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Petitionen
chungsrichter, Polizisten, Funktionäre der staatlichen Gewalt gehören vielfach auch politischen Gruppen an. Toleranz ist nicht die Spezialität aller. Gerade gegenüber Minderheiten- Politikern möchte manch kleiner Exponent einer Mehrheits- gruppe sein Mütchen kühlen. Ihn zu behindern, ihn einzukla- gen, verschafft ganz besondere Lust. Dass dies in einem ehe- mals aristokratischen Staat - wie dem Kanton Bern - offenbar sehr naheliegt, zeigt ein Kommentar von Fleiner/Giacometti, wo formuliert wird: «Diese Immunität besass früher eine be- sondere politische Bedeutung, indem sie entsprechend ihrer ursprünglichen ratio den Parlamentsmitgliedern vorab einen Schutz gegen die Anhebung oder Fortsetzung politisch ten- denziöser Strafverfolgungen durch den Kanton Bern gewäh- ren soll.» So steht es im Kommentar von Fleiner/Giacometti. So bleibt lediglich die Frage, wo die Grenze zu ziehen ist. Diese Frage ist in dieser Debatte auch schon mehrfach gestellt worden. Es geht darum, ob die Ausübung politischer Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Mandat liegt oder nicht.
Bei Aktionen mit Demonstrationscharakter ist die Verletzung der bestehenden Rechtsordnung naheliegend. Aber auch der Uebereifer politisch Intoleranter wird vermehrt herausgefor- dert. Das müssen wir zugeben. Dass bernische Untersu- chungsbehörden hier offenbar eine besondere Vorliebe zei- gen, beweist auch, dass die Kommission den entsprechenden Untersuchungsbehörden einen Tadel verabreichen musste; das brüske und sehr selbstherrliche Vorgehen wurde doch im- merhin mit einem Verweis kritisiert. Ob als Seltenheit einmal zu Demonstrationszwecken der Immunitätsschutz strapaziert wird - vielleicht leichtsinnig verwendet, ja sogar missbraucht wird - ändert nichts daran, dass diese Institution von grossem Wert ist. Wenn es sie nicht gäbe, müsste man sie erfinden und in dieser Form, wie sie jetzt vorliegt, einführen.
Schmid: Es geht wieder um die Frage, ob man den Menschen aufspalten kann in eine Privatperson und in einen Parlamenta- rier. Ich glaube, man kann nicht sagen, man könne das Gewis- sen in ein Privatgewissen und in ein Parlamentariergewissen. aufspalten. Es wird nie möglich sein, diese Dinge voneinander zu unterscheiden. Wenn wir glaubwürdig handeln, handeln wir als Person und nicht als Teilperson.
Im übrigen muss ich festhalten: Es handelt sich hier um ein Vorgefecht in Anbetracht von weiteren, bevorstehenden Anträ- gen auf Aufhebung der Immunität. Herr Ruf, Sie haben sich ein bisschen zu früh gefreut: Herrn Jeanneret und Herrn Gros geht es nicht um die Aufhebung der parlamentarischen Immu- nität von Herrn Günter, sondern von Jean Ziegler.
Mme Jeanprêtre, rapporteur: Juste deux mots, non pour justi- fier les propos que j'ai tenus tout à l'heure, mais pour vous rap- peler une phrase du rapport que j'ai citée et que, par ailleurs, aucun membre de la commission n'a rectifiée: «Les parlemen- taires jouissent d'un droit que l'on peut qualifier à certains égards d'un privilège.» C'est vrai, ils ont, peut-être, des droits différents des simples citoyens mais aussi des obligations dif- férentes. Les parlementaires jouissent du privilège de l'immu- nité relative parce que: « .... même en dehors des sessions, ils restent liés au devoir absolu de s'acquitter de leur mandat consciencieusement, librement et sans subir de pression, comme le prescrit la constitution.» C'est dans cet esprit-là que je suis intervenue tout à l'heure.
Frau Stamm, Berichterstatterin: Die Präsidentin weist darauf hin, dass sie ihre Ausführungen über die relative Immunität der Parlamentarier im Sinne der Ausführungen auf Seite 3 des Kommissionsberichtes gemacht hat, wo über das Privileg der relativen Immunität - welches ein Korrelat zu den Pflichten des Parlamentariers ist - steht: «Dieses Privileg der Immunität nimmt darauf Rücksicht, dass der Parlamentarier nicht nur während der Sessionen eng mit der unbedingten Pflicht ver- bunden ist, sein Mandat verantwortungsbewusst, ohne Druck und frei, gemäss Verfassung, ausüben zu können.»
Hinter diesem Satz steht die ganze Kommission.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Ruf
58 Stimmen 17 Stimmen
Petitionen - Pétitions
90.2001
Konsumentenarbeitsgruppe (Kag). Mehr Tierschutz in der Landwirtschaft
Groupe de travail des consommateurs pour un élevage fermier qui respecte à la fois les besoins des animaux et l'environnement (KAG). Meilleure protection des animaux dans l'agriculture
Frau Jeanprêtre unterbreitet im Namen der Petitions- und Ge- währleistungskommission den folgenden schriftlichen Be- richt:
«- Verbot jeglicher Anbindung von Schweinen;
Auslauf und Einstreu für alle Tiere;
Die Auflagen der Tierschutzgesetzgebung sollen auch für Importprodukte gelten;
Verbot von synthetischen Leistungsförderern (insbesondere Antibiotika und Somatotropine);
Verbot gentechnologischer Experimente an Nutztieren - ins- besondere keine staatlichen Gelder für solche Forschungen;
Verbot von neuen Massentierhaltungen mit Truten, Wach- teln etc .;
Intensive Förderung der praxisbezogenen Nutztierethologie an den schweizerischen Lehr- und Forschungsstätten;
Verbandsbeschwerderecht für die Tierschutzorganisatio- nen;
Maximal 2,5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) pro Hektare landwirtschaftlicher Nutzfläche (keine Bahnhofbauern und Gülleschwemme mehr);
Energischer Vollzug der schon bestehenden Tier- und Um- weltschutzgesetze.»
Die Petenten begründen ihre Eingabe damit, dass «die schnelle Verwirklichung dieser Forderungen eine tier- und um- weltgerechtere Landwirtschaft, die in besserem Einklang steht mit den Oberzielen der schweizerischen Landwirtschaftspoli- tik, ermöglicht. Auch kleine und mittlere Bauern gewinnen so wieder eine Existenzmöglichkeit.»
Die Petitions- und Gewährleistungskommission befasste sich am 25. April 1990 mit dieser Eingabe sowie einer dies- bezüglichen Stellungnahme des Eidgenössischen Volkswirt- schaftsdepartementes. Sie hält dazu folgendes fest:
Verbot jeglicher Anbindung von Schweinen:
Die Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (TSchV; SR 455.1) verbietet die Anbindung von Schweinen am Hals (Art. 22 Abs. 3), lässt aber die Anbindung mittels Brustgurte unter einschränkenden Bedingungen zu (Art. 6, Art. 22 Abs. 2; Anhang 1, Tabelle 12, Ziff. 21). Diese Haltungsform ist in der Praxis häufig, wird aber von einzelnen Tierschützergruppen als nicht tiergerecht bezeichnet. Neue Forschungsergebnisse auch aus der Schweiz unterstützen diese Ansichten. Im Rah- men einer künftigen Revision der Tierschutzverordnung soll dieser Aspekt erneut geprüft werden.
