Motion des Ständerates
1075
Ad 87.069
Motion des Ständerates (Verkehrskommission) Massnahmen für die konzessionierten Transportunternehmungen Motion du Conseil des Etats (Commission des transports et du trafic) Mesures en faveur des entreprises de transport concessionnaires
Frau Diener unterbreitet im Namen der Verkehrskommission den folgenden schriftlichen Bericht:
«Mit der Ablehnung der Verfassungsgrundlagen für eine koor- dinierte Verkehrspolitik durch Volk und Stände am 5. Juni 1988 und mit der Annahme des Konzeptes 'Bahn 2000' in der Volksabstimmung vom 6. Dezember 1987 wurde die Voraus- setzung für die Revision des Eisenbahngesetzes wesentlich verändert. Damit lassen sich die Zielsetzungen der Motion von 1982 betreffend Abgeltung an Privatbahnen (Ad 79.062 Lei- stungsauftrag SBB) nicht mehr in allen Teilen erfüllen.
Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten eine neue Botschaft oder allenfalls eine Ergänzungsbotschaft zur Vorlage 87.069 mit entsprechenden Aenderungen des Ge- setzestextes zu unterbreiten, die insbesondere folgende Punkte umfassen soll:
Abklärung der verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Beteiligung der Kantone an der Abgeltung für konzessionierte Transportunternehmungen;
Abgeltung der ungedeckten Kosten des Verkehrsangebotes der konzessionierten Transportunternehmungen (bisher ge- meinwirtschaftliche Leistungen);
Neuregelung der Beitragsleistung des Bundes für den öf- fentlichen Verkehr in den Agglomerationen sowie in den Berg- und Randgebieten;
Einbezug der Auswirkungen des Konzeptes 'Bahn 2000' auf die konzessionierten Transportunternehmungen.»
Die Verkehrskommission des Nationalrates befasste sich am 3. April 1990 mit dieser Motion. Sie hält dazu folgendes fest:
Die Kommission hatte weder über die Aenderung des Ei- senbahngesetzes (87.069) noch über das Vorgehen des Stän- derates, sondern lediglich über den Inhalt der vorliegenden Motion zu befinden.
Die Kommission ist mit Ständerat und Bundesrat der Auf- fassung, dass die Punkte 1, 3 und 4 der Motion als Motion überwiesen werden sollen:
Der erste Punkt der Motion - Abklärung der Verfassungs- grundlagen - ist klar. Nachdem der Bundesrat betont hat, die verfassungsrechtliche Basis für die Beteiligung der Kantone an der Abgeltung für konzessionierte Transportunternehmun- gen (KTU) bestehe nicht, muss diese Frage vom Bundesrat of- fiziell beantwortet werden.
Betreffend Punkt drei der Motion befinden sich zurzeit Vor- schläge für eine Mitfinanzierung des Agglomerationsverkehrs aus Treibstoffzollgeldern in der Vernehmlassung. Zudem ist im Nationalrat eine parlamentarische Initiative hängig, die Bei- träge für den Agglomerationsverkehr und für Rand- und Berg- gebiete vorsieht. Auch diese Arbeiten sollten vorangetrieben werden.
Zu Punkt vier der Motion ist festzuhalten, dass das Projekt «Bahn 2000» das ganze Land abdecken muss. Dem Anspruch nach ist es ein Konzept, welches die Rand- und Bergregionen miteinbezieht. Dieser Aspekt muss in den Projekten, aber auch in der gerechten Finanzierung zum Ausdruck kommen.
