Motion Huber
179
89.751 Motion Huber Schutz der Moore und Moorlandschaften. Dringlicher Bundesbeschluss Protection des zones humides. Arrêté fédéral urgent
Wortlaut der Motion vom 7. Dezember 1989
Der Bundesrat wird aufgefordert, gestützt auf Artikel 24sexies Ziffer 5 Bundesverfassung einen dringlichen Bundesbe- schluss vorzulegen, der
a. in einem Katalog die schützenswerten Moore und Moor- landschaften bezeichnet;
b. die Kantone oder andere zuständige Gemeinwesen ver- pflichtet, unverzüglich provisorische Schutzmassnahmen für die hiervor genannten Landschaften zu erlassen.
Texte de la motion du 7 décembre 1989
Le Conseil fédéral est chargé d'édicter, en vertu de l'article 24 sexies chiffre 5 de la Constitution fédérale, un arrêté fédéral ur- gent qui:
a. établisse un inventaire des zones humides méritant protec- tion;
b. oblige les cantons et autres collectivités publiques compé- tentes à prendre immédiatement des mesures conservatoires concernant ces biotopes.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Cavelty, Cottier, Danioth, Delalay, Dobler, Iten, Jelmini, Küchler, Kündig, Meier Josi, Pil- ler, Reichmuth, Roth, Simmen, Weber, Ziegler, Zumbühl (17)
Huber: Der Szenenwechsel von der Krankenversicherung zu den Mooren und den Moorlandschaften ist etwas abrupt, aber ich bitte Sie gleichwohl, diesen Weg mit mir zu beschreiten! Ich habe zusammen mit einer ganzen Reihe von Mitunter- zeichnerinnen und Mitunterzeichnern eine Motion eingereicht. Zur Begründung möchte ich folgendes geltend machen: Am 6. Dezember 1987 - und das ist der Zusammenhang mit der Krankenversicherung - wurde nicht nur die Kranken- und die Mutterschaftsversicherung abgelehnt, sondern es wurde auch nach einer intensiven Auseinandersetzung eine Volksin- itiative auf Ergänzung von Artikel 24sexies Ziffer 5 Bundesver- fassung, die sogenannte Rothenthurm-Initiative, vom Souve- rän mit 58 Prozent Jastimmen angenommen, und zwar auch mit der nötigen Mehrheit der Stände. Der Verfassungsartikel ist Ihnen bekannt. Er deklariert Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung - diese beiden Kriterien sind sehr wesentlich - als «Schutzob- jekte»: «Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Boden- veränderungen irgendwelcher Art vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung des Schutzzweckes und der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung dienen.» Dann kommt eine jener bekannten Ueber- gangsbestimmungen: «Anlagen, Bauten und Bodenverände- rungen, welche dem Zweck der Schutzgebiete widersprechen und nach dem 1. Juni 1983 erstellt werden, insbesondere in der Moorlandschaft von Rothenthurm auf dem Gebiet der Kan- tone Schwyz sowie Zug, müssen zu Lasten der Ersteller ab- gebrochen und rückgängig gemacht werden. Der ursprüngli- che Zustand ist wieder herzustellen.»
Am 5. Dezember 1989, zwei Jahre nach Annahme dieses Ver- fassungsartikels, führten der Schweizerische Bund für Natur- schutz und der «WWF-Schweiz Stiftung für Natur und Umwelt» eine Pressekonferenz durch. Aus dem Pressecommuniqué zi- tiere ich einige Hinweise, die zeigen, worum es den beiden Or- ganisationen geht. Da ist von einem Vollzugsnotstand im Moorschutz die Rede, die Zerstörung der Moore gehe unver- mindert weiter, es handle sich um einen eklatanten Missstand und eine Missachtung des Volkswillens, vor allem bei den
Kantonen fehle der politische Wille, die letzten Moore der Schweiz zu schützen. Naturschutz, so wird gesagt, dürfe nicht länger das Stiefkind der Verwaltung sein.
In der Wochenendbeilage der «NZZ» vom 9./10. Dezember 1989 findet sich ein längerer, ausgezeichnet dokumentierter und bebilderter Artikel unter dem Titel «Trotz Rothenthurm sterben die Moore weiter». Von den Herren Andreas Grünig und Luca Vetterli, die im Juni 1986 im Rahmen der Eidgenössi- schen Anstalt für das forstliche Versuchswesen in Birmens- dorf, also einem Stück Bundesverwaltung, den Bericht «Die Hoch- und Uebergangsmoore der Schweiz» publiziert hatten, wurden an der Pressekonferenz Beispiele für die Beeinträchti- gung und Zerstörung von Mooren in den beiden Jahren nach der Annahme des Verfassungsartikels dokumentiert. Es han- delt sich um siebzehn Beispiele aus neun Kantonen.
Im erwähnten «NZZ»-Artikel wird darauf hingewiesen, dass auch das Hochmoor von Rothenthurm «Anschauungsmaterial für blindwütige Angreifer auf Moore» biete. Dann heisst es wei- ter: «In der Kernzone, die gesetzlich unter Naturschutz steht, hat ein Landbesitzer diesen Frühling etwa 600 Meter Entwäs- serungsgräben gezogen, ein tödlicher Angriff auf den Moor- körper in jenem Gebiet.» Die Behauptung ist mit einem Bild belegt.
Es ist meines Erachtens nicht von der Hand zu weisen, dass verfassungswidrige Eingriffe vorkommen, wenngleich der In- halt des Verfassungsartikels zu Vorsicht in der Beurteilung der Vorgänge Anlass gibt.
Nun habe ich den Eindruck, dass die Probleme, die Artikel 24- sexies Ziffer 5 bietet, bei Bund und Kantonen etwas unter- schätzt werden. Den mir zugänglichen Unterlagen kann ich folgendes entnehmen: Juristen der Bundesverwaltung sind der Meinung, der Verfassungsartikel sei direkt anwendbares Verfassungsrecht. Das Buwal hat am 12. April 1989 Verord- nung und Inventar über den Hochmoorschutz in die Vernehm- lassung gegeben. Gestützt auf eine Arbeit der Experten- gruppe «Moorlandschaften» hat das Amt die sich stellenden Rechtsprobleme behandelt, und am 20. Dezember 1989 hat das EDI das Vernehmlassungsverfahren zu einer erneuten Re- vision des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimat- schutz mit der Einfügung des Moorlandschutzes in die Wege geleitet. Zentral ist dabei ein neuer Artikel 15a, der bezüglich der Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung eine gleiche Aufgaben- und Kom- petenzverteilung wie beim Biotopschutz vorsieht. Aus den vor- liegenden Erläuterungen zur Gesetzesrevision ist indes er- sichtlich, dass der neue Verfassungsartikel rechtlich einige Probleme sowohl in der Terminologie wie auch in der Frage der Zuständigkeit aufwirft. Ich glaube daher nicht, dass eine rasche Gesetzgebungsarbeit möglich ist, sondern dass er- hebliche Zeit verstreicht, bis der Verfassungsartikel in gelten- des griffiges Recht und in die entsprechenden konkreten De- tailmassnahmen umgesetzt ist.
