N 23 mars 1990
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Interpellation Scherrer
Damit wird den Interessen des Umweltschutzes, des Gewäs- serschutzes, der umliegenden Bauernbetriebe und der Wohn- bevölkerung Rechnung getragen.
Für Schäden, die Dritten im Zusammenhang mit wissenschaft- lichen Experimenten an der ETH Zürich entstehen, haftet der Bund nach Artikel 3 ff. des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958. Die Institute der ETH Zürich sowie einzelne Bundesbedienstete können dagegen nicht direkt eingeklagt werden; letztere haften nur gegenüber dem Bund, und zwar, wenn dieser nach Artikel 7ff. des Verantwortlichkeitsgesetzes Rückgriff nimmt. Der Kanton Zürich trägt in diesem Zusam- menhang keine Verantwortung. Das gleiche gilt für die Abtei- lungen der ETH Zürich, welche für den Unterricht, nicht aber für die Forschung zuständig sind.
Für die ordnungsgemässe Durchführung eines wissenschaft- lichen Experimentes ist in erster Linie der Forscher selbst, im vorliegenden Fall mit Bezug auf die Einhaltung der Sicher- heitsmassnahmen ebenso die Leitung des Instituts für Pflan- . zenwissenschaften verantwortlich (Art. 9 Bst. f des Instituts- reglements der ETH Zürch). Der Präsident der ETH Zürich kon- trolliert die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften im Rahmen seiner allgemeinen Aufsichtspflicht mit Hilfe des ihm unter- stellten Sicherheitsdienstes (Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Bst. a Ziff. 3 der Verordnung über die Leitung der ETH Zürich). 6. Der Forschungsleiter im neuen Gewächshaus ist Prof. Dr. I. Potrykus. Als wissenschaftliche Mitarbeiter mit mehr als 5jähri- ger Erfahrung auf dem Gebiet der Gentechnologie mit Pflan- zen sind vorgesehen: die Doktoren J. Paszkowski, M. W. Saul, G. Neuhaus, G. Spangenberg, O. Mittelsten Scheid, A. Peter- hans sowie S. K. Datta. Weiter werden vier eingearbeitete La- boranten sowie fachlich instruierte Doktoranden, Diploman- den und Gärtner mitbeteiligt sein.
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Le président: L'interpellatrice n'est pas satisfaite de la réponse du Conseil fédéral.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag auf Diskussion Dagegen
offensichtliche Mehrheit Minderheit
89.756
Interpellation Scherrer Bestrafung schweizerischer Car-Chauffeure im Ausland Chauffeurs de cars condamnés à l'étranger
Wortlaut der Interpellation vom 11. Dezember 1989
Schweizerische Car-Chauffeure werden vor allem in Frank- reich und Italien aufgrund der Tatsache, dass auf der Tacho- scheibe eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h aufge- zeichnet ist, wegen Ueberschreitung der Höchstgeschwindig keit gebüsst. (In Frankreich und Italien gilt die Höchstge- schwindigkeit von 90 km/h.) Diese Bussen werden auch aus- gesprochen, wenn der Car-Chauffeur nachweisen kann, dass die 100 km/h in der Schweiz völlig legal gefahren wurden. Ist der Bundesrat bereit, bei den Regierungen von Frankreich und Italien zu intervenieren, so dass keine ungerechtfertigten Bussen mehr ausgesprochen werden?
Texte de l'interpellation du 11 décembre 1989
Des conducteurs de cars suisses sont mis à l'amende, surtout en France et en Italie, pour dépassement de la limite de vitesse - de 90 km/h dans ces pays - en raison du fait que leur tachy- mètre a enregistré une vitesse maximale de 100 km/h.
Cela se produit même lorsque les chauffeurs peuvent prouver qu'ils ont roulé légalement à la vitesse de 100 km/h en Suisse. Le Conseil fédéral est-il prêt à oeuvrer auprès des gouverne- ments de France et d'Italie pour prévenir de telles amendes in- justifiées?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 28. Februar 1990
Rapport écrit du Conseil fédéral du 28 février 1990
Die von einem Staat erlassenen Höchstgeschwindigkeiten für einzelne Fahrzeugarten (z. B. Gesellschaftswagen) sind nach den einschlägigen internationalen Uebereinkommen Ver- kehrsregeln, die für alle dort zirkulierenden Fahrzeuge ver- bindlich sind, gleichgültig, ob im Heimatland andere Verkehrs- regeln gelten. Deshalb müssen Schweizer Fahrzeugführer die in Frankreich und Italien für Gesellschaftswagen auf Autobah- nen geltenden Tempolimiten von 90 km/h beachten, auch wenn diese Limite bei uns 100 km/h beträgt (Art. 5 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung; SR 741.11). Die in Frankreich und Italien begangene Missachtung der dort geltenden Tempoli- mite wird daher zu Recht geahndet.
Ob eine Verkehrsübertretung tatsächlich im Ausland began- gen wurde und daher nach dem dortigen Recht strafbar ist, hat letztlich der ausländische Richter zu entscheiden. Car-Chauf- feuren, die eine in Frankreich oder Italien wegen Geschwindig- keitsübertretung ausgesprochene Busse als ungerechtfertigt erachten, steht der Rechtsweg offen. Bei dieser Rechtslage besteht für den Bundesrat keine Veranlassung, bei den Regie- rungen der beiden Länder im Sinne des Interpellanten zu inter- venieren.
Le président: L'interpellateur n'est pas satisfait de la réponse du Conseil fédéral.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag auf Diskussion Dagegen
offensichtliche Mehrheit Minderheit
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Scherrer Bestrafung schweizerischer Car-Chauffeure im Ausland Interpellation Scherrer Chauffeurs de cars condamnés à l'étranger
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1990
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 89.756
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 23.03.1990 - 08:00
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Data
Seite
746-746
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20 018 489
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