Der lang geforderte, aber nicht befolgte Grundsatz der Gleich- stellung der SBB mit den KTU ist zum Ausdruck zu bringen. 23. Bei Punkt zwei der Motion (Abgeltung der ungedeckten Kosten des Verkehrsangebotes der KTU) teilt die Kommissi- onsmehrheit die Meinung des Bundesrates, dass verschie- dene Fragen - wie z. B. die Verpflichtung jeder KTU zu einer modernen Kostenrechnung - noch geklärt werden müssten. Damit eine Abgeltung sinnvoll wäre, müsste sie zudem im vor- aus festgelegt werden, und qualitative Anforderungen an das Verkehrsangebot müssten Grundlage der Uebernahme unge- deckter Kosten sein. Zu prüfen wäre schliesslich auch die mögliche Auswirkung eines neuen KTU-Modelles auf die SBB. Aus diesen Gründen beantragt die Kommissionsmehrheit, Punkt 2 lediglich als Postulat zu überweisen.
Die Kommissionsminderheit betont, die Motion stelle ein Gan- zes dar, und gerade Punkt 2 sei von sehr grosser Bedeutung. Angesichts der bereits vorliegenden Vorschläge des Bundes- rates, bei denen die Unterscheidung zwischen gemeinwirt- schaftlichem und marktwirtschaftlichem Bereich fallengelas- sen wurde, gebe es keinen Grund, den Bundesrat nicht mittels einer Motion konkret zu verpflichten.
Mme Diener présente au nom de la Commission des trans- ports et du trafic le rapport écrit suivant:
«Le rejet, par le peuple et les cantons, des bases consti- tutionnelles d'une politique coordonnée des transports le 5 juin 1988, et l'adoption, par le souverain, du projet RAIL 2000, le 6 décembre 1987, ont considérablement mo- difié les conditions pour la révision de la loi sur les chemins de fer. Il en résulte qu'il n'est plus possible de réaliser la totalité des objectifs visés par la motion de 1982 concernant l'indem- nité versée aux chemins de fer privés (ad 79.062 Définition de l'offre des CFF). Le Conseil fédéral est chargé de présenter aux Chambres un nouveau message sur la question, voire un message complémentaire au projet 87.069, avec des modifi- cations y relatives des textes de la loi qui comprendrait en par- ticulier les points suivants:
un examen des bases constitutionnelles d'une participation des cantons aux indemnités versées aux entreprises de trans- port concessionnaires;
l'indemnisation des coûts non couverts que représentent les prestations des entreprises de transport concessionnaires (jusqu'ici: «prestations de service public»);
un réaménagement de la contribution de la Confédération destinée aux transports publics dans les agglomérations ainsi que dans les régions périphériques et de montagne;
une étude des retombées de RAIL 2000 sur les entreprises de transport concessionnaires».
La Commission des transports et du trafic du Conseil natio- nal a examiné cette motion le 3 avril 1990. Elle retient ceci:
Elle, commission, n'avait à se prononcer ni sur la modifica- tion de la loi sur les chemins de fer (87.069) ni sur la manière d'agir du Conseil des Etats, mais uniquement sur le contenu de la motion du Conseil des Etats.
A l'instar du Conseil des Etats et du Conseil fédéral, elle est d'avis que les points 1, 3 et 4 doivent être transmis sous la forme d'une motion:
Le point 1 - l'examen des bases constitutionnelles - est clair. Le Conseil fédéral ayant souligné qu'il n'existe pas de base constitutionnelle pour que les cantons participent aux indem- nités versées aux entreprises de transport, c'est à lui, Conseil fédéral, de répondre officiellement à la question.
Pour ce qui est du point 3, des propositions visant à cofinancer le trafic en agglomération par une partie des droits d'entrée sur les carburants sont actuellement en consultation. Qui plus est, une initiative parlementaire réclamant des contributions en fa- veur du trafic en agglomération, dans les régions périphéri- ques et dans les régions de montagne, est en suspens au Conseil national. Ces travaux devraient aussi être activés.
A propos du point 4, nous retiendrons que le projet RAIL 2000
Motion du Conseil des Etats
1076
N
18 juin 1990
doit couvrir la totalité du pays puisqu'il inclut dans sa concep- tion les régions périphériques et les régions de montagne. Il faut donc aussi que cet aspect qui figure dans les textes se concrétise par un financement équitable. Il faut enfin adopter le principe, longtemps réclamé mais jamais obtenu, de l'éga- lité de traitement entre les entreprises de transport conces- sionnaires et les CFF.