Aus dieser Erkenntnis heraus hat das Departement des Innern dargelegt, dass im Rahmen der Natur- und Heimatschutzver- ordnung eine Uebergangslösung angestrebt werde. Diese Lö- sung - so wird dann dargelegt - mag jedoch den Verfassungs- auftrag nicht vollständig zu erfüllen. Für eine volle Verbindlich- keit auch gegenüber Privaten und Kantonen ist hingegen die erwähnte Gesetzesänderung notwendig. Eine Zeitschätzung, die ich anstelle, bringt mich auf einen Zeitbedarf von mehreren Jahren. Ich meine, es dauert bis ins Jahr 1995, bis der Verfas- sungsauftrag vollzogen ist.
Die Mitunterzeichner der Motion und der Sprechende sind der Meinung, dass in dieser Situation gemäss Artikel 89bis BV, also mit einem dringlichen Bundesbeschluss, vorgegangen werden muss. Dessen Inhalt wären ein Katalog schützenswer- ter Moore nach den Kriterien des Artikels 24sexies BV und die Verpflichtung für die Kantone und für andere zuständige Ge- meinwesen, unverzüglich provisorische Schutzmassnahmen für die im Katalog genannten Landschaften zu erlassen, also den Schutz zu gewährleisten. Dabei kann der Bundesrat nach meinen Vorstellungen im Rahmen der Verfassung besonders schützenswerte und gefährdete Moore von eidgenössischer Bedeutung selektiv und zum Beispiel ohne Moorlandschaft, die mehr Raum umfasst und mehr Probleme bietet als die
.
E 15 mars 1990
180
Motion Huber
Moore selber, auslesen, unter Schutz stellen und dort tätig werden.
Die von der Verfassung verlangte Befristung des dringlichen Bundesbeschlusses sehe ich für den Zeitpunkt des Inkrafttre- tens der vorgesehenen gesetzlichen Regelung, der erneuten Novellierung des NHG für den Bereich des Moor- und Moor- landschaftsschutzes.
Ich bin seinerzeit für die Revision des Natur- und Heimat- schutzgesetzes eingetreten, aber - ich bekenne das offen - nicht für die Rothenthurm-Initiative. Das hindert mich keines- wegs, mit dieser Motion einen rasch wirksamen Moorschutz zu verlangen, ja es gibt mir in einem gewissen Sinne sogar eine Legitimation. Es geht mir nicht um Interessen, wie sie da- mals und heute vertreten wurden und werden, es geht mir um etwas anderes. Wir erleben eine Vertrauenskrise unseres Vol- kes gegenüber seinen Behörden. Sie könnte sich vertiefen, wenn eine Volksinitiative, die gegen den Willen der Behörden beim Souverän durchgedrungen ist, nicht vollzogen würde. Dabei lege ich auf die Feststellung Gewicht, dass ich bis heute beim Bund keinerlei Verzögerungen der Arbeit festgestellt habe und dass sich die damaligen Initianten das Ganze doch wohl etwas zu einfach vorgestellt haben.
Mir geht es darum, die Lücke zwischen dem Rechtsanspruch und der Rechtswirklichkeit zu schliessen, weil seit Annahme der Initiative nachgewiesenermassen massive Eingriffe in die Moore stattfinden, obwohl man weiss, dass sie aufgrund der Uebergangsbestimmungen wieder rückgängig gemacht und die Schäden zulasten des Verursachers wieder behoben wer- den müssen.
Die von mir im Laufe der Begründung erwähnte Studie der Eid- genössischen Anstalt für das forstliche Versuchswesen in Bir- mensdorf, herausgegeben von deren Direktor Dr. Bosshard im Jahre 1986, formuliert das Problem so: «In der Schweiz ist heute infolge menschlicher Eingriffe der ganze Lebensraum Hochmoor gefährdet.» Die Bundesverfassung will den Schutz der Moore. Um die Gefahren abzuwenden, um der Verfassung und dem Volkswillen Genüge zu tun, um die Zeit bis zu einer griffigen und zugleich differenzierten gesetzlichen Regelung zu überbrücken, sollten wir den Weg beschreiten, den Ihnen die Motion beliebt machen will. Ich bitte Sie um Ihre Unterstüt- zung.
Bundesrat Cotti: Ich möchte Ihnen, Herr Huber, und den an- deren Motionären attestieren, dass Sie mit Ihrer Motion ein Problem aufgeworfen haben, das uns in letzter Zeit sehr be- drängt hat und dem wir die grösste Bedeutung beimessen. In der Tat ist es so, dass aufgrund der Rothenthurm-Initiative, welcher das Schweizervolk zugestimmt hat, breitere Möglich- keiten und Pflichten des Schutzes der sehr delikaten Moore und Moorlandschaften in der Verfassung verankert worden sind. Wenn damals das Parlament aus den erwähnten, stark in die Oeffentlichkeit getragenen Gründen der Initiative nicht zu- stimmen konnte - der Bundesrat stand in dieser Beziehung auf der gleichen Seite wie Sie, Herr Huber -, so sicher nicht deshalb, weil es der Bedeutung der Moore und der Moorland- schaften einen zu kleinen Stellenwert beigemessen hätte, ganz im Gegenteil. Wir wissen alle, dass in diesem Lande in den vergangenen Jahrzehnten bei diesen für den Naturschutz und ganz allgemein für das Bild des Landes wesentlichen Ele- menten Verluste in der Grössenordnung von über 90 Prozent zu verzeichnen waren und dass, was heute noch zu retten ist, wirklich nur ein Ueberbleibsel dessen ist, was unser Land noch vor wenigen Jahrzehnten vorzuweisen hatte.
Fern von mir der Gedanke, man müsse beim Landschafts- oder beim Moorschutz stur und konservativ alles beim alten lassen. Es ist normal und richtig, dass sich unsere Gesell- schaft entwickelt. Wenn wir das ursprüngliche, unangetastete Bild unseres Landes zu Beginn der industriellen Revolution hätten verteidigen wollen, so hätte es gar keine industrielle Re- volution gegeben, und wir hätten die für das Wohl des Volkes eingetretene Entwicklung gar nicht erlebt. Wir gehören also nicht zu jenen, welche diese fast ideologische Grundhaltung vertreten. Dass aber aufgrund der vielen Schäden, die unserer Landschaft zugefügt worden sind, heute ein vermehrtes quali- fiziertes Augenmerk auf diese Fragen gelegt werden muss, da-
mit mindestens noch das gerettet werden kann, was übrigge- blieben ist, das scheint mir unbestreitbar. Ich habe keine Zwei- fel, dass sich auch das Schweizervolk voll und ganz mit dieser Zielsetzung identifiziert. Das wollte ich Ihnen, Herr Huber, zum Materiellen sagen.