Die Tierschutzverordnung fordert zeitweilige Bewegungsmög- lichkeiten für Rindvieh in Anbindehaltung (Art. 18 TSchV) und für Sauen, die in Kastenständen oder angebunden gehalten werden (Art. 22 Abs. 2 TSchV). Diese Bewegungsmöglichkeit kann auch im Stall gegeben werden (z. B. Laufstall für Rind- vieh, grosse Boxen für Sauen). In der Praxis wird die Bewe-
Pétitions
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N
22 juin 1990
gungsmöglichkeit nicht immer realisiert; bei der Durchset- zung der Tierschutzvorschriften bestehen hier Schwierigkei- ten.
Für Hühner fordert die Tierschutzverordnung nicht ausdrück- lich Auslaufmöglichkeiten.
Einstreu wird in der Tierschutzverordnung für bestimmte Nut- zungs- bzw. Alterskategorien beim Rindvieh und Schwein ge- fordert (Art. 17, Art. 23 Abs. 2 TSchV), nicht jedoch für Hühner. In der Praxis wird in den neuen Haltungssystemen für Lege- hennen (Volieren- und Etagenhaltungen) aus Marktgründen (Verkauf der Eier als Bodenhaltungseier zu höherem Preis) in den meisten Fällen Einstreu gegeben. In der Pouletmast ist Einstreu ohnehin üblich. Die Forderung wird in bezug auf die Haltung von Legehennen bei einer Revision der Tierschutz- verordnung zu prüfen sein. Allerdings werden auch Aspekte der Hygiene (erhöhtes Risiko des Parasitenbefalls, vermehrte Verschmutzung der Eier, Medikamentenanwendung, Rück- stände in Eiern) mitberücksichtigt werden müssen.
Eine Arbeitsgruppe unter Leitung des Bundesamtes für Land- wirtschaft prüft die Frage von Importregelungen verschiede- ner Art. Der Schlussbericht ist 1990 zu erwarten.
Leistungsförderer werden gestützt auf Artikel 73 des Landwirt- schaftsgesetzes nach strengen Anforderungen zugelassen. Bei Beachtung der Anwendungsbedingungen verursachen sie keine Rückstände im Fleisch. Bei einem Verbot von antimi- krobiellen Leistungsförderern wäre zu befürchten, dass an- stelle geprüfter Wirkstoffe vermehrt Medikamente aufgrund tierärztlicher Verschreibung oder illegal eingesetzt würden. Gegenüber der heutigen Situation würde ein derartiger erhöh- ter Einsatz von Medizinalfutter zu einer Verschlechterung füh- ren. Ein Verbot der antimikrobiellen Leistungsförderer müsste demnach mit einem Verbot jeglicher Verabreichung von Anti- biotika über Futter oder Wasser verbunden sein.
Bovines Somatotropin ist in der Schweiz nicht zugelassen, und bis heute ist noch kein Bewilligungsantrag gestellt wor- den. Bei einem Gesuch um Zulassung würden nicht nur die Aspekte des Gesundheitsschutzes, sondern auch jene der Oekologie, des Tierschutzes und der Oekonomie geprüft. Da- bei wären sämtliche interessierten Kreise zu begrüssen.
Die gentechnologische Forschung an Nutztieren dient vor al- lem der Erforschung von Erbfehlern und von Fragen der Ver- erbbarkeit. Die Ergebnisse können positive Auswirkungen bei- spielsweise auf die Tiergesundheit zeitigen.
Das Parlament hat Probleme der Gentechnologie im Zusam- menhang mit der Volksinitiative «gegen Missbräuche der Fort- pflanzungs- und Gentechnologie beim Menschen» und dem Gegenvorschlag des Bundesrates, dessen Geltungsbereich auch auf Tiere ausgedehnt ist, zu behandeln.
Die Bewilligungspflicht für Stallbauten gestützt auf Artikel 19d des Landwirtschaftsgesetzes verhindert seit 1978 die Entste- hung neuer und die Vergrösserung bestehender bodenunab- hängiger Tierhaltungsbetriebe. Stallbaubewilligungen wer- den nur an kleine und mittelgrosse Betriebe erteilt und nur für Einheiten mit begrenzten Tierzahlen (beispielsweise für höch- stens 2200' Masttruten). Die Haltung von Wachteln ist diesen Bestimmungen bisher nicht unterstellt, weil dieser Produkti- onszweig in der Schweiz bis heute keine grosse Bedeutung hat.
In der Tierschutzverordnung wird die Haltung von Truten oder Wachteln nicht detailliert geregelt. Das Bundesamt für Veteri- närwesen hat immerhin 1982 betreffend Wachteln einschrän- kende Richtlinien erlassen und den interessierten Produzen- tenkreisen 1987/1988 die Bedingungen mitgeteilt, welche eine tiergerechte Trutenhaltung ermöglichen (eine entsprechende Richtlinie ist in Vorbereitung). Für ein pauschales Verbot neuer
Intensivhaltungen mit Truten, Wachteln etc. besteht keine Rechtsgrundlage.
Der Bundesrat hat sich am 6. September 1989 bereit erklärt, das Postulat Meier-Glattfelden vom 15. Juni 1989 (89.507), welches die Erweiterung des Unterrichtes in Nutztierethologie am Institut für Nutztierwissenschaften an der ETH Zürich for- dert, entgegenzunehmen. Der Nationalrat hat es überwiesen. Ein Konzept der ETH Zürich besteht.
Auf die Gestaltung der Lehrpläne an den kantonalen Hochschu- len können die Bundesbehörden keinen Einfluss nehmen.
Das Bundesamt für Veterinärwesen vergibt seit 1981 jährlich bedeutende Summen als Forschungsbeiträge und -aufträge für Tierschutzforschung im Bereich der Nutztierethologie an die Universitäten Bern und Zürich, die ETH Zürich und die For- schungsanstalt Tänikon.
Verbandsbeschwerderecht für Tierschutzorganisationen: Ueber die Frage hat das Parlament bei der Behandlung der Volksinitiative «Weg vom Tierversuch» zu befinden. Der Bun- desrat hat die Einführung der Verbandsbeschwerde gegen Tierversuche in seiner Botschaft vom 30. Januar 1989 zur In- itiative abgelehnt. Dasselbe gilt für die Mehrheit der vorbera- tenden Kommission des Nationalrates, die indessen - im Rah- men eines indirekten Gegenvorschlags - die Schaffung eines Behördenbeschwerderechts zugunsten des Bundesamtes für Veterinärwesen beantragt. Eine Kommissionsminderheit wird für die Verbandsbeschwerde eintreten.
