689
Motion Ruckstuhl
Texte de la motion du 16 décembre 1988
La formation des assistantes sociales et des professions médi- cales et para-médicales doit être soumise à la loi fédérale sur la formation professionnelle.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Allenspach, Ammann, Areg- ger, Cincera, Eppenberger Susi, Fäh, Fischer-Seengen, Früh, Giger, Keller, Loretan, Müller-Meilen, Rychen, Schüle, Wan- ner, Weber-Schwyz, Wyss Paul (17)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Das Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 19. April 1978, in Kraft seit 1. Januar 1980, regelt neben der Berufsberatung und der Berufsbildungsforschung die Grundausbildung und die Weiterbildung in den Berufen der Industrie, des Hand- werks, des Handels, des Bank-, Versicherungs-, Transport- und Gastgewerbes und anderer Dienstleistungsgewerbe so- wie die Hauswirtschaft.
Ausdrücklich nicht in den Geltungsbereich des Berufsbil- dungsgesetzes fallen u. a. die Grundausbildung und die Wei- terbildung in den Berufen der Krankenpflege und in übrigen sozialen Berufen.
Mit der Motion wird verlangt, auch die Berufe der Kranken- pflege und andere medizinische Hilfsberufe sowie die sozialen Berufe grundsätzlich dem Berufsbildungsgesetz zu unterstel- len. Ausnahmen von dieser.allgemeinen Forderung sind in speziellen und begründeten Fällen denkbar. Bei fehlender Verfassungsgrundlage ist diese zu schaffen.
Es ist festzustellen, dass die heutige Berufsbildungsgesetz- gebung wesentlich zum allgemein hohen Ausbildungsstand in den unterstellten Berufen beigetragen hat. Das System der Grundausbildung und Weiterbildung, wie es heute für die der Berufsbildungsgesetzgebung unterstellten Berufe gilt, ist grundsätzlich auf die Berufe der Krankenpflege und die ande- ren medizinischen Hilfsberufe sowie auf die sozialen Berufe auszudehnen. In der Grundausbildung und Weiterbildung können derart u. a. landesweit einheitliche Ausbildungsgänge geschaffen werden. Mit der Unterstellung verbunden ist auch eine finanzielle Unterstützung durch Bund und Kantone ge- mäss Berufsbildungsgesetzgebung.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 13. Februar 1989 Rapport écrit du Conseil fédéral du 13 février 1989
Die Kompetenzen des Bundes zur Regelung der Berufsbil- dung sind in Artikel 34ter Absatz 1 Buchstabe g der Bundes- verfassung wie folgt festgelegt:
«Der Bund ist befugt, Vorschriften aufzustellen über die berufli- che Ausbildung in Industrie, Gewerbe, Handel, Landwirtschaft und Hausdienst.»
Die Berufsbildung im Fürsorge- und im medizinischen Bereich fällt nicht unter die in der zitierten Verfassungsvorschrift ge- nannten Bereiche. Die Annahme der Motion würde demzufolge eine Aenderung der Bundesverfassung voraussetzen. Nun ist aber im Jahre 1973 ein neuer Bildungsartikel, der dem Bund u. a. eine umfassende Kompetenz zur Regelung der Ausbil- dung in sämtlichen Berufen gebracht hätte, verworfen worden. Die Frage einer Aenderung der Zuständigkeiten könnte des- halb frühestens im Zeitpunkt der Totalrevision der Bundesver- fassung neu geprüft werden. Dabei wäre auch zu fragen, ob ein- zig die Berufe im Fürsorge- und medizinischen Bereich neu der Berufsbildungsgesetzgebung zu unterstellen wären oder auch andere wie beispielsweise die Berufe der Wissenschaft, Erzie- hung und Kunst. Für die Ausbildung der Arztgehilfin und ver- wandte Berufe, die im Unterschied zu den spezifisch medizini- schen und paramedizinischen Berufen dem bestehenden Ver- fassungsrecht unterstellt werden können, wird eine Regelung durch das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ge- prüft.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion mit Bezug auf den Für- sorge- und den medizinischen Bereich abzulehnen, betref- fend die Ausbildung der Arztgehilfin und verwandte Berufe in ein Postulat umzuwandeln.
