (Art. 2 Abs. 1 ELG).
Einheitliche Karenzfrist für Fremdarbeiter und Flüchtlinge von zehn Jahren (Art. 2 Abs. 2 ELG).
Aufhebung der Grenzbeträge des anrechenbaren Vermö- gens bei Einzelpersonen auf Fr. 30 000 .- und bei Ehepaaren auf Fr. 45 000 .- (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG); Prüfung der Einfüh- rung einer absoluten oberen Vermögensgrenze, bei deren Ueberschreiten der EL-Anspruch erlischt.
Anhebung der Ansätze für den Mietabzug gemäss dem An- stieg der Wohnkosten (Art. 4 Abs. 1 lit. b ELG) und Vereinfa- chung der Abzugsregelung durch Integration des Selbstbe- haltes und der Nebenkosten in einen einzigen einheitlichen Ansatz je für Alleinstehende und Ehepaare.
Texte de la motion du 21 mars 1990
Le Conseil fédéral est chargé de modifier les points suivants de la loi fédérale du 19 mars 1965 sur les prestations com- plémentaires à l'assurance-vieillesse, survivants et invalidité (LPC):
Relèvement du revenu annuel déterminant (besoins vitaux) conformément à l'article 2, 1er alinéa, LPC, de manière à cou- vrir ces besoins vitaux dans une mesure appropriée comme le prévoit l'article 34quater cst.
Relèvement de 1 contre 1,5 à 1 contre 1,7 des montants li- mites des revenus d'une personne seule par rapport aux mon- tants limites des revenus d'un couple (art. 2, 1er alinéa, LPC). 3. Délai d'attente unique de dix ans pour les travailleurs étran- gers et les réfugiés (art. 2, alinéa 2, LPC).
Relèvement à 30.000 francs pour les personnes seules et à 45.000 francs pour les couples de la part de la fortune n'entrant pas dans le revenu déterminant (art. 3, 1er alinéa, let. b, LPC); réexamen de l'introduction d'une limite de la fortune au delà de laquelle cesse le droit à la perception des prestations complémentaires.
Relèvement de la déduction annuelle au titre du loyer (art. 4, 1er alinéa, let. b, LPC) et simplification de la réglementation des déductions en incluant la franchise et les frais accessoires
dans une seule et même déduction pour d'une part les per- sonnes seules, d'autre part les couples.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Darbellay, David, Dormann, Hildbrand, Seiler Rolf, Stamm (6)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Nach Artikel 11 der Uebergangsbestimmungen BV sollen Er- gänzungsleistungen dann wieder wegfallen, wenn die AHV/ IV-Rente den Grundbedarf des Lebensunterhalts sicherstellt. So weit sind wir aber noch lange nicht. Wir anerkennen ander- seits, dass die Ergänzungsleistungen sozialpolitisch zweck- mässig sind, weil sie nicht nach dem vielkritisierten Giesskan- nenprinzip ausgerichtet werden, sondern nur jenen zukom- men, die sie nötig haben.
Damit kommt aber der Frage entscheidende Bedeutung zu, wann die Anspruchsberechtigung auf eine Ergänzungslei- stung beginnt. Hier muss die Kritik am heutigen Zustand ein- setzen: die Latte ist zu hoch angesetzt.
Die Ergänzungsleistungen sind ein richtiges Instument der Sozialpolitik. Es genügt aber nicht, ein richtiges Instrument nur zu haben: man muss es auch richtig einsetzen.
Um diesem Ziel gerecht zu werden, drängen sich gewisse Ver- besserungen an der gegenwärtigen Regelung auf:
Diese kann einerseits der Teuerung angepasst werden, ander- seits aber auch etwas stärker als diese angehoben werden, weil vor allem die Rentner mit kleinen Einkommen besonders von der Teuerung betroffen sind. Die Höhe der gegenwärtigen Ergänzungsleistungen genügt nicht, um den in der Verfas- sung garantierten angemessenen Existenzbedarf zu decken. Vieles deutet darauf hin, dass die Ergänzungsleistungen das soziale oder kulturelle Existenzminimum nur ungenügend ab- decken. Der Bundesrat wird daher beauftragt, das anrechen- bare Jahreseinkommen gemäss Artikel 2 Absatz 1 ELG ent- sprechend anzuheben.
