Initiative du canton de Neuchâtel
80
E 7 mars 1990
cette assurance sociale répondra ainsi à une obligation qui va de soi dans l'assurance privée.
Danioth: Ich bitte Sie eindringlich, auch im Interesse einer ge- rechten, sinnvollen Berggebietsförderung, hier für diese Un- ternehmungen gleiches Recht walten zu lassen wie für das Baugewerbe.
Ich muss zu einem Votum des Herrn Kommissionspräsiden- ten Stellung nehmen, in dem er darauf hingewiesen hat, dass es ja nur um die Abdeckung von unmittelbaren Ausfällen ge- hen kann. Er hat dann die Seilbahnen genannt.
Ich bin Mitglied des Verwaltungsrates einer Seilbahn; das sei festgestellt, um meine Interessenbindungen offenzulegen. Diese Seilbahn befindet sich glücklicherweise in einer sehr ho- hen Lage und wird - so hoffe ich - nicht in die Situation kom- men, Arbeitslosengelder zu beziehen. Aber ich kenne die Si- tuation bei anderen Seilbahnen.
Natürlich kann eine Seilbahn auch fahren, wenn es keinen Schnee hat. Aber es gibt Bahnen und vor allem Skilifte, die nicht fahren können, wenn es keinen Schnee hat. Hier haben wir eine Unmittelbarkeit, die mindestens so gross ist wie die Ausfälle beim Baugewerbe, das sogar gewisse Winterarbeiten leisten kann.
Ich möchte aber vor allem auf einen Berufsstand hinweisen: das sind die Skilehrer. Sie wissen - vor allem diejenigen unter Ihnen, die mit den Wintersportzentren Kontakt haben -, dass es äusserst schwierig ist, die Skischulen richtig zu dotieren, damit dann Skilehrer da sind, wenn es Schnee gibt und die Touristen kommen. Mit anderen Worten, man muss zu Beginn des Winters planen; man kann diese Skilehrer, die noch echte Tagelöhner sind, nicht einfach von einem Tag auf den andern wieder wegschicken. Wie wollen Sie diesen Leuten verständ- lich machen, dass sie Arbeitslosenbeiträge bezahlen müssen, aber dann, wenn sie selber arbeitslos sind, nichts erhalten? Hier sollte doch die Unmittelbarkeit anerkannt werden.
Das Postulat ist kein Widerspruch zur vorhergehenden Ge- setzgebung, sondern der Bundesrat hat es in der Hand, die Ziele des Postulates in seine Verordnung einzugliedern und die Abgrenzung vorzunehmen, damit Missbräuche vermieden werden können. Ich glaube, es gibt hier nicht mehr Missbräu- che als in anderen Sektoren, und ich bitte Sie eindringlich, das Postulat zu überweisen.
Onken: Dieses Postulat steht im Widerspruch zum Gesetz, das wir gerade verabschiedet haben. Es steht in klarem Wider- spruch dazu, das lässt sich einfach nicht wegdiskutieren. Ich nehme die Argumente ernst, die hier vorgebracht worden sind, und ich anerkenne sie auch. Aber wir haben ihnen jetzt Rechnung getragen mit der Lösung, die wir im Gesetz veran- kert haben. Mit der Kurzarbeitsentschädigung kann all diesen Kategorien - oder doch den meisten - gedient werden. Wir ha- ben sogar einen Antrag von Herrn Delalay angenommen, der das Konzept noch etwas ausweitet. Und wir haben zur Kennt- nis genommen, dass die Karenzfrist flexibel und entgegen- kommend angewendet werden soll, also auch hier noch ein- mal ein Zugeständnis. Das ist der durchaus praktikable Weg, den wir jetzt vorgezeichnet haben.
