N 22 juin 1990
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Motion Hänggi
müssen 48 Prozent der 1084 Medikamente, welche die Phar- maindustrie in 51 Drittwelt-Länder verkaufte, als nicht sinnvoll beurteilt werden. Nur gerade 17 Prozent der Präparate gehö- ren dabei zur Liste der «Essentiellen Medikamente», wie sie die Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfiehlt. Die mit Abstand bedeutendste Untergruppe der negativ bewerteten Medikamente sind «irrationale Kombinationspräparate». Bei- nahe ein Drittel (31 Prozent oder 339 Medikamente) der in die Dritte Welt ausgeführten Medikamente sind in der Schweiz selbst gar nicht registriert. Von diesen sind 59 Prozent als nicht sinnvoll zu bewerten.
Angesichts der sehr komplexen Anforderungen, die der Um- gang mit derartigen Substanzen stellt, sind die Behörden vie- ler Länder in der Dritten Welt bei der Kontrolle überfordert. Es ist daher offensichtlich, dass die Exportländer eine gewisse Verantwortung tragen. Die Bevölkerung der Dritten Welt darf nicht als Drittklassmenschen angesehen werden. Es liegt in der Hand der Exportländer, die Konsumenten und Konsumen- tinnen auch in der Dritten Welt vor Schäden durch exportierte Medikamente zu schützen, und zwar durch Massnahmen, wel- che an der Quelle anzusetzen sind. Daher sind in verschiede- nen Arzneimittel exportierenden Ländern bereits gesetzliche Ausfuhrkontrollen in Kraft oder in Ausarbeitung (z. B. in der Bundesrepublik Deutschland). Der Bundesrat soll daher mit dieser Motion beauftragt werden, dem Parlament baldmög- lichst Massnahmen oder einen Gesetzesentwurf zu unterbrei- ten, um eine gesamtschweizerische Exportkontrolle von Arz- neimitteln zu ermöglichen. Gleichzeitig könnte damit unter Umständen auch eine Regelung für die Einfuhrkontrolle aus- ländischer Präparate (z. B. Anabolika) getroffen werden.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 16. Mai 1990
Rapport écrit du Conseil fédéral du 16 mai 1990
Aufgrund der Standesinitiative des Kantons Bern betreffend eine eidgenössische Heilmittelgesetzgebung beschloss der Bundesrat 1981, bestimmte mit ihr nur indirekt zusammen- hängende Teilbereiche durch die Bundesgesetzgebung zu re- geln. Ein solcher Teilbereich ist die Grenzkontrolle von Heilmit- teln. Hierzu besteht bereits ein erster verwaltungsinterner Vor- entwurf, der die Heilmittel bei ihrer Einfuhr an der Grenze er- fasst. Sodann sieht der Entwurf für ein neues Lebensmittelge- setz eine Einfuhrkontrolle für Tierarzneimittel vor.
Das Exportverbot für Medikamente, wie es die Motion fordert, erachtet der Bundesrat für wenig geeignet, um allfälligen Miss- bräuchen bei Lieferungen ins Ausland zu begegnen. Einer- seits würde ein Ausfuhrverbot diejenigen Produkte nicht erfas- sen, welche in der Schweiz zwar zugelassen sind, aber von der «Erklärung von Bern» in ihrer Studie als «nicht sinnvoll» kriti- siert werden. Anderseits könnten nach der Forderung der Mo- tion bestimmte Medikamente nicht mehr exportiert werden, welche in Entwicklungsländern gebraucht, aber in der Schweiz deshalb nicht registriert sind, weil sie in der Schweiz nicht verwendet werden; dies beträfe einige Medikamente, welche z. B. zur Behandlung bestimmter Tropenkrankheiten eingesetzt werden. Schliesslich würde ein Exportverbot auch legitime Interessen von Entwicklungsländern beeinträchtigen, die bestimmte Medikamente, z. B. Generica, in westlichen In- dustriestaaten im Lohnauftrag kostengünstig herstellen las- sen.
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Medikamente, die exportiert werden, generell den inländischen Qualitätsmass- stäben, wie sie z. B. die schweizerische Pharmakopöe verlangt, entsprechen sollten. Das bedeutet, dass für das Ausland be- stimmte Arzneimittel denselben Anforderungen zu genügen hätten, die für eine Registrierung in der Schweiz verlangt wer- den. Der Bundesrat ist bereit, die Problematik der Medikamen- tenexporte und deren allfällige Kontrolle zu prüfen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
89.789
Motion Hänggi Bundeslösung für Familienzulagen Allocations familiales. Réglementation fédérale
Wortlaut der Motion vom 14. Dezember 1989
Besonders im Zusammenhang mit den Koordinationsproble- men mit der EG und mit den anstehenden Schwierigkeiten im Asylbereich drängt sich eine Bundeslösung der Familienzula- gen auf. Staatsvertragliche Lösungen sind bei 26 verschiede- nen kantonalen Regelungen kaum vorstellbar.