Das Verhältnis der Einkommensgrenzen Alleinstehende/ Ehepaare soll von bisher 1 zu 1,5 auf 1 zu 1,7 geändert wer- den. Untersuchungen haben ergeben, dass die tatsächlichen Unterschiede in den Lebenskosten von Einzelpersonen zu Ehepaaren dem Verhältnis von 1 zu 1,7 entsprechen. Bei der AHV ist das Verhältnis Einzelperson/Ehepaare 1 zu 1,5, wobei Rentner in guten wirtschaftlichen Verhältnissen diesen Mangel ohne weiteres mit der 2. und 3. Säule ausgleichen können. Hingegen können Rentner mit dem EL-rechtlichen Existenz- minimum dieses Verhältnis von 1 zu 1,5 nicht ausgleichen. Praktische Erfahrungen zeigen denn auch, dass Ehepaare, welche Ergänzungsleistungen beziehen, noch knapper daran sind als Einzelpersonen mit Ergänzungsleistungen. Deshalb sollen die Einkommensverhältnisse im vorgeschlagenen Aus- mass geändert werden.
Zurzeit gilt für Ausländer eine Karenzfrist von 15 Jahren. Dies führt oft zu Härtefällen, insbesondere die Regelung, dass der Aufenthalt in der Schweiz ununterbrochen während 15 Jahren dauern muss. Diese geltende Regelung benachteiligt zudem die Fremdarbeiter gegenüber den Flüchtlingen, für die eine Karenzfrist von nur fünf Jahren 'besteht. Daher wird verlangt, dass neu eine einheitliche Karenzfrist für alle Ausländer von zehn Jahren eingeführt werden soll.
Zurzeit gilt gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b ELG ein Grenzbetrag für das anzurechnende Vermögen von 20 000 Franken für Einzelpersonen und 30 000 Franken für Ehepaare. Diese Vermögenslimiten sollen auf neu 30 000 Franken für Einzelpersonen respektive 45 000 Franken für Ehepaare an- gehoben werden.
Die geltenden Vermögenslimiten wurden seinerzeit bei der Einführung der Ergänzungsleistungen 1966 festgelegt und seither nicht mehr verändert. Infolge der Teuerung bedeutet dies in den vergangenen 24 Jahren eine reale Verschlechte- rung. Allein die Teuerung zwischen dern 1. Januar 1966 und dem 1. Januar 1988 betrug 137,85 Prozent. Wollte man diesen Wert auf die anrechenbaren Vermögensgrenzen voll aufrech- nen, so müssten diese gar auf über 47 000 Franken respektive
Motion der freisinnig-demokratischen Fraktion
1255
über 71 000 Franken erhöht werden. Die vorgeschlagene Er- höhung ist somit massvoll und gerechtfertigt.
Neu soll geprüft werden, ob nicht eine obere Vermögens- grenze eingeführt werden sollte, damit vermögende Perso- nen, welche effektiv keine Ergänzungsleistungen benötigen, in Zukunft nicht mehr bezugsberechtigt sind.
Das Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen rechnet mit Mietzinsen, die an der Realität des Lebens zahlreicher Be- tagter und Invalider vorbeigehen. Gemäss Gesetz kann einem Alleinstehenden ein Abzug von 6000 Franken pro Jahr ge- währt werden, einem Ehepaar ein solcher von 7200 Franken. In Wirklichkeit aber müssen in der heutigen Lage auf dem Wohnungsmarkt - namentlich in städtischen Verhältnissen - einzelne Personen oder Ehepaare nicht selten das Doppelte für die Wohnungsmiete aufwenden, und zwar ob sie wollen oder nicht! Diese Personen können in den seltensten Fällen auf billigere Wohnungen ausweichen. Wer z. B. an den Roll- stuhl gebunden ist, braucht eine rollstuhlgängige und damit in der Regel moderne Wohnung. Und diese Wohnung sollte auch eine angemessene Grösse haben, damit die dringend benötigten gesellschaftlichen Kontakte möglich sind. Eine sol- che Person kann auch den Ort und das Quartier nicht einfach wechseln, weil gerade hier bekannte Menschen leben, auf de- ren Hilfe sie angewiesen ist.
Wenn eine gemietete Wohnung bezüglich Raumbedarf und Komfort angemessen ist und wenn der Mieter nicht auf eine entsprechende billigere Wohnung ausweichen kann, ist die Begrenzung des gesetzlichen Abzugs im Bundesrecht auf 6000 Franken/7200 Franken nicht gerecht.