Wir können im übrigen nicht - das ist jetzt noch das Formelle - mit einem Postulat dem Bundesrat den Auftrag geben, eine Verordnung zu ändern. Auch rein vom Vorgehen her ist der Antrag inkonsequent. Warum hat man diese Aenderungen nicht - wie in der Kommission - als Minderheitsantrag bei der Gesetzesberatung vorgeschlagen? Das wäre der richtige Weg gewesen. Aber jetzt mit dem Postulat den Auftrag erteilen zu wollen, die Verordnung anzupassen, das führt nicht zum Ziel. Ich möchte Sie einladen, bei der gesetzlich verabschiedeten Regelung zu bleiben und diesem Postulat von Herrn Lauber keine Folge zu geben.
Abstimmung - Vote
Für Ueberweisung des Postulates Dagegen
Abschreibung - Classement
15 Stimmen 14 Stimmen
Antrag des Bundesrates
Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse Postulat 84.945 und Postulat 87.331 gemäss Seite 1 der Botschaft.
Angenommen - Adopté
Jagmetti: Ich möchte am Schluss noch ein bisschen schimp- fen, und was ich sage, sage ich nicht zum ersten Mal, nötigen- falls sage ich es auch nicht zum letzten Mal.
Sie haben beschlossen, Artikel 23 Absatz 4 dieses Gesetzes aufzuheben. Der Bundesrat hat uns vorgeschlagen, in Artikel 52 Absatz 1 einen dritten Satz beizufügen. Was in den voran- gehenden Sätzen steht, wissen wir nicht. Wir haben wieder eine Partialrevision, bei der uns nur die Abänderungen vorge- legt werden, aber nicht der geltende Text.
Selbstverständlich können wir den geltenden Text in der Sy- stematischen Sammlung des Bundesrechts nachlesen. Wir erhalten sie ja gratis. Aber wäre es nicht wirklich viel einfacher, wir hätten eine synoptische Darstellung des geltenden und des abzuändernden Textes vor uns? Man wird uns sagen, das würde viel zu weit führen, es wäre auch viel zu teuer und würde einen viel zu grossen Aufwand verursachen. Der Text, den man uns vorlegt, füllt sechs Seiten. Ich nehme an, dass der geltende Text ungefähr gleich lang ist. Es wären also sechs Druckseiten mehr gewesen, und unsere Arbeit wäre wesent- lich erleichtert worden.
Es hat doch keinen Sinn, über die Zukunft des Milizparlamen- tes zu philosophieren, wenn man uns nicht die einfachsten Ar- beitsgrundlagen zur Verfügung stellt. Was ich damit sage, be- zieht sich nicht nur auf das Parlament, sondern gilt auch für den Bürger. In diesen Tagen erhalten alle Stimmberechtigten das «Bundesbüchlein» mit den Erläuterungen zur Revision des Organisationsgesetzes, also der Bundesrechtspflege. Wenn Sie das anschauen, werden Sie sagen: Das ist sehr sorgfältig gemacht und dargestellt, alle Bestimmungen sind da. Aber was soll denn der Bürger mit dem machen, wenn er nicht weiss, was heute im Gesetz steht? Sie werden mir sagen: Er liest es ja vielleicht ohnehin nicht. Aber wir machen es ihm auch unmöglich, es zu lesen. Ich bin der Meinung, dass wir diese Dinge nun einfach an die Hand nehmen müssen.
Es ist uns gelungen - dank der Intervention unserer Ratssekre- tärin -, bei einer Vorlage einmal die bessere Lösung zu bekom- men. Es ist also durchaus möglich. Ich möchte bei dieser Ge- legenheit diesen Wunsch einmal mehr anbringen. Richten wir doch die amtlichen Drucksachen nicht nur nach dem Absen- der, sondern denken wir auch an die Adressaten, ans Parla- ment und an den Bürger.
