E 7 mars 1990
78
Loi sur l'assurance-chômage. Révision
Ad 89.062
Postulat der Kommission Verordnung zur Arbeitslosenversicherung. Ergänzung Postulat de la commission Ordonnance sur l'assurance-chômage. Complément
Wortlaut des Postulates vom 8. Februar 1990
Der Bundesrat wird eingeladen, seine Verordnung zur Arbeits- losenversicherung (AVIV) in Artikel 65 Absatz 1 wie folgt zu er- gänzen:
Schlechtwetterentschädigung kann in folgenden Erwerbs- zweigen ausgerichtet werden:
j. Skischulen;
k. konzessionierte Seilbahnen des touristischen Verkehrs und Skilifte;
I. Berg- und Pistenrestaurants.
Texte du postulat du 8 février 1990
Le Conseil fédéral est invité à compléter l'article 65 alinéa 1 de l'Ordonnance sur l'assurance-chômage (OACI) de la manière suivante:
L'indemnité en cas d'intempéries peut être versée dans les branches suivantes:
j. les écoles de ski;
k. les remontées mécaniques de caractère touristique au bénéfice d'une concession, ainsi que les skilifts;
Hunziker, Berichterstatter: Hier geht es um eine recht zentrale Frage, der die Kommission viel Zeit gewidmet hat. Ich muss Sie um Verständnis bitten, wenn ich einige einleitende Aus- führungen dazu mache.
Einmal ist die Frage diskutiert worden, ob man die Schlecht- wetterentschädigung nicht verselbständigen solle. Das ist vor allem von Arbeitgeberseite aus wiederholt gewünscht worden. Der Bundesrat will das nicht - und auch die Kommission nicht. Die Gründe dafür finden Sie in der Botschaft (Seiten 8ff.).
Es sind der Kommission seitens der Verwaltung Vergleiche mit dem angrenzenden Ausland geliefert worden. Bekanntlich ist die Entschädigung wegen anhaltendem Schneemangel im Laufe der Revisionsarbeiten zu einem recht brisanten und dann auch zentralen Revisionspunkt geworden. Die Absicht des Bundesrates besteht darin, die bisherige Schlechtwetter- entschädigung beizubehalten, sie also weder zu verselbstän- digen noch auszugliedern. Sie soll jedoch systemgerecht auf ihre ursprüngliche Konzeption, das heisst auf direkte Schlechtwettereinflüsse, zurückgeführt werden. Das ist aus Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe a ersichtlich.
Die Schlechtwetterentschädigung soll also auf ausschliess- lich wetterbedingte Ausfälle beschränkt bleiben. Eine gene- relle Ausdehnung auf das gesamte Tourismusgewerbe wäre fragwürdig, weil doch unzählige Probleme entstünden.
Darüber gehen aber die Meinungen in der Kommission aus- einander. Deshalb ist Ihnen auch das Kommissionspostulat mit 7 zu 5 Stimmen überwiesen worden.
Wie die Unterlagen, die das Biga der Kommission zur Verfü- gung gestellt hat, zeigen, gibt es in Mitteleuropa keinen Staat, der die Tourismusbranche unter die Schlechtwetterentschädi- gung subsumiert. Interesssant im Vergleich ist auch die Lö- sung der Bundesrepublik Deutschland, die diese Tourismus- probleme über die Kurzarbeit regelt, sofern sie ein gewisses Ausmass annehmen. Das vom Bundesrat unterbreitete Kon- zept will die Schlechtwetterentschädigung auf ihre eigentliche Zweckbestimmung zurückführen und für die Tourismusbran- che eine Härtefallregelung im Rahmen der Kurzarbeitsent- schädigung einführen. Gleichzeitig sollen die beiden Institute
miteinander harmonisiert werden. Die Gründe dafür finden Sie in der Botschaft auf den Seiten 4 bis 7.
Zum Postulat: Zuerst ist in der Kommission beantragt worden, die Oeffnung, also den Einbezug solcher Tourismus- und tou- rismusähnlicher Kreise, auf der Gesetzesstufe zu vollziehen. Genannt wurden in jenem Antrag Skischulen, Bergbahnen so- wie Berg- und Pistenrestaurants. Der Antragsteller bezeich- nete den Weg über die Kurzarbeitsentschädigung, wo der Bundesrat eine zweiwöchige Karenzfrist vorsieht, als ungeeig- net.