Maximal 2,5 Düngergrossvieheinheiten pro Hektare land- wirtschaftliche Nutzfläche:
Dünger - also auch Gülle und Mist - sind abgestimmt auf den Bedarf der Pflanzen und mit Rücksicht auf die im Boden be- reits vorhandenen pflanzenernährenden Stoffe einzusetzen. Dies verlangt die Stoffverordnung des Bundesrates, die auf das Umweltschutzgesetz abstellt. Das Gewässerschutzrecht seinerseits will sicherstellen, dass durch den Einsatz der be- sonders gewässergefährdenden Gülle die Gewässer nicht ge- fährdet bzw. verunreinigt werden.
Die unter bestmöglichen pflanzenbaulichen Voraussetzungen höchstens erlaubte Güllemenge entspricht dem Düngstoffan- fall von 3 Düngergrossvieheinheiten (DGVE). Bei diesem Grenzwert handelt es sich auch um einen Wert, der als Entge- genkommen wirtschaftliche Härten für betroffene Nutztierhal- ter, beispielsweise in der Tiermast, mildert. Es ist denn auch in der Vernehmlassung zum neuen Gewässerschutzgesetz ge- fordert und in beiden Räten so beschlossen worden. Anträge auf generelle Herabsetzung auf 2,5 DGVE hatten keinen Er- folg. Auch ist darauf hinzuweisen, dass die zuständigen kanto- nalen Vollzugsbehörden gehalten sind, je nach Standortver- hältnissen diese Höchstgrenze von 3 DGVE herabzusetzen.
Wird gemäss Stoffverordnung nach Pflanzenbedarf gedüngt, wird es in den meisten Fällen ohnehin nicht möglich sein, die Höchstgrenze von 3 DGVE über längere Zeit auszunützen.
Neben den insgesamt erfreulichen Wirkungen des Tierschutz- gesetzes sind unbestritten auch Schwierigkeiten beim kanto- nalen Vollzug aufgetreten. Der Bund bemüht sich im Rahmen seiner Möglichkeiten mittels Beratung, Kursen, Richtlinien etc. um Verbesserung beim Vollzug durch die Kantone.
Der Vollzug des Umweltschutz- bzw. Gewässerschutzgeset- zes liegt ebenfalls in der Kompetenz der Kantone. Die zustän- digen Bundesstellen unternehmen alles, um sie dabei zu un- terstützen. Dies geschieht mit zahlreichen Informationsschrif- ten, Informationstagungen und direkten persönlichen Kontak- ten mit den Vollzugsbehörden. Das Umsetzen der Gesetzes- bestimmungen in die Praxis braucht aber erfahrungsgemäss viel Zeit. Wichtig ist, dass in erster Priorität die landwirtschaft- liche Beratung in den Kantonen verstärkt wird und sich die Landwirte der Beratung tatsächlich auch öffnen.
Antrag der Kommission
Mehrheit
Von der Petition Kenntnis nehmen, ihr aber keine Folge ge- ben.
N
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Petitionen
Minderheit (Schmid, Béguelin, Braunschweig, Maeder, Rechsteiner) Die Punkte 1 bis 6 der Petition als Postulat und die Punkte 7 bis 10 der Petition zur Kenntnisnahme an den Bundesrat über- weisen.
Antrag Weder-Basel Punkt 10 der Petition sei als Postulat zu überweisen.
Proposition de la commission Majorité
Prendre acte de la pétition, mais ne pas lui donner suite. Minorité
(Schmid, Béguelin, Braunschweig, Maeder, Rechsteiner) Transmettre au Conseil fédéral comme postulat les points 1 à 6 de la pétition et les points 7 à 10 pour qu'il en prenne acte.
Proposition Weder-Bâle
Transmettre le point 10 de la pétition sous forme de postulat.
Schmid, Sprecher der Minderheit: Im Namen der Kommissi- onsminderheit ersuche ich Sie, von den 10 Forderungen der Petition, die von der Konsumentenarbeitsgruppe eingereicht wurde, dem Bundesrat die ersten 6 als Postulat und die Punk- te 7 bis 10 zur Kenntnisnahme zu überweisen.
Bei den ersten 6 Forderungen handelt es sich um Probleme, die ohnehin in Anbetracht bevorstehender Gesetzesrevisio- nen bereits entscheidungsreif sind oder vom Bundesrat schon geprüft werden. Wir verlangen mit einer verbindlichen Unter- stützung dieser Anliegen nichts Unmögliches. Ich brauche das hier nicht im einzelnen zu wiederholen.
In der Stellungnahme der Petitions- und Gewährleistungs- kommission wird über entsprechende Forschungsergeb- nisse, den allgemeinen Meinungsumschwung und die die- sem Rechnung tragenden Bemühungen des Bundesrates, entsprechende Revisionsvorschläge zu prüfen, ausführlich berichtet. Die ersten drei Forderungen betreffen eine artge- rechtere Tierhaltung, wozu vor allem Bewegungsmöglichkei- ten und Einstreu gehören. Sie sind keineswegs übertrieben, können doch solche Bedingungen auch in den Ställen selbst geschaffen werden. Es versteht sich dabei von selbst, dass Anstrengungen unternommen werden sollen, dieselben Auf- lagen auch an Importprodukte zu knüpfen.
Die Forderungen 4 und 5 möchten bestimmten Auswüchsen begegnen, die eigentlich nur die Folge der verfehlten Tierhal- tung sind.
Wo man die Tiere nicht artgerecht leben lässt, werden sie an- fälliger auf Krankheiten und brauchen Medikamente - ja man ist versucht, sie gentechnisch so zu manipulieren, dass sie in ihrer unnatürlichen Lebenslage nicht mehr mit ihren angebo- renen Bedürfnissen in Konflikt geraten.
Zum Einsatz von Somatotropin hat sich die Petitionskommis- sion anlässlich einer früheren Stellungnahme bereits ableh- nend geäussert.
Mit der Zucht und dem Markt von Truten und Wachteln - in der Forderung 6 enthalten - sollten wir nicht neue Nischen von Massentierhaltungen auftun, wenn andererseits alles daran- gesetzt wird, die vorhandenen nicht tiergerechten Einrichtun- gen zu eliminieren.
Soweit die sechs Punkte, die wir als Postulat überweisen möchten.
Die Forderungen 7 bis 9 dagegen sind zwar - nach der Auffas- sung der Kommissionsminderheit - auch postulatswürdig, aber es sind Themen und Probleme, mit denen sich der Rat erst kürzlich befasst hat. So ist z. B. ein Postulat unseres Kolle- gen Meier-Glattfelden zur Förderung der Nutztierethologie an der ETH vom Bundesrat akzeptiert und vom Rat überwiesen worden.
Ueber die Frage der Verbandsbeschwerde hat der Rat im Rah- men des Tierschutzgesetzes entschieden. Im Zusammen- hang mit dem Gewässerschutzgesetz ist die Zahl der Dünger- grossvieheinheiten pro Hektare festgelegt worden.
Den konsequenten Vollzug der Gesetze bei Punkt 10 möchten wir als selbstverständlich betrachten. Es hat keinen Sinn, mit einem Postulat zu fordern, dass die Gesetze eingehalten wer-
den. Das sollte ohnehin der Fall sein - nicht erst, wenn man mit einem Postulat nachhilft.