Der Bundesrat wird deshalb ersucht, ein Bundesgesetz für eine gesamtschweizerische Familienzulagenordnung auszu- arbeiten. Dabei ist folgenden Punkten besondere Beachtung zu schenken:
Ein Zulagenanspruch muss für jedes Kind bestehen, also auch von Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen. 2. Gesamtschweizerische Regelung der Rechtsstellung von EG-Bürgern, übrigen Ausländern und Asylbewerbern.
Die Durchführung einer solchen Bundeslösung soll den be- stehenden AHV-Kassen der Kantone, der Verbände und des Bundes übertragen werden.
Finanzierung der Zulagen über Beiträge auf dem AHV- pflichtigen Einkommen und eventuell über Leistungen der öf- fentlichen Hand.
Sollte eine umfassende Bundeslösung als nicht realisierbar erscheinen, so wäre zumindest ein Rahmengesetz zu schaf- fen, welches Mindestleistungen vorsieht und die bestehenden Lücken in den heutigen kantonalen Gesetzen schliesst.
Texte de la motion du 14 décembre 1989
Dans l'optique notamment des problèmes de coordination avec la CE et des difficultés auxquelles il faut s'attendre dans le domaine de l'asile, il est indispensable de réglementer au ni- veau fédéral les allocations familiales. Il est impensable que l'on puisse négocier des conventions internationales sur la base de 26 régimes cantonaux différents.
Le Conseil fédéral est chargé d'élaborer un projet de loi régis- sant les allocations familiales au niveau national. Ce projet tiendra compte des points suivants:
Tout enfant donne droit à des allocations familiales, égale- ment lorsque les parents sont travailleurs indépendants ou n'exercent pas d'activité lucrative.
Les ressortissants d'un Etat membre de la CE, d'autres pays et les requérants d'asile sont assujettis au régime national suisse.
Les caisses AVS des cantons, des associations et de la Confédération sont chargées de l'application du régime natio- nal.
Le financement des allocations est assuré par des cotisa- tions prélevées sur les revenus des personnes assujetties à l'AVS et, éventuellement, par des contributions publiques.
S'il devait se révéler impossible d'élaborer une solution détaillée au niveau fédéral, il conviendrait d'édicter au moins une loi-cadre prévoyant des prestations minimales et permet- tant de combler les lacunes existant aujourd'hui dans les lé- gislations cantonales.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 30. Mai 1990
Rapport écrit du Conseil fédéral du 30 mai 1990
Seit mehr als 45 Jahren besitzt der Bund in Artikel 34quinquies der Bundesverfassung die Kompetenz, auf dem Gebiet der Fa-
Motion Rychen
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milienzulagen gesetzgeberisch tätig zu werden. Bisher hat er von dieser Kompetenz nur im Bereich der Landwirtschaft Ge- brauch gemacht durch Erlass des Bundesgesetzes über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG).
Sämtliche Kantone kennen heute Familienzulagen an Arbeit- nehmer ausserhalb der Landwirtschaft, einige auch an Selb- ständigerwerbende und wenige an Nichterwerbstätige.
Die Bestrebungen, ein umfassendes Bundesgesetz über Fa- milienzulagen zu schaffen, gehen bis ins Jahr 1946 zurück und fanden sich seither immer wieder auf der politischen Ta- gesordnung.
Bei den diesbezüglich letzten Vorstössen handelt es sich um die parlamentarische Initiative Nanchen aus dem Jahre 1977 und um die Standesinitiative des Kantons Luzern aus dem Jahre 1983.
Im Auftrag der vorberatenden Nationalratskommission hatte das Eidgenössische Departement des Innern im Jahre 1984 ein breit angelegtes Vernehmlassungsverfahren bezüglich ei- ner bundesrechtlichen Ordnung der Familienzulagen durch- geführt. Die Bedürfnisfrage wurde dabei mehrheitlich verneint. 16 Kantone sprachen sich sowohl gegen eine Lösung nach AHV-Modell wie auch gegen die weniger weit gehende Lö- sung in Form eines Rahmengesetzes aus. Es sei wenig sinn- voll, so lautete der Grundtenor, eine Aufgabe dem Bund zu übertragen, welche bis anhin zufriedenstellend durch die Kan- tone wahrgenommen worden sei.
Im Jahre 1986 lehnten der Nationalrat (mit 99 zu 70) und der Ständerat (mit 29 zu 8) eine bundesrechtliche Ordnung der Familienzulagen ab.
Bezüglich der Rechtsstellung von Bürgern aus anderen als EG- und Efta-Staaten sowie bezüglich derjenigen von Asylbe- werbern sind aus heutiger Sicht keine Regelungen denkbar, welche nur auf bundesrechtlicher, nicht jedoch auch auf kan- tonaler Ebene zu realisieren wären.