Herr Bundesrat Delamuraz widersetzte sich einem solchen Vorschlag und wies vor allem auf die Gefahren der miss- bräuchlichen Inanspruchnahme der Versicherung hin. In der Abstimmung unterlag dieser Antrag mit 7 zu 5 Stimmen, wurde aber in Form eines Eventualantrages am Schluss der Kommis- sionsberatung wiederaufgenommen, in der Form, wie sie Ih- nen nun im Postulat vorliegt. Darin wird der Bundesrat ersucht, Artikel 65 der Verordnung zur Arbeitslosenversicherung zu er- gänzen und die Schlechtwetterentschädigung namentlich auch für Skischulen, konzessionierte Seilbahnen des touristi- schen Verkehrs, Skilifte, Berg- und Pistenrestaurants vorzuse- hen.
Die Kommissionsminderheit - Sie sehen, es bestand immer eine ganz knappe Differenz von einer oder zwei Stimmen - wi- dersetzt sich dem Postulat, weil ihrer Auffassung nach damit auf Verordnungsstufe erreicht wird, was in der Kommission mit dem anderen Antrag auf Gesetzesstufe versucht und abge- lehnt worden ist. Aus diesem Grund ist es richtig, wenn man über das Postulat diskutiert. Diese grundsätzlichen Zusam- menhänge sind zu sehen und zu bedenken, damit auf Verord- nungsstufe - jetzt spreche ich weniger als Kommissionspräsi- dent denn als Mitglied der Minderheit - eine Oeffnung, die in der Kommission auf Gesetzesstufe abgelehnt wurde, doch noch ermöglicht würde.
M. Delamuraz, conseiller fédéral: Je me résumerai, car j'ai déjà introduit la réponse du Conseil fédéral à propos de ce postulat au début de notre débat. Je répète donc que le Con- seil fédéral vous propose de rejeter ce postulat.
Sans doute pourrais-je continuer d'entretenir les excellents rapports que j'ai l'honneur et le privilège de cultiver avec le Conseil des Etats et avec la majorité de la commission en l'espèce, en disant que j'accepte ce postulat et que je m'em- presserais ensuite d'oublier.
Or, je ne conçois pas de cette façon un travail rationnel. Je pense que, dès lors que vous avez voté le principe de dédom- mager les secteurs de l'hôtellerie et de la restauration en fai- sant usage, non pas de l'indemnité de chômage, mais de celle dispensée lors d'une diminution de la durée du travail, vous vous mettriez en contradiction si, simultanément, vous de- mandiez au Conseil fédéral d'étudier la variante tout à fait dif- férente de l'indemnité. Pour cette première raison logique, je vous demande de ne pas accepter ce postulat.
Une deuxième raison, plus fondamentale, tient au fait que, si dans certains secteurs typiques comme celui de la construc- tion à l'extérieur, on peut faire une relation directe, visible, ac- ceptable entre le mauvais temps qu'il fait et l'impossibilité d'exercer une activité, en revanche, dans les secteurs men- tionnés dans le postulat, vous ne pouvez établir en aucun cas si facilement la relation entre les conditions météorologiques et les conséquences économiques pouvant survenir.
C'est donc pour cette raison fondamentale que le Conseil fédéral vous prie de rejeter le postulat.
Lauber: Ich bitte um Verständnis, wenn ich zu diesem Postulat noch ein paar Worte verliere. Ich gebe zu, dass man auf den ersten Blick zur Auffassung kommen könnte, dass wir mit die- sem Postulat versuchen, das soeben verabschiedete Konzept des Bundesrates zu durchbrechen. Ich schicke voraus, dass wir keineswegs eine volle, globale Oeffnung der Schlechtwet- terentschädigung für die gesamte und bedeutende touristi- sche Branche wollen.
Mit dem Bundesrat und mit den Experten teilen wir die Auffas-
Arbeitslosenversicherungsgesetz. Revision
79
sung, dass die Abdeckung des reinen Kundenrisikos dem Sy- stem der Schlechtwetterentschädigung fremd ist. Dagegen sind wir der Meinung, dass ein direkter Zusammenhang zwi- schen Wetterlage und Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit in gewissen Fällen besteht, unabhängig davon, wie gross die Nachfrage der Gäste ist. Man denke an den Fall des Skiliftes, der mangels Schnee - und nicht mangels Kundennachfrage - nicht betrieben werden kann; an die Skischullektion, die nicht mangels Gästen, sondern mangels Schnee nicht erteilt wird; an die Mahlzeiten und Getränke, die bei einer bloss dem Ski- sport dienenden Transportanlage mangels Schnee und nicht wegen ausbleibender Skifahrer nicht serviert werden können. Der Schnee ist in diesem Fall der Rohstoff, welcher es der Bergbevölkerung ermöglicht, vom Tourismus zu leben; er ist eine ideale Ergänzung zum primären Sektor und erlaubt zu- dem, die Abwanderung unserer Bevölkerung, unserer Jugend in die Städte zu vermeiden.