Fürsorge- und medizinischer Bereich Les secteurs de l'assistance sociale et des soins médicaux
Abgelehnt - Rejeté
Ausbildung der Arztgehilfin und verwandte Berufe Les professions d'assistance médicale et les professions appa- rentées
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
89.451
Motion Ruckstuhl Revision Landwirtschaftsgesetz Révision de la loi sur l'agriculture
Wortlaut der Motion vom 6. Juni 1989
Der Bundesrat erhält den Auftrag, dem Parlament bis Ende 1991 einen Entwurf zur Revision des Landwirtschaftsgesetzes vorzulegen. Er hat diese Revision auf das Ziel einer umweltge- rechten, bodenbewirtschaftenden, bäuerlichen Landwirt- schaft auszurichten.
Dabei sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichti- gen:
Erhaltung und Förderung möglichst vieler bäuerlicher Fa- milienbetriebe.
Sicherung eines mit andern Erwerbszweigen vergleichba- ren Einkommens durch angemessene Produktionspreise und Direktzahlungen zur Abgeltung gemeinwirtschaftlicher und ökologischer Leistungen, zum Ausgleich von Produktions- nachteilen und zur Produktionslenkung.
Förderung der umwelt- und marktgerechten Qualitätspro- duktion sowie der Pflege der Landschaft.
Sicherung einer ausreichenden Versorgung mit Nahrungs- mitteln für Zeiten mit gestörter Zufuhr.
Der Geltungsbereich des derart revidierten Landwirtschafts- gesetzes ist soweit als möglich im Gesetz selbst und nicht in Verordnungen festzuhalten.
Texte de la motion du 6 juin 1989
Le Conseil fédéral est chargé de présenter au Parlement, d'ici fin 1991, un projet de révision de la loi sur l'agriculture visant l'encouragement d'une agriculture paysanne exploitant le sol et respectant l'environnement. Ce faisant, il y aura lieu de tenir compte notamment des points suivants:
Maintenir et encourager le plus grand nombre possible d'exploitations paysannes de type familial.
Garantir un revenu comparable à celui d'autres branches d'activité au moyen de prix équitables à la production et de paiements directs pour indemniser les prestations d'intérêt public et écologiques, ainsi que pour compenser les désavan- tages liés à la production et pour orienter celle-ci.
Encourager une production de qualité répondant aux be- soins du marché et respectueuse de l'environnement ainsi que favoriser l'entretien de la nature et du paysage.
Assurer un approvisionnement suffisant en denrées alimen- taires même au cas où les importations seraient perturbées. 5. Le champ d'application de la loi sur l'agriculture ainsi révisée doit être fixé dans toute la mesure du possible dans la loi elle-même et non dans des ordonnances.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bürgi, Columberg, Eisen- ring, Engler, Hänggi, Jung, Kühne, Portmann, Schnider, Stamm, Wellauer, Widrig (12)
64-N
Motion Ruckstuhl
690
N
23 mars 1990
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die Situation in der Landwirtschaft vermag nicht mehr zu be- friedigen. Das Verhältnis zwischen Bauern, Konsumenten und Steuerzahlern stimmt nicht mehr. Die Bürger wünschen eine Weiterentwicklung der Landwirtschaftspolitik in Richtung um- weltverträgliche und marktgerechte Qualitätsprodukte, produ- ziert von bäuerlichen, bodenabhängigen Familienbetrieben. Diesen Trend belegt nicht zuletzt das Abstimmungsergebnis vom 4. Juni 1989 über die sogenannte Kleinbauern-Initiative. Dieser Situation sollte aber nicht auf Verfassungsstufe Rech- nung getragen werden, wie die Diskussion um die Initiative und den Gegenvorschlag zeigte. Der geltende «Landwirt- schaftsartikel» in der Verfassung genügt, um die Agrarpolitik im erwähnten Sinne weiterzuentwickeln. Erforderlich ist aber eine Revision des geltenden Landwirtschaftsgesetzes.