Ich glaube aber, es ist wichtig, dem Bundesrat kundzutun, dass trotz der getroffenen Entscheide der Wunsch nach wei- tergehenden Massnahmen im Volk nach wie vor besteht. Ich ersuche Sie, dem Antrag der Kommissionsminderheit zuzu- stimmen.
Weder-Basel: Die Kag hat offenbar mit ihrem Vorstoss ein An- liegen aufgegriffen, das immer mehr Menschen beschäftigt. Die Petitionskommission hat dieser Tatsache mit einem vier- seitigen Bericht Rechnung getragen. Die Kommissionsmin- derheit beantragt, sechs der Forderungen als Postulate zu überweisen.
Selbst die Kommissionsmehrheit stellt fest, dass nicht alles zum Besten bestellt ist. Wenn ich Sie namens unserer Fraktion bitte, den Antrag der Kommissionsminderheit zu unterstützen, will ich vorausschicken, dass die Initianten sehr wohl wissen, wovon sie in ihren zehn Forderungen sprechen.
Die Kag kennt heute Verträge mit hunderttausend Produzen- ten in der ganzen Schweiz, die sie berät und kontrolliert. Diese Bauern gewähren ihren Tieren täglich Auslauf ins Freie, Ein- streu im Stall und medikamentenfreies Futter. Sie fahren nicht schlecht dabei; denn die Kag vermittelt ihnen Absatz zu höhe- ren Preisen. Auf gemeinnütziger Basis und ohne einen Rap- pen Subvention wird hier seit Jahren ein positives Beispiel ge- geben. Damit es Nachahmung finden kann, muss der Bund ein paar Zeichen setzen. Die Tierschutzverordnung bedarf in einigen Punkten der Klärung, damit der schleppende Vollzug vorankommt und damit sich der Aufwand wirklich lohnt.
Nun möchte ich mich noch speziell mit der Anbindung von Schweinen beschäftigen - als Vegetarier komme ich ja nicht in Verdacht, das etwa wegen der Koteletts zu tun. Ich plädiere einmal mehr in dieser Woche für die Würde der Tiere. Diese Würde wird verletzt. Die Tiere erleben von der Wiege bis zur Bahre respektive von der Bucht bis zum Metzger eine Welt des Grauens, der Trostlosigkeit; sie erleben Langeweile, sie erle- ben ein Dasein, das man gar niemandem zumuten darf, auch nicht den Tieren.
Ich meine aber, dass damit auch die Würde des Menschen ver- letzt wird. Es verstösst gegen diese Würde, wenn wir nicht dafür eintreten, dass die Tiere auch zu ihren Rechten kommen. Ich weiss, Herr Rohrbasser, es stört Sie jetzt ein bisschen, dass ich für die Würde der Tiere eintrete, weil Sie ja eher meinen, das seien Wegwerfartikel. Aber dem ist nicht so. Wir sind schon von der Geschichte her mit den Tieren aufs engste verbunden.
Solange die Anbindung von Schweinen nicht grundsätzlich verboten ist, lässt sich die gesetzlich vorgeschriebene zeitwei- lige Losbindung weder kontrollieren noch durchsetzen. Das wissen Sie alle ganz genau. Die Anbindung ist die Folge der industriellen Tierhaltung; sie widerspricht - wie ich gesagt habe - der Würde der Tiere, und sie widerspricht den Grund- rechten, die wir auch den Tieren zugestehen müssen; denn diese Tiere möchten sicher gerne - wie wir - spielen, sie wür- den gerne wühlen, sie würden sich gerne bewegen. Das alles wird ihnen aus materiellen Gründen vorenthalten.
Wir müssen umdenken, sonst fällt das alles auf uns zurück. Was im Teller liegt, betrifft nachher auch uns. Am Schluss der Nahrungskette stehen wir Menschen. Mir als Vegetarier macht das nichts aus; gerade darum kann ich mich ja für die Tiere einsetzen.
Rüttimann: Ich möchte Sie bitten, der Petition in globo zuzu- stimmen und die Anträge der Minderheit Schmid und von Herrn Weder abzulehnen. Mit dem, was innerhalb des gelten- den Tierschutzgesetzes aufgeführt ist, sind wir selbstverständ- lich einverstanden; das Tierschutzgesetz soll innert Frist reali- siert werden. Was aber darüber hinausgeht - es werden immer wieder Vorstösse unternommen, die über unsere Tierschutz- normen hinausgehen, wie wir es diese Woche wieder erlebt haben -, da bin ich der Meinung, dass es nicht zur Rechtssi- cherheit beiträgt, wenn wir das Tierschutzgesetz bereits revi- dieren, bevor es überhaupt in Kraft ist.
Sie wissen, dass das Tierschutzgesetz von 1980 eine Ueber- gangsfrist von 12 Jahren vorsieht. Der Ständerat beantragte
Pétitions
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22 juin 1990
seinerzeit 20 Jahre, der Nationalrat 8 Jahre. Es wurde eine Ei- nigung bei 12 Jahren vereinbart. Diese gilt bis 31. Dezember 1991.
Wir sind der Meinung, dass wir diese Frist einhalten müssen und dass dann das Tierschutzgesetz endgültig und mit allen Konsequenzen in Kraft treten soll. Wir sind auch bereit, von der Landwirtschaft und von der Tierhaltung her - wir haben an die- sem Tierschutzgesetz ja mitgearbeitet - diese Normen einzu- halten, aber nicht ständig nach dem Prinzip «Wer bietet mehr?» zu überbieten.
Mit der Gleichbehandlung der Importprodukte könnten wir uns beispielsweise durchaus einverstanden erklären, auch mit dem Verbot von Somatotropin und anderem. Es geht aber darum, dass wir diese Frist doch einmal abwarten.
Es gibt verschiedene Probleme für die Tierhalter, auch finan- zielle. Diese Umstellungen kosten Geld. Wo das bis zum Ab- lauf der Frist hinausgezögert wird, handelt es sich meistens um auslaufende Betriebe, die keine Nachkommen haben und nicht mehr grosse Investitionen machen möchten; sie schöp- fen deshalb die Uebergangsfrist bis Ende 1991 aus.
Herr Schmid sagte es selbst: Was die Grossvieheinheiten be- trifft, haben wir kürzlich darüber beraten. Die Räte sind sich darüber einig. Artikel 14 des Gewässerschutzgesetzes ist be- reinigt.
Abschliessend möchte ich bemerken, dass wir zum Tier- schutzgesetz stehen und es durchführen wollen und müssen. Wir wehren uns lediglich gegen die ständigen Diskriminierun gen, wie sie vorhin wieder von Herrn Weder vorgebracht wur- den - direkt oder indirekt -, wonach das Tierschutzgesetz ver- schleppt werde und die Tiere grausam gehalten werden. Das ist in der überwiegenden Mehrheit nicht der Fall. Es gibt leider immer wieder Fälle, wo Tiervernachlässigungen vorkommen. Hier sollen die Behörden eingreifen. Mit dem gestern be- schlossenen revidierten Gesetz ist das möglich. Die Behörden können eingreifen.
Diese Missbräuche schützen wir nicht; wir wehren uns jedoch gegen die Behauptung, die Nutztierhalter seien alle Unmen- schen, wie das hin und wieder ausgedrückt wird.