Der Lösungsvorschlag des Bundesrates - Härtefallentschädi- gung im Bereich der Kurzarbeit - hat aus unserer Sicht den Makel, dass er den obenerwähnten drei touristischen Sparten das Prädikat der Unmittelbarkeit vorenthält und sie folglich als nicht schlechtwetterentschädigungswürdig einstuft. Wesent- lich ist aber, dass die diesen Winter bereits zum dritten aufein- anderfolgenden Male als Folge des frühwinterlichen Schnee- mangels auftretenden Einkommensschmälerungen für die auf den Fremdenverkehr angewiesene Bevölkerung gelindert werden und dass das Vertrauen in die soziale Absicherung dieser Arbeitsplätze - auch das sind wichtige Arbeitsplätze - wiederhergestellt werden kann.
Die vorberatende Kommission und jetzt auch der Ständerat haben dem bundesrätlichen Konzept zugestimmt. Die vorbe- ratende Kommission hat aber trotzdem knappmehrheitlich ei- nem Postulat in dieser Richtung zugestimmt. Wir halten dafür, dass dies eine noch einfachere und angemessenere Entschä- digungsregelung für diese drei Sparten, analog der Lösung beim Baugewerbe, ermöglichen würde. Es geht auch um die Gleichbehandlung mit dem Baugewerbe. Gerade in diesen drei erwähnten Sparten ist die Situation genau gleich wie im Baugewerbe. Dort haben wir Arbeit, die Aufträge sind da, Ar- beitskräfte sind vorhanden, aber das Wetter erlaubt die Auf- nahme der Arbeit nicht. Bei den Skiliften, bei Skischullektionen und bei den Bergrestaurants entlang der Skipisten sind die Kunden an und für sich da, die Arbeitskräfte sind verfügbar, aber der Rohstoff Schnee fehlt aufgrund des diesmal zu schö- nen Wetters und erlaubt die Aufnahme des Erwerbes nicht.
Wo ist da der Unterschied? Es geht wirklich um eine Gleich- behandlung der Branchen wenigstens dort, wo wirklich Glei- ches mit Gleichem verglichen werden kann. Dem immer wie- der vorgebrachten Argument, Abgeltungsschwierigkeiten würden zu unlösbaren administrativen und technischen Pro- blemen führen, kann einiges entgegengehalten werden. Ueberall dort, wo das Element Schnee zwingende Vorausset- zung dafür ist, dass der Betrieb beziehungsweise der Beruf überhaupt ausgeübt werden kann, ist der Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung gegeben. Damit durchbrechen wir das Konzept des Bundesrates nicht. Hinzu kommt die Be- urteilung der Arbeitsmarktlage, in deren Umfeld sich insbe- sondere die touristischen Bahnunternehmen befinden.
Neben dem Stammpersonal, welches über das ganze Jahr an- gestellt ist, beschäftigen diese Unternehmen für ihren Bahn-, Skilift- und Pistendienst zahlreiches einheimisches Zusatz- personal, welches sich zum Teil aus der Landwirtschaft, zum Teil aus dem Baugewerbe rekrutiert. Die gewünschten Be- schäftigungskombinationen sind im Interesse nicht zuletzt auch der Arbeitslosenversicherung. Es scheint uns unlogisch, diese arbeitswilligen Hilfskräfte, welche im Tourismus Be- schäftigung finden, zu strafen. Im angestammten Bauge- werbe hat der Versicherte über seine Unternehmung nämlich Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung - in diesem Falle hat er keinen Anspruch und wartet bei der doch ziemlich lan- gen Karenzfrist im Frühwinter auf eine Entschädigung. Die so- ziale Komponente der Schlechtwetterentschädigung ist damit unverkennbar und bedeutsam.
Ich möchte Sie einladen, dem Postulat der Kommission zu fol- gen.