Zum Formalen. Herr Huber hat vollständig recht: Wenn das Schweizervolk feststellen sollte, dass das, was es vor fast drei Jahren beschlossen hat, in der Praxis weiter wacker übertre- ten wird und die Behörde nicht in Kraft setzt, was damals als Grundsatz beschlossen wurde, so sind das formale und die Glaubwürdigkeit unseres Systems betreffende Probleme, die wir nicht von der Hand weisen können. Wenn wir in besonde- rer Weise darauf bedacht sein müssen, das, was das Volk ge- gen unseren Willen wollte, tatsächlich in die Tat umzusetzen, so auch aus Gründen der Glaubwürdigkeit unseres Systems. Es besteht kein Zweifel, dass der Bundesrat gewillt ist, diesem Volkswillen nachzukommen. Alle Verfahren sind eingeleitet worden, damit die Moore - Hoch- und Flachmoore - und die Moorlandschaften nunmehr dem Verfassungsschutz unter- stellt werden können. Die Frage ist aber folgende: Es braucht relativ viel Zeit, bis diese Moore und Landschaften «von natio- naler Bedeutung und von besonderer Schönheit» (gemäss Verfassung) geschützt werden können. Allein bis festgestellt ist, welches überhaupt diese Moore sind, wo sie sich befinden und welche Schutzverfahren dafür eingesetzt werden müs- sen, braucht es natürlich noch eine gewisse Zeit. Es braucht auch eine Revision des Natur- und Heimatschutzgesetzes, mindestens für die Moorlandschaften. Auf alle Fälle muss das Inventar erstellt werden, das festlegt, wo überhaupt die zu schützenden Moore liegen. Die grosse Gefahr besteht darin, dass die Uebergangszeit bis zu dieser definitiven Festlegung dazu benützt wird, um den Schutz dieser Moore zu vereiteln und Präjudizien zu schaffen, die dann sehr schwierig rück- gängig zu machen sind. Diese Uebergangszeit bringt also die wirklichen Probleme. Herr Huber, Sie haben mit gutem Recht diese Frage aufgeworfen.
Ich darf Ihnen folgende Mitteilung machen: Als letztes Jahr aufgrund von Dutzenden von Beispielen - diese Beispiele las- sen sich belegen mit präzisem Hinweis auf Ort und Stelle - festgestellt wurde, dass Moore beeinträchtigt wurden durch neue Tätigkeiten - ich möchte nicht sagen, dass hier absicht- lich Missbrauch getrieben wurde, aber die faktische Feststel- lung ist vorhanden -, habe ich die Kantone zweimal darauf hin- gewiesen, dass sie die grosse Verantwortung tragen, für die Ueberbrückung dieser schwierigen und delikaten Zeit besorgt zu sein. In den Briefen an die Kantonsregierungen habe ich mitgeteilt: Ihr müsst dafür besorgt sein, dass dieser provisori- sche Schutz gewährleistet wird.
Die Situation anfangs dieses Jahres war wirklich erschütternd: Dutzende und Dutzende von Mooren sind entwässert, über- baut worden. Man könnte Ihnen hier Fotobelege zeigen, die Sie genauso beeindrucken würden wie das Schweizervolk, das gegenüber der Verschandelung der Natur besonders sen- sibel geworden ist. Diese Feststellung brachte uns zur Frage, ob nicht durch dringliches Recht diese Ueberbrückungszeit - wie lange wird sie dauern: zwei, drei Jahre? - abgedeckt wer- den soll. Die Frage, die Sie stellen, Herr Huber, ist also genau die Frage, mit der wir uns zurzeit abgeben.
Was müssen wir dabei für weitere Feststellungen machen? Erstens einmal ist klar die Feststellung zu machen, dass der ei- gentliche Vollzug der Verfassungsmassnahme und der gülti- gen Normen eindeutig bei den Kantonen liegen wird. Deshalb wird es so oder so, auch beim Vollzug einer allfälligen dringen- den Norm, wieder an den Kantonen liegen, diesen Vollzug zu gewährleisten. Es wird sich also im Vollzug nichts ändern, wenn jetzt dringliches Recht dazwischengeschaltet würde. Zweitens: Viel wichtiger ist aber das folgende: Letzten Endes werden die zu schützenden Moore ja durch Bundesinventare genau umschrieben sein. Wie kann überhaupt in der Ueber- brückungszeit von Mooren und Moorlandschaften von natio- naler Bedeutung gesprochen werden, wenn diese nationale Bedeutung nicht klar ist, da das Inventar noch nicht vorliegt? Mit anderen Worten: Wie kann der einzelne Kanton überhaupt wissen, was bundesrechtlich zu schützen ist, wenn der zu schützende Gegenstand nicht genau feststeht?
Motion Huber
181
Als wir dann im Februar - es ging natürlich sehr schnell, aber es muss in dieser Frage auch sehr schnell gehen - die Kan- tone angefragt haben, ob sie in der Lage wären, diesen provi- sorischen Schutz zu gewährleisten, haben wir den Kantonen auch provisorisch - ich wiederhole: provisorisch - eine Reihe von Hochmooren, von Flachmooren, zum Teil auch von Moor- landschaften angegeben, die unserer Auffassung nach dem Kriterium der nationalen Bedeutung und der besonderen Schönheit entsprechen würden. Ich darf Ihnen die Zahlen nen- nen: Es waren etwa 500 Hochmoore und etwa 1000 Flach- moore.
Aufgrund der Antworten der Kantone habe ich persönlich sehr kurzfristig - es konnten also nicht alle Regierungsräte ad per- sonam vertreten sein - vor zwei Wochen die Kantonsregierun- gen zu einer Konferenz eingeladen. Wir haben hier in Bern eine wirklich befriedigende und vertiefte Diskussion geführt, aus der sich folgendes ergab: Die Meinung über die Notwen- . digkeit dringlichen Rechts bleibt geteilt. Die Notwendigkeit des provisorischen Schutzes wird nirgends bestritten. Richtig wird natürlich festgehalten, dass die zu schützenden Objekte bezeichnet werden müssen. Jetzt stellt sich die Frage, ob nicht gleichsam wieder provisorisch - es geht ja, ich wiederhole es, wirklich nur um die Ueberbrückung einer gewissen Zeit bis zur definitiven und klaren Regelung - diese Hoch- und Flach- moore und Moorlandschaften bezeichnet werden müssen. Meine Mitarbeiter nehmen zurzeit mit jedem Kanton - ausser mit zwei oder drei, die praktisch nicht betroffen werden - syste- matischen Kontakt auf, damit diese provisorischen Inventare der 500 bzw. 1000 Moore noch überprüft werden. Möglicher- weise muss eine gewisse Triage stattfinden; denn ich neige - ich sage es Ihnen offen - persönlich zur Auffassung, dass 1000 Flachmoore schon etwas viel sind, wenn man ihnen das Krite- rium der «nationalen Bedeutung» und der «besonderen Schönheit» beimessen will. Es ist wichtig, dass von Bundes- recht aus wirklich nur das, was die Verfassung vorschreibt - nämlich die nationale Bedeutung und die besondere Schön- heit -, geschützt wird. Die Kantone werden im eigenen Ermes- sen, nach Verfassung, den Rest noch schützen. Diese Triage- arbeit sollte bis Ende März erledigt werden. Bis dann werden wir auch in der Lage sein, definitiv zu entscheiden, ob dringli- ches Recht hier tatsächlich notwendig ist oder nicht.