Zwar ist der Bundesrat gemäss Artikel 3a befugt, die Befug- nisse der Kantone angemessen auszuweiten, und davon wurde erst kürzlich auch Gebrauch gemacht (die neuen Grenzwerte liegen jetzt bei 7000 Franken respektive 8400 Franken), doch genügen diese Abzüge bei weitem noch nicht. Deshalb sollen im Zuge der Gesetzesrevision die Be- träge der Abzüge im Bundesgesetz selbst neu und höher fest- gesetzt werden. Es ist am Bundesrat, dem Parlament eine Lö- sung vorzuschlagen, die den tatsächlichen Verhältnissen auf dem Wohnungsmarkt gerecht wird.
Der Bundesrat wird deshalb beauftragt, dem Parlament einen entsprechenden Revisionsentwurf vorzulegen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 16. Mai 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral du 16 mai 1990
Die 2. EL-Revision ist am 1. Januar 1987 in Kraft getreten und hat namhafte Verbesserungen gebracht. Die Ausgaben für die EL waren 1989 um 465 Millionen Franken höher als vor der Re- vision.
Weite Kreise sind von der Wirksamkeit der EL überzeugt, da mit diesem Instrumentarium gezielt geholfen werden kann. Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass einige Punkte im EL- System revidiert werden sollten. Er ist deshalb bereit, zusam- men mit den Kantonen, die drei Viertel der EL-Kosten zu tragen haben, eine EL-Revision vorzubereiten. Dabei wird er auch die . vom Motionär angeregten Verbesserungen prüfen. Da die Vor- lage in Absprache mit den Kantonen erfolgen muss, kann sich der Bundesrat zum jetzigen Zeitpunkt nicht auf deren Inhalt festlegen lassen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
90.373
Motion der freisinnig-demokratischen Fraktion Bundesgesetz über den Schutz des Staates und der Bürger
Motion du groupe radical-démocratique Loi fédérale sur la protection de l'Etat et du citoyen
Wortlaut der Motion vom 5. März 1990
Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament so schnell wie möglich eine Botschaft und einen Gesetzesentwurf über den Schutz des Staates zu unterbreiten, in dem auch der Schutz der Persönlichkeit sowie die Grund- und Freiheitsrechte be- rücksichtigt sind.
Insbesondere müssen folgende Punkte gesetzlich festgehal- ten werden:
die Definition der Aufgaben des Staatsschutzes und deren Beschränkung;
eine klare Regelung in bezug auf die Verantwortlichkeiten des Bundes und der Kantone sowie die Zusammenarbeit zwi- schen ihnen;
Vorschriften in bezug auf die Beschaffung, Verwendung, Weitergabe, Aufbewahrung und Vernichtung von Daten;
Vorschriften zur Wahrung der Freiheitsrechte, der demokrati- schen Grundrechte sowie der Privatsphäre;
Vorschriften zur Ueberprüfung der Dossiers und ein Schutz vor Datenmissbrauch im Rahmen der durch die Staatssicher- heit gestellten Anforderungen;
die parlamentarische Kontrolle.
Texte de la motion du 5 mars 1990
Le Conseil fédéral est chargé de soumettre le plus rapidement possible au parlement un message et un projet de loi sur la protection de l'Etat, dans lequel doivent être également pris en considération la protection de la personnalité, les libertés et les droits fondamentaux.
Il y a lieu de fixer dans une loi notamment:
la définition des tâches en matière de protection de l'Etat et leur délimitation;
une réglementation explicite des responsabilités et de la col- laboration entre Confédération et cantons;
les règles de la recherche, de l'exploitation, de la transmis- sion, de la conservation et de la destruction des données;
les règles de sauvegarde des libertés individuelles et des droits démocratiques fondamentaux, ainsi que de la sphère privée;
les règles d'examen des dossiers et la protection contre les abus en matière de données dans le cadre des exigences im- posées par la sécurité de l'Etat;
le contrôle parlementaire.
Sprecher - Porte-parole: Couchepin
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Les auteurs renoncent au développement et demandent une réponse écrite.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 11. Juni 1990 Déclaration écrite du Conseil fédéral du 11 juin 1990 Le Conseil fédéral est prêt à accepter la motion.
Le président: MM. Rechsteiner et Leuenberger-Soleure ainsi que le groupe écologiste combattent la motion du groupe ra- dical-démocratique. La discussion est renvoyée à une date ul- térieure.
Verschoben - Renvoyé
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Keller Ergänzungsleistungen zur AHV Motion Keller AVS. Prestations complémentaires
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1990
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 90.457
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 22.06.1990 - 08:00
Date
Data
Seite
1254-1255
Page
Pagina
Ref. No
20 018 726
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.