Hunziker, Berichterstatter: Ich muss in einem Punkt Herrn Kol- lege Lauber widersprechen. Er hat gesagt, man werde das Konzept der Versicherung, so wie sie war und wie sie jetzt bleibt, nicht durchbrechen. Da habe ich eine andere Meinung. Die jetzige Vorlage geht ja klar davon aus, dass bei Wetter- schäden zu unterscheiden ist zwischen «mittelbar» und «un- mittelbar». Da ist nun die Situation im Baugewerbe nicht die gleiche wie bei einer Skischule. Wenn es regnet oder stürmt und die Bauarbeiter nicht arbeiten können, ist das nicht das gleiche, wie wenn kein Schnee vorhanden ist. Dann können an sich die Bergbahnen fahren, nur sind die Leute nicht da. Das ist der Unterschied zwischen «mittelbar» und «unmittel- bar», und das ist keine juristische Spitzfindigkeit.
Ich rufe Ihnen Artikel 43a in Erinerung, soeben hier verabschie- det, der lautet: «Nicht anrechenbarer Arbeitsausfall. Der Ar- beitsausfall ist insbesondere nicht anrechenbar, wenn a. er nur mittelbar auf das Wetter zurückzuführen ist (Kundenaus- fälle, Terminverzögerungen).» Das ist ganz genau der Fall. Also hätten wir, wenn wir das Postulat überweisen, konse- quenterweise diesen Artikel 43a ändern müssen, sonst fassen wir Beschlüsse, die sich nicht miteinander vertragen.
Vielleicht noch ein anderer Hinweis. Es gab solche Härtefälle, vor allem in den letzten drei Wintern; besonders in diesem Win- ter. Dass man da zusätzliche Leistungen ausrichten kann, wis- sen wir ja. Der Bundesrat hat, gestützt auf das geltende Recht, schon Zahlungen in Aussicht gestellt, die nicht überall als rechtens oder als zutreffend erachtet worden sind. Aber es ist möglich.
Man hat uns auch gesagt, dass diese Rechtsfrage vom Depar- tement sehr gründlich abgeklärt worden ist. Es ging also schon nach altem Recht. Es wird auch nach dem neuen Recht unter dem Titel «Härtefall» gehen. Aber ich erinnere daran, dass das nicht das gleiche ist. «Härtefall» ist eine Ausnahme von Artikel 43a, der im Gesetz steht und sich mit der Zielset- zung des Postulates nicht verträgt.
M. Delalay: Après avoir défendu l'indemnisation des bran- ches du tourisme par la réduction de l'horaire de travail, je vais m'efforcer de soutenir avec logique le postulat de la commis- sion.
Ce postulat est combattu par le Conseil fédéral et certains d'entre nous pour des raisons de cohérence et de systémati- que. Je respecte cette argumentation, qui a pour elle au moins le sens de l'économie pris dans son acception de vertu d'épar- gne. Si je suis ouvert à une telle appréciation, je lui oppose un autre principe, dont le poids est, me semble-t-il, supérieur au concept de cohérence, à savoir la solidarité et surtout l'équité. C'est la nécessité, en d'autres termes, pour une assurance, lorsqu'elle prélève des primes, de payer des indemnités à tous ses assurés lorsque survient un même dommage.
Je m'explique. Le secteur du bâtiment bénéficie par exemple des indemnités pour intempéries lorsqu'il pleut ou qu'il neige et lorsqu'il fait beau temps mais qu'il gèle à pierre fendre, pour reprendre l'expression de M. Delamuraz, conseiller fédéral, tout à l'heure. Ces indemnités sont accordées non pas parce qu'il pleut, qu'il neige ou qu'il gèle, mais parce qu'il est impos- sible, dans ces conditions, de travailler. Dès lors, pourquoi les entreprises de l'industrie touristique, qui paient leurs primes à l'assurance-chômage, ne pourraient-elles bénéficier de ces indemnités lorsque les conditions météorologiques défavora- bles les empêchent de travailler? J'avoue ne pas comprendre. Peut-être est-ce parce que je manque un peu du sens des nuances.
Il ne s'agit pas de généraliser les indemnités, de les verser par exemple à l'entreprise de taxi qui ne peut rouler lorsqu'il neige sur la ville. Ce n'est pas un chômage de longue durée. Par contre, si trois conditions cumulatives sont fixées - conditions météorologiques exceptionnelles, chômage prolongé et délai d'attente - je ne vois pas où se trouve le danger d'étendre mo- dérément la liste des bénéficiaires à certaines professions du tourisme.