La minorité, elle, souligne que la motion du Conseil des Etats représente un tout et que le point 2 est capital. Toujours selon elle, il n'y a aucune raison à ne pas donner au Conseil fédéral un mandat impératif par le biais d'une motion, vu que, dans ses propositions, le gouvernement a laissé tomber la distinc- tion entre le secteur public et le secteur privé.
Anträge der Kommission Punkte 1, 3, 4 Ueberweisung als Motion Punkt 2 Mehrheit Ueberweisung als Postulat Minderheit
(Stappung, Ammann, Béguelin, Eggenberg-Thun, Ruckstuhl, Theubet, Zwygart) Ueberweisung als Motion
Propositions de la commission Points 1, 3, 4 Transmettre sous forme de motion Point 2 Majorité Transmettre sous forme de postulat Minorité
(Stappung, Ammann, Béguelin, Eggenberg-Thoune, Ruck- stuhl, Theubet, Zwygart)
Transmettre sous forme de motion
Frau Diener, Berichterstatterin: Sie haben zu diesem Geschäft an sich einen schriftlichen Bericht erhalten. Weil aber eine Dif- ferenz zwischen der Motion des Ständerates und der Mehrheit der Verkehrskommission des Nationalrates besteht, möchte ich trotzdem einige kurze Worte zu diesem Geschäft an Sie richten.
Am 18. November 1987 verabschiedete der Bundesrat die Botschaft über eine Aenderung des Eisenbahngesetzes. Er er- füllte damit eine Motion der eidgenössischen Räte, welche fol- genden Wortlaut hatte: «Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Botschaft mit den notwendigen Anträgen vor- zulegen, wonach die gemeinwirtschaftlichen Leistungen der Privatbahnen nach vergleichbaren Grundsätzen wie die der SBB abgegolten werden. Die Kantone haben sich an dieser Abgeltung im Rahmen der Aufgabenteilung Bund/Kantone zu beteiligen.»
Bei der diesbezüglichen Vernehmlassung hatte grundsätzlich Uebereinstimmung geherrscht: Der Handlungsbedarf wie auch die materielle Stossrichtung waren anerkannt, im beson- deren die Notwendigkeit zur Unterscheidung eines markt- und gemeinwirtschaftlichen Bereichs bei den KTU sowie die Ein- führung eines Kostenrechnungssystems. Umstritten war ein- zig die Vorausfestlegung der Abgeltung für die marktwirt- schaftliche Leistung und die Finanzhilfe für die gemeinwirt- schaftliche Leistung.
Die ständerätliche Verkehrskommission organisierte dann im Verlaufe ihrer Beratungen Hearings zu der erwähnten Bot- schaft. Diese Hearings verunsicherten die Kommission, da die Vorlage grundsätzlich in Frage gestellt und der Handlungs- bedarf bestritten wurde. Hinzu kamen weitere Unsicherheiten: Die Kommission fürchtete das Scheitern des Leistungsauftra- ges 1987 der SBB. Nachdem besonders aus Umweltschutz- gründen getroffene Massnahmen - wie Tariferleichterungen ·· auch den marktwirtschaftlichen Bereich der Unternehmen be- trafen, stellte die Kommission sodann die Zweckmässigkeit der Unterscheidung zwischen markt- und gemeinwirtschaft- lichen Bereichen in Frage. Schliesslich wurde die Tauglichkeit der Vorausfestlegung der Abgeltung und Finanzhilfe in Zweifel gezogen.
Die Kommission trat in der Folge für eine breitere Abstützung der Vorlage ein und verabschiedete zur Klärung sämtlicher Probleme die Motion, die wir heute im Rat beraten sollten und die im schriftlichen Bericht, der Ihnen abgegeben wurde, auch detailliert auseinandergenommen wurde. Diese Motion um- fasst vier Punkte. Die Punkte 1, 3 und 4 dieser Motion möchte die Verkehrskommission auch in Motionsform überweisen.
