Postulat Fierz
710
N
23 mars 1990
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Der Zivilschutz hat - wie ähnliche Grossorganisationen - Stär- ken und Schwächen. Das foderalistische Konzept hat Vor- und Nachteile. Grundsätzlich ändern kann und soll man es nicht; es ist lediglich der jetzigen und künftigen Lage anzupassen. Der Einsatz des Zivilschutzes zur Nothilfe hat - unter Beibehalt seiner Schutzaufgabe vor kriegerischen Ereignissen und sei- ner Milizorganisation - wesentlicher Teil des Konzeptes zu werden.
Das Image des Zivilschutzes steht und fällt unter anderem mit der Ausbildung. Auf allen Ausbildungsebenen gibt es hervor- ragende Ausbildung. Auf kantonaler, vor allem aber auf kom- munaler Ebene sind aber auch Mängel festzustellen; Mängel, die zur Missstimmung führen und die daher - soweit möglich - behoben werden sollten.
Zum Teil genügen die Ausbilder nicht. Zum Teil ist das Aus- bildungsprogramm zu wenig realitätsbezogen. Zum Teil stimmt einfach das Verhältnis Auszubildende/Ausbildungs- programm/Ausbildungszeit nicht.
Ich bitte daher den Bundesrat, gestützt auf die Möglichkeiten, die ihm das Zivilschutzgesetz gibt, in Zusammenarbeit mit den Kantonen dafür besorgt zu sein, dass die Ausbildung im Zivil- schutz dort verbessert wird, wo eine Verbesserung notwendig und möglich ist.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 14. Februar 1990 Déclaration écrite du Conseil fédéral du 14 février 1990 Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
Ueberwiesen - Transmis
89.780 Postulat Scheidegger Ausbau der internationalen Rechtshilfe Entraide judiciaire internationale. Extension
Wortlaut des Postulates vom 13. Dezember 1989 Der Bundesrat wird eingeladen, nach dem Vorbild des Rechts- hilfeabkommens der Schweiz mit den USA weitere Staatsver- träge, namentlich mit Entwicklungsländern mit demokrati- schen und rechtsstaatlichen Strukturen, im Hinblick auf den Ausbau der internationalen Rechtshilfe abzuschliessen.
Texte du postulat du 13 décembre 1989
Le Conseil fédéral est invité à conclure des accords interétati- ques d'entraide judiciaire, notamment avec les pays en déve- loppement qui sont des Etats de droit et disposent de structu- res démocratiques, en prenant exemple sur le traité qui lie la Suisse et les Etats-Unis d'Amérique, dans le but de dévelop- per l'entraide judiciaire internationale.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Antille, Büttiker, Couchepin, Guinand, Nabholz, Petitpierre, Salvioni (7)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (IRSG) ermächtigt die Schweiz zur Leistung von Rechts- hilfe, verpflichtet sie aber nicht dazu. Wie die nun bereits drei Jahre dauernde Auseinandersetzung in mehreren Kantonen um die Marcos-Gelder zeigt, ist das geltende Prozedere aus- serordentlich aufwendig und zeitraubend. Die äusserst zahl- reichen Rechtsmittel führen zu einer Rechtsverzögerung, die nicht im Sinne des Gesetzgebers liegt.
Der Rechtshilfevertrag mit den USA verpflichtet demgegen- über die Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen zur Rechtshilfe und strafft das Verfahren. Dank dem bilateralen Vertrag mit den USA dürfte nun die philippinische Regierung auf dem Umweg über ein Rechtshilfegesuch der Vereinigten Staaten rascher Zugang zu den Schweizer Bankdokumenten erhalten als über das direkte, schon weit früher eingeleitete Verfahren. Das ist ein unhaltbarer Zustand.
Einer wirksamen internationalen Rechtshilfe kommt eine grosse Bedeutung zu. Für Entwicklungsländer wie die Philip- pinen ist es wichtig, dass der Zugriff auf unrechtmässige Gel- der erleichtert wird - Anstrengungen der Entwicklungszusam- menarbeit können so sinnvoll ergänzt werden. Aber eine wirk- same Rechtshilfe liegt auch im Eigeninteresse der Schweiz; denn wenn nicht nur die Tatbestände, in denen Rechtshilfe überhaupt in Frage kommt, entsprechend dem IRSG von vorn- herein recht beschränkt sind, sondern auch noch das Verfah- ren sich beinahe rechtsverhindernd auswirkt, so ist das für die Schweiz rufschädigend und stützt ihr Image als Hort kriminel- ler Gelder.
Der kürzlich bekanntgegebene Briefwechsel mit Indien in Sa- chen Rechtshilfe regelt das Gegenrechtserfordernis und wird Indien insofern die Suche nach Bestechungsgeldern etwas er- leichtern. Es handelt sich um einen ersten Schritt in die richtige Richtung, der jedoch ungenügend ist. Die Erfahrungen legen vielmehr den Abschluss weiterer Rechtshilfeabkommen nach dem Vorbild des Vertrages mit den USA nahe.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 28. Februar 1990 Déclaration écrite du Conseil fédéral du 28 février 1990 Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
Ueberwiesen - Transmis
90.353
Postulat Fierz Rehabilitation von Herrn Jacques-André Kaeslin Réhabilitation de M. Jacques-André Kaeslin
Wortlaut des Postulates vom 8. Februar 1990
Gegen den Beamten der Bundesanwaltschaft Jacques-André Kaeslin wurde in der Anfangsphase der Affäre Kopp ein Diszi- plinarverfahren eröffnet und ein Verweis ausgesprochen. Der Puk-Bericht und die seitherigen Erkenntnisse zeigen, dass zwar in der Bundesanwaltschaft Dilettantismus und Un- terlassungen vorgekommen sind, dass jedoch gerade Herr Jacques-André Kaeslin in seinem Arbeitsbereich nicht versagt hat. Auch Bundesrat Koller hat ihn vor dem Parlament als sehr fähigen und engagierten Beamten bezeichnet.
Die Disziplinierung von Herrn Kaeslin wurde und wird deshalb von grossen Teilen des Volkes und der Medien als ungerecht und unverständlich empfunden. Selbst wenn er einen Fehler begangen haben sollte, worauf der Puk-Bericht nicht den ge- ringsten Hinweis gibt, so gäbe es bei einem fähigen und enga- gierten Beamten geeignetere Mittel, um diesen zu korrigieren, als Disziplinarmassnahmen.
Der Bundesrat wird deshalb höflich gebeten zu prüfen, ob das Disziplinarverfahren gegen Herrn Jacques-André Kaeslin noch einmal aufgerollt und der diesbezügliche Entscheid auf seine Richtigkeit überprüft werden könnte.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Postulat Scheidegger Ausbau der internationalen Rechtshilfe Postulat Scheidegger Entraide judiciaire internationale. Extension
In
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1990
Année
Anno
Band
II
Volume
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Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 89.780
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 23.03.1990 - 08:00
Date
Data
Seite
710-710
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20 018 447
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