An den Nationalrat - Au Conseil national
0
89.205
Standesinitiative Neuenburg Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung. Aenderung Initiative du canton de Neuchâtel
Loi fédérale sur l'assurance-chômage obligatoire et l'indemnité en cas d'insolvabilité. Modification
Wortlaut der Standesinitiative vom 20. Oktober 1989 Der Neuenburger Grosse Rat ersucht die Bundesversamm- lung, Artikel 27 Absatz 5 AVIG folgendermassen abzuändern: Bei andauernder erheblicher regionaler oder allgemeiner Ar- beitslosigkeit kann der Bundesrat allgemein oder für beson- ders hart betroffene Versicherungsgruppen eine höhere An- zahl Taggelder festsetzen, als ihnen aufgrund ihrer Beitrags-
81
Standesinitiative Neuenburg
zeit zustände. Er darf jedoch die Zahl von 250 zusätzlichen Taggeldern nicht überschreiten.
Texte de l'initiative du canton du 20 octobre 1989
Le Grand Conseil neuchâtelois demande à l'Assemblée fédérale de modifier le cinquième alinéa de l'article 27 LACI comme suit:
En cas de chômage prononcé et persistant, régional ou général, le Conseil fédéral peut, de façon générale ou pour certaines catégories d'assurés particulièrement touchées, prévoir un nombre d'indemnités journalières supérieur à celui auquel ces personnes auraient droit, compte tenu de la période pendant laquelle elles ont cotisé. Ce nombre n'excé- dera toutefois pas 250 indemnités supplémentaires.
Schriftliche Begründung
Im Bericht der vorberatenden Kommission des Grossen Rates des Kantons Neuenburg zu dieser Initiative wird unter ande- rem darauf hingewiesen, dass der Kanton Neuenburg - wie übrigens auch andere Kantone - ausgesteuerte Arbeitslose mit einer Krisenhilfe unterstützt. Bei andauernder erheblicher Arbeitslosigkeit werden Kanton und Gemeinden, welche diese Hilfe zu tragen haben, stark belastet. Durch eine Erhöhung der Höchstzahl der Taggelder könnte die Belastung wirtschaftlich bedrohter Regionen reduziert werden. Eine solche Lösung sei um so eher zu rechtfertigen, als die Arbeitslosenversicherung über beträchtliche finanzielle Reserven verfüge.
Der Grosse Rat des Kantons Neuenburg stimmte dem Dekret über diese Standesinitiative mit 68 zu 0 Stimmen zu.
Développement par écrit
Dans son rapport, la commission du Grand Conseil du canton de Neuchâtel chargée de traiter la présente initiative relève entre autres que ce canton - à l'instar d'autres - accorde son soutien, en cas de crise, aux chômeurs n'ayant plus droit à des indemnités journalières. En cas de chômage prononcé et per- sistant, il en résulte une charge considérable pour le canton et les communes qui accordent une telle aide. Il serait possible de réduire les obligations incombant aux régions dont l'éco- nomie est menacée en augmentant le nombre maximal des in- demnités journalières. Une pareille solution est, à son avis, d'autant plus acceptable que l'assurance-chômage dispose de réserves financières considérables.
Le Grand Conseil du canton de Neuchâtel a approuvé le décret concernant cette initiative par 68 voix, sans opposition.
Herr Hunziker unterbreitet im Namen der Kommission den fol- genden schriftlichen Bericht:
Die Kommission, die das Geschäft 89.062 (Revision des AVIG) vorzuberaten hatte, befasste sich im Rahmen des genannten Geschäftes mit der Standesinitiative des Kantons Neuenburg. Zu Artikel 27 lagen der Kommission neben der Standesinitia- tive noch weitere Anträge vor. Einerseits wurde beantragt, auf die Abstufung der Zahl der Taggelder gemäss Beitragsdauer zu verzichten, andererseits wurde in verschiedenen Anträgen eine Heraufsetzung der Höchstzahl der Taggelder in den drei Abstufungen verlangt.
Nach längerer Diskussion beschloss die Kommission, an der geltenden Regelung grundsätzlich festzuhalten. Demnach hat der Versicherte Anspruch auf:
a. höchstens 85 Taggelder, wenn er Beitragszeiten von ins- gesamt mindestens 6 Monaten nachweisen kann;
b. höchstens 170 Taggelder, wenn er Beitragszeiten von ins- gesamt mindestens 12 Monaten nachweisen kann;
c. höchstens 250 Taggelder, wenn er Beitragszeiten von ins- gesamt mindestens 18 Monaten nachweisen kann.