Punkt 1 dieser Motion hält fest, dass die Abklärung der verfas- sungsrechtlichen Grundlage für die Beteiligung der Kantone an der Abgeltung für konzessionierte Transportunternehmun- gen gemacht werden sollte.
Punkt 3 betrifft die Neuregelung der Beitragsleistung des Bun- des für den öffentlichen Verkehr in den Agglomerationen so- wie in den Berg- und Randgebieten.
Der Punkt 4 bezieht sich auf die Auswirkungen des Konzepts «Bahn 2000» auf die konzessionierten Transportunterneh- mungen.
Bei Punkt 2 - das ist der umstrittenste Punkt - geht es um die Abgeltung der ungedeckten Kosten des Verkehrsangebotes der konzessionierten Transportunternehmungen. Bisher nannten wir dies gemeinwirtschaftliche Leistungen.
Ich möchte darauf hinweisen, dass eine knappe Mehrheit der nationalrätlichen Kommission diesen Punkt 2 der Motion im Gegensatz zum Ständerat nur in Form eines Postulates über- weisen will. Dies entspricht im übrigen auch der Auffassung des Bundesrats.
Folgt der Nationalrat dieser Empfehlung, so ergeben sich dar- aus folgende Konsequenzen: Der Bundesrat hat dann nur zu prüfen, ob er die ungedeckten Kosten des Verkehrsangebotes mittels eines Spartenmodelles abgelten will oder nicht. Je nach Ergebnis wird er das neue Modell in der Zusatzbotschaft vertreten oder aber diesbezüglich am bisherigen System fest- halten. Folgt der Nationalrat hingegen der Kommissionsmin- derheit und dem Ständerat, wird das Spartenmodell für die Fi- nanzierung der KTU zwingend.
M. Béguelin, rapporteur: Je me réfère au rapport écrit que vous avez reçu. Il s'agit essentiellement du point 1 et, à la fin de celui-ci, des quatre éléments que je cite rapidement: première- ment, l'examen d'une base constitutionnelle d'une participa- tion des cantons aux indemnités versées aux entreprises con- cessionnaires; deuxièmement, l'indemnisation des presta- tions de service public, les coûts non couverts que représen- tent les prestations des entreprises de transport concession- naires; troisièmement, les contributions aux transports publics dans les agglomérations, ainsi que dans les régions périphéri- ques et de montagne; quatrièmement, l'étude sur les retom- bées de RAIL 2000 sur les entreprises concessionnaires.
Pour les points 1, 3 et 4, la commission vous propose la forme de la motion, comme le Conseil des Etats et comme admis par le Conseil fédéral. En revanche, pour le point 2, indemnisation des coûts non couverts, la majorité de la commission, par 9 voix contre 8, partage l'avis du Conseil fédéral d'en faire un postulat, contre l'avis du Conseil des Etats. Les arguments du Conseil fédéral sont les suivants: il pense qu'il est indispensa- ble d'éclaircir au préalable divers points, par exemple, celui de l'obligation faite à chaque entreprise concessionnaire de pro- céder à un calcul moderne de ses coûts. Ensuite, évidem- ment, toute indemnisation ne se justifie que si elle a été prévue et devrait être compensée par une amélioration de la qualité de l'offre. En deuxième lieu, il reste à examiner les répercus-
1077
Sicherheit der Zivilluftfahrt. Uebereinkommen
sions qu'un nouveau modèle d'entreprise de transport con- cessionnaire pourrait avoir sur les CFF. La forte minorité de la commission ne comprend pas bien pourquoi on créerait une divergence avec le Conseil des Etats sur ce point, alors que le Conseil fédéral admet la nécessité de correction. Eclaircir quelques données au préalable, paraît être un argument léger pour justifier la forme du postulat.
En résumé, par 9 voix contre 8, la commission vous propose de soutenir la forme du postulat, comme le souhaite le Conseil fédéral, contre la forme de la motion décidée par le Conseil des Etats.