Ich kann aber ohne Schwierigkeiten voraussehen, dass sich, wenn wir aufgrund der heutigen Triagearbeit die provisorische Definition der zu schützenden Objekte im grossen und ganzen mit den Kantonen definitiv bereinigt haben, die Dramatik des Problems wesentlich entschärfen wird, so dass wir sicher in der Lage sein werden, für die Junisession, wenn dringliches Recht notwendig ist, Ihnen die nötigen Vorschläge zu unter- breiten. Wenn es nicht notwendig sein wird, werden wir das im Verlauf der Monate April und Mai klar sagen. Aber ich möchte noch einmal zu bedenken geben: Selbstverständlich muss der Schutz gewährleistet werden, das ist unsere Hauptzielset- zung. Das allfällige dringliche Recht, Herr Huber, wäre nur ein Mittel dazu. Wenn es sich nicht aufdrängen würde, würden wir es selbstverständlich nicht vorschlagen.
Ich hoffe, Ihnen damit gesagt zu haben, dass wir das Problem sehr ernst nehmen, dass wir es sehr ernsthaft angegangen sind, dass wir noch nicht zu einer klaren, definitiven Entschei- dung gekommen sind, dies aber sicher bis Ostern - würde ich sagen - der Fall sein wird und wir dann entsprechend handeln werden. Das ist der einzige Grund, Herr Huber, weshalb wir uns heute nicht definitiv auf das dringliche Recht festnageln lassen möchten und weshalb wir die Umwandlung in ein Po- stulat beantragen.
Sollten wir aber zur Einsicht und zur Ueberzeugung kommen, dass dringliches Recht notwendig ist, dann garantiere ich Ih- nen, dass Sie sich diesem Geschäft im Monat Juni widmen können. Wir werden hier wirklich unerbittlich sein, denn das Thema ist wichtig genug.
Huber: Wir haben die gründlichen Ausführungen des Spre- chers der Exekutive gehört. Sie erkennen die Komplexität der Probleme. Sie erfassen fraglos den ebenfalls sehr diffizilen fö- derativen Zusammenhang. Wir haben die zeitliche Festlegung und die Entschlossenheit des Bundesrates klar gehört. Ge-
stützt darauf kann ich zulassen, dass die Motion in ein Postulat umgewandelt wird.
M. Cavadini: Après l'explication très complète donnée par le chef du Département de l'intérieur, je pourrai me limiter à deux remarques, encore que nous puissions nous poser la ques- tion du bien-fondé d'un postulat pour engager le Conseil fédéral à envisager un arrêté fédéral urgent.
Je voudrais dire ici que si nous comprenons la préoccupation de M. Huber, qui a de bonnes raisons de s'inquiéter de la suite à donner au mandat constitutionnel que nous avons reçu, nous prétendons que la procédure d'urgence est ici inadé- quate et déplacée. J'aime beaucoup les tourbières, mais je dois dire que j'aime tout autant les institutions; si j'apprécie in- finiment les bas marais, je suis également sensible au respect des règles établies. La précipitation me paraît mauvaise con- seillère en l'occurrence.
Les procédures d'urgence doivent être réservées aux cas ex- trêmes et nous en sommes bien loin. On accuse certains can- tons de n'avoir pas pris les dispositions conservatoires néces- saires. Des atteintes ont été enregistrées - M. Huber a parlé de dix-neuf cas dans neuf cantons. Or, Monsieur le conseiller fédéral l'a dit, si l'on examine chacun des cas évoqués, on se rendra compte qu'on peut faire preuve de plus de sérénité: ici c'est une autorisation accordée avant l'adoption de la disposi- tion constitutionnelle et qui a trouvé son application tout à fait légale, dans un autre cas il y a concordance avec les disposi- tions de la loi d'aménagement du territoire. L'urgence ne s'im- pose donc pas, la procédure normale suffit amplement, qui nous évitera des erreurs commises dans le classement des zones, tel que le Conseil fédéral nous l'a proposé, et qui évi- tera peut-être de confondre les dispositions de la loi fédérale sur l'aménagement du territoire avec celles de la protection des marais. Dans le cas particulier, il n'y a pas, à mon avis, de problème urgent, il y a des gens pressés.
Küchler: Ich habe den Vorstoss seinerzeit mitunterzeichnet, weil ich es als richtig und angezeigt erachtete, dass das Pro- blem der Dringlichkeit geprüft wird und dass man sich über die allfälligen Konsequenzen von Notrecht Rechenschaft geben muss. Aber nachdem nun in Vernehmlassungen eindeutige Stellungnahmen seitens der Kantone, insbesondere auch sei- tens des Kantons Obwalden, eingegangen sind, ergibt sich doch mit Deutlichkeit, dass von einem dringlichen Bundes- beschluss, vom Erlass von Notrecht, unter allen Umständen Abstand genommen werden sollte. Weshalb?
Mit einem Anteil von mehr als 23 Prozent, also von rund einem Viertel der ganzen Kantonsfläche, ist Obwalden mit Abstand der vom Schutz der Moore am stärksten betroffene Kanton. Dass der bisherige Verlust an Moorlandschaften derart gering ist, liegt vor allem daran, dass die Moorflächen bisher natürlich und angepasst bewirtschaftet und genutzt worden sind. Aber auch die kantonalen Behörden haben bis heute verantwor- tungsbewusst gehandelt und das entsprechende rechtliche Instrumentarium eingesetzt. Meliorierungen und Entwässe rungen wurden nur sehr zurückhaltend vorgenommen, und sie wurden vor allem aus Sicherheitsgründen, insbesondere zum Zwecke von Wildbachverbauungen und zum Schutze von Strassen, vorgenommen. An einer grossen Zahl der bis- herigen Entwässerungen war übrigens auch der Bund betei- ligt, insbesondere mit entsprechenden Subventionen. Dies al- les führte dazu, dass Obwalden und die übrigen Berggebiete nach wie vor über grosse und wertvolle Moorgebiete verfügen. Ich bestreite die Sorge des Bundesrates und die Sorge des Motionärs um den Schutz der Moore nicht. Die Zielsetzung ist zweifelsohne richtig. Eine gewisse Gefahr von Uebergriffen mag bestehen, wie übrigens auch auf zahlreichen anderen Gebieten in der staatlichen Verwaltung, aber ohne dass man auf diesen Gebieten bereits an Notrecht denkt.