Dem Anliegen der Standesinitiative, bei andauernder erhebli- cher Arbeitslosigkeit die Höchstzahl der Taggelder zu erhö- hen, trug die Kommission insofern Rechnung, als sie die Höchstzahl der Taggelder gemäss Artikel 27 Absatz 5 AVIG von 250 auf 300 erhöhen will. Eine Kommissionsminderheit beantragt eine Erhöhung auf 350 Taggelder. Die in der Initia- tive geforderte Verdoppelung auf 500 Taggelder fand hinge- gen in der Kommission keine Unterstützung. Die Kommission
weist auf ihren Antrag auf Erhöhung der Höchstzahl der Tag- gelder bei andauernder erheblicher regionaler oder allgemei- ner Arbeitslosigkeit von 250 auf 300 hin.
M. Hunziker présente au nom de la commission le rapport écrit suivant:
La commission qui avait été chargée de procéder à l'examen préliminaire de l'objet 89.062 (révision de la LACI), a égale- ment traité l'initiative du canton de Neuchâtel dans le cadre de ses travaux.
La commission avait à étudier plusieurs propositions de révi- sion de l'article 27 outre l'initiative du canton de Neuchâtel. Alors que certaines propositions visaient à renoncer à l'éche- lonnement du nombre des indemnités journalières basé sur la période pendant laquelle des cotisations ont été payées, de nombreuses autres prévoyaient d'augmenter le nombre maxi- mum de ces indemnités dans les trois catégories.
A la suite d'un assez long débat, la commission a décidé de maintenir, pour l'essentiel, la réglementation actuelle. Selon celle-ci, l'assuré a droit à:
a. 85 indemnités journalières au plus lorsqu'il peut prouver qu'il a cotisé durant six mois au moins;
b. 170 indemnités journalières au plus lorsqu'il peut prouver qu'il a cotisé pendant 12 mois au moins;
c. 250 indemnités journalières au plus lorsqu'il a cotisé pen- dant 18 mois au moins.
Prenant en considération la demande formulée dans l'initiative du canton et qui vise à obtenir une augmentation du nombre maximum d'indemnités journalières en cas de chômage pro- noncé et persistant, la commission veut que ce nombre soit porté de 250, selon l'actuelle teneur de l'article 27, alinéa 5, de la loi précitée, à 300. En revanche, nul, au sein de la commis- sion, n'a soutenu le projet formulé dans l'initiative, qui aurait pour effet de doubler le nombre en question en le fixant à 500. La commission se réfère à sa proposition de porter de 250 à 300 le nombre maximum d'indemnités journalières en cas de chômage prononcé et persistant, régional ou général.
Antrag der Kommission
Die Kommission beantragt, der Standesinitiative des Kantons Neuenburg keine weitere Folge zu geben.
Proposition de la commission
La commission recommande de ne pas donner d'autre suite à l'initiative du canton de Neuchâtel.
Hunziker, Berichterstatter: Nachdem wir im Gesetz die Anzahl der Tage nun festgelegt haben, und zwar von 250 auf 300, wäre die Konsequenz, dass dementsprechend die Initiative abgelehnt werden muss, so wie es Ihnen die Kommissions- mehrheit empfiehlt. Die Begründung dazu habe ich Ihnen beim Gesetz gegeben.
Ich bitte Sie, der Kommission zu folgen.
Angenommen - Adopté
An den Nationalrat - Au Conseil national
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Standesinitiative Neuenburg Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung. Aenderung Initiative du canton de Neuchâtel Loi fédérale sur l'assurance-chômage obligatoire et l'indemnité en cas d'insolvabilité. Modification
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1990
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
03
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 89.205
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
07.03.1990 - 08:00
Date
Data
Seite
80-81
Page
Pagina
Ref. No
20 018 570
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.