Stappung, Sprecher der Minderheit: Wir müssen uns ent- scheiden, ob auch wir, wie das der Ständerat getan hat, die ganze unveränderte Motion des Ständerates übernehmen und die vorliegende Motionsfassung überweisen. In unserer Kommission ist eine respektable Minderheit - der Entscheid fiel mit 9 zu 8 Stimmen - für die Zustimmung zur unveränder- ten Motion.
Umstritten ist nur Punkt 2. Die Motion des Ständerates ist eine Einheit und sollte jetzt nicht auseinandergerissen werden. Wie die SBB erbringen auch die konzessionierten Transportunter- nehmungen gemeinwirtschaftliche Leistungen. Diese Leistun- gen werden den KTU im Vergleich zu den SBB um vieles schlechter abgegolten. Gemeinwirtschaftliche Leistungen werden in übergeordnetem Interesse erbracht. Gerade diese Leistungen werden den KTU im Vergleich zu den SBB auf- grund völlig anderer Finanzierungsgesetzgebungen zuun- gunsten der KTU abgegolten. Das ist nicht in Ordnung und muss korrigiert werden. Bereits die Motion Vetsch, die 1981 vom Nationalrat und 1982 vom Ständerat überwiesen wurde, forderte vom Bundesrat, den Räten eine Vorlage mit den not- wendigen Anträgen vorzulegen, wonach die gemeinwirt- schaftlichen Leistungen der Privatbahnen und der konzessio- nierten Strassentransportdienste nach vergleichbaren Grund- sätzen wie den SBB abgegolten werden. Die parlamentari- schen Bemühungen zur Verbesserung der Abgeltung sind also schon relativ alt.
Nach den Volksentscheiden über die KVP sowie die «Bahn 2000» haben wir heute eine veränderte Situation. Auch die KTU sind gehalten, alles zu erbringen, was in ihrem Lei- stungsvermögen liegt. Sie sind zwangsläufig zu zum Teil er- heblichen Investitionen sowie zu gemeinwirtschaftlichen Lei- stungen verpflichtet. Im Vergleich zu den SBB werden die KTU schlechter behandelt. Artikel 58 lautet: «Der Bund kann not- leidenden konzessionierten Bahnunternehmungen, solange sie für den allgemeinen Verkehr unentbehrlich sind, Finanzhil- fen zur Aufrechterhaltung der Betriebe gewähren.» Und weiter, im gleichen Artikel 58 Absatz 2: «Er legt die Finanzhilfe auf An- trag der Kantone zum voraus verbindlich fest.»
Genau hier liegt die Problematik. Mit den neuen gesetzlichen Bestimmungen sollen die finanziellen Beiträge an die KTU auf- grund einer Plankostenrechnung zum voraus festgelegt wer- den. Die Mehrheit der Kantone und aufgrund der Unterlagen auch die Mehrheit der KTU sind mit der Einführung eines ein- heitlichen Kostenrechnungssystems einverstanden. Gegen die Zielrichtung ist also nichts einzuwenden. Es geht in dieser Sache um die Abgeltung der ungedeckten Kosten des Ver- kehrsangebotes, also um die Abgeltung der marktwirtschaft- lichen und um die Finanzhilfe für die gemeinwirtschaftlichen Leistungen.
Auf Skepsis stösst vor allem, dass die Abgeltung zum voraus verbindlich festzulegen ist. Bei solchen Auflagen besteht die Gefahr, dass zu pessimistisch budgetiert wird. Zu hohe Bud- gets werden bekanntlich in der Regel ausgeschöpft. Eine sach- gerechte Beurteilung führt bei den Kantonen zur Schaffung ei- ner Parallelorganisation, die den administrativen Aufwand er- höht, gleichzeitig aber die eigenständige Handlungsweise der KTU beeinträchtigt. Die absolute Verbindlichkeit der Planrech- nung nimmt den KTU die nötige Flexibilität, um auf Marktverän- derungen reagieren zu können. Die Ertragsprognosen hängen zudem weitgehend von Entscheidungen der SBB ab und sind von den KTU nicht oder nur minimal beeinflussbar. Der Stände- rat will mit Punkt 2 seiner Motion die allseits angestrebte Ver- besserung der Abgeltung bei den KTU realisieren.