Im Hinblick auf die Verwirklichung eines Europäischen Wirt- schaftsraumes wären bezüglich der bestehenden kantonalen Familienzulagengesetze ohne Zweifel gewisse Anpassungen nötig (insbesondere Gleichbehandlung von Bürgern der EG und der Efta). Diese wären in einem das ganze Land umfas- senden Gesetz ohne Zweifel einfacher vorzunehmen als in 26 verschiedenen kantonalen Erlassen. Soweit sich dies heute bereits beurteilen lässt, könnten diese notwendigen Anpas- sungen indessen ebenso auf der Basis der bestehenden föde- ralistischen Ordnung realisiert werden.
Im Rahmen der Vorarbeiten im Hinblick auf den allfälligen Ab- schluss eines EWR-Vertrags wird auch dieser Fragenkomplex eingehend zu prüfen sein. Aufgrund der Ergebnisse dieser Prüfung wird schliesslich endgültig darüber zu entscheiden sein, inwiefern sich eine einheitliche Bundeslösung bezüglich der Realisierung des sogenannten Acquis communautaire aufdrängt.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln.
Le président: M. Stucky combat la motion Hänggi. La discus- sion est renvoyée à une date ultérieure.
Verschoben - Renvoyé
90.313 Motion Rychen Drogenmissbrauch. Nationale Präventionskampagne Toxicomanie. Campagne nationale de prévention
Wortlaut der Motion vom 6. Februar 1990
Der Bundesrat wird beauftragt, eine breitangelegte nationale Kampagne gegen den Drogenmissbrauch nach dem Vorbild der Aids-Kampagne einzuleiten.
Texte de la motion du 6 février 1990
Le Conseil fédéral est chargé de lancer une campagne natio- nale de prévention de la toxicomanie en prenant pour exemple la campagne contre le SIDA.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aliesch, Allenspach, Areg- ger, Aubry, Auer, Basler, Bäumlin Ursula, Berger, Biel, Bircher, Blocher, Bonny, Braunschweig, Bremi, Bühler, Bundi, Burck- hardt, Bürgi, Büttiker, Cincera, Columberg, Daepp, Danuser, Darbellay, David, Déglise, Dietrich, Dormann, Dünki, Eggly, Engler, Eppenberger Susi, Etique, Fäh, Fehr, Fierz, Fischer- Hägglingen, Fischer-Seengen, Frey Claude, Frey Walter, Fri- derici, Früh, Graf, Gysin, Hari, Hess Otto, Hess Peter, Hösli, Houmard, Iten, Jeanneret, Jung, Keller, Kohler, Kühne, Lanz, Leuba, Leuenberger-Solothurn, Leuenberger Moritz, Loretan, Luder, Massy, Mauch Rolf, Mühlemann, Müller-Aargau, Mül- ler-Meilen, Müller-Wiliberg, Nabholz, Nebiker, Neuenschwan- der, Neukomm, Oester, Ott, Pini, Portmann, Reichling, Rei- mann Fritz, Reimann Maximilian, Rohrbasser, Rutishauser, Rüttimann, Sager, Scheidegger, Schmidhalter, Schule, Schwab, Seiler Hanspeter, Seiler Rolf, Spälti, Spoerry, Stamm, Stappung, Steinegger, Stucky, Tschuppert, Ulrich, Wanner, Weber-Schwyz, Widmer, Widrig, Wyss Paul, Wyss William, Zbinden Hans, Zölch, Zwingli, Zwygart (106)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Erstes Ziel der Drogenpolitik muss es sein, Jugendliche vom Drogenkonsum abzuhalten. Der Prävention im Sinne der Infor- mation, Aufklärung und Ueberzeugung kommt daher im Rah- men einer wirksamen Bekämpfung des Drogenmissbrauchs eine zentrale Stellung zu. Von den Kantonen und privaten Or- ganisationen wird in diesem Bereich bereits heute wertvolle Arbeit geleistet. Das heutige Ausmass der Drogenprobleme und der Gefährdung junger Menschen sowie die Gefahr wach- sender Gleichgültigkeit lassen jedoch Zweifel daran aufkom- men, ob diese Anstrengungen genügen. Der Kampf gegen den Drogenmissbrauch ist eine nationale Aufgabe. Sollen po- sitive Resultate im Rahmen einer überzeugenden Prävention erzielt werden, sind vermehrte und insbesondere koordinierte Anstrengungen nötig. Es bedarf der Initiative des Bundes und einer professionell geführten, breitangelegten nationalen Prä- ventionskampagne nach dem Vorbild der Aids-Kampagne.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 5. Juni 1990 Déclaration écrite du Conseil fédéral du 5 juin 1990 Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
Ueberwiesen - Transmis
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Hänggi Bundeslösung für Familienzulagen Motion Hänggi Allocations familiales. Réglementation fédérale
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1990
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
89.789
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 22.06.1990 - 08:00
Date
Data
Seite
1250-1251
Page
Pagina
Ref. No
20 018 721
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