Je voterai donc le postulat qui satisfait à des préoccupations d'équité et de solidarité. En versant des indemnités pour un même dommage à tous les assurés qui paient des primes,
8-S
Initiative du canton de Neuchâtel
80
E 7 mars 1990
cette assurance sociale répondra ainsi à une obligation qui va de soi dans l'assurance privée.
Danioth: Ich bitte Sie eindringlich, auch im Interesse einer ge- rechten, sinnvollen Berggebietsförderung, hier für diese Un- ternehmungen gleiches Recht walten zu lassen wie für das Baugewerbe.
Ich muss zu einem Votum des Herrn Kommissionspräsiden- ten Stellung nehmen, in dem er darauf hingewiesen hat, dass es ja nur um die Abdeckung von unmittelbaren Ausfällen ge- hen kann. Er hat dann die Seilbahnen genannt.
Ich bin Mitglied des Verwaltungsrates einer Seilbahn; das sei festgestellt, um meine Interessenbindungen offenzulegen. Diese Seilbahn befindet sich glücklicherweise in einer sehr ho- hen Lage und wird - so hoffe ich - nicht in die Situation kom- men, Arbeitslosengelder zu beziehen. Aber ich kenne die Si- tuation bei anderen Seilbahnen.
Natürlich kann eine Seilbahn auch fahren, wenn es keinen Schnee hat. Aber es gibt Bahnen und vor allem Skilifte, die nicht fahren können, wenn es keinen Schnee hat. Hier haben wir eine Unmittelbarkeit, die mindestens so gross ist wie die Ausfälle beim Baugewerbe, das sogar gewisse Winterarbeiten leisten kann.
Ich möchte aber vor allem auf einen Berufsstand hinweisen: das sind die Skilehrer. Sie wissen - vor allem diejenigen unter Ihnen, die mit den Wintersportzentren Kontakt haben -, dass es äusserst schwierig ist, die Skischulen richtig zu dotieren, damit dann Skilehrer da sind, wenn es Schnee gibt und die Touristen kommen. Mit anderen Worten, man muss zu Beginn des Winters planen; man kann diese Skilehrer, die noch echte Tagelöhner sind, nicht einfach von einem Tag auf den andern wieder wegschicken. Wie wollen Sie diesen Leuten verständ- lich machen, dass sie Arbeitslosenbeiträge bezahlen müssen, aber dann, wenn sie selber arbeitslos sind, nichts erhalten? Hier sollte doch die Unmittelbarkeit anerkannt werden.
Das Postulat ist kein Widerspruch zur vorhergehenden Ge- setzgebung, sondern der Bundesrat hat es in der Hand, die Ziele des Postulates in seine Verordnung einzugliedern und die Abgrenzung vorzunehmen, damit Missbräuche vermieden werden können. Ich glaube, es gibt hier nicht mehr Missbräu- che als in anderen Sektoren, und ich bitte Sie eindringlich, das Postulat zu überweisen.
Onken: Dieses Postulat steht im Widerspruch zum Gesetz, das wir gerade verabschiedet haben. Es steht in klarem Wider- spruch dazu, das lässt sich einfach nicht wegdiskutieren. Ich nehme die Argumente ernst, die hier vorgebracht worden sind, und ich anerkenne sie auch. Aber wir haben ihnen jetzt Rechnung getragen mit der Lösung, die wir im Gesetz veran- kert haben. Mit der Kurzarbeitsentschädigung kann all diesen Kategorien - oder doch den meisten - gedient werden. Wir ha- ben sogar einen Antrag von Herrn Delalay angenommen, der das Konzept noch etwas ausweitet. Und wir haben zur Kennt- nis genommen, dass die Karenzfrist flexibel und entgegen- kommend angewendet werden soll, also auch hier noch ein- mal ein Zugeständnis. Das ist der durchaus praktikable Weg, den wir jetzt vorgezeichnet haben.
Wir können im übrigen nicht - das ist jetzt noch das Formelle - mit einem Postulat dem Bundesrat den Auftrag geben, eine Verordnung zu ändern. Auch rein vom Vorgehen her ist der Antrag inkonsequent. Warum hat man diese Aenderungen nicht - wie in der Kommission - als Minderheitsantrag bei der Gesetzesberatung vorgeschlagen? Das wäre der richtige Weg gewesen. Aber jetzt mit dem Postulat den Auftrag erteilen zu wollen, die Verordnung anzupassen, das führt nicht zum Ziel. Ich möchte Sie einladen, bei der gesetzlich verabschiedeten Regelung zu bleiben und diesem Postulat von Herrn Lauber keine Folge zu geben.