37-N
Namens der Kommissionsminderheit beantrage ich Ihnen, die Motion des Ständerates als Ganzes zu überweisen.
Ich darf Ihnen gleichzeitig bekanntgeben, dass die sozialde- mokratische Fraktion ebenfalls für unveränderte Ueberwei- sung der ständerätlichen Motion ist.
Bundesrat Ogi: Die Zielrichtung der Motion des Ständerates, die Revisionsvorlage zu aktualisieren, ist richtig. Der Bundes- rat kann die Aufträge mit einer Ausnahme als Motion entge- gennehmen. Die Vorbehalte, die der Bundesrat anbringt, be- treffen einzig den Umbau der Abgeltungsordnung. Eine Spar- tenabgeltung brächte - dessen müssen Sie sich bewusst sein - auch grosse Nachteile mit sich. Der Bundesrat ist bereit, die Punkte 1, 3 und 4 der Motion entgegenzunehmen. Den Punkt 2, beantragt der Bundesrat, in ein Postulat umzuwan- deln.
Wir halten die Abgeltung der ungedeckten Kosten des Ver- kehrsangebotes nur dann für sinnvoll, wenn die konzessio- nierten Transportunternehmungen zu einer Kostenrechnung verpflichtet werden - alles andere wäre nicht ganz seriös - und wenn die Abgeltung zum voraus ausgehandelt werden kann. Sonst könnte das - dessen müssen Sie sich auch bewusst sein - zu einem Fass ohne Boden werden.
Bedenken Sie, dass wir in der Verkehrspolitik Schwergewichte setzen müssen. Denken Sie an das, was Sie bereits beschlos- sen haben: «Bahn und Bus 2000». Denken Sie an die Neat; denken Sie an die Nationalstrassen. Denken Sie an den Ag- glomerationsverkehr, den wir ebenfalls fördern müssen. Wenn Sie diese Kosten zusammenzählen, werden Sie auf einen Be- trag kommen, der etwa einem Jahresbudget der Eidgenos- senschaft entspricht. Wir haben die finanziellen Grenzen zu beachten.
Deshalb bitte ich Sie, dem Bundesrat und der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen und den Punkt 2 als Postulat zu über- weisen.
Abstimmung - Vote
Punkte 1, 3, 4 - Points 1, 3, 4 Angenommen - Adopté
Punkt 2 - Point 2 Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
53 Stimmen 40 Stimmen
89.054
Sicherheit der Zivilluftfahrt. Uebereinkommen Sécurité de l'aviation civile. Convention
Botschaft und Beschlussentwurf vom 16. August 1989 (BBI III, 425) Message et projet d'arrêté du 16 août 1989 (FF III, 418) Beschluss des Ständerates vom 29. November 1989 Décision du Conseil des Etats du 29 novembre 1989
Frau Diener unterbreitet im Namen der Verkehrskommission den folgenden schriftlichen Bericht:
Die Initiative zu Ausarbeitung dieses Uebereinkommens ging seinerzeit von der Schweiz aus.
Das Uebereinkommen von Montreal will Handlungen verhin- dern, die ein Luftfahrzeug im Einsatz, d. h. im Flug, beim Start oder bei der Landung, gefährden können.
Die Terroranschläge vom Dezember 1985 auf den Flughäfen
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion des Ständerates (Verkehrskommission) Massnahmen für die konzessionierten Transportunternehmungen
Motion du Conseil des Etats (Commission des transports et du trafic) Mesures en faveur des entreprises de transport concessionnaires
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1990
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
10
Séance
Seduta
Geschäftsnummer Ad 87.069
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
18.06.1990 - 14:30
Date
Data
Seite
1075-1077
Page
Pagina
Ref. No
20 018 682
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.