Ich meine, man soll doch nicht das Kind mit dem Bade aus- schütten. So gilt es in erster Linie, blosse Befürchtungen von wirklich erfolgten Uebergriffen genau zu unterscheiden. So hat zum Beispiel das Eidgenössische Departement des Innern dem Regierungsrat des Kantons Obwalden eine Zusammen- stellung von angeblich bekannt gewordenen Fällen überge-
Motion Huber
182
E
15 mars 1990
ben. Die kantonale Ueberprüfung hat nun aber inzwischen ge- zeigt, dass es sich grösstenteils um bloss vermeintliche Ein- griffe handelt, welche auf früher ausdrücklich bewilligte und mit Bundessubventionen ausgeführte Wildbachverbauungen zurückgehen. Gegenüber dem Eidgenössischen Departe- ment des Innern von Naturschutzkreisen bloss einseitig ge- meldeten sogenannten Uebergriffen, die Alarm auslösten, ist somit allergrösste Zurückhaltung und Vorsicht geboten. Je- denfalls vermögen solche einseitigen Anzeigen, die bis heute nicht - ich betone: nicht - in Zusammenarbeit mit den Kanto- nen geklärt wurden, niemals Notrecht zu begründen.
Zudem ist auch bedauerlich, dass die den Kantonen vorgeleg- ten Entwürfe der Bundesinventare über die Hochmoore, Flachmoore und Moorlandschaften von nationaler Bedeutung offenbar vom Buwal bloss in Zusammenarbeit mit den ver- schiedenen Naturschutzvereinigungen erstellt und die Kan- tone dabei ein weiteres Mal übergangen worden sind. So erachtet es zum Beispiel das Buwal als angezeigt, rund ein Viertel des Kantons Obwalden als Gebiet von nationaler Be- deutung unter verfassungsmässigen Moorschutz zu stellen, scheut aber die Mühe, die kantonalen Stellen vorgängig anzu- hören. Dies ist meines Erachtens keine gute Basis für einen tragfähigen Naturschutz. Die Inventarentwürfe müssen doch unbedingt mit den Kantonen, insbesondere bezüglich der Ein- stufung und der konkreten Abgrenzung, sorgfältig bereinigt werden, und dies beansprucht Zeit. In den nur mit Mühe les- baren Planentwürfen wurden die Umgrenzungen von Moor- landschaften bloss in groben Zügen und ohne Rücksicht auf Bestehendes vorgenommen.
Auch ist der Begriff der «Moorlandschaft», wie wir gehört ha- ben, bis heute nicht geklärt und wird auch im Entwurf des Eid- genössischen Departementes des Innern nicht geklärt sein. Es ist also völlig uneinsichtig, warum Gebiete, die seit Jahren und Jahrzehnten für den Wintersport, den Sommertourismus und die militärische Nutzung zur Verfügung standen, nun plötzlich als Moorlandschaften von nationaler Bedeutung un- ter Verfassungsschutz stehen sollen. Mit Sicherheit hat der Stimmbürger, der die Rothenthurm-Initiative unterstützte, da- mit nicht gerechnet. Wäre die Auffassung des EDI nun richtig, müsste beispielsweise die eben fertiggestellte Militärunter- kunft auf dem grössten Schiessplatz der Schweiz, auf dem Glaubenberg, abgerissen werden, und der grosse Infanterie- schiessplatz würde in seiner Benutzung rigoros einge- schränkt.
Allein diese wenigen Hinweise zeigen doch bereits, dass die künftig als «Moorlandschaften von nationaler Bedeutung» zu bezeichnenden Gebiete niemals in der vorgesehenen Form und Ausdehnung in einen entsprechenden Bundeserlass auf- genommen werden können. Hier sind noch sorgfältige und zeitraubende Abklärungen nötig.
Es darf auch nicht übersehen werden, dass die Probleme des Schutzes von Moor und Moorlandschaften in erster Linie beim kantonalen Vollzug liegen. Herr Bundesrat Cotti hat dies zwar angetönt. Ich möchte nochmals anknüpfen an die Tatsache, dass der kleine Bergkanton Obwalden eine Gesamtfläche von rund 112 ha sogenannter Hoch- und Uebergangsmoore auf- weist. Deshalb ergeben sich für die kantonale Verwaltung zwangsläufig gewaltige personelle und finanzielle Engpässe, die innert der im Entwurf des Departements vorgesehenen Frist nicht bewältigt werden können. Die Zahl der erforderli- chen Fachleute liesse sich innert dieser Frist ebenfalls nicht finden.
Der Grossteil der Kantone brachte dem Anliegen des Moor- schutzes seit altersher grosses Verständnis entgegen, und dieses Verständnis gilt es zu bewahren. Ohne die Unterstüt- zung der Betroffenen kann aber der angestrebte Schutz nicht verwirklicht werden. Es ist schlicht unvorstellbar, wie der Voll- zug bundesrechtlichen Notrechtes gegen den Willen der Be- troffenen realisiert werden kann. Sollte, wie beabsichtigt, dringliches Bundesrecht geschaffen werden, muss daher be- fürchtet werden, dass der Widerstand der Betroffenen in den Kantonen gegen vernünftige Schutzmassnahmen sogar an- wächst und in der Folge tatsächlich nicht wiedergutzuma- chende Uebergriffe passieren.
Der von den Kantonen bis heute bereits eingeschlagene,
pragmatische Weg verdient den Vorzug, und der Bund soll und muss dabei den Kantonen eine wirkungsvolle und sinn- volle Unterstützung anbieten. Dann bleibt auch die Glaub- würdigkeit gegenüber dem Volk, die Herr Huber angetönt hat, ohne weiteres erhalten.
In diesem Sinne spreche ich mich bereits heute gegen Dring- lichkeitsrecht aus, habe aber gegen das Postulat nichts einzu- wenden.
Reichmuth: Die Motion von Herrn Huber war aus der Zeitge- schichte heraus, in der sie entstanden ist, und aus den damali- gen Umständen sicher verständlich. Ich habe sie auch mitun- terzeichnet, weil man erfahren musste, dass sogar prominente Exponenten der Rothenthurm-Initiative ins Recht gefasst wer- den mussten, weil sie anscheinend gegen ihre eigene Initia- tive verstossen haben. Heute - insbesondere nach den Aus- führungen von Herrn Bundesrat Cotti - bin ich ebenfalls der Meinung, dass ein Postulat der Situation gerecht werden kann. Gestatten Sie mir aber trotzdem einige zusätzliche Aus- führungen:
Es war vorauszusehen, dass der Vollzug der in der sogenann- ten Rothenthurm-Initiative angenommenen Verfassungsbe- stimmung sowohl beim Bund als auch bei den betroffenen Kantonen zu enormen Problemen führen würde. Darum hat der Kanton Schwyz diese Initiative abgelehnt. Zwar sind nach dem Wortlaut der Verfassung nur eine qualifizierte Auswahl von Mooren und Moorlandschaften geschützt, sonst wäre wohl die Einschränkung auf Gebiete «von besonderer Schön- heit und von nationaler Bedeutung» nicht in den Verfassungs- text aufgenommen worden.