Ich bitte Sie, zur Rechtssicherheit beizutragen und diese Peti- tion in globo zur Kenntnis zu nehmen.
Le président: M. Weder-Bâle a retiré sa proposition.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
69 Stimmen 34 Stimmen
90.2002 Raucher-Club. Gegen Präventionskampagnen Club des fumeurs. Contre les campagnes préventives
Frau Jeanprêtre unterbreitet im Namen der Petitions- und Ge- währleistungskommission den folgenden schriftlichen Be- richt:
Mit Eingabe vom 9. Oktober 1989 reichte der Raucher-Club (CH) eine Petition ein. Die Petenten ersuchen die eidgenössi- schen Räte, «die sogenannten 'Präventionskampagnen' ge- gen die Raucher zu überprüfen, bevor noch weiterer gesell- schaftspolitischer Schaden entsteht». Sie begründen ihr An- liegen damit, dass Steuergelder gegen den Willen der Bürger für Kampagnen missbraucht werden und dass auf kaltem, ad- ministrativem Weg Massnahmen gegen Menschen durch- gesetzt werden, welche rauchen. Auch sei der angebliche Kausalzusammenhang von Rauchen und vorzeitigem Tod nicht erwiesen. Für Kampagnen gegen die Raucher gebe es keine vernunftsmässigen Gründe.
Die Petitions- und Gewährleistungskommission des Natio- nalrates befasste sich am 11. Januar 1990 mit dieser Eingabe. Sie hält dazu folgendes fest:
Gestützt auf ein nationalrätliches Postulat aus dem Jahre 1983 setzte der Bundesrat im Herbst 1987 die Eidgenössische Kom- mission für Tabakfragen ein. Sie soll den Bundesrat in Fragen der Aufklärung über das Rauchen beraten, Vorschläge für ge-
setzliche Massnahmen erarbeiten, Forschungen und Evalua- tionen beantragen und Informationskampagnen vorbereiten. Die Tabakkommission gab zwei Expertisen über «Prävention des Rauchens durch Gesundheitserziehung» und «Tabak- werbung» in Auftrag. Diese Expertenberichte werden für 1990 erwartet und sollen Grundlagen für präventive Massnahmen bilden.
Im heutigen Zeitpunkt gibt es jedoch keine landesweite Millio- nenkampagne gegen das Rauchen. Es besteht auch nicht die Absicht, auf kaltem, administrativem Weg Massnahmen ge- gen Menschen durchzusetzen, welche rauchen.
Die von den Petenten kritisierte Broschüre «Rauchen und Sterblichkeit in der Schweiz» war lediglich eine Beilage zum Bag-Bulletin vom Februar 1989 und richtete sich an Aerzte und Fachleute.
Das Bag unterstützt aber zweckmässige Aktionen Dritter. Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Aktionen für die Gesundheitsförderung in der Schweiz notwendig und sinnvoll sind und noch ausgebaut bzw. vermehrt werden soll- ten.
Antrag der Kommission
Aus diesen Gründen beantragt die Kommission, von der Peti- tion Kenntnis zu nehmen, ihr aber keine Folge zu geben.
Proposition de la commission
Pour les raisons indiquées, la commission propose de pren- dre acte de la pétition mais de ne pas lui donner suite.
Angenommen - Adopté
90.2003
Projektteam Arewa. Einfuhrbeschränkung für Tropenhöl- zer und Deklarationspflicht für alle verarbeiteten Hölzer Groupe de projet AREWA. Limitation des importations de bois tropicaux et obligation de déclaration de tous les pro- duits en bois
Frau Jeanprêtre unterbreitet im Namen der Petitions- und Ge- währleistungskommission den folgenden schriftlichen Be- richt:
Mit Eingabe vom 24. November 1989 reichte das Projekt- team Arewa eine Petition ein (2229 Unterzeichner). Die Peten- ten fordern das Parlament auf, «eine Einfuhrbeschränkung für Tropenhölzer und eine Deklarationspflicht für alle verarbeite- ten Hölzer» zu beschliessen. Ihr Ziel ist der Schutz des Amazo- nas-Regenwaldes.
Die Petitions- und Gewährleistungskommission befasste sich am 25. April 1990 mit dieser Eingabe und einer Stellung- nahme des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes. Sie kommt mit diesem zu folgenden Schlüssen:
Die fortschreitende Zerstörung der Tropenwälder ist ein schwerwiegendes Problem; die Verschlechterung der Situa- tion ist besorgniserregend. Der Hauptgrund für die Rodungen ist jedoch nicht der Holzhandel. Das Abbrennen von Wald zur `Gewinnung von landwirtschaftlichem Boden oder die Nut- zung der Wälder für die Befriedigung lokaler Bedürfnisse (Brennholz, Bauholz) sind die Hauptursachen für das Ver- schwinden der tropischen Regenwälder.
Die Forstwirtschaft der Tropengebiete muss sich an den Grundsatz der rationellen Nutzung der zur Verfügung stehen- den Ressourcen halten. Einerseits geht es um die wirtschaft- liche Nutzung des Waldes (Einkommens- und Arbeitsquelle, so dass die Bevölkerung ein Interesse daran hat, sich diese Ressourcen zu erhalten) und anderseits um die Erhaltung des ökologischen Gleichgewichts (Erneuerung des Waldes).
Vorschläge für eine Beschränkung der Einfuhr von Tropen- hölzern, wie sie in mehreren parlamentarischen Vorstössen gemacht wurden, hat der Bundesrat aus den folgenden Grün- den abgelehnt:
Da das Volumen unserer Tropenholzimporte sehr gering ist (und sich in den letzten Jahren stark vermindert hat), hätten einseitige Massnahmen kaum Wirkung, könnten jedoch un- sere Bemühungen um einen Dialog mit den Produzentenlän-
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Petitionen
dern beeinträchtigen, und zwar sowohl auf multilateraler als auch auf bilateraler Ebene.
Unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Entwicklung müsste man den Handel mit Holz aus Plantagen oder Wäl- dern, die nach ökologisch gesunden Kriterien bewirtschaftet und genutzt werden, fördern.
Solche Handelsbeschränkungen sind mit unseren internatio- nalen Verpflichtungen (namentlich im Rahmen des Gatt) nicht zu vereinbaren.
Eine Deklarationspflicht bei der Einfuhr von Holzproduk- ten würde zahlreiche Probleme auf internationaler Ebene (Gatt) und auf der Ebene der praktischen Durchführung stel- len. Da Holzprodukte in grosser Zahl und in grossem Umfang eingeführt werden (und da der Anteil der Tropenhölzer wahr- scheinlich sehr gering ist, wenn er überhaupt ermittelt werden kann), wäre eine solche Massnahme im Verhältnis zum ange- strebten Ziel unverhältnismässig.
Das Problem muss auf internationaler Ebene angegangen werden. Unsere Massnahmen zur Unterstützung der Forstwirt- schaft und zugunsten einer rationellen Nutzung der Ressour- cen in den Entwicklungsländern umfassen nicht nur Aktionen bilateraler Zusammenarbeit, sondern auch Hilfe an verschie- dene internationale Organisationen, die in diesem Bereich tä- tig sind, wie die Internationale Tropenholz-Organisation (ITTO) und der Tropenwald-Aktionsplan (PAFT).