Revision des Landwirtschaftsgesetzes (LwG):
Zu den obersten Zielen der Landwirtschaftspolitik gehört die Erhaltung der Familienbetriebe. Die Zahl der Betriebe nimmt aber nach wie vor ab. Diese Entwicklung soll gebremst werden. Das LwG soll vorsehen, dass Restriktionen das Wach- sen der Betriebe über eine gewisse Grösse hinaus betriebs- wirtschaftlich uninteressant machen. Die Produktionsmöglich- keiten sollen dadurch möglichst breit gestreut werden. Es soll z. B. vorgesehen werden, dass Direktzahlungen, inklusive An- bauprämien, nur bis zu einer gewissen Einkommens- und Ver- mögensgrenze ausbezahlt werden und somit jenen zugute kommen, die sie auch wirklich benötigen. Damit soll auch der Pachtlandnachfrage infolge der Direktzahlungen begegnet werden.
Um der eingangs erwähnten Situation Rechnung zu tragen, soll eine gewisse Akzentverlagerung in der Einkommenspoli- tik Richtung Direktzahlungen erfolgen, ohne dass deswegen die Produktionspreise den realen Bezug zu den Produktions- kosten verlieren. Die ökologischen und gemeinwirtschaftli- chen Sonderleistungen, welche die Landwirtschaft im Dienste der Allgemeinheit erbringt (wie die Pflege von Hecken, Feld- gehölzen und Hochstammobstbäumen sowie Magerwiesen und Feuchtgebieten usw.), sollen umschrieben, bewertet und entschädigt werden.
Es ist im weitern zu prüfen, ob diesem Auftrag z. T. dadurch entsprochen werden kann, dass die voralpine Hügelzone auch auf Gebiete ausgedehnt wird, in denen die dort betrie- bene ökologisch vielfältige Landwirtschaft und die Erhaltung der natürlichen Landschaft der Mechanisierung und Rationali- sierung engere Grenzen setzen und dadurch die Bewirtschaf- tung beträchtlich erschweren.
Die in Punkt 2 geforderten ökologisch ausgerichteten Di- rektzahlungen sollen indirekt auch die umwelt- und marktge- rechte Qualitätsproduktion sowie die Pflege der Landschaft fördern. Ergänzend muss diese Produktion mit Produktions- richtlinien und Deklarierungsmöglichkeiten gefördert werden, denn immer mehr ist die Art und Weise, wie ein Produkt produ- ziert wird, ein Qualitätsmerkmal.
Trotz allen Bemühungen um eine umwelt- und marktge- rechte Produktion soll das Versorgungsziel aber erfüllt wer- den. Es darf auch nicht vergessen werden, dass weltweit nach wie vor ein Mangel an Nahrungsmitteln besteht und die Schweiz ihren Beitrag zur Verbesserung der Notlage leisten muss.
Im geltenden Landwirtschaftsrecht sind zahlreiche und wichtige Bestimmungen nur auf Verordnungsstufe festgelegt. Das Parlament kann daher darüber nicht befinden. Dies er- scheint auch unter Berücksichtigung der gewünschten Flexi- bilität kein befriedigender Zustand. Bei der Revision des LwG soll daher darauf geachtet werden, dass die wichtigen und in der Praxis Auswirkung zeigenden Bestimmungen auf Geset- zesebene geregelt werden können.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 21. Februar 1990
Rapport écrit du Conseil fédéral du 21 février 1990
Nach der Motion soll der Bundesrat eine Revision des Land- wirtschaftsgesetzes an die Hand nehmen. Der Entwurf zu die- ser Revision, ausgerichtet auf eine umweltgerechte, boden-
bewirtschaftende und bäuerliche Landwirtschaft, soll bis Ende 1991 vorgelegt werden.