Der Bund hat nun die vornehme Aufgabe, die geschützten Moore und Moorlandschaften zu bezeichnen. Aus einer Uebersichtstabelle, wie sie bei den zuständigen Bundesstel- len angefertigt wurde, geht hervor, dass es in der Schweiz 514 Hochmoore, 1051 Flachmoore und 157 Moorlandschaften gibt, die nationale Bedeutung aufweisen, alles zusammen eine Fläche von 123 000 ha. Ich kann diese Zahlen gesamt- schweizerisch nicht kommentieren. Ich kann nur anhand des für meinen Kanton vom Bund erstellten Verzeichnisses fest- stellen, dass offenbar die Gefahr besteht, weit über das ver- nünftige Ziel hinauszuschiessen. Allein im Kanton Schwyz sol- len 21 Hochmoore, 109 Flachmoore und 14 Moorlandschaften mit insgesamt über 12 000 ha unter die Bestimmung des Ver- fassungsartikels gestellt werden.
Die Regierung meines Kantons, die die Sache im Massstab 1:1 beurteilen kann und die übrigens schon vor Jahren dafür gesorgt hat, dass die wichtigsten Naturschutzgebiete und Moore, zum Beispiel die Gegend des Lauerzersees, Rothen- thurm, Frauenwinkel am Zürichsee und andere unter Schutz gestellt wurden, vertritt mit Entschiedenheit den Standpunkt, dass die in den vorliegenden Entwürfen zum Objektinventar aufgeführten Moore und Moorlandschaften von nationaler Be- deutung ganz wesentlich reduziert werden sollen, weil für eine bedeutende Anzahl von Objekten die von der Verfassung ver- langte besondere Schönheit und nationale Bedeutung ein- deutig in Frage gestellt werden müsse.
Einige Beispiele mögen dies verdeutlichen: Die wichtige inner- kantonale Strassenverbindung A 8 Pfäffikon-Brunnen sowie die Schweizerische Südostbahn befinden sich kilometerweise im vorgesehenen Perimeter und könnten nicht mehr zeitge- mäss ausgebaut werden. Die Eliminierung eines Niveauüber- ganges der Südostbahn wäre zum Beispiel nicht mehr mög- lich.
Die Sicherung von Rutschgebieten ist in Frage gestellt. Rund 40 landwirtschaftliche Ganzjahresbetriebe liegen ebenfalls in- nerhalb des Perimeters; für deren Bewirtschaftung müsste künftig mit erheblichen Erschwernissen gerechnet werden. In bezug auf das Dorf Lauerz hat der Regierungsrat des Kan- tons Schwyz festgestellt, dass die ganze rechtskräftige Bau- zone innerhalb des Moorschutzperimeters zu liegen käme und damit diese Gemeinde ihrer Lebensfähigkeit beraubt würde. Ja, es wäre sogar fraglich, ob auf dem im provisori- schen Schutzgebiet gelegenen Friedhof Bestattungen noch zulässig wären. Ob das der Volkswille von 1987 war, muss ich ernsthaft in Zweifel ziehen.
Motion Huber
183
Ich bin mit dem Motionär der Meinung, dass der Katalog der schützenswerten Moore und Moorlandschaften baldmög- lichst festzulegen ist. Dass das einige Zeit beansprucht, ist selbstverständlich. Dabei muss aber dem Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit Rechnung getragen werden, und es müs- sen auch die Durchsetzbarkeit und die Möglichkeit des Voll- zugs berücksichtigt werden. Es nützt nichts und dient der Sa- che wenig, theoretisch möglichst grosse Schutzgebiete aus- zuscheiden, deren Schutz in der Praxis nicht realisiert werden kann. Vielmehr müsste sich der Bund auf eine wirklich qualifi- zierte Auswahl von Objekten beschränken. Ferner müssten die Perimeter der Moorlandschaften so eng wie nur immer möglich gefasst werden. Auf diese Weise könnten die Behör- den ihre Mittel auf das Wesentliche konzentrieren und dort die vom Verfassungsgeber vorgegebenen Ziele erreichen. Es ist zu befürchten, dass dies nicht gelingen wird, wenn die Mittel und Kräfte auf eine Vielzahl von Objekten mit riesiger Flächen- ausdehnung verzettelt werden.
Ich möchte den Bundesrat ersuchen - ich habe diesbezüglich volles Vertrauen in unseren Departementschef -, dass er in en- ger Zusammenarbeit mit den Kantonsregierungen vernünftige und vollziehbare Regelungen anstrebt. Extreme Forderungen, wie sie heute von Umweltschutzorganisationen erhoben wer- den, führen nicht zu akzeptablen Lösungen.
Meier Hans: Mir scheint in dieser Diskussion wichtig, dass wir auch darauf bestehen, dass die Uebergangsbestimmungen vollzogen werden. Ich erinnere daran, dass man in der Abstim- mungskampagne darauf hingewiesen hat, was für Probleme und unendliche Schwierigkeiten entstehen. Man hat das sei- tens der Befürworter bagatellisiert und bestritten. Nun sehen wir, wie sich die Situation entwickelt. Ich glaube, mit einem energischen Durchgreifen müssen wir einmal aufzeigen, was für Konsequenzen mit der Annahme solcher Bestimmungen verbunden sind. Der Bürger muss einmal sehen, dass er über- legen und lesen muss, was ihm unterbreitet wird und nicht al- les aufgrund von Schlagworten unterschreiben darf.
Ich sage das ganz bewusst im Hinblick auf die Abstimmung über die Initiative «Stopp dem Beton». Auch dort haben wir wieder Uebergangsbestimmungen, die man verharmlost. Man macht sogar dem Bundesrat Vorwürfe wegen seiner Pu- blikation im «Bundesbüchlein». Ich glaube, auch hier wäre nochmals ein genaues Studium durch die Bürger notwendig, wenn man nicht noch wesentlich grössere Schwierigkeiten beim Vollzug schaffen will.
Huber: Es war in verschiedener Hinsicht eine interessante und aufschlussreiche Debatte, die hier geführt wurde. Sie hat wesentlich zur Klärung der Positionen beigetragen.
Ich habe mich zu Beginn der Aussprache bereiterklärt, die Mo- tion in ein Postulat umzuwandeln, mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Ausführungen des bundesrätlichen Spre- chers. Unter diesen Umständen habe ich der Umwandlung zu- gestimmt. Hätte mich der Herr Präsident 20 Minuten später ge- fragt, ob ich zur Umwandlung des Postulats bereit wäre, hätte ich es mir vielleicht noch einmal überlegt und eine andere Ant- wort gegeben. Ich will aber darauf nicht zurückkommen.
Herr Bundesrat Cotti hat drei klare Elemente hervorgehoben und die Konsequenzen daraus gezogen, und ich habe mich angeschlossen.