Die Kommission verweist schliesslich auf ihr umfassendes Postulat vom 30. August 1989 (vom Nationalrat am 6. Oktober 1989 angenommen) mit folgendem Wortlaut:
«Tropische Regenwälder
Der Bundesrat wird eingeladen, alle rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen und Vorschläge zu unterbreiten, mit denen wirksam Einfluss genommen werden kann auf die Erhaltung der tropi- schen Regenwälder und ihrer Flusssysteme sowie zum Schutz und zur Anerkennung der Rechte ihrer Ureinwohner. Insbesondere sind zu erwägen:
eine konsequente ökologisch orientierte Mitarbeit der Schweiz in der Internationalen Tropenholz-Organisation (ITTO),
die verstärkte Beteiligung an einer schrittweisen Entschul- dung von Drittweltländern als Gegenleistung für Bemühun- gen, entsprechende Gebiete tropischer Regenwälder dauer- haft unter Schutz zu stellen,
die Einwirkung auf internationale Entwicklungsbanken, um Kraftwerkgrossprojekten und Bergbauvorhaben, welche öko- logische Grundsätze missachten und gegen den Willen der Ureinwohner durchgesetzt werden sollen, die finanziellen Mit- tel entziehen zu können,
Einflussmöglichkeiten, namentlich über die Exportrisikoga- rantie, auf Schweizer Firmen, die Mitwirkung an ebensolchen Projekten und Eingriffen oder die Lieferung von Bestandteilen und Infrastruktur zu unterlassen,
Beschränkung des Tropenholzimports auf Herkunftsge- biete, die den Tropenwald nachhaltig nutzen, ohne ihn zu zer- stören,
Förderung der Handelsbeziehungen und Begünstigung der Importbedingungen für Produkte aus Ländern, welche den. Schutz des Regenwaldes zu ihrer Aufgabe machen und die Rechte ihrer Bewohner respektieren.»
Antrag der Kommission
Aus diesen Gründen beantragt die Kommission, von der Peti- tion Kenntnis zu nehmen, ihr aber keine Folge zu geben.
Proposition de la commission
La Commission des pétitions et de l'examen des constitutions cantonales propose de prendre connaissance de la pétition mais de ne pas lui donner suite.
Angenommen - Adopté
90.2004 SchallCa Video. Brutalogesetz SchallCa Vidéo. Scènes de brutalité. Loi
Frau Jeanprêtre unterbreitet im Namen der Petitions- und Ge-
währleistungskommission den folgenden schriftlichen Be- richt:
«Art. 1
Anstrebung eines Jugendschutzgesetzes vor Brutalos, mit Al- tersbegrenzung ab 18 Jahren;
Art. 2
Als Grundlage gilt die Altersfreigabe der FSK (Freiwillige Selbstkontrolle in Deutschland). Nicht FSK-geprüfte Filme sind zu verbieten.
Art. 3
Anerkennung der Indizierten-Liste aus Deutschland. Ver- stösse gegen die Altersfreigabe sind mit Geldstrafen zu bele- gen.»
Die revidierten Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB) über Delikte gegen Leib und Leben und gegen die Familie sind am 1. Januar 1990 in Kraft getreten. Dieses Revisionspa- ket enthält mit Artikel 135 StGB eine neue Bestimmung über Gewaltdarstellungen. Es handelt sich um ein generelles Ver- bot solcher Darstellungen.
Im Bestreben, einen möglichst wirksamen Jugendschutz zu gewährleisten, sehen Bundesrat und Parlament ein generel- les, altersunabhängiges Verbot vor. Gegenüber Anträgen in den Räten, die auf eine Lockerung des Verbotes abzielten - Beschränkung auf 16 oder 18 Jahre, allenfalls verbunden mit Straflosigkeit der Handlungen, wenn im engen persönlichen Kreis begangen -, hat sich eine eindeutige Mehrheit durch- gesetzt, die feststellte, dass die Vorschrift damit ihr wirkliches Ziel, den Jugendschutz, verfehle. Nur ein allgemeines Verbot vermag denn auch die effiziente Beschlagnahme und Einzie- hung solcher menschenverachtender Produkte zu garantie- ren. Die Vorschrift wahrt im übrigen die Verhältnismässigkeit, denn Darstellungen von kulturellem oder wissenschaftlichem Wert können und sollen nach wie vor der Oeffentlichkeit zu- gänglich gemacht werden.
Die neue Regelung konnte sich nicht mit einer freiwilligen Selbstkontrolle der Video-Verbände begnügen. Zwar würde ein Ehrenkodex dieser Branche in einem gewissen Umfang wohl dazu beitragen, dass die verbotenen Machwerke nicht zur Darstellung gelangen. Der Gesetzgeber musste jedoch davon absehen, diese Selbstkontrolle allein den Mitgliedern der Branche zu überlassen. Eine entsprechende Vereinba- rung könnte nicht verhindern, dass die Kontrolle unterlaufen wird, womit entsprechende Filme um so begehrter werden. Im übrigen liesse sich ein Verstoss gegen den Ehrenkodex nicht mit einer wirksamen Sanktion ausstatten. Das soll indes die Vi- deo-Branche nicht daran hindern, mit einer Selbstkontrolle Darstellungen im Sinne von Artikel 135 StGB vom Markt zu bannen.
Willkommen dürften Listen indizierter Filme sein, wie zum Beispiel die Bundesrepublik eine kennt. Die rechtsanwenden- den Behörden werden eine solche Liste sicher als wertvolle Orientierungshilfe und Richtschnur für ihren Entscheid be- trachten.
Mit Artikel 135 StGB trägt somit der Gesetzgeber dem Anlie- gen des Jugendschutzes, das die Petenten vertreten, Rech- nung, geht jedoch aus den dargelegten Gründen über eine al-
58-N
Pétitions
1246
N
22 juin 1990
tersabhängige Regelung hinaus. Andere als strafrechtliche Mittel, welche die Durchsetzung des Verbots unterstützen, sind durchaus erwünscht.
Antrag der Kommission
Die Kommission beantragt deshalb, von der Petition Kenntnis zu nehmen, ihr aber keine Folge zu geben.
Proposition de la commission
La commission propose de prendre acte de la pétition mais de ne pas lui donner suite.
Angenommen - Adopté
90.2005 Seiler Hansjörg. Revision des EOG und des OR Révision de la LAPG et du CO
Frau Jeanprêtre unterbreitet im Namen der Petitions- und Ge- währleistungskommission den folgenden schriftlichen Be- richt:
«In Fällen, in denen der Mann nicht erwerbstätig ist und min- derjährige Kinder betreut, kann während der Dauer seines Mi- litärdienstes seine Ehefrau ihrer Arbeit fernbleiben; sie erhält von EO/Arbeitgeber ihren Lohn im gleichen Umfang, wie sie ihn erhielte, wenn sie selber ein Mann wäre und den Militär- dienst leistete. Diese Regelung gilt sinngemäss (d.h. prozen- tual), soweit Mann und Frau beide teilweise erwerbstätig sind.»