Die vier ersten der in der Motion besonders aufgeführten fünf Punkte sind miteinander eng verbunden. Die Agrarpolitik trägt ihnen bereits in hohem Masse Rechnung:
Gestützte Produzentenpreise, Einfuhrschutzmassnahmen, Direktzahlungen und andere Vorkehren erlaubten im Rahmen des für die Gesamtwirtschaft Tragbaren und der verfügbaren finanziellen Mittel des Bundes die Erhaltung bäuerlicher Fami- lienbetriebe in allen Landesteilen.
Die Erreichung eines mit anderen Erwerbszweigen vergleich- baren Einkommens durch die Landwirte wird aufgrund von Ar- . tikel 29 des Landwirtschaftsgesetzes angestrebt. Die Preispo- litik genügte hierzu allerdings allein je länger, je weniger. Sie wurde deshalb durch verschiedene Arten von Direktzahlun- gen an die Landwirte ergänzt, die zudem auch die Funktion der Abgeltung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen aus- üben.
Die marktgerechte Qualität von Landwirtschaftsprodukten wird vor allem durch den in unseren Agrarmarktordnungen ge- regelten Wettbewerb gewährleistet. Auch die landwirtschaft- liche Forschung sowie das Bildungs- und Beratungswesen helfen mit, die landeseigene Nahrungsmittelerzeugung auf ei- nem hohen Qualitätsniveau zu halten.
Die Agrarpolitik erlaubte in der Nachkriegszeit die stetige Ver- besserung der Leistungsfähigkeit unserer Landwirtschaft. Diese vergrösserte ihre Produktion so weit, dass der Selbstver- sorgungsgrad im Sektor Nahrungsmittel trotz der starken Zu- nahme der Bevölkerung nicht nur gewahrt werden konnte, sondern sogar leicht anstieg. Allerdings führten die modernen Produktionsmethoden mancherorts auch zu Belastungen der Umwelt und zu anderen Problemen, die man nach Möglichkeit zu lösen sucht.
Die vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement ein- gesetzte Expertenkommission «Direktzahlungen» prüft, wie in Zukunft die Ziele der Agrarpolitik in optimaler Weise verwirk- licht werden können. Dabei werden auch die vom Motionär aufgeworfenen Fragen und Gesichtspunkte behandelt sowie entsprechende Vorschläge dazu gemacht. Der Bericht der Kommission, der demnächst vorliegt, wird es dem Bundesrat, dem Parlament und den interessierten Kreisen erlauben, ver- schiedene Optionen der künftigen Landwirtschaftspolitik auf der Basis fundierter Abklärungen zu diskutieren.
Der Bundesrat selbst wird nach eingehender Prüfung des Be- richtes seine Vorschläge zur Agrarpolitik formulieren und so- weit nötig eine Anpassung der Rechtsgrundlagen vorschla- gen. Wie diese Vorschläge und Anträge im einzelnen ausse- hen werden, lässt sich im gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht sagen. Auch vermag sich der Bundesrat jetzt noch nicht dar- über auszusprechen, ob alle vom Motionär aufgeführten fünf Punkte in der vorgeschlagenen Form übernommen werden können. Nötigenfalls wird der Bundesrat dem Parlament eine entsprechende Ergänzung des Landwirtschaftsgesetzes vor- schlagen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
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Motion Ruckstuhl Revision Landwirtschaftsgesetz Motion Ruckstuhl Révision de la loi sur l'agriculture
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Jahr
1990
Année
Anno
Band
II
Volume
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Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 89.451
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 23.03.1990 - 08:00
Date
Data
Seite
689-690
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