Wir haben einen Verfassungsauftrag. Es entspricht unserer Pflicht, ihn in die Tat umzusetzen.
Wir haben Verletzungen von Mooren, und zwar von Mooren, die der Qualifikation des Verfassungsartikels entsprechen. Ich muss Herrn Kollega Cavadini sagen: Wenn ich darauf hinge- wiesen habe, es seien 19 gewesen, dann sind das, Herr Kol- lege, Beispiele, les exemples. Alors on se comprend. Es sind Beispiele, und es sind nicht einfach 19. So einfach mache ich mir und machen wir uns die Sache nicht. Auch Herr Küchler hat nicht bestritten, dass Verletzungen vorkommen, so wenig wie ich bestreite, dass Interessenkonflikte zwischen verschie- denen Nutzungen vorkommen können.
Schliesslich hat Herr Bundesrat Cotti deutlich erklärt: Wenn wir innert nützlicher Frist mit den Problemen nicht zu Rande kommen, wird die Frage des Dringlichkeitsrechts nicht von der
Hand gewiesen, sondern sie wird in Erwägung gezogen, ge- prüft und dann dem entsprechenden Staatsorgan vorgelegt. Das waren die drei klar umrissenen Grundsätze und die drei klar umrissenen Prämissen, die hier auf dem Tisch liegen. Ge- stützt darauf habe ich der Umwandlung zugestimmt.
Naturschutzorganisationen sind nicht immer bequeme Orga- nisationen, genauso sehr wie Hilfswerke nicht immer be- queme Partner sind bei der Erledigung von gewissen Dingen. Aber ich halte es nicht für richtig, und ich halte es nicht für ver- tretbar, wenn hier eine generelle Schelte an die Naturschutzor- ganisationen und an das zuständige Bundesamt gehen soll. Beide haben uns zusammen im Rahmen ihrer Zuständigkeit - und nicht unter gegenseitiger Vernetzung - auf ein Problem aufmerksam gemacht, das - wie die Debatte und auch die Stellungnahme des Bundesrates zeigen - von einiger Brisanz und von einiger politischer Bedeutung ist.
Zusammenfassend bitte ich Sie daher, dem Postulat in der vorliegenden Form zuzustimmen. Wenn schon von den Kan- tonsregierungen die Rede war, dann darf ich Ihnen vielleicht auch noch eine zitieren: «Der Regierungsrat begrüsst es aus- drücklich, wenn der Bund nun sofort und wirksam seine Ver- fassungsaufgabe zum Moorschutz wahrnimmt. Der Kanton Aargau steht vollumfänglich hinter einem entsprechenden dringlichen Bundesbeschluss.» Auch dieses Wort muss viel- leicht im Bundesratsohr Gehör finden.
Bundesrat Cotti: Ich muss Ihre Aufmerksamkeit noch für ein paar Minuten beanspruchen; denn die Voten, die nach der er- sten Debatte gefallen sind, zwingen mich, Ihnen noch einmal die Haltung des Bundesrates darzulegen. Ich mache es nicht generell, das habe ich schon gemacht. Ich mache es aber in Beantwortung der verschiedenen Interventionen.
Monsieur Cavadini, vous avez dit: «J'aime les tourbières, mais j'aime encore plus les institutions». Le meilleur système pour aimer les institutions, c'est de faire respecter les décisions du peuple. Or, le peuple a décidé de protéger les tourbières selon le sens que nous avons prévu. Il faut donc le faire, mais savoir encore de quelle manière! Les cantons, par exemple, ont une tâche essentielle à accomplir en la matière. La meilleure des protections à donner aux tourbières et aux institutions est donc de mettre en oeuvre ce que nous devons faire.
Und das muss ich auch Herrn Meier sagen: Wir haben mitein- ander gegen diese Initiative gekämpft, Herr Meier. Diese Initia- tive zeigt eindeutig die Mängel im Vollzug, die wir damals auf- gegriffen haben. Aber diese Mängel sind natürlich nicht un- überwindbar. Wir sind sogar daran, die Anwendung einzulei- ten. Wir brauchen nur etwas Zeit dazu. Das Problem stellt sich in der Ueberbrückungsphase, und es ist ganz klar, dass wir diese Ueberbrückungsphase abdecken müssen.
Ich komme also nochmals darauf zurück: Ich will niemandem einen Denkzettel verpassen - wenn das der Sinn Ihrer Inter- vention war -, selbstverständlich auch nicht den Schweizer Bürgern; das wäre vermessen. Wir müssen das machen, was das Volk wollte. Die Schwierigkeiten sind da, um behoben zu werden, und wir können sie beheben.
Jetzt komme ich zur Substanz: Herr Küchler, Sie haben nach meiner Auffassung in unannehmbarer Art und Weise die Miss- bräuche, die stattgefunden haben, heruntergespielt. Ich ga- rantiere Ihnen: Wenn Ihre Kommission oder die Kommission des Nationalrates aufgrund eines dringlichen Rechts, das der Bundesrat bei weitem nicht ausschliesst, einmal tagen sollte, werden wir Ihnen mit eindeutigen Bildern zeigen, dass es Schädigungen von Gebieten gibt, die von Verfassung wegen zu schützen sind - ohne dass ich diese Schädigungen subjek- · tiv bewerten möchte; vielleicht könnte ein Besuch an Ort und Stelle das noch besser belegen.
Wenn also die Ueberbrückungszeit ein Problem ist, so des- halb, weil sie leider dazu benützt wird - ich möchte nicht sa- gen, dass dabei subjektive Fehler gemacht werden -, den Be- schlüssen des Volkes nicht Rechnung zu tragen. Deshalb ist die Situation in der Ueberbrückungszeit tatsächlich in einen Notstand geraten. Herr Küchler, ich will Ihnen einräumen: Die Verwaltung hat bis heute zuwenig Kontakt mit den Kantonen gehabt. Ich muss aber sagen - nicht etwa um die Verwaltung zu entschuldigen, denn sie hat von mir die klare Weisung, mit
21-S
E 15 mars 1990
184
Motion Jelmini
den Kantonen in systematischem Kontakt zu bleiben -: Dies- mal hatte die Verwaltung wirklich wenig Zeit, denn man musste sehr schnell handeln. Ich habe dann selber die Regie- rungsräte eingeladen, und jetzt läuft ein systematischer per- sönlicher Kontakt zwischen der Verwaltung und den Kanto- nen. Denn ich wiederhole nochmals: Hier haben die Kantone eine zentrale Rolle zu spielen, und es wäre eine Illusion zu glauben, der Bund könnte oder müsste selber für eine Lösung besorgt sein. Aber diese Kontakte laufen jetzt, und wir werden bis ungefähr Mitte April zum definitiven Entscheid kommen. Wenn es dringliches Bundesrecht braucht, werden wir das den Räten in der Sommersession vorschlagen.