Abstimmung - Vote
Für Ueberweisung des Postulates Dagegen
Abschreibung - Classement
15 Stimmen 14 Stimmen
Antrag des Bundesrates
Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse Postulat 84.945 und Postulat 87.331 gemäss Seite 1 der Botschaft.
Angenommen - Adopté
Jagmetti: Ich möchte am Schluss noch ein bisschen schimp- fen, und was ich sage, sage ich nicht zum ersten Mal, nötigen- falls sage ich es auch nicht zum letzten Mal.
Sie haben beschlossen, Artikel 23 Absatz 4 dieses Gesetzes aufzuheben. Der Bundesrat hat uns vorgeschlagen, in Artikel 52 Absatz 1 einen dritten Satz beizufügen. Was in den voran- gehenden Sätzen steht, wissen wir nicht. Wir haben wieder eine Partialrevision, bei der uns nur die Abänderungen vorge- legt werden, aber nicht der geltende Text.
Selbstverständlich können wir den geltenden Text in der Sy- stematischen Sammlung des Bundesrechts nachlesen. Wir erhalten sie ja gratis. Aber wäre es nicht wirklich viel einfacher, wir hätten eine synoptische Darstellung des geltenden und des abzuändernden Textes vor uns? Man wird uns sagen, das würde viel zu weit führen, es wäre auch viel zu teuer und würde einen viel zu grossen Aufwand verursachen. Der Text, den man uns vorlegt, füllt sechs Seiten. Ich nehme an, dass der geltende Text ungefähr gleich lang ist. Es wären also sechs Druckseiten mehr gewesen, und unsere Arbeit wäre wesent- lich erleichtert worden.
Es hat doch keinen Sinn, über die Zukunft des Milizparlamen- tes zu philosophieren, wenn man uns nicht die einfachsten Ar- beitsgrundlagen zur Verfügung stellt. Was ich damit sage, be- zieht sich nicht nur auf das Parlament, sondern gilt auch für den Bürger. In diesen Tagen erhalten alle Stimmberechtigten das «Bundesbüchlein» mit den Erläuterungen zur Revision des Organisationsgesetzes, also der Bundesrechtspflege. Wenn Sie das anschauen, werden Sie sagen: Das ist sehr sorgfältig gemacht und dargestellt, alle Bestimmungen sind da. Aber was soll denn der Bürger mit dem machen, wenn er nicht weiss, was heute im Gesetz steht? Sie werden mir sagen: Er liest es ja vielleicht ohnehin nicht. Aber wir machen es ihm auch unmöglich, es zu lesen. Ich bin der Meinung, dass wir diese Dinge nun einfach an die Hand nehmen müssen.
Es ist uns gelungen - dank der Intervention unserer Ratssekre- tärin -, bei einer Vorlage einmal die bessere Lösung zu bekom- men. Es ist also durchaus möglich. Ich möchte bei dieser Ge- legenheit diesen Wunsch einmal mehr anbringen. Richten wir doch die amtlichen Drucksachen nicht nur nach dem Absen- der, sondern denken wir auch an die Adressaten, ans Parla- ment und an den Bürger.
An den Nationalrat - Au Conseil national
0
89.205
Standesinitiative Neuenburg Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung. Aenderung Initiative du canton de Neuchâtel
Loi fédérale sur l'assurance-chômage obligatoire et l'indemnité en cas d'insolvabilité. Modification
Wortlaut der Standesinitiative vom 20. Oktober 1989 Der Neuenburger Grosse Rat ersucht die Bundesversamm- lung, Artikel 27 Absatz 5 AVIG folgendermassen abzuändern: Bei andauernder erheblicher regionaler oder allgemeiner Ar- beitslosigkeit kann der Bundesrat allgemein oder für beson- ders hart betroffene Versicherungsgruppen eine höhere An- zahl Taggelder festsetzen, als ihnen aufgrund ihrer Beitrags-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Postulat der Kommission Verordnung zur Arbeitslosenversicherung. Ergänzung Postulat de la commission Ordonnance sur l'assurance-chômage. Complément
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
Année
1990
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Session
Frühjahrssession Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
03
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
Ad 89.062
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 07.03.1990 - 08:00
Date
Data
Seite
78-80
Page
Pagina
Ref. No
20 018 569
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.