Der Petent begründet seine Eingabe wie folgt:
«Die Lösung bringt die ursprüngliche Idee der EO wieder in Einklang mit den gewandelten gesellschaftlichen Verhältnis- sen. Sie führt zu verbesserter Vereinbarkeit von Militär und Zi- villeben auch in Familien, die nicht nach dem traditionellen Rollenbild leben. Sie bedeutet auch nicht etwa eine unzumut- bare Belastung für die Wirtschaft: EO und Arbeitgeber müssen nur das leisten, was sie auch leisten müssten, wenn statt der Frau der Ehemann erwerbstätig wäre, und sind daher ge- nauso stark belastet, wie es der ursprünglichen Intention der EO entspricht. In Tat und Wahrheit profitieren nämlich bisher EO/Arbeitgeber in ungerechtfertigter Weise von der Erwerbs- tätigkeit der Frau und der Hausarbeit des Mannes: Sie sparen sich die Lohnfortzahlung während des Militärdienstes (die sie ja leisten müssten, wenn statt der Frau der Mann erwerbstätig wäre) und überwälzen damit die finanziellen Folgen des Mili- tärdienstes vollumfänglich auf die Familie des Wehrpflichti- gen, was im Widerspruch zur Idee der EO (Art. 34ter Abs. 1 Bst. d BV) steht.
Die hier vorgeschlagene Lösung dient zudem der Realisie- rung von Artikel 4 Absatz 2 BV, indem sie es beiden Ehepart- nern gleichermassen ermöglicht, erwerbstätig zu sein, ohne dass daraus finanzielle Nachteile infolge Militärdienstes zu be- fürchten sind. Auch im Lichte von Artikel 34quinquies Absatz 1 BV drängt sich diese Lösung auf, wird doch nach bisheriger Regelung durch den Militärdienst die Familie auf eine bela- stende Art und Weise auseinandergerissen. Schliesslich er- leichtert diese Lösung für viele Wehrpflichtige die Leistung des Militärdienstes und auch den Entscheid für eine militärische Weiterausbildung, was beides der Leistungsfähigkeit der Ar- mee zugute kommt.»
Die Petitions- und Gewährleistungskommission befasste sich am 25. April 1990 mit dieser Eingabe. Sie holte dazu Stel- lungnahmen des Eidgenössischen Departementes des In- nern, des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes und des Eidgenössischen Militärdepartementes ein und kommt mit diesen zu folgenden Schlüssen:
Die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz (EOG, SR 834.1) macht, wie der Petitionär er- wähnt, tatsächlich dann Schwierigkeiten, wenn ein Ehepaar die traditionelle Rollenverteilung vertauscht hat und der Ehe- gatte, der keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, sondern sich dem
Haushalt und den Kindern widmet, Militär- oder Zivilschutz- dienst zu leisten hat. In diesem Fall nämlich muss das Ehe- paar, da die Person, die sich mit den Kindern beschäftigt, für die Dienstzeit abwesend ist, nach einer Ersatzlösung suchen, die häufig finanzielle Auswirkungen hat (Zunahme der finan- ziellen Belastung, wenn das Ehepaar auf einen Dritten zurück- greifen muss, der zu bezahlen ist, oder Verminderung des Ein- kommens, wenn die Gattin ihre Erwerbstätigkeit temporär ein- stellt).
In seinem Bericht vom 26. Februar 1986 über das Rechtset- zungsprogramm «Gleiche Rechte für Mann und Frau» (BBI 1986 l) hat der Bundesrat übrigens diese Schwierigkeiten an- erkannt. Das fragliche Problem betrifft indessen nicht nur die Ehepaare mit vertauschter, sondern auch jene mit traditionel- ler Rollenverteilung: nämlich dann, wenn die Gattin Militär- oder Zivilschutzdienst leistet. Im obenerwähnten Bericht wird übrigens vor allem dieser Fall berücksichtigt, denn der Bun- desrat schätzte die Lage wie folgt ein: «Da heute zumeist Frauen den Haushalt versehen, sind vor allem sie von dieser Regelung betroffen. In der Praxis haben sich bislang aber kaum Probleme ergeben, weil nur die Männer zum Armee- und Zivilschutzdienst verpflichtet sind. Wir möchten deshalb wegen dieser Frage keine Revision des EOG vornehmen.» (BBI 1986 1, 1214-1215)
Diese Erläuterung ist wichtig, weil sie nach Ansicht der Kom- mission die Bewertung des fraglichen Problems durch den Pe- titionär relativiert. Folgendes ist nämlich zu berücksichtigen: Der Autor der Petition macht geltend, dass der Ehegatte, der sich mit dem Haushalt und den Kindern beschäftigt, «keine Er- satzleistung» während seines Militärdienstes erhält, da er über kein Erwerbseinkommen verfügt. In Wirklichkeit aber hat er Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung und auf eine Zulage für jedes seiner Kinder (Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 EOG). Haushaltungsentschädigung und Zulage entsprechen dem gesetzlichen Minimum (Haushaltungsentschädigung: Fr. 38.75; während Beförderungsdiensten Fr. 77.50; Zulage pro Kind: Fr. 13.95; vgl. Art. 9 bis 13, 16 und 16a EOG). Eine verheiratete Frau kann unter den gleichen Bedingungen, d. h. wenn sie ohne Erwerbseinkommen ist und sich dem Haushalt und den Kindern widmet, Anspruch auf die gleichen Leistun- gen erheben, wenn sie Militär- oder Zivilschutzdienst leistet.
Das Problem, das der Petent aufwirft, entsteht also nach An- sicht der Kommission und im Gegensatz zur Begründung der Petition nicht allein dadurch, dass die geltende Regelung sich auf die (traditionelle) Rollenverteilung des Ehepaars stützt; vielmehr ist es darauf zurückzuführen, dass der Status von Mann und Frau hinsichtlich des Militär- oder des Zivilschutz- dienstes unterschiedlich ist; denn dieser Dienst ist für den Mann obligatorisch, für die Frau jedoch fakultativ. Der Petent bezeichnet die geltende Regelung als «ungerecht, indem nämlich die Ehefrau von ihrem Erwerbseinkommen wohl Bei- träge an die EO entrichten muss, aber nie in den Genuss ihrer Leistungen gelangt». Diese Behauptung trifft nicht zu, denn sobald die Voraussetzung für die Leistung der Zulagen erfüllt ist, d. h. sobald Militär- oder Zivilschutzdienst geleistet wird, werden Frau und Mann gleich behandelt, unabhängig von der Rolle, die sie in der Ehe erfüllen.
Diese Lösung würde bei Ehepaaren, bei denen der Mann ohne Erwerbstätigkeit ist, zu einem paradoxen Resultat füh- ren, das entgegen den Behauptungen des Petenten mit Arti- kel 4 Absatz 2 der Bundesverfassung kaum zu vereinbaren
1247
Motion Longet
wäre. Denn dadurch würde der Arbeit des Mannes in Haushalt und Erziehung ein wirtschaftlicher Wert zugestanden, was für die gleiche Tätigkeit der Frau nicht zutrifft. Damit diese Lösung vom Standpunkt der Geschlechtergleichheit aus neutral bliebe, müsste sie also auch für die «traditionellen» Ehepaare gelten (also: bezahlter Urlaub für den Ehemann, dessen Frau, die sich sonst dem Haushalt und den Kindern widmet, Militär- dienst oder Zivilschutzdienst leistet).
Die in der Petition geäusserte Behauptung, diese Lösung führe zu keinen grundsätzlichen Belastungen für die Erwerbs- ersatzregelung und die Arbeitgeber, trifft somit nicht ganz zu. Immer dann, wenn eine verheiratete Person (Mann oder Frau), die keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, sich jedoch den Kindern widmet, Militär- oder Zivilschutzdienst leistet, müssten die Ar- beitgeber nämlich Leistungen erbringen, die nach den Vor- schriften zu berechnen wären, die für Personen mit Erwerbstä- tigkeit gelten.
Die vorgeschlagene Lösung enthält insofern noch einen zu- sätzlichen Nachteil, als sie negative Nebenauswirkungen hätte, die insbesondere die Frauen auf dem Arbeitsmarkt be- nachteiligen würden. Hätte die Frau nämlich Anspruch auf be- zahlten Urlaub immer dann, wenn ihr Gatte, der (ganz oder teil- weise) auf Erwerbstätigkeit verzichtet, Militär- oder Zivilschutz- dienst leistet, so würde das ihre Attraktivität auf dem Arbeits- markt beeinträchtigen.
Will man dem Problem gerecht werden, so muss man also nach anderen Lösungen Ausschau halten. Eine Möglichkeit bestünde beispielsweise darin, in die Regelung des EOG eine neue Zulage aufzunehmen, eine Zulage für «Erziehungsauf- gaben». Damit könnte man die bestehenden Zulagen (Haus- haltungszulage und Kinderzulagen) für Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, aber erzieherische Aufgaben inner- halb der Familie erfüllen, ergänzen, wenn diese Personen Mili- tär- oder Zivilschutzdienst leisten. Mit dieser Zulage könnte man auch die Kosten, die einem Ehepaar durch eine notwen- dige Ersatzlösung für die Kinderbetreuung entstehen, besser kompensieren als mit der geltenden Regelung. Diese Rege- lung würde sich jener für die Betriebszulagen annähern, die das EOG für Selbständigerwerbende vorsieht, die zum Militär- oder Zivilschutzdienst aufgeboten werden und deshalb eine Ersatzlösung suchen müssen (vgl. Art. 8 EOG). Die Zulage für «Erziehungsaufgaben» könnte proportional vermindert wer- den, wenn der Anspruchsberechtigte (d. h. die Person, die den Militärdienst leistet) sich nur teilweise mit der Erziehung der Kinder beschäftigt.
Antrag der Kommission Aus diesen Gründen beantragt die Kommission,
der Petition keine Folge zu geben;
ihr Postulat zu überweisen.
Proposition de la commission
C'est la raison pour laquelle la commission propose
de ne pas donner suite à la pétition;
de transmettre son postulat.
Angenommen - Adopté
Ad 90.2005
Postulat der Petitions- und Gewährleistungskommission. Zulage für Erziehungsaufgaben
Postulat de la Commission des pétitions et de l'examen des constitutions cantonales. Allocation pour tâches éducatives
Wortlaut des Postulates vom 25. April 1990
Der Bundesrat wird eingeladen, eine Neuregelung des EOG, wonach Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, aber erzieherische Aufgaben innerhalb der Familie erfüllen, bei
Leistung von Militär- oder Zivilschutzdienst eine Zulage für «Er- ziehungsaufgaben» ausgerichtet würde, zu prüfen und dar- über Bericht zu erstatten.
Texte du postulat du 25 avril 1990
Le Conseil federal est invite à examiner un nouveau regime des APG allouant aux personnes sans activité lucrative mais qui assument des tâches éducatives au sein de la famille, une allocation pour tâches éducatives, en cas d'accomplissement d'un service militaire ou de protection civile et à présenter un rapport y relatif.
Frau Hafner Ursula: Im September 1988 habe ich eine Motion eingereicht, die dasselbe Ziel verfolgt wie die Petition von Herrn Hansjörg Seiler, mit dem Unterschied, dass die ange- strebte Regelung meiner Meinung nach auch gelten sollte, wenn der Ehemann einer dienstpflichtigen Frau während der Dauer ihres Dienstes seinem Arbeitsplatz fernbleibt, um die Kinder zu betreuen. Dadurch wird der Vorwurf der Petitions- kommission hinfällig, die Entschädigung des Erwerbsausfal- les des Ehepartners, der zu Hause bleibt, sei mit Artikel 4 Ab- satz 2 der Bundesverfassung nicht vereinbar, weil dadurch die Arbeit des Mannes in Haushalt und Erziehung einen wirt- schaftlichen Wert erhalte, während das für die Tätigkeit der Frau nicht zutreffe.
Eine Familie, in welcher die Rollenverteilung dem altherge- brachten Bild entspricht, wird durch den Militärdienst des Va- ters nicht in finanzielle Nöte gestürzt. Anders eine Familie, in welcher die Rollenverteilung nicht diesem Bild entspricht. Ich finde deshalb, der Bundesrat müsse das Problem dringend an die Hand nehmen. Meiner Meinung nach sollte es eher in Rich- tung Entschädigung des Erwerbsausfalles desjenigen Ehe- partners gehen, welcher zu Hause bleibt, um die Kinder zu be- treuen.
Trotzdem bin ich für Ueberweisung des Postulates - auch wenn es eine andere Lösung vorschlägt -, damit die Sache jetzt wirklich geprüft und an die Hand genommen wird.
Der Bundesrat antwortete auf meine Motion, die Sache sei nicht dringend. Ich habe seither viele Zuschriften erhalten, es erschienen Leserbriefe in den Zeitungen, es wurden Be- schwerden eingereicht. Das Gericht sah sich immer gezwun- gen, die Beschwerde mit der Begründung abzulehnen, es habe auch eine Regel anzuwenden, welche dem klaren Wort und Sinn nach verfassungswidrig sei, weil es nicht Sache der Richter, sondern Aufgabe des Parlamentes sei, veraltete Ge- setze zu ändern.
Ich bitte Sie in diesem Sinne, das Postulat zu überweisen.
Ueberwiesen - Transmis
1
90.469
Motion Longet PTT-Dienstleistungen in Genf Prestations postales à Genève
Wortlaut der Motion vom 22. März 1990 Der Bundesrat wird damit beauftragt:
die Daten und die Schlussfolgerungen des sogenannten Hartmann-Berichtes, der 1986 im Auftrag der Finanz- und der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates erstellt wurde, auf den neuesten Stand bringen zu lassen; 2. die Umsetzung der Empfehlungen des genannten Berich- tes zu bewerten;
ergänzende Massnahmen zu ergreifen oder dem Parlament zu beantragen, um der Kundschaft sämtliche Dienstleistun gen der Post zu sichern und dem Personal der PTT und dem
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Petitionen
Pétitions
In
Dans
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
In
Jahr
Année
1990
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
22.06.1990 - 08:00
Date
Data
Seite
1241-1247
Page
Pagina
Ref. No
20 018 717
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