Ich möchte Herrn Reichmuth in einem Punkt recht geben: Die Zahl der Objekte ist provisorisch. Im Rahmen der normalen Vernehmlassung, die stattgefunden hätte, hätten wir in zwei Jahren die Inventare gehabt. 500 Hochmoore, 1000 Flach- moore von nationaler Bedeutung, das scheint mir auch zuviel. Ich glaube, man muss sich wirklich auf das konzentrieren, was von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung ist, wie die Verfassung sagt, und der Rest darf den Bund nicht un- mittelbar interessieren. Der Rest interessiert die Kantone, das ist mir klar. Wir werden jetzt wahrscheinlich eine klare proviso- rische Bereinigung machen können, und letzten Endes wird sich angesichts der Zielsetzung, die unbestritten ist - Schutz, und zwar sofort, auch während der Ueberbrückungszeit -, die Frage stellen: Welches ist das taugliche Mittel? Wenn die Kan- tone die Gewähr geben können, dass sie bis dann die in Frage kommenden Gebiete schützen, braucht der Bund sich nicht mehr einzumischen; andernfalls werden Sie sich im Juni mit dringlichem Recht zu befassen haben.
Schoch: Die Frage des Vollzugs des Rothenthurm-Artikels der Bundesverfassung ist ohne Zweifel eine Frage von nicht uner- heblicher Bedeutung. Ich stelle fest, dass dazu ein Willensbil- dungprozess in Gang gekommen ist, und ich stelle auch fest, dass von diesem Willenbildungsprozess offensichtlich über- wiegend oder praktisch ausschliesslich Angehörige der CVP- Fraktion erfasst worden sind. Ich stelle mir daher die Frage, ob es nicht angemessen gewesen wäre, die Diskussion, die wir jetzt geführt haben, in der CVP-Fraktion und nicht in diesem Rat zu führen. (Heiterkeit)
Schönenberger: Ich bin sehr erstaunt, dass Herr Schoch sol- che Worte findet. Es ist im Ständerat nämlich nicht üblich, dass man von Fraktionen spricht. Wenn hier jemand das Wort er- greift, tut er das im eigenen Namen und nicht im Namen einer Fraktion, die im Ständerat nicht zutage tritt.
Hefti: Das war auch immer die Auffassung der Freisinnigen, und ich möchte die Worte von Herrn Schönenberger unterstüt- zen.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
89.810
Motion Jelmini Weiterbildung und gleiches Bildungssystem Perfezionamento professionale e formazione globale Formation permanente
Wortlaut der Motion vom 14. Dezember 1989
Die vom Bundesrat vorgeschlagenen Sondermassnahmen zugunsten der beruflichen und universitären Weiterbildung, so sehr sie als Mittel zur Bekämpfung des Sachkräftemangels zu begrüssen sind, lösen die Grundprobleme des Weiterbil-
dungswesens in unserem Land nicht. Eine gründlichere Ana- lyse ist erforderlich. Lücken und Doppelspurigkeiten sind auf- zuspüren, Kooperations- und Koordinationsmöglichkeiten zwischen Staat und privaten Organisationen aufzuzeigen und zu fördern. Die Weiterbildung ist ganz allgemein besser ins ge- samte Bildungssystem zu integrieren und die Grundausbil- dung besser auf die Weiterbildung abzustimmen.
Der Bundesrat wird deshalb eingeladen:
a. Vorschläge zu einer systematischen Förderung und Inte- gration der Weiterbildung ins gesamte Bildungssystem zu er- arbeiten;
b. insbesondere abzuklären, wie die Weiterbildung möglichst breiten Kreisen zugänglich zu machen ist.
Testo della mozione del 14 dicembre 1989
I provvedimenti speciali proposti dal Consiglio federale in fa- vore del perfezionamento ai livelli professionale e universita- rio, sono certamente da considerare un adeguato mezzo per lottare contro la penuria di personale qualificato, ma non risol- vono i problemi fondamentali del perfezionamento professio- nale nel nostro Paese.
Occorre un'analisi più approfondita. Ocorre eliminare lacune e sovrapposizioni e promuovere possibilità di cooperazione e di coordinamento fra l'Ente pubblico e le organizzazioni private. il perfezionamento professionale deve essere meglio inte- grato nel sestema globale della formazione. Bisogna inoltre meglio sintonizzare la formazione di base con il perfeziona- mento professionale (formazione permanente).
Il Consiglio federale è pertanto invitato a:
a. elaborare proposte per integrare sistematicamente il pro- movimento e l'integrazione del perfezionamento professio- nale nel sistema globale della formazione.
b. appurare particolarmente le modalità per rendere accessi- bile il perfezionamento professionale alla più ampia cerchia possibile di persone.
Texte de la motion du 14 décembre 1989
Pour opportunes qu'elles soient dans la lutte contre le man- que de main d'oeuvre qualifiée, les mesures exceptionnelles proposées par le Conseil fédéral en faveur de la formation per- manente, tant professionnelle qu'universitaire, n'en résou- dront pas pour autant les problèmes fondamentaux du système de la formation professionnelle dans notre pays. Il est indispensable de l'analyser en profondeur, en vue de déceler ce qui lui manque et ce qui le surcharge, afin aussi de présen- ter et de promouvoir les possibilités de coopération et de coor- dination entre le secteur public et les organisations privées. Il s'agit, d'une façon très générale, de mieux intégrer la forma- tion permanente au système éducatif global et de mieux ac- corder la formation de base à la formation permanente. Aussi le Conseil fédéral est-il invité:
a. à élaborer des propositions visant à promouvoir systémati- quement la formation permanente et à l'intégrer au système éducatif global et
b. tout particulièrement à clarifier comment le plus possible d'individus pourraient avoir accès à la formation permanente.
Mitunterzeichner - Cofirmatari - Cosignataires: Keine - Nessuno - Aucun
M. Jelmini: Je me suis permis de demander au Conseil fédéral d'accomplir un nouvel effort dans la voie de la promo- tion de la formation continue, à laquelle il faut accorder une plus haute considération en l'intégrant dans le système global de la formation. Il faut reexaminer, d'une part, la formation pro- fessionnelle de base, éliminer les éléments inutiles et dépassés, et, d'autre part, découvrir et combler les lacunes de la formation continue.
Tels sont les arguments principaux qui motivent ma demande. La formation permanente contient des points faibles. Le plus important est le fait qu'un grand nombre de travailleurs ne sont pas saisis par la vague de la formation continue. Ce sont en général les employés non qualifiés, les étrangers, les femmes et les générations d'un certain âge. Cela a été constaté par l'OFIAMT et ressort également d'une étude de l'ORL, où il est
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Huber Schutz der Moore und Moorlandschaften. Dringlicher Bundesbeschluss Motion Huber Protection des zones humides. Arrêté fédéral urgent
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
Année
1990
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
08
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 89.751
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
15.03.1990 - 08:00
Date
Data
Seite
179-184
Page
Pagina
Ref. No